Personensicherheitsprüfungen
Sachverhalt
A. A._______, geboren (...), arbeitet seit 1. April 2005 für B._______ als Ingenieur und Projektleiter im Bereich (...). Seit 1. Juli 2008 leitet er nebst dieser zivilen Tätigkeit für B._______ die militärischen Teilprojekte (...) und (...) sowie stellvertretend das Gesamtprojekt (...), wobei er Zugang zu vertraulich klassifizierten Dokumenten hat. B. Mit Formular vom 9. April 2009 beantragte C._______ mit Zustimmung von A._______ der Fachstelle für Personensicherheitsprüfung (nachfolgend: Fachstelle), eine Grundsicherheitsprüfung durchzuführen. C. Aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erliess die Fachstelle am 10. Februar 2010 eine Zwischenverfügung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mit der Empfehlung, A._______ bis zum Abschluss der Sicherheitsprüfung keinen Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen zu gewähren. D. Am 30. April 2010 wurde A._______ durch die Fachstelle persönlich befragt. Gleichentags ermächtigte er die Fachstelle mit dem Formular "Fristverlängerung zur Datenerhebung", innerhalb der nachfolgenden sechs Monate die Daten gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) zu erheben sowie bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren einzuholen. In der Folge gingen bei der Fachstelle der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...) vom 4. August 2009 und ein Informationsbericht der Kantonspolizei (...) vom 16. Juni 2009 ein. Zudem wurde der entsprechende Strafregisterauszug beigezogen. E. Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 brachte die Fachstelle A._______ zur Kenntnis, dass sie beabsichtige, eine Risikoverfügung mit Auflagen oder eine negative Risikoverfügung zu erlassen. Nach Würdigung aller erhobenen Daten komme sie nämlich zum Schluss, dass ein erhöhtes Sicherheitsrisiko bestehe. Die Fachstelle gab A._______ Gelegenheit, bis am 19. Mai 2010 zu den gemachten Ausführungen schriftlich Stellung zu nehmen. F. Von dieser Gelegenheit machte A._______ mit Schreiben vom 13. Mai 2010 Gebrauch. Darin brachte er seine Verwunderung darüber zum Ausdruck, dass sich die Personensicherheitsprüfung auf seine Eignung als Projektleiter (...) bei B._______ beziehe. Zudem führte er aus, dass er anlässlich der persönlichen Befragung keine eindeutige, klare Aussage bezüglich Kinderpornografie habe machen können, weil er zu aufgeregt und aufgewühlt gewesen sei. Sein derzeitiger Konsum würde sich auf das Anschauen von FKK-Bildern begrenzen, welche rechtlich nicht als Kinderpornografie gälten. Ausserdem beschränke er sich auf das Betrachten, d.h. das Herunterladen oder Verbreiten der Daten unterlasse er gänzlich. G. Am 27. Mai 2010 erliess die Fachstelle eine negative Risikoverfügung, wonach A._______ als Sicherheitsrisiko erachtet werde (Ziff. 1), und ihm kein Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten militärischen oder zivilen Informationen, militärischen Anlagen oder Materialien gewährt werden dürfe (Ziff. 2). Zudem sei von der Weiterverwendung von A._______ in einer sicherheitsempfindlichen Funktion generell abzusehen (Ziffer 3). Unter Berücksichtigung der Stellungnahme von A._______ passte sie die Begründung in einigen Punkten an. Im Wesentlichen entspricht die Begründung jedoch derjenigen, welche A._______ mit Schreiben vom 7. Mai 2010 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs angekündigt wurde. H. Am 28. Juni 2010 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die negative Risikoverfügung der Vorinstanz vom 27. Mai 2010. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei eine positive Risikoverfügung zu erlassen. Eventualiter sei eine Risikoverfügung mit einer geeigneten Auflage zu erlassen, Ziffer 3 des Dispositivs der negativen Risikoverfügung vom 27. Mai 2010 sei zu streichen und Ziffer 2 jenes Dispositivs sei wie folgt zu präzisieren: "A._______ darf kein Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten, militärischen Informationen, militärischen Anlagen oder Materialien gewährt werden." Subeventualiter verlangt der Beschwerdeführer erneut die Streichung der Dispositivziffer 3 sowie die soeben erwähnte Präzisierung von Dispositivziffer 2 der negativen Risikoverfügung vom 27. Mai 2010. Er macht geltend, der Schluss der Vorinstanz, wonach er ein Sicherheitsrisiko darstellen würde, sei allgemein nicht nachvollziehbar. Aufgrund der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung seien weder seine Integrität, Abhängigkeit noch Erpressbarkeit in Frage zu stellen, da er ansonsten bestens beleumdet und loyal sei. Die Vorinstanz habe ihrem Entscheid teilweise unzutreffende Vermutungen zugrunde gelegt. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend Verhältnismässigkeit und der Schluss, dass Auflagen nicht zum Ziel führen würden, seien ebenfalls nicht nachvollziehbar. So wäre für den Fall, dass wider Erwarten davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer ein Sicherheitsrisiko darstellen würde, die Auflage denkbar, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, eine verstärkte Loyalitätserklärung oder die Erklärung, im Fall eines Erpressungsversuchs umgehend die Arbeitgeberin zu kontaktieren, denkbar. I. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und hält an den Erwägungen in ihrer Risikoverfügung vom 27. Mai 2010 gesamthaft fest. J. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 30. November 2010 an seinen Anträgen und seiner Sachdarstellung vollumfänglich fest. K. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 verweist die Vorinstanz auf ihre Ausführungen in der negativen Risikoverfügung vom 27. Mai 2010 und in der Vernehmlassung vom 8. Oktober 2010 und verzichtet auf die Einreichung einer Duplik. L. Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS) ist eine Organisationseinheit des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. Thomas Häberli, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 83 Rz. 24 sowie Hansjörg Seiler, in: Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 Rz. 17 mit weiteren Hinweisen). Die negative Risikoverfügung der Fachstelle vom 27. Mai 2010 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG und Art. 22 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120], wonach die betroffene Person Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen kann, wenn die Sicherheitserklärung nicht erteilt oder mit Vorbehalten versehen wird).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen negativen Risikoverfügung zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger -Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Gerügt werden kann also auch die Unangemessenheit einer angefochtenen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG). Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob ein hinreichender Grund ersichtlich ist, dass die Beurteilung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer in seiner Funktion ein erhöhtes Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt, anders hätte ausfallen müssen bzw. ob und inwiefern die Beurteilung überhaupt rechtmässig erfolgte.
E. 3 3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Antrag auf Durchführung der Personensicherheitsprüfung habe sich einzig auf das militärische Projekt (...) bezogen. Nur diesbezüglich habe er sein Einverständnis gegeben. Ihm sei das Formular "Personensicherheitsprüfung für Dritte (militärische Projekte)" ausgehändigt worden. Darauf sei lediglich das militärische Projekt (...) vermerkt und angekreuzt gewesen. Der Beschwerdeführer sei daher ohne Weiteres davon ausgegangen, dass die Prüfung lediglich seine Tätigkeit als Leiter für das militärische Projekt (...) betreffe und habe nur dazu seine Zustimmung erteilt. Er habe keinen Grund zur Annahme gehabt, dass seine Tätigkeit im zivilen Bereich betroffen sein könnte, da er seit 2005 für B._______ arbeite und eine Sicherheitsprüfung in jenem Bereich noch nie ein Thema gewesen sei. Im Rahmen seiner zivilen Tätigkeit bei B._______ habe er ohnehin keinen Zugang zu vertraulich klassifizierter, ziviler Information. Somit habe er nie sein Einverständnis für eine Personensicherheitsprüfung betreffend seine Funktion im zivilen Bereich erteilt, weshalb die Befugnis der Vorinstanz, Aussagen über die zivile Tätigkeit des Beschwerdeführers zu machen, entfalle. Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Zustimmung für die Personensicherheitsprüfung sei davon auszugehen, dass die Aussagen der Vorinstanz über die Verwendbarkeit des Beschwerdeführers im zivilen Bereich nichtig seien. Die ausdrückliche und klare Zustimmung sei nämlich notwendige Voraussetzung für die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung sowie für den Erlass einer Risikoverfügung. Es gehe nicht an, die Zustimmung weiter zu fassen, als sie ganz eindeutig zu verstehen sei. Da die Zustimmung mit Bezug auf die zivile Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht vorläge und es somit an einer Grundvoraussetzung der Verfügung in diesem Bereich mangle, seien Aussagen über das Risiko des Beschwerdeführers in seiner zivilen Funktion unzulässig und zu streichen. Der zivile Bereich dürfe nicht Gegenstand der Überprüfung und von Verfügungen sein. Im Übrigen gehe auch aus dem Schreiben der B._______ vom 11. Juni 2010 hervor, dass der Beschwerdeführer einerseits nicht mit empfindlichen Daten oder Anlagen in Berührung gekommen sei und andererseits lediglich ein Antrag zur Überprüfung des Beschwerdeführers betreffend militärische Projekte und nie betreffend seine zivile Arbeit gestellt worden sei. Es sei Aufgabe der Vorinstanz, zu prüfen, ob Antrag und Einverständnis vorliegen würden. Ausserdem existiere eine Verordnung über das Geheimschutzverfahren bei Aufträgen mit militärisch klassifiziertem Inhalt, welche die Unterscheidung militärisch - zivil weiterführe. Das verwendete Formular unterscheide denn auch jene beiden Bereiche klar und deutlich. Selbst eine Auslegung nach Vertrauensprinzip würde zum gleichen Ergebnis führen, nämlich dass der Beschwerdeführer sein Einverständnis nur für militärische Projekte und den militärischen Bereich seiner Tätigkeit erteilt habe. Er habe gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben Anspruch darauf, dass ihm aus der Verwendung des Formulars kein Nachteil erwachse. So sei er in seinem berechtigten Vertrauen zu schützen, dass nur eine Prüfung betreffend den militärischen Bereich seiner Tätigkeit erfolgen würde.
E. 3.2 Die Vorinstanz lässt diesbezüglich verlauten, es sei unbestritten, dass die betreffende Person der Durchführung der Prüfung zustimmen müsse. Es sei jedoch nicht die Aufgabe der Vorinstanz, die Prüfstufe zu hinterfragen, welche von der ersuchenden Stelle festgelegt werde. In der Informationsschutzverordnung seien die bisher in zwei Verordnungen geregelten Informationsschutzvorschriften des Bundes für den zivilen und den militärischen Bereich zusammengeführt worden, so dass seither keine Unterscheidung mehr stattfände. Weder im BWIS noch in der PSPV sei eine Unterscheidung zwischen militärischer und ziviler Klassifizierung zu finden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, auf dem Prüfantrag sei klar angekreuzt, dass es sich um ein militärisches Projekt handle und deshalb habe er nie sein Einverständnis für eine Personensicherheitsprüfung betreffend seine Funktion im zivilen Bereich erteilt, könne nicht gehört werden, da die Deklaration auf dem Formular, ob es sich um ein militärisches oder ziviles Projekt handle, lediglich Auswirkungen in Bezug auf die entscheidende Instanz zeitige. Da bei der Klassifizierung der Informationen nicht mehr zwischen "militärisch" und "zivil" unterschieden werde, habe dies entsprechend auch keinen Einfluss auf die Zustimmung zur Personensicherheitsprüfung.
E. 3.3 Bei der Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter Fakten" entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, welche aufgrund von Erhebungen gemacht wird. Überprüft werden kann einerseits, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgten, und andererseits, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt wurden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 5.1).
E. 3.4 Die zu prüfende Person muss einerseits der Durchführung der Sicherheitsprüfung als solcher (vgl. Art. 19 Abs. 3 Satz 2 BWIS i.V.m. Art. 14 Abs. 2 PSPV sowie andererseits der dazu erforderlichen Datenerhebung (Art. 15 Abs. 1 Bst. a PSPV) zustimmen. In der Botschaft zum BWIS wird erläutert, dass die Zustimmung der zu prüfenden Person rechtsstaatlich notwendig ist. Wird sie nicht erteilt, so kann die Sicherheitserklärung nicht abgegeben werden (BBl 1994 II 1186). Gemäss Art. 20 Abs. 3 Bst. b PSPV kann die betroffene Person von der Fachstelle verlangen, dass Daten, die dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen oder deren Bearbeitung aus anderen Gründen (Vermutungen oder blosse Verdächtigungen) unzulässig ist, umgehend vernichtet werden. Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), welches für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch private Personen und Bundesorgane Geltung beansprucht (vgl. Art. 2 Abs. 1), sieht in Art. 4 folgendes vor: Personendaten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden, wobei die Bearbeitung nach Treu und Glauben zu erfolgen hat und verhältnismässig sein muss (Abs. 1 und 2). Weiter dürfen Personendaten nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Abs. 3). Die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung müssen für die betroffene Person erkennbar sein (Abs. 4). Ist für die Bearbeitung von Personendaten die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung erst gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig erfolgt. Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen muss die Einwilligung zudem ausdrücklich erfolgen (Abs. 5).
E. 3.5 Mit unterschriftlicher Zustimmung auf dem Formular vom 9. April 2009 ermächtigte der Beschwerdeführer die Fachstelle, innerhalb der nachfolgenden sechs Monate die Daten gemäss Art. 20 BWIS i.V.m. Art. 17 PSPV insbesondere betreffend enge persönliche Beziehungen und familiäre Verhältnisse, finanzielle Lage, Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können, zu erheben. Die Personensicherheitsprüfung erfolgte gestützt auf die Erhebungen im Strafregister, die edierten Strafakten und eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers.
E. 3.6 Es stellt sich vorliegend die Frage, wozu der Beschwerdeführer mit Unterschrift auf dem Formular vom 9. April 2009 seine Einwilligung gegeben hat, insbesondere ob sich seine Zustimmung nur auf das militärische Projekt (...) bezieht oder weiter auszulegen ist.
E. 3.6.1 Die Grundsätze zur Auslegung von Willenserklärungen, namentlich das Willens- und Vertrauensprinzip, gelten auch im Rahmen einer Einwilligung nach Art. 4 Abs. 5 DSG. Bei der Auslegung einer Einwilligungserklärung wird dabei einerseits bestimmt, ob überhaupt eine Einwilligung vorliegt und falls ja, wie weit diese geht und was sie umfasst (David Rosenthal in: Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 4 Abs. 5 Rz. 86 mit weiteren Hinweisen). Zweck des Grundsatzes der Erkennbarkeit des Datenbeschaffens ist die Erhöhung der Transparenz für die betroffene Person. Es soll ihr ermöglicht werden zu entscheiden, ob sie sich der betreffenden Datenbearbeitung grundsätzlich widersetzen will (Rosenthal, a.a.O., Art. 4 Abs. 4 Rz. 51 mit weiterem Hinweis). Nach Art. 4 Abs. 3 DSG genügt es, dass der Bearbeitungszweck "aus den Umständen ersichtlich" ist, wobei der Begriff synonym zu "erkennbar" im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG verwendet werden kann. Art. 4 Abs. 3 DSG stellt weder auf die tatsächliche Vorstellung der betroffenen Person noch auf die tatsächlichen Absichten des Datenbearbeiters ab, sondern verlangt eine normative Betrachtungsweise. Es geht dabei um die Frage, von welchen Bearbeitungszwecken die betroffene Person bezüglich ihrer Personendaten aufgrund der konkreten Umstände in guten Treuen ausgehen durfte und musste, als sie deren Beschaffung ermöglichte (vgl. Rosenthal, a.a.O., Art. 4 Abs. 3 Rz. 34). Werden die Voraussetzungen an eine Einwilligung nicht beachtet, ist die Einwilligung rechtlich unwirksam, d.h. nichtig, was von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. Rosenthal, a.a.O., Art. 4 Abs. 5 Rz. 71). Art. 4 Abs. 5 DSG verlangt ausdrücklich, dass die angemessene Information vor der Willenserklärung erfolgt. Wird eine Information nachgereicht, so gilt die vorher erklärte Einwilligung zwar in der Regel nicht als ungültig, aber sie wird in ihrem Umfang auf jene Datenbearbeitung bzw. Sachlage eingeschränkt, von welcher die betroffene Person aufgrund der Umstände oder ihres Vorwissens auch ohne die fragliche Information ausgehen konnte und musste, als sie die Willenserklärung abgab (vgl. Rosenthal, a.a.O., Art. 4 Abs. 5 Rz. 91).
E. 3.6.2 Das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Formular trägt den Titel "Personensicherheitsprüfung für Dritte (militärische Projekte)". Des weiteren unterscheidet das Formular zwischen militärischen und zivilen Projekten, wobei im vorliegenden Fall unter Projekt "militärisch" angekreuzt und unter Projektbeschrieb der Vermerk "(...)" angebracht worden ist. In Anwendung des Vertrauensprinzips (vgl. 3.6.1) musste der Beschwerdeführer - als er seine Einwilligung zur Durchführung einer Grundsicherheitsprüfung gab - aufgrund dieser konkreten Umstände in guten Treuen nicht davon ausgehen, dass sich eine solche auch auf den zivilen Bereich erstrecken würde bzw. durfte er davon ausgehen, dass sich die Sicherheitsprüfung auf seine Tätigkeit als Projektleiter des militärischen Projekts (...) beschränken würde. Dies, zumal er bereits mehrere Jahre für seinen jetzigen Arbeitgeber tätig ist und eine Personensicherheitsprüfung vor Übernahme der fraglichen militärischen Projektleitung nie Thema gewesen war und er im Rahmen seiner momentanen zivilen Tätigkeit für B._______ auch keinen Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen hat. Es mag zwar zutreffen, dass es für die Durchführung der Personensicherheitsprüfung keine Rolle spielt, ob es sich um einen militärischen oder zivilen sicherheitsempfindlichen Tätigkeitsbereich handelt und dass weder das BWIS noch die PSPV und ebenso wenig die Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007 (ISchV, SR 510.411) zwischen militärischen und zivilen Tätigkeiten (mehr) unterscheiden. Dies kann jedoch dem Beschwerdeführer als juristischem Laien nicht vorgehalten werden, zumal die Verordnung vom 29. August 1990 über das Geheimschutzverfahren bei Aufträgen mit militärisch klassifiziertem Inhalt (Geheimschutzverordnung, SR 510.413) tatsächlich eine Zweiteilung vornimmt. Die Vorinstanz durfte also die Einwilligung des Beschwerdeführers zur Durchführung einer Personensicherheitsprüfung nicht in guten Treuen dahingehend verstehen, dass sie sich nebst dem militärischen Projekt (...) zusätzlich auch auf den zivilen Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers beziehe. Zudem geht aus dem Schreiben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2010 hervor, dass auch diese davon ausgegangen ist, die Sicherheitsprüfung würde nur im Rahmen des militärischen Projekts (...) erfolgen. Die nachträgliche Information bzw. Erläuterung durch die Vorinstanz vermag den Umfang der Datenbearbeitung nicht zu erweitern. Im Gegenteil bleibt die Einwilligung des Beschwerdeführers auf jene Sachlage eingeschränkt, von welcher er aufgrund der Umstände und seines Vorwissens auch ohne die fragliche Information im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung ausgehen konnte und musste.
E. 3.7 Es bleibt festzuhalten, dass die Art der Erhebung der Daten durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden, die Zustimmung des Beschwerdeführers jedoch nur in Bezug auf eine Datenerhebung im Rahmen einer Grundsicherheitsprüfung betreffend das militärische Projekt (...) erfolgt ist. Daher kann sich die vorliegend strittige Personensicherheitsprüfung nur auf jenen Bereich beziehen. Gestützt auf diese Schlussfolgerung erübrigt es sich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes erfüllt sind.
E. 4 Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es, bei Personen, welche eine nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a-e BWIS sensible Arbeit verrichten oder verrichten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Nach Art. 20 Abs. 1 BWIS werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden könnten. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Das BWIS dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung (Art. 1 BWIS). Der Bundesrat hat in der Botschaft zum BWIS ausgeführt, eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entstehe dann, wenn an besonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat übten, gegen den Staat selber arbeiteten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Art verändern wollten. Es sollten nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar seien und Gewähr böten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (BBl 1994 II 1147). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des BWIS gelten insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3627/2009 vom 21. August 2009 E. 2 mit Hinweisen). Die Fachstelle erlässt eine Verfügung über das Ergebnis der Sicherheitsprüfung. Sie kann eine positive Risikoverfügung, eine Risikoverfügung mit Auflagen, eine negative Risikoverfügung oder eine Feststellungsverfügung erlassen (Art. 21 Abs. 1 Bst. a-d PSPV).
E. 5 Vorweg ist festzuhalten, dass nicht massgebend ist, ob den Beschwerdeführer am Vorliegen eines allfälligen Sicherheitsrisikos ein Verschulden trifft oder nicht. Weiter dürfen in die Beurteilung des Sicherheitsrisikos keine sozialen Überlegungen einfliessen. Nicht relevant ist ferner die Qualität der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers. Soziale Aspekte und die positive Arbeitsleistung des Beschwerdeführers können hingegen vom Arbeitgeber beim Entscheid über die Form der Weiterbeschäftigung mitberücksichtigt werden, zumal dieser gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS nicht an die Beurteilung der Fachstelle gebunden ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-802/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 5 und A-705/2007 vom 6. August 2007 E. 5 je mit Hinweisen).
E. 6 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Leiter des militärischen Projekts (...) ein erhöhtes Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt (vgl. E. 4 und 5 hiervor). Entscheidend ist hierbei die genaue Funktion bzw. Tätigkeit der betroffenen Person bzw. deren Sicherheitsempfindlichkeit. Je höher die Sicherheitsempfindlichkeit ist, desto eher liegt ein Sicherheitsrisiko vor. Die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos im Sinne des BWIS kann auf Grund der Summe mehrerer Risikoquellen gerechtfertigt sein, auch wenn einzelne Risikoquellen für sich genommen kein relevantes Sicherheitsrisiko darstellen würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-802/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 7 mit weiteren Hinweisen).
E. 6.1 Die Fachstelle hat sich in den Erwägungen ihrer Risikoverfügung vom 27. Mai 2010 wie folgt geäussert: Der Beschwerdeführer benötige in seiner Funktion als Projektleiter (...) bei B._______ uneingeschränkten Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen. Diese sicherheitsempfindliche Funktion beinhalte deshalb beim Eintreten eines Ereignisses Schadenpotentiale verschiedenster Art. Die Fachstelle habe daher eine Prognose darüber zu erstellen, ob er zukünftig zweifelsfrei Gewähr für Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit bieten werde. Als nicht integer, nicht vertrauenswürdig oder unzuverlässig sei anzusehen, wer in Bezug auf eine konkrete Aufgabe im sicherheitsempfindlichen Bereich und nach objektiver, verschuldensunabhängiger Sicht keine Gewähr dafür biete, dass er in Zukunft eine solche Aufgabe ohne Risiko für die Eidgenossenschaft ausüben werde. Es sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einerseits aus Unachtsamkeit ohne Berechtigung eine Waffe in das schweizerische Staatsgebiet eingeführt und andererseits - trotz Kenntnis der Illegalität der Daten - mehrfach harte pornografische Bilder und Filme heruntergeladen habe. Angesprochen auf die Verurteilung wegen Besitzes verbotener Kinderpornografie/Sodomie habe der Beschwerdeführer erklärt, nur eindeutige Nacktbilder von Kindern gespeichert zu haben, jedoch Bilder oder Filme, welche den Sexualakt gezeigt hätten, sofort wieder gelöscht zu haben, da sie Ekel bei ihm ausgelöst hätten. Diese Aussagen würden nahe legen, dass der Beschwerdeführer versuche, zu seinem eigenen Schutz die Schwere der Tathandlung herunterzuspielen. Der regelmässige Konsum von harten pornografischen Bildern und Filmen sowie dessen Verharmlosung stelle seine Integrität in Frage. Die Mängel hinsichtlich Integrität und Gefahrenbewusstsein würden zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer die geforderten Voraussetzungen einer sensitiven Funktion nicht erfülle und dadurch für die Eidgenossenschaft ein erhöhtes Sicherheitsrisiko generiert werde.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht betreffend die Verurteilung wegen Pornografie geltend, er sei in diese Sache aus Neugier hineingeschlittert. Er könne nicht dahinter stehen und wolle im Rahmen einer Psychotherapie Klarheit darüber erlangen, weshalb es dazu gekommen sei und wie er damit umgehen könne. Er strebe eine normale Beziehung mit einer gleichaltrigen Partnerin an, hege den Wunsch, eine Familie zu gründen und verfolge keine pädophilen Beziehungen. Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weise ausser der bekannten Straftaten keine weiteren Einträge auf. Er sei bei seinem jetzigen Arbeitgeber während fünf Jahren als geschätzter, vertrauenswürdiger und loyaler Mitarbeiter engagiert gewesen. Zuvor habe er während sechs Jahren ebenfalls zur vollsten Zufriedenheit seines damaligen Arbeitgebers in einem sicherheitsempfindlichen Bereich gearbeitet. Aus den entsprechenden Beurteilungen gehe die Loyalität, Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers hervor. Auch aus der persönlichen Befragung werde deutlich, dass der Beschwerdeführer eine ehrliche Person sei. Er lebe in absolut geordneten Verhältnissen und verfüge über enge familiäre und freundschaftliche Beziehungen. Sein Wunsch nach Familie sei (noch) unerfüllt, weshalb er diesen Bereich als ungeordnet empfände und daher auf dem Deklarationsformular "ungeordnete persönliche Verhältnisse" angekreuzt habe. Er sei keine psychisch instabile Person. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...) vom 4. August 2009 erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers habe keinen Zusammenhang zu seinem beruflichen Umfeld oder zu Sicherheitsvorschriften. Es handle sich um einen Fehltritt in einem Bereich. Dies rechtfertige angesichts der übrigen Umstände nicht den Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner beruflichen Funktion und in seinem sonstigen Leben nicht integer sei. Er konsumiere seit Januar 2009 keine illegale Pornografie mehr und habe sich entschlossen, Hilfe und Klärung bei einer Psychotherapie zu suchen. Zudem werde er gezielter Freizeitaktivitäten nachgehen und seinen Familienwunsch verfolgen. Sein sonstiger Leumund sei tadellos.
E. 6.3 Die Vorinstanz entgegnet dem, für die Beurteilung des Vorliegens eines Sicherheitsrisikos sei die Qualität der Arbeitsleistung nicht relevant, weshalb die entsprechenden Schreiben der Arbeitgeber, welche die Loyalität, Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers hervorheben würden, nicht zu berücksichtigen seien. Weiter existiere aus Sicht der Vorinstanz kein Delikt, welches direkt darauf schliessen liesse, dass eine Person generell das Gesetz missachte. Der Beschwerdeführer habe auf Frage, wie er nach der Verurteilung zu seinen Bildern gekommen sei, erklärt, dass er ab und zu noch nachsehe, ob es eine entsprechende Homepage gäbe. Aus Angst vor einer weiteren Strafverfolgung habe er diese Tätigkeit jedoch "heruntergefahren". Nach Ansicht der Fachstelle bewege er sich damit auf einem schmalen Grat, zumal er nicht immer sicher sei, ob die von ihm aufgesuchten Bilder legal seien oder nicht. Ferner führe der Beschwerdeführer aus, dass es extrem schwierig sei, von heute auf morgen damit aufzuhören. Er werde nun wohl psychologische Hilfe in Anspruch nehmen, und zwar nicht nur deshalb, weil ihm solche Bilder nach wie vor gefallen würden, sondern um auch einmal mit jemandem darüber reden zu können.
E. 6.4 Es ist zu beachten, dass nicht jede Verurteilung wegen kriminellen Handlungen eine Person zum Sicherheitsrisiko macht. Auszugehen ist von der Art des Delikts, den Umständen und den Beweggründen der Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene wiederholt delinquiert hat oder ob davon ausgegangen werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist auch, wie lange das Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend; ist das Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit tief ausgefallen, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d.h. ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der zu überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Umstände des Einzelfalls massgebend (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 5, A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 4, A-802/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.5; Urteil der Rekurskommission VBS vom 19. November 2004 [470.10/04] E. 5.d). 6.56.5.1 Der Beschwerdeführer hat sich in der Zeit vom 14. Januar 2006 bis zum 17. Januar 2009 mehrfach des Herstellens und Zugänglichmachens pornografischen Materials, welches sexuelle Handlungen mit Kindern und Tieren zum Inhalt hatte, sowie bei seiner Einreise Anfang April 2005 der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht. Dafür wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...) vom 4. August 2009 mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 160.-, bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse in der Höhe von Fr. 1'200.- verurteilt. 6.5.2 Unter dem Titel "Integrität/Vertrauenswürdigkeit" ist zu prüfen, ob darauf vertraut werden kann, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner Tätigkeit loyal zu seiner Aufgabe steht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 6.3.4 mit weiterem Hinweis), mithin ob er Gewähr dafür bietet, das ihm entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (vgl. E. 4 hiervor). Wie bereits ausgeführt (E. 6.3 hiervor), macht nicht jede Verurteilung wegen einer kriminellen Handlung eine Person zum Sicherheitsrisiko. 6.5.3 Dass die Vorinstanz die wohlwollende Beurteilung der jetzigen Arbeitgeberin sowie das Arbeitszeugnis des ehemaligen Arbeitgebers nicht berücksichtigt hat, entspricht geltender Rechtsprechung (vgl. E. 5 hiervor sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 5.3). Demnach ist die Qualität der Arbeitsleistung des Betroffenen für die Beurteilung, ob er ein Sicherheitsrisiko darstellt, grundsätzlich nicht relevant (vgl. hierzu aber auch E. 6.4.4 hiernach). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht hat, kann bei der Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit grundsätzlich mitberücksichtigt werden. Dennoch ist dem Vorgehen der Vorinstanz, welche auf eine Beurteilung der Integrität/Vertrauenswürdigkeit unter diesem Gesichtspunkt verzichtet bzw. eine Würdigung jenes Verhaltens nur in Bezug auf das Gefahrenbewusstsein vorgenommen hat, zu folgen. Denn die Widerhandlung gegen das Waffengesetz wurde fahrlässig begangen - der Beschwerdeführer war sich des Gesetzesverstosses bei seiner Einreise nicht bewusst -, liegt mehrere Jahre zurück, und es ist aufgrund der Umstände nicht von der Gefahr einer Wiederholung auszugehen. Demgegenüber ist die Verurteilung wegen Pornografie für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit bzw. Integrität des Beschwerdeführers relevant, da sich - wie aufgezeigt wird - seine diesbezüglichen Persönlichkeitsmerkmale sicherheitsgefährdend auswirken können. Dabei ist einerseits mit zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nicht mehr straffällig geworden ist und sich aktuell psychologischer Betreuung unterzieht. Diese Umstände sprechen für die Vertrauenswürdigkeit bzw. Integrität des Beschwerdeführers. Andererseits wurden die Straftaten während der Jahre 2006 bis 2009 begangen bzw. machte sich der Beschwerdeführer über eine Dauer von einigen Jahren mehrfach strafbar, wobei die letzte Tathandlung noch nicht allzu weit zurückliegt. Ausserdem legte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf die begangenen Taten ein wenig sensibles, teils widersprüchliches Verhalten an den Tag. Im Rahmen seiner Befragung hat er sich dahingehend geäussert, dass er auch heute noch im Internet nach Bildern surfe, deren Legalität zweifelhaft ist. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2010 nichts zu ändern, welche ohnehin wie Schutzbehauptungen anmuten. Darüber hinaus hat sich die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung unter Ziffer 3.3 und Ziffer 3.5 vertieft mit der Vertrauenswürdigkeit und Integrität des Beschwerdeführers sowie mit dem Gesichtspunkt der Abhängigkeit auseinandergesetzt. Sie legt hierbei plausibel und nachvollziehbar dar, der Beschwerdeführer weise im Zusammenhang mit seiner Neigung zum Konsum von Kinderpornografie im Internet eine mangelnde Selbstkontrolle sowie ein mangelndes Gefahrenbewusstsein auf. Es bestehe zumindest eine latente Gefahr des Kontrollverlusts hinsichtlich des Konsums von Internetpornografie. Es ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass eine Wiederholung nicht ausgeschlossen werden kann. Eine solche Tat kann auch in der heutigen Situation des Beschwerdeführers wieder vorkommen, gerade weil er anscheinend auch heute noch weiterhin Bilder konsumiert, deren Legalität nicht immer klar ist. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich seine Neigung wieder bemerkbar macht; auch eine entsprechende Therapie bietet hierfür keinen absoluten Schutz. Das den Erlass eines Strafbefehls provozierende Verhalten des Beschwerdeführers und seine Aussagen anlässlich der durch die Vorinstanz durchgeführten Befragung lassen Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit zu und mindern seine Vertrauenswürdigkeit bzw. Integrität. 6.5.4 Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, dass Äusserungen über seine Arbeitsleistung für die Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit nicht gänzlich unbedeutend und gebührend mit zu berücksichtigen sind. Dennoch geben Arbeitsbeurteilungen nur Auskunft darüber, ob eine Person mit Bezug auf die Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten zuverlässig und vertrauenswürdig ist. Für die hier entscheidende Frage, ob der Beschwerdeführer über die für die Verneinung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von BWIS und PSPV notwendige Integrität und Vertrauenswürdigkeit verfügt, sind die genannten Schreiben indes nicht von vorrangiger Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 6.3.4.3 mit weiterem Hinweis). 6.5.5 Folglich ist der Schluss der Vorinstanz, dass Mängel hinsichtlich der Integrität bzw. Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers vorhanden sind, welche bei seiner Funktion ein erhöhtes Sicherheitsrisiko generieren, jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. 6.66.6.1 Die Vorinstanz führt weiter aus, grundsätzlich nehme der Grad der Erpressbarkeit mit der Anzahl und Bedeutung der festgestellten Schwächen im Zusammenhang mit der Zielattraktivität der Funktion zu. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sei lediglich der Arbeitgeber, nicht aber seine Mitarbeiter oder das private Umfeld betreffend Verurteilung wegen harter Pornografie informiert, was aus Sicht der Fachstelle problematisch sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Opfer eines Erpressungsversuchs werde, weil ihm daran läge, seine Situation vor seinem privaten und auch beruflichen Umfeld zu verheimlichen, was eine Drittperson ausnützen könnte. Das bewusste Vorenthalten wichtiger Informationen bezüglich der eigenen Gesetzesverstösse müsse in Richtung einer erhöhten Erpressungsgefährdung durch Dritte gewertet werden, auch wenn die Verurteilung an sich nicht als staatsgefährdend einzustufen sei. Die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen hinsichtlich seiner strafbaren Handlungen liessen den Schluss zu, dass er in erhöhtem Mass Angriffsfläche für eine Erpressung biete und ein allfälliger Erpressungsversuch durch Dritte Erfolg haben könnte. Dies, weil ihm sein Konsum von illegaler Internetpornografie äusserst unangenehm zu sein scheine und er unter allen Umständen verhindern wolle, dass sowohl sein privates wie auch sein berufliches Umfeld von den Vorfällen erfahre. So erkläre der Beschwerdeführer, dass es für ihn eine enorme Belastung wäre, wenn sich diese Vorfälle herumsprechen würden. Er habe nicht nur Angst vor einem Reputationsverlust, sondern es wäre grundsätzlich "alles fertig", falls dies jemand erfahren würde. Er habe anlässlich der persönlichen Befragung mehrmals wiederholt, dass er seine Freunde und Familie niemals über seine Verurteilung informieren könne, da er befürchte, dass diese den Kontakt zu ihm abbrechen würden. Auch aufgrund dieser Äusserungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erheblich erpressbar sei und daher von einem Sicherheitsrisiko für die Eidgenossenschaft ausgegangen werden müsse. Eine vollständige Aufklärung des Arbeitgebers ändere an dieser Tatsache nichts, zumal dem Beschwerdeführer damit gedroht werden könne, die Presse oder interessierte Kreise zu informieren. Da das Schadensausmass angesichts des Zugangs zu vertraulich klassifizierten Informationen im Eintretensfall und die Zielattraktivität aufgrund des Stellenprofils ebenfalls als erhöht bezeichnet werden müssten, sei im Bereich der Erpressbarkeit von einem grundsätzlichen Sicherheitsrisiko auszugehen. Die Fachstelle beurteilt deshalb die Eintretenswahrscheinlichkeit eines Schadensereignisses im Zusammenhang mit einer uneingeschränkten Weiterverwendung des Beschwerdeführers in seiner sensitiven Funktion als hoch. In Bezug auf die Abhängigkeit stellte die Vorinstanz fest, dass Missbrauch beginne, wenn im Gegensatz zu harmlosen Gewohnheiten bestimmte Verhaltensmuster zwanghaft bis zur Selbstaufgabe wiederholt würden. Dabei erfolge der Übergang zur psychischen Abhängigkeit schleichend, was einen Kontrollverlust der eigenen Handlungsfähigkeit mit sich bringe. Das Auftreten eines Kontrollverlusts sei für die davon Betroffenen in aller Regel beschämend, so dass es zu Verleugnungen und Vertuschungen vor sich selbst und der Umwelt komme. Anlässlich der persönlichen Befragung habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne sich den Konsum von Kinderpornografie nur erklären, weil er dabei zuhause, alleine und anonym sei. Jegliche direktere Art wie beispielsweise eine sexuell motivierte Handlung gegenüber einem Kind vorzunehmen, läge ihm fern. Er konsumiere derzeit immer noch "ähnliche" Bilder, wobei es sich hauptsächlich um FKK-Bilder junger Mädchen handeln würde. Auf Frage der Fachstelle, ob es sich dabei um illegale Bilder handle, habe er keine Antwort geben können. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während der Probezeit und ohne Kenntnis über die Legalität der Bilder bereits wieder solche Internetseiten aufsuche, beurteilt die Fachstelle als höchst problematisch. Es müsse aufgrund der Aussagen anlässlich der Befragung von einer latenten Gefahr des Kontrollverlustes hinsichtlich des Konsums von illegaler Pornografie ausgegangen werden. Habe der Beschwerdeführer doch bewusst nach kinderpornografischem Material gesucht, mehrere 100 Bilder und Filme mit entsprechendem Inhalt aus dem Internet heruntergeladen und auf seinem PC gespeichert. Sein Verhalten, trotz der Illegalität seines Tuns nicht davon lassen zu können, deute auf eine bewusste oder unbewusste Abhängigkeit hin. Wer sich in eine Abhängigkeit begebe, sei es infolge einer Sucht oder durch Einfluss von Dritten, stelle aufgrund der mangelnden Selbststeuerungsfähigkeit eine Gefährdung im Zusammenhang mit einer sicherheitsempfindlichen Funktion und deshalb ein Sicherheitsrisiko dar. Die Fachstelle könne zudem nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft nicht erneut wegen eines ähnlich gelagerten Delikts verurteilt werde, insbesondere darum, weil er selbst nicht über die Legalität der aktuell besuchten Seiten Bescheid wisse. Daher bestehe für die Eidgenossenschaft eine latente, erhöhte Gefährdung, dass Dritte versuchen könnten, unter Ausnutzung der Abhängigkeit des Beschwerdeführers an sicherheitsempfindliche Informationen zu gelangen. 6.6.2 Bezüglich Erpressbarkeit erklärt der Beschwerdeführer, es würde zutreffen, dass er sich schäme und nicht wolle, dass sein privates Umfeld von der Verurteilung betreffend Pornografie erfahre. Dies bedeute aber nicht, dass er nicht in der Lage sei, seine Interessen gegenüber denjenigen seiner Arbeitgeberin bzw. der Allgemeinheit hintanzustellen. Er könne glaubhaft versichern, dass er im konkreten Fall einem Erpressungsversuch nicht nachgeben würde. Auch wenn er sein privates Umfeld zum jetzigen Zeitpunkt nicht informieren wolle, bedeute dies nicht, dass er nicht zur Polizei oder zu seiner Arbeitgeberin gehen und den Erpressungsversuch offen legen würde, zumal jene Stellen über die Verurteilung im Bilde seien und er zu seiner Arbeitgeberin ein sehr gutes und von Vertrauen geprägtes Verhältnis pflege. Anlässlich seiner Replik erklärt der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Erpressbarkeit sodann, dass er die Information seines privaten Umfelds nun anders beurteile. Er bereite sich mit seiner Therapeutin auf die Situation vor, in welcher sein privates Umfeld von der Sache erfahre. Er sehe es nun nicht mehr so, dass alles "fertig oder aus" wäre. Er habe verstanden, dass er mit der Schuld seiner Tat leben müsse, auch bei Kenntnis der Ereignisse im privaten Umfeld. Zudem dürfte die Presse am nicht besonders bekannten Beschwerdeführer kein allzu grosses Interesse hegen und "interessierte Kreise" wären in seinem Fall vor allem in der Arbeitgeberschaft zu suchen, welche jedoch bereits Bescheid wisse. Vor allem habe sich der Beschwerdeführer in der Deklaration zur Sicherheitsbefragung verpflichtet, sich im Erpressungsfall an die dort genannten Personen zu wenden. Was die Privatpersonen in seinem Umfeld betreffe, so werde der Beschwerdeführer die Situation nun hinnehmen. Betreffend Abhängigkeit erklärt der Beschwerdeführer, es seien keine Zeichen vorhanden, welche auf einen Kontrollverlust schliessen lassen würden. Er habe klargestellt, dass er keine verbotene Pornografie mehr konsumiere, geschweige denn herunterlade. Ansonsten würde er einen Widerruf der bedingt ausgefällten Strafe provozieren. Bei den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz handle es sich um blosse Unterstellungen, welche bestritten würden. Es könne keine Rede davon sein, dass er erneut delinquieren würde. 6.6.3 Die Botschaft zum BWIS sieht vor, dass an wichtigen Schlüsselstellen nur Personen eingesetzt werden sollen, die nicht erpressbar sind und Gewähr bieten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (BBl 1994 II 1147). Wie bereits in Erwägung 4 hiervor ausgeführt, gelten unter anderem kriminelle Handlungen, Abhängigkeit und Erpressbarkeit als Sicherheitsrisiken. Das Risiko einer Erpressung ist kleiner, wenn das persönliche Umfeld und der Arbeitgeber über den "Makel", der für die Erpressung verwendet werden könnte, informiert sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 6.3.3 mit weiterem Hinweis). Vorliegend sind die Vorgesetzten des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Mitarbeitenden und ebenso wenig sein privates Umfeld über die begangenen Straftaten informiert. Die durch den Beschwerdeführer begangenen Vergehen sind an sich zwar nicht staatsgefährdend. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer aufgrund des Schuldspruchs betreffend mehrfache Pornografie erpressbar. Daran ändert auch eine vollständige Aufklärung seines Arbeitgebers nichts, zumal ihm z.B. damit gedroht werden könnte, man werde die Presse oder interessierte Stellen über seine strafbaren Handlungen in Kenntnis setzen. In einem solchen Fall bestünde eine reelle Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer erpressen liesse, um zu verhindern, dass die schweizerische oder ausländische Öffentlichkeit oder auch sein diesbezüglich allenfalls immer noch nicht informiertes privates Umfeld von seiner Verurteilung betreffend mehrfache Pornografie erfahren. Der Beschwerdeführer beabsichtigt nun zwar Schritte in Richtung Information seines privaten Umfeldes über seine Vergehen; dies ist jedoch zur Zeit nicht ausreichend, um eine andere Würdigung zuzulassen. 6.76.7.1 Weiter erklärt die Vorinstanz, das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) geniesse ein sogenanntes Institutionenvertrauen, welches ihm die Bevölkerung entgegenbringe. Werde diese Reputation durch negative Ereignisse beeinträchtigt, sinke das Vertrauen der Bevölkerung in den Staat bzw. in das politische System. Das VBS bzw. die an einem klassifizierten Projekt mitwirkende und vertraglich verpflichtete Organisation (hier B._______) hätten demzufolge darauf bedacht zu sein, ausschliesslich Personen mit einer einwandfreien Lebensführung, einem untadeligen Leumund und persönlichen Umfeld in sensitiven Funktionen zu beschäftigen, die nach objektivem Ermessen den Ruf der B._______ und dadurch des Departements nicht gefährden könnten. Bei privaten Unregelmässigkeiten und/oder Fehlverhalten sei insbesondere zu prüfen, ob sich dies negativ auf die Glaubwürdigkeit und damit auf die Funktionstüchtigkeit der Organisation bzw. des Departements auswirke. Im vorliegenden Fall sei der Zusammenhang einer konkreten Bedrohung des Institutionenvertrauens durch die offensichtlichen Gefährdungen durch mangelnde Integrität, mangelhaftes Gefahrenbewusstsein, erhöhte Erpressungsgefährdung und erhöhte Abhängigkeit konkret gegeben. Das Eintreten eines Ereignisses werde aufgrund der Erwägungen als wahrscheinlich und der daraus entstehende Schaden bzw. Spektakelwert als hoch erachtet. Die Fachstelle gehe davon aus, dass B._______ und dadurch auch das VBS bei einer uneingeschränkten Weiterverwendung von A._______ als Projektleiter (...) kurz- bis mittelfristig nachteilig belastet werde. 6.7.2 In Bezug auf den Reputationsverlust und den Spektakelwert erklärt der Beschwerdeführer, seine Vertrauenswürdigkeit könne nicht schon deshalb in Frage gestellt werden, weil das Delikt unzweifelhaft einen gewissen Spektakelwert aufweise oder weil das störungsfreie Funktionieren der Verwaltung im Fall des Bekanntwerdens nicht gewährleistet wäre. Eine Person werde erst dann zu einem Sicherheitsrisiko, wenn die Gefahr bestehe, dass sie - um eine öffentliche Anprangerung zu vermeiden - Handlungen vornehmen werde, welche eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zur Folge hätten. Davon sei nicht auszugehen, wenn wie im vorliegenden Fall die Vorgesetzten informiert seien. Zudem sei unzutreffend, dass das Institutionenvertrauen im Fall des Bekanntwerdens der Verurteilung des Beschwerdeführers erschüttert wäre. Er sei nicht Teamleiter, sondern lediglich teilzeitlich für zwei Projekte zuständig. Die Vorinstanz könne nicht die Sicherheitsempfindlichkeit seiner Funktion aufgrund der ganzen Sicherheitsempfindlichkeit des Betriebs als sehr hoch einstufen. Es sei in erster Linie auf die konkrete Funktion des Betroffenen abzustellen. So stehe hier einzig die beschränkte militärische Tätigkeit für C._______ in Frage. Es sei verneint worden, dass der Beschwerdeführer eine sicherheitsempfindliche Funktion betreffend seine zivile Tätigkeit bei B._______ ausübe und es sei auch kein entsprechender Antrag auf Überprüfung gestellt worden. 6.7.3 Dazu führt die Vorinstanz aus, dass B._______ als (...) im Auftrag der Eidgenossenschaft für (...) verantwortlich sei. Die Lenkungsgruppe Sicherheit des Bundes als Organ der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrats beurteile B._______ als potentiell unterwanderungsgefährdete, bundesnahe Institution, bei welcher es gelte, insbesondere auch personelle Sicherheitsrisiken frühzeitig zu erkennen und zu minimieren. Die Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion des Beschwerdeführers sei in Verbindung mit B._______ daher als sehr hoch zu bewerten. In Anbetracht der Tatsache, dass beim Beschwerdeführer ein hohes Risiko betreffend Erpressbarkeit bestehe, würde sein Einsatz innerhalb eines klassifizierten Bereichs bei B._______ deshalb auch eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen und sei deshalb abzulehnen. Hervorzuheben sei zudem bezüglich des Reputationsverlusts und des Spektakelwerts, dass ausländische Sicherheitsbehörden sowie die Öffentlichkeit auf Sexualdelikte, insbesondere im Zusammenhang mit Kindern, sehr empfindlich reagieren würden. 6.7.4 Dass sich der Beschwerdeführer der mehrfachen Pornografie schuldig gemacht hat, ist auch hinsichtlich des Spektakelwerts zu würdigen. Der im Eintretensfall zu beurteilende negative Medien- oder Öffentlichkeitswert ist als sogenannter Spektakelwert bekannt. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung richtig ausführt, geht es bei der Beurteilung des Spektakelwerts und dessen Folgen nicht primär darum, den Staat vor allfälligen Blamagen zu schützen. Es soll vielmehr materieller wie auch immaterieller Schaden präventiv abgewendet und so das störungsfreie Funktionieren des Unternehmens - hier der B._______ - sowie des VBS bzw. der Eidgenossenschaft als solcher gewahrt werden. Die Annahme eines Sicherheitsrisikos ist dann gerechtfertigt, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Sicherheitsrisiko und der dadurch entstandenen Bedrohung des Institutionenvertrauens gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 6.3.5 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Funktion als Leiter des militärischen Projekts (...) Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen, arbeitet also diesbezüglich in einem sicherheitsempfindlichen Bereich. Für die Beurteilung der Sicherheitsempfindlichkeit kann nicht nur auf die konkrete Funktion des Beschwerdeführers alleine abgestellt werden. Vielmehr ist er auch als Teil der Institution zu betrachten und beurteilen. Die Öffentlichkeit im In- und Ausland reagiert auf Delikte gegen die sexuelle Integrität, inbesondere im Zusammenhang mit Minderjährigen, sehr empfindlich. Würde der dem Erlass des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft (...) vom 4. August 2009 zugrunde liegende Sachverhalt tatsächlich publik gemacht, so hätte dies zur Folge, dass das Institutionenvertrauen, welches die B._______ und das VBS sowohl im In- als auch im Ausland geniessen, arg strapaziert werden würde. Das aufgebaute Vertrauensverhältnis und damit auch die Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern aus (...) und der B._______ nähmen durch ein Bekanntwerden der einschlägigen Straftaten schweren materiellen wie auch immateriellen Schaden. Die Vorinstanz hat somit den Spektakelwert im Falle einer Weiterverwendung des Beschwerdeführers in seiner sicherheitsempfindlichen Funktion in Verbindung mit dem Eintreten eines Ereignisses zu Recht als hoch beurteilt.
E. 7 Die Vorinstanz ist bei ihrem Entscheid wie jede Verwaltungsbehörde an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden (BGE 131 V 107 E. 3.4.1, BGE 130 I 65 E. 3.5.1 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-802/2007 vom 3. Dezember 2007, A-705/2007 vom 6. August 2007 E. 9.1 und A-7512/2006 vom 23. August 2007 E. 4.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 581). Für die Beurteilung, ob der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen für den Beschwerdeführer steht, ist eine sorgfältige Abwägung der entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Verhältnismässigkeit der erlassenen negativen Risikoverfügung vom 27. Mai 2010 sind sehr kurz gehalten und beschränken sich im Wesentlichen auf theoretische Grundlagen (vgl. Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung); die Beurteilung ist jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden. So ist der Vorinstanz beizupflichten, dass keine mildere Massnahme ersichtlich ist, welche ebenso wie der Erlass einer negativen Risikoverfügung zum angestrebten Ziel führen würde, das Schadenspotenzial sofort und nachhaltig möglichst klein zu halten. Insbesondere könnte durch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen (vgl. Sachverhalt H.) oder auch andere Auflagen das Risiko der Erpressbarkeit sowie vor allen Dingen des im Eintretensfall resultierenden Reputationsverlustes und Spektakelwerts nicht verhindert werden. Das öffentlichen Interesse an der Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit bzw. an der Vermeidung eines Sicherheitsrisikos und dessen gravierenden Folgen überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren Ausübung seiner sicherheitsempfindlichen Funktion im Rahmen des militärischen Projekts (...). Dies, zumal die zivile Tätigkeit des Beschwerdeführers für dieselbe Arbeitgeberin unabhängig vom fraglichen militärischen Projekt und ohne Zugang zu vertraulich oder geheim klassifizierten Informationen weiterhin ausgeübt werden kann.
E. 8 Die Vorinstanz hat somit zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer in der gemäss Antrag auf Sicherheitsprüfung umschriebenen Funktion ein Sicherheitsrisiko darstellt. Soweit der Beschwerdeführer den Erlass einer positiven Risikoverfügung sowie einer (positiven) Risikoverfügung mit Auflagen beantragt, sich also auf den Standpunkt stellt, es würde aufgrund seiner Person kein Sicherheitsrisiko bestehen, ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist jedoch im Sinne der Ausführungen in den Erwägungen 3.6.2 und 3.7 abzuändern und die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen (vgl. auch Art. 61 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Durchführung einer Personensicherheitsprüfung nur in Bezug auf das militärische Projekt (...) bzw. seine militärische Funktion als Projektleiter erteilt hat, sind die entsprechenden Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung deshalb auf jenen Bereich zu beschränken.
E. 9 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt eine Partei nur teilweise, werden sie ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag um Erlass einer positiven Risikoverfügung sowie mit seinem Eventualantrag betreffend Erlass einer Risikoverfügung mit Auflagen nicht durchdringt, und mit vorliegendem Entscheid einzig Ziffer 2 und 3 der angefochtenen Risikoverfügung neu formuliert werden, ist im Kostenpunkt von einem Unterliegen zu 2/3 auszugehen. Dem Beschwerdeführer sind daher reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- aufzuerlegen. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- sind ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 500.- zurückzuerstatten.
E. 10 Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, ist ihm eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken. Entsprechend dem teilweisen Obsiegen steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu. Diese ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zu entrichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Dispositiv
- 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Ziffer 2 und 3 der angefochtenen Verfügung wie folgt abgeändert: Ziffer 2: A._______ darf kein Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten, militärischen Informationen, militärischen Anlagen oder Materialien gewährt werden. Ziffer 3: Von der Weiterverwendung von A._______ in einer sicherheitsempfindlichen Funktion ist in Bezug auf das militärische Projekt (...) abzusehen. 2.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3.Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bankverbindung anzugeben. 4.Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entrichten. 5.Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 323'693; Einschreiben) - das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Sauvant Tanja Haltiner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4673/2010 Urteil vom 7. April 2011 Besetzung Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richter Alain Chablais, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Tanja Haltiner. Parteien A._______ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Elisabeth Glättli, Stadthausstrasse 41, Postfach 339, 8402 Winterthur, Beschwerdeführer, gegen Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS),Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Personensicherheitsprüfungen. Sachverhalt: A. A._______, geboren (...), arbeitet seit 1. April 2005 für B._______ als Ingenieur und Projektleiter im Bereich (...). Seit 1. Juli 2008 leitet er nebst dieser zivilen Tätigkeit für B._______ die militärischen Teilprojekte (...) und (...) sowie stellvertretend das Gesamtprojekt (...), wobei er Zugang zu vertraulich klassifizierten Dokumenten hat. B. Mit Formular vom 9. April 2009 beantragte C._______ mit Zustimmung von A._______ der Fachstelle für Personensicherheitsprüfung (nachfolgend: Fachstelle), eine Grundsicherheitsprüfung durchzuführen. C. Aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erliess die Fachstelle am 10. Februar 2010 eine Zwischenverfügung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mit der Empfehlung, A._______ bis zum Abschluss der Sicherheitsprüfung keinen Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen zu gewähren. D. Am 30. April 2010 wurde A._______ durch die Fachstelle persönlich befragt. Gleichentags ermächtigte er die Fachstelle mit dem Formular "Fristverlängerung zur Datenerhebung", innerhalb der nachfolgenden sechs Monate die Daten gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) zu erheben sowie bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren einzuholen. In der Folge gingen bei der Fachstelle der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...) vom 4. August 2009 und ein Informationsbericht der Kantonspolizei (...) vom 16. Juni 2009 ein. Zudem wurde der entsprechende Strafregisterauszug beigezogen. E. Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 brachte die Fachstelle A._______ zur Kenntnis, dass sie beabsichtige, eine Risikoverfügung mit Auflagen oder eine negative Risikoverfügung zu erlassen. Nach Würdigung aller erhobenen Daten komme sie nämlich zum Schluss, dass ein erhöhtes Sicherheitsrisiko bestehe. Die Fachstelle gab A._______ Gelegenheit, bis am 19. Mai 2010 zu den gemachten Ausführungen schriftlich Stellung zu nehmen. F. Von dieser Gelegenheit machte A._______ mit Schreiben vom 13. Mai 2010 Gebrauch. Darin brachte er seine Verwunderung darüber zum Ausdruck, dass sich die Personensicherheitsprüfung auf seine Eignung als Projektleiter (...) bei B._______ beziehe. Zudem führte er aus, dass er anlässlich der persönlichen Befragung keine eindeutige, klare Aussage bezüglich Kinderpornografie habe machen können, weil er zu aufgeregt und aufgewühlt gewesen sei. Sein derzeitiger Konsum würde sich auf das Anschauen von FKK-Bildern begrenzen, welche rechtlich nicht als Kinderpornografie gälten. Ausserdem beschränke er sich auf das Betrachten, d.h. das Herunterladen oder Verbreiten der Daten unterlasse er gänzlich. G. Am 27. Mai 2010 erliess die Fachstelle eine negative Risikoverfügung, wonach A._______ als Sicherheitsrisiko erachtet werde (Ziff. 1), und ihm kein Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten militärischen oder zivilen Informationen, militärischen Anlagen oder Materialien gewährt werden dürfe (Ziff. 2). Zudem sei von der Weiterverwendung von A._______ in einer sicherheitsempfindlichen Funktion generell abzusehen (Ziffer 3). Unter Berücksichtigung der Stellungnahme von A._______ passte sie die Begründung in einigen Punkten an. Im Wesentlichen entspricht die Begründung jedoch derjenigen, welche A._______ mit Schreiben vom 7. Mai 2010 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs angekündigt wurde. H. Am 28. Juni 2010 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die negative Risikoverfügung der Vorinstanz vom 27. Mai 2010. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei eine positive Risikoverfügung zu erlassen. Eventualiter sei eine Risikoverfügung mit einer geeigneten Auflage zu erlassen, Ziffer 3 des Dispositivs der negativen Risikoverfügung vom 27. Mai 2010 sei zu streichen und Ziffer 2 jenes Dispositivs sei wie folgt zu präzisieren: "A._______ darf kein Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten, militärischen Informationen, militärischen Anlagen oder Materialien gewährt werden." Subeventualiter verlangt der Beschwerdeführer erneut die Streichung der Dispositivziffer 3 sowie die soeben erwähnte Präzisierung von Dispositivziffer 2 der negativen Risikoverfügung vom 27. Mai 2010. Er macht geltend, der Schluss der Vorinstanz, wonach er ein Sicherheitsrisiko darstellen würde, sei allgemein nicht nachvollziehbar. Aufgrund der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung seien weder seine Integrität, Abhängigkeit noch Erpressbarkeit in Frage zu stellen, da er ansonsten bestens beleumdet und loyal sei. Die Vorinstanz habe ihrem Entscheid teilweise unzutreffende Vermutungen zugrunde gelegt. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend Verhältnismässigkeit und der Schluss, dass Auflagen nicht zum Ziel führen würden, seien ebenfalls nicht nachvollziehbar. So wäre für den Fall, dass wider Erwarten davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer ein Sicherheitsrisiko darstellen würde, die Auflage denkbar, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, eine verstärkte Loyalitätserklärung oder die Erklärung, im Fall eines Erpressungsversuchs umgehend die Arbeitgeberin zu kontaktieren, denkbar. I. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und hält an den Erwägungen in ihrer Risikoverfügung vom 27. Mai 2010 gesamthaft fest. J. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 30. November 2010 an seinen Anträgen und seiner Sachdarstellung vollumfänglich fest. K. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 verweist die Vorinstanz auf ihre Ausführungen in der negativen Risikoverfügung vom 27. Mai 2010 und in der Vernehmlassung vom 8. Oktober 2010 und verzichtet auf die Einreichung einer Duplik. L. Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS) ist eine Organisationseinheit des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. Thomas Häberli, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 83 Rz. 24 sowie Hansjörg Seiler, in: Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 Rz. 17 mit weiteren Hinweisen). Die negative Risikoverfügung der Fachstelle vom 27. Mai 2010 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG und Art. 22 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120], wonach die betroffene Person Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen kann, wenn die Sicherheitserklärung nicht erteilt oder mit Vorbehalten versehen wird). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen negativen Risikoverfügung zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger -Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Gerügt werden kann also auch die Unangemessenheit einer angefochtenen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG). Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob ein hinreichender Grund ersichtlich ist, dass die Beurteilung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer in seiner Funktion ein erhöhtes Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt, anders hätte ausfallen müssen bzw. ob und inwiefern die Beurteilung überhaupt rechtmässig erfolgte.
3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Antrag auf Durchführung der Personensicherheitsprüfung habe sich einzig auf das militärische Projekt (...) bezogen. Nur diesbezüglich habe er sein Einverständnis gegeben. Ihm sei das Formular "Personensicherheitsprüfung für Dritte (militärische Projekte)" ausgehändigt worden. Darauf sei lediglich das militärische Projekt (...) vermerkt und angekreuzt gewesen. Der Beschwerdeführer sei daher ohne Weiteres davon ausgegangen, dass die Prüfung lediglich seine Tätigkeit als Leiter für das militärische Projekt (...) betreffe und habe nur dazu seine Zustimmung erteilt. Er habe keinen Grund zur Annahme gehabt, dass seine Tätigkeit im zivilen Bereich betroffen sein könnte, da er seit 2005 für B._______ arbeite und eine Sicherheitsprüfung in jenem Bereich noch nie ein Thema gewesen sei. Im Rahmen seiner zivilen Tätigkeit bei B._______ habe er ohnehin keinen Zugang zu vertraulich klassifizierter, ziviler Information. Somit habe er nie sein Einverständnis für eine Personensicherheitsprüfung betreffend seine Funktion im zivilen Bereich erteilt, weshalb die Befugnis der Vorinstanz, Aussagen über die zivile Tätigkeit des Beschwerdeführers zu machen, entfalle. Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Zustimmung für die Personensicherheitsprüfung sei davon auszugehen, dass die Aussagen der Vorinstanz über die Verwendbarkeit des Beschwerdeführers im zivilen Bereich nichtig seien. Die ausdrückliche und klare Zustimmung sei nämlich notwendige Voraussetzung für die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung sowie für den Erlass einer Risikoverfügung. Es gehe nicht an, die Zustimmung weiter zu fassen, als sie ganz eindeutig zu verstehen sei. Da die Zustimmung mit Bezug auf die zivile Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht vorläge und es somit an einer Grundvoraussetzung der Verfügung in diesem Bereich mangle, seien Aussagen über das Risiko des Beschwerdeführers in seiner zivilen Funktion unzulässig und zu streichen. Der zivile Bereich dürfe nicht Gegenstand der Überprüfung und von Verfügungen sein. Im Übrigen gehe auch aus dem Schreiben der B._______ vom 11. Juni 2010 hervor, dass der Beschwerdeführer einerseits nicht mit empfindlichen Daten oder Anlagen in Berührung gekommen sei und andererseits lediglich ein Antrag zur Überprüfung des Beschwerdeführers betreffend militärische Projekte und nie betreffend seine zivile Arbeit gestellt worden sei. Es sei Aufgabe der Vorinstanz, zu prüfen, ob Antrag und Einverständnis vorliegen würden. Ausserdem existiere eine Verordnung über das Geheimschutzverfahren bei Aufträgen mit militärisch klassifiziertem Inhalt, welche die Unterscheidung militärisch - zivil weiterführe. Das verwendete Formular unterscheide denn auch jene beiden Bereiche klar und deutlich. Selbst eine Auslegung nach Vertrauensprinzip würde zum gleichen Ergebnis führen, nämlich dass der Beschwerdeführer sein Einverständnis nur für militärische Projekte und den militärischen Bereich seiner Tätigkeit erteilt habe. Er habe gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben Anspruch darauf, dass ihm aus der Verwendung des Formulars kein Nachteil erwachse. So sei er in seinem berechtigten Vertrauen zu schützen, dass nur eine Prüfung betreffend den militärischen Bereich seiner Tätigkeit erfolgen würde. 3.2 Die Vorinstanz lässt diesbezüglich verlauten, es sei unbestritten, dass die betreffende Person der Durchführung der Prüfung zustimmen müsse. Es sei jedoch nicht die Aufgabe der Vorinstanz, die Prüfstufe zu hinterfragen, welche von der ersuchenden Stelle festgelegt werde. In der Informationsschutzverordnung seien die bisher in zwei Verordnungen geregelten Informationsschutzvorschriften des Bundes für den zivilen und den militärischen Bereich zusammengeführt worden, so dass seither keine Unterscheidung mehr stattfände. Weder im BWIS noch in der PSPV sei eine Unterscheidung zwischen militärischer und ziviler Klassifizierung zu finden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, auf dem Prüfantrag sei klar angekreuzt, dass es sich um ein militärisches Projekt handle und deshalb habe er nie sein Einverständnis für eine Personensicherheitsprüfung betreffend seine Funktion im zivilen Bereich erteilt, könne nicht gehört werden, da die Deklaration auf dem Formular, ob es sich um ein militärisches oder ziviles Projekt handle, lediglich Auswirkungen in Bezug auf die entscheidende Instanz zeitige. Da bei der Klassifizierung der Informationen nicht mehr zwischen "militärisch" und "zivil" unterschieden werde, habe dies entsprechend auch keinen Einfluss auf die Zustimmung zur Personensicherheitsprüfung. 3.3 Bei der Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter Fakten" entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, welche aufgrund von Erhebungen gemacht wird. Überprüft werden kann einerseits, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgten, und andererseits, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt wurden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 5.1). 3.4 Die zu prüfende Person muss einerseits der Durchführung der Sicherheitsprüfung als solcher (vgl. Art. 19 Abs. 3 Satz 2 BWIS i.V.m. Art. 14 Abs. 2 PSPV sowie andererseits der dazu erforderlichen Datenerhebung (Art. 15 Abs. 1 Bst. a PSPV) zustimmen. In der Botschaft zum BWIS wird erläutert, dass die Zustimmung der zu prüfenden Person rechtsstaatlich notwendig ist. Wird sie nicht erteilt, so kann die Sicherheitserklärung nicht abgegeben werden (BBl 1994 II 1186). Gemäss Art. 20 Abs. 3 Bst. b PSPV kann die betroffene Person von der Fachstelle verlangen, dass Daten, die dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen oder deren Bearbeitung aus anderen Gründen (Vermutungen oder blosse Verdächtigungen) unzulässig ist, umgehend vernichtet werden. Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), welches für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch private Personen und Bundesorgane Geltung beansprucht (vgl. Art. 2 Abs. 1), sieht in Art. 4 folgendes vor: Personendaten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden, wobei die Bearbeitung nach Treu und Glauben zu erfolgen hat und verhältnismässig sein muss (Abs. 1 und 2). Weiter dürfen Personendaten nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Abs. 3). Die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung müssen für die betroffene Person erkennbar sein (Abs. 4). Ist für die Bearbeitung von Personendaten die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung erst gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig erfolgt. Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen muss die Einwilligung zudem ausdrücklich erfolgen (Abs. 5). 3.5 Mit unterschriftlicher Zustimmung auf dem Formular vom 9. April 2009 ermächtigte der Beschwerdeführer die Fachstelle, innerhalb der nachfolgenden sechs Monate die Daten gemäss Art. 20 BWIS i.V.m. Art. 17 PSPV insbesondere betreffend enge persönliche Beziehungen und familiäre Verhältnisse, finanzielle Lage, Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können, zu erheben. Die Personensicherheitsprüfung erfolgte gestützt auf die Erhebungen im Strafregister, die edierten Strafakten und eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers. 3.6 Es stellt sich vorliegend die Frage, wozu der Beschwerdeführer mit Unterschrift auf dem Formular vom 9. April 2009 seine Einwilligung gegeben hat, insbesondere ob sich seine Zustimmung nur auf das militärische Projekt (...) bezieht oder weiter auszulegen ist. 3.6.1 Die Grundsätze zur Auslegung von Willenserklärungen, namentlich das Willens- und Vertrauensprinzip, gelten auch im Rahmen einer Einwilligung nach Art. 4 Abs. 5 DSG. Bei der Auslegung einer Einwilligungserklärung wird dabei einerseits bestimmt, ob überhaupt eine Einwilligung vorliegt und falls ja, wie weit diese geht und was sie umfasst (David Rosenthal in: Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 4 Abs. 5 Rz. 86 mit weiteren Hinweisen). Zweck des Grundsatzes der Erkennbarkeit des Datenbeschaffens ist die Erhöhung der Transparenz für die betroffene Person. Es soll ihr ermöglicht werden zu entscheiden, ob sie sich der betreffenden Datenbearbeitung grundsätzlich widersetzen will (Rosenthal, a.a.O., Art. 4 Abs. 4 Rz. 51 mit weiterem Hinweis). Nach Art. 4 Abs. 3 DSG genügt es, dass der Bearbeitungszweck "aus den Umständen ersichtlich" ist, wobei der Begriff synonym zu "erkennbar" im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG verwendet werden kann. Art. 4 Abs. 3 DSG stellt weder auf die tatsächliche Vorstellung der betroffenen Person noch auf die tatsächlichen Absichten des Datenbearbeiters ab, sondern verlangt eine normative Betrachtungsweise. Es geht dabei um die Frage, von welchen Bearbeitungszwecken die betroffene Person bezüglich ihrer Personendaten aufgrund der konkreten Umstände in guten Treuen ausgehen durfte und musste, als sie deren Beschaffung ermöglichte (vgl. Rosenthal, a.a.O., Art. 4 Abs. 3 Rz. 34). Werden die Voraussetzungen an eine Einwilligung nicht beachtet, ist die Einwilligung rechtlich unwirksam, d.h. nichtig, was von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. Rosenthal, a.a.O., Art. 4 Abs. 5 Rz. 71). Art. 4 Abs. 5 DSG verlangt ausdrücklich, dass die angemessene Information vor der Willenserklärung erfolgt. Wird eine Information nachgereicht, so gilt die vorher erklärte Einwilligung zwar in der Regel nicht als ungültig, aber sie wird in ihrem Umfang auf jene Datenbearbeitung bzw. Sachlage eingeschränkt, von welcher die betroffene Person aufgrund der Umstände oder ihres Vorwissens auch ohne die fragliche Information ausgehen konnte und musste, als sie die Willenserklärung abgab (vgl. Rosenthal, a.a.O., Art. 4 Abs. 5 Rz. 91). 3.6.2 Das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Formular trägt den Titel "Personensicherheitsprüfung für Dritte (militärische Projekte)". Des weiteren unterscheidet das Formular zwischen militärischen und zivilen Projekten, wobei im vorliegenden Fall unter Projekt "militärisch" angekreuzt und unter Projektbeschrieb der Vermerk "(...)" angebracht worden ist. In Anwendung des Vertrauensprinzips (vgl. 3.6.1) musste der Beschwerdeführer - als er seine Einwilligung zur Durchführung einer Grundsicherheitsprüfung gab - aufgrund dieser konkreten Umstände in guten Treuen nicht davon ausgehen, dass sich eine solche auch auf den zivilen Bereich erstrecken würde bzw. durfte er davon ausgehen, dass sich die Sicherheitsprüfung auf seine Tätigkeit als Projektleiter des militärischen Projekts (...) beschränken würde. Dies, zumal er bereits mehrere Jahre für seinen jetzigen Arbeitgeber tätig ist und eine Personensicherheitsprüfung vor Übernahme der fraglichen militärischen Projektleitung nie Thema gewesen war und er im Rahmen seiner momentanen zivilen Tätigkeit für B._______ auch keinen Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen hat. Es mag zwar zutreffen, dass es für die Durchführung der Personensicherheitsprüfung keine Rolle spielt, ob es sich um einen militärischen oder zivilen sicherheitsempfindlichen Tätigkeitsbereich handelt und dass weder das BWIS noch die PSPV und ebenso wenig die Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007 (ISchV, SR 510.411) zwischen militärischen und zivilen Tätigkeiten (mehr) unterscheiden. Dies kann jedoch dem Beschwerdeführer als juristischem Laien nicht vorgehalten werden, zumal die Verordnung vom 29. August 1990 über das Geheimschutzverfahren bei Aufträgen mit militärisch klassifiziertem Inhalt (Geheimschutzverordnung, SR 510.413) tatsächlich eine Zweiteilung vornimmt. Die Vorinstanz durfte also die Einwilligung des Beschwerdeführers zur Durchführung einer Personensicherheitsprüfung nicht in guten Treuen dahingehend verstehen, dass sie sich nebst dem militärischen Projekt (...) zusätzlich auch auf den zivilen Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers beziehe. Zudem geht aus dem Schreiben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2010 hervor, dass auch diese davon ausgegangen ist, die Sicherheitsprüfung würde nur im Rahmen des militärischen Projekts (...) erfolgen. Die nachträgliche Information bzw. Erläuterung durch die Vorinstanz vermag den Umfang der Datenbearbeitung nicht zu erweitern. Im Gegenteil bleibt die Einwilligung des Beschwerdeführers auf jene Sachlage eingeschränkt, von welcher er aufgrund der Umstände und seines Vorwissens auch ohne die fragliche Information im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung ausgehen konnte und musste. 3.7 Es bleibt festzuhalten, dass die Art der Erhebung der Daten durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden, die Zustimmung des Beschwerdeführers jedoch nur in Bezug auf eine Datenerhebung im Rahmen einer Grundsicherheitsprüfung betreffend das militärische Projekt (...) erfolgt ist. Daher kann sich die vorliegend strittige Personensicherheitsprüfung nur auf jenen Bereich beziehen. Gestützt auf diese Schlussfolgerung erübrigt es sich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes erfüllt sind.
4. Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es, bei Personen, welche eine nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a-e BWIS sensible Arbeit verrichten oder verrichten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Nach Art. 20 Abs. 1 BWIS werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden könnten. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Das BWIS dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung (Art. 1 BWIS). Der Bundesrat hat in der Botschaft zum BWIS ausgeführt, eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entstehe dann, wenn an besonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat übten, gegen den Staat selber arbeiteten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Art verändern wollten. Es sollten nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar seien und Gewähr böten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (BBl 1994 II 1147). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des BWIS gelten insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3627/2009 vom 21. August 2009 E. 2 mit Hinweisen). Die Fachstelle erlässt eine Verfügung über das Ergebnis der Sicherheitsprüfung. Sie kann eine positive Risikoverfügung, eine Risikoverfügung mit Auflagen, eine negative Risikoverfügung oder eine Feststellungsverfügung erlassen (Art. 21 Abs. 1 Bst. a-d PSPV).
5. Vorweg ist festzuhalten, dass nicht massgebend ist, ob den Beschwerdeführer am Vorliegen eines allfälligen Sicherheitsrisikos ein Verschulden trifft oder nicht. Weiter dürfen in die Beurteilung des Sicherheitsrisikos keine sozialen Überlegungen einfliessen. Nicht relevant ist ferner die Qualität der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers. Soziale Aspekte und die positive Arbeitsleistung des Beschwerdeführers können hingegen vom Arbeitgeber beim Entscheid über die Form der Weiterbeschäftigung mitberücksichtigt werden, zumal dieser gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS nicht an die Beurteilung der Fachstelle gebunden ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-802/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 5 und A-705/2007 vom 6. August 2007 E. 5 je mit Hinweisen).
6. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Leiter des militärischen Projekts (...) ein erhöhtes Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt (vgl. E. 4 und 5 hiervor). Entscheidend ist hierbei die genaue Funktion bzw. Tätigkeit der betroffenen Person bzw. deren Sicherheitsempfindlichkeit. Je höher die Sicherheitsempfindlichkeit ist, desto eher liegt ein Sicherheitsrisiko vor. Die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos im Sinne des BWIS kann auf Grund der Summe mehrerer Risikoquellen gerechtfertigt sein, auch wenn einzelne Risikoquellen für sich genommen kein relevantes Sicherheitsrisiko darstellen würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-802/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 7 mit weiteren Hinweisen). 6.1 Die Fachstelle hat sich in den Erwägungen ihrer Risikoverfügung vom 27. Mai 2010 wie folgt geäussert: Der Beschwerdeführer benötige in seiner Funktion als Projektleiter (...) bei B._______ uneingeschränkten Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen. Diese sicherheitsempfindliche Funktion beinhalte deshalb beim Eintreten eines Ereignisses Schadenpotentiale verschiedenster Art. Die Fachstelle habe daher eine Prognose darüber zu erstellen, ob er zukünftig zweifelsfrei Gewähr für Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit bieten werde. Als nicht integer, nicht vertrauenswürdig oder unzuverlässig sei anzusehen, wer in Bezug auf eine konkrete Aufgabe im sicherheitsempfindlichen Bereich und nach objektiver, verschuldensunabhängiger Sicht keine Gewähr dafür biete, dass er in Zukunft eine solche Aufgabe ohne Risiko für die Eidgenossenschaft ausüben werde. Es sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einerseits aus Unachtsamkeit ohne Berechtigung eine Waffe in das schweizerische Staatsgebiet eingeführt und andererseits - trotz Kenntnis der Illegalität der Daten - mehrfach harte pornografische Bilder und Filme heruntergeladen habe. Angesprochen auf die Verurteilung wegen Besitzes verbotener Kinderpornografie/Sodomie habe der Beschwerdeführer erklärt, nur eindeutige Nacktbilder von Kindern gespeichert zu haben, jedoch Bilder oder Filme, welche den Sexualakt gezeigt hätten, sofort wieder gelöscht zu haben, da sie Ekel bei ihm ausgelöst hätten. Diese Aussagen würden nahe legen, dass der Beschwerdeführer versuche, zu seinem eigenen Schutz die Schwere der Tathandlung herunterzuspielen. Der regelmässige Konsum von harten pornografischen Bildern und Filmen sowie dessen Verharmlosung stelle seine Integrität in Frage. Die Mängel hinsichtlich Integrität und Gefahrenbewusstsein würden zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer die geforderten Voraussetzungen einer sensitiven Funktion nicht erfülle und dadurch für die Eidgenossenschaft ein erhöhtes Sicherheitsrisiko generiert werde. 6.2 Der Beschwerdeführer macht betreffend die Verurteilung wegen Pornografie geltend, er sei in diese Sache aus Neugier hineingeschlittert. Er könne nicht dahinter stehen und wolle im Rahmen einer Psychotherapie Klarheit darüber erlangen, weshalb es dazu gekommen sei und wie er damit umgehen könne. Er strebe eine normale Beziehung mit einer gleichaltrigen Partnerin an, hege den Wunsch, eine Familie zu gründen und verfolge keine pädophilen Beziehungen. Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weise ausser der bekannten Straftaten keine weiteren Einträge auf. Er sei bei seinem jetzigen Arbeitgeber während fünf Jahren als geschätzter, vertrauenswürdiger und loyaler Mitarbeiter engagiert gewesen. Zuvor habe er während sechs Jahren ebenfalls zur vollsten Zufriedenheit seines damaligen Arbeitgebers in einem sicherheitsempfindlichen Bereich gearbeitet. Aus den entsprechenden Beurteilungen gehe die Loyalität, Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers hervor. Auch aus der persönlichen Befragung werde deutlich, dass der Beschwerdeführer eine ehrliche Person sei. Er lebe in absolut geordneten Verhältnissen und verfüge über enge familiäre und freundschaftliche Beziehungen. Sein Wunsch nach Familie sei (noch) unerfüllt, weshalb er diesen Bereich als ungeordnet empfände und daher auf dem Deklarationsformular "ungeordnete persönliche Verhältnisse" angekreuzt habe. Er sei keine psychisch instabile Person. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...) vom 4. August 2009 erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers habe keinen Zusammenhang zu seinem beruflichen Umfeld oder zu Sicherheitsvorschriften. Es handle sich um einen Fehltritt in einem Bereich. Dies rechtfertige angesichts der übrigen Umstände nicht den Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner beruflichen Funktion und in seinem sonstigen Leben nicht integer sei. Er konsumiere seit Januar 2009 keine illegale Pornografie mehr und habe sich entschlossen, Hilfe und Klärung bei einer Psychotherapie zu suchen. Zudem werde er gezielter Freizeitaktivitäten nachgehen und seinen Familienwunsch verfolgen. Sein sonstiger Leumund sei tadellos. 6.3 Die Vorinstanz entgegnet dem, für die Beurteilung des Vorliegens eines Sicherheitsrisikos sei die Qualität der Arbeitsleistung nicht relevant, weshalb die entsprechenden Schreiben der Arbeitgeber, welche die Loyalität, Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers hervorheben würden, nicht zu berücksichtigen seien. Weiter existiere aus Sicht der Vorinstanz kein Delikt, welches direkt darauf schliessen liesse, dass eine Person generell das Gesetz missachte. Der Beschwerdeführer habe auf Frage, wie er nach der Verurteilung zu seinen Bildern gekommen sei, erklärt, dass er ab und zu noch nachsehe, ob es eine entsprechende Homepage gäbe. Aus Angst vor einer weiteren Strafverfolgung habe er diese Tätigkeit jedoch "heruntergefahren". Nach Ansicht der Fachstelle bewege er sich damit auf einem schmalen Grat, zumal er nicht immer sicher sei, ob die von ihm aufgesuchten Bilder legal seien oder nicht. Ferner führe der Beschwerdeführer aus, dass es extrem schwierig sei, von heute auf morgen damit aufzuhören. Er werde nun wohl psychologische Hilfe in Anspruch nehmen, und zwar nicht nur deshalb, weil ihm solche Bilder nach wie vor gefallen würden, sondern um auch einmal mit jemandem darüber reden zu können. 6.4 Es ist zu beachten, dass nicht jede Verurteilung wegen kriminellen Handlungen eine Person zum Sicherheitsrisiko macht. Auszugehen ist von der Art des Delikts, den Umständen und den Beweggründen der Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene wiederholt delinquiert hat oder ob davon ausgegangen werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist auch, wie lange das Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend; ist das Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit tief ausgefallen, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d.h. ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der zu überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Umstände des Einzelfalls massgebend (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 5, A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 4, A-802/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.5; Urteil der Rekurskommission VBS vom 19. November 2004 [470.10/04] E. 5.d). 6.56.5.1 Der Beschwerdeführer hat sich in der Zeit vom 14. Januar 2006 bis zum 17. Januar 2009 mehrfach des Herstellens und Zugänglichmachens pornografischen Materials, welches sexuelle Handlungen mit Kindern und Tieren zum Inhalt hatte, sowie bei seiner Einreise Anfang April 2005 der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht. Dafür wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...) vom 4. August 2009 mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 160.-, bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse in der Höhe von Fr. 1'200.- verurteilt. 6.5.2 Unter dem Titel "Integrität/Vertrauenswürdigkeit" ist zu prüfen, ob darauf vertraut werden kann, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner Tätigkeit loyal zu seiner Aufgabe steht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 6.3.4 mit weiterem Hinweis), mithin ob er Gewähr dafür bietet, das ihm entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (vgl. E. 4 hiervor). Wie bereits ausgeführt (E. 6.3 hiervor), macht nicht jede Verurteilung wegen einer kriminellen Handlung eine Person zum Sicherheitsrisiko. 6.5.3 Dass die Vorinstanz die wohlwollende Beurteilung der jetzigen Arbeitgeberin sowie das Arbeitszeugnis des ehemaligen Arbeitgebers nicht berücksichtigt hat, entspricht geltender Rechtsprechung (vgl. E. 5 hiervor sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 5.3). Demnach ist die Qualität der Arbeitsleistung des Betroffenen für die Beurteilung, ob er ein Sicherheitsrisiko darstellt, grundsätzlich nicht relevant (vgl. hierzu aber auch E. 6.4.4 hiernach). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht hat, kann bei der Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit grundsätzlich mitberücksichtigt werden. Dennoch ist dem Vorgehen der Vorinstanz, welche auf eine Beurteilung der Integrität/Vertrauenswürdigkeit unter diesem Gesichtspunkt verzichtet bzw. eine Würdigung jenes Verhaltens nur in Bezug auf das Gefahrenbewusstsein vorgenommen hat, zu folgen. Denn die Widerhandlung gegen das Waffengesetz wurde fahrlässig begangen - der Beschwerdeführer war sich des Gesetzesverstosses bei seiner Einreise nicht bewusst -, liegt mehrere Jahre zurück, und es ist aufgrund der Umstände nicht von der Gefahr einer Wiederholung auszugehen. Demgegenüber ist die Verurteilung wegen Pornografie für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit bzw. Integrität des Beschwerdeführers relevant, da sich - wie aufgezeigt wird - seine diesbezüglichen Persönlichkeitsmerkmale sicherheitsgefährdend auswirken können. Dabei ist einerseits mit zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nicht mehr straffällig geworden ist und sich aktuell psychologischer Betreuung unterzieht. Diese Umstände sprechen für die Vertrauenswürdigkeit bzw. Integrität des Beschwerdeführers. Andererseits wurden die Straftaten während der Jahre 2006 bis 2009 begangen bzw. machte sich der Beschwerdeführer über eine Dauer von einigen Jahren mehrfach strafbar, wobei die letzte Tathandlung noch nicht allzu weit zurückliegt. Ausserdem legte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf die begangenen Taten ein wenig sensibles, teils widersprüchliches Verhalten an den Tag. Im Rahmen seiner Befragung hat er sich dahingehend geäussert, dass er auch heute noch im Internet nach Bildern surfe, deren Legalität zweifelhaft ist. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2010 nichts zu ändern, welche ohnehin wie Schutzbehauptungen anmuten. Darüber hinaus hat sich die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung unter Ziffer 3.3 und Ziffer 3.5 vertieft mit der Vertrauenswürdigkeit und Integrität des Beschwerdeführers sowie mit dem Gesichtspunkt der Abhängigkeit auseinandergesetzt. Sie legt hierbei plausibel und nachvollziehbar dar, der Beschwerdeführer weise im Zusammenhang mit seiner Neigung zum Konsum von Kinderpornografie im Internet eine mangelnde Selbstkontrolle sowie ein mangelndes Gefahrenbewusstsein auf. Es bestehe zumindest eine latente Gefahr des Kontrollverlusts hinsichtlich des Konsums von Internetpornografie. Es ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass eine Wiederholung nicht ausgeschlossen werden kann. Eine solche Tat kann auch in der heutigen Situation des Beschwerdeführers wieder vorkommen, gerade weil er anscheinend auch heute noch weiterhin Bilder konsumiert, deren Legalität nicht immer klar ist. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich seine Neigung wieder bemerkbar macht; auch eine entsprechende Therapie bietet hierfür keinen absoluten Schutz. Das den Erlass eines Strafbefehls provozierende Verhalten des Beschwerdeführers und seine Aussagen anlässlich der durch die Vorinstanz durchgeführten Befragung lassen Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit zu und mindern seine Vertrauenswürdigkeit bzw. Integrität. 6.5.4 Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, dass Äusserungen über seine Arbeitsleistung für die Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit nicht gänzlich unbedeutend und gebührend mit zu berücksichtigen sind. Dennoch geben Arbeitsbeurteilungen nur Auskunft darüber, ob eine Person mit Bezug auf die Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten zuverlässig und vertrauenswürdig ist. Für die hier entscheidende Frage, ob der Beschwerdeführer über die für die Verneinung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von BWIS und PSPV notwendige Integrität und Vertrauenswürdigkeit verfügt, sind die genannten Schreiben indes nicht von vorrangiger Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 6.3.4.3 mit weiterem Hinweis). 6.5.5 Folglich ist der Schluss der Vorinstanz, dass Mängel hinsichtlich der Integrität bzw. Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers vorhanden sind, welche bei seiner Funktion ein erhöhtes Sicherheitsrisiko generieren, jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. 6.66.6.1 Die Vorinstanz führt weiter aus, grundsätzlich nehme der Grad der Erpressbarkeit mit der Anzahl und Bedeutung der festgestellten Schwächen im Zusammenhang mit der Zielattraktivität der Funktion zu. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sei lediglich der Arbeitgeber, nicht aber seine Mitarbeiter oder das private Umfeld betreffend Verurteilung wegen harter Pornografie informiert, was aus Sicht der Fachstelle problematisch sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Opfer eines Erpressungsversuchs werde, weil ihm daran läge, seine Situation vor seinem privaten und auch beruflichen Umfeld zu verheimlichen, was eine Drittperson ausnützen könnte. Das bewusste Vorenthalten wichtiger Informationen bezüglich der eigenen Gesetzesverstösse müsse in Richtung einer erhöhten Erpressungsgefährdung durch Dritte gewertet werden, auch wenn die Verurteilung an sich nicht als staatsgefährdend einzustufen sei. Die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen hinsichtlich seiner strafbaren Handlungen liessen den Schluss zu, dass er in erhöhtem Mass Angriffsfläche für eine Erpressung biete und ein allfälliger Erpressungsversuch durch Dritte Erfolg haben könnte. Dies, weil ihm sein Konsum von illegaler Internetpornografie äusserst unangenehm zu sein scheine und er unter allen Umständen verhindern wolle, dass sowohl sein privates wie auch sein berufliches Umfeld von den Vorfällen erfahre. So erkläre der Beschwerdeführer, dass es für ihn eine enorme Belastung wäre, wenn sich diese Vorfälle herumsprechen würden. Er habe nicht nur Angst vor einem Reputationsverlust, sondern es wäre grundsätzlich "alles fertig", falls dies jemand erfahren würde. Er habe anlässlich der persönlichen Befragung mehrmals wiederholt, dass er seine Freunde und Familie niemals über seine Verurteilung informieren könne, da er befürchte, dass diese den Kontakt zu ihm abbrechen würden. Auch aufgrund dieser Äusserungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erheblich erpressbar sei und daher von einem Sicherheitsrisiko für die Eidgenossenschaft ausgegangen werden müsse. Eine vollständige Aufklärung des Arbeitgebers ändere an dieser Tatsache nichts, zumal dem Beschwerdeführer damit gedroht werden könne, die Presse oder interessierte Kreise zu informieren. Da das Schadensausmass angesichts des Zugangs zu vertraulich klassifizierten Informationen im Eintretensfall und die Zielattraktivität aufgrund des Stellenprofils ebenfalls als erhöht bezeichnet werden müssten, sei im Bereich der Erpressbarkeit von einem grundsätzlichen Sicherheitsrisiko auszugehen. Die Fachstelle beurteilt deshalb die Eintretenswahrscheinlichkeit eines Schadensereignisses im Zusammenhang mit einer uneingeschränkten Weiterverwendung des Beschwerdeführers in seiner sensitiven Funktion als hoch. In Bezug auf die Abhängigkeit stellte die Vorinstanz fest, dass Missbrauch beginne, wenn im Gegensatz zu harmlosen Gewohnheiten bestimmte Verhaltensmuster zwanghaft bis zur Selbstaufgabe wiederholt würden. Dabei erfolge der Übergang zur psychischen Abhängigkeit schleichend, was einen Kontrollverlust der eigenen Handlungsfähigkeit mit sich bringe. Das Auftreten eines Kontrollverlusts sei für die davon Betroffenen in aller Regel beschämend, so dass es zu Verleugnungen und Vertuschungen vor sich selbst und der Umwelt komme. Anlässlich der persönlichen Befragung habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne sich den Konsum von Kinderpornografie nur erklären, weil er dabei zuhause, alleine und anonym sei. Jegliche direktere Art wie beispielsweise eine sexuell motivierte Handlung gegenüber einem Kind vorzunehmen, läge ihm fern. Er konsumiere derzeit immer noch "ähnliche" Bilder, wobei es sich hauptsächlich um FKK-Bilder junger Mädchen handeln würde. Auf Frage der Fachstelle, ob es sich dabei um illegale Bilder handle, habe er keine Antwort geben können. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während der Probezeit und ohne Kenntnis über die Legalität der Bilder bereits wieder solche Internetseiten aufsuche, beurteilt die Fachstelle als höchst problematisch. Es müsse aufgrund der Aussagen anlässlich der Befragung von einer latenten Gefahr des Kontrollverlustes hinsichtlich des Konsums von illegaler Pornografie ausgegangen werden. Habe der Beschwerdeführer doch bewusst nach kinderpornografischem Material gesucht, mehrere 100 Bilder und Filme mit entsprechendem Inhalt aus dem Internet heruntergeladen und auf seinem PC gespeichert. Sein Verhalten, trotz der Illegalität seines Tuns nicht davon lassen zu können, deute auf eine bewusste oder unbewusste Abhängigkeit hin. Wer sich in eine Abhängigkeit begebe, sei es infolge einer Sucht oder durch Einfluss von Dritten, stelle aufgrund der mangelnden Selbststeuerungsfähigkeit eine Gefährdung im Zusammenhang mit einer sicherheitsempfindlichen Funktion und deshalb ein Sicherheitsrisiko dar. Die Fachstelle könne zudem nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft nicht erneut wegen eines ähnlich gelagerten Delikts verurteilt werde, insbesondere darum, weil er selbst nicht über die Legalität der aktuell besuchten Seiten Bescheid wisse. Daher bestehe für die Eidgenossenschaft eine latente, erhöhte Gefährdung, dass Dritte versuchen könnten, unter Ausnutzung der Abhängigkeit des Beschwerdeführers an sicherheitsempfindliche Informationen zu gelangen. 6.6.2 Bezüglich Erpressbarkeit erklärt der Beschwerdeführer, es würde zutreffen, dass er sich schäme und nicht wolle, dass sein privates Umfeld von der Verurteilung betreffend Pornografie erfahre. Dies bedeute aber nicht, dass er nicht in der Lage sei, seine Interessen gegenüber denjenigen seiner Arbeitgeberin bzw. der Allgemeinheit hintanzustellen. Er könne glaubhaft versichern, dass er im konkreten Fall einem Erpressungsversuch nicht nachgeben würde. Auch wenn er sein privates Umfeld zum jetzigen Zeitpunkt nicht informieren wolle, bedeute dies nicht, dass er nicht zur Polizei oder zu seiner Arbeitgeberin gehen und den Erpressungsversuch offen legen würde, zumal jene Stellen über die Verurteilung im Bilde seien und er zu seiner Arbeitgeberin ein sehr gutes und von Vertrauen geprägtes Verhältnis pflege. Anlässlich seiner Replik erklärt der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Erpressbarkeit sodann, dass er die Information seines privaten Umfelds nun anders beurteile. Er bereite sich mit seiner Therapeutin auf die Situation vor, in welcher sein privates Umfeld von der Sache erfahre. Er sehe es nun nicht mehr so, dass alles "fertig oder aus" wäre. Er habe verstanden, dass er mit der Schuld seiner Tat leben müsse, auch bei Kenntnis der Ereignisse im privaten Umfeld. Zudem dürfte die Presse am nicht besonders bekannten Beschwerdeführer kein allzu grosses Interesse hegen und "interessierte Kreise" wären in seinem Fall vor allem in der Arbeitgeberschaft zu suchen, welche jedoch bereits Bescheid wisse. Vor allem habe sich der Beschwerdeführer in der Deklaration zur Sicherheitsbefragung verpflichtet, sich im Erpressungsfall an die dort genannten Personen zu wenden. Was die Privatpersonen in seinem Umfeld betreffe, so werde der Beschwerdeführer die Situation nun hinnehmen. Betreffend Abhängigkeit erklärt der Beschwerdeführer, es seien keine Zeichen vorhanden, welche auf einen Kontrollverlust schliessen lassen würden. Er habe klargestellt, dass er keine verbotene Pornografie mehr konsumiere, geschweige denn herunterlade. Ansonsten würde er einen Widerruf der bedingt ausgefällten Strafe provozieren. Bei den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz handle es sich um blosse Unterstellungen, welche bestritten würden. Es könne keine Rede davon sein, dass er erneut delinquieren würde. 6.6.3 Die Botschaft zum BWIS sieht vor, dass an wichtigen Schlüsselstellen nur Personen eingesetzt werden sollen, die nicht erpressbar sind und Gewähr bieten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (BBl 1994 II 1147). Wie bereits in Erwägung 4 hiervor ausgeführt, gelten unter anderem kriminelle Handlungen, Abhängigkeit und Erpressbarkeit als Sicherheitsrisiken. Das Risiko einer Erpressung ist kleiner, wenn das persönliche Umfeld und der Arbeitgeber über den "Makel", der für die Erpressung verwendet werden könnte, informiert sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 6.3.3 mit weiterem Hinweis). Vorliegend sind die Vorgesetzten des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Mitarbeitenden und ebenso wenig sein privates Umfeld über die begangenen Straftaten informiert. Die durch den Beschwerdeführer begangenen Vergehen sind an sich zwar nicht staatsgefährdend. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer aufgrund des Schuldspruchs betreffend mehrfache Pornografie erpressbar. Daran ändert auch eine vollständige Aufklärung seines Arbeitgebers nichts, zumal ihm z.B. damit gedroht werden könnte, man werde die Presse oder interessierte Stellen über seine strafbaren Handlungen in Kenntnis setzen. In einem solchen Fall bestünde eine reelle Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer erpressen liesse, um zu verhindern, dass die schweizerische oder ausländische Öffentlichkeit oder auch sein diesbezüglich allenfalls immer noch nicht informiertes privates Umfeld von seiner Verurteilung betreffend mehrfache Pornografie erfahren. Der Beschwerdeführer beabsichtigt nun zwar Schritte in Richtung Information seines privaten Umfeldes über seine Vergehen; dies ist jedoch zur Zeit nicht ausreichend, um eine andere Würdigung zuzulassen. 6.76.7.1 Weiter erklärt die Vorinstanz, das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) geniesse ein sogenanntes Institutionenvertrauen, welches ihm die Bevölkerung entgegenbringe. Werde diese Reputation durch negative Ereignisse beeinträchtigt, sinke das Vertrauen der Bevölkerung in den Staat bzw. in das politische System. Das VBS bzw. die an einem klassifizierten Projekt mitwirkende und vertraglich verpflichtete Organisation (hier B._______) hätten demzufolge darauf bedacht zu sein, ausschliesslich Personen mit einer einwandfreien Lebensführung, einem untadeligen Leumund und persönlichen Umfeld in sensitiven Funktionen zu beschäftigen, die nach objektivem Ermessen den Ruf der B._______ und dadurch des Departements nicht gefährden könnten. Bei privaten Unregelmässigkeiten und/oder Fehlverhalten sei insbesondere zu prüfen, ob sich dies negativ auf die Glaubwürdigkeit und damit auf die Funktionstüchtigkeit der Organisation bzw. des Departements auswirke. Im vorliegenden Fall sei der Zusammenhang einer konkreten Bedrohung des Institutionenvertrauens durch die offensichtlichen Gefährdungen durch mangelnde Integrität, mangelhaftes Gefahrenbewusstsein, erhöhte Erpressungsgefährdung und erhöhte Abhängigkeit konkret gegeben. Das Eintreten eines Ereignisses werde aufgrund der Erwägungen als wahrscheinlich und der daraus entstehende Schaden bzw. Spektakelwert als hoch erachtet. Die Fachstelle gehe davon aus, dass B._______ und dadurch auch das VBS bei einer uneingeschränkten Weiterverwendung von A._______ als Projektleiter (...) kurz- bis mittelfristig nachteilig belastet werde. 6.7.2 In Bezug auf den Reputationsverlust und den Spektakelwert erklärt der Beschwerdeführer, seine Vertrauenswürdigkeit könne nicht schon deshalb in Frage gestellt werden, weil das Delikt unzweifelhaft einen gewissen Spektakelwert aufweise oder weil das störungsfreie Funktionieren der Verwaltung im Fall des Bekanntwerdens nicht gewährleistet wäre. Eine Person werde erst dann zu einem Sicherheitsrisiko, wenn die Gefahr bestehe, dass sie - um eine öffentliche Anprangerung zu vermeiden - Handlungen vornehmen werde, welche eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zur Folge hätten. Davon sei nicht auszugehen, wenn wie im vorliegenden Fall die Vorgesetzten informiert seien. Zudem sei unzutreffend, dass das Institutionenvertrauen im Fall des Bekanntwerdens der Verurteilung des Beschwerdeführers erschüttert wäre. Er sei nicht Teamleiter, sondern lediglich teilzeitlich für zwei Projekte zuständig. Die Vorinstanz könne nicht die Sicherheitsempfindlichkeit seiner Funktion aufgrund der ganzen Sicherheitsempfindlichkeit des Betriebs als sehr hoch einstufen. Es sei in erster Linie auf die konkrete Funktion des Betroffenen abzustellen. So stehe hier einzig die beschränkte militärische Tätigkeit für C._______ in Frage. Es sei verneint worden, dass der Beschwerdeführer eine sicherheitsempfindliche Funktion betreffend seine zivile Tätigkeit bei B._______ ausübe und es sei auch kein entsprechender Antrag auf Überprüfung gestellt worden. 6.7.3 Dazu führt die Vorinstanz aus, dass B._______ als (...) im Auftrag der Eidgenossenschaft für (...) verantwortlich sei. Die Lenkungsgruppe Sicherheit des Bundes als Organ der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrats beurteile B._______ als potentiell unterwanderungsgefährdete, bundesnahe Institution, bei welcher es gelte, insbesondere auch personelle Sicherheitsrisiken frühzeitig zu erkennen und zu minimieren. Die Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion des Beschwerdeführers sei in Verbindung mit B._______ daher als sehr hoch zu bewerten. In Anbetracht der Tatsache, dass beim Beschwerdeführer ein hohes Risiko betreffend Erpressbarkeit bestehe, würde sein Einsatz innerhalb eines klassifizierten Bereichs bei B._______ deshalb auch eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen und sei deshalb abzulehnen. Hervorzuheben sei zudem bezüglich des Reputationsverlusts und des Spektakelwerts, dass ausländische Sicherheitsbehörden sowie die Öffentlichkeit auf Sexualdelikte, insbesondere im Zusammenhang mit Kindern, sehr empfindlich reagieren würden. 6.7.4 Dass sich der Beschwerdeführer der mehrfachen Pornografie schuldig gemacht hat, ist auch hinsichtlich des Spektakelwerts zu würdigen. Der im Eintretensfall zu beurteilende negative Medien- oder Öffentlichkeitswert ist als sogenannter Spektakelwert bekannt. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung richtig ausführt, geht es bei der Beurteilung des Spektakelwerts und dessen Folgen nicht primär darum, den Staat vor allfälligen Blamagen zu schützen. Es soll vielmehr materieller wie auch immaterieller Schaden präventiv abgewendet und so das störungsfreie Funktionieren des Unternehmens - hier der B._______ - sowie des VBS bzw. der Eidgenossenschaft als solcher gewahrt werden. Die Annahme eines Sicherheitsrisikos ist dann gerechtfertigt, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Sicherheitsrisiko und der dadurch entstandenen Bedrohung des Institutionenvertrauens gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 6.3.5 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Funktion als Leiter des militärischen Projekts (...) Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen, arbeitet also diesbezüglich in einem sicherheitsempfindlichen Bereich. Für die Beurteilung der Sicherheitsempfindlichkeit kann nicht nur auf die konkrete Funktion des Beschwerdeführers alleine abgestellt werden. Vielmehr ist er auch als Teil der Institution zu betrachten und beurteilen. Die Öffentlichkeit im In- und Ausland reagiert auf Delikte gegen die sexuelle Integrität, inbesondere im Zusammenhang mit Minderjährigen, sehr empfindlich. Würde der dem Erlass des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft (...) vom 4. August 2009 zugrunde liegende Sachverhalt tatsächlich publik gemacht, so hätte dies zur Folge, dass das Institutionenvertrauen, welches die B._______ und das VBS sowohl im In- als auch im Ausland geniessen, arg strapaziert werden würde. Das aufgebaute Vertrauensverhältnis und damit auch die Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern aus (...) und der B._______ nähmen durch ein Bekanntwerden der einschlägigen Straftaten schweren materiellen wie auch immateriellen Schaden. Die Vorinstanz hat somit den Spektakelwert im Falle einer Weiterverwendung des Beschwerdeführers in seiner sicherheitsempfindlichen Funktion in Verbindung mit dem Eintreten eines Ereignisses zu Recht als hoch beurteilt.
7. Die Vorinstanz ist bei ihrem Entscheid wie jede Verwaltungsbehörde an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden (BGE 131 V 107 E. 3.4.1, BGE 130 I 65 E. 3.5.1 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-802/2007 vom 3. Dezember 2007, A-705/2007 vom 6. August 2007 E. 9.1 und A-7512/2006 vom 23. August 2007 E. 4.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 581). Für die Beurteilung, ob der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen für den Beschwerdeführer steht, ist eine sorgfältige Abwägung der entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Verhältnismässigkeit der erlassenen negativen Risikoverfügung vom 27. Mai 2010 sind sehr kurz gehalten und beschränken sich im Wesentlichen auf theoretische Grundlagen (vgl. Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung); die Beurteilung ist jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden. So ist der Vorinstanz beizupflichten, dass keine mildere Massnahme ersichtlich ist, welche ebenso wie der Erlass einer negativen Risikoverfügung zum angestrebten Ziel führen würde, das Schadenspotenzial sofort und nachhaltig möglichst klein zu halten. Insbesondere könnte durch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen (vgl. Sachverhalt H.) oder auch andere Auflagen das Risiko der Erpressbarkeit sowie vor allen Dingen des im Eintretensfall resultierenden Reputationsverlustes und Spektakelwerts nicht verhindert werden. Das öffentlichen Interesse an der Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit bzw. an der Vermeidung eines Sicherheitsrisikos und dessen gravierenden Folgen überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren Ausübung seiner sicherheitsempfindlichen Funktion im Rahmen des militärischen Projekts (...). Dies, zumal die zivile Tätigkeit des Beschwerdeführers für dieselbe Arbeitgeberin unabhängig vom fraglichen militärischen Projekt und ohne Zugang zu vertraulich oder geheim klassifizierten Informationen weiterhin ausgeübt werden kann.
8. Die Vorinstanz hat somit zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer in der gemäss Antrag auf Sicherheitsprüfung umschriebenen Funktion ein Sicherheitsrisiko darstellt. Soweit der Beschwerdeführer den Erlass einer positiven Risikoverfügung sowie einer (positiven) Risikoverfügung mit Auflagen beantragt, sich also auf den Standpunkt stellt, es würde aufgrund seiner Person kein Sicherheitsrisiko bestehen, ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist jedoch im Sinne der Ausführungen in den Erwägungen 3.6.2 und 3.7 abzuändern und die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen (vgl. auch Art. 61 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Durchführung einer Personensicherheitsprüfung nur in Bezug auf das militärische Projekt (...) bzw. seine militärische Funktion als Projektleiter erteilt hat, sind die entsprechenden Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung deshalb auf jenen Bereich zu beschränken.
9. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt eine Partei nur teilweise, werden sie ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag um Erlass einer positiven Risikoverfügung sowie mit seinem Eventualantrag betreffend Erlass einer Risikoverfügung mit Auflagen nicht durchdringt, und mit vorliegendem Entscheid einzig Ziffer 2 und 3 der angefochtenen Risikoverfügung neu formuliert werden, ist im Kostenpunkt von einem Unterliegen zu 2/3 auszugehen. Dem Beschwerdeführer sind daher reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- aufzuerlegen. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- sind ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 500.- zurückzuerstatten.
10. Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, ist ihm eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken. Entsprechend dem teilweisen Obsiegen steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu. Diese ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zu entrichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Ziffer 2 und 3 der angefochtenen Verfügung wie folgt abgeändert: Ziffer 2: A._______ darf kein Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten, militärischen Informationen, militärischen Anlagen oder Materialien gewährt werden. Ziffer 3: Von der Weiterverwendung von A._______ in einer sicherheitsempfindlichen Funktion ist in Bezug auf das militärische Projekt (...) abzusehen. 2.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3.Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bankverbindung anzugeben. 4.Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entrichten. 5.Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 323'693; Einschreiben)
- das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Sauvant Tanja Haltiner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: