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A-2037/2006

A-2037/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-04-23 · Deutsch CH

Briefkasten

Sachverhalt

A. A._______ lehnte es entgegen der wiederholten Aufforderung der Schweizerischen Post ab, bei seiner Liegenschaft einen neuen Briefkasten am erforderlichen Standort zu erstellen, der den geltenden gesetzlichen Massanforderungen entspricht. Stattdessen bot A._______ an, den bestehenden Briefkasten anzupassen, um so von einer Ausnahmebestimmung im anwendbaren Recht profitieren zu können. Nach mehreren mündlichen und schriftlichen Kontakten mit der Schweizerischen Post verlangte er schliesslich den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. B. In ihrer Verfügung vom 21. September 2006 stellt die Schweizerische Post fest, bei der Liegenschaft von A._______ existiere kein Briefkasten am gesetzlich vorgeschriebenen Standort an der Grundstücksgrenze. Weiter räumt die Schweizerische Post A._______ eine Frist von 30 Tagen ein, um einen regelkonformen Briefkasten an der Grundstücksgrenze zu erstellen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist würden die weiter eintreffenden Postsendungen ohne zusätzliche Vorkehrungen zur Abholung auf der lokal zuständigen Poststelle bereit gehalten. A._______ könne keine Ausnahme von den Vorschriften bezüglich Briefkastenstandorts gewährt werden und zwar selbst dann nicht, wenn der bestehende Briefkasten die Massvorschriften durch nachträgliche Anpassungen erfüllen würde. C. Gegen diese Verfügung reichte A._______ (Beschwerdeführer) am 23. Oktober 2006 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) Beschwerde ein. Er verlangt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, er sei aufgrund einer Ausnahmebestimmung zur Belassung des Briefkastens am ursprünglichen Standort legitimiert. Dementsprechend seien ihm die Postsendungen weiterhin ordnungsgemäss zuzustellen. Weiter stellt der Beschwerdeführer den Antrag, ihm sei eine Frist von 30 Tagen zur Anpassung des bestehenden Briefkastens an die gesetzlich geforderten Masse einzuräumen und auch innerhalb dieser Frist sei ihm seine Post ordnungsgemäss zuzustellen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die Schweizerische Post (Vorinstanz) habe Bundesrecht verletzt, da sie die vorliegend anwendbare Ausnahmebestimmung unrichtig ausgelegt habe. Damit liege ein unverhältnismässiger Eingriff in sein Eigentum vor und überdies werde gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie begründet diesen Antrag hauptsächlich damit, die bestehende Briefkastenlösung des Beschwerdeführers erfülle unbestrittenermassen die Mass- und Standortvorschriften nicht. Sowohl die Zielsetzung der anwendbaren Verordnung als auch die Auslegung der vom Beschwerdeführer angerufenen Ausnahmebestimmung würden den Schluss nicht zulassen, die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom gebotenen Briefkastenstandort könnten ebenso durch nachträgliche Anpassung des Briefkastens erfüllt werden. Auch werde die Eigentumsfreiheit des Beschwerdeführers nicht verletzt. E. Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 9. März 2007 vollumfänglich an seiner Beschwerde fest und bekräftigt seine Ausführungen betreffend Gleichbehandlungsgebot.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Schweizerischen Post über die Platzierung von Kundenbriefkästen und zur Übernahme des vorliegenden Verfahrens von der REKO/INUM zuständig (Art. 18 Abs. 1 des Postgesetzes vom 30. April 1997 [PG, SR 783.0] i.V.m. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch die verbindlichen Feststellungen und Anordnungen der Vorinstanz beschwert und mithin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).

E. 2 Der Beschwerdeführer verlangt in seinem ersten Rechtsbegehren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Rechtsbegehren 1, 1. Teil) und die Feststellung, er erfülle die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 15 der Verordnung des UVEK zur Postverordnung vom 18. März 1998 (hiernach: Vo UVEK, SR 783.011) zur Belassung des Briefkastens am ursprünglichen Standort (Rechtsbegehren 1, 2. Teil). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ist das Vorliegen eines Feststellungsinteresses. Ein solches ist gegeben, wenn die antragstellende Person ohne die verbindliche und sofortige Feststellung des Bestandes, Nichtbestandes oder Umfangs öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten Gefahr liefe, dass sie oder die Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen oder ihr günstige unterlassen würde. Ein rechtliches Interesse ist nicht erforderlich, vielmehr genügt auch ein bloss tatsächliches Interesse (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 200 ff.). Die gesuchstellende Person, die ihr schutzwürdiges Interesse mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren wahren kann, hat indes ein solches und nicht nur ein auf Feststellung gerichtetes Begehren zu stellen, sofern ihr daraus nicht unzumutbare Nachteile entstehen (Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsverfügung; vgl. Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 20 zu Art. 49, mit Hinweisen; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 207 ff.). Im vorliegenden Fall ist das oben genannte Feststellungsbegehren bereits im Aufhebungsantrag (Rechtsbegehren 1, 1. Teil) mitenthalten. Folglich ist auf den 2. Teil des Rechtsbegehrens 1 des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

E. 3 Da die Eingabeform und -frist (Art. 11, 50 und 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 64 f. VwVG) erfüllt sind, ist unter Vorbehalt der genannten Einschränkung auf die Beschwerde einzutreten.

E. 4 Der Beschwerdeführer beantragt ferner, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG zu belassen (Rechtsbegehren 3). Der Beschwerde kommt indes von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Sie bildet also die Regel und kann nur ausnahmsweise auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen entzogen werden (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 647 ff.). Vorliegend bestand kein Anlass, die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Folglich hat sich die Behandlung des Antrages auf Belassen der aufschiebenden Wirkung erübrigt. Ausserdem ist dieser Antrag mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.48/2006 vom 4. September 2006, E. 4).

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 6 Vorliegend geht es um die Anwendung der Vorschriften betreffend Standort und Ausgestaltung von Briefkästen in der Vo UVEK. Gemäss Art. 11 Vo UVEK ist ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus bzw. zur Häusergruppe aufzustellen. Art. 12 und 13 Vo UVEK enthalten Bestimmungen für den Briefkastenstandort bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern sowie Ferienhaussiedlungen. Art. 14 und 15 Vo UVEK statuieren mögliche Ausnahmen von den Standortbestimmungen. Die erforderlichen Briefkastenmasse werden in Art. 16 Vo UVEK geregelt.

E. 7 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihm gestützt auf eine unrichtige Auslegung von Art. 15 Vo UVEK keine Ausnahme von den Vorschriften betreffend Briefkastenstandort (Art. 11 Vo UVEK) gewährt und damit Bundesrecht verletzt. Dies habe einen unverhältnismässigen Eingriff in sein Eigentum zur Folge (Art. 26 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Durch die hier strittige Anordnung der Vorinstanz werden dem Beschwerdeführer jedoch weder Eigentumsrechte entzogen noch werden seine Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeiten am Eigentum beeinträchtigt. Es ist nicht das Eigentum an einem Grundstück betroffen, sondern die Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung. Die Zustellung der Postsendungen stellt eine Dienstleistung seitens der Vorinstanz dar. Dem Beschwerdeführer steht es prinzipiell frei, diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder darauf zu verzichten. Die Vorinstanz knüpft aber die Inanspruchnahme ihres Postzustellungsservices an bestimmte Voraussetzungen. So muss, damit überhaupt Sendungen zugestellt werden, ein in bestimmter Art und Weise ausgestalteter Briefkasten an einem vorgegebenen Standort vorhanden sein. Darin ist kein direkter bzw. unmittelbarer Eingriff in eine Eigentumsposition des Beschwerdeführers zu erblicken. Da der Beschwerdeführer jedoch gezwungen sein wird, auf seine Kosten entweder einen neuen Briefkasten zu erstellen oder den bestehenden anzupassen, falls er weiterhin den Hauszustelldienst in Anspruch nehmen will, stellt sich die Frage des faktischen bzw. mittelbaren Eingriffs in die Eigentumsgarantie. Der Schutzbereich des Grundrechts gilt hierbei aber nur bei einer gewissen Eingriffsintensität als betroffen, d.h. wenn die bestimmungsgemässe Nutzung des Eigentums verunmöglicht oder zumindest in unzumutbarer Weise erschwert wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2038/2006 vom 6. Februar 2007, E. 7). Hier liegt ohne Zweifel kein solcher Fall und demnach auch kein Eingriff in die Eigentumsposition des Beschwerdeführers vor. Seine diesbezügliche Rüge geht somit fehl.

E. 8 Ferner erweisen sich die Vorgaben der Vo UVEK betreffend Briefkastenstandort und -ausgestaltung im Lichte von Art. 5 Abs. 2 BV grundsätzlich als im öffentlichen Interesse liegend sowie verhältnismässig (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2038/2006 vom 6. Februar 2007, E. 8 bis 8.3). Nur in den Ausnahmefällen gemäss Art. 14 und 15 Vo UVEK kann im Einzelfall von den Standortanforderungen abgewichen werden. Es ist unbestritten, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäss Art. 14 Vo UVEK vorliegend nicht gegeben sind. Deshalb ist nachfolgend nur zu prüfen, ob die Vorinstanz das Vorliegen einer Ausnahme gemäss Art. 15 Vo UVEK zu Recht abgelehnt und den Beschwerdeführer zum Bau eines neuen Briefkastens an der Grundstücksgrenze verpflichtet hat.

E. 9 Art. 15 Vo UVEK lautet wie folgt: "Bei den vor dem 1. Juni 1974 erstellten Bauten kann der Briefkasten an der bisherigen Stelle beibehalten werden, wenn der Weg zwischen dem bisherigen und dem neu vorgeschriebenen Standort weder mehr als 10 Meter beträgt, noch über mehr als zehn Treppenstufen führt und der Briefkasten den Anforderungen von Artikel 16 genügt."

E. 9.1 Die Parteien gehen in den folgenden Punkten einig: Erstens wurde die Liegenschaft des Beschwerdeführers vor dem 1. Juni 1974 erbaut. Zweitens beträgt der Weg zwischen dem jetzigen Briefkastenstandort (neben der Haustüre) und dem neu vorgeschriebenen Standort (an der Grundstücksgrenze) weniger als 10 Meter und führt über keine Treppenstufen. Drittens genügt der aktuelle Briefkasten den Massanforderungen von Art. 16 Vo UVEK nicht, weil er über kein Ablagefach verfügt. Viertens wird nicht bestritten, dass alle Voraussetzungen in Art. 15 Vo UVEK kumulativ gegeben sein müssen.

E. 9.2 Uneinigkeit besteht hingegen darüber, ob der Beschwerdeführer auch dann von der Ausnahmeregelung gemäss Art. 15 Vo UVEK profitieren kann, wenn er beim bestehenden Briefkasten nachträglich ein Ablagefach erstellen lässt, um so die in Art. 16 Vo UVEK vorgegebenen Masse einzuhalten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers muss dies zulässig sein, weil einerseits die grammatikalische Auslegung von Art. 15 Vo UVEK darauf schliessen lasse. Andererseits spreche insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Postkunden mit einer vor dem 1. Juni 1974 errichteten Liegenschaft für diese Auffassung. Diejenigen, deren Briefkasten bereits die gesetzlich vorgegebenen Masse erfülle und diejenigen, die bereit seien, diesen unverzüglich anzupassen, seien gleich zu behandeln. Dies mache für die Vorinstanz keinen Unterschied. Es könne zudem nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, dass die Sonderregelung von Art. 15 Vo UVEK nur für Wenige Anwendung finde. Die Vorinstanz vertritt hingegen die Auffassung, bereits die Zielsetzung der Vo UVEK die Sicherstellung eines optimalen wirtschaftlichen Zustelldienstes lasse keine solche Interpretation zu. Im Übrigen seien auch Art. 15 Vo UVEK keine diesbezüglichen Anhaltspunkte zu entnehmen. Gemäss konstanter Praxis der Vorinstanz müssten folglich alle Belassungsvoraussetzungen von Art. 15 Vo UVEK bereits vorliegen und damit gleichzeitig gegeben sein.

E. 9.3 Eingangs ist festzuhalten, dass der Wortlaut von Art. 15 Vo UVEK klar ist: Zum einen sind die darin umschriebenen Voraussetzungen unmissverständlich formuliert. Zum anderen stellt die Bestimmung eindeutig fest, ein Briefkasten könne dann an der bisherigen Stelle beibehalten werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Nachfolgend ist indes zu klären, in welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen bzw. ob sie auch durch nachträgliche Anpassungen als eingehalten gelten.

E. 9.4 Dabei ist als Erstes zu fragen, seit wann Art. 15 Vo UVEK Geltung hat. Das UVEK hat gestützt auf Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 der Postverordnung vom 29. Oktober 1997 (aVPG von 1997, AS 1997 2161) am 18. März 1998 die Vo UVEK erlassen, in der unter anderem die Anforderungen an Standort und Masse von Briefkästen geregelt werden. Art. 10 aVPG entspricht Art. 9 Abs. 2 der heute gültigen Postverordnung vom 26. November 2003 (VPG, SR 783.01). Die Vo UVEK trat rückwirkend auf den 1. März 1998 in Kraft. Da neues Recht mit seinem Inkrafttreten grundsätzlich sofort anwendbar wird (vgl. Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24, Rz. 8), gelten die Bestimmungen der Vo UVEK seit dem 1. März 1998. Daraus ergibt sich, für eine Ausnahme von den Standortvorschriften für Altliegenschaften gemäss Art. 15 Vo UVEK hätten alle Voraussetzungen am 1. März 1998 erfüllt sein müssen. Der Vorinstanz wird mithin auch durch keine Bestimmung in der Vo UVEK die Kompetenz eingeräumt, eine Nachfrist für die Erfüllung der in Art. 15 Vo UVEK formulierten Voraussetzungen anzusetzen, wie dies der Beschwerdeführer verlangt (Rechtsbegehren 2).

E. 9.5 Es ist denkbar, dass ein Eigentümer einer Altliegenschaft erst nach dem 1. März 1998 Vorkehrungen trifft, mit denen er die Voraussetzungen von Art. 15 Vo UVEK vollumfänglich erfüllt und dies von der Vorinstanz unbemerkt bleibt. So müsste dieser im Gegensatz zum Beschwerdeführer - keinen neuen Briefkasten an der Grundstücksgrenze erstellen. Der Beschwerdeführer fordert deshalb im Sinne der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) aller Eigentümer von Liegenschaften, die vor dem 1. Juni 1974 erbaut worden sind, ebenfalls die Möglichkeit, den Briefkasten nachträglich anpassen zu können. Der Beschwerdeführer verlangt also eine Gleichbehandlung im Unrecht. Ein solcher Anspruch besteht jedoch grundsätzlich nicht. Der Grundsatz der Rechtsmässigkeit der Verwaltung geht in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Ausnahmsweise kann sich ein Recht auf gesetzwidrige Gleichbehandlung ergeben, wenn die Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen (vgl. BGE 122 II 446 E. 4a, BGE 127 II 113 E. 9; Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 24, Rz. 17 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, gewährt doch die Vorinstanz gemäss langjähriger Praxis nur dann eine Ausnahme, wenn alle drei Belassungsvoraussetzungen bereits gegeben sind. Die Vorinstanz ist also bemüht, die rechtmässige Ordnung allenfalls mit gewissen zeitlichen Staffelungen durchzusetzen. Deswegen kommt dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2038/2006 vom 6. Februar 2007, E. 12.1).

E. 9.6 Im Weiteren spricht namentlich der Sinn und Zweck der Vo UVEK klar gegen die Möglichkeit der nachträglichen Erfüllung einer oder mehrerer der in Art. 15 Vo UVEK festgeschriebenen Voraussetzungen. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, soll mit den Briefkastenvorschriften der Vo UVEK eine möglichst einfache, wirtschaftliche und effiziente Sendezustellung garantiert werden (vgl. Botschaft zum Postgesetz vom 10. Juni 1996, BBl 1996 III 1286, 1290 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2038/2006 vom 6. Februar 2007, E. 6.2 und 8.1). Bei der Anwendung dieser Vorschriften steht grundsätzlich die Gleichbehandlung aller Postkundinnen und Postkunden im Vordergrund (vgl. auch Art. 2 PG). Ausnahmen sind folglich nur sehr zurückhaltend, d.h. in den in Art. 14 und 15 Vo UVEK geregelten Fällen zu gewähren. In diesem Zusammenhang geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er behauptet, es könne nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, dass nur eine geringe Zahl von Eigentümern von der Ausnahmeregelung in Art. 15 Vo UVEK profitiere. Gerade dies ist immer die Absicht hinter einer Ausnahmeregelung. Ausnahmen sollen zwar gewährt werden können, aber ihre Zahl soll möglichst gering sein. Nur so können die gesetzlichen Vorschriften ihre vom Gesetzgeber gewollte Wirkung ausreichend entfalten. Denn würden vorliegend für möglichst viele Altliegenschaften Ausnahmen vom erforderlichen Briefkastenstandort gewährt, wäre der Zusatzaufwand der Vorinstanz für die Zustellung von Brief- und Paketpost nicht unerheblich. Dieser umfasst nämlich nicht nur die paar Sekunden in jedem Einzelfall, sondern ist auf die ganze Schweiz aufzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2038/2006 vom 6. Februar 2007, E. 6.2 und 8.1).

E. 9.7 Infolgedessen ist die Anwendung von Art. 15 Vo UVEK durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden: Weil der Beschwerdeführer die Massvorschriften von Art. 16 Vo UVEK erst durch eine nachträgliche Anpassung seines bisherigen Briefkastens zu erfüllen vermag, fehlt es an einer Belassungsvoraussetzung von Art. 15 Vo UVEK. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz zu Recht verpflichtet, an der Grundstücksgrenze seiner Liegenschaft einen neuen, regelkonformen Briefkasten zu erstellen, falls er die Postsendungen weiterhin zugestellt erhalten möchte.

E. 10 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 11 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und hat folglich die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen (Art. 1 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 12 Dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei steht keine Parteientschädigung zu. Da die Vertretung der Vorinstanz in einem Arbeitsverhältnis zu ihr steht, hat sie ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 und 9 Abs. 2 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
  4. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde) - dem UVEK (mit Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz (eingeschrieben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Forster Giovanna Battagliero Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung I A-2037/2006 {T 0/2} Urteil vom 23. April 2007 Mitwirkung: Richter Beat Forster (Vorsitz); Richterin Marianne Ryter Sauvant; Richterin Florence Aubry Girardin; Gerichtsschreiberin Giovanna Battagliero. A._______, vertreten durch Advokat Peter Liatowitsch, Beschwerdeführer, gegen Die Schweizerische Post, Vorinstanz betreffend Briefkastenstandort; Verfügung der Schweizerischen Post vom 21. September 2006. Sachverhalt: A. A._______ lehnte es entgegen der wiederholten Aufforderung der Schweizerischen Post ab, bei seiner Liegenschaft einen neuen Briefkasten am erforderlichen Standort zu erstellen, der den geltenden gesetzlichen Massanforderungen entspricht. Stattdessen bot A._______ an, den bestehenden Briefkasten anzupassen, um so von einer Ausnahmebestimmung im anwendbaren Recht profitieren zu können. Nach mehreren mündlichen und schriftlichen Kontakten mit der Schweizerischen Post verlangte er schliesslich den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. B. In ihrer Verfügung vom 21. September 2006 stellt die Schweizerische Post fest, bei der Liegenschaft von A._______ existiere kein Briefkasten am gesetzlich vorgeschriebenen Standort an der Grundstücksgrenze. Weiter räumt die Schweizerische Post A._______ eine Frist von 30 Tagen ein, um einen regelkonformen Briefkasten an der Grundstücksgrenze zu erstellen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist würden die weiter eintreffenden Postsendungen ohne zusätzliche Vorkehrungen zur Abholung auf der lokal zuständigen Poststelle bereit gehalten. A._______ könne keine Ausnahme von den Vorschriften bezüglich Briefkastenstandorts gewährt werden und zwar selbst dann nicht, wenn der bestehende Briefkasten die Massvorschriften durch nachträgliche Anpassungen erfüllen würde. C. Gegen diese Verfügung reichte A._______ (Beschwerdeführer) am 23. Oktober 2006 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) Beschwerde ein. Er verlangt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, er sei aufgrund einer Ausnahmebestimmung zur Belassung des Briefkastens am ursprünglichen Standort legitimiert. Dementsprechend seien ihm die Postsendungen weiterhin ordnungsgemäss zuzustellen. Weiter stellt der Beschwerdeführer den Antrag, ihm sei eine Frist von 30 Tagen zur Anpassung des bestehenden Briefkastens an die gesetzlich geforderten Masse einzuräumen und auch innerhalb dieser Frist sei ihm seine Post ordnungsgemäss zuzustellen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die Schweizerische Post (Vorinstanz) habe Bundesrecht verletzt, da sie die vorliegend anwendbare Ausnahmebestimmung unrichtig ausgelegt habe. Damit liege ein unverhältnismässiger Eingriff in sein Eigentum vor und überdies werde gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie begründet diesen Antrag hauptsächlich damit, die bestehende Briefkastenlösung des Beschwerdeführers erfülle unbestrittenermassen die Mass- und Standortvorschriften nicht. Sowohl die Zielsetzung der anwendbaren Verordnung als auch die Auslegung der vom Beschwerdeführer angerufenen Ausnahmebestimmung würden den Schluss nicht zulassen, die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom gebotenen Briefkastenstandort könnten ebenso durch nachträgliche Anpassung des Briefkastens erfüllt werden. Auch werde die Eigentumsfreiheit des Beschwerdeführers nicht verletzt. E. Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 9. März 2007 vollumfänglich an seiner Beschwerde fest und bekräftigt seine Ausführungen betreffend Gleichbehandlungsgebot. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Schweizerischen Post über die Platzierung von Kundenbriefkästen und zur Übernahme des vorliegenden Verfahrens von der REKO/INUM zuständig (Art. 18 Abs. 1 des Postgesetzes vom 30. April 1997 [PG, SR 783.0] i.V.m. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch die verbindlichen Feststellungen und Anordnungen der Vorinstanz beschwert und mithin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).

2. Der Beschwerdeführer verlangt in seinem ersten Rechtsbegehren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Rechtsbegehren 1, 1. Teil) und die Feststellung, er erfülle die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 15 der Verordnung des UVEK zur Postverordnung vom 18. März 1998 (hiernach: Vo UVEK, SR 783.011) zur Belassung des Briefkastens am ursprünglichen Standort (Rechtsbegehren 1, 2. Teil). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ist das Vorliegen eines Feststellungsinteresses. Ein solches ist gegeben, wenn die antragstellende Person ohne die verbindliche und sofortige Feststellung des Bestandes, Nichtbestandes oder Umfangs öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten Gefahr liefe, dass sie oder die Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen oder ihr günstige unterlassen würde. Ein rechtliches Interesse ist nicht erforderlich, vielmehr genügt auch ein bloss tatsächliches Interesse (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 200 ff.). Die gesuchstellende Person, die ihr schutzwürdiges Interesse mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren wahren kann, hat indes ein solches und nicht nur ein auf Feststellung gerichtetes Begehren zu stellen, sofern ihr daraus nicht unzumutbare Nachteile entstehen (Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsverfügung; vgl. Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 20 zu Art. 49, mit Hinweisen; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 207 ff.). Im vorliegenden Fall ist das oben genannte Feststellungsbegehren bereits im Aufhebungsantrag (Rechtsbegehren 1, 1. Teil) mitenthalten. Folglich ist auf den 2. Teil des Rechtsbegehrens 1 des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

3. Da die Eingabeform und -frist (Art. 11, 50 und 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 64 f. VwVG) erfüllt sind, ist unter Vorbehalt der genannten Einschränkung auf die Beschwerde einzutreten.

4. Der Beschwerdeführer beantragt ferner, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG zu belassen (Rechtsbegehren 3). Der Beschwerde kommt indes von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Sie bildet also die Regel und kann nur ausnahmsweise auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen entzogen werden (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 647 ff.). Vorliegend bestand kein Anlass, die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Folglich hat sich die Behandlung des Antrages auf Belassen der aufschiebenden Wirkung erübrigt. Ausserdem ist dieser Antrag mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.48/2006 vom 4. September 2006, E. 4).

5. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

6. Vorliegend geht es um die Anwendung der Vorschriften betreffend Standort und Ausgestaltung von Briefkästen in der Vo UVEK. Gemäss Art. 11 Vo UVEK ist ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus bzw. zur Häusergruppe aufzustellen. Art. 12 und 13 Vo UVEK enthalten Bestimmungen für den Briefkastenstandort bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern sowie Ferienhaussiedlungen. Art. 14 und 15 Vo UVEK statuieren mögliche Ausnahmen von den Standortbestimmungen. Die erforderlichen Briefkastenmasse werden in Art. 16 Vo UVEK geregelt.

7. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihm gestützt auf eine unrichtige Auslegung von Art. 15 Vo UVEK keine Ausnahme von den Vorschriften betreffend Briefkastenstandort (Art. 11 Vo UVEK) gewährt und damit Bundesrecht verletzt. Dies habe einen unverhältnismässigen Eingriff in sein Eigentum zur Folge (Art. 26 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Durch die hier strittige Anordnung der Vorinstanz werden dem Beschwerdeführer jedoch weder Eigentumsrechte entzogen noch werden seine Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeiten am Eigentum beeinträchtigt. Es ist nicht das Eigentum an einem Grundstück betroffen, sondern die Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung. Die Zustellung der Postsendungen stellt eine Dienstleistung seitens der Vorinstanz dar. Dem Beschwerdeführer steht es prinzipiell frei, diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder darauf zu verzichten. Die Vorinstanz knüpft aber die Inanspruchnahme ihres Postzustellungsservices an bestimmte Voraussetzungen. So muss, damit überhaupt Sendungen zugestellt werden, ein in bestimmter Art und Weise ausgestalteter Briefkasten an einem vorgegebenen Standort vorhanden sein. Darin ist kein direkter bzw. unmittelbarer Eingriff in eine Eigentumsposition des Beschwerdeführers zu erblicken. Da der Beschwerdeführer jedoch gezwungen sein wird, auf seine Kosten entweder einen neuen Briefkasten zu erstellen oder den bestehenden anzupassen, falls er weiterhin den Hauszustelldienst in Anspruch nehmen will, stellt sich die Frage des faktischen bzw. mittelbaren Eingriffs in die Eigentumsgarantie. Der Schutzbereich des Grundrechts gilt hierbei aber nur bei einer gewissen Eingriffsintensität als betroffen, d.h. wenn die bestimmungsgemässe Nutzung des Eigentums verunmöglicht oder zumindest in unzumutbarer Weise erschwert wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2038/2006 vom 6. Februar 2007, E. 7). Hier liegt ohne Zweifel kein solcher Fall und demnach auch kein Eingriff in die Eigentumsposition des Beschwerdeführers vor. Seine diesbezügliche Rüge geht somit fehl.

8. Ferner erweisen sich die Vorgaben der Vo UVEK betreffend Briefkastenstandort und -ausgestaltung im Lichte von Art. 5 Abs. 2 BV grundsätzlich als im öffentlichen Interesse liegend sowie verhältnismässig (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2038/2006 vom 6. Februar 2007, E. 8 bis 8.3). Nur in den Ausnahmefällen gemäss Art. 14 und 15 Vo UVEK kann im Einzelfall von den Standortanforderungen abgewichen werden. Es ist unbestritten, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäss Art. 14 Vo UVEK vorliegend nicht gegeben sind. Deshalb ist nachfolgend nur zu prüfen, ob die Vorinstanz das Vorliegen einer Ausnahme gemäss Art. 15 Vo UVEK zu Recht abgelehnt und den Beschwerdeführer zum Bau eines neuen Briefkastens an der Grundstücksgrenze verpflichtet hat.

9. Art. 15 Vo UVEK lautet wie folgt: "Bei den vor dem 1. Juni 1974 erstellten Bauten kann der Briefkasten an der bisherigen Stelle beibehalten werden, wenn der Weg zwischen dem bisherigen und dem neu vorgeschriebenen Standort weder mehr als 10 Meter beträgt, noch über mehr als zehn Treppenstufen führt und der Briefkasten den Anforderungen von Artikel 16 genügt." 9.1. Die Parteien gehen in den folgenden Punkten einig: Erstens wurde die Liegenschaft des Beschwerdeführers vor dem 1. Juni 1974 erbaut. Zweitens beträgt der Weg zwischen dem jetzigen Briefkastenstandort (neben der Haustüre) und dem neu vorgeschriebenen Standort (an der Grundstücksgrenze) weniger als 10 Meter und führt über keine Treppenstufen. Drittens genügt der aktuelle Briefkasten den Massanforderungen von Art. 16 Vo UVEK nicht, weil er über kein Ablagefach verfügt. Viertens wird nicht bestritten, dass alle Voraussetzungen in Art. 15 Vo UVEK kumulativ gegeben sein müssen. 9.2. Uneinigkeit besteht hingegen darüber, ob der Beschwerdeführer auch dann von der Ausnahmeregelung gemäss Art. 15 Vo UVEK profitieren kann, wenn er beim bestehenden Briefkasten nachträglich ein Ablagefach erstellen lässt, um so die in Art. 16 Vo UVEK vorgegebenen Masse einzuhalten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers muss dies zulässig sein, weil einerseits die grammatikalische Auslegung von Art. 15 Vo UVEK darauf schliessen lasse. Andererseits spreche insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Postkunden mit einer vor dem 1. Juni 1974 errichteten Liegenschaft für diese Auffassung. Diejenigen, deren Briefkasten bereits die gesetzlich vorgegebenen Masse erfülle und diejenigen, die bereit seien, diesen unverzüglich anzupassen, seien gleich zu behandeln. Dies mache für die Vorinstanz keinen Unterschied. Es könne zudem nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, dass die Sonderregelung von Art. 15 Vo UVEK nur für Wenige Anwendung finde. Die Vorinstanz vertritt hingegen die Auffassung, bereits die Zielsetzung der Vo UVEK die Sicherstellung eines optimalen wirtschaftlichen Zustelldienstes lasse keine solche Interpretation zu. Im Übrigen seien auch Art. 15 Vo UVEK keine diesbezüglichen Anhaltspunkte zu entnehmen. Gemäss konstanter Praxis der Vorinstanz müssten folglich alle Belassungsvoraussetzungen von Art. 15 Vo UVEK bereits vorliegen und damit gleichzeitig gegeben sein. 9.3. Eingangs ist festzuhalten, dass der Wortlaut von Art. 15 Vo UVEK klar ist: Zum einen sind die darin umschriebenen Voraussetzungen unmissverständlich formuliert. Zum anderen stellt die Bestimmung eindeutig fest, ein Briefkasten könne dann an der bisherigen Stelle beibehalten werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Nachfolgend ist indes zu klären, in welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen bzw. ob sie auch durch nachträgliche Anpassungen als eingehalten gelten. 9.4. Dabei ist als Erstes zu fragen, seit wann Art. 15 Vo UVEK Geltung hat. Das UVEK hat gestützt auf Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 der Postverordnung vom 29. Oktober 1997 (aVPG von 1997, AS 1997 2161) am 18. März 1998 die Vo UVEK erlassen, in der unter anderem die Anforderungen an Standort und Masse von Briefkästen geregelt werden. Art. 10 aVPG entspricht Art. 9 Abs. 2 der heute gültigen Postverordnung vom 26. November 2003 (VPG, SR 783.01). Die Vo UVEK trat rückwirkend auf den 1. März 1998 in Kraft. Da neues Recht mit seinem Inkrafttreten grundsätzlich sofort anwendbar wird (vgl. Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24, Rz. 8), gelten die Bestimmungen der Vo UVEK seit dem 1. März 1998. Daraus ergibt sich, für eine Ausnahme von den Standortvorschriften für Altliegenschaften gemäss Art. 15 Vo UVEK hätten alle Voraussetzungen am 1. März 1998 erfüllt sein müssen. Der Vorinstanz wird mithin auch durch keine Bestimmung in der Vo UVEK die Kompetenz eingeräumt, eine Nachfrist für die Erfüllung der in Art. 15 Vo UVEK formulierten Voraussetzungen anzusetzen, wie dies der Beschwerdeführer verlangt (Rechtsbegehren 2). 9.5. Es ist denkbar, dass ein Eigentümer einer Altliegenschaft erst nach dem 1. März 1998 Vorkehrungen trifft, mit denen er die Voraussetzungen von Art. 15 Vo UVEK vollumfänglich erfüllt und dies von der Vorinstanz unbemerkt bleibt. So müsste dieser im Gegensatz zum Beschwerdeführer - keinen neuen Briefkasten an der Grundstücksgrenze erstellen. Der Beschwerdeführer fordert deshalb im Sinne der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) aller Eigentümer von Liegenschaften, die vor dem 1. Juni 1974 erbaut worden sind, ebenfalls die Möglichkeit, den Briefkasten nachträglich anpassen zu können. Der Beschwerdeführer verlangt also eine Gleichbehandlung im Unrecht. Ein solcher Anspruch besteht jedoch grundsätzlich nicht. Der Grundsatz der Rechtsmässigkeit der Verwaltung geht in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Ausnahmsweise kann sich ein Recht auf gesetzwidrige Gleichbehandlung ergeben, wenn die Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen (vgl. BGE 122 II 446 E. 4a, BGE 127 II 113 E. 9; Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 24, Rz. 17 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, gewährt doch die Vorinstanz gemäss langjähriger Praxis nur dann eine Ausnahme, wenn alle drei Belassungsvoraussetzungen bereits gegeben sind. Die Vorinstanz ist also bemüht, die rechtmässige Ordnung allenfalls mit gewissen zeitlichen Staffelungen durchzusetzen. Deswegen kommt dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2038/2006 vom 6. Februar 2007, E. 12.1). 9.6. Im Weiteren spricht namentlich der Sinn und Zweck der Vo UVEK klar gegen die Möglichkeit der nachträglichen Erfüllung einer oder mehrerer der in Art. 15 Vo UVEK festgeschriebenen Voraussetzungen. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, soll mit den Briefkastenvorschriften der Vo UVEK eine möglichst einfache, wirtschaftliche und effiziente Sendezustellung garantiert werden (vgl. Botschaft zum Postgesetz vom 10. Juni 1996, BBl 1996 III 1286, 1290 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2038/2006 vom 6. Februar 2007, E. 6.2 und 8.1). Bei der Anwendung dieser Vorschriften steht grundsätzlich die Gleichbehandlung aller Postkundinnen und Postkunden im Vordergrund (vgl. auch Art. 2 PG). Ausnahmen sind folglich nur sehr zurückhaltend, d.h. in den in Art. 14 und 15 Vo UVEK geregelten Fällen zu gewähren. In diesem Zusammenhang geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er behauptet, es könne nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, dass nur eine geringe Zahl von Eigentümern von der Ausnahmeregelung in Art. 15 Vo UVEK profitiere. Gerade dies ist immer die Absicht hinter einer Ausnahmeregelung. Ausnahmen sollen zwar gewährt werden können, aber ihre Zahl soll möglichst gering sein. Nur so können die gesetzlichen Vorschriften ihre vom Gesetzgeber gewollte Wirkung ausreichend entfalten. Denn würden vorliegend für möglichst viele Altliegenschaften Ausnahmen vom erforderlichen Briefkastenstandort gewährt, wäre der Zusatzaufwand der Vorinstanz für die Zustellung von Brief- und Paketpost nicht unerheblich. Dieser umfasst nämlich nicht nur die paar Sekunden in jedem Einzelfall, sondern ist auf die ganze Schweiz aufzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2038/2006 vom 6. Februar 2007, E. 6.2 und 8.1). 9.7. Infolgedessen ist die Anwendung von Art. 15 Vo UVEK durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden: Weil der Beschwerdeführer die Massvorschriften von Art. 16 Vo UVEK erst durch eine nachträgliche Anpassung seines bisherigen Briefkastens zu erfüllen vermag, fehlt es an einer Belassungsvoraussetzung von Art. 15 Vo UVEK. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz zu Recht verpflichtet, an der Grundstücksgrenze seiner Liegenschaft einen neuen, regelkonformen Briefkasten zu erstellen, falls er die Postsendungen weiterhin zugestellt erhalten möchte.

10. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

11. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und hat folglich die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen (Art. 1 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

12. Dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei steht keine Parteientschädigung zu. Da die Vertretung der Vorinstanz in einem Arbeitsverhältnis zu ihr steht, hat sie ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 und 9 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

4. Dieses Urteil wird eröffnet:

- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)

- dem UVEK (mit Gerichtsurkunde)

- der Vorinstanz (eingeschrieben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Forster Giovanna Battagliero Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: