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A-1714/2014

A-1714/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-29 · Deutsch CH

Personensicherheitsprüfungen

Sachverhalt

A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informa­tions- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS, nachfolgend: Fachstelle) führte betreffend den Stellungspflichtigen X._______ eine Personen­sicherheitsprüfung durch. B. Im Rahmen der durchgeführten Datenerhebung erhielt die Fachstelle Kenntnis von folgenden strafrechtlich relevanten Vorfällen: Am 5. November 2012 verurteilte die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau X._______ zu einer Busse von Fr. 250.-- wegen geringfügigem Diebstahl und Sachbeschädigung. Er hatte mit einem Stein die Fensterscheibe eines Personenwagens eingeschlagen und aus diesem Bargeld im Betrag von ca. Fr. 5.-- entwendet. Am Personenwagen entstand ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 400.--. Am 7. Oktober 2013 verurteilte die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau X._______ zu einer Busse von Fr. 350.-- wegen Tätlichkeiten, Ruhestörung, geringfügiger Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung, nachdem er insbesondere mehrfach mit beiden Händen gegen den Oberkörper von zwei Personen gestossen, einer dieser beiden eine Flasche aus der Hand genommen und auf den Boden geworfen, die Mobiltelefone der beiden ebenfalls aus deren Händen geschlagen und der zweiten Person einen Faustschlag in das Gesicht verpasst hatte. C. Die Fachstelle erachtete die ihr vorliegenden Akten für die Risikobeurteilung als ausreichend und verzichtete hernach auf die Durchführung einer persönlichen Befragung. D. Am 5. März 2014 gewährte die Fachstelle X._______ das rechtliche Gehör und setzte ihn über die beabsichtigte Sicherheitserklärung mit Auflagen oder Risikoerklärung in Kenntnis. Dieser verzichtete darauf, schriftlich Stellung zu nehmen. E. Ebenfalls am 5. März 2014 fällte das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Entscheid, X._______ vorzeitig aus der Rekrutierung zu entlassen und belegte ihn mit einem Aufgebotsstopp, da die Beurteilung als Sicherheitsrisiko eine Rekrutierung zurzeit nicht zulasse. F. Am 25. März 2014 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung, wonach das Gewaltpotenzial von X._______ als erhöht beurteilt werde (Dispositiv-Ziff. 1) und Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) vorlägen, weshalb das Überlassen der persönlichen Waffe nicht zu empfehlen sei (Dispositiv-Ziff. 2). G. Dagegen hat X._______ (Beschwerdeführer) bereits mit Eingabe vom 14. März 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Auf telefonische Nachfrage reichte er die angefochtene Risikoerklärung nach und bat um Prüfung der Angelegenheit. Sinngemäss stellt er den Antrag auf Aufhebung der Risikoerklärung. Zudem ersuchte er mit Schreiben vom 10. April 2014 um unentgeltliche Rechtspflege. Am 6. Mai 2014 teilte er dem Bundesverwaltungsgericht mit, den Kostenvorschuss bezahlt zu haben und sein Gesuch entsprechend zurückzuziehen. H. Die Fachstelle (Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen, keinen Gebrauch gemacht. J. Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist eine Organisationseinheit des VBS. Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass die Risikoerklärung am 25. März 2014 erlassen wurde, während die Beschwerdeschrift bereits vom 14. März 2014 datiert. Aufgrund des Formulars "Gewährung des rechtlichen Gehörs" vom 5. März 2014 war der Beschwerdeführer vom Erlass einer Sicherheitserklärung mit Auflagen oder einer Risikoerklärung auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist die vorzeitige Beschwerdeeinreichung nachvollziehbar und die Eingabe als Beschwerde gegen die Risikoerklärung vom 25. März 2014 entgegenzunehmen (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 1.2 und A 4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 1.1; siehe auch André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.117 m.H.). Dem auf telefonische Nachfrage erfolgten Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. März 2014 ist zu entnehmen, dass er an seiner Beschwerde festhält und mit Nachreichung der angefochtenen Risikoerklärung auch, dass sich die Beschwerde gegen diese richtet. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde beantragt, zum ordentlichen Militärdienst zugelassen zu werden und den Dienst im 2015 antreten zu können, er sich mithin auch gegen die vorzeitige Entlassung aus der Rekrutierung (Verfügung des Führungsstabs der Armee vom 5. März 2014; vorstehend Sachverhalt Bst. E) wehren sollte, ist darauf hinzuweisen, dass hierfür nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist und insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Eine Kopie der Beschwerde vom 14. März 2014 ist deshalb gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zuständigkeitshalber an den Chef der Armee weiterzuleiten.

E. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit - mit vorstehender Einschränkung (E. 1.3) - einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-risiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen ein gewisser Beurteilungs-spielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2) und auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 und statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2).

E. 3.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gewaltpotential einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung zu beurteilen (Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat eine beschränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen, indem sie ausschliesslich dazu dient, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern. In Abweichung vom Grundsatz von Art. 19 Abs. 3 BWIS muss die zu prüfende Person der Durchführung der Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG nicht zustimmen. Die Bestimmungen des BWIS sind aber auch auf diese Sicherheitsprüfung formell anwendbar, soweit das MG keine abweichenden Regelungen enthält (grundlegend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 3.2 und 3.3 m.H., aus der neusten Rechtsprechung Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 3.1 und A 4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.1 m.H.). Art. 5 der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV, SR 120.4) konkretisiert die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG für Stellungspflichtige; demnach werden alle Stellungspflichtigen anlässlich ihrer Rekrutierung geprüft.

E. 3.2 Bei einer Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, die aufgrund von Erhebungen erfolgt. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.2 m.H.). Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabs verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotential zu Recht, dass die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, sich durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung erheblich eingeschränkt (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.2 m.H.). Wie vorne in Erwägung 2 dargelegt, darf das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Personensicherheitsprüfungen nicht ohne hinreichenden Grund sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz setzen.

E. 3.3 Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 MG kann die Vorinstanz Einsicht in den Nationalen Polizeiindex nehmen und Auskünfte bei den Strafverfolgungsbehörden einholen. Für die vorliegenden Zwecke ist nicht entscheidend, ob die genannten Vorkommnisse zu Einträgen im Strafregister geführt haben. Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 MG sieht sodann ausdrücklich die persönliche Befragung vor, wenn die zu prüfende Person in einem Register nach Ziffer 1 verzeichnet ist und die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen beabsichtigt, aus diesem Grund die Sicherheitserklärung zu verweigern (eingehend zur Bedeutung dieser Befragung Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6 ff. und E. 6). Von der Abnahme der abschliessend in Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG aufgeführten Beweismittel kann die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der getätigten Beweiserhebungen hinreichend geklärt ist; sie sich mithin ihre Überzeugung aufgrund der erhobenen Beweise bereits gebildet hat und annehmen kann, dass diese sich durch weitere Beweiserhebungen nicht ändern wird (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6 ff.; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich/Ba­sel/Genf 2009, Art. 33 N. 22). Eine begangene Straftat kann für sich alleine bereits zur Bejahung eines Gewaltpotentials im Sinne von Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG genügen, wenn diese eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbart (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6493/2012 vom 30. Juli 2013 E. 3.3 und A 5472/2012 vom 28. Mai 2013 E. 4.2 m.H.).

E. 3.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts macht nicht jede Verurteilung wegen kriminellen Handlungen eine Person zum Sicherheitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene wiederholt delinquiert hat und ob davon ausgegangen werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist auch, wie lange das Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend; ist das Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit tief ausgefallen, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d.h. ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der zu überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Umstände des Einzelfalls massgebend (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 3.4 und A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.4 m.H.).

E. 4.1 Anlässlich der Datenerhebung durch die Vorinstanz stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2011 und Januar 2012 mit einem Stein eine Fensterscheibe eines parkierten Personenwagens eingeschlagen und aus diesem Bargeld von ca. Fr. 5.-- entwendet hatte. Am Personenwagen entstand ein Sachschaden von ca. Fr. 400.--. Aufgrund des jugendlichen Alters (zur Tatzeit knapp 17-jährig) sowie des Umstands, dass er zum ersten Mal mit der Jugendanwaltschaft in Kontakt gekommen war und davon ausgegangen werden könne, dass er aus dem Vorgefallenen die nötigen Lehren ziehen werde, wurde lediglich eine Busse von Fr. 250.-- ausgesprochen. Am 19. Januar 2013 warf der Beschwerdeführer im Hauptbahnhof Zürich eine Glasflasche zu Boden und pöbelte diverse Passanten auf aggressive Art und Weise an. Kurz darauf provozierte und schubste er zwei Personen ununterbrochen. In der Folge stiess er beiden mehrfach mit beiden Händen gegen den Oberkörper, nahm der einen eine Flasche aus der Hand und warf diese zu Boden. Zudem schlug er beiden die Mobiltelefone aus den Händen. Diese fielen zu Boden und wurden beschädigt. Weiter verpasste er der zweiten Person einen Faustschlag in die linke Gesichtshälfte. Als die Securitrans­patrouille versuchte, die Parteien zu trennen, lief er davon, kickte voller Wucht gegen einen Abfalleimer, so dass dieser umfiel, und versuchte sich einer Polizeikontrolle zu entziehen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihn nach dem ersten Vorfall das schlechte Gewissen geplagt und er sich selber bei der Polizei angezeigt habe. Der Geschädigte habe aber leider nicht mehr eruiert werden können. Beim zweiten Vorfall sei es zu einem Streit mit gleichaltrigen Jugendlichen gekommen. Die Jugendanwaltschaft habe in der Folge eine Gefährlichkeitsabklärung durchgeführt, deren Ergebnis ein unauffälliges psychosoziales Profil ergeben habe. Eine Anordnung von speziellen jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen sei daher nicht angezeigt gewesen. Er bereue beide Taten nach wie vor und schäme sich dafür. Er habe während dieser Zeit unter grösseren Stimmungsschwankungen gelitten und in beiden Fällen einen erhöhten Alkoholkonsum gehabt. Er habe aber seine Lehren daraus gezogen und sei seither reifer und erwachsen geworden. Zudem habe er seither den Alkoholkonsum eingestellt. Im Übrigen sei er in stabilen Verhältnissen in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er absolviere eine Lehre als Detailhandelsfachmann und geniesse im Lehrbetrieb wie im privaten Bereich einen guten Leumund.

E. 4.3 Die Vorinstanz schloss in der angefochtenen Risikoerklärung, dass angesichts der Datenerhebung beim Beschwerdeführer von einem erhöhten Gewaltpotenzial und von einem überdurchschnittlichen Missbrauchspotenzial der persönlichen Waffe auszugehen sei, womit die Eintretenswahrscheinlichkeit einer zukünftigen aggressiven oder gewalttätigen Handlung ebenfalls erhöht sei. Sie beurteile zudem die Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers als eingeschränkt. In ihrer Vernehmlassung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ergänzt sie, der Beschwerdeführer betone zwar, seine erste Tat zu bereuen, doch habe ihn dies nicht davon abgehalten, lediglich ein Jahr später erneut straffällig zu werden. Seit den beiden Taten sei ausserdem noch nicht sehr viel Zeit vergangen und die Verurteilungen seien noch nicht genügend in den Hintergrund getreten, damit ein Sicherheitsrisiko ausgeschlossen werden könne.

E. 4.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG vorliegt und ob die Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe an den Beschwerdeführer abzusehen, inhaltlich rechtmässig ist.

E. 4.4.1 Beim ersten Vorfall (Zerschlagen der Fensterscheibe eines parkierten Fahrzeugs und Entwenden von ca. Fr. 5.--) handelt es sich nicht um einen schwerwiegenden Vorfall. Dennoch offenbart er die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich über geltendes Recht hinwegzusetzen.

E. 4.4.2 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach festgestellt hat, weist ein Faustschlag in das Gesicht einer anderen Person eine besondere Aggressivität auf (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5305/2013 vom 3. März 2014 E. 4.4 und A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.4.1 je m.w.H.). Insofern hat sich der Beschwerdeführer in jüngerer Vergangenheit aggressiv und gewalttätig verhalten. Wenn auch kein unmittelbarer Bezug zu Waffen erkennbar ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gewaltpotential des Beschwerdeführers im Verhältnis zu demjenigen anderer Männer im gleichen Alter, jedenfalls zum Zeitpunkt jenes Vorfalls, gesteigert war. Allerdings kann nicht von einem ausserordentlich grossen Risiko ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.4.1 m.w.H.).

E. 4.4.3 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, seine Lehren gezogen und seit jenem Vorfall nicht mehr gewalttätig aufgefallen zu sein. Er hat zudem einen Ausbildungsbericht seines Lehrbetriebs eingereicht. Es ist vorliegend daher zu prüfen, ob er sich seit der fraglichen Auseinandersetzung hinsichtlich seines Sozialverhaltens positiv verändert hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt festgehalten, dass in die Beurteilung des Sicherheitsrisikos keine sozialen Überlegungen einfliessen dürfen. Ferner ist die Qualität der Arbeitsleistung kein wesentliches Element zur Beurteilung der Frage, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko darstellt. Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht aber auch festgehalten, dass die positive Arbeitsleistung einer Beschwerde führenden Person für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nicht bedeutungslos und gebührend mit zu berücksichtigen ist. Arbeitszeugnissen und anderen Beurteilungen der überprüften Person kommt insofern Bedeutung zu, als sie geeignet sein können, deren Persönlichkeit zu erfassen. Gerade bei länger zurückliegenden Vorkommnissen können derartige Einschätzungen Hinweise auf eine allfällig positive Veränderung des Sozialverhaltens liefern oder aber das Fortbestehen problematischer Tendenzen belegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.4.2 m.H.).

E. 4.4.4 Der vorliegend relevante erste Vorfall liegt zwar bereits knapp drei Jahre zurück, die gravierendere tätliche Auseinandersetzung dagegen geschah anfangs 2013, mithin lediglich ein gutes Jahr vor Erlass der Risikoerklärung. Mit Blick auf die Rechtsprechung ist diese Zeitspanne, auch wenn der Beschwerdeführer zur Tatzeit erst knapp 18-jährig war, noch deutlich zu kurz, um ihm eine längerfristige Bewährung attestieren zu können (vgl. Darlegung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Handlungen gegen Leib und Leben in Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.4.2). Der Beschwerdeführer hat mit seinen Handlungen ein rücksichtsloses und gewalttätiges Verhalten an den Tag gelegt. Zwar mag ein verstärkter Alkoholkonsum zusätzlich dazu beigetragen haben, doch reicht die bisher verhältnismässig kurze Zeitspanne, in der sich der Beschwerdeführer positiv bewährt hat, noch nicht aus, um im Vergleich zu anderen jungen Männern die Wahrscheinlichkeit weiterer aggressiver oder gewalttätiger Handlungen als nicht erhöht zu bezeichnen und damit das Risiko eines Missbrauchs der persönlichen Armeewaffe auszuschliessen.

E. 4.4.5 Indem die Vorinstanz empfiehlt, dem Beschwerdeführer keine persönliche Waffe zu überlassen, setzt sie einen strengen Massstab an. Dies entspricht indes der ständigen, mit Blick auf die öffentliche Sicherheit strengen Praxis und erweist sich auch im vorliegenden Fall als vertretbar. Somit besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein hinreichender Grund, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.5 m.w.H.).

E. 4.5 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Begründung der strittigen Risikoerklärung zwar auf mehreren Seiten erfolgt, zur Hauptsache aber in der Darlegung der rechtlichen Lage sowie der Rechtsprechung besteht. Eine klare und begründete Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt und dessen rechtliche Subsumption ist dabei - mit Ausnahme der Darlegung des Sachverhalts als solcher - im Wesentlichen gänzlich unterblieben. Es erscheint fraglich, ob ein solches Vorgehen noch der Begründungspflicht zu genügen vermag (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.106). Jedenfalls aber erscheint die Verfügung angesichts der ausführlichen und zahlreichen Hinweise auf die bestehende Praxis implizit als nachvollziehbar und war für den Beschwerdeführer insgesamt sachgerecht anfechtbar (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.106), so dass die Anforderungen an die Begründungsdichte gerade noch genügen und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der entsprechenden Anordnungen. Der Beschwerdeführer führt nichts zur Verhältnismässigkeit aus. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Meinung, es sei keine mildere Massnahme ersichtlich, welche ebenso wie der Erlass einer Risikoerklärung zum angestrebten Ziel führen würde. Auch eine Empfehlung derart, dass eine waffenlose Einteilung in die Schweizer Armee möglich wäre, könne die Gefährdung nicht abwenden. Im Rahmen des Militärdienstes bestünde nämlich per se regelmässig Zugang zu Waffen, Munition und Explosivstoffen.

E. 5.2 Die Vorinstanz ist - wie jede Verwaltungsbehörde - an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4.2 m.H.; siehe auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581).

E. 5.3 Bei der vorliegenden Sachlage ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass keine flankierenden Massnahmen ersichtlich sind, welche das Risiko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten (siehe auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4.3, A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 4.2, A 2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A 5324/2012 vom 31. Janu­ar 2013 E. 5.6). Zu prüfen bleibt, ob die Risikoerklärung in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Die Rekrutierung des Beschwerdeführers ist zwar faktisch ausgeschlossen (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3). Damit dürfte sich der Wunsch des Beschwerdeführers, Militärdienst zu leisten, sei es mit einer Waffe oder waffenlos, bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde nicht erfüllen (siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3). Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind jedoch für den Fall einer Nichtrekrutierung keine konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar (siehe auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.4). Der Besuch der Rekrutenschule vermag zwar allenfalls auch einen positiven Einfluss auf die Entwicklung eines Menschen haben. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Prüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG jedoch lediglich das Gewaltpotential einer Person im Hinblick auf die Überlassung der persönlichen Waffe zu beurteilen. Die Prüfung dient dem Schutz potenzieller Opfer. Ob die Aufnahme der zu beurteilenden Person in die Armee für die Gesellschaft auch positive Auswirkungen haben könnte, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht relevant (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5.1 m.H.).

E. 5.4 Es ist daher Folgendes festzuhalten: Dem hoch zu wertenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen stehen keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers gegen-über. Die angefochtene Risikoerklärung erweist sich somit als verhältnismässig. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist und, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3), abzuweisen ist.

E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Eine Kopie der Beschwerde vom 14. März 2014 wird zuständigkeitshalber an den Chef der Armee weitergeleitet.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde) - Chef der Armee, Bundeshaus Ost, 3003 Bern (Beilage: Kopie der Beschwerde vom 14. März 2014) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Mia Fuchs Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG), soweit er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. i BGG fällt. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1714/2014 Urteil vom 29. Oktober 2014 Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Mia Fuchs. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS), Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Personensicherheitsprüfung gemäss MG. Sachverhalt: A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informa­tions- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS, nachfolgend: Fachstelle) führte betreffend den Stellungspflichtigen X._______ eine Personen­sicherheitsprüfung durch. B. Im Rahmen der durchgeführten Datenerhebung erhielt die Fachstelle Kenntnis von folgenden strafrechtlich relevanten Vorfällen: Am 5. November 2012 verurteilte die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau X._______ zu einer Busse von Fr. 250.-- wegen geringfügigem Diebstahl und Sachbeschädigung. Er hatte mit einem Stein die Fensterscheibe eines Personenwagens eingeschlagen und aus diesem Bargeld im Betrag von ca. Fr. 5.-- entwendet. Am Personenwagen entstand ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 400.--. Am 7. Oktober 2013 verurteilte die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau X._______ zu einer Busse von Fr. 350.-- wegen Tätlichkeiten, Ruhestörung, geringfügiger Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung, nachdem er insbesondere mehrfach mit beiden Händen gegen den Oberkörper von zwei Personen gestossen, einer dieser beiden eine Flasche aus der Hand genommen und auf den Boden geworfen, die Mobiltelefone der beiden ebenfalls aus deren Händen geschlagen und der zweiten Person einen Faustschlag in das Gesicht verpasst hatte. C. Die Fachstelle erachtete die ihr vorliegenden Akten für die Risikobeurteilung als ausreichend und verzichtete hernach auf die Durchführung einer persönlichen Befragung. D. Am 5. März 2014 gewährte die Fachstelle X._______ das rechtliche Gehör und setzte ihn über die beabsichtigte Sicherheitserklärung mit Auflagen oder Risikoerklärung in Kenntnis. Dieser verzichtete darauf, schriftlich Stellung zu nehmen. E. Ebenfalls am 5. März 2014 fällte das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Entscheid, X._______ vorzeitig aus der Rekrutierung zu entlassen und belegte ihn mit einem Aufgebotsstopp, da die Beurteilung als Sicherheitsrisiko eine Rekrutierung zurzeit nicht zulasse. F. Am 25. März 2014 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung, wonach das Gewaltpotenzial von X._______ als erhöht beurteilt werde (Dispositiv-Ziff. 1) und Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) vorlägen, weshalb das Überlassen der persönlichen Waffe nicht zu empfehlen sei (Dispositiv-Ziff. 2). G. Dagegen hat X._______ (Beschwerdeführer) bereits mit Eingabe vom 14. März 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Auf telefonische Nachfrage reichte er die angefochtene Risikoerklärung nach und bat um Prüfung der Angelegenheit. Sinngemäss stellt er den Antrag auf Aufhebung der Risikoerklärung. Zudem ersuchte er mit Schreiben vom 10. April 2014 um unentgeltliche Rechtspflege. Am 6. Mai 2014 teilte er dem Bundesverwaltungsgericht mit, den Kostenvorschuss bezahlt zu haben und sein Gesuch entsprechend zurückzuziehen. H. Die Fachstelle (Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen, keinen Gebrauch gemacht. J. Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist eine Organisationseinheit des VBS. Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass die Risikoerklärung am 25. März 2014 erlassen wurde, während die Beschwerdeschrift bereits vom 14. März 2014 datiert. Aufgrund des Formulars "Gewährung des rechtlichen Gehörs" vom 5. März 2014 war der Beschwerdeführer vom Erlass einer Sicherheitserklärung mit Auflagen oder einer Risikoerklärung auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist die vorzeitige Beschwerdeeinreichung nachvollziehbar und die Eingabe als Beschwerde gegen die Risikoerklärung vom 25. März 2014 entgegenzunehmen (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 1.2 und A 4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 1.1; siehe auch André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.117 m.H.). Dem auf telefonische Nachfrage erfolgten Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. März 2014 ist zu entnehmen, dass er an seiner Beschwerde festhält und mit Nachreichung der angefochtenen Risikoerklärung auch, dass sich die Beschwerde gegen diese richtet. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde beantragt, zum ordentlichen Militärdienst zugelassen zu werden und den Dienst im 2015 antreten zu können, er sich mithin auch gegen die vorzeitige Entlassung aus der Rekrutierung (Verfügung des Führungsstabs der Armee vom 5. März 2014; vorstehend Sachverhalt Bst. E) wehren sollte, ist darauf hinzuweisen, dass hierfür nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist und insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Eine Kopie der Beschwerde vom 14. März 2014 ist deshalb gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zuständigkeitshalber an den Chef der Armee weiterzuleiten. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit - mit vorstehender Einschränkung (E. 1.3) - einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-risiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen ein gewisser Beurteilungs-spielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2) und auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 und statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2). 3. 3.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gewaltpotential einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung zu beurteilen (Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat eine beschränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen, indem sie ausschliesslich dazu dient, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern. In Abweichung vom Grundsatz von Art. 19 Abs. 3 BWIS muss die zu prüfende Person der Durchführung der Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG nicht zustimmen. Die Bestimmungen des BWIS sind aber auch auf diese Sicherheitsprüfung formell anwendbar, soweit das MG keine abweichenden Regelungen enthält (grundlegend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 3.2 und 3.3 m.H., aus der neusten Rechtsprechung Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 3.1 und A 4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.1 m.H.). Art. 5 der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV, SR 120.4) konkretisiert die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG für Stellungspflichtige; demnach werden alle Stellungspflichtigen anlässlich ihrer Rekrutierung geprüft. 3.2 Bei einer Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, die aufgrund von Erhebungen erfolgt. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.2 m.H.). Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabs verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotential zu Recht, dass die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, sich durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung erheblich eingeschränkt (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.2 m.H.). Wie vorne in Erwägung 2 dargelegt, darf das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Personensicherheitsprüfungen nicht ohne hinreichenden Grund sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz setzen. 3.3 Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 MG kann die Vorinstanz Einsicht in den Nationalen Polizeiindex nehmen und Auskünfte bei den Strafverfolgungsbehörden einholen. Für die vorliegenden Zwecke ist nicht entscheidend, ob die genannten Vorkommnisse zu Einträgen im Strafregister geführt haben. Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 MG sieht sodann ausdrücklich die persönliche Befragung vor, wenn die zu prüfende Person in einem Register nach Ziffer 1 verzeichnet ist und die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen beabsichtigt, aus diesem Grund die Sicherheitserklärung zu verweigern (eingehend zur Bedeutung dieser Befragung Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6 ff. und E. 6). Von der Abnahme der abschliessend in Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG aufgeführten Beweismittel kann die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der getätigten Beweiserhebungen hinreichend geklärt ist; sie sich mithin ihre Überzeugung aufgrund der erhobenen Beweise bereits gebildet hat und annehmen kann, dass diese sich durch weitere Beweiserhebungen nicht ändern wird (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6 ff.; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich/Ba­sel/Genf 2009, Art. 33 N. 22). Eine begangene Straftat kann für sich alleine bereits zur Bejahung eines Gewaltpotentials im Sinne von Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG genügen, wenn diese eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbart (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6493/2012 vom 30. Juli 2013 E. 3.3 und A 5472/2012 vom 28. Mai 2013 E. 4.2 m.H.). 3.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts macht nicht jede Verurteilung wegen kriminellen Handlungen eine Person zum Sicherheitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene wiederholt delinquiert hat und ob davon ausgegangen werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist auch, wie lange das Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend; ist das Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit tief ausgefallen, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d.h. ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der zu überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Umstände des Einzelfalls massgebend (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 3.4 und A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.4 m.H.). 4. 4.1 Anlässlich der Datenerhebung durch die Vorinstanz stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2011 und Januar 2012 mit einem Stein eine Fensterscheibe eines parkierten Personenwagens eingeschlagen und aus diesem Bargeld von ca. Fr. 5.-- entwendet hatte. Am Personenwagen entstand ein Sachschaden von ca. Fr. 400.--. Aufgrund des jugendlichen Alters (zur Tatzeit knapp 17-jährig) sowie des Umstands, dass er zum ersten Mal mit der Jugendanwaltschaft in Kontakt gekommen war und davon ausgegangen werden könne, dass er aus dem Vorgefallenen die nötigen Lehren ziehen werde, wurde lediglich eine Busse von Fr. 250.-- ausgesprochen. Am 19. Januar 2013 warf der Beschwerdeführer im Hauptbahnhof Zürich eine Glasflasche zu Boden und pöbelte diverse Passanten auf aggressive Art und Weise an. Kurz darauf provozierte und schubste er zwei Personen ununterbrochen. In der Folge stiess er beiden mehrfach mit beiden Händen gegen den Oberkörper, nahm der einen eine Flasche aus der Hand und warf diese zu Boden. Zudem schlug er beiden die Mobiltelefone aus den Händen. Diese fielen zu Boden und wurden beschädigt. Weiter verpasste er der zweiten Person einen Faustschlag in die linke Gesichtshälfte. Als die Securitrans­patrouille versuchte, die Parteien zu trennen, lief er davon, kickte voller Wucht gegen einen Abfalleimer, so dass dieser umfiel, und versuchte sich einer Polizeikontrolle zu entziehen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihn nach dem ersten Vorfall das schlechte Gewissen geplagt und er sich selber bei der Polizei angezeigt habe. Der Geschädigte habe aber leider nicht mehr eruiert werden können. Beim zweiten Vorfall sei es zu einem Streit mit gleichaltrigen Jugendlichen gekommen. Die Jugendanwaltschaft habe in der Folge eine Gefährlichkeitsabklärung durchgeführt, deren Ergebnis ein unauffälliges psychosoziales Profil ergeben habe. Eine Anordnung von speziellen jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen sei daher nicht angezeigt gewesen. Er bereue beide Taten nach wie vor und schäme sich dafür. Er habe während dieser Zeit unter grösseren Stimmungsschwankungen gelitten und in beiden Fällen einen erhöhten Alkoholkonsum gehabt. Er habe aber seine Lehren daraus gezogen und sei seither reifer und erwachsen geworden. Zudem habe er seither den Alkoholkonsum eingestellt. Im Übrigen sei er in stabilen Verhältnissen in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er absolviere eine Lehre als Detailhandelsfachmann und geniesse im Lehrbetrieb wie im privaten Bereich einen guten Leumund. 4.3 Die Vorinstanz schloss in der angefochtenen Risikoerklärung, dass angesichts der Datenerhebung beim Beschwerdeführer von einem erhöhten Gewaltpotenzial und von einem überdurchschnittlichen Missbrauchspotenzial der persönlichen Waffe auszugehen sei, womit die Eintretenswahrscheinlichkeit einer zukünftigen aggressiven oder gewalttätigen Handlung ebenfalls erhöht sei. Sie beurteile zudem die Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers als eingeschränkt. In ihrer Vernehmlassung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ergänzt sie, der Beschwerdeführer betone zwar, seine erste Tat zu bereuen, doch habe ihn dies nicht davon abgehalten, lediglich ein Jahr später erneut straffällig zu werden. Seit den beiden Taten sei ausserdem noch nicht sehr viel Zeit vergangen und die Verurteilungen seien noch nicht genügend in den Hintergrund getreten, damit ein Sicherheitsrisiko ausgeschlossen werden könne. 4.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG vorliegt und ob die Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe an den Beschwerdeführer abzusehen, inhaltlich rechtmässig ist. 4.4.1 Beim ersten Vorfall (Zerschlagen der Fensterscheibe eines parkierten Fahrzeugs und Entwenden von ca. Fr. 5.--) handelt es sich nicht um einen schwerwiegenden Vorfall. Dennoch offenbart er die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich über geltendes Recht hinwegzusetzen. 4.4.2 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach festgestellt hat, weist ein Faustschlag in das Gesicht einer anderen Person eine besondere Aggressivität auf (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5305/2013 vom 3. März 2014 E. 4.4 und A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.4.1 je m.w.H.). Insofern hat sich der Beschwerdeführer in jüngerer Vergangenheit aggressiv und gewalttätig verhalten. Wenn auch kein unmittelbarer Bezug zu Waffen erkennbar ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gewaltpotential des Beschwerdeführers im Verhältnis zu demjenigen anderer Männer im gleichen Alter, jedenfalls zum Zeitpunkt jenes Vorfalls, gesteigert war. Allerdings kann nicht von einem ausserordentlich grossen Risiko ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.4.1 m.w.H.). 4.4.3 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, seine Lehren gezogen und seit jenem Vorfall nicht mehr gewalttätig aufgefallen zu sein. Er hat zudem einen Ausbildungsbericht seines Lehrbetriebs eingereicht. Es ist vorliegend daher zu prüfen, ob er sich seit der fraglichen Auseinandersetzung hinsichtlich seines Sozialverhaltens positiv verändert hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt festgehalten, dass in die Beurteilung des Sicherheitsrisikos keine sozialen Überlegungen einfliessen dürfen. Ferner ist die Qualität der Arbeitsleistung kein wesentliches Element zur Beurteilung der Frage, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko darstellt. Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht aber auch festgehalten, dass die positive Arbeitsleistung einer Beschwerde führenden Person für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nicht bedeutungslos und gebührend mit zu berücksichtigen ist. Arbeitszeugnissen und anderen Beurteilungen der überprüften Person kommt insofern Bedeutung zu, als sie geeignet sein können, deren Persönlichkeit zu erfassen. Gerade bei länger zurückliegenden Vorkommnissen können derartige Einschätzungen Hinweise auf eine allfällig positive Veränderung des Sozialverhaltens liefern oder aber das Fortbestehen problematischer Tendenzen belegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.4.2 m.H.). 4.4.4 Der vorliegend relevante erste Vorfall liegt zwar bereits knapp drei Jahre zurück, die gravierendere tätliche Auseinandersetzung dagegen geschah anfangs 2013, mithin lediglich ein gutes Jahr vor Erlass der Risikoerklärung. Mit Blick auf die Rechtsprechung ist diese Zeitspanne, auch wenn der Beschwerdeführer zur Tatzeit erst knapp 18-jährig war, noch deutlich zu kurz, um ihm eine längerfristige Bewährung attestieren zu können (vgl. Darlegung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Handlungen gegen Leib und Leben in Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.4.2). Der Beschwerdeführer hat mit seinen Handlungen ein rücksichtsloses und gewalttätiges Verhalten an den Tag gelegt. Zwar mag ein verstärkter Alkoholkonsum zusätzlich dazu beigetragen haben, doch reicht die bisher verhältnismässig kurze Zeitspanne, in der sich der Beschwerdeführer positiv bewährt hat, noch nicht aus, um im Vergleich zu anderen jungen Männern die Wahrscheinlichkeit weiterer aggressiver oder gewalttätiger Handlungen als nicht erhöht zu bezeichnen und damit das Risiko eines Missbrauchs der persönlichen Armeewaffe auszuschliessen. 4.4.5 Indem die Vorinstanz empfiehlt, dem Beschwerdeführer keine persönliche Waffe zu überlassen, setzt sie einen strengen Massstab an. Dies entspricht indes der ständigen, mit Blick auf die öffentliche Sicherheit strengen Praxis und erweist sich auch im vorliegenden Fall als vertretbar. Somit besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein hinreichender Grund, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.5 m.w.H.). 4.5 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Begründung der strittigen Risikoerklärung zwar auf mehreren Seiten erfolgt, zur Hauptsache aber in der Darlegung der rechtlichen Lage sowie der Rechtsprechung besteht. Eine klare und begründete Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt und dessen rechtliche Subsumption ist dabei - mit Ausnahme der Darlegung des Sachverhalts als solcher - im Wesentlichen gänzlich unterblieben. Es erscheint fraglich, ob ein solches Vorgehen noch der Begründungspflicht zu genügen vermag (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.106). Jedenfalls aber erscheint die Verfügung angesichts der ausführlichen und zahlreichen Hinweise auf die bestehende Praxis implizit als nachvollziehbar und war für den Beschwerdeführer insgesamt sachgerecht anfechtbar (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.106), so dass die Anforderungen an die Begründungsdichte gerade noch genügen und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der entsprechenden Anordnungen. Der Beschwerdeführer führt nichts zur Verhältnismässigkeit aus. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Meinung, es sei keine mildere Massnahme ersichtlich, welche ebenso wie der Erlass einer Risikoerklärung zum angestrebten Ziel führen würde. Auch eine Empfehlung derart, dass eine waffenlose Einteilung in die Schweizer Armee möglich wäre, könne die Gefährdung nicht abwenden. Im Rahmen des Militärdienstes bestünde nämlich per se regelmässig Zugang zu Waffen, Munition und Explosivstoffen. 5.2 Die Vorinstanz ist - wie jede Verwaltungsbehörde - an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4.2 m.H.; siehe auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581). 5.3 Bei der vorliegenden Sachlage ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass keine flankierenden Massnahmen ersichtlich sind, welche das Risiko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten (siehe auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4.3, A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 4.2, A 2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A 5324/2012 vom 31. Janu­ar 2013 E. 5.6). Zu prüfen bleibt, ob die Risikoerklärung in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Die Rekrutierung des Beschwerdeführers ist zwar faktisch ausgeschlossen (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3). Damit dürfte sich der Wunsch des Beschwerdeführers, Militärdienst zu leisten, sei es mit einer Waffe oder waffenlos, bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde nicht erfüllen (siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3). Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind jedoch für den Fall einer Nichtrekrutierung keine konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar (siehe auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.4). Der Besuch der Rekrutenschule vermag zwar allenfalls auch einen positiven Einfluss auf die Entwicklung eines Menschen haben. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Prüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG jedoch lediglich das Gewaltpotential einer Person im Hinblick auf die Überlassung der persönlichen Waffe zu beurteilen. Die Prüfung dient dem Schutz potenzieller Opfer. Ob die Aufnahme der zu beurteilenden Person in die Armee für die Gesellschaft auch positive Auswirkungen haben könnte, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht relevant (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5.1 m.H.). 5.4 Es ist daher Folgendes festzuhalten: Dem hoch zu wertenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen stehen keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers gegen-über. Die angefochtene Risikoerklärung erweist sich somit als verhältnismässig. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist und, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3), abzuweisen ist.

6. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Eine Kopie der Beschwerde vom 14. März 2014 wird zuständigkeitshalber an den Chef der Armee weitergeleitet.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde)

- Chef der Armee, Bundeshaus Ost, 3003 Bern (Beilage: Kopie der Beschwerde vom 14. März 2014) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Mia Fuchs Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG), soweit er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. i BGG fällt. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: