Personensicherheitsprüfungen
Sachverhalt
A. Der Führungsstab der Armee hat die Fachstelle für Personensicherheitsprüfung im Bereich Informations- und Objektsicherheit des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (nachfolgend: Fachstelle) mit der Durchführung einer Personensicherheitsprüfung betreffend den Stellungspflichtigen A._______, geb. (...), beauftragt. B. Die Fachstelle erhielt im Rahmen ihrer Untersuchung Kenntnis von folgenden strafrechtlichen Verurteilungen:
- Mit Strafbefehl vom 27. Juli 2011 verurteilte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach A._______ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 in der bis zum 1. Juli 2011 geltenden Fassung (aBetmG, SR 812.121, AS 1952 241) zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 250.-. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.
- Mit Strafbefehl vom 6. Dezember 2011 verurteilte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach A._______ als Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB) sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 aBetmG) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 300.-. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. C. Am 25. Juni 2012 gewährte die Fachstelle A._______ im Hinblick auf den beabsichtigten Erlass einer Risikoerklärung das rechtliche Gehör. A._______ verzichtete auf eine Stellungnahme. Eine persönliche Befragung fand nicht statt. D. Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 entliess der zuständige Oberstleutnant A._______ mit sofortiger Wirkung (vorzeitig) aus der Rekrutierung und belegte ihn mit einem militärischen Aufgebotsstopp. Einer allfälligen Dienstbeschwerde entzog er die aufschiebende Wirkung. E. Mit Verfügung vom 23. Juli 2012 stellte die Fachstelle fest, bei A._______ liege ein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 Abs. 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) vor (Dispo-Ziff. 1), weshalb weder das Überlassen der persönlichen Waffe (Dispo-Ziff. 2) noch die Aufnahme in die Armee zu empfehlen sei (Dispo-Ziff. 3). F. Gegen diese Verfügung führt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung der Fachstelle vom 23. Juli 2012 sei aufzuheben. G. Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in der Vernehmlassung vom 11. November 2012 auf Abweisung der Beschwerde. H. In der Stellungnahem vom 20. November 2012 setzt sich der Beschwerdeführer mit den Vorbringen der Vorinstanz auseinander und erneuert seine Begehren. I. Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - sofern entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist eine Organisationseinheit des VBS. Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. Thomas Häberli, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage, Basel 2011, Art. 83 N. 24, Hansjörg Seiler, in: Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], Art. 83 N. 17 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- (Art. 50 VwVG) und formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Indes steht der Vorinstanz bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, da die Vorinstanz über besondere (Fach-)Kenntnisse für die Beurteilung der massgeblichen Umstände verfügt. Ausserdem hat das Bundesverwaltungsgericht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken nicht selber zu definieren, weshalb es sich bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4776/2012 vom 15. April 2013 E. 2, A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 2, A-2631/2012 vom 6. März 2012 E. 2).
E. 3 In Dispo-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, die Verwendung des Beschwerdeführers in der Armee sei nicht zu empfehlen. Gemäss Art. 66 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV, SR 512.21) können Angehörige der Armee, deren persönliche Verhältnisse ungeordnet sind, nur mit Zustimmung des Führungsstabes der Armee einen Grundausbildungsdienst leisten, eine neue Funktion übernehmen oder befördert werden (Art. 66 Abs. 1 MDV). Es können zudem eine Umteilung, ein Aufgebotsstopp und vorsorgliche Massnahmen verfügt werden (vgl. Art. 66 Abs. 2 MDV). Ungeordnete persönliche Verhältnisse liegen insbesondere vor, wenn Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe bestehen (vgl. Art. 66 Abs. 3 Bst. dbis MDV). Sollte beim Beschwerdeführer tatsächlich ein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 113 MG vorliegen, so ist die Empfehlung der Vorinstanz, dessen Aufnahme in die Armee nicht zu empfehlen, demnach folgerichtig (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4163/2012 vom 6. Januar 2013 E. 6.2, A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.2). Gemäss 113 Abs. 1 Bst. d MG hat sich eine Personensicherheitsprüfung indes darauf zu beschränken, Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe zu prüfen und eine diesbezügliche Empfehlung abzugeben. Dagegen ist die Vorinstanz nicht berechtigt, sich gegenüber dem Führungsstaab der Armee zur Verwendung der überprüften Person in der Armee zu äussern und entsprechende Empfehlungen abzugeben. Infolgedessen ist die in Dispo-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung getroffene Anordnung in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4776/2012 vom 15. April 2013 E. 6.3, A-4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 9).
E. 4 Zu prüfen bleibt, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG vorliegt, womit die Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe abzusehen, rechtens wäre (Dispo-Ziff. 1 und 2).
E. 4.1 Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG kann der Führungsstab der Armee zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung einer persönlichen Waffe die Fachstelle damit beauftragen, das Gewaltpotential einer Person zu untersuchen. Konkretisiert wird diese Regelung in der Verordnung über die Personensicherheitsprüfung vom 4. März 2011 (Art. 1 PSPV; SR 120.4), die am 1. April 2011 in Kraft getreten ist und seither mehrfach revidiert wurde. Welche dieser Fassungen im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt, kann offengelassen werden, da die Verordnung im hier interessierenden Bereich materiell unverändert geblieben ist (vgl. AS 2012 1153, AS 2011 5903, 5910, für die ursprüngliche Fassung AS 2011 1032, vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.3, A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 4.1).
E. 4.2 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, die vom Beschwerdeführer begangenen Vergehen und/oder Verbrechen stellten einen Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 MG dar. Ob diese Einschätzung zutrifft, kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Die Vorinstanz hat vielmehr eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, welche aufgrund von Erhebungen gemacht wird. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse zukünftige Sachverhalte zu stellen ist. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt sind, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.4, A-2691/2012 vom 6. März 2013 E. 5.3, A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.4.3).
E. 4.2.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) macht nicht jede strafrechtliche Verurteilung eine Person zum Sicherheitsrisiko. Vielmehr sind für die Beurteilung des sich in einem Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos die Umstände des Einzelfalles massgebend, insoweit diese Rückschlüsse auf Charakterzüge der überprüften Person zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Dabei ist der Art sowie Anzahl der strafrechtlichen Verurteilungen und der diesen zugrunde liegenden Beweggründe Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls der Frage nachzugehen, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d.h. ob sich die Risikobeurteilung seit der Verübung des Delikts zugunsten der zu überprüfenden Person verändert hat. Die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht ausschlaggebend; ist das Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Schuldfähigkeit tief ausgefallen, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4582/2012 vom 20. Januar 2012 E. 8.6 [unpublizierte Erwägung von BVGE 2012/1], A-5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2, A-4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6.4). Demnach genügen im Bereich der Personensicherheitsprüfung nach Art. 19 BWIS allgemeine Überlegungen zu dem von der zu überprüfenden Person aufgrund ihrer vormaligen Straffälligkeit ausgehenden Sicherheitsrisiko in der Regel nicht. Diese Praxis gründet auf der Befürchtung, dass eine solch schematische Betrachtungsweise einerseits zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Überdehnung des Sicherheitsaspektes führen könnte, andererseits die Gefahr in sich birgt, effektive Sicherheitsrisiken unbeachtet zu lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 6.1).
E. 4.2.2 Diese Überlegungen treffen grundsätzlich ebenfalls auf die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG zu. Deshalb hat sich das Bundesverwaltungsgericht gegen eine analoge Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Bst. d des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG, SR 514.54) ausgesprochen, insoweit es diese Regelung ermöglichen würde, einen Hinderungsgrund im Sinne von Art. 113 MG bereits in der wiederholten Begehung von Verbrechen oder Vergehen zu sehen, ohne dass es zusätzlich erforderlich wäre zu prüfen, ob diese Taten eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbaren (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4776/2012 vom 15. April 2012 E. 6.1.1 und E. 6.1.2, A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 7). Ein derartiges, von den konkreten Tatumständen losgelöstes Vorgehen ist jedenfalls der Vorinstanz verwehrt, die eigens dazu konzipiert und mit geeigneten Fachkräften ausgestattet wurde, die von einer zu überprüfenden Person ausgehende Gefahr abzuschätzen und auf dieser Grundlage Empfehlungen zuhanden der antragsstellenden Bundesbehörden abzugeben. Wird die Vorinstanz gestützt auf Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG mit der Durchführung einer Personensicherheitsprüfung beauftragt, so kann sie sich folglich in der Regel nicht mit der Feststellung der wiederholten Verübung von Vergehen und Verbrechen begnügen, sondern hat in ihre Risikoeinschätzung sämtliche Umstände einzubeziehen, welche im zur Beurteilung stehenden Einzelfall Rückschlüsse auf einen korrekten und sorgfältigen Umgang mit der überlassenen Waffe zulassen (vgl. dazu ausführlich Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4776/2012 vom 15. April 2012 E. 6.1.1, A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 6.1 und 7). Lediglich wenn eine begangene Straftat eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbart, so kann dies allenfalls für sich allein bereits zur Bejahung eines Gewaltpotentials im Sinne von Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG genügen.
E. 4.2.3 Um die für das Vorliegen eines Hinderungsgrundes massgebenden Sachverhaltselemente zu ermitteln, kann die Vorinstanz das automatisierte Strafregister, das informatisierte Staatsschutz-Informations-System und den nationalen Polizeiindex einsehen sowie Auskünfte bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden über laufende, abgeschlossen oder eingestellte Strafverfahren einholen. Ist eine Person in einem der vorgenannten Register verzeichnet und erwägt die Vorinstanz deshalb eine negative Risikoerklärung zu erlassen, so hat sie überdies die Möglichkeit, die zu überprüfende Person persönlich zu befragen. Von der Abnahme dieser abschliessend in Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG aufgeführten Beweismittel (vgl. dazu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6) kann die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der getätigten Beweiserhebungen hinreichend geklärt ist; sie sich mithin ihre Überzeugung aufgrund der erhobenen Beweise bereits gebildet hat und annehmen kann, dass diese sich durch weitere Beweiserhebungen nicht ändern wird (vgl. dazu ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6-5.8; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 33 N. 22). Als unvollständig erweist sich die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Umstände abgeklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis erhoben wurde, als unrichtig, wenn der Verfügung ein aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird (BVGE 2012/12 E. 5.1).
E. 4.3 Die Vorinstanz hat am 5. Juni sowie am 23. Juli 2012 einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister über den Beschwerdeführer eingeholt. Daraus gehen die vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit begangenen Straftaten (mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 aBetmG sowie die Abgabe von gesundheitsgefährdenden Stoffen an Kinder [Art. 136 StGB]) sowie die hierfür ausgefällte Strafe hervor.
E. 4.3.1 Die Vorinstanz nimmt an, dass diese Umstände bereits genügen, um einen Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 MG zu begründen. In den Erwägungen führt sie dazu im Wesentlichen aus, in der forensischen Prognostik würden zurückliegende Verurteilungen als stärkster Präindikator für zukünftige Verurteilungen gelten. Die kurze Zeitspanne seit der letzten Tat in Verbindung mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach vorbestraft sei, spreche für eine ungünstige Legalprognose. Dies treffe ebenso bezüglich der Einschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit eines aggressiven oder gewalttätigen Ereignisses zu, die aufgrund der Mehrfachdelinquenz generell erhöht sei. Dafür würden empirische Erkenntnisse aus der Psychologie sprechen, die belegen würden, dass Jugendliche, die in einem Bereich Verhaltensauffälligkeiten zeigten, dies auch in anderen Bereichen täten. So sei etwa das Risiko, eine Gewalttat zu begehen, bei Personen mit bereits begangenen Eigentumsdelikten doppelt so hoch wie bei unbescholtenen Personen. Die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers würde im Übrigen auf ein deutlich reduziertes Normenempfinden schliessen lassen. Das damit einhergehende bewusste Priorisieren eigener Interessen über diejenigen des Gesetzgebers oder die an den Tag gelegte Gleichgültigkeit gegenüber allgemein verbindlichen Grundsätzen erhöhe die Wahrscheinlichkeit delinquenten Verhaltens. Diese Faktoren würden das Vertrauen, welches die Bevölkerung der Armee entgegenbringe, gefährden, wenn dem Beschwerdeführer gleichwohl eine Waffe überlassen werde.
E. 4.3.2 Auch wenn diesen Überlegungen grundsätzlich ihre Richtigkeit haben, ist bezüglich der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte festzuhalten, dass diese - obgleich sie den Delikten gegen Leib und Leben zuzuordnen sind (Thomas Fingerhuth, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 136 N. 3) - jedenfalls auf den ersten Blick keine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung zu offenbaren vermögen. Soweit die Vorinstanz unter diesen Umständen annimmt, es könne aus der Natur der begangenen Delikte und der wiederholten Tatbegehung auf eine konkrete Gefahr im Umgang mit Waffen geschlossen werden, kann ihr nicht gefolgt werden. Dies bedeutet freilich nicht, dass eine solche Gefahr allein aufgrund der sich aus dem Strafregister ergebenden Informationen ausgeschlossen und angenommen werden kann, der Beschwerdeführer biete Gewähr für einen korrekten und zuverlässigen Umgang mit der Waffe. Die Vorinstanz hat vielmehr den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend abgeklärt, zumal sie die ihr hierzu zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht ausgeschöpft hat.
E. 4.4 Ob ein solcher Mangel im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geheilt werden kann, erscheint fraglich. Freilich hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren rechtserhebliche Vorbringen zum Sachverhalt und entsprechende Beweismittel entgegenzunehmen und bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/12 E. 5.1). Jedoch auferlegt es sich bei der Überprüfung von Risikoerklärungen der Vorinstanz - wie dargelegt (vgl. E. 2 hiervor - praxisgemäss Zurückhaltung. Deshalb erscheint es zweifelhaft, ob eine unvollständige Sachverhaltserhebung im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4776/2012 vom 15. April 2012 E. 6.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 3.112 und 3.195 m.w.H.). Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall jedoch nur zu entscheiden, wenn es zur Überzeugung gelangt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten und zu den Akten genommenen Beweismittel nunmehr rechtsgenügend erstellt. Andernfalls ist die Beschwerde ohnehin gutzuheissen und die Angelegenheit zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer erachtet den massgeblichen Sachverhalt nach ergänztem Beweisverfahren als erstellt. Zur Begründung dieser Auffassung führt er im Wesentlichen aus, der den Strafbefehlen vom 27. Juli und 6. Dezember 2011 zugrunde liegende Sachverhalt sowie die ausgefällte Strafe liessen erkennen, dass den Beschwerdeführer ein geringes Verschulden treffe. Besonders hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang, dass sich die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auf einen kurzen Zeitraum und eine geringe Menge Marihuana (63.3 Gramm) bezogen hätten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne deshalb nicht von einer mehrfachen Delinquenz gesprochen werden, welche die Wahrscheinlichkeit eines aggressiven und gewalttätigen Ereignisses erhöhen würde, zumal die in Frage stehenden Delikte keinen Zusammenhang zu Gewalt oder Waffen aufweisen würde und der Beschwerdeführer seine Taten in den Strafverfahren jeweils sofort eingestanden habe. Ausserdem habe die zuständige Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - eine günstige Legalprognose gestellt, ansonsten sie eine unbedingte Geldstrafe ausgefällt hätte. Die von der Fachstelle angeführten Ergebnisse der forensischen Psychologie für Personen, die Eigentumsdelikte begangen hätten, seien für den vorliegenden Fall nicht bedeutsam. Im Übrigen sei erstellt, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2010 kein Cannabis oder andere Drogen mehr konsumiert habe. Mit diesen Anstrengungen habe er seine Bereitschaft unter Beweis gestellt, geltende Normen zu respektieren, begangene Fehler einzusehen und sein Verhalten zu ändern. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine angenehme, pflichtbewusste Persönlichkeit, die in stabilen und intakten familiären Verhältnissen lebe. Er sei fähig und gewillt, den Militärdienst zu absolvieren und stelle kein Sicherheitsrisiko im Sinne von Art. 113 MG dar. Die ausschliesslich auf den Strafauszügen gründende, gegenteilige Einschätzung der Vorinstanz könne nach Kenntnis der konkreten Tatumstände und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht aufrechterhalten werden.
E. 4.4.2 Dieser Argumentation hält die Vorinstanz entgegen, die Fachstelle habe im Rahmen der Personensicherheitsprüfung zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer zukünftig zweifelsfrei Gewähr für einen korrekten und sorgfältigen Umgang mit Waffen biete. Der Beschwerdeführer habe über mehrere Monate hinweg für Freunde Marihuana erworben und dieses unentgeltlich abgegeben. Deswegen habe ihn die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer habe folglich in der Vergangenheit mehrere Vergehen begangen. Schliesslich würden die Verurteilungen des Beschwerdeführers erst kurze Zeit zurückliegen, weshalb es nicht möglich sei, über das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere dessen Cannabiskonsum, eine positive Prognose abzugeben. Aus diesen Gründen und den in der angefochtenen Verfügung genannten sei an der Risikoerklärung festzuhalten.
E. 4.4.3 Laut den Strafbefehlen vom 27. Juli und 6. Dezember 2011 hat der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Mai 2011 ohne Gewinn unter mehreren Malen insgesamt 60 g Marihuana an B._______ vermittelt und ungefähr 18-25 g Marihuana erworben. Aufgrund dieser Vorkommnisse wurde der Beschwerdeführer strafrechtlich verurteilt (vgl. Sachverhalt B.) und hat das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau ein Administrativmassnahmeverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden die Psychiatrischen Dienste Aargau, Psychiatrische Klinik Königsfelden, mit der Ausarbeitung eines Strassenverkehrsgutachtens beauftragt, das am 30. Mai 2012 vorgelegt wurde. Mit Verfügung vom 22. Juli 2012 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau in der Folge die Belassung des Führerausweises unter Auflagen (Drogenabstinenz unter ärztlicher Auflage, Eintragung derselben im Führerausweis und sechs Beratungsgespräche) an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Departement für Volkswirtschaft und Inneres mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 gut, hob die angefochtene Anordnung auf und wies die Vorinstanz an, eine Verfügung im Sinne der Erwägungen zu erlassen. In der Kurzbegründung führte es aus, nach Würdigung der gesamten Umstände sowie der Rechtsprechung würden keine ausreichend begründeten Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer aktuell Drogen konsumiere und in diesem Zusammenhang eine geringe Bereitschaft oder Fähigkeit zeige, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu unterscheiden. Die angeordnete Auflage erweise sich deshalb als unverhältnismässig, weshalb sie aufzuheben sei. Diese Einschätzung wird durch die eingereichten ärztlichen Zeugnissen gestützt. Danach wurden die dem Beschwerdeführer im Zeitraum von Juni 2010 bis März 2011 abgenommenen zwölf Urinproben negativ auf Cannabis getestet. Negativ fiel überdies ein vom Kantonsspital Kantonsspitals Aarau am 24. August 2012 durchgeführter Urintest auf Kreatinin, Opiate, Cocain, Amphetamine, Benzodiazepine, Cannabinoide und Methadon aus.
E. 4.4.4 Diese während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel stammen in erster Linie aus den gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Strafverfahren und dem daran anschliessend eingeleiteten Administrativmassnahmeverfahren. Die entsprechenden Akten wurden jedoch nicht vollständig eingereicht. Von Interesse wären dabei in erster Linie die weiteren Strafakten, insbesondere die polizeilichen Einvernahmen des Beschwerdeführers und dessen Befragung durch den zuständigen Staatsanwalt, die Informationen zu den persönlichen Verhältnisse (z.B. berufliche Situation und Freundeskreis) sowie Vorleben (z.B. Herkunft, Erziehung, Ausbildung) und das Vor- sowie Nachtatverhalten des Beschwerdeführers enthalten könnten. Diese Umstände lassen möglicherweise Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers zu, die einen Risikofaktor im Umgang mit einer Waffe darstellen. Denkbar ist allerdings ebenfalls, dass diese Zweifel an der Neigung des Beschwerdeführers, auf Menschen, Tiere und Sachen gewaltsam einzuwirken, zu zerstreuen vermögen. Die Vorinstanz wäre deshalb gehalten gewesen, die in den gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren erhobenen Beweise einzuholen oder den Beschwerdeführer zumindest persönlich zu befragen. So oder anders hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend ermittelt, womit sich die auf dieser Grundlage vorgenommene Risikoeinschätzung und die gestützt darauf ausgesprochene Empfehlung als mangelhaft erweisen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die entsprechenden Anordnungen sind aufzuheben (Dispo-Ziff. 1 und 2) und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die gebotenen Beweiserhebungen vornimmt und auf dieser Grundlage unter Einbezug aller massgeblichen Umstände eine neue Risikoeinschätzung vornimmt. In diesem Zusammenhang wird die Vorinstanz namentlich der Frage nachzugehen haben, ob seit der Verübung der Delikte Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen.
E. 5 Aus den vorstehenden Überlegungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neuentscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.Bei diesem Ergebnis gilt der Beschwerdeführer als obsiegende Partei, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 62 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls von der Tragung von Verfahrenskosten befreit. Sie hat jedoch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 64 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts der für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-11 und Art. 13 VGKE) und des aufgrund der Akten als angemessen erscheinenden Zeitaufwandes erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-, inkl. Barauslagen und MwSt., als angemessen, die der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4776/2012 vom 15. April 2013 E. 7.2).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bankverbindung bekannt zu geben.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-, inkl. Barauslagen und MwSt., zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 574489; Einschreiben) - das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Christa Baumann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. i BGG fällt. Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4822/2012 Urteil vom 5. Mai 2013 Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiberin Christa Baumann. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, ineo die Kanzlei AG, Buchserstrasse 12, Postfach 3019, 5000 Aarau , Beschwerdeführer, gegen Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS), Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Personensicherheitsprüfung. Sachverhalt: A. Der Führungsstab der Armee hat die Fachstelle für Personensicherheitsprüfung im Bereich Informations- und Objektsicherheit des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (nachfolgend: Fachstelle) mit der Durchführung einer Personensicherheitsprüfung betreffend den Stellungspflichtigen A._______, geb. (...), beauftragt. B. Die Fachstelle erhielt im Rahmen ihrer Untersuchung Kenntnis von folgenden strafrechtlichen Verurteilungen:
- Mit Strafbefehl vom 27. Juli 2011 verurteilte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach A._______ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 in der bis zum 1. Juli 2011 geltenden Fassung (aBetmG, SR 812.121, AS 1952 241) zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 250.-. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.
- Mit Strafbefehl vom 6. Dezember 2011 verurteilte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach A._______ als Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB) sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 aBetmG) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 300.-. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. C. Am 25. Juni 2012 gewährte die Fachstelle A._______ im Hinblick auf den beabsichtigten Erlass einer Risikoerklärung das rechtliche Gehör. A._______ verzichtete auf eine Stellungnahme. Eine persönliche Befragung fand nicht statt. D. Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 entliess der zuständige Oberstleutnant A._______ mit sofortiger Wirkung (vorzeitig) aus der Rekrutierung und belegte ihn mit einem militärischen Aufgebotsstopp. Einer allfälligen Dienstbeschwerde entzog er die aufschiebende Wirkung. E. Mit Verfügung vom 23. Juli 2012 stellte die Fachstelle fest, bei A._______ liege ein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 Abs. 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) vor (Dispo-Ziff. 1), weshalb weder das Überlassen der persönlichen Waffe (Dispo-Ziff. 2) noch die Aufnahme in die Armee zu empfehlen sei (Dispo-Ziff. 3). F. Gegen diese Verfügung führt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung der Fachstelle vom 23. Juli 2012 sei aufzuheben. G. Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in der Vernehmlassung vom 11. November 2012 auf Abweisung der Beschwerde. H. In der Stellungnahem vom 20. November 2012 setzt sich der Beschwerdeführer mit den Vorbringen der Vorinstanz auseinander und erneuert seine Begehren. I. Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - sofern entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist eine Organisationseinheit des VBS. Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. Thomas Häberli, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage, Basel 2011, Art. 83 N. 24, Hansjörg Seiler, in: Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], Art. 83 N. 17 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen frist- (Art. 50 VwVG) und formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Indes steht der Vorinstanz bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, da die Vorinstanz über besondere (Fach-)Kenntnisse für die Beurteilung der massgeblichen Umstände verfügt. Ausserdem hat das Bundesverwaltungsgericht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken nicht selber zu definieren, weshalb es sich bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4776/2012 vom 15. April 2013 E. 2, A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 2, A-2631/2012 vom 6. März 2012 E. 2).
3. In Dispo-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, die Verwendung des Beschwerdeführers in der Armee sei nicht zu empfehlen. Gemäss Art. 66 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV, SR 512.21) können Angehörige der Armee, deren persönliche Verhältnisse ungeordnet sind, nur mit Zustimmung des Führungsstabes der Armee einen Grundausbildungsdienst leisten, eine neue Funktion übernehmen oder befördert werden (Art. 66 Abs. 1 MDV). Es können zudem eine Umteilung, ein Aufgebotsstopp und vorsorgliche Massnahmen verfügt werden (vgl. Art. 66 Abs. 2 MDV). Ungeordnete persönliche Verhältnisse liegen insbesondere vor, wenn Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe bestehen (vgl. Art. 66 Abs. 3 Bst. dbis MDV). Sollte beim Beschwerdeführer tatsächlich ein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 113 MG vorliegen, so ist die Empfehlung der Vorinstanz, dessen Aufnahme in die Armee nicht zu empfehlen, demnach folgerichtig (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4163/2012 vom 6. Januar 2013 E. 6.2, A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.2). Gemäss 113 Abs. 1 Bst. d MG hat sich eine Personensicherheitsprüfung indes darauf zu beschränken, Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe zu prüfen und eine diesbezügliche Empfehlung abzugeben. Dagegen ist die Vorinstanz nicht berechtigt, sich gegenüber dem Führungsstaab der Armee zur Verwendung der überprüften Person in der Armee zu äussern und entsprechende Empfehlungen abzugeben. Infolgedessen ist die in Dispo-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung getroffene Anordnung in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4776/2012 vom 15. April 2013 E. 6.3, A-4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 9).
4. Zu prüfen bleibt, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG vorliegt, womit die Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe abzusehen, rechtens wäre (Dispo-Ziff. 1 und 2). 4.1 Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG kann der Führungsstab der Armee zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung einer persönlichen Waffe die Fachstelle damit beauftragen, das Gewaltpotential einer Person zu untersuchen. Konkretisiert wird diese Regelung in der Verordnung über die Personensicherheitsprüfung vom 4. März 2011 (Art. 1 PSPV; SR 120.4), die am 1. April 2011 in Kraft getreten ist und seither mehrfach revidiert wurde. Welche dieser Fassungen im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt, kann offengelassen werden, da die Verordnung im hier interessierenden Bereich materiell unverändert geblieben ist (vgl. AS 2012 1153, AS 2011 5903, 5910, für die ursprüngliche Fassung AS 2011 1032, vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.3, A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 4.1). 4.2 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, die vom Beschwerdeführer begangenen Vergehen und/oder Verbrechen stellten einen Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 MG dar. Ob diese Einschätzung zutrifft, kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Die Vorinstanz hat vielmehr eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, welche aufgrund von Erhebungen gemacht wird. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse zukünftige Sachverhalte zu stellen ist. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt sind, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.4, A-2691/2012 vom 6. März 2013 E. 5.3, A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.4.3). 4.2.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) macht nicht jede strafrechtliche Verurteilung eine Person zum Sicherheitsrisiko. Vielmehr sind für die Beurteilung des sich in einem Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos die Umstände des Einzelfalles massgebend, insoweit diese Rückschlüsse auf Charakterzüge der überprüften Person zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Dabei ist der Art sowie Anzahl der strafrechtlichen Verurteilungen und der diesen zugrunde liegenden Beweggründe Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls der Frage nachzugehen, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d.h. ob sich die Risikobeurteilung seit der Verübung des Delikts zugunsten der zu überprüfenden Person verändert hat. Die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht ausschlaggebend; ist das Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Schuldfähigkeit tief ausgefallen, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4582/2012 vom 20. Januar 2012 E. 8.6 [unpublizierte Erwägung von BVGE 2012/1], A-5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2, A-4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6.4). Demnach genügen im Bereich der Personensicherheitsprüfung nach Art. 19 BWIS allgemeine Überlegungen zu dem von der zu überprüfenden Person aufgrund ihrer vormaligen Straffälligkeit ausgehenden Sicherheitsrisiko in der Regel nicht. Diese Praxis gründet auf der Befürchtung, dass eine solch schematische Betrachtungsweise einerseits zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Überdehnung des Sicherheitsaspektes führen könnte, andererseits die Gefahr in sich birgt, effektive Sicherheitsrisiken unbeachtet zu lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 6.1). 4.2.2 Diese Überlegungen treffen grundsätzlich ebenfalls auf die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG zu. Deshalb hat sich das Bundesverwaltungsgericht gegen eine analoge Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Bst. d des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG, SR 514.54) ausgesprochen, insoweit es diese Regelung ermöglichen würde, einen Hinderungsgrund im Sinne von Art. 113 MG bereits in der wiederholten Begehung von Verbrechen oder Vergehen zu sehen, ohne dass es zusätzlich erforderlich wäre zu prüfen, ob diese Taten eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbaren (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4776/2012 vom 15. April 2012 E. 6.1.1 und E. 6.1.2, A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 7). Ein derartiges, von den konkreten Tatumständen losgelöstes Vorgehen ist jedenfalls der Vorinstanz verwehrt, die eigens dazu konzipiert und mit geeigneten Fachkräften ausgestattet wurde, die von einer zu überprüfenden Person ausgehende Gefahr abzuschätzen und auf dieser Grundlage Empfehlungen zuhanden der antragsstellenden Bundesbehörden abzugeben. Wird die Vorinstanz gestützt auf Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG mit der Durchführung einer Personensicherheitsprüfung beauftragt, so kann sie sich folglich in der Regel nicht mit der Feststellung der wiederholten Verübung von Vergehen und Verbrechen begnügen, sondern hat in ihre Risikoeinschätzung sämtliche Umstände einzubeziehen, welche im zur Beurteilung stehenden Einzelfall Rückschlüsse auf einen korrekten und sorgfältigen Umgang mit der überlassenen Waffe zulassen (vgl. dazu ausführlich Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4776/2012 vom 15. April 2012 E. 6.1.1, A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 6.1 und 7). Lediglich wenn eine begangene Straftat eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbart, so kann dies allenfalls für sich allein bereits zur Bejahung eines Gewaltpotentials im Sinne von Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG genügen. 4.2.3 Um die für das Vorliegen eines Hinderungsgrundes massgebenden Sachverhaltselemente zu ermitteln, kann die Vorinstanz das automatisierte Strafregister, das informatisierte Staatsschutz-Informations-System und den nationalen Polizeiindex einsehen sowie Auskünfte bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden über laufende, abgeschlossen oder eingestellte Strafverfahren einholen. Ist eine Person in einem der vorgenannten Register verzeichnet und erwägt die Vorinstanz deshalb eine negative Risikoerklärung zu erlassen, so hat sie überdies die Möglichkeit, die zu überprüfende Person persönlich zu befragen. Von der Abnahme dieser abschliessend in Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG aufgeführten Beweismittel (vgl. dazu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6) kann die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der getätigten Beweiserhebungen hinreichend geklärt ist; sie sich mithin ihre Überzeugung aufgrund der erhobenen Beweise bereits gebildet hat und annehmen kann, dass diese sich durch weitere Beweiserhebungen nicht ändern wird (vgl. dazu ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6-5.8; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 33 N. 22). Als unvollständig erweist sich die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Umstände abgeklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis erhoben wurde, als unrichtig, wenn der Verfügung ein aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird (BVGE 2012/12 E. 5.1). 4.3 Die Vorinstanz hat am 5. Juni sowie am 23. Juli 2012 einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister über den Beschwerdeführer eingeholt. Daraus gehen die vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit begangenen Straftaten (mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 aBetmG sowie die Abgabe von gesundheitsgefährdenden Stoffen an Kinder [Art. 136 StGB]) sowie die hierfür ausgefällte Strafe hervor. 4.3.1 Die Vorinstanz nimmt an, dass diese Umstände bereits genügen, um einen Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 MG zu begründen. In den Erwägungen führt sie dazu im Wesentlichen aus, in der forensischen Prognostik würden zurückliegende Verurteilungen als stärkster Präindikator für zukünftige Verurteilungen gelten. Die kurze Zeitspanne seit der letzten Tat in Verbindung mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach vorbestraft sei, spreche für eine ungünstige Legalprognose. Dies treffe ebenso bezüglich der Einschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit eines aggressiven oder gewalttätigen Ereignisses zu, die aufgrund der Mehrfachdelinquenz generell erhöht sei. Dafür würden empirische Erkenntnisse aus der Psychologie sprechen, die belegen würden, dass Jugendliche, die in einem Bereich Verhaltensauffälligkeiten zeigten, dies auch in anderen Bereichen täten. So sei etwa das Risiko, eine Gewalttat zu begehen, bei Personen mit bereits begangenen Eigentumsdelikten doppelt so hoch wie bei unbescholtenen Personen. Die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers würde im Übrigen auf ein deutlich reduziertes Normenempfinden schliessen lassen. Das damit einhergehende bewusste Priorisieren eigener Interessen über diejenigen des Gesetzgebers oder die an den Tag gelegte Gleichgültigkeit gegenüber allgemein verbindlichen Grundsätzen erhöhe die Wahrscheinlichkeit delinquenten Verhaltens. Diese Faktoren würden das Vertrauen, welches die Bevölkerung der Armee entgegenbringe, gefährden, wenn dem Beschwerdeführer gleichwohl eine Waffe überlassen werde. 4.3.2 Auch wenn diesen Überlegungen grundsätzlich ihre Richtigkeit haben, ist bezüglich der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte festzuhalten, dass diese - obgleich sie den Delikten gegen Leib und Leben zuzuordnen sind (Thomas Fingerhuth, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 136 N. 3) - jedenfalls auf den ersten Blick keine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung zu offenbaren vermögen. Soweit die Vorinstanz unter diesen Umständen annimmt, es könne aus der Natur der begangenen Delikte und der wiederholten Tatbegehung auf eine konkrete Gefahr im Umgang mit Waffen geschlossen werden, kann ihr nicht gefolgt werden. Dies bedeutet freilich nicht, dass eine solche Gefahr allein aufgrund der sich aus dem Strafregister ergebenden Informationen ausgeschlossen und angenommen werden kann, der Beschwerdeführer biete Gewähr für einen korrekten und zuverlässigen Umgang mit der Waffe. Die Vorinstanz hat vielmehr den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend abgeklärt, zumal sie die ihr hierzu zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht ausgeschöpft hat. 4.4 Ob ein solcher Mangel im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geheilt werden kann, erscheint fraglich. Freilich hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren rechtserhebliche Vorbringen zum Sachverhalt und entsprechende Beweismittel entgegenzunehmen und bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/12 E. 5.1). Jedoch auferlegt es sich bei der Überprüfung von Risikoerklärungen der Vorinstanz - wie dargelegt (vgl. E. 2 hiervor - praxisgemäss Zurückhaltung. Deshalb erscheint es zweifelhaft, ob eine unvollständige Sachverhaltserhebung im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4776/2012 vom 15. April 2012 E. 6.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 3.112 und 3.195 m.w.H.). Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall jedoch nur zu entscheiden, wenn es zur Überzeugung gelangt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten und zu den Akten genommenen Beweismittel nunmehr rechtsgenügend erstellt. Andernfalls ist die Beschwerde ohnehin gutzuheissen und die Angelegenheit zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.4.1 Der Beschwerdeführer erachtet den massgeblichen Sachverhalt nach ergänztem Beweisverfahren als erstellt. Zur Begründung dieser Auffassung führt er im Wesentlichen aus, der den Strafbefehlen vom 27. Juli und 6. Dezember 2011 zugrunde liegende Sachverhalt sowie die ausgefällte Strafe liessen erkennen, dass den Beschwerdeführer ein geringes Verschulden treffe. Besonders hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang, dass sich die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auf einen kurzen Zeitraum und eine geringe Menge Marihuana (63.3 Gramm) bezogen hätten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne deshalb nicht von einer mehrfachen Delinquenz gesprochen werden, welche die Wahrscheinlichkeit eines aggressiven und gewalttätigen Ereignisses erhöhen würde, zumal die in Frage stehenden Delikte keinen Zusammenhang zu Gewalt oder Waffen aufweisen würde und der Beschwerdeführer seine Taten in den Strafverfahren jeweils sofort eingestanden habe. Ausserdem habe die zuständige Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - eine günstige Legalprognose gestellt, ansonsten sie eine unbedingte Geldstrafe ausgefällt hätte. Die von der Fachstelle angeführten Ergebnisse der forensischen Psychologie für Personen, die Eigentumsdelikte begangen hätten, seien für den vorliegenden Fall nicht bedeutsam. Im Übrigen sei erstellt, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2010 kein Cannabis oder andere Drogen mehr konsumiert habe. Mit diesen Anstrengungen habe er seine Bereitschaft unter Beweis gestellt, geltende Normen zu respektieren, begangene Fehler einzusehen und sein Verhalten zu ändern. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine angenehme, pflichtbewusste Persönlichkeit, die in stabilen und intakten familiären Verhältnissen lebe. Er sei fähig und gewillt, den Militärdienst zu absolvieren und stelle kein Sicherheitsrisiko im Sinne von Art. 113 MG dar. Die ausschliesslich auf den Strafauszügen gründende, gegenteilige Einschätzung der Vorinstanz könne nach Kenntnis der konkreten Tatumstände und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht aufrechterhalten werden. 4.4.2 Dieser Argumentation hält die Vorinstanz entgegen, die Fachstelle habe im Rahmen der Personensicherheitsprüfung zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer zukünftig zweifelsfrei Gewähr für einen korrekten und sorgfältigen Umgang mit Waffen biete. Der Beschwerdeführer habe über mehrere Monate hinweg für Freunde Marihuana erworben und dieses unentgeltlich abgegeben. Deswegen habe ihn die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer habe folglich in der Vergangenheit mehrere Vergehen begangen. Schliesslich würden die Verurteilungen des Beschwerdeführers erst kurze Zeit zurückliegen, weshalb es nicht möglich sei, über das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere dessen Cannabiskonsum, eine positive Prognose abzugeben. Aus diesen Gründen und den in der angefochtenen Verfügung genannten sei an der Risikoerklärung festzuhalten. 4.4.3 Laut den Strafbefehlen vom 27. Juli und 6. Dezember 2011 hat der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Mai 2011 ohne Gewinn unter mehreren Malen insgesamt 60 g Marihuana an B._______ vermittelt und ungefähr 18-25 g Marihuana erworben. Aufgrund dieser Vorkommnisse wurde der Beschwerdeführer strafrechtlich verurteilt (vgl. Sachverhalt B.) und hat das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau ein Administrativmassnahmeverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden die Psychiatrischen Dienste Aargau, Psychiatrische Klinik Königsfelden, mit der Ausarbeitung eines Strassenverkehrsgutachtens beauftragt, das am 30. Mai 2012 vorgelegt wurde. Mit Verfügung vom 22. Juli 2012 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau in der Folge die Belassung des Führerausweises unter Auflagen (Drogenabstinenz unter ärztlicher Auflage, Eintragung derselben im Führerausweis und sechs Beratungsgespräche) an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Departement für Volkswirtschaft und Inneres mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 gut, hob die angefochtene Anordnung auf und wies die Vorinstanz an, eine Verfügung im Sinne der Erwägungen zu erlassen. In der Kurzbegründung führte es aus, nach Würdigung der gesamten Umstände sowie der Rechtsprechung würden keine ausreichend begründeten Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer aktuell Drogen konsumiere und in diesem Zusammenhang eine geringe Bereitschaft oder Fähigkeit zeige, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu unterscheiden. Die angeordnete Auflage erweise sich deshalb als unverhältnismässig, weshalb sie aufzuheben sei. Diese Einschätzung wird durch die eingereichten ärztlichen Zeugnissen gestützt. Danach wurden die dem Beschwerdeführer im Zeitraum von Juni 2010 bis März 2011 abgenommenen zwölf Urinproben negativ auf Cannabis getestet. Negativ fiel überdies ein vom Kantonsspital Kantonsspitals Aarau am 24. August 2012 durchgeführter Urintest auf Kreatinin, Opiate, Cocain, Amphetamine, Benzodiazepine, Cannabinoide und Methadon aus. 4.4.4 Diese während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel stammen in erster Linie aus den gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Strafverfahren und dem daran anschliessend eingeleiteten Administrativmassnahmeverfahren. Die entsprechenden Akten wurden jedoch nicht vollständig eingereicht. Von Interesse wären dabei in erster Linie die weiteren Strafakten, insbesondere die polizeilichen Einvernahmen des Beschwerdeführers und dessen Befragung durch den zuständigen Staatsanwalt, die Informationen zu den persönlichen Verhältnisse (z.B. berufliche Situation und Freundeskreis) sowie Vorleben (z.B. Herkunft, Erziehung, Ausbildung) und das Vor- sowie Nachtatverhalten des Beschwerdeführers enthalten könnten. Diese Umstände lassen möglicherweise Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers zu, die einen Risikofaktor im Umgang mit einer Waffe darstellen. Denkbar ist allerdings ebenfalls, dass diese Zweifel an der Neigung des Beschwerdeführers, auf Menschen, Tiere und Sachen gewaltsam einzuwirken, zu zerstreuen vermögen. Die Vorinstanz wäre deshalb gehalten gewesen, die in den gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren erhobenen Beweise einzuholen oder den Beschwerdeführer zumindest persönlich zu befragen. So oder anders hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend ermittelt, womit sich die auf dieser Grundlage vorgenommene Risikoeinschätzung und die gestützt darauf ausgesprochene Empfehlung als mangelhaft erweisen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die entsprechenden Anordnungen sind aufzuheben (Dispo-Ziff. 1 und 2) und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die gebotenen Beweiserhebungen vornimmt und auf dieser Grundlage unter Einbezug aller massgeblichen Umstände eine neue Risikoeinschätzung vornimmt. In diesem Zusammenhang wird die Vorinstanz namentlich der Frage nachzugehen haben, ob seit der Verübung der Delikte Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen.
5. Aus den vorstehenden Überlegungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neuentscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.Bei diesem Ergebnis gilt der Beschwerdeführer als obsiegende Partei, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 62 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls von der Tragung von Verfahrenskosten befreit. Sie hat jedoch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 64 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts der für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-11 und Art. 13 VGKE) und des aufgrund der Akten als angemessen erscheinenden Zeitaufwandes erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-, inkl. Barauslagen und MwSt., als angemessen, die der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4776/2012 vom 15. April 2013 E. 7.2). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bankverbindung bekannt zu geben.
3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-, inkl. Barauslagen und MwSt., zu bezahlen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 574489; Einschreiben)
- das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Christa Baumann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. i BGG fällt. Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: