Personensicherheitsprüfungen
Sachverhalt
A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit IOS (Fachstelle) führte betreffend den Stellungspflichtigen A._______ (geb. 1996) eine Personensicherheitsprüfung durch. Die Datenerhebung durch die Fachstelle ergab, dass A._______ mit Strafbefehl der (...) Jugendanwaltschaft B._______ vom 1. September 2014 wegen Lenkens eines nicht betriebssicheren Mofas und Lenkens eines Mofas in angetrunkenem Zustand (begangen am 26. Januar 2014) sowie wegen Tätlichkeit, Drohung und Mitführens einer Waffe (Luftgewehr) ohne Waffentragbewilligung (begangen am 16. März 2014) mit einer unbedingten Busse von Fr. 150.- und einer bedingten Busse von Fr. 150.- (Probezeit: 2 Jahre) bestraft worden war. Sodann wurde die Vernichtung von verschiedenen bei einer im Nachgang zur Tat vom 16. März 2014 beim Beschwerdeführer durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenständen (diverse Munition, Luftgewehr, Überreste einer Softair-Waffe, Grasmühle [welche zum Konsum von Marihuana verwendet werden kann]) angeordnet. Aus den Akten geht ferner hervor, dass A._______ bereits mit Strafbefehl der (...) Jugendanwaltschaft B._______ vom 6. Oktober 2011 wegen Lenkens eines nicht ordnungsgemässen und nicht betriebssicheren Motorfahrzeugs mit einem Verweis bestraft worden war. B. Nachdem die Fachstelle am 2. Februar 2016 eine persönliche Befragung von A._______ durchgeführt hatte, gewährte sie ihm mit Schreiben vom 3. Februar 2016 das rechtliche Gehör. Sie teilte ihm mit, dass sie bei ihm Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) sehe und deshalb den Erlass einer Risikoerklärung erwäge. A._______ verzichtete auf eine Stellungnahme. C. Gleichentags entliess der Führungsstab der Armee FST A A._______ vorzeitig aus der Rekrutierung. Als Grund gab er an, die Risikobeurteilung der Fachstelle lasse eine Rekrutierung momentan nicht zu. D. Am 27. Juni 2016 erliess die Fachstelle hinsichtlich A._______ eine Risikoerklärung. Sie empfahl, diesem die persönliche Waffe wegen des Vorliegens von Hinderungsgründen im Sinne von Art. 113 MG nicht zu überlassen. Im Fall von A._______ sei von einem erhöhten Gewaltpotenzial und bezüglich der persönlichen Waffe von einem überdurchschnittlichen Missbrauchsrisiko auszugehen. Zudem seien seine Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit eingeschränkt. Die Überlassung der persönlichen Waffe bedeute daher eine potenzielle Gefährdung der Armee und der öffentlichen Sicherheit, weshalb sie nicht zu empfehlen sei. E. Gegen diese Verfügung der Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. August 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt sinngemäss die Aufhebung der Risikoerklärung und eine neue Beurteilung seiner Person durch die Vorinstanz. F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 30. September 2016 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2016 gibt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis am 10. November 2016 allfällige Schlussbemerkungen einzureichen. Der Beschwerdeführer lässt diese Frist ungenutzt verstreichen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Organisationseinheit des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und damit einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt (insbesondere nicht im Sinne von dessen Abs. 1 Bst. a), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG; vgl. ferner Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120] und statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz, die diesbezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, indes einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Soweit ihre Überlegungen als sachgerecht erscheinen, greift es nicht in ihr Ermessen ein. Ebenso wenig definiert es den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selbst (Urteile des Bundesgerichts 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2 und 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2; Urteile des BVGer A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 2 und A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 2.1; je m.w.H.).
E. 3.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gewaltpotenzial einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung bzw. eine bundesinterne Prüfbehörde zu beurteilen, ohne dass es dazu ihrer Zustimmung bedarf (Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG bzw. Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG in der Fassung vom 19. März 2010 [AS 2010 6024; aMG]; ferner Art. 19 Abs. 3 BWIS). Diese Personensicherheitsprüfung dient ausschliesslich dazu, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern, und hat damit eine beschränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen. Die Bestimmungen des BWIS sind aber auch auf die Sicherheitsprüfung nach Art. 113 MG formell anwendbar, soweit das MG keine abweichende Regelung enthält. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4), welcher die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG bzw. Art. 113 Abs. 1 Bst. d aMG konkretisiert, werden alle Stellungspflichtigen anlässlich ihrer Rekrutierung geprüft (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.1 und A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 3.1, je m.w.H.).
E. 3.2 Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobenen Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen bzw. eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Insofern kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden; vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass es sich bei aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handelt. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise und umfassend erfolgt sind, und zum anderen, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind. Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotenzial zu Recht, dass sich die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung eingeschränkt. Wie erwähnt (vgl. vorstehend E. 2), darf das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Personensicherheitsprüfungen nicht ohne hinreichenden Grund sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz setzen (Urteile des BVGer A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.2, A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 3.2 f. und A-974/2015 vom 3. Juni 2015 E. 3.2, je m.w.H.).
E. 3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts macht nicht jede Verurteilung wegen krimineller Handlungen oder jeder Eintrag im Strafregister eine Person zum Sicherheitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge der überprüften Person zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene mehrmals delinquiert hat und ob von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Zu berücksichtigen ist sodann, wie lange das Delikt bzw. die Verurteilung zurückliegt. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, das heisst, ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der beurteilten Person geändert hat. In diesem Zusammenhang können die Persönlichkeit, das persönliche Umfeld und die Lebensumstände des Betroffenen von Bedeutung sein. Vorab sind jedenfalls die Umstände des Einzelfalls massgebend (Urteile des BVGer A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.5, A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 3.3 und A-974/2015 vom 3. Juni 2015 E. 3.5, je m.w.H.).
E. 4 Dem Strafbefehl der (...) Jugendanwaltschaft B._______ vom 1. September 2014 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer und ein Kollege (Mittäter) sowie der spätere Geschädigte am 16. März 2014 im Vorfeld der tätlichen Auseinandersetzung nicht zufällig aufeinandertrafen, sondern das Treffen zuvor vereinbart hatten. Der anfänglich verbal geführte Disput mündete schliesslich in einen handgreiflichen Streit.
E. 4.1 Der Geschädigte sagte in der polizeilichen Einvernahme aus, der Beschwerdeführer habe mit dem Schubsen und Stossen angefangen. Er sei von diesem mehrfach mit der linken und rechten Hand geschubst worden. Der Beschwerdeführer habe ihm das Luftgewehr vor die Nase gehalten und später einen Schuss abgefeuert, wobei er in diesem Moment aber nicht auf ihn gezielt habe. Der Beschwerdeführer habe zwar gesagt, er werde ihn nicht erschiessen; trotzdem habe er wegen des aggressiven Auftretens des Beschwerdeführers und des Mittäters Angst gehabt. Letzterer gab gegenüber der Polizei an, der Beschwerdeführer habe den Geschädigten öfters geschlagen und mit dem geladenen Luftgewehr auf einen Holzpfahl geschossen. Zudem habe der Beschwerdeführer dem Geschädigten Angst machen wollen, indem er diesem das Luftgewehr gegen das Gesicht gehalten habe. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Polizei zu, den Geschädigten geschlagen - nicht aber verletzt - zu haben. Sodann gestand er, das Luftgewehr mitgebracht und hervorgenommen zu haben. Er habe allerdings lediglich Luft entweichen lassen und nicht die Absicht gehabt, dem Geschädigten damit Angst einzujagen.
E. 4.2 Anlässlich der persönlichen Befragung durch die Vorinstanz gab der Beschwerdeführer an, er habe in der Vergangenheit sporadisch Cannabis konsumiert, diesem und Alkohol inzwischen aber abgeschworen. Mit Bezug auf den Vorfall vom 16. März 2014, welchen er als "dummes Bagatelldelikt" bezeichnete, führte der Beschwerdeführer aus, der Geschädigte sei ein Betrüger, Lügner und Dieb, der es "verdient" gehabt habe. Er (Beschwerdeführer) habe deshalb aus gutem Grund zugeschlagen, aber auch, da er nicht habe als schwach erscheinen wollen. Mit der "Schussabgabe" aus dem Luftgewehr, einem "Spielzeug", habe er imponieren wollen. Dem Geschädigten habe er aber gesagt, er müsse keine Angst haben, er werde ihn nicht "über den Haufen" schiessen. Der Beschwerdeführer betonte, er sei kein aggressiver Mensch und abgesehen von diesem Vorfall nur einmal in der Sekundarschule handgreiflich geworden, wobei damals eine Notwehrsituation vorgelegen habe.
E. 4.3 Die Vorinstanz begründet den Erlass der Risikoerklärung damit, dass ein vertrauenswürdiger, verantwortungs- und pflichtbewusster Umgang mit Waffen bei der Überlassung der persönlichen Waffe eine zentrale Voraussetzung darstelle. Sie erachte diese Voraussetzung bei Personen, die wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz vorbestraft seien oder auf eine andere Art und Weise einen gesetzeswidrigen bzw. problematischen Umgang mit Waffen gepflegt hätten - und damit auch beim Beschwerdeführer -, als nicht erfüllt. Mit Blick auf die von diesem begangenen Verkehrsdelikte (vgl. vorstehend Bst. A) bringt die Vorinstanz ferner vor, die Teilnahme am Strassenverkehr sei mit diversen Pflichten sowie zahlreichen Risiken und Gefahren verbunden. Entsprechend werde von den Teilnehmenden ein hinreichendes Gefahrenbewusstsein, ein verantwortliches, pflichtbewusstes und umsichtiges Verhalten, Selbstbeherrschung sowie die Beachtung und Befolgung von Regeln und Vorschriften verlangt. Personen, die - wie der Beschwerdeführer - durch ihr Verhalten im Strassenverkehr gezeigt hätten, dass sie nicht über diese Fähigkeiten und Voraussetzungen verfügten, stellten auch im Umgang mit Waffen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko dar. Der Beschwerdeführer sei anlässlich des Vorfalls vom 16. März 2014 gezielt handgreiflich gegen den Geschädigten vorgegangen und habe vor diesem mit einer Waffe hantiert. Dass er sich veranlasst gesehen habe, diesem mitzuteilen, er werde ihn nicht "über den Haufen" schiessen, deute gerade auf die Bedrohlichkeit seines Handelns hin. Das Luftgewehr sei gemäss Aussagen des Beschwerdeführers stets - wenn auch nur mit Luft - geladen gewesen. Dies stehe im Widerspruch zu elementaren Grundsätzen des sicheren Waffenumgangs. Die Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer zeige, wie konkret die Strafbehörden damals die Gefahrenlage eingestuft hätten. Der Beschwerdeführer bagatellisiere überdies die begangenen Delikte. Er entschuldige sein Handeln und zeige weder Reue noch Unrechtseinsicht. Aufgrund dieser Umstände könne die Vorinstanz nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer inskünftig in einer vergleichbaren Situation wie derjenigen vom 16. März 2014 gleich oder ähnlich handle. Es sei daher von einem erhöhten Gewaltpotenzial und von einem überdurchschnittlichen Missbrauchspotenzial der persönlichen Waffe auszugehen. Die Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers seien als eingeschränkt zu beurteilen. Die Überlassung der persönlichen Waffe sowie der Zugang zu Armeewaffen, Munition oder Explosivstoffen bedeutete aus diesen Gründen eine potenzielle Gefährdung der Armee und der öffentlichen Sicherheit.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beurteilung seiner Person durch die Vorinstanz sei nicht angemessen. Sie berücksichtige nur das abgeschlossene Jugendstrafverfahren sowie die kurze und unter besonderen Bedingungen durchgeführte Befragung anlässlich der Rekrutierung, weshalb sie nicht genügend und fundiert begründet werden könne. Er habe weder vor noch nach dem Jugendstrafverfahren Auffälligkeiten hinsichtlich eines erhöhten Gewaltpotenzials gezeigt; ein solches gehe von ihm nicht aus. Drogen wie namentlich Cannabis seien für ihn kein Thema (gewesen), weder früher noch aktuell. Hinsichtlich Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seine Lehre als einer der Besten des Kantons abgeschlossen und ihm sein Lehrbetrieb ein sehr gutes Arbeitszeugnis ausgestellt und sogar die Aufgabe eines zukünftigen Lehrlingsausbildners angeboten habe. Zudem lebe er in einem intakten Familienumfeld. Die Risikobeurteilung sei für ihn möglicherweise mit zukünftigen beruflichen Nachteilen verbunden, etwa wenn er sich um eine Anstellung bei der Polizei oder beim Rüstungsbetrieb RUAG bewerbe, welcher eine Sicherheitsüberprüfung verlange.
E. 4.5 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz an, sie habe sich aufgrund der Akten und insbesondere der Befragung des Beschwerdeführers, welche annähernd eine Stunde gedauert habe, sehr gut ein Bild über seine Person und seine Sicht der strafrechtlich relevanten Vorfälle machen können. Sein Vorbringen, eine Anstellung bei der Polizei oder der RUAG avisieren zu wollen, werde weder näher begründet noch in irgendeiner Weise belegt. Die Militärdiensttauglichkeit sei aber ohnehin bei den wenigsten kantonalen Polizeikorps - namentlich nicht bei der Kantonspolizei B._______ - Voraussetzung für eine Anstellung bzw. Aufnahme ins Korps. Des Weiteren verkenne der Beschwerdeführer den Unterschied zwischen Sicherheitsprüfungen nach Art. 113 MG und Personensicherheitsprüfungen nach dem BWIS.
E. 5.1 Die Vorinstanz, welche den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken setzt (E. 2), verfolgt bei Personensicherheitsprüfungen mit Blick auf das geschützte Rechtsgut, die öffentliche Sicherheit, eine strenge Praxis (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 4.2). Indem sie empfiehlt, dem Beschwerdeführer keine persönliche Waffe zu überlassen, bestätigt sie diesen strengen Massstab, welcher sich indes auch im vorliegenden Fall als vertretbar erweist, selbst wenn man bei der Beurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten auf seine Sachverhaltsdarstellung abstellt.
E. 5.2 Die vom Beschwerdeführer begangenen Taten, insbesondere die erfüllten Tatbestände der Tätlichkeit und der Drohung, zeigen, dass er ein nicht unwesentliches Aggressionspotenzial aufweist. Ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang vor allem, dass er auch eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz beging (vgl. dazu Urteil des BVGer A-974/2015 vom 3. Juni 2015 E. 5.1.3). Die tätliche Auseinandersetzung erfolgte während eines zuvor vereinbarten Treffens. In der Befragung durch die Vorinstanz ging der Beschwerdeführer zwar davon aus, dass er das Luftgewehr nicht bewusst wegen dieses Treffens mitgebracht hatte, sondern es aus einem anderen Grund in einer Sporttasche bei sich trug. Dass er es anlässlich der Auseinandersetzung behändigte zeigt aber jedenfalls, dass er bereit ist, seinem Standpunkt auch mit einer Waffe Nachdruck zu verleihen, selbst wenn er sie im vorliegenden Fall nur zur Drohung verwendete.
E. 5.3 Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer mehrere Delikte beging, welche sich gegen verschiedene Rechtsgüter richteten. Selbst wenn es sich bei den Verkehrsdelikten nicht um gravierende Straftaten handelt, zeigt sich damit doch, dass sich der Beschwerdeführer wiederholt nicht an die Rechtsordnung gehalten hat und es sich bei der Straffälligkeit nicht um ein einmaliges Ereignis handelt. Die Taten liegen zudem noch nicht so lange zurück, dass ihnen im vorliegenden Zusammenhang keine massgebende Bedeutung mehr zukäme (gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dies grundsätzlich frühestens der Fall, wenn die begangenen Straftaten mehr als vier bis fünf Jahre zurückliegen; vgl. Urteile des BVGer A-19/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4.2.4, A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 4.6.2 und A-2897/2014 vom 10. November 2014 E. 8.5, je m.w.H.).
E. 5.4 Das Verhalten und die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz zeigen sodann, dass Ersterer nur ausweichend antwortete sowie seine Taten wiederholt zu rechtfertigen und zu verharmlosen versuchte, mithin wenig Einsicht zeigte.
E. 5.5 Die Bejahung eines Sicherheitsrisikos in der Person des Beschwerdeführers mag zwar eher streng sein, ist aber angesichts der konkreten Umstände und der konstanten Praxis der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Daran vermag auch der Hinweis des Täters auf seinen Lehrabschluss und sein intaktes Familienumfeld nichts zu ändern. In die Beurteilung des Sicherheitsrisikos dürfen grundsätzlich keine sozialen Überlegungen einfliessen und die Qualität der Arbeitsleistung ist kein wesentliches Element zur Beurteilung der Frage, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko darstellt. Das vom Beschwerdeführer eingereichte, eher kurz gefasste Lehrzeugnis ist jedenfalls nicht geeignet, seine Persönlichkeit besser zu erfassen und in einem anderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-2897/2014 vom 10. November 2014 E. 8.3 m.w.H.). Es besteht insbesondere auch kein Anlass, die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal diese den Beschwerdeführer auch persönlich angehört hat und er während des Beschwerdeverfahrens nichts Neues vorgebracht hat, was die Vorinstanz zu einer anderen Einschätzung veranlassen könnte.
E. 6 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung. Die Vorinstanz ist - wie jede Verwaltungsbehörde - an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel geeignet und erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (Urteile des BVGer A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 5.1 und A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 5.1, je m.w.H.).
E. 6.1 Die Nichtüberlassung der persönlichen Waffe ist eine geeignete Massnahme, um das Risiko eines Waffenmissbrauchs zu vermeiden. Anderweitige (mildere) oder flankierende Massnahmen, welche das Risiko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteile des BVGer A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 5.3, A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 4.6.3 und A-974/2015 vom 3. Juni 2015 E. 6.3, je m.w.H.).
E. 6.2 Zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Verfügung in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Eine Rekrutierung des Beschwerdeführers ist zwar nach einer Risikoerklärung faktisch ausgeschlossen und seine Verwendung in der Armee kommt praktisch nicht mehr in Frage, da der Führungsstab der Armee der Empfehlung der Vorinstanz in der Regel folgt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.4.1; ferner Urteil des BVGer A-19/2016 vom 30. Juni 2016 E. 3.1 f.). Damit dürfte sich der Wunsch des Beschwerdeführers, Militärdienst zu leisten, sei es mit einer Waffe oder waffenlos, bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde nicht erfüllen. Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind jedoch für den Fall einer Nichtrekrutierung keine konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar. In seiner Beschwerdeschrift spricht der Beschwerdeführer Einschränkungen in seinen beruflichen Karrieremöglichkeiten an. Die Behauptung der Vorinstanz, verschiedene Polizeikorps würden die Militärdiensttauglichkeit (bzw. die Leistung von Militärdienst) nicht als Voraussetzung für eine Anstellung vorsehen, blieb von ihm allerdings - offenbar zu Recht (vgl. http://www.werdepolizist.ch/de/voraussetzungen-7019.html , abgerufen am 12.12.2016) - unwidersprochen. Dass dies bei privatwirtschaftlichen oder halbstaatlichen Rüstungsbetrieben wie der RUAG anders wäre, ist unwahrscheinlich (vgl. dazu auch http://www.ruag.com/de/konzern/ karriere/ruag-als-arbeitgeberin/was-wir-von-ihnen-erwarten >, abgerufen am 12.12.2016) und wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert behauptet. Allenfalls hätte er eine sich von der vorliegenden Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 MG unterscheidende Sicherheitsprüfung gemäss BWIS zu absolvieren, bei welcher auf die dannzumal aktuellen Umstände abzustellen wäre. Sollte er sich in den nächsten Jahren wohlverhalten, wäre jedoch nicht davon auszugehen, dass die angefochtene Risikoerklärung in diesem Zusammenhang noch wesentliche negative Auswirkungen zeitigen würde. Im Übrigen kann die Militärdienstpflicht zwar in gewissen Berufen von Vorteil sein, umgekehrt fällt sie aber wegen der regelmässigen Abwesenheiten des betroffenen Arbeitnehmers für potenzielle Arbeitgeber auch negativ ins Gewicht. Insgesamt überwiegen jedenfalls die mit der Risikoerklärung verfolgten gewichtigen öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen die entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers. Die angefochtene Risikoerklärung ist diesem daher zuzumuten und somit verhältnismässig (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 5.3 f., A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 5.2 und A-974/2015 vom 3. Juni 2015 E. 6.3 f., je m.w.H.).
E. 7 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 8 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgesetzt (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dem von diesem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Eine Parteientschädigung ist weder dem Beschwerdeführer (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE e contrario) noch der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) - das Generalsekretariat VBS, zuhanden der beschwerdeberechtigten Organisationseinheit (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Bandli Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]), soweit er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. i BGG fällt. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5099/2016 Urteil vom 15. Dezember 2016 Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Fachstelle für Personensicherheitsprüfungenim Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS), Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Personensicherheitsprüfung gemäss Art. 113 MG. Sachverhalt: A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit IOS (Fachstelle) führte betreffend den Stellungspflichtigen A._______ (geb. 1996) eine Personensicherheitsprüfung durch. Die Datenerhebung durch die Fachstelle ergab, dass A._______ mit Strafbefehl der (...) Jugendanwaltschaft B._______ vom 1. September 2014 wegen Lenkens eines nicht betriebssicheren Mofas und Lenkens eines Mofas in angetrunkenem Zustand (begangen am 26. Januar 2014) sowie wegen Tätlichkeit, Drohung und Mitführens einer Waffe (Luftgewehr) ohne Waffentragbewilligung (begangen am 16. März 2014) mit einer unbedingten Busse von Fr. 150.- und einer bedingten Busse von Fr. 150.- (Probezeit: 2 Jahre) bestraft worden war. Sodann wurde die Vernichtung von verschiedenen bei einer im Nachgang zur Tat vom 16. März 2014 beim Beschwerdeführer durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenständen (diverse Munition, Luftgewehr, Überreste einer Softair-Waffe, Grasmühle [welche zum Konsum von Marihuana verwendet werden kann]) angeordnet. Aus den Akten geht ferner hervor, dass A._______ bereits mit Strafbefehl der (...) Jugendanwaltschaft B._______ vom 6. Oktober 2011 wegen Lenkens eines nicht ordnungsgemässen und nicht betriebssicheren Motorfahrzeugs mit einem Verweis bestraft worden war. B. Nachdem die Fachstelle am 2. Februar 2016 eine persönliche Befragung von A._______ durchgeführt hatte, gewährte sie ihm mit Schreiben vom 3. Februar 2016 das rechtliche Gehör. Sie teilte ihm mit, dass sie bei ihm Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) sehe und deshalb den Erlass einer Risikoerklärung erwäge. A._______ verzichtete auf eine Stellungnahme. C. Gleichentags entliess der Führungsstab der Armee FST A A._______ vorzeitig aus der Rekrutierung. Als Grund gab er an, die Risikobeurteilung der Fachstelle lasse eine Rekrutierung momentan nicht zu. D. Am 27. Juni 2016 erliess die Fachstelle hinsichtlich A._______ eine Risikoerklärung. Sie empfahl, diesem die persönliche Waffe wegen des Vorliegens von Hinderungsgründen im Sinne von Art. 113 MG nicht zu überlassen. Im Fall von A._______ sei von einem erhöhten Gewaltpotenzial und bezüglich der persönlichen Waffe von einem überdurchschnittlichen Missbrauchsrisiko auszugehen. Zudem seien seine Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit eingeschränkt. Die Überlassung der persönlichen Waffe bedeute daher eine potenzielle Gefährdung der Armee und der öffentlichen Sicherheit, weshalb sie nicht zu empfehlen sei. E. Gegen diese Verfügung der Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. August 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt sinngemäss die Aufhebung der Risikoerklärung und eine neue Beurteilung seiner Person durch die Vorinstanz. F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 30. September 2016 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2016 gibt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis am 10. November 2016 allfällige Schlussbemerkungen einzureichen. Der Beschwerdeführer lässt diese Frist ungenutzt verstreichen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Organisationseinheit des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und damit einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt (insbesondere nicht im Sinne von dessen Abs. 1 Bst. a), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG; vgl. ferner Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120] und statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz, die diesbezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, indes einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Soweit ihre Überlegungen als sachgerecht erscheinen, greift es nicht in ihr Ermessen ein. Ebenso wenig definiert es den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selbst (Urteile des Bundesgerichts 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2 und 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2; Urteile des BVGer A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 2 und A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 2.1; je m.w.H.). 3. 3.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gewaltpotenzial einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung bzw. eine bundesinterne Prüfbehörde zu beurteilen, ohne dass es dazu ihrer Zustimmung bedarf (Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG bzw. Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG in der Fassung vom 19. März 2010 [AS 2010 6024; aMG]; ferner Art. 19 Abs. 3 BWIS). Diese Personensicherheitsprüfung dient ausschliesslich dazu, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern, und hat damit eine beschränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen. Die Bestimmungen des BWIS sind aber auch auf die Sicherheitsprüfung nach Art. 113 MG formell anwendbar, soweit das MG keine abweichende Regelung enthält. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4), welcher die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG bzw. Art. 113 Abs. 1 Bst. d aMG konkretisiert, werden alle Stellungspflichtigen anlässlich ihrer Rekrutierung geprüft (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.1 und A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 3.1, je m.w.H.). 3.2 Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobenen Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen bzw. eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Insofern kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden; vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass es sich bei aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handelt. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise und umfassend erfolgt sind, und zum anderen, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind. Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotenzial zu Recht, dass sich die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung eingeschränkt. Wie erwähnt (vgl. vorstehend E. 2), darf das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Personensicherheitsprüfungen nicht ohne hinreichenden Grund sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz setzen (Urteile des BVGer A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.2, A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 3.2 f. und A-974/2015 vom 3. Juni 2015 E. 3.2, je m.w.H.). 3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts macht nicht jede Verurteilung wegen krimineller Handlungen oder jeder Eintrag im Strafregister eine Person zum Sicherheitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge der überprüften Person zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene mehrmals delinquiert hat und ob von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Zu berücksichtigen ist sodann, wie lange das Delikt bzw. die Verurteilung zurückliegt. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, das heisst, ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der beurteilten Person geändert hat. In diesem Zusammenhang können die Persönlichkeit, das persönliche Umfeld und die Lebensumstände des Betroffenen von Bedeutung sein. Vorab sind jedenfalls die Umstände des Einzelfalls massgebend (Urteile des BVGer A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.5, A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 3.3 und A-974/2015 vom 3. Juni 2015 E. 3.5, je m.w.H.).
4. Dem Strafbefehl der (...) Jugendanwaltschaft B._______ vom 1. September 2014 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer und ein Kollege (Mittäter) sowie der spätere Geschädigte am 16. März 2014 im Vorfeld der tätlichen Auseinandersetzung nicht zufällig aufeinandertrafen, sondern das Treffen zuvor vereinbart hatten. Der anfänglich verbal geführte Disput mündete schliesslich in einen handgreiflichen Streit. 4.1 Der Geschädigte sagte in der polizeilichen Einvernahme aus, der Beschwerdeführer habe mit dem Schubsen und Stossen angefangen. Er sei von diesem mehrfach mit der linken und rechten Hand geschubst worden. Der Beschwerdeführer habe ihm das Luftgewehr vor die Nase gehalten und später einen Schuss abgefeuert, wobei er in diesem Moment aber nicht auf ihn gezielt habe. Der Beschwerdeführer habe zwar gesagt, er werde ihn nicht erschiessen; trotzdem habe er wegen des aggressiven Auftretens des Beschwerdeführers und des Mittäters Angst gehabt. Letzterer gab gegenüber der Polizei an, der Beschwerdeführer habe den Geschädigten öfters geschlagen und mit dem geladenen Luftgewehr auf einen Holzpfahl geschossen. Zudem habe der Beschwerdeführer dem Geschädigten Angst machen wollen, indem er diesem das Luftgewehr gegen das Gesicht gehalten habe. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Polizei zu, den Geschädigten geschlagen - nicht aber verletzt - zu haben. Sodann gestand er, das Luftgewehr mitgebracht und hervorgenommen zu haben. Er habe allerdings lediglich Luft entweichen lassen und nicht die Absicht gehabt, dem Geschädigten damit Angst einzujagen. 4.2 Anlässlich der persönlichen Befragung durch die Vorinstanz gab der Beschwerdeführer an, er habe in der Vergangenheit sporadisch Cannabis konsumiert, diesem und Alkohol inzwischen aber abgeschworen. Mit Bezug auf den Vorfall vom 16. März 2014, welchen er als "dummes Bagatelldelikt" bezeichnete, führte der Beschwerdeführer aus, der Geschädigte sei ein Betrüger, Lügner und Dieb, der es "verdient" gehabt habe. Er (Beschwerdeführer) habe deshalb aus gutem Grund zugeschlagen, aber auch, da er nicht habe als schwach erscheinen wollen. Mit der "Schussabgabe" aus dem Luftgewehr, einem "Spielzeug", habe er imponieren wollen. Dem Geschädigten habe er aber gesagt, er müsse keine Angst haben, er werde ihn nicht "über den Haufen" schiessen. Der Beschwerdeführer betonte, er sei kein aggressiver Mensch und abgesehen von diesem Vorfall nur einmal in der Sekundarschule handgreiflich geworden, wobei damals eine Notwehrsituation vorgelegen habe. 4.3 Die Vorinstanz begründet den Erlass der Risikoerklärung damit, dass ein vertrauenswürdiger, verantwortungs- und pflichtbewusster Umgang mit Waffen bei der Überlassung der persönlichen Waffe eine zentrale Voraussetzung darstelle. Sie erachte diese Voraussetzung bei Personen, die wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz vorbestraft seien oder auf eine andere Art und Weise einen gesetzeswidrigen bzw. problematischen Umgang mit Waffen gepflegt hätten - und damit auch beim Beschwerdeführer -, als nicht erfüllt. Mit Blick auf die von diesem begangenen Verkehrsdelikte (vgl. vorstehend Bst. A) bringt die Vorinstanz ferner vor, die Teilnahme am Strassenverkehr sei mit diversen Pflichten sowie zahlreichen Risiken und Gefahren verbunden. Entsprechend werde von den Teilnehmenden ein hinreichendes Gefahrenbewusstsein, ein verantwortliches, pflichtbewusstes und umsichtiges Verhalten, Selbstbeherrschung sowie die Beachtung und Befolgung von Regeln und Vorschriften verlangt. Personen, die - wie der Beschwerdeführer - durch ihr Verhalten im Strassenverkehr gezeigt hätten, dass sie nicht über diese Fähigkeiten und Voraussetzungen verfügten, stellten auch im Umgang mit Waffen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko dar. Der Beschwerdeführer sei anlässlich des Vorfalls vom 16. März 2014 gezielt handgreiflich gegen den Geschädigten vorgegangen und habe vor diesem mit einer Waffe hantiert. Dass er sich veranlasst gesehen habe, diesem mitzuteilen, er werde ihn nicht "über den Haufen" schiessen, deute gerade auf die Bedrohlichkeit seines Handelns hin. Das Luftgewehr sei gemäss Aussagen des Beschwerdeführers stets - wenn auch nur mit Luft - geladen gewesen. Dies stehe im Widerspruch zu elementaren Grundsätzen des sicheren Waffenumgangs. Die Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer zeige, wie konkret die Strafbehörden damals die Gefahrenlage eingestuft hätten. Der Beschwerdeführer bagatellisiere überdies die begangenen Delikte. Er entschuldige sein Handeln und zeige weder Reue noch Unrechtseinsicht. Aufgrund dieser Umstände könne die Vorinstanz nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer inskünftig in einer vergleichbaren Situation wie derjenigen vom 16. März 2014 gleich oder ähnlich handle. Es sei daher von einem erhöhten Gewaltpotenzial und von einem überdurchschnittlichen Missbrauchspotenzial der persönlichen Waffe auszugehen. Die Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers seien als eingeschränkt zu beurteilen. Die Überlassung der persönlichen Waffe sowie der Zugang zu Armeewaffen, Munition oder Explosivstoffen bedeutete aus diesen Gründen eine potenzielle Gefährdung der Armee und der öffentlichen Sicherheit. 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beurteilung seiner Person durch die Vorinstanz sei nicht angemessen. Sie berücksichtige nur das abgeschlossene Jugendstrafverfahren sowie die kurze und unter besonderen Bedingungen durchgeführte Befragung anlässlich der Rekrutierung, weshalb sie nicht genügend und fundiert begründet werden könne. Er habe weder vor noch nach dem Jugendstrafverfahren Auffälligkeiten hinsichtlich eines erhöhten Gewaltpotenzials gezeigt; ein solches gehe von ihm nicht aus. Drogen wie namentlich Cannabis seien für ihn kein Thema (gewesen), weder früher noch aktuell. Hinsichtlich Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seine Lehre als einer der Besten des Kantons abgeschlossen und ihm sein Lehrbetrieb ein sehr gutes Arbeitszeugnis ausgestellt und sogar die Aufgabe eines zukünftigen Lehrlingsausbildners angeboten habe. Zudem lebe er in einem intakten Familienumfeld. Die Risikobeurteilung sei für ihn möglicherweise mit zukünftigen beruflichen Nachteilen verbunden, etwa wenn er sich um eine Anstellung bei der Polizei oder beim Rüstungsbetrieb RUAG bewerbe, welcher eine Sicherheitsüberprüfung verlange. 4.5 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz an, sie habe sich aufgrund der Akten und insbesondere der Befragung des Beschwerdeführers, welche annähernd eine Stunde gedauert habe, sehr gut ein Bild über seine Person und seine Sicht der strafrechtlich relevanten Vorfälle machen können. Sein Vorbringen, eine Anstellung bei der Polizei oder der RUAG avisieren zu wollen, werde weder näher begründet noch in irgendeiner Weise belegt. Die Militärdiensttauglichkeit sei aber ohnehin bei den wenigsten kantonalen Polizeikorps - namentlich nicht bei der Kantonspolizei B._______ - Voraussetzung für eine Anstellung bzw. Aufnahme ins Korps. Des Weiteren verkenne der Beschwerdeführer den Unterschied zwischen Sicherheitsprüfungen nach Art. 113 MG und Personensicherheitsprüfungen nach dem BWIS. 5. 5.1 Die Vorinstanz, welche den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken setzt (E. 2), verfolgt bei Personensicherheitsprüfungen mit Blick auf das geschützte Rechtsgut, die öffentliche Sicherheit, eine strenge Praxis (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 4.2). Indem sie empfiehlt, dem Beschwerdeführer keine persönliche Waffe zu überlassen, bestätigt sie diesen strengen Massstab, welcher sich indes auch im vorliegenden Fall als vertretbar erweist, selbst wenn man bei der Beurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten auf seine Sachverhaltsdarstellung abstellt. 5.2 Die vom Beschwerdeführer begangenen Taten, insbesondere die erfüllten Tatbestände der Tätlichkeit und der Drohung, zeigen, dass er ein nicht unwesentliches Aggressionspotenzial aufweist. Ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang vor allem, dass er auch eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz beging (vgl. dazu Urteil des BVGer A-974/2015 vom 3. Juni 2015 E. 5.1.3). Die tätliche Auseinandersetzung erfolgte während eines zuvor vereinbarten Treffens. In der Befragung durch die Vorinstanz ging der Beschwerdeführer zwar davon aus, dass er das Luftgewehr nicht bewusst wegen dieses Treffens mitgebracht hatte, sondern es aus einem anderen Grund in einer Sporttasche bei sich trug. Dass er es anlässlich der Auseinandersetzung behändigte zeigt aber jedenfalls, dass er bereit ist, seinem Standpunkt auch mit einer Waffe Nachdruck zu verleihen, selbst wenn er sie im vorliegenden Fall nur zur Drohung verwendete. 5.3 Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer mehrere Delikte beging, welche sich gegen verschiedene Rechtsgüter richteten. Selbst wenn es sich bei den Verkehrsdelikten nicht um gravierende Straftaten handelt, zeigt sich damit doch, dass sich der Beschwerdeführer wiederholt nicht an die Rechtsordnung gehalten hat und es sich bei der Straffälligkeit nicht um ein einmaliges Ereignis handelt. Die Taten liegen zudem noch nicht so lange zurück, dass ihnen im vorliegenden Zusammenhang keine massgebende Bedeutung mehr zukäme (gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dies grundsätzlich frühestens der Fall, wenn die begangenen Straftaten mehr als vier bis fünf Jahre zurückliegen; vgl. Urteile des BVGer A-19/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4.2.4, A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 4.6.2 und A-2897/2014 vom 10. November 2014 E. 8.5, je m.w.H.). 5.4 Das Verhalten und die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz zeigen sodann, dass Ersterer nur ausweichend antwortete sowie seine Taten wiederholt zu rechtfertigen und zu verharmlosen versuchte, mithin wenig Einsicht zeigte. 5.5 Die Bejahung eines Sicherheitsrisikos in der Person des Beschwerdeführers mag zwar eher streng sein, ist aber angesichts der konkreten Umstände und der konstanten Praxis der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Daran vermag auch der Hinweis des Täters auf seinen Lehrabschluss und sein intaktes Familienumfeld nichts zu ändern. In die Beurteilung des Sicherheitsrisikos dürfen grundsätzlich keine sozialen Überlegungen einfliessen und die Qualität der Arbeitsleistung ist kein wesentliches Element zur Beurteilung der Frage, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko darstellt. Das vom Beschwerdeführer eingereichte, eher kurz gefasste Lehrzeugnis ist jedenfalls nicht geeignet, seine Persönlichkeit besser zu erfassen und in einem anderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-2897/2014 vom 10. November 2014 E. 8.3 m.w.H.). Es besteht insbesondere auch kein Anlass, die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal diese den Beschwerdeführer auch persönlich angehört hat und er während des Beschwerdeverfahrens nichts Neues vorgebracht hat, was die Vorinstanz zu einer anderen Einschätzung veranlassen könnte.
6. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung. Die Vorinstanz ist - wie jede Verwaltungsbehörde - an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel geeignet und erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (Urteile des BVGer A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 5.1 und A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 5.1, je m.w.H.). 6.1 Die Nichtüberlassung der persönlichen Waffe ist eine geeignete Massnahme, um das Risiko eines Waffenmissbrauchs zu vermeiden. Anderweitige (mildere) oder flankierende Massnahmen, welche das Risiko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteile des BVGer A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 5.3, A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 4.6.3 und A-974/2015 vom 3. Juni 2015 E. 6.3, je m.w.H.). 6.2 Zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Verfügung in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Eine Rekrutierung des Beschwerdeführers ist zwar nach einer Risikoerklärung faktisch ausgeschlossen und seine Verwendung in der Armee kommt praktisch nicht mehr in Frage, da der Führungsstab der Armee der Empfehlung der Vorinstanz in der Regel folgt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.4.1; ferner Urteil des BVGer A-19/2016 vom 30. Juni 2016 E. 3.1 f.). Damit dürfte sich der Wunsch des Beschwerdeführers, Militärdienst zu leisten, sei es mit einer Waffe oder waffenlos, bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde nicht erfüllen. Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind jedoch für den Fall einer Nichtrekrutierung keine konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar. In seiner Beschwerdeschrift spricht der Beschwerdeführer Einschränkungen in seinen beruflichen Karrieremöglichkeiten an. Die Behauptung der Vorinstanz, verschiedene Polizeikorps würden die Militärdiensttauglichkeit (bzw. die Leistung von Militärdienst) nicht als Voraussetzung für eine Anstellung vorsehen, blieb von ihm allerdings - offenbar zu Recht (vgl. http://www.werdepolizist.ch/de/voraussetzungen-7019.html , abgerufen am 12.12.2016) - unwidersprochen. Dass dies bei privatwirtschaftlichen oder halbstaatlichen Rüstungsbetrieben wie der RUAG anders wäre, ist unwahrscheinlich (vgl. dazu auch http://www.ruag.com/de/konzern/ karriere/ruag-als-arbeitgeberin/was-wir-von-ihnen-erwarten >, abgerufen am 12.12.2016) und wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert behauptet. Allenfalls hätte er eine sich von der vorliegenden Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 MG unterscheidende Sicherheitsprüfung gemäss BWIS zu absolvieren, bei welcher auf die dannzumal aktuellen Umstände abzustellen wäre. Sollte er sich in den nächsten Jahren wohlverhalten, wäre jedoch nicht davon auszugehen, dass die angefochtene Risikoerklärung in diesem Zusammenhang noch wesentliche negative Auswirkungen zeitigen würde. Im Übrigen kann die Militärdienstpflicht zwar in gewissen Berufen von Vorteil sein, umgekehrt fällt sie aber wegen der regelmässigen Abwesenheiten des betroffenen Arbeitnehmers für potenzielle Arbeitgeber auch negativ ins Gewicht. Insgesamt überwiegen jedenfalls die mit der Risikoerklärung verfolgten gewichtigen öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen die entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers. Die angefochtene Risikoerklärung ist diesem daher zuzumuten und somit verhältnismässig (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 5.3 f., A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 5.2 und A-974/2015 vom 3. Juni 2015 E. 6.3 f., je m.w.H.).
7. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
8. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgesetzt (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dem von diesem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Eine Parteientschädigung ist weder dem Beschwerdeführer (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE e contrario) noch der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
- das Generalsekretariat VBS, zuhanden der beschwerdeberechtigten Organisationseinheit (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Bandli Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]), soweit er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. i BGG fällt. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: