Personensicherheitsprüfungen
Sachverhalt
A. A._______ arbeitet als Spezialist (...) bei der Schweizer Armee und hat Zugang zu militärischen Anlagen mit Schutzzonen 2 und 3. Er stimmte am 2. Juli 2006 einer Personensicherheitsprüfung zu und ermächtigte die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS; nachstehend: Fachstelle), die erforderlichen Daten gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) zu erheben. Am 3. September 2008 sowie am 6. Januar 2012 erklärte sich A._______ zudem schriftlich mit einer Fristverlängerung zur Datenerhebung einverstanden. B. Die Fachstelle erhielt im Verlaufe des Verfahrens Kenntnis von mehreren strafrechtlich relevanten Vorfällen: B.a Mit rechtskräftigem Strafmandat vom 7. Juli 2004 verurteilte das Untersuchungsrichteramt (...) A._______ wegen Pornographie (mehrfache Begehung nach Art. 197 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]), begangen seit 1998 bis 28. Oktober 2003, zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen, bedingt vollziehbar. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre angesetzt und es wurde eine Busse von Fr. 1'000.-- verhängt. Dem Strafmandat lässt sich entnehmen, dass die sichergestellte Harddisk sowie sechs Video-Kassetten, welche Darstellungen mit menschlichen Ausscheidungen enthalten hätten, eingezogen worden seien. Zudem habe das Untersuchungsrichteramt ebenfalls 38 Video-Kassetten (8 mm) und eine Video-Kassette VHS, welche heimliche Aufnahmen aus Umkleidekabinen, Strassen, Bädern etc. enthalten hätten, eingezogen. Im Weiteren ergibt sich aus dem Informationsbericht der Kantonspolizei (...) vom 21. September 2006, dass A._______ wegen Herunterladens von Bildern mit kinderpornographischem Inhalt aus dem Internet und Tauschhandels mit Videokassetten mit verbotenen Szenen (menschlichen Ausscheidungen) verzeichnet sei. B.b Mit rechtskräftigem Urteil des (...) vom 8. Mai 2008 wurde A._______ wegen Verletzung der Verkehrsregeln (nach Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]), begangen am 19. Juli 2007, sowie wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (nach Art. 90 Abs. 2 SVG), ebenfalls begangen am 19. Juli 2007, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.--, bedingt vollziehbar, verurteilt. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre angesetzt und es wurde eine Busse von Fr. 1'500.-- verhängt. Gemäss Urteil (...) vom 8. Mai 2008 hat A._______ die Strassenverkehrsregeln verletzt, da er auf der Autobahn A1 als Lenker eines Personenwagens rechts überholt und zudem keinen ausreichenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gewahrt habe. C. Am 14. Januar 2009 sowie am 18. Januar 2012 führte die Fachstelle eine persönliche Befragung durch. Mit Schreiben vom 21. Februar 2012 brachte sie A._______ zur Kenntnis, sie beabsichtigte, eine Risikoverfügung mit Auflagen oder eine negative Risikoverfügung zu erlassen. Die Fachstelle führte dazu aus, bei einer Risikoverfügung mit Auflagen könne A._______ seine bisherige Funktion künftig allenfalls nur mit bestimmten Einschränkungen wahrnehmen. Bei einer negativen Risikoverfügung könne er seine Funktion eventuell gar nicht mehr wahrnehmen und müsse in diesem Fall mit einer Versetzung oder Entlassung rechnen. Die Fachstelle gab A._______ Gelegenheit, zu ihren Ausführungen schriftlich Stellung zu nehmen. Davon machte dieser mit Schreiben vom 3. Mai 2012 Gebrauch. D. Am 21. Juni 2012 erliess die Fachstelle eine negative Risikoverfügung. Darin erachtete sie A._______ als Sicherheitsrisiko (Ziff. 1). Im Weiteren verfügte sie, von seiner Weiterverwendung in der Funktion als Spezialist (...) der Armee sei abzusehen (Ziff. 2). Zudem dürfe ihm kein Zugang zu militärischen Anlagen mit Schutzzonen 2 und 3 gewährt werden (Ziff. 3). Zur Begründung führte die Fachstelle im Wesentlichen aus, die aktenkundigen Gesetzesverstösse sowie die Ausführungen von A._______ bei der Befragung liessen schwerwiegende Mängel hinsichtlich seiner Integrität und Vertrauenswürdigkeit sowie seines Bewusstseins für Gefahren erkennen. Sie erachte bei ihm die Wiederholungsgefahr hinsichtlich seines Konsums von illegaler Pornographie als hoch. E. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. August 2012 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt deren Aufhebung und die Feststellung, dass er kein Sicherheitsrisiko darstelle. Im Weiteren sei der ersuchenden Stelle entsprechend zu empfehlen, ihm Zugang zu vertraulich und geheim klassifizierten Informationen, Materialien und militärischen Anlagen mit Schutzzonen 2 oder 3 zu gewähren. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es könne von einer einmaligen Entgleisung ausgegangen werden. Aus diesem Grund sei seine Integrität und Vertrauenswürdigkeit nach wie vor intakt. Dies habe er insbesondere durch seine langjährige und gute Arbeitsleistung aufgezeigt. Auch der Vorwurf der Vorinstanz, er weise mit Bezug auf die Unterscheidung verschiedener Schutzzonen ungenügende Kenntnisse auf, vermöge kein mangelhaftes Gefahrenbewusstsein bzw. eine mangelhafte Zuverlässigkeit zu belegen. Im Weiteren sei er immer zu seiner Straftat gestanden und habe nichts beschönigt. Er bereue seine damalige Tat, die er in einer schwierigen Lebenssituation begangen habe, ausserordentlich und habe die notwendigen Lehren bzw. Konsequenzen daraus gezogen. Seine heutige private Lebenslage unterscheide sich grundlegend von jener im Zeitpunkt der Tatbegehung. Trotz der im Jahr 2004 erfolgten strafrechtlichen Verurteilung aufgrund seines Konsums illegaler Pornographie habe er seine beruflichen Aufgaben stets vollumfänglich erfüllt und in dieser Zeit keinen einzigen sicherheitsrelevanten Fehler begangen. Im Übrigen sei die Fachstelle bis zum 21. Juni 2012 untätig geblieben, obwohl sie spätestens im Jahr 2006 Kenntnis sämtlicher relevanter Umstände gehabt habe. Sie habe auch keine Sofortmassnahmen ergriffen und dennoch behaupte sie nun, er sei ein Sicherheitsrisiko für die Schweiz. Dieses Vorgehen entbehre jeder sachlichen Logik. Im Weiteren reicht der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. X._______ ein. Dazu führt er aus, der erfahrene Gerichtspsychiater habe bei ihm bloss eine extrem tiefe Rückfallgefahr festgestellt, welche derjenigen einer Person entspreche, die noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei. Im Übrigen sei der Erlass einer negativen Risikoverfügung in hohem Masse unverhältnismässig. Falls die Beschwerde abgewiesen werde, drohe ihm die Kündigung, da die positive Risikoverfügung Anstellungsvoraussetzung bilde. Er sei seit dem Jahr 1986 bei der Armee tätig und habe ausserhalb des Bundes keine berufliche Perspektive. F. In ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2012 schliesst die Fachstelle auf Abweisung der Beschwerde. Sie bringt insbesondere vor, die Verurteilung aufgrund des Konsums illegaler Pornographie stelle die Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers in massgeblicher Weise in Frage. Daran ändere der Umstand nichts, dass er sich in der Zwischenzeit "nur" noch wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht habe. Im Übrigen sei bei der Beurteilung des Sicherheitsrisikos die Qualität seiner Arbeitsleistung irrelevant. G. In seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Standpunkten fest. Er legt insbesondere dar, die Vorinstanz habe die Einschätzung seines behandelnden Facharztes, Dr. med. X._______, vollständig ausser Acht gelassen. Zudem habe die Vorinstanz bis heute nicht einmal ansatzweise dargelegt, in welcher Form sich die nunmehr 10 Jahre zurückliegende Delinquenz sicherheitsrelevant auswirken könnte. Er habe auch nie versucht, seine Straftaten mit seiner damaligen persönlichen Situation zu rechtfertigen. Die damalige schwierige Situation sei aber deshalb relevant, weil die betreffenden Umstände heute nicht mehr vorlägen. Im Gegensatz zu damals verfüge er heute über ein stabiles familiäres Umfeld. Im Übrigen sei er bereits während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in eine nicht sicherheitsrelevante Funktion versetzt worden. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle IOS ist eine Organisationseinheit des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. Thomas Häberli, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 83 Rz. 24 sowie Hansjörg Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.] Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 Rz. 17 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 BWIS).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen negativen Risikoverfügung zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel wie namentlich Sachverständigengutachten. Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Die urteilende Behörde kann von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 8451/2010 vom 20. September 2011 E. 12.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.125 und 3.144).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Angemessenheit (Art. 49 Bst. a bis c VwVG). Gerügt werden kann also auch die Unangemessenheit einer angefochtenen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, steht der Vorinstanz aber zum einen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Prüfung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist deshalb nicht in deren Ermessen einzugreifen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 3, A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 2, A 4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 2).
E. 2.3 Am 1. April 2011 ist die Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfung (PSPV, SR 120.4) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 32 Abs. 3 PSPV gilt für Personensicherheitsprüfungen, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, allerdings noch das bisherige Recht. Auf den vorliegenden Fall findet somit noch die Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (aPSPV, AS 2002 377) Anwendung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1930/2012 vom 5. November 2012 E. 3, A-8451/2010 vom 20. September 2011 E. 4).
E. 3.1 Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es, bei Personen, welche eine nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a bis e BWIS sensible Arbeit verrichten oder verrichten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken (BVGE 2009/43 E. 2.2 S. 610 mit Hinweisen). Nach Art. 20 Abs. 1 BWIS werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere und äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden könnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2).
E. 3.2 Nach konstanter Rechtsprechung kann bei der Personensicherheitsprüfung nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, welche aufgrund von Erhebungen gemacht wird. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt sind, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind. Die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos im Sinne des BWIS kann dabei auch aufgrund der Summe mehrerer Risikoquellen gerechtfertigt sein, selbst wenn einzelne davon für sich genommen kein relevantes Sicherheitsrisiko darstellen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 5.2 und A-4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 6.2 f.).
E. 3.3 Zudem ist nicht massgebend, ob den Beschwerdeführer am Vorliegen eines allfälligen Sicherheitsrisikos ein Verschulden trifft oder nicht. Weiter dürfen in die Beurteilung des Sicherheitsrisikos keine sozialen Überlegungen einfliessen. Nicht von entscheidender Relevanz ist ferner die Qualität der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers. Soziale Aspekte und die positive Arbeitsleistung des Beschwerdeführers können hingegen vom Arbeitgeber beim Entscheid über die Form der Weiterbeschäftigung mitberücksichtigt werden, zumal dieser gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS nicht an die Beurteilung der Fachstelle gebunden ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1930/2012 vom 5. November 2012 E. 6.4, A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 6.2, A-5123/2011 vom 21. Juni 2012 E. 6.1, A 4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6).
E. 3.4 Bei der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt, ist stets die Sicherheitsempfindlichkeit der ausgeübten Funktion zu beachten. Je heikler diese ist, desto eher ist ein Sicherheitsrisiko zu bejahen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1930/2012 vom 5. November 2012 E. 5, A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 7 mit weiteren Hinweisen).
E. 4 Im vorliegenden Fall sorgt der Beschwerdeführer in den Führungsanlagen der Armee für (...). Im Weiteren ist er - zumindest teilweise - ebenfalls für die Zutrittskontrolle und die Überwachung dieser Anlagen verantwortlich. Für die Erfüllung seiner Aufgabe hat er Zugang zu militärischen Anlagen mit Schutzzonen 2 und 3. Es ist unbestritten, dass die Fachstelle den Beschwerdeführer deshalb zu Recht einer erweiterten Sicherheitsprüfung unterzogen hat (vgl. insbesondere Art. 11 Abs. 1 Bst. d aPSPV und Art. 19 Abs. 1 Bst. a aPSPV). Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz kann die Funktion des Beschwerdeführers beim Eintreten eines Ereignisses Schadenspotenziale verschiedenster Art haben. Diese Beurteilung erachtet das Bundesverwaltungsgericht als sachgerecht. Die Funktion des Beschwerdeführers ist als in einem hohen Mass sicherheitsempfindlich zu qualifizieren. Dem ist bei der nachfolgenden Prüfung der streitigen Sicherheitsrisiken Rechnung zu tragen (E. 3.4).
E. 5 Die Vorinstanz erblickt beim Beschwerdeführer ein erstes Sicherheitsrisiko in seiner - ihrer Ansicht nach - mangelhaften Integrität und Vertrauenswürdigkeit.
E. 5.1 Unter dem Titel "Integrität und Vertrauenswürdigkeit" ist zu prüfen, ob darauf vertraut werden kann, dass die von der Personensicherheitsprüfung betroffene Person bei der Ausübung ihrer Tätigkeit loyal zu ihrer Aufgabe steht, mithin, ob sie Gewähr bietet, das ihr entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen. Eine Verurteilung wegen krimineller Handlungen führt dabei nicht zwingend zu einer negativen Beurteilung bzw. zur Annahme eines Sicherheitsrisikos. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Art des Delikts, die Umstände und die Beweggründe. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge der geprüften Person zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt es ein Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob die geprüfte Person wiederholt delinquiert hat und ob davon ausgegangen werden muss, es bestehe Wiederholungsgefahr. Relevant ist ferner, wie lange das Delikt bzw. die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend. Ist das Strafmass auf Grund verminderter Schuldfähigkeit tief ausgefallen, kann dies vielmehr gerade Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss weiter auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d.h., ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der überprüften Person geändert hat. Massgebend sind vorab die Umstände des Einzelfalls (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1930/2012 vom 5. November 2012 E. 6.1, A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 8.4 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.2.1 Die Vorinstanz macht geltend, sie habe insbesondere aufgrund des vom Beschwerdeführer begangenen Konsums illegaler Pornographie in der Zeit zwischen 1998 und 2003 Zweifel, ob er in seiner sicherheitsempfindlichen Funktion den hohen Anforderungen an Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit gerecht werde. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der von ihr durchgeführten Befragung insbesondere ausgesagt, anfangs Videokassetten sowohl mit legaler als auch mit illegaler Pornographie (Ausscheidungen und Sodomie) mit anderen Personen ausgetauscht zu haben. Die betreffenden Adressen der Tauschpartner habe er in pornographischen Magazinen gefunden. Zudem habe er mit dem Aufkommen des Internets auch diese Plattform genutzt, um an illegales pornographisches Material zu gelangen. Über seine diversen Tauschpartner sei er schliesslich mit Kinderpornographie in Kontakt gekommen. Im Weiteren sei er mit einem solchen Tauschpartner in einem Briefwechsel gestanden und habe mit ihm auf diese Weise pädophile Phantasien ausgetauscht. Sein ständiger Drang, Neues und Verbotenes zu sehen, habe ihn wohl schliesslich dazu gebracht, eigenes Material herzustellen. Er habe angefangen sog. "Spannervideos" zu drehen. Dazu habe er seine Videokamera in einer Sporttasche oder einem Rucksack in das Schwimmbad mitgenommen und dort nackte Kinder gefilmt. Solche Aufnahmen habe er während eines Jahres in Schwimmbädern gemacht, in denen er regelmässig geschwommen sei. Darstellungen von FKK-Fotos und Videoaufnahmen von 5 bis 16-jährigen Mädchen würden ihn erregen. Im Jahr 2002 habe er sich aus Angst davor, seine pädophilen Phantasien in die Tat umzusetzen, an einen Psychiater gewandt und bei diesem während ungefähr eines Jahres eine Therapie gemacht. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Ausführungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht. Im Übrigen sind diese auch durch die sich in den Akten befindlichen Tonaufnahmen belegt (vgl. amtl. Akten Nr. 12 und 33 mit den CD der persönlichen Befragungen).
E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz nehme faktisch eine Beweislastumkehr vor. Es gelte beispielsweise bei der Beurteilung der Rückfallgefahr der Grundsatz "im Zweifel gegen die zu prüfende Person". Diesem Einwand kann nicht stattgegeben werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt keine Beweislastumkehr vor. Da es sich bei der Risikoverfügung um eine belastende Verfügung handelt, hat die Verwaltung das Vorhandensein der Tatbestandsvoraussetzungen zu beweisen (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.150; BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweislast zum Nachweis eines Sicherheitsrisikos und damit auch der Wiederholungsgefahr obliegt der Vorinstanz. Die Regeln der Beweislastverteilung kommen indessen erst dann zur Anwendung, wenn der Sachverhalt nach durchgeführter Beweiswürdigung nicht erstellt werden kann, d.h. Beweislosigkeit vorliegt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2588/2012 vom 5. November 2012 E. 4.2 f.). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss und sich die Verwaltung bzw. das Gericht bei der entsprechenden Beweiswürdigung nicht nur auf "harte" Fakten stützen kann, sondern auch Annahmen und Vermutungen treffen muss (E. 3.2). Dies liegt in der Natur der Sache und stellt keine Beweislastumkehr dar.
E. 5.2.3.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde einen Bericht von Dr. med. X._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. August 2012, eingereicht. Dieser führte darin im Wesentlichen aus, er habe mit dem Beschwerdeführer seit dem 17. Februar 2012 alle 10-14 Tage Therapiegespräche durchgeführt. Er habe dabei Wert darauf gelegt, die seinerzeitigen Delikte, die im Jahr 2004 zu einer Verurteilung geführt hätten, psychotherapeutisch zu bearbeiten. Er habe auf den therapeutischen Ergebnissen von med. pract. Y._______ aufbauen können. Heute gebe es wissenschaftliche Kriterien, welche die Frage schlüssig beantworten könnten, ob bei einem Sexualstraftäter eine Rückfallgefahr bestehe. Zu diesen Kriterien könne er das Folgende ausführen. Die devianten sexuellen Phantasien des Beschwerdeführers seien nicht progredient, sondern abnehmend. Im Weiteren weise der Beschwerdeführer kein erhöhtes Selbstwertgefühl, keine Gefühlskälte und keinen parasitären Lebensstil auf. Er sei eher gehemmt und gefühlsmässig gut spürbar. Gestützt auf die Checklisten von Prof. Dittmann und Robert Hare kam Dr. med. X._______ zum Schluss, es bestehe beim Beschwerdeführer eine extrem tiefe Rückfallgefahr. Diese entspreche derjenigen einer Person, welche noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei. Im Weiteren ist er der Ansicht, dass eine unabhängige psychiatrische Begutachtung durchzuführen sei, falls seiner Beurteilung nicht gefolgt werde.
E. 5.2.3.2 Bei der Würdigung der Beweise ist das Bundesverwaltungsgericht keinen Regeln unterworfen, es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]). Für den Beweiswert eines Arztberichts ist unabhängig von dessen Herkunft entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 8.6, B-1655/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 6.1). Der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt somit keine Zweifel an ihrem Beweiswert. Eine solche Stellungnahme ist dann beweistauglich, wenn sie als schlüssig erscheint, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei ist und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.148; BGE 125 V 351 E. 3b dd und ee; vgl. auch BGE 136 III 161 E. 3.4.2). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache indes Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der betroffenen Person aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5). Die Frage, ob ein medizinisches Gutachten auch inhaltlich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist, kann nur im Kontext mit der Gesamtheit der einschlägigen Akten beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 3.3.2).
E. 5.2.3.3 Beim vorliegenden Arztbericht ist zumindest fraglich, ob dieser auf allseitigen Untersuchungen beruht und in Kenntnis der Vorakten erstellt worden ist. Es fehlt zunächst eine ausführliche und detaillierte Anamnese. Im Weiteren fehlen - abgesehen von den von Dr. med. X._______ verwendeten Checklisten hinsichtlich der Rückfallgefahr - die Angaben über die Art und Weise seiner Untersuchungen. Er führt im Wesentlichen bloss aus, er habe Wert darauf gelegt, die damaligen Delikte "psychotherapeutisch zu bearbeiten". Welche Therapieformen er angewandt hat, ist unbekannt. Ebenfalls fehlen konkrete Angaben des Beschwerdeführers auf zentrale Fragen. Dr. med. X._______ legt in seinem Bericht zwar dar, der Beschwerdeführer habe deviante Phantasien, die abnehmend seien. Diese Phantasien werden jedoch nicht näher beschrieben. Es ist davon auszugehen, dass es sich um pädophile Phantasien handelt, da der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bei Dr. med. X._______ in Behandlung war. Im Übrigen geht auch die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer noch immer solche Phantasien hat (vgl. S. 10 der angefochtenen Verfügung). Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkret bestritten. Es muss demnach als erstellt gelten, dass er weiterhin pädophile Phantasien aufweist. Es bleibt jedoch offen, um was für Phantasien es sich genau handelt bzw. wie konkret diese noch sind. Im Weiteren erscheint der Bericht von Dr. med. X._______ auch nicht schlüssig. Aufgrund der Kriterien der Checklisten von Prof. Dittmann und Hare geht er davon aus, dass der Beschwerdeführer eine extrem tiefe Rückfallgefahr aufweise, welche einer Person entspreche, die noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei. Dieser Schlussfolgerung ist zu entgegnen, dass einerseits das Risiko für den Konsum pädophiler Pornographie offensichtlich bei einer Durchschnittsperson nicht gleich hoch sein kann, wie bei jemandem, der solche Pornographie bereits während Jahren konsumiert hat und immer noch pädophile Phantasien aufweist. Andererseits ist der Vorinstanz zuzustimmen, von «Rückfall»risiko könne logischerweise nur gesprochen werden, wenn es bereits vorher eine Tat gegeben habe, auf die "zurückgefallen" werden könne. Es bestehen demnach mehrere Indizien gegen die Zuverlässigkeit des vorliegenden Arztberichtes. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass Dr. med. X._______ als behandelnder Arzt aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten seines Patienten aussagen dürfte (E. 5.2.3.2). Zusammenfassend vermag der vom Beschwerdeführer eingereichte Arztbericht die von der Vorinstanz festgestellte Wiederholungsgefahr - insbesondere aufgrund der offenbar immer noch vorhandenen pädophilen Phantasien des Beschwerdeführers - nicht in Frage zu stellen. In welchem Ausmass die Wiederholungsgefahr besteht, muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der bereits erhobenen Beweise (u.a. diverse schriftliche Eingaben des Beschwerdeführers sowie zwei ausführliche mündliche Befragungen der Vorinstanz) den Sachverhalt auch mit Bezug auf die vorhandene Wiederholungsgefahr als genügend abgeklärt. Auf die von Dr. med. X._______ angesprochene und vom Beschwerdeführer formell beantragte Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zu dieser Frage kann deshalb im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden (E. 2.1). Das Gleiche gilt für die beantragte Einvernahme von Dr. med. X._______. Es ist nicht davon auszugehen, dass dieser etwas anderes aussagen würde, als er bereits in seinem Bericht ausgeführt hat.
E. 5.2.4 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die im Strafmandat genannte Zeitspanne seiner strafbaren Handlungen entspreche nicht der Wirklichkeit. Er habe wahrscheinlich bereits im Verlauf des Jahres 2002 keine illegale Pornographie mehr konsumiert. Im Weiteren hätten nur ein kleiner Teil der 38 (8 mm) Kassetten "Spannervideos" enthalten. Er habe diese Kassetten übrigens nach Abschluss des Strafverfahrens wieder zurückerhalten und anschliessend vernichtet. Seine Partnerin könne dies nötigenfalls bestätigen. Diesen Einwänden ist entgegenzuhalten, dass das Strafmandat in Rechtskraft erwachsen ist und die Dauer der deliktischen Handlungen damit feststeht (1998 bis 28. Oktober 2003). Die lange Dauer von fast 6 Jahren, in welcher der Beschwerdeführer sich mehrfach wegen Herunterladens und Verbreitens (Tauschhandel von Videokassetten) illegaler Pornographie strafbar gemacht hat (vgl. E. B.a), spricht klar gegen seine Vertrauenswürdigkeit und Integrität. Im Weiteren haben nach dem Wortlaut des Strafmandats alle 38 (8 mm) Kassetten "Spannervideos" enthalten. Für die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers liegen keine Beweise vor und sie müssen als Schutzbehauptungen gewertet werden. Im Übrigen kann auf die angebotene Befragung seiner heutigen Lebenspartnerin im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden (E. 2.1). Selbst wenn sie die Ausführungen des Beschwerdeführers bestätigen könnte, er habe die betreffenden Kassetten zurückerhalten und diese anschliessend vernichtet, würde dies kein Beweis für seine Behauptung erbringen, nur ein kleiner Teil der 38 Kassetten habe "Spannervideos" enthalten. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer Videokassetten vernichtet haben soll, die - gemäss seinen Ausführungen - harmlose Familienausflüge beinhaltet haben.
E. 5.2.5 Der Beschwerdeführer legt zudem dar, Ursache für seinen Konsum illegaler Pornographie sei seine Verzweiflung und Einsamkeit gewesen, welche die Trennung von seiner damaligen Partnerin und den eigenen Kindern mit sich gebracht habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass - wie der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2013 erkannt hat - diese Umstände seine Taten in keiner Art und Weise zu rechtfertigen vermögen. Aus der von ihm vorgebrachten Begründung vermag der Beschwerdeführer auch sonst nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In seiner sicherheitssensiblen Funktion in der Armee hat er gerade in schwierigen und belastenden Situationen Gewähr dafür zu bieten, dass er sich stets gesetzes- und regelkonform verhält. Vorliegend ist dies offenbar nicht erfüllt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer erneuten belastenden Situation eine ähnliche Reaktion zeigt und seinen weiterhin bestehenden pädophilen Phantasien wiederum nachkommt bzw. illegale Pornographie konsumiert. An diesem Resultat vermag auch die vom Beschwerdeführer im Jahr 2002 neu eingegangene Partnerschaft nichts zu ändern. Seine pädophilen Phantasien können wohl kaum durch eine volljährige Partnerin befriedigt werden (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 6.3.4.2).
E. 5.2.6 Dem Beschwerdeführer ist indessen insofern Recht zu geben, dass bei der Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit die selbständige Aufnahme und der regelmässige Besuch einer Psychotherapie zu seinen Gunsten zu würdigen ist. Es muss aber festgehalten werden, dass aufgrund der Auskunftsverweigerung von med. pract. Y._______ - obwohl dieser vom Beschwerdeführer vom Arztgeheimnis entbunden worden ist - über den Inhalt und den Therapieverlauf nur wenig bekannt ist. Aufgrund des nachträglich erstellten Berichts von Dr. med. X._______ kann indessen - auch wenn der Bericht mangelhaft ist - davon ausgegangen werden, dass die Psychotherapie insgesamt, d.h. auch diejenige durch med. pract. Y._______, grundsätzlich einen positiven Verlauf hatte und die pädophilen Phantasien des Beschwerdeführers abgenommen haben, jedoch nicht verschwunden sind (vgl. E. 5.2.3.3).
E. 5.2.7 Im Weiteren ist die Qualität der bisherigen Arbeitsleistung des Beschwerdeführers für die Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit zwar nicht gänzlich unbedeutend. Dennoch geben Arbeitsbeurteilungen nur Auskunft darüber, ob eine Person mit Bezug auf die Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten zuverlässig und vertrauenswürdig ist. Für die hier entscheidende Frage, ob der Beschwerdeführer über die für die Verneinung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von BWIS und aPSPV notwendige Integrität und Vertrauenswürdigkeit verfügt, sind die von ihm eingereichten Arbeitsbeurteilungen deshalb nicht von vorrangiger Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6.5.4). Der positiv beurteilten Arbeitsleistung und seiner langjährigen Dienstzeit kann jedoch insbesondere vom Arbeitgeber beim Entscheid über die Form der Weiterbeschäftigung Rechnung getragen werden (E. 3.3). Auf die beantragte Befragung des direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers, B._______, sowie auf die Edition des Personaldossiers kann im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden (E. 2.1). Einerseits ist die Beurteilung der Arbeitsleistung hier nicht von entscheidender Bedeutung, andererseits ist nicht davon auszugehen, dass der Vorgesetzte etwas anderes aussagen würde, als bereits in den Arbeitszeugnissen festgehalten worden ist. Ebenfalls verzichtet werden kann auf die beantragte Befragung seiner neuen Lebenspartnerin hinsichtlich der aktuellen Lebensumstände, da diese - sofern sie überhaupt relevant sind - aus der Beschwerdeschrift detailliert hervorgehen und unbestritten sind.
E. 5.2.8 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass seit Beendigung der relevanten Straftat fast 10 Jahre vergangen seien. Im Weiteren habe er die hier zur Diskussion stehenden Delikte ausschliesslich im Privatbereich und nie am Arbeitsplatz begangen. Diese wiesen im Übrigen auch keinerlei Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit auf. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 wegen einfacher sowie grober Verkehrsregelverletzung verurteilt worden ist. Es handelt sich dabei keinesfalls um geringfügige Delikte. Ansonsten ist er indessen nicht mehr und insbesondere nicht mehr einschlägig straffällig geworden und hat sich insoweit über einen längeren Zeitraum hinweg bewährt. Dies spricht für seine Vertrauenswürdigkeit und Integrität. Dagegen kann er aus dem Umstand, dass er die Bilder mit illegalem pornographischem Inhalt nicht während seiner Arbeitszeit, sondern zu Hause konsumiert hat, mit Bezug auf die Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit und Integrität nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebenfalls irrelevant ist für das vorliegende Verfahren, dass die betreffenden Delikte keinen direkten Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit aufweisen. Ein solcher Zusammenhang wäre allenfalls aus arbeitsrechtlicher Sicht von Bedeutung. Im vorliegenden Verfahren geht es dagegen um die Prüfung eines allfälligen Sicherheitsrisikos.
E. 5.2.9 Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich aus der klar überlangen Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens. Zum einen stellt diese die hinsichtlich seiner Integrität und der Vertrauenswürdigkeit bestehenden, dargelegten Mängel nicht in Frage. Zum anderen verleiht sie ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf eine positive Risikoverfügung, auch wenn sie für ihn unangenehm ist. Sie ist jedoch, zusammen mit der bereits geleisteten Arbeit, beim Entscheid über eine mögliche Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers sowie bei der Kostenverlegung im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. E. 8) zu berücksichtigen (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1930/2012 vom 5. November 2012 E. 6.4, A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 5.5).
E. 5.2.10 Zusammenfassend lassen insbesondere die Art der strafbaren Handlungen (d.h. der Konsum und die Weiterverbreitung illegaler Pornographie sowie die Herstellung von "Spannervideos"), die mehrfache Begehung während einer langen Deliktsdauer und die vorhandene Wiederholungsgefahr Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers zu, die seine Integrität wesentlich in Frage stellen. Die Faktoren, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind, insbesondere der Umstand, dass die relevanten Tathandlungen längere Zeit zurückliegen, er sich freiwillig einer Therapie unterzogen hat und in der Zwischenzeit nicht mehr einschlägig straffällig geworden ist, lassen die festgestellten negativen Charakterzüge nicht im erforderlichen Ausmass in den Hintergrund treten. Aufgrund seiner mangelhaften Integrität bzw. Vertrauenswürdigkeit besteht deshalb ein relevantes Risiko, dass er bei der Ausübung seiner sicherheitsempfindlichen Funktion - insbesondere unter Belastung - das ihm entgegengebrachte Vertrauen missbrauchen könnte. Beim Beschwerdeführer bestehen demnach hinsichtlich seiner Integrität bzw. Vertrauenswürdigkeit Mängel, die ausschliessen, dass er den diesbezüglichen hohen Anforderungen seiner sicherheitsempfindlichen Funktion gerecht wird.
E. 6 Die Vorinstanz hat zudem ein weiteres Sicherheitsrisiko unter dem Titel "Reputationsverlust und Spektakelwert" bejaht.
E. 6.1 Der im Falle des Eintretens eines Ereignisses resultierende negative Medien- oder Öffentlichkeitswert ist als sogenannter Spektakelwert bekannt. Bei dessen Beurteilung geht es nicht primär darum, den Staat vor allfälligen Blamagen zu schützen. Es soll vielmehr materieller wie auch immaterieller Schaden präventiv abgewendet und das störungsfreie Funktionieren der betroffenen Institution bzw. der Eidgenossenschaft als solcher gewahrt werden. Die Annahme eines Sicherheitsrisikos ist dann gerechtfertigt, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Sicherheitsrisiko und der dadurch entstandenen Bedrohung des Institutionenvertrauens gegeben ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1930/2012 vom 5. November 2012 E. 8.1, A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen).
E. 6.2.1 Die Vorinstanz bringt vor, die (...) der Armee, als Teil des VBS, geniesse ein sogenanntes Institutionenvertrauen. Dieses Vertrauen sei sehr leicht verletzbar bzw. enorm empfindlich. Ein Misstrauensvotum der Bevölkerung könne beachtlichen materiellen Schaden erzeugen. Die (...) der Armee müsse demzufolge darauf bedacht sein, ausschliesslich Personen mit einem untadeligen Leumund und einem ebensolchen persönlichen Umfeld in sensitiven Funktionen zu beschäftigen. Im vorliegenden Fall sei der von der Rechtsprechung geforderte konkrete Zusammenhang zwischen einer Bedrohung des Institutionenvertrauens und den offensichtlichen Gefährdungen durch mangelnde Integrität und Vertrauenswürdigkeit gegeben. Das Eintreten eines Schadenereignisses werde als wahrscheinlich, der daraus entstehende mögliche Schaden als hoch erachtet. Es sei entsprechend davon auszugehen, das VBS werde bei einer Weiterverwendung des Beschwerdeführers in seiner aktuellen Funktion kurz- bis mittelfristig nachteilig belastet.
E. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in früheren Fällen ausgeführt, die Öffentlichkeit reagiere auf Delikte gegen die sexuelle Integrität, insbesondere im Zusammenhang mit Minderjährigen, sehr empfindlich. Es sei deshalb davon auszugehen, das Vertrauen in die jeweils betroffene Institution würde bei Bekanntwerden der illegalen (Kinder-) Pornografie arg strapaziert werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1930/2012 vom 5. November 2012 E. 8.3, A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 10.3 und A 4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6.7.4). Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Vielmehr ist auch hier anzunehmen, das Institutionenvertrauen, welches das VBS im In- und Ausland geniesst, würde arg strapaziert werden, wenn der Sachverhalt, der dem Strafmandat vom 7. Juli 2004 zugrunde liegt, publik würde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht darauf vertraut werden, dass die Medien an der Publikation des Falles keinerlei Interesse haben. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer nicht "bloss" illegale Pornographie konsumiert, sondern solche zusätzlich mit Hilfe seiner Tauschpartner weiter verbreitet und überdies selber "Spannervideos" von Kindern gedreht hat. Die Vorinstanz hat deshalb den Spektakelwert im Falle einer Weiterverwendung des Beschwerdeführers in seiner sicherheitsempfindlichen Funktion in Verbindung mit dem Eintreten eines Ereignisses zu Recht als hoch eingestuft.
E. 7.1 Die Vorinstanz ist bei ihrem Entscheid wie jede Verwaltungsbehörde an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Verfügung muss demnach zur Erreichung des im öffentlichen Interesse angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ausreichen würde. Der angestrebte Zweck muss zudem in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die der von der Verfügung betroffenen Person auferlegt werden (vgl. BGE 131 V 107 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweise; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1930/2012 vom 5. November 2012 E. 9.1, A 6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 11 mit weiteren Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581).
E. 7.2 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass keine milderen Massnahmen ersichtlich sind, um nachhaltig das festgestellte Sicherheitsrisiko zu reduzieren. Es sind insbesondere keine Auflagen sinnvollerweise denkbar, die das Sicherheitsrisiko unmittelbar ausschliessen würden. Da in die Beurteilung des Sicherheitsrisikos keine sozialen Überlegungen einfliessen (E. 3.3), überwiegt schliesslich auch das öffentliche Interesse an der Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit bzw. an der Vermeidung eines Sicherheitsrisikos und dessen gravierenden Folgen gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren Ausübung seiner momentanen Funktion. Überdies wird die Frage einer allfälligen Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers - möglicherweise in einer anderen Funktion (eine entsprechende Versetzung ist nach den Ausführungen des Beschwerdeführers im Laufe des Beschwerdeverfahrens ja bereits erfolgt und demnach auch möglich) - vom Arbeitgeber zu prüfen und zu entscheiden sein (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 11.2). Die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Verfügung ist daher zu bejahen. Sie steht auch im Einklang mit ähnlich gelagerten Fällen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1930/2012 vom 5. November 2012 E. 9.2, A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 11.2, A-4673/2010 vom 7. April 2011 E. 7). Im Übrigen kann auf die zu verschiedenen Punkten beantragte Parteibefragung des Beschwerdeführers im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (E. 2.1) verzichtet werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass er etwas anderes aussagen würde, als er bereits in seiner Beschwerde bzw. seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2013 oder anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz ausgeführt hat. Die Beschwerde erweist sich damit im Ergebnis als unbegründet und ist daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs.1 VwVG die auf Fr. 1'800.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Wegen der übermässig langen Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens sind ihm die Kosten jedoch lediglich im Umfang eines Drittels, ausmachend Fr. 600.--, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu verrechnen. Der Überschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Im Weiteren ist es angesichts der übermässig langen Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens gerechtfertigt, die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet. Der Überschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Beschwerdeführer dem Gericht seine Post- oder Bankverbindung anzugeben.
- Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) - das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Yvonne Wampfler Rohrer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4404/2012 Urteil vom 6. März 2013 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter André Moser, Richter Markus Metz, Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS), Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Personensicherheitsprüfung. Sachverhalt: A. A._______ arbeitet als Spezialist (...) bei der Schweizer Armee und hat Zugang zu militärischen Anlagen mit Schutzzonen 2 und 3. Er stimmte am 2. Juli 2006 einer Personensicherheitsprüfung zu und ermächtigte die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS; nachstehend: Fachstelle), die erforderlichen Daten gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) zu erheben. Am 3. September 2008 sowie am 6. Januar 2012 erklärte sich A._______ zudem schriftlich mit einer Fristverlängerung zur Datenerhebung einverstanden. B. Die Fachstelle erhielt im Verlaufe des Verfahrens Kenntnis von mehreren strafrechtlich relevanten Vorfällen: B.a Mit rechtskräftigem Strafmandat vom 7. Juli 2004 verurteilte das Untersuchungsrichteramt (...) A._______ wegen Pornographie (mehrfache Begehung nach Art. 197 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]), begangen seit 1998 bis 28. Oktober 2003, zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen, bedingt vollziehbar. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre angesetzt und es wurde eine Busse von Fr. 1'000.-- verhängt. Dem Strafmandat lässt sich entnehmen, dass die sichergestellte Harddisk sowie sechs Video-Kassetten, welche Darstellungen mit menschlichen Ausscheidungen enthalten hätten, eingezogen worden seien. Zudem habe das Untersuchungsrichteramt ebenfalls 38 Video-Kassetten (8 mm) und eine Video-Kassette VHS, welche heimliche Aufnahmen aus Umkleidekabinen, Strassen, Bädern etc. enthalten hätten, eingezogen. Im Weiteren ergibt sich aus dem Informationsbericht der Kantonspolizei (...) vom 21. September 2006, dass A._______ wegen Herunterladens von Bildern mit kinderpornographischem Inhalt aus dem Internet und Tauschhandels mit Videokassetten mit verbotenen Szenen (menschlichen Ausscheidungen) verzeichnet sei. B.b Mit rechtskräftigem Urteil des (...) vom 8. Mai 2008 wurde A._______ wegen Verletzung der Verkehrsregeln (nach Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]), begangen am 19. Juli 2007, sowie wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (nach Art. 90 Abs. 2 SVG), ebenfalls begangen am 19. Juli 2007, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.--, bedingt vollziehbar, verurteilt. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre angesetzt und es wurde eine Busse von Fr. 1'500.-- verhängt. Gemäss Urteil (...) vom 8. Mai 2008 hat A._______ die Strassenverkehrsregeln verletzt, da er auf der Autobahn A1 als Lenker eines Personenwagens rechts überholt und zudem keinen ausreichenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gewahrt habe. C. Am 14. Januar 2009 sowie am 18. Januar 2012 führte die Fachstelle eine persönliche Befragung durch. Mit Schreiben vom 21. Februar 2012 brachte sie A._______ zur Kenntnis, sie beabsichtigte, eine Risikoverfügung mit Auflagen oder eine negative Risikoverfügung zu erlassen. Die Fachstelle führte dazu aus, bei einer Risikoverfügung mit Auflagen könne A._______ seine bisherige Funktion künftig allenfalls nur mit bestimmten Einschränkungen wahrnehmen. Bei einer negativen Risikoverfügung könne er seine Funktion eventuell gar nicht mehr wahrnehmen und müsse in diesem Fall mit einer Versetzung oder Entlassung rechnen. Die Fachstelle gab A._______ Gelegenheit, zu ihren Ausführungen schriftlich Stellung zu nehmen. Davon machte dieser mit Schreiben vom 3. Mai 2012 Gebrauch. D. Am 21. Juni 2012 erliess die Fachstelle eine negative Risikoverfügung. Darin erachtete sie A._______ als Sicherheitsrisiko (Ziff. 1). Im Weiteren verfügte sie, von seiner Weiterverwendung in der Funktion als Spezialist (...) der Armee sei abzusehen (Ziff. 2). Zudem dürfe ihm kein Zugang zu militärischen Anlagen mit Schutzzonen 2 und 3 gewährt werden (Ziff. 3). Zur Begründung führte die Fachstelle im Wesentlichen aus, die aktenkundigen Gesetzesverstösse sowie die Ausführungen von A._______ bei der Befragung liessen schwerwiegende Mängel hinsichtlich seiner Integrität und Vertrauenswürdigkeit sowie seines Bewusstseins für Gefahren erkennen. Sie erachte bei ihm die Wiederholungsgefahr hinsichtlich seines Konsums von illegaler Pornographie als hoch. E. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. August 2012 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt deren Aufhebung und die Feststellung, dass er kein Sicherheitsrisiko darstelle. Im Weiteren sei der ersuchenden Stelle entsprechend zu empfehlen, ihm Zugang zu vertraulich und geheim klassifizierten Informationen, Materialien und militärischen Anlagen mit Schutzzonen 2 oder 3 zu gewähren. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es könne von einer einmaligen Entgleisung ausgegangen werden. Aus diesem Grund sei seine Integrität und Vertrauenswürdigkeit nach wie vor intakt. Dies habe er insbesondere durch seine langjährige und gute Arbeitsleistung aufgezeigt. Auch der Vorwurf der Vorinstanz, er weise mit Bezug auf die Unterscheidung verschiedener Schutzzonen ungenügende Kenntnisse auf, vermöge kein mangelhaftes Gefahrenbewusstsein bzw. eine mangelhafte Zuverlässigkeit zu belegen. Im Weiteren sei er immer zu seiner Straftat gestanden und habe nichts beschönigt. Er bereue seine damalige Tat, die er in einer schwierigen Lebenssituation begangen habe, ausserordentlich und habe die notwendigen Lehren bzw. Konsequenzen daraus gezogen. Seine heutige private Lebenslage unterscheide sich grundlegend von jener im Zeitpunkt der Tatbegehung. Trotz der im Jahr 2004 erfolgten strafrechtlichen Verurteilung aufgrund seines Konsums illegaler Pornographie habe er seine beruflichen Aufgaben stets vollumfänglich erfüllt und in dieser Zeit keinen einzigen sicherheitsrelevanten Fehler begangen. Im Übrigen sei die Fachstelle bis zum 21. Juni 2012 untätig geblieben, obwohl sie spätestens im Jahr 2006 Kenntnis sämtlicher relevanter Umstände gehabt habe. Sie habe auch keine Sofortmassnahmen ergriffen und dennoch behaupte sie nun, er sei ein Sicherheitsrisiko für die Schweiz. Dieses Vorgehen entbehre jeder sachlichen Logik. Im Weiteren reicht der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. X._______ ein. Dazu führt er aus, der erfahrene Gerichtspsychiater habe bei ihm bloss eine extrem tiefe Rückfallgefahr festgestellt, welche derjenigen einer Person entspreche, die noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei. Im Übrigen sei der Erlass einer negativen Risikoverfügung in hohem Masse unverhältnismässig. Falls die Beschwerde abgewiesen werde, drohe ihm die Kündigung, da die positive Risikoverfügung Anstellungsvoraussetzung bilde. Er sei seit dem Jahr 1986 bei der Armee tätig und habe ausserhalb des Bundes keine berufliche Perspektive. F. In ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2012 schliesst die Fachstelle auf Abweisung der Beschwerde. Sie bringt insbesondere vor, die Verurteilung aufgrund des Konsums illegaler Pornographie stelle die Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers in massgeblicher Weise in Frage. Daran ändere der Umstand nichts, dass er sich in der Zwischenzeit "nur" noch wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht habe. Im Übrigen sei bei der Beurteilung des Sicherheitsrisikos die Qualität seiner Arbeitsleistung irrelevant. G. In seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Standpunkten fest. Er legt insbesondere dar, die Vorinstanz habe die Einschätzung seines behandelnden Facharztes, Dr. med. X._______, vollständig ausser Acht gelassen. Zudem habe die Vorinstanz bis heute nicht einmal ansatzweise dargelegt, in welcher Form sich die nunmehr 10 Jahre zurückliegende Delinquenz sicherheitsrelevant auswirken könnte. Er habe auch nie versucht, seine Straftaten mit seiner damaligen persönlichen Situation zu rechtfertigen. Die damalige schwierige Situation sei aber deshalb relevant, weil die betreffenden Umstände heute nicht mehr vorlägen. Im Gegensatz zu damals verfüge er heute über ein stabiles familiäres Umfeld. Im Übrigen sei er bereits während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in eine nicht sicherheitsrelevante Funktion versetzt worden. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle IOS ist eine Organisationseinheit des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. Thomas Häberli, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 83 Rz. 24 sowie Hansjörg Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.] Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 Rz. 17 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 BWIS). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen negativen Risikoverfügung zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel wie namentlich Sachverständigengutachten. Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Die urteilende Behörde kann von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 8451/2010 vom 20. September 2011 E. 12.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.125 und 3.144). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Angemessenheit (Art. 49 Bst. a bis c VwVG). Gerügt werden kann also auch die Unangemessenheit einer angefochtenen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, steht der Vorinstanz aber zum einen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Prüfung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist deshalb nicht in deren Ermessen einzugreifen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 3, A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 2, A 4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 2). 2.3 Am 1. April 2011 ist die Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfung (PSPV, SR 120.4) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 32 Abs. 3 PSPV gilt für Personensicherheitsprüfungen, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, allerdings noch das bisherige Recht. Auf den vorliegenden Fall findet somit noch die Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (aPSPV, AS 2002 377) Anwendung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1930/2012 vom 5. November 2012 E. 3, A-8451/2010 vom 20. September 2011 E. 4). 3. 3.1 Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es, bei Personen, welche eine nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a bis e BWIS sensible Arbeit verrichten oder verrichten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken (BVGE 2009/43 E. 2.2 S. 610 mit Hinweisen). Nach Art. 20 Abs. 1 BWIS werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere und äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden könnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2). 3.2 Nach konstanter Rechtsprechung kann bei der Personensicherheitsprüfung nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, welche aufgrund von Erhebungen gemacht wird. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt sind, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind. Die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos im Sinne des BWIS kann dabei auch aufgrund der Summe mehrerer Risikoquellen gerechtfertigt sein, selbst wenn einzelne davon für sich genommen kein relevantes Sicherheitsrisiko darstellen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 5.2 und A-4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 6.2 f.). 3.3 Zudem ist nicht massgebend, ob den Beschwerdeführer am Vorliegen eines allfälligen Sicherheitsrisikos ein Verschulden trifft oder nicht. Weiter dürfen in die Beurteilung des Sicherheitsrisikos keine sozialen Überlegungen einfliessen. Nicht von entscheidender Relevanz ist ferner die Qualität der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers. Soziale Aspekte und die positive Arbeitsleistung des Beschwerdeführers können hingegen vom Arbeitgeber beim Entscheid über die Form der Weiterbeschäftigung mitberücksichtigt werden, zumal dieser gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS nicht an die Beurteilung der Fachstelle gebunden ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1930/2012 vom 5. November 2012 E. 6.4, A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 6.2, A-5123/2011 vom 21. Juni 2012 E. 6.1, A 4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6). 3.4 Bei der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt, ist stets die Sicherheitsempfindlichkeit der ausgeübten Funktion zu beachten. Je heikler diese ist, desto eher ist ein Sicherheitsrisiko zu bejahen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1930/2012 vom 5. November 2012 E. 5, A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 7 mit weiteren Hinweisen).
4. Im vorliegenden Fall sorgt der Beschwerdeführer in den Führungsanlagen der Armee für (...). Im Weiteren ist er - zumindest teilweise - ebenfalls für die Zutrittskontrolle und die Überwachung dieser Anlagen verantwortlich. Für die Erfüllung seiner Aufgabe hat er Zugang zu militärischen Anlagen mit Schutzzonen 2 und 3. Es ist unbestritten, dass die Fachstelle den Beschwerdeführer deshalb zu Recht einer erweiterten Sicherheitsprüfung unterzogen hat (vgl. insbesondere Art. 11 Abs. 1 Bst. d aPSPV und Art. 19 Abs. 1 Bst. a aPSPV). Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz kann die Funktion des Beschwerdeführers beim Eintreten eines Ereignisses Schadenspotenziale verschiedenster Art haben. Diese Beurteilung erachtet das Bundesverwaltungsgericht als sachgerecht. Die Funktion des Beschwerdeführers ist als in einem hohen Mass sicherheitsempfindlich zu qualifizieren. Dem ist bei der nachfolgenden Prüfung der streitigen Sicherheitsrisiken Rechnung zu tragen (E. 3.4). 5. Die Vorinstanz erblickt beim Beschwerdeführer ein erstes Sicherheitsrisiko in seiner - ihrer Ansicht nach - mangelhaften Integrität und Vertrauenswürdigkeit. 5.1 Unter dem Titel "Integrität und Vertrauenswürdigkeit" ist zu prüfen, ob darauf vertraut werden kann, dass die von der Personensicherheitsprüfung betroffene Person bei der Ausübung ihrer Tätigkeit loyal zu ihrer Aufgabe steht, mithin, ob sie Gewähr bietet, das ihr entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen. Eine Verurteilung wegen krimineller Handlungen führt dabei nicht zwingend zu einer negativen Beurteilung bzw. zur Annahme eines Sicherheitsrisikos. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Art des Delikts, die Umstände und die Beweggründe. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge der geprüften Person zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt es ein Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob die geprüfte Person wiederholt delinquiert hat und ob davon ausgegangen werden muss, es bestehe Wiederholungsgefahr. Relevant ist ferner, wie lange das Delikt bzw. die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend. Ist das Strafmass auf Grund verminderter Schuldfähigkeit tief ausgefallen, kann dies vielmehr gerade Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss weiter auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d.h., ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der überprüften Person geändert hat. Massgebend sind vorab die Umstände des Einzelfalls (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1930/2012 vom 5. November 2012 E. 6.1, A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 8.4 mit weiteren Hinweisen). 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz macht geltend, sie habe insbesondere aufgrund des vom Beschwerdeführer begangenen Konsums illegaler Pornographie in der Zeit zwischen 1998 und 2003 Zweifel, ob er in seiner sicherheitsempfindlichen Funktion den hohen Anforderungen an Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit gerecht werde. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der von ihr durchgeführten Befragung insbesondere ausgesagt, anfangs Videokassetten sowohl mit legaler als auch mit illegaler Pornographie (Ausscheidungen und Sodomie) mit anderen Personen ausgetauscht zu haben. Die betreffenden Adressen der Tauschpartner habe er in pornographischen Magazinen gefunden. Zudem habe er mit dem Aufkommen des Internets auch diese Plattform genutzt, um an illegales pornographisches Material zu gelangen. Über seine diversen Tauschpartner sei er schliesslich mit Kinderpornographie in Kontakt gekommen. Im Weiteren sei er mit einem solchen Tauschpartner in einem Briefwechsel gestanden und habe mit ihm auf diese Weise pädophile Phantasien ausgetauscht. Sein ständiger Drang, Neues und Verbotenes zu sehen, habe ihn wohl schliesslich dazu gebracht, eigenes Material herzustellen. Er habe angefangen sog. "Spannervideos" zu drehen. Dazu habe er seine Videokamera in einer Sporttasche oder einem Rucksack in das Schwimmbad mitgenommen und dort nackte Kinder gefilmt. Solche Aufnahmen habe er während eines Jahres in Schwimmbädern gemacht, in denen er regelmässig geschwommen sei. Darstellungen von FKK-Fotos und Videoaufnahmen von 5 bis 16-jährigen Mädchen würden ihn erregen. Im Jahr 2002 habe er sich aus Angst davor, seine pädophilen Phantasien in die Tat umzusetzen, an einen Psychiater gewandt und bei diesem während ungefähr eines Jahres eine Therapie gemacht. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Ausführungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht. Im Übrigen sind diese auch durch die sich in den Akten befindlichen Tonaufnahmen belegt (vgl. amtl. Akten Nr. 12 und 33 mit den CD der persönlichen Befragungen). 5.2.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz nehme faktisch eine Beweislastumkehr vor. Es gelte beispielsweise bei der Beurteilung der Rückfallgefahr der Grundsatz "im Zweifel gegen die zu prüfende Person". Diesem Einwand kann nicht stattgegeben werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt keine Beweislastumkehr vor. Da es sich bei der Risikoverfügung um eine belastende Verfügung handelt, hat die Verwaltung das Vorhandensein der Tatbestandsvoraussetzungen zu beweisen (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.150; BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweislast zum Nachweis eines Sicherheitsrisikos und damit auch der Wiederholungsgefahr obliegt der Vorinstanz. Die Regeln der Beweislastverteilung kommen indessen erst dann zur Anwendung, wenn der Sachverhalt nach durchgeführter Beweiswürdigung nicht erstellt werden kann, d.h. Beweislosigkeit vorliegt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2588/2012 vom 5. November 2012 E. 4.2 f.). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss und sich die Verwaltung bzw. das Gericht bei der entsprechenden Beweiswürdigung nicht nur auf "harte" Fakten stützen kann, sondern auch Annahmen und Vermutungen treffen muss (E. 3.2). Dies liegt in der Natur der Sache und stellt keine Beweislastumkehr dar. 5.2.3 5.2.3.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde einen Bericht von Dr. med. X._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. August 2012, eingereicht. Dieser führte darin im Wesentlichen aus, er habe mit dem Beschwerdeführer seit dem 17. Februar 2012 alle 10-14 Tage Therapiegespräche durchgeführt. Er habe dabei Wert darauf gelegt, die seinerzeitigen Delikte, die im Jahr 2004 zu einer Verurteilung geführt hätten, psychotherapeutisch zu bearbeiten. Er habe auf den therapeutischen Ergebnissen von med. pract. Y._______ aufbauen können. Heute gebe es wissenschaftliche Kriterien, welche die Frage schlüssig beantworten könnten, ob bei einem Sexualstraftäter eine Rückfallgefahr bestehe. Zu diesen Kriterien könne er das Folgende ausführen. Die devianten sexuellen Phantasien des Beschwerdeführers seien nicht progredient, sondern abnehmend. Im Weiteren weise der Beschwerdeführer kein erhöhtes Selbstwertgefühl, keine Gefühlskälte und keinen parasitären Lebensstil auf. Er sei eher gehemmt und gefühlsmässig gut spürbar. Gestützt auf die Checklisten von Prof. Dittmann und Robert Hare kam Dr. med. X._______ zum Schluss, es bestehe beim Beschwerdeführer eine extrem tiefe Rückfallgefahr. Diese entspreche derjenigen einer Person, welche noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei. Im Weiteren ist er der Ansicht, dass eine unabhängige psychiatrische Begutachtung durchzuführen sei, falls seiner Beurteilung nicht gefolgt werde. 5.2.3.2 Bei der Würdigung der Beweise ist das Bundesverwaltungsgericht keinen Regeln unterworfen, es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]). Für den Beweiswert eines Arztberichts ist unabhängig von dessen Herkunft entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 8.6, B-1655/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 6.1). Der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt somit keine Zweifel an ihrem Beweiswert. Eine solche Stellungnahme ist dann beweistauglich, wenn sie als schlüssig erscheint, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei ist und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.148; BGE 125 V 351 E. 3b dd und ee; vgl. auch BGE 136 III 161 E. 3.4.2). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache indes Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der betroffenen Person aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5). Die Frage, ob ein medizinisches Gutachten auch inhaltlich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist, kann nur im Kontext mit der Gesamtheit der einschlägigen Akten beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 3.3.2). 5.2.3.3 Beim vorliegenden Arztbericht ist zumindest fraglich, ob dieser auf allseitigen Untersuchungen beruht und in Kenntnis der Vorakten erstellt worden ist. Es fehlt zunächst eine ausführliche und detaillierte Anamnese. Im Weiteren fehlen - abgesehen von den von Dr. med. X._______ verwendeten Checklisten hinsichtlich der Rückfallgefahr - die Angaben über die Art und Weise seiner Untersuchungen. Er führt im Wesentlichen bloss aus, er habe Wert darauf gelegt, die damaligen Delikte "psychotherapeutisch zu bearbeiten". Welche Therapieformen er angewandt hat, ist unbekannt. Ebenfalls fehlen konkrete Angaben des Beschwerdeführers auf zentrale Fragen. Dr. med. X._______ legt in seinem Bericht zwar dar, der Beschwerdeführer habe deviante Phantasien, die abnehmend seien. Diese Phantasien werden jedoch nicht näher beschrieben. Es ist davon auszugehen, dass es sich um pädophile Phantasien handelt, da der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bei Dr. med. X._______ in Behandlung war. Im Übrigen geht auch die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer noch immer solche Phantasien hat (vgl. S. 10 der angefochtenen Verfügung). Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkret bestritten. Es muss demnach als erstellt gelten, dass er weiterhin pädophile Phantasien aufweist. Es bleibt jedoch offen, um was für Phantasien es sich genau handelt bzw. wie konkret diese noch sind. Im Weiteren erscheint der Bericht von Dr. med. X._______ auch nicht schlüssig. Aufgrund der Kriterien der Checklisten von Prof. Dittmann und Hare geht er davon aus, dass der Beschwerdeführer eine extrem tiefe Rückfallgefahr aufweise, welche einer Person entspreche, die noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei. Dieser Schlussfolgerung ist zu entgegnen, dass einerseits das Risiko für den Konsum pädophiler Pornographie offensichtlich bei einer Durchschnittsperson nicht gleich hoch sein kann, wie bei jemandem, der solche Pornographie bereits während Jahren konsumiert hat und immer noch pädophile Phantasien aufweist. Andererseits ist der Vorinstanz zuzustimmen, von «Rückfall»risiko könne logischerweise nur gesprochen werden, wenn es bereits vorher eine Tat gegeben habe, auf die "zurückgefallen" werden könne. Es bestehen demnach mehrere Indizien gegen die Zuverlässigkeit des vorliegenden Arztberichtes. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass Dr. med. X._______ als behandelnder Arzt aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten seines Patienten aussagen dürfte (E. 5.2.3.2). Zusammenfassend vermag der vom Beschwerdeführer eingereichte Arztbericht die von der Vorinstanz festgestellte Wiederholungsgefahr - insbesondere aufgrund der offenbar immer noch vorhandenen pädophilen Phantasien des Beschwerdeführers - nicht in Frage zu stellen. In welchem Ausmass die Wiederholungsgefahr besteht, muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der bereits erhobenen Beweise (u.a. diverse schriftliche Eingaben des Beschwerdeführers sowie zwei ausführliche mündliche Befragungen der Vorinstanz) den Sachverhalt auch mit Bezug auf die vorhandene Wiederholungsgefahr als genügend abgeklärt. Auf die von Dr. med. X._______ angesprochene und vom Beschwerdeführer formell beantragte Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zu dieser Frage kann deshalb im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden (E. 2.1). Das Gleiche gilt für die beantragte Einvernahme von Dr. med. X._______. Es ist nicht davon auszugehen, dass dieser etwas anderes aussagen würde, als er bereits in seinem Bericht ausgeführt hat. 5.2.4 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die im Strafmandat genannte Zeitspanne seiner strafbaren Handlungen entspreche nicht der Wirklichkeit. Er habe wahrscheinlich bereits im Verlauf des Jahres 2002 keine illegale Pornographie mehr konsumiert. Im Weiteren hätten nur ein kleiner Teil der 38 (8 mm) Kassetten "Spannervideos" enthalten. Er habe diese Kassetten übrigens nach Abschluss des Strafverfahrens wieder zurückerhalten und anschliessend vernichtet. Seine Partnerin könne dies nötigenfalls bestätigen. Diesen Einwänden ist entgegenzuhalten, dass das Strafmandat in Rechtskraft erwachsen ist und die Dauer der deliktischen Handlungen damit feststeht (1998 bis 28. Oktober 2003). Die lange Dauer von fast 6 Jahren, in welcher der Beschwerdeführer sich mehrfach wegen Herunterladens und Verbreitens (Tauschhandel von Videokassetten) illegaler Pornographie strafbar gemacht hat (vgl. E. B.a), spricht klar gegen seine Vertrauenswürdigkeit und Integrität. Im Weiteren haben nach dem Wortlaut des Strafmandats alle 38 (8 mm) Kassetten "Spannervideos" enthalten. Für die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers liegen keine Beweise vor und sie müssen als Schutzbehauptungen gewertet werden. Im Übrigen kann auf die angebotene Befragung seiner heutigen Lebenspartnerin im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden (E. 2.1). Selbst wenn sie die Ausführungen des Beschwerdeführers bestätigen könnte, er habe die betreffenden Kassetten zurückerhalten und diese anschliessend vernichtet, würde dies kein Beweis für seine Behauptung erbringen, nur ein kleiner Teil der 38 Kassetten habe "Spannervideos" enthalten. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer Videokassetten vernichtet haben soll, die - gemäss seinen Ausführungen - harmlose Familienausflüge beinhaltet haben. 5.2.5 Der Beschwerdeführer legt zudem dar, Ursache für seinen Konsum illegaler Pornographie sei seine Verzweiflung und Einsamkeit gewesen, welche die Trennung von seiner damaligen Partnerin und den eigenen Kindern mit sich gebracht habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass - wie der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2013 erkannt hat - diese Umstände seine Taten in keiner Art und Weise zu rechtfertigen vermögen. Aus der von ihm vorgebrachten Begründung vermag der Beschwerdeführer auch sonst nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In seiner sicherheitssensiblen Funktion in der Armee hat er gerade in schwierigen und belastenden Situationen Gewähr dafür zu bieten, dass er sich stets gesetzes- und regelkonform verhält. Vorliegend ist dies offenbar nicht erfüllt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer erneuten belastenden Situation eine ähnliche Reaktion zeigt und seinen weiterhin bestehenden pädophilen Phantasien wiederum nachkommt bzw. illegale Pornographie konsumiert. An diesem Resultat vermag auch die vom Beschwerdeführer im Jahr 2002 neu eingegangene Partnerschaft nichts zu ändern. Seine pädophilen Phantasien können wohl kaum durch eine volljährige Partnerin befriedigt werden (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 6.3.4.2). 5.2.6 Dem Beschwerdeführer ist indessen insofern Recht zu geben, dass bei der Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit die selbständige Aufnahme und der regelmässige Besuch einer Psychotherapie zu seinen Gunsten zu würdigen ist. Es muss aber festgehalten werden, dass aufgrund der Auskunftsverweigerung von med. pract. Y._______ - obwohl dieser vom Beschwerdeführer vom Arztgeheimnis entbunden worden ist - über den Inhalt und den Therapieverlauf nur wenig bekannt ist. Aufgrund des nachträglich erstellten Berichts von Dr. med. X._______ kann indessen - auch wenn der Bericht mangelhaft ist - davon ausgegangen werden, dass die Psychotherapie insgesamt, d.h. auch diejenige durch med. pract. Y._______, grundsätzlich einen positiven Verlauf hatte und die pädophilen Phantasien des Beschwerdeführers abgenommen haben, jedoch nicht verschwunden sind (vgl. E. 5.2.3.3). 5.2.7 Im Weiteren ist die Qualität der bisherigen Arbeitsleistung des Beschwerdeführers für die Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit zwar nicht gänzlich unbedeutend. Dennoch geben Arbeitsbeurteilungen nur Auskunft darüber, ob eine Person mit Bezug auf die Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten zuverlässig und vertrauenswürdig ist. Für die hier entscheidende Frage, ob der Beschwerdeführer über die für die Verneinung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von BWIS und aPSPV notwendige Integrität und Vertrauenswürdigkeit verfügt, sind die von ihm eingereichten Arbeitsbeurteilungen deshalb nicht von vorrangiger Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6.5.4). Der positiv beurteilten Arbeitsleistung und seiner langjährigen Dienstzeit kann jedoch insbesondere vom Arbeitgeber beim Entscheid über die Form der Weiterbeschäftigung Rechnung getragen werden (E. 3.3). Auf die beantragte Befragung des direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers, B._______, sowie auf die Edition des Personaldossiers kann im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden (E. 2.1). Einerseits ist die Beurteilung der Arbeitsleistung hier nicht von entscheidender Bedeutung, andererseits ist nicht davon auszugehen, dass der Vorgesetzte etwas anderes aussagen würde, als bereits in den Arbeitszeugnissen festgehalten worden ist. Ebenfalls verzichtet werden kann auf die beantragte Befragung seiner neuen Lebenspartnerin hinsichtlich der aktuellen Lebensumstände, da diese - sofern sie überhaupt relevant sind - aus der Beschwerdeschrift detailliert hervorgehen und unbestritten sind. 5.2.8 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass seit Beendigung der relevanten Straftat fast 10 Jahre vergangen seien. Im Weiteren habe er die hier zur Diskussion stehenden Delikte ausschliesslich im Privatbereich und nie am Arbeitsplatz begangen. Diese wiesen im Übrigen auch keinerlei Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit auf. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 wegen einfacher sowie grober Verkehrsregelverletzung verurteilt worden ist. Es handelt sich dabei keinesfalls um geringfügige Delikte. Ansonsten ist er indessen nicht mehr und insbesondere nicht mehr einschlägig straffällig geworden und hat sich insoweit über einen längeren Zeitraum hinweg bewährt. Dies spricht für seine Vertrauenswürdigkeit und Integrität. Dagegen kann er aus dem Umstand, dass er die Bilder mit illegalem pornographischem Inhalt nicht während seiner Arbeitszeit, sondern zu Hause konsumiert hat, mit Bezug auf die Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit und Integrität nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebenfalls irrelevant ist für das vorliegende Verfahren, dass die betreffenden Delikte keinen direkten Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit aufweisen. Ein solcher Zusammenhang wäre allenfalls aus arbeitsrechtlicher Sicht von Bedeutung. Im vorliegenden Verfahren geht es dagegen um die Prüfung eines allfälligen Sicherheitsrisikos. 5.2.9 Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich aus der klar überlangen Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens. Zum einen stellt diese die hinsichtlich seiner Integrität und der Vertrauenswürdigkeit bestehenden, dargelegten Mängel nicht in Frage. Zum anderen verleiht sie ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf eine positive Risikoverfügung, auch wenn sie für ihn unangenehm ist. Sie ist jedoch, zusammen mit der bereits geleisteten Arbeit, beim Entscheid über eine mögliche Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers sowie bei der Kostenverlegung im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. E. 8) zu berücksichtigen (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1930/2012 vom 5. November 2012 E. 6.4, A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 5.5). 5.2.10 Zusammenfassend lassen insbesondere die Art der strafbaren Handlungen (d.h. der Konsum und die Weiterverbreitung illegaler Pornographie sowie die Herstellung von "Spannervideos"), die mehrfache Begehung während einer langen Deliktsdauer und die vorhandene Wiederholungsgefahr Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers zu, die seine Integrität wesentlich in Frage stellen. Die Faktoren, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind, insbesondere der Umstand, dass die relevanten Tathandlungen längere Zeit zurückliegen, er sich freiwillig einer Therapie unterzogen hat und in der Zwischenzeit nicht mehr einschlägig straffällig geworden ist, lassen die festgestellten negativen Charakterzüge nicht im erforderlichen Ausmass in den Hintergrund treten. Aufgrund seiner mangelhaften Integrität bzw. Vertrauenswürdigkeit besteht deshalb ein relevantes Risiko, dass er bei der Ausübung seiner sicherheitsempfindlichen Funktion - insbesondere unter Belastung - das ihm entgegengebrachte Vertrauen missbrauchen könnte. Beim Beschwerdeführer bestehen demnach hinsichtlich seiner Integrität bzw. Vertrauenswürdigkeit Mängel, die ausschliessen, dass er den diesbezüglichen hohen Anforderungen seiner sicherheitsempfindlichen Funktion gerecht wird.
6. Die Vorinstanz hat zudem ein weiteres Sicherheitsrisiko unter dem Titel "Reputationsverlust und Spektakelwert" bejaht. 6.1 Der im Falle des Eintretens eines Ereignisses resultierende negative Medien- oder Öffentlichkeitswert ist als sogenannter Spektakelwert bekannt. Bei dessen Beurteilung geht es nicht primär darum, den Staat vor allfälligen Blamagen zu schützen. Es soll vielmehr materieller wie auch immaterieller Schaden präventiv abgewendet und das störungsfreie Funktionieren der betroffenen Institution bzw. der Eidgenossenschaft als solcher gewahrt werden. Die Annahme eines Sicherheitsrisikos ist dann gerechtfertigt, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Sicherheitsrisiko und der dadurch entstandenen Bedrohung des Institutionenvertrauens gegeben ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1930/2012 vom 5. November 2012 E. 8.1, A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen). 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz bringt vor, die (...) der Armee, als Teil des VBS, geniesse ein sogenanntes Institutionenvertrauen. Dieses Vertrauen sei sehr leicht verletzbar bzw. enorm empfindlich. Ein Misstrauensvotum der Bevölkerung könne beachtlichen materiellen Schaden erzeugen. Die (...) der Armee müsse demzufolge darauf bedacht sein, ausschliesslich Personen mit einem untadeligen Leumund und einem ebensolchen persönlichen Umfeld in sensitiven Funktionen zu beschäftigen. Im vorliegenden Fall sei der von der Rechtsprechung geforderte konkrete Zusammenhang zwischen einer Bedrohung des Institutionenvertrauens und den offensichtlichen Gefährdungen durch mangelnde Integrität und Vertrauenswürdigkeit gegeben. Das Eintreten eines Schadenereignisses werde als wahrscheinlich, der daraus entstehende mögliche Schaden als hoch erachtet. Es sei entsprechend davon auszugehen, das VBS werde bei einer Weiterverwendung des Beschwerdeführers in seiner aktuellen Funktion kurz- bis mittelfristig nachteilig belastet. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in früheren Fällen ausgeführt, die Öffentlichkeit reagiere auf Delikte gegen die sexuelle Integrität, insbesondere im Zusammenhang mit Minderjährigen, sehr empfindlich. Es sei deshalb davon auszugehen, das Vertrauen in die jeweils betroffene Institution würde bei Bekanntwerden der illegalen (Kinder-) Pornografie arg strapaziert werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1930/2012 vom 5. November 2012 E. 8.3, A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 10.3 und A 4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6.7.4). Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Vielmehr ist auch hier anzunehmen, das Institutionenvertrauen, welches das VBS im In- und Ausland geniesst, würde arg strapaziert werden, wenn der Sachverhalt, der dem Strafmandat vom 7. Juli 2004 zugrunde liegt, publik würde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht darauf vertraut werden, dass die Medien an der Publikation des Falles keinerlei Interesse haben. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer nicht "bloss" illegale Pornographie konsumiert, sondern solche zusätzlich mit Hilfe seiner Tauschpartner weiter verbreitet und überdies selber "Spannervideos" von Kindern gedreht hat. Die Vorinstanz hat deshalb den Spektakelwert im Falle einer Weiterverwendung des Beschwerdeführers in seiner sicherheitsempfindlichen Funktion in Verbindung mit dem Eintreten eines Ereignisses zu Recht als hoch eingestuft. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist bei ihrem Entscheid wie jede Verwaltungsbehörde an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Verfügung muss demnach zur Erreichung des im öffentlichen Interesse angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ausreichen würde. Der angestrebte Zweck muss zudem in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die der von der Verfügung betroffenen Person auferlegt werden (vgl. BGE 131 V 107 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweise; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1930/2012 vom 5. November 2012 E. 9.1, A 6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 11 mit weiteren Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581). 7.2 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass keine milderen Massnahmen ersichtlich sind, um nachhaltig das festgestellte Sicherheitsrisiko zu reduzieren. Es sind insbesondere keine Auflagen sinnvollerweise denkbar, die das Sicherheitsrisiko unmittelbar ausschliessen würden. Da in die Beurteilung des Sicherheitsrisikos keine sozialen Überlegungen einfliessen (E. 3.3), überwiegt schliesslich auch das öffentliche Interesse an der Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit bzw. an der Vermeidung eines Sicherheitsrisikos und dessen gravierenden Folgen gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren Ausübung seiner momentanen Funktion. Überdies wird die Frage einer allfälligen Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers - möglicherweise in einer anderen Funktion (eine entsprechende Versetzung ist nach den Ausführungen des Beschwerdeführers im Laufe des Beschwerdeverfahrens ja bereits erfolgt und demnach auch möglich) - vom Arbeitgeber zu prüfen und zu entscheiden sein (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 11.2). Die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Verfügung ist daher zu bejahen. Sie steht auch im Einklang mit ähnlich gelagerten Fällen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1930/2012 vom 5. November 2012 E. 9.2, A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 11.2, A-4673/2010 vom 7. April 2011 E. 7). Im Übrigen kann auf die zu verschiedenen Punkten beantragte Parteibefragung des Beschwerdeführers im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (E. 2.1) verzichtet werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass er etwas anderes aussagen würde, als er bereits in seiner Beschwerde bzw. seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2013 oder anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz ausgeführt hat. Die Beschwerde erweist sich damit im Ergebnis als unbegründet und ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs.1 VwVG die auf Fr. 1'800.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Wegen der übermässig langen Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens sind ihm die Kosten jedoch lediglich im Umfang eines Drittels, ausmachend Fr. 600.--, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu verrechnen. Der Überschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Im Weiteren ist es angesichts der übermässig langen Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens gerechtfertigt, die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet. Der Überschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Beschwerdeführer dem Gericht seine Post- oder Bankverbindung anzugeben.
3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Yvonne Wampfler Rohrer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: