Sachverhalt
1. Am 9. März 2016 teilte die Post CH AG, PostMail, dem Gesuchsteller mit, dass sein Briefkasten nicht an der Grundstücksgrenze stehe und deshalb die Zustellung der Postsendungen erschwert werde. Sie forderte ihn auf, den Briefkasten bis zum 30. April 2016 zu versetzen, und drohte ihm andernfalls die Einstellung der Hauszustellung an.
2. Am 28. April 2016 ersuchte der Gesuchsteller die PostCom, den Briefkastenstandort in einer an- fechtbaren Verfügung zu überprüfen. Er brachte vor, an den Briefkasten könne hindernisfrei her- angefahren werden und die Sendungen könnten frei eingeworfen werden. Der Briefkasten könnte zwar noch um 1,4 m näher an die Grenze versetzt werden, daraus ergebe sich aber kein ersichtli- cher Zeitgewinn. Er beantragte die Durchführung eines Augenscheins.
3. Am 2. Mai 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchsgegnerin ein, zu den Anträgen des Gesuchstellers bis zum 1. Juni 2016 schriftlich Stellung zu nehmen. Es forderte den Gesuch- steller auf, einen Grundstücksplan zur Ergänzung der Akten einzureichen.
4. Am 9. Mai 2016 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat der PostCom mit, dass sie die Hauszustellung beim Gesuchsteller während des laufenden Verfahrens weiter erbringe.
5. Per E-Mail vom 24. Mai 2016 reichte der Gesuchsteller einen Plan seiner Liegenschaft ein.
6. Mit Stellungnahme vom 30. Mai 2016 beantragte die Gesuchsgegnerin, die Anträge des Gesuch- stellers seien abzuweisen. Sie wies darauf hin, dass der Hausbriefkasten neben dem Hausein- gang über einen gepflasterten Vorplatz erreicht werde und rund 3,75 m von der Grundstück- grenze entfernt sei. Der Standort entspreche somit nicht der Postverordnung, die vorsehe, dass der Hausbriefkasten beim allgemein benutzten Zugang zum Haus an der Grundstücksgrenze auf- zustellen sei. Auch wenn der Briefkasten problemlos erreichbar sei, müsse berücksichtigt wer- den, dass der jetzige Standort bei allen Anbieterinnen von Postdienstleistungen zu einem Mehr- aufwand bei der Zustellung führe. Auf einen Augenschein sei zu verzichten, da der Sachverhalt anhand anderer Beweismittel klar festgestellt werden könne.
7. In seinen Schlussbemerkungen vom 8. Juli 2016 hielt der Gesuchsteller an seinen Anträgen vom
28. April 2016 fest. Er führte ergänzend aus, eine Verschiebung des Briefkastens sei zweifellos machbar, er halte eine solche indessen für unverhältnismässig, da sie für den Postbeamten zu keinem wesentlichen Zeitgewinn bei der Zustellung der Postsendungen führe. In der Nachbar- schaft befänden sich etliche Briefkästen, die noch weiter von der Grundstücksgrenze entfernt stünden.
8. Die Gesuchsgegnerin hielt mit Schlussbemerkungen vom 21. Juli 2016 an ihren Anträgen und Ausführungen vom 30. Mai 2016 fest.
9. Am 2. August 2016 schloss das Fachsekretariat der PostCom den Schriftenwechsel ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom an einer ihrer nächsten Sitzungen in Aussicht.
II. Erwägungen
10. Die PostCom ist gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) zuständig für Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Das Verfahren vor der PostCom richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 12. Dezember 1968 (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
11. Der Bundesrat hat gestützt auf die Ermächtigung in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedin- gungen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Post
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ist nicht zur Hauszustellung von Postsendungen im Sinne von Art. 14 Abs. 3 PG verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht ein- gehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
12. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Vorgaben über den Briefkastenstandort eingehalten sind und die Post zur Hauszustellung verpflichtet ist. Nach Art. 73 Abs. 1 VPG muss die Eigentü- merin oder der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrich- ten. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Da es sich beim Haus des Gesuchstellers um ein Einfamilien- haus handelt, ist nicht weiter darauf einzugehen, ob die Briefkastenanlage, wie in Art. 74 Abs. 3 VPG für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser vorgesehen, anstatt an der Grundstücksgrenze im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden könnte. Es liegt auch keine Ausnahme im Sinne von Art. 75 Abs. 1 VPG vor, nach welchem von den Standortbestimmungen abgewichen werden kann, wenn deren Umsetzung für die Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzer zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen oder bei behördlich aus schutzwürdig bezeichneten Bau- ten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde.
13. Im vorliegenden Fall geht die PostCom vom folgenden Sachverhalt aus: Der Briefkasten steht knapp vier Meter von der Grundstücksgrenze, die dem Fahrbahnrand der Erschliessungsstrasse entlang verläuft, entfernt. Zwischen der Hausmauer und der Erschliessungstrasse, welche über kein Trottoir verfügt, liegen längsseitig zwei bis drei Parkplätze. Der Hausbriefkasten steht unweit des Hauseinganges in einer Rabatte, die diese seitlichen Parkplätze zum Hauseingang und dem Garagenvorplatz hin abgrenzt. Die Rabatte ist 2,5 m tief. Sie beginnt 80 cm vom Strassenrand entfernt und endet beim Sickerbeet, welches entlang der Hausmauer verläuft. Der Gesuchsteller bestreitet diesen Sachverhalt nicht, bringt aber vor, er hätte es begrüsst, wenn die Post sich frü- her für einen Augenschein eingefunden hätte, damit der Standort des Briefkastens hätte abge- sprochen werden können. Er könne zwar den Briefkasten um rund 1,4 m innerhalb der Rabatte näher an den Strassenrand versetzen, sehe darin aber keinen Effizienzgewinn für die Zustellung. Des Weiteren stünden etliche Briefkästen im Quartier ebenfalls nicht an der Grundstücksgrenze. Die Post macht demgegenüber geltend, der Effizienzverlust könne praxisgemäss auf vergleich- bare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden, weshalb auch im vorliegenden Fall die Zustellung effizienter sei, wenn der Briefkasten an die Grundstücksgrenze versetzt werde.
14. Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einem Interessenausgleich zwischen der Post und den Postempfängern (vgl. unter vielen; Verfügung Nr. 30/2016 der PostCom vom
25. August 2016, E. 19). Laut dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom
29. August 2012 sollen die Vorschriften über den Briefkastenstandort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu kön- nen, und andererseits den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32). Die Standortvorgaben der Postverordnung sind somit das Ergebnis einer Interessensabwägung. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post, sondern auch demjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die die Hauszustellung anbie- ten, Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung des Zustellaufwands ist indessen nicht zu berück- sichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug die Postdiensteanbieterinnen die Postsendungen zustel- len (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, E. 13; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungs- gericht darf der Aufwand der Post, welcher durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massge- bend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bun- desverwaltungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom
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25. Juni 2015. E. 9; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegun- gen.htm).
15. Vorliegend steht der Briefkasten klar nicht an der Grundstücksgrenze, womit Art. 74 Abs. 1 VPG nicht eingehalten ist. Eine Versetzung des Briefkastens näher an die Grundstücksgrenze um 2 m, wie von der Gesuchsgegnerin gefordert, mag im Einzelfall als unverhältnismässig erscheinen. Sie reduziert nach der geschilderten Gesamtbetrachtung den Zustellaufwand dennoch und trägt so- mit zu einer effizienteren Postzustellung bei. Des Weiteren davon auszugehen, dass der Standort an der Grenze zwischen der öffentlichen Erschliessungsstrasse und dem privaten Vorplatz eine reibungslose Zustellung ermöglicht, da dieser Raum nicht durch den Privatgebrauch des Gesuch- stellers beansprucht wird. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob das private Grundstück frei zugänglich ist, sondern es wird davon ausgegangen, dass auf einem Privatgrundstück die Zustel- lung etwa durch parkierte Fahrzeuge, Spielzeug, Schneehaufen, etc. erschwert sein kann, wäh- rend der öffentliche Strassenraum für eine reibungslose und effiziente Zustellung frei zur Verfü- gung steht. Es ist somit auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass ein Briefkasten, der rund 80 cm von der Grundstücksgrenze entfernt steht, leichter zu bedienen ist als der jetzige, der sich knapp vier Meter von der Grundstücksgrenze entfernt beim Hauseingang befindet.
16. An dieser Würdigung vermag auch die vom Gesuchsteller geltend gemachte Ungleichbehandlung der Liegenschaftseigentümer durch die Gesuchsgegnerin nichts zu ändern. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist es für die Post CH AG zulässig, bei der Durchsetzung der Stand- ortbestimmungen der Hausbriefkästen gestaffelt vorzugehen (vgl. Urteil A-8126/2010 des Bun- desverwaltungsgerichts vom 28. April 2011, E. 4 sowie Urteil A-2037/2006 vom 23. April 2007, E. 9.5). Auch daraus, dass der Briefkastenstandort von der Post über Jahre toleriert wurde, las- sen sich keine Ansprüche der Liegenschaftseigentümer auf Beibehaltung des ursprünglichen Briefkastenstandorts ableiten (vgl. dazu Urteil A- 2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom
8. November 2016, E. 4.2).
17. Die Gesuchsteller haben ihren Briefkasten daher gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG an die Grund- stücksgrenze zu versetzen, wenn sie weiterhin die Hauszustellung der Post in Anspruch nehmen möchten. Dabei erscheint der von der Post vorgeschlagene Standort innerhalb der Rabatte rund 80 cm von der Grundstücksgrenze entfernt verhältnismässig.
18. Zum Verfahren beantragt der Gesuchsteller, es sei von der PostCom ein Augenschein durchzu- führen. Da sich der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der von der Post und dem Gesuch- steller eingereichten Fotos und Pläne vollständig ermitteln liess, ist auf die Durchführung eines Augenscheins zu verzichten. Daraus gewonnene Erkenntnisse würden zu keinem anderen tat- sächlichen oder rechtlichen Ergebnis führen.
19. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Beim diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkom- mission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
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III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Am 9. März 2016 teilte die Post CH AG, PostMail, dem Gesuchsteller mit, dass sein Briefkasten nicht an der Grundstücksgrenze stehe und deshalb die Zustellung der Postsendungen erschwert werde. Sie forderte ihn auf, den Briefkasten bis zum 30. April 2016 zu versetzen, und drohte ihm andernfalls die Einstellung der Hauszustellung an.
E. 2 Am 28. April 2016 ersuchte der Gesuchsteller die PostCom, den Briefkastenstandort in einer an- fechtbaren Verfügung zu überprüfen. Er brachte vor, an den Briefkasten könne hindernisfrei her- angefahren werden und die Sendungen könnten frei eingeworfen werden. Der Briefkasten könnte zwar noch um 1,4 m näher an die Grenze versetzt werden, daraus ergebe sich aber kein ersichtli- cher Zeitgewinn. Er beantragte die Durchführung eines Augenscheins.
E. 3 Am 2. Mai 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchsgegnerin ein, zu den Anträgen des Gesuchstellers bis zum 1. Juni 2016 schriftlich Stellung zu nehmen. Es forderte den Gesuch- steller auf, einen Grundstücksplan zur Ergänzung der Akten einzureichen.
E. 4 Am 9. Mai 2016 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat der PostCom mit, dass sie die Hauszustellung beim Gesuchsteller während des laufenden Verfahrens weiter erbringe.
E. 5 Per E-Mail vom 24. Mai 2016 reichte der Gesuchsteller einen Plan seiner Liegenschaft ein.
E. 6 Mit Stellungnahme vom 30. Mai 2016 beantragte die Gesuchsgegnerin, die Anträge des Gesuch- stellers seien abzuweisen. Sie wies darauf hin, dass der Hausbriefkasten neben dem Hausein- gang über einen gepflasterten Vorplatz erreicht werde und rund 3,75 m von der Grundstück- grenze entfernt sei. Der Standort entspreche somit nicht der Postverordnung, die vorsehe, dass der Hausbriefkasten beim allgemein benutzten Zugang zum Haus an der Grundstücksgrenze auf- zustellen sei. Auch wenn der Briefkasten problemlos erreichbar sei, müsse berücksichtigt wer- den, dass der jetzige Standort bei allen Anbieterinnen von Postdienstleistungen zu einem Mehr- aufwand bei der Zustellung führe. Auf einen Augenschein sei zu verzichten, da der Sachverhalt anhand anderer Beweismittel klar festgestellt werden könne.
E. 7 In seinen Schlussbemerkungen vom 8. Juli 2016 hielt der Gesuchsteller an seinen Anträgen vom
28. April 2016 fest. Er führte ergänzend aus, eine Verschiebung des Briefkastens sei zweifellos machbar, er halte eine solche indessen für unverhältnismässig, da sie für den Postbeamten zu keinem wesentlichen Zeitgewinn bei der Zustellung der Postsendungen führe. In der Nachbar- schaft befänden sich etliche Briefkästen, die noch weiter von der Grundstücksgrenze entfernt stünden.
E. 8 Die Gesuchsgegnerin hielt mit Schlussbemerkungen vom 21. Juli 2016 an ihren Anträgen und Ausführungen vom 30. Mai 2016 fest.
E. 9 Am 2. August 2016 schloss das Fachsekretariat der PostCom den Schriftenwechsel ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom an einer ihrer nächsten Sitzungen in Aussicht.
II. Erwägungen
E. 10 Die PostCom ist gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) zuständig für Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Das Verfahren vor der PostCom richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 12. Dezember 1968 (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 11 Der Bundesrat hat gestützt auf die Ermächtigung in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedin- gungen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Post
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ist nicht zur Hauszustellung von Postsendungen im Sinne von Art. 14 Abs. 3 PG verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht ein- gehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
E. 12 Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Vorgaben über den Briefkastenstandort eingehalten sind und die Post zur Hauszustellung verpflichtet ist. Nach Art. 73 Abs. 1 VPG muss die Eigentü- merin oder der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrich- ten. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Da es sich beim Haus des Gesuchstellers um ein Einfamilien- haus handelt, ist nicht weiter darauf einzugehen, ob die Briefkastenanlage, wie in Art. 74 Abs. 3 VPG für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser vorgesehen, anstatt an der Grundstücksgrenze im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden könnte. Es liegt auch keine Ausnahme im Sinne von Art. 75 Abs. 1 VPG vor, nach welchem von den Standortbestimmungen abgewichen werden kann, wenn deren Umsetzung für die Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzer zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen oder bei behördlich aus schutzwürdig bezeichneten Bau- ten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde.
E. 13 Im vorliegenden Fall geht die PostCom vom folgenden Sachverhalt aus: Der Briefkasten steht knapp vier Meter von der Grundstücksgrenze, die dem Fahrbahnrand der Erschliessungsstrasse entlang verläuft, entfernt. Zwischen der Hausmauer und der Erschliessungstrasse, welche über kein Trottoir verfügt, liegen längsseitig zwei bis drei Parkplätze. Der Hausbriefkasten steht unweit des Hauseinganges in einer Rabatte, die diese seitlichen Parkplätze zum Hauseingang und dem Garagenvorplatz hin abgrenzt. Die Rabatte ist 2,5 m tief. Sie beginnt 80 cm vom Strassenrand entfernt und endet beim Sickerbeet, welches entlang der Hausmauer verläuft. Der Gesuchsteller bestreitet diesen Sachverhalt nicht, bringt aber vor, er hätte es begrüsst, wenn die Post sich frü- her für einen Augenschein eingefunden hätte, damit der Standort des Briefkastens hätte abge- sprochen werden können. Er könne zwar den Briefkasten um rund 1,4 m innerhalb der Rabatte näher an den Strassenrand versetzen, sehe darin aber keinen Effizienzgewinn für die Zustellung. Des Weiteren stünden etliche Briefkästen im Quartier ebenfalls nicht an der Grundstücksgrenze. Die Post macht demgegenüber geltend, der Effizienzverlust könne praxisgemäss auf vergleich- bare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden, weshalb auch im vorliegenden Fall die Zustellung effizienter sei, wenn der Briefkasten an die Grundstücksgrenze versetzt werde.
E. 14 Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einem Interessenausgleich zwischen der Post und den Postempfängern (vgl. unter vielen; Verfügung Nr. 30/2016 der PostCom vom
25. August 2016, E. 19). Laut dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom
29. August 2012 sollen die Vorschriften über den Briefkastenstandort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu kön- nen, und andererseits den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32). Die Standortvorgaben der Postverordnung sind somit das Ergebnis einer Interessensabwägung. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post, sondern auch demjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die die Hauszustellung anbie- ten, Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung des Zustellaufwands ist indessen nicht zu berück- sichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug die Postdiensteanbieterinnen die Postsendungen zustel- len (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, E. 13; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungs- gericht darf der Aufwand der Post, welcher durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massge- bend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bun- desverwaltungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom
4/5
25. Juni 2015. E. 9; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegun- gen.htm).
E. 15 Vorliegend steht der Briefkasten klar nicht an der Grundstücksgrenze, womit Art. 74 Abs. 1 VPG nicht eingehalten ist. Eine Versetzung des Briefkastens näher an die Grundstücksgrenze um 2 m, wie von der Gesuchsgegnerin gefordert, mag im Einzelfall als unverhältnismässig erscheinen. Sie reduziert nach der geschilderten Gesamtbetrachtung den Zustellaufwand dennoch und trägt so- mit zu einer effizienteren Postzustellung bei. Des Weiteren davon auszugehen, dass der Standort an der Grenze zwischen der öffentlichen Erschliessungsstrasse und dem privaten Vorplatz eine reibungslose Zustellung ermöglicht, da dieser Raum nicht durch den Privatgebrauch des Gesuch- stellers beansprucht wird. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob das private Grundstück frei zugänglich ist, sondern es wird davon ausgegangen, dass auf einem Privatgrundstück die Zustel- lung etwa durch parkierte Fahrzeuge, Spielzeug, Schneehaufen, etc. erschwert sein kann, wäh- rend der öffentliche Strassenraum für eine reibungslose und effiziente Zustellung frei zur Verfü- gung steht. Es ist somit auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass ein Briefkasten, der rund 80 cm von der Grundstücksgrenze entfernt steht, leichter zu bedienen ist als der jetzige, der sich knapp vier Meter von der Grundstücksgrenze entfernt beim Hauseingang befindet.
E. 16 An dieser Würdigung vermag auch die vom Gesuchsteller geltend gemachte Ungleichbehandlung der Liegenschaftseigentümer durch die Gesuchsgegnerin nichts zu ändern. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist es für die Post CH AG zulässig, bei der Durchsetzung der Stand- ortbestimmungen der Hausbriefkästen gestaffelt vorzugehen (vgl. Urteil A-8126/2010 des Bun- desverwaltungsgerichts vom 28. April 2011, E. 4 sowie Urteil A-2037/2006 vom 23. April 2007, E. 9.5). Auch daraus, dass der Briefkastenstandort von der Post über Jahre toleriert wurde, las- sen sich keine Ansprüche der Liegenschaftseigentümer auf Beibehaltung des ursprünglichen Briefkastenstandorts ableiten (vgl. dazu Urteil A- 2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom
8. November 2016, E. 4.2).
E. 17 Die Gesuchsteller haben ihren Briefkasten daher gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG an die Grund- stücksgrenze zu versetzen, wenn sie weiterhin die Hauszustellung der Post in Anspruch nehmen möchten. Dabei erscheint der von der Post vorgeschlagene Standort innerhalb der Rabatte rund 80 cm von der Grundstücksgrenze entfernt verhältnismässig.
E. 18 Zum Verfahren beantragt der Gesuchsteller, es sei von der PostCom ein Augenschein durchzu- führen. Da sich der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der von der Post und dem Gesuch- steller eingereichten Fotos und Pläne vollständig ermitteln liess, ist auf die Durchführung eines Augenscheins zu verzichten. Daraus gewonnene Erkenntnisse würden zu keinem anderen tat- sächlichen oder rechtlichen Ergebnis führen.
E. 19 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Beim diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkom- mission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
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III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Adrien de Werra Stv. Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.23739
Verfügung Nr. 35/2016 vom 8. Dezember 2016 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 01 11 2016
in Sachen
R._______
Gesuchsteller
gegen
Post CH AG Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend
Briefkastenstandort
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I. Sachverhalt 1. Am 9. März 2016 teilte die Post CH AG, PostMail, dem Gesuchsteller mit, dass sein Briefkasten nicht an der Grundstücksgrenze stehe und deshalb die Zustellung der Postsendungen erschwert werde. Sie forderte ihn auf, den Briefkasten bis zum 30. April 2016 zu versetzen, und drohte ihm andernfalls die Einstellung der Hauszustellung an.
2. Am 28. April 2016 ersuchte der Gesuchsteller die PostCom, den Briefkastenstandort in einer an- fechtbaren Verfügung zu überprüfen. Er brachte vor, an den Briefkasten könne hindernisfrei her- angefahren werden und die Sendungen könnten frei eingeworfen werden. Der Briefkasten könnte zwar noch um 1,4 m näher an die Grenze versetzt werden, daraus ergebe sich aber kein ersichtli- cher Zeitgewinn. Er beantragte die Durchführung eines Augenscheins.
3. Am 2. Mai 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchsgegnerin ein, zu den Anträgen des Gesuchstellers bis zum 1. Juni 2016 schriftlich Stellung zu nehmen. Es forderte den Gesuch- steller auf, einen Grundstücksplan zur Ergänzung der Akten einzureichen.
4. Am 9. Mai 2016 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat der PostCom mit, dass sie die Hauszustellung beim Gesuchsteller während des laufenden Verfahrens weiter erbringe.
5. Per E-Mail vom 24. Mai 2016 reichte der Gesuchsteller einen Plan seiner Liegenschaft ein.
6. Mit Stellungnahme vom 30. Mai 2016 beantragte die Gesuchsgegnerin, die Anträge des Gesuch- stellers seien abzuweisen. Sie wies darauf hin, dass der Hausbriefkasten neben dem Hausein- gang über einen gepflasterten Vorplatz erreicht werde und rund 3,75 m von der Grundstück- grenze entfernt sei. Der Standort entspreche somit nicht der Postverordnung, die vorsehe, dass der Hausbriefkasten beim allgemein benutzten Zugang zum Haus an der Grundstücksgrenze auf- zustellen sei. Auch wenn der Briefkasten problemlos erreichbar sei, müsse berücksichtigt wer- den, dass der jetzige Standort bei allen Anbieterinnen von Postdienstleistungen zu einem Mehr- aufwand bei der Zustellung führe. Auf einen Augenschein sei zu verzichten, da der Sachverhalt anhand anderer Beweismittel klar festgestellt werden könne.
7. In seinen Schlussbemerkungen vom 8. Juli 2016 hielt der Gesuchsteller an seinen Anträgen vom
28. April 2016 fest. Er führte ergänzend aus, eine Verschiebung des Briefkastens sei zweifellos machbar, er halte eine solche indessen für unverhältnismässig, da sie für den Postbeamten zu keinem wesentlichen Zeitgewinn bei der Zustellung der Postsendungen führe. In der Nachbar- schaft befänden sich etliche Briefkästen, die noch weiter von der Grundstücksgrenze entfernt stünden.
8. Die Gesuchsgegnerin hielt mit Schlussbemerkungen vom 21. Juli 2016 an ihren Anträgen und Ausführungen vom 30. Mai 2016 fest.
9. Am 2. August 2016 schloss das Fachsekretariat der PostCom den Schriftenwechsel ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom an einer ihrer nächsten Sitzungen in Aussicht.
II. Erwägungen
10. Die PostCom ist gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) zuständig für Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Das Verfahren vor der PostCom richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 12. Dezember 1968 (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
11. Der Bundesrat hat gestützt auf die Ermächtigung in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedin- gungen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Post
3/5
ist nicht zur Hauszustellung von Postsendungen im Sinne von Art. 14 Abs. 3 PG verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht ein- gehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
12. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Vorgaben über den Briefkastenstandort eingehalten sind und die Post zur Hauszustellung verpflichtet ist. Nach Art. 73 Abs. 1 VPG muss die Eigentü- merin oder der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrich- ten. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Da es sich beim Haus des Gesuchstellers um ein Einfamilien- haus handelt, ist nicht weiter darauf einzugehen, ob die Briefkastenanlage, wie in Art. 74 Abs. 3 VPG für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser vorgesehen, anstatt an der Grundstücksgrenze im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden könnte. Es liegt auch keine Ausnahme im Sinne von Art. 75 Abs. 1 VPG vor, nach welchem von den Standortbestimmungen abgewichen werden kann, wenn deren Umsetzung für die Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzer zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen oder bei behördlich aus schutzwürdig bezeichneten Bau- ten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde.
13. Im vorliegenden Fall geht die PostCom vom folgenden Sachverhalt aus: Der Briefkasten steht knapp vier Meter von der Grundstücksgrenze, die dem Fahrbahnrand der Erschliessungsstrasse entlang verläuft, entfernt. Zwischen der Hausmauer und der Erschliessungstrasse, welche über kein Trottoir verfügt, liegen längsseitig zwei bis drei Parkplätze. Der Hausbriefkasten steht unweit des Hauseinganges in einer Rabatte, die diese seitlichen Parkplätze zum Hauseingang und dem Garagenvorplatz hin abgrenzt. Die Rabatte ist 2,5 m tief. Sie beginnt 80 cm vom Strassenrand entfernt und endet beim Sickerbeet, welches entlang der Hausmauer verläuft. Der Gesuchsteller bestreitet diesen Sachverhalt nicht, bringt aber vor, er hätte es begrüsst, wenn die Post sich frü- her für einen Augenschein eingefunden hätte, damit der Standort des Briefkastens hätte abge- sprochen werden können. Er könne zwar den Briefkasten um rund 1,4 m innerhalb der Rabatte näher an den Strassenrand versetzen, sehe darin aber keinen Effizienzgewinn für die Zustellung. Des Weiteren stünden etliche Briefkästen im Quartier ebenfalls nicht an der Grundstücksgrenze. Die Post macht demgegenüber geltend, der Effizienzverlust könne praxisgemäss auf vergleich- bare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden, weshalb auch im vorliegenden Fall die Zustellung effizienter sei, wenn der Briefkasten an die Grundstücksgrenze versetzt werde.
14. Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einem Interessenausgleich zwischen der Post und den Postempfängern (vgl. unter vielen; Verfügung Nr. 30/2016 der PostCom vom
25. August 2016, E. 19). Laut dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom
29. August 2012 sollen die Vorschriften über den Briefkastenstandort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu kön- nen, und andererseits den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32). Die Standortvorgaben der Postverordnung sind somit das Ergebnis einer Interessensabwägung. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post, sondern auch demjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die die Hauszustellung anbie- ten, Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung des Zustellaufwands ist indessen nicht zu berück- sichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug die Postdiensteanbieterinnen die Postsendungen zustel- len (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, E. 13; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungs- gericht darf der Aufwand der Post, welcher durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massge- bend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bun- desverwaltungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom
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25. Juni 2015. E. 9; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegun- gen.htm).
15. Vorliegend steht der Briefkasten klar nicht an der Grundstücksgrenze, womit Art. 74 Abs. 1 VPG nicht eingehalten ist. Eine Versetzung des Briefkastens näher an die Grundstücksgrenze um 2 m, wie von der Gesuchsgegnerin gefordert, mag im Einzelfall als unverhältnismässig erscheinen. Sie reduziert nach der geschilderten Gesamtbetrachtung den Zustellaufwand dennoch und trägt so- mit zu einer effizienteren Postzustellung bei. Des Weiteren davon auszugehen, dass der Standort an der Grenze zwischen der öffentlichen Erschliessungsstrasse und dem privaten Vorplatz eine reibungslose Zustellung ermöglicht, da dieser Raum nicht durch den Privatgebrauch des Gesuch- stellers beansprucht wird. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob das private Grundstück frei zugänglich ist, sondern es wird davon ausgegangen, dass auf einem Privatgrundstück die Zustel- lung etwa durch parkierte Fahrzeuge, Spielzeug, Schneehaufen, etc. erschwert sein kann, wäh- rend der öffentliche Strassenraum für eine reibungslose und effiziente Zustellung frei zur Verfü- gung steht. Es ist somit auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass ein Briefkasten, der rund 80 cm von der Grundstücksgrenze entfernt steht, leichter zu bedienen ist als der jetzige, der sich knapp vier Meter von der Grundstücksgrenze entfernt beim Hauseingang befindet.
16. An dieser Würdigung vermag auch die vom Gesuchsteller geltend gemachte Ungleichbehandlung der Liegenschaftseigentümer durch die Gesuchsgegnerin nichts zu ändern. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist es für die Post CH AG zulässig, bei der Durchsetzung der Stand- ortbestimmungen der Hausbriefkästen gestaffelt vorzugehen (vgl. Urteil A-8126/2010 des Bun- desverwaltungsgerichts vom 28. April 2011, E. 4 sowie Urteil A-2037/2006 vom 23. April 2007, E. 9.5). Auch daraus, dass der Briefkastenstandort von der Post über Jahre toleriert wurde, las- sen sich keine Ansprüche der Liegenschaftseigentümer auf Beibehaltung des ursprünglichen Briefkastenstandorts ableiten (vgl. dazu Urteil A- 2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom
8. November 2016, E. 4.2).
17. Die Gesuchsteller haben ihren Briefkasten daher gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG an die Grund- stücksgrenze zu versetzen, wenn sie weiterhin die Hauszustellung der Post in Anspruch nehmen möchten. Dabei erscheint der von der Post vorgeschlagene Standort innerhalb der Rabatte rund 80 cm von der Grundstücksgrenze entfernt verhältnismässig.
18. Zum Verfahren beantragt der Gesuchsteller, es sei von der PostCom ein Augenschein durchzu- führen. Da sich der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der von der Post und dem Gesuch- steller eingereichten Fotos und Pläne vollständig ermitteln liess, ist auf die Durchführung eines Augenscheins zu verzichten. Daraus gewonnene Erkenntnisse würden zu keinem anderen tat- sächlichen oder rechtlichen Ergebnis führen.
19. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Beim diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkom- mission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
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III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Adrien de Werra Stv. Leiter Fachsekretariat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat.