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VFG-2-2015

Verfügung 2/2015 betreffend Gesuch um Verfügung betreffend Standort Hausbriefkasten

Postcom · 2015-01-22 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Die Gesuchsteller haben anfangs 2014 bei ihrem Einfamilienhaus an der B._______strasse 4 in F._______ Umgebungsarbeiten vorgenommen und den Vorplatz neu gestaltet. Dabei haben Sie den Briefkasten, der zuvor 1,8 m von der Grundstücksgrenze entfernt stand, nach hinten versetzt. Er steht nun neben der zum Hauseingang führenden Treppe, rund 4 m von der Grundstücks- grenze entfernt. Die Gesuchsteller wurden deshalb von der Post brieflich mehrfach auf die Vorga- ben der Postverordnung aufmerksam gemacht und aufgefordert, den Briefkasten an die Grund- stücksgrenze zu versetzen. Am 1. Februar sowie am 5. März 2014 kam es zu Gesprächen vor Ort, in welchen die Post den Gesuchstellern zwei Standortvorschläge unterbreitete: Zum einen an der Grundstücksgrenze neben dem Hydranten, zum anderen ausgehend vom Standort vor den Umgebungsarbeiten in der Fortsetzung der direkten Verbindung an der Grundstücksgrenze, mit- hin in der Mitte des Vorplatzes. Die Gesuchsteller lehnten diese beiden Vorschläge ab und hiel- ten am aktuellen Standort fest. Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 kündigte die Post den Gesuchstel- lern die Einstellung der Hauszustellung nach dem 22. August 2014 an. 2. Mit Schreiben vom 9. sowie 16. Juli 2014 gelangten die Gesuchsteller an die PostCom und bean- tragten die Überprüfung des Standorts ihres Hausbriefkastens. Sie bringen hauptsächlich vor, dass der aktuelle Briefkasten gegenüber dem alten Standort vom Zustellfahrzeug aus bedienbar sei und dass andere, auch neu erstellte Einfamilienhäuser in Diepoldsau den Briefkasten nicht an der Grundstücksgrenze haben. Zudem seien die Vorschläge der Post untauglich bzw. unzumut- bar. Die Post beantragt die Abweisung des Antrags der Gesuchsteller unter Kostenfolge. Die Hauszustellung wurde noch nicht eingestellt. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

II. Erwägungen 3. Bei Streitigkeiten nach den Art. 73-75 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens. Die Gesuchsteller sind an die PostCom mit dem Antrag um Erlass einer Verfügung gelangt. Die PostCom ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Streitgegenstands zuständig. 4. Die Gesuchsteller sind Eigentümer der Liegenschaft an der B._______strasse 4 in F._______, die sie selber bewohnen. Als Eigentümer sind die Gesuchsteller legitimiert, der PostCom den Er- lass einer formellen Verfügung bezüglich den Briefkastenstandort zu beantragen. 5. Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Von diesen Standortvorgaben kann ab- gewichen werden bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern (Art. 74 Abs. 3 VPG), bei unzumutba- ren Härten aus gesundheitlichen Gründen (Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG) oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten (Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 zu Art. 74 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Vorgaben von Art. 73 ff VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Inte- ressensabwägung. 6. Vorliegend wurde der Briefkasten nach erfolgten Umgebungsarbeiten von der Grundstücks- grenze nach hinten versetzt und steht nun am Fuss der Treppe zum Hauseingang, ca. 4 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Damit entspricht er klar nicht der Vorgabe von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung anderer Tatbestände führen könnten, sind vorliegend keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.

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7. Die Gesuchsteller machen sinngemäss eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 BV durch die Post geltend. Laut Lehre und Praxis ist die Post als öffentliches Unternehmen im Bereich der Grundversorgung an die Grundrechte gebunden. Umstritten ist die Bindung an die Grundrechte nur für den Bereich der Wettbewerbsdienste. Die Frage der Hauszustellung bei Streitigkeiten über den Briefkastenstand- ort ist in den Art. 31 sowie 73 ff. VPG einlässlich geregelt und betrifft die Grundversorgung. Somit untersteht die Post im Rahmen des vorliegenden Verfahrensgegenstands der Grundrechtsbin- dung. 8. Die Gesuchsteller verweisen auf andere, angeblich nicht verordnungskonforme Standorte auch bei neu erstellten Einfamilienhäusern in Diepoldsau und sehen damit das Gleichbehandlungsge- bot verletzt. Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. In der Re- gel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf eine gleichmäs- sige Rechtsanwendung vor. Ausnahmsweise, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. wie im vorliegenden Fall von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will, könnte allenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs- recht, Zürich 2010, Rz. 518 ff.). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Die Post zeigt in ihren Stellungnahmen vom 27. August und 23. Oktober 2014 auf, die geltenden Vorgaben zu den Hausbriefkästen im Rahmen ihrer Möglichkeiten gestaffelt durchsetzen zu wollen und sich dabei prioritär auf die klaren und eindeutigen Fälle zu konzentrieren. Sie belegt dies zudem mit drei Schreiben an Eigentümer von Einfamilienhäusern (Neubauten) in Diepoldsau, in denen sie die Eigentümer aufgefordert, bei der Aufstellung des Briefkastens auf einen verordnungskonformen Standort zu achten. Nach der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (A-2037/2006 vom 23. April 2007, E. 9.5, A-6082/2008 vom 24. Februar 2009, E. 8, A-8126/2010 vom 28. April 2011, E. 4) können die Gesuchsteller deshalb aus anderen, nicht verordnungskonformen Brie- kastenstandorten keine Rechte ableiten. 9. Die Gesuchsteller berufen sich weiter auf das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 BV, in- dem sie vorbringen, dass der heutige Briefkasten im Gegensatz zum früheren Standort vom Fahrzeug aus (Motorfahrrad) bedienbar ist und dass die von der Post vorgeschlagenen Standorte untauglich bzw. unzumutbar sind. Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäs- sig sein. Das heisst, dass die Massnahme (konkret die Einstellung der Hauszustellung bzw. die Versetzung des Briefkastens an den von der Post geforderten Standort) zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels (der effizienten Zustellung bzw. kostengünstigen Grund- versorgung) geeignet und erforderlich sein muss. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in ei- nem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Haller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 581).

10. Die Vorgaben zum Briefkastenstandort basieren auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Dies zeigt namentlich Art. 74 Abs. 2 VPG deutlich, wonach Abweichungen von den Standortbestim- mungen in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerschaft zu regeln und die vor Ort tätigen Postdiensteanbieterinnen vorgängig dazu anzuhören sind. Die Post ist dem- nach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sie ist im Interesse aller Post- diensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet. Demzufolge kann der Briefkastenstandort weder von der Zustellroute des Postpersonals noch von der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Darüber hinaus besteht keine Ge- währ, dass der Vorplatz für das Zustellpersonal stets frei befahrbar ist, beispielsweise infolge ei- nes parkierten Fahrzeugs oder weil Schnee darauf liegt. In Solchen Fällen muss der Briefkasten zu Fuss bedient werden, was den Aufwand für die Zustellung erhöht. Das Argument der Gesuch- stellers, die Zustellung am heutigen Standort sei gegenüber früher einfacher, da vom Fahrzeug aus bedienbar, ist deshalb nicht stichhaltig.

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11. Die Gesuchsteller rügen die Untauglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Standortvorschläge der Post; der erste befinde neben einem Hydranten, der zweite mitten in der Parkplatzeinfahrt. Die Fotodokumentation in den Akten zeigt, dass der teils gekieste, teils gepflasterte Vorplatz auf der ganzen Breite offen gestaltet ist. Einzig die Haustreppe in der Mitte ragt in den Vorplatz hinein. Auf der linken Seite schliessen zwei Holzbeigen den Vorplatz gegen eine Rasenfläche ab, die ebenfalls zum Grundstück gehört. Der Rasen wird gegen die Strasse von einer Hecke abge- grenzt; zwischen der Hecke und dem Vorplatz steht ein Hydrant an der Grundstücksgrenze. Die Vorschläge der Post sind mit Fotomontagen dokumentiert. Der zweite, von der Post vorgeschla- gene Standort lässt die Annahme zu, dass er die Zufahrt zum Parkplatz links der Treppe er- schweren oder gar verhindern könnte. Der erste Standortvorschlag befindet sich am linken Rand des Vorplatzes, wo auch der Hydrant steht. Er lässt grundsätzlich drei Varianten zu, links bzw. rechts vom Hydranten oder hinter ihm; allerdings kann die PostCom bei letzterem aufgrund der Akten nicht beurteilen, ob dieser noch als an der Grundstücksgrenze stehend gelten kann. Hyd- ranten dienen der öffentlichen Sicherheit (Brandschutz) und müssen erreichbar sowie bedienbar sein. Ein Briefkasten unmittelbar neben einem Hydranten könnte dessen Erreichbarkeit und Be- dienbarkeit erschweren und wäre als Standort demzufolge untauglich. Die Post hat deshalb Ab- klärungen bei der Gemeinde vorgenommen und teilt mit, dass ein seitlicher und rückwärtiger Ab- stand von je 50 cm vom Hydranten erforderlich sei; laut Angaben des Lieferanten sei ein rückwärtiger Abstand von 35 cm jedoch ausreichend. Ein Briefkastenstandort beim Hydranten, der die Erreichbarkeit und Bedienung des Hydranten gewährleistet, ist für die PostCom aufgrund der Fotodokumentation in den Akten durchaus umsetzbar, wenn er unter Umständen auch nicht gerade vorteilhaft für die Gesuchsteller ist. Indes haben es diese offenbar versäumt, bei den Um- gebungsarbeiten einen verordnungskonformen Briefkastenstandort einzuplanen und gegebenen- falls mit der Post vorgängig Rücksprache aufzunehmen. Dies darf aber nicht zum Nachteil der Zustellung gereichen, zumal gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG es in der Verantwortung der Eigen- tümerschaft liegt, auf eigene Kosten einen verordnungskonformen Briefkasten für die Hauszustel- lung aufzustellen. Die Gesuchsteller können deshalb aus der mangelhaften Planung des Vorplat- zes keine Rechte für sich ableiten und müssen einen für sie unvorteilhaften Briefkastenstandort hinnehmen, wenn sie die Hauszustellung in Anspruch nehmen wollen. Die Forderung der Post, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen bzw. die angekündigte Einstellung der Hauszustellung sind somit verhältnismässig. Allerdings wird an dieser Stelle empfohlen, bei der konkreten Standortwahl beim Hydranten mit der zuständigen Gemeindebehörde Rücksprache zu nehmen.

12. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der bestehende Briefkasten am Fuss der Treppe zum Hauseingang nicht den Vorgaben von Art. 73 ff VPG entspricht. Eine Verschiebung des Briefkastens verletzt weder das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 BV), noch das Rechts- gleichheitsgebot (Art. 8 BV). Die Post kann somit die Hauszustellung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG einstellen, sollten die Gesuchsteller die Briefkästen nicht verordnungskonform verset- zen. Die Pläne und Fotos in den Akten (insbesondere die Fotomontage der Post) lassen zudem die Annahme zu, dass zumindest die Standortvorschläge der Post neben dem Hydranten sich an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang befinden und damit grundsätzlich ver- ordnungskonform und verhältnismässig sind.

13. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission (SR 783.018) sieht für Verfü- gungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Pauschale in der Höhe von Fr. 200.- vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden dem Ge- suchsteller die Kosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

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III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die Gesuchsteller haben anfangs 2014 bei ihrem Einfamilienhaus an der B._______strasse 4 in F._______ Umgebungsarbeiten vorgenommen und den Vorplatz neu gestaltet. Dabei haben Sie den Briefkasten, der zuvor 1,8 m von der Grundstücksgrenze entfernt stand, nach hinten versetzt. Er steht nun neben der zum Hauseingang führenden Treppe, rund 4 m von der Grundstücks- grenze entfernt. Die Gesuchsteller wurden deshalb von der Post brieflich mehrfach auf die Vorga- ben der Postverordnung aufmerksam gemacht und aufgefordert, den Briefkasten an die Grund- stücksgrenze zu versetzen. Am 1. Februar sowie am 5. März 2014 kam es zu Gesprächen vor Ort, in welchen die Post den Gesuchstellern zwei Standortvorschläge unterbreitete: Zum einen an der Grundstücksgrenze neben dem Hydranten, zum anderen ausgehend vom Standort vor den Umgebungsarbeiten in der Fortsetzung der direkten Verbindung an der Grundstücksgrenze, mit- hin in der Mitte des Vorplatzes. Die Gesuchsteller lehnten diese beiden Vorschläge ab und hiel- ten am aktuellen Standort fest. Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 kündigte die Post den Gesuchstel- lern die Einstellung der Hauszustellung nach dem 22. August 2014 an.

E. 2 Mit Schreiben vom 9. sowie 16. Juli 2014 gelangten die Gesuchsteller an die PostCom und bean- tragten die Überprüfung des Standorts ihres Hausbriefkastens. Sie bringen hauptsächlich vor, dass der aktuelle Briefkasten gegenüber dem alten Standort vom Zustellfahrzeug aus bedienbar sei und dass andere, auch neu erstellte Einfamilienhäuser in Diepoldsau den Briefkasten nicht an der Grundstücksgrenze haben. Zudem seien die Vorschläge der Post untauglich bzw. unzumut- bar. Die Post beantragt die Abweisung des Antrags der Gesuchsteller unter Kostenfolge. Die Hauszustellung wurde noch nicht eingestellt. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

II. Erwägungen

E. 3 Bei Streitigkeiten nach den Art. 73-75 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens. Die Gesuchsteller sind an die PostCom mit dem Antrag um Erlass einer Verfügung gelangt. Die PostCom ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Streitgegenstands zuständig.

E. 4 Die Gesuchsteller sind Eigentümer der Liegenschaft an der B._______strasse 4 in F._______, die sie selber bewohnen. Als Eigentümer sind die Gesuchsteller legitimiert, der PostCom den Er- lass einer formellen Verfügung bezüglich den Briefkastenstandort zu beantragen.

E. 5 Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Von diesen Standortvorgaben kann ab- gewichen werden bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern (Art. 74 Abs. 3 VPG), bei unzumutba- ren Härten aus gesundheitlichen Gründen (Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG) oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten (Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 zu Art. 74 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Vorgaben von Art. 73 ff VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Inte- ressensabwägung.

E. 6 Vorliegend wurde der Briefkasten nach erfolgten Umgebungsarbeiten von der Grundstücks- grenze nach hinten versetzt und steht nun am Fuss der Treppe zum Hauseingang, ca. 4 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Damit entspricht er klar nicht der Vorgabe von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung anderer Tatbestände führen könnten, sind vorliegend keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.

3/5

E. 7 Die Gesuchsteller machen sinngemäss eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 BV durch die Post geltend. Laut Lehre und Praxis ist die Post als öffentliches Unternehmen im Bereich der Grundversorgung an die Grundrechte gebunden. Umstritten ist die Bindung an die Grundrechte nur für den Bereich der Wettbewerbsdienste. Die Frage der Hauszustellung bei Streitigkeiten über den Briefkastenstand- ort ist in den Art. 31 sowie 73 ff. VPG einlässlich geregelt und betrifft die Grundversorgung. Somit untersteht die Post im Rahmen des vorliegenden Verfahrensgegenstands der Grundrechtsbin- dung.

E. 8 Die Gesuchsteller verweisen auf andere, angeblich nicht verordnungskonforme Standorte auch bei neu erstellten Einfamilienhäusern in Diepoldsau und sehen damit das Gleichbehandlungsge- bot verletzt. Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. In der Re- gel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf eine gleichmäs- sige Rechtsanwendung vor. Ausnahmsweise, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. wie im vorliegenden Fall von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will, könnte allenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs- recht, Zürich 2010, Rz. 518 ff.). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Die Post zeigt in ihren Stellungnahmen vom 27. August und 23. Oktober 2014 auf, die geltenden Vorgaben zu den Hausbriefkästen im Rahmen ihrer Möglichkeiten gestaffelt durchsetzen zu wollen und sich dabei prioritär auf die klaren und eindeutigen Fälle zu konzentrieren. Sie belegt dies zudem mit drei Schreiben an Eigentümer von Einfamilienhäusern (Neubauten) in Diepoldsau, in denen sie die Eigentümer aufgefordert, bei der Aufstellung des Briefkastens auf einen verordnungskonformen Standort zu achten. Nach der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (A-2037/2006 vom 23. April 2007, E. 9.5, A-6082/2008 vom 24. Februar 2009, E. 8, A-8126/2010 vom 28. April 2011, E. 4) können die Gesuchsteller deshalb aus anderen, nicht verordnungskonformen Brie- kastenstandorten keine Rechte ableiten.

E. 9 Die Gesuchsteller berufen sich weiter auf das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 BV, in- dem sie vorbringen, dass der heutige Briefkasten im Gegensatz zum früheren Standort vom Fahrzeug aus (Motorfahrrad) bedienbar ist und dass die von der Post vorgeschlagenen Standorte untauglich bzw. unzumutbar sind. Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäs- sig sein. Das heisst, dass die Massnahme (konkret die Einstellung der Hauszustellung bzw. die Versetzung des Briefkastens an den von der Post geforderten Standort) zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels (der effizienten Zustellung bzw. kostengünstigen Grund- versorgung) geeignet und erforderlich sein muss. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in ei- nem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Haller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 581).

E. 10 Die Vorgaben zum Briefkastenstandort basieren auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Dies zeigt namentlich Art. 74 Abs. 2 VPG deutlich, wonach Abweichungen von den Standortbestim- mungen in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerschaft zu regeln und die vor Ort tätigen Postdiensteanbieterinnen vorgängig dazu anzuhören sind. Die Post ist dem- nach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sie ist im Interesse aller Post- diensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet. Demzufolge kann der Briefkastenstandort weder von der Zustellroute des Postpersonals noch von der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Darüber hinaus besteht keine Ge- währ, dass der Vorplatz für das Zustellpersonal stets frei befahrbar ist, beispielsweise infolge ei- nes parkierten Fahrzeugs oder weil Schnee darauf liegt. In Solchen Fällen muss der Briefkasten zu Fuss bedient werden, was den Aufwand für die Zustellung erhöht. Das Argument der Gesuch- stellers, die Zustellung am heutigen Standort sei gegenüber früher einfacher, da vom Fahrzeug aus bedienbar, ist deshalb nicht stichhaltig.

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E. 11 Die Gesuchsteller rügen die Untauglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Standortvorschläge der Post; der erste befinde neben einem Hydranten, der zweite mitten in der Parkplatzeinfahrt. Die Fotodokumentation in den Akten zeigt, dass der teils gekieste, teils gepflasterte Vorplatz auf der ganzen Breite offen gestaltet ist. Einzig die Haustreppe in der Mitte ragt in den Vorplatz hinein. Auf der linken Seite schliessen zwei Holzbeigen den Vorplatz gegen eine Rasenfläche ab, die ebenfalls zum Grundstück gehört. Der Rasen wird gegen die Strasse von einer Hecke abge- grenzt; zwischen der Hecke und dem Vorplatz steht ein Hydrant an der Grundstücksgrenze. Die Vorschläge der Post sind mit Fotomontagen dokumentiert. Der zweite, von der Post vorgeschla- gene Standort lässt die Annahme zu, dass er die Zufahrt zum Parkplatz links der Treppe er- schweren oder gar verhindern könnte. Der erste Standortvorschlag befindet sich am linken Rand des Vorplatzes, wo auch der Hydrant steht. Er lässt grundsätzlich drei Varianten zu, links bzw. rechts vom Hydranten oder hinter ihm; allerdings kann die PostCom bei letzterem aufgrund der Akten nicht beurteilen, ob dieser noch als an der Grundstücksgrenze stehend gelten kann. Hyd- ranten dienen der öffentlichen Sicherheit (Brandschutz) und müssen erreichbar sowie bedienbar sein. Ein Briefkasten unmittelbar neben einem Hydranten könnte dessen Erreichbarkeit und Be- dienbarkeit erschweren und wäre als Standort demzufolge untauglich. Die Post hat deshalb Ab- klärungen bei der Gemeinde vorgenommen und teilt mit, dass ein seitlicher und rückwärtiger Ab- stand von je 50 cm vom Hydranten erforderlich sei; laut Angaben des Lieferanten sei ein rückwärtiger Abstand von 35 cm jedoch ausreichend. Ein Briefkastenstandort beim Hydranten, der die Erreichbarkeit und Bedienung des Hydranten gewährleistet, ist für die PostCom aufgrund der Fotodokumentation in den Akten durchaus umsetzbar, wenn er unter Umständen auch nicht gerade vorteilhaft für die Gesuchsteller ist. Indes haben es diese offenbar versäumt, bei den Um- gebungsarbeiten einen verordnungskonformen Briefkastenstandort einzuplanen und gegebenen- falls mit der Post vorgängig Rücksprache aufzunehmen. Dies darf aber nicht zum Nachteil der Zustellung gereichen, zumal gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG es in der Verantwortung der Eigen- tümerschaft liegt, auf eigene Kosten einen verordnungskonformen Briefkasten für die Hauszustel- lung aufzustellen. Die Gesuchsteller können deshalb aus der mangelhaften Planung des Vorplat- zes keine Rechte für sich ableiten und müssen einen für sie unvorteilhaften Briefkastenstandort hinnehmen, wenn sie die Hauszustellung in Anspruch nehmen wollen. Die Forderung der Post, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen bzw. die angekündigte Einstellung der Hauszustellung sind somit verhältnismässig. Allerdings wird an dieser Stelle empfohlen, bei der konkreten Standortwahl beim Hydranten mit der zuständigen Gemeindebehörde Rücksprache zu nehmen.

E. 12 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der bestehende Briefkasten am Fuss der Treppe zum Hauseingang nicht den Vorgaben von Art. 73 ff VPG entspricht. Eine Verschiebung des Briefkastens verletzt weder das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 BV), noch das Rechts- gleichheitsgebot (Art. 8 BV). Die Post kann somit die Hauszustellung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG einstellen, sollten die Gesuchsteller die Briefkästen nicht verordnungskonform verset- zen. Die Pläne und Fotos in den Akten (insbesondere die Fotomontage der Post) lassen zudem die Annahme zu, dass zumindest die Standortvorschläge der Post neben dem Hydranten sich an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang befinden und damit grundsätzlich ver- ordnungskonform und verhältnismässig sind.

E. 13 Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission (SR 783.018) sieht für Verfü- gungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Pauschale in der Höhe von Fr. 200.- vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden dem Ge- suchsteller die Kosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

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III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Die Anträge der Gesuchsteller vom 16. Juli 2014 werden abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid in der Hauptsache werden auf Fr. 200.- festgelegt und sind von den Gesuchstellern zu tragen.
  3. Zu eröffnen den Parteien. Gesuchssteller Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Versand: 23. Januar 2015 Zu eröffnen: • C._______ • Post CH AG, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch

Verfügung Nr. 2 / 2015 vom 22. Januar 2015 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 09 01 2015

in Sachen

C._______ Gesuchssteller

gegen

Post CH AG, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern

Gesuchsgegnerin

betreffend

Gesuch um Verfügung betreffend Standort Hausbriefkasten

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I. Sachverhalt 1. Die Gesuchsteller haben anfangs 2014 bei ihrem Einfamilienhaus an der B._______strasse 4 in F._______ Umgebungsarbeiten vorgenommen und den Vorplatz neu gestaltet. Dabei haben Sie den Briefkasten, der zuvor 1,8 m von der Grundstücksgrenze entfernt stand, nach hinten versetzt. Er steht nun neben der zum Hauseingang führenden Treppe, rund 4 m von der Grundstücks- grenze entfernt. Die Gesuchsteller wurden deshalb von der Post brieflich mehrfach auf die Vorga- ben der Postverordnung aufmerksam gemacht und aufgefordert, den Briefkasten an die Grund- stücksgrenze zu versetzen. Am 1. Februar sowie am 5. März 2014 kam es zu Gesprächen vor Ort, in welchen die Post den Gesuchstellern zwei Standortvorschläge unterbreitete: Zum einen an der Grundstücksgrenze neben dem Hydranten, zum anderen ausgehend vom Standort vor den Umgebungsarbeiten in der Fortsetzung der direkten Verbindung an der Grundstücksgrenze, mit- hin in der Mitte des Vorplatzes. Die Gesuchsteller lehnten diese beiden Vorschläge ab und hiel- ten am aktuellen Standort fest. Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 kündigte die Post den Gesuchstel- lern die Einstellung der Hauszustellung nach dem 22. August 2014 an. 2. Mit Schreiben vom 9. sowie 16. Juli 2014 gelangten die Gesuchsteller an die PostCom und bean- tragten die Überprüfung des Standorts ihres Hausbriefkastens. Sie bringen hauptsächlich vor, dass der aktuelle Briefkasten gegenüber dem alten Standort vom Zustellfahrzeug aus bedienbar sei und dass andere, auch neu erstellte Einfamilienhäuser in Diepoldsau den Briefkasten nicht an der Grundstücksgrenze haben. Zudem seien die Vorschläge der Post untauglich bzw. unzumut- bar. Die Post beantragt die Abweisung des Antrags der Gesuchsteller unter Kostenfolge. Die Hauszustellung wurde noch nicht eingestellt. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

II. Erwägungen 3. Bei Streitigkeiten nach den Art. 73-75 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens. Die Gesuchsteller sind an die PostCom mit dem Antrag um Erlass einer Verfügung gelangt. Die PostCom ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Streitgegenstands zuständig. 4. Die Gesuchsteller sind Eigentümer der Liegenschaft an der B._______strasse 4 in F._______, die sie selber bewohnen. Als Eigentümer sind die Gesuchsteller legitimiert, der PostCom den Er- lass einer formellen Verfügung bezüglich den Briefkastenstandort zu beantragen. 5. Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Von diesen Standortvorgaben kann ab- gewichen werden bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern (Art. 74 Abs. 3 VPG), bei unzumutba- ren Härten aus gesundheitlichen Gründen (Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG) oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten (Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 zu Art. 74 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Vorgaben von Art. 73 ff VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Inte- ressensabwägung. 6. Vorliegend wurde der Briefkasten nach erfolgten Umgebungsarbeiten von der Grundstücks- grenze nach hinten versetzt und steht nun am Fuss der Treppe zum Hauseingang, ca. 4 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Damit entspricht er klar nicht der Vorgabe von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung anderer Tatbestände führen könnten, sind vorliegend keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.

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7. Die Gesuchsteller machen sinngemäss eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 BV durch die Post geltend. Laut Lehre und Praxis ist die Post als öffentliches Unternehmen im Bereich der Grundversorgung an die Grundrechte gebunden. Umstritten ist die Bindung an die Grundrechte nur für den Bereich der Wettbewerbsdienste. Die Frage der Hauszustellung bei Streitigkeiten über den Briefkastenstand- ort ist in den Art. 31 sowie 73 ff. VPG einlässlich geregelt und betrifft die Grundversorgung. Somit untersteht die Post im Rahmen des vorliegenden Verfahrensgegenstands der Grundrechtsbin- dung. 8. Die Gesuchsteller verweisen auf andere, angeblich nicht verordnungskonforme Standorte auch bei neu erstellten Einfamilienhäusern in Diepoldsau und sehen damit das Gleichbehandlungsge- bot verletzt. Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. In der Re- gel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf eine gleichmäs- sige Rechtsanwendung vor. Ausnahmsweise, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. wie im vorliegenden Fall von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will, könnte allenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs- recht, Zürich 2010, Rz. 518 ff.). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Die Post zeigt in ihren Stellungnahmen vom 27. August und 23. Oktober 2014 auf, die geltenden Vorgaben zu den Hausbriefkästen im Rahmen ihrer Möglichkeiten gestaffelt durchsetzen zu wollen und sich dabei prioritär auf die klaren und eindeutigen Fälle zu konzentrieren. Sie belegt dies zudem mit drei Schreiben an Eigentümer von Einfamilienhäusern (Neubauten) in Diepoldsau, in denen sie die Eigentümer aufgefordert, bei der Aufstellung des Briefkastens auf einen verordnungskonformen Standort zu achten. Nach der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (A-2037/2006 vom 23. April 2007, E. 9.5, A-6082/2008 vom 24. Februar 2009, E. 8, A-8126/2010 vom 28. April 2011, E. 4) können die Gesuchsteller deshalb aus anderen, nicht verordnungskonformen Brie- kastenstandorten keine Rechte ableiten. 9. Die Gesuchsteller berufen sich weiter auf das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 BV, in- dem sie vorbringen, dass der heutige Briefkasten im Gegensatz zum früheren Standort vom Fahrzeug aus (Motorfahrrad) bedienbar ist und dass die von der Post vorgeschlagenen Standorte untauglich bzw. unzumutbar sind. Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäs- sig sein. Das heisst, dass die Massnahme (konkret die Einstellung der Hauszustellung bzw. die Versetzung des Briefkastens an den von der Post geforderten Standort) zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels (der effizienten Zustellung bzw. kostengünstigen Grund- versorgung) geeignet und erforderlich sein muss. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in ei- nem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Haller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 581).

10. Die Vorgaben zum Briefkastenstandort basieren auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Dies zeigt namentlich Art. 74 Abs. 2 VPG deutlich, wonach Abweichungen von den Standortbestim- mungen in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerschaft zu regeln und die vor Ort tätigen Postdiensteanbieterinnen vorgängig dazu anzuhören sind. Die Post ist dem- nach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sie ist im Interesse aller Post- diensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet. Demzufolge kann der Briefkastenstandort weder von der Zustellroute des Postpersonals noch von der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Darüber hinaus besteht keine Ge- währ, dass der Vorplatz für das Zustellpersonal stets frei befahrbar ist, beispielsweise infolge ei- nes parkierten Fahrzeugs oder weil Schnee darauf liegt. In Solchen Fällen muss der Briefkasten zu Fuss bedient werden, was den Aufwand für die Zustellung erhöht. Das Argument der Gesuch- stellers, die Zustellung am heutigen Standort sei gegenüber früher einfacher, da vom Fahrzeug aus bedienbar, ist deshalb nicht stichhaltig.

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11. Die Gesuchsteller rügen die Untauglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Standortvorschläge der Post; der erste befinde neben einem Hydranten, der zweite mitten in der Parkplatzeinfahrt. Die Fotodokumentation in den Akten zeigt, dass der teils gekieste, teils gepflasterte Vorplatz auf der ganzen Breite offen gestaltet ist. Einzig die Haustreppe in der Mitte ragt in den Vorplatz hinein. Auf der linken Seite schliessen zwei Holzbeigen den Vorplatz gegen eine Rasenfläche ab, die ebenfalls zum Grundstück gehört. Der Rasen wird gegen die Strasse von einer Hecke abge- grenzt; zwischen der Hecke und dem Vorplatz steht ein Hydrant an der Grundstücksgrenze. Die Vorschläge der Post sind mit Fotomontagen dokumentiert. Der zweite, von der Post vorgeschla- gene Standort lässt die Annahme zu, dass er die Zufahrt zum Parkplatz links der Treppe er- schweren oder gar verhindern könnte. Der erste Standortvorschlag befindet sich am linken Rand des Vorplatzes, wo auch der Hydrant steht. Er lässt grundsätzlich drei Varianten zu, links bzw. rechts vom Hydranten oder hinter ihm; allerdings kann die PostCom bei letzterem aufgrund der Akten nicht beurteilen, ob dieser noch als an der Grundstücksgrenze stehend gelten kann. Hyd- ranten dienen der öffentlichen Sicherheit (Brandschutz) und müssen erreichbar sowie bedienbar sein. Ein Briefkasten unmittelbar neben einem Hydranten könnte dessen Erreichbarkeit und Be- dienbarkeit erschweren und wäre als Standort demzufolge untauglich. Die Post hat deshalb Ab- klärungen bei der Gemeinde vorgenommen und teilt mit, dass ein seitlicher und rückwärtiger Ab- stand von je 50 cm vom Hydranten erforderlich sei; laut Angaben des Lieferanten sei ein rückwärtiger Abstand von 35 cm jedoch ausreichend. Ein Briefkastenstandort beim Hydranten, der die Erreichbarkeit und Bedienung des Hydranten gewährleistet, ist für die PostCom aufgrund der Fotodokumentation in den Akten durchaus umsetzbar, wenn er unter Umständen auch nicht gerade vorteilhaft für die Gesuchsteller ist. Indes haben es diese offenbar versäumt, bei den Um- gebungsarbeiten einen verordnungskonformen Briefkastenstandort einzuplanen und gegebenen- falls mit der Post vorgängig Rücksprache aufzunehmen. Dies darf aber nicht zum Nachteil der Zustellung gereichen, zumal gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG es in der Verantwortung der Eigen- tümerschaft liegt, auf eigene Kosten einen verordnungskonformen Briefkasten für die Hauszustel- lung aufzustellen. Die Gesuchsteller können deshalb aus der mangelhaften Planung des Vorplat- zes keine Rechte für sich ableiten und müssen einen für sie unvorteilhaften Briefkastenstandort hinnehmen, wenn sie die Hauszustellung in Anspruch nehmen wollen. Die Forderung der Post, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen bzw. die angekündigte Einstellung der Hauszustellung sind somit verhältnismässig. Allerdings wird an dieser Stelle empfohlen, bei der konkreten Standortwahl beim Hydranten mit der zuständigen Gemeindebehörde Rücksprache zu nehmen.

12. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der bestehende Briefkasten am Fuss der Treppe zum Hauseingang nicht den Vorgaben von Art. 73 ff VPG entspricht. Eine Verschiebung des Briefkastens verletzt weder das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 BV), noch das Rechts- gleichheitsgebot (Art. 8 BV). Die Post kann somit die Hauszustellung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG einstellen, sollten die Gesuchsteller die Briefkästen nicht verordnungskonform verset- zen. Die Pläne und Fotos in den Akten (insbesondere die Fotomontage der Post) lassen zudem die Annahme zu, dass zumindest die Standortvorschläge der Post neben dem Hydranten sich an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang befinden und damit grundsätzlich ver- ordnungskonform und verhältnismässig sind.

13. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission (SR 783.018) sieht für Verfü- gungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Pauschale in der Höhe von Fr. 200.- vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden dem Ge- suchsteller die Kosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

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III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die Anträge der Gesuchsteller vom 16. Juli 2014 werden abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid in der Hauptsache werden auf Fr. 200.- festgelegt und sind von den Gesuchstellern zu tragen.

3. Zu eröffnen den Parteien.

Gesuchssteller

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Versand: 23. Januar 2015

Zu eröffnen:

• C._______ • Post CH AG, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.