Sachverhalt
1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer eines Einfamilienhauses an der B._______strasse 43, in A._______. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 teilte die Vertreterin der Gesuchsteller der Post- Com mit, dass diese nicht bereit seien, den Hausbriefkasten dieser Liegenschaft an die Grund- stücksgrenze zu versetzen, da der Standort seit mehr als 24 Jahren von der Post akzeptiert wor- den sei.
2. Am 3. November 2015 teilte das Fachsekretariat der PostCom der Vertreterin der Gesuchsteller mit, dass es sich beim Verfahren vor der PostCom um ein Verwaltungsverfahren handle, und lud diese ein, bis zum 20. November 2015 eine Vollmacht der Gesuchsteller sowie Pläne und Fotos, aus denen die tatsächliche Situation hervorgeht, einzureichen.
3. Am 19. November 2015 reichte die Vertreterin der Gesuchsteller dem Fachsekretariat der Post- Com eine Kopie des Verwaltungsvertrags sowie des Katasterplans ein und machte geltend, ihrer Auffassung nach müsse die Gesuchsgegnerin diese Unterlagen vorlegen, da sie das Verfahren veranlasst habe.
4. Am 20. November 2015 setzte das Fachsekretariat der PostCom der Vertreterin der Gesuchstel- ler eine Nachfrist bis zum 27. November ein, in welcher diese die Vollmacht der Grundeigentümer sowie die zur Feststellung des Sachverhalts notwendigen Unterlagen einzureichen habe, und wies sie darauf hin, dass das Verfahren sonst nicht an die Hand genommen werde.
5. Am 26. November 2015 reichte die Vertreterin der Gesuchsteller die fehlenden Unterlagen ein.
6. Am 3. Dezember 2015 lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme zum Ge- such bis zum 18. Januar 2016 ein und hielt fest, dass es davon ausgehe, dass die Hauszustel- lung bei den Gesuchstellern während des Verwaltungsverfahrens weitergeführt werde.
7. Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2016 beantragte die Gesuchsgegnerin der PostCom die Ab- weisung des Gesuchs.
8. Im Rahmen der Schlussbemerkungen vom 21. Januar 2016 hielt die Vertreterin der Gesuchstel- ler an ihren Anträgen fest.
9. Die Gesuchsgegnerin verzichtete am 9. Februar 2016 auf das Einreichen von Schlussbemerkun- gen und verwies auf ihre Stellungnahme vom 4. Januar 2016.
10. Am 16. Februar 2016 schloss das Fachsekretariat den Schriftenwechsel ab. II. Erwägungen
11. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) i. V. m. Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist damit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 18. Dezember 1986 (VwVG, SR 172.021) anwendbar (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VwVG).
12. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG sind die Eigentümer einer Liegenschaft verpflichtet, für die Zustel- lung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zu- gängliche Briefkastenanlage einzurichten. Die Gesuchsteller sind als Grundeigentümer durch die Aufforderung der Post, ihren Hausbriefkasten zu versetzen, in ihren Rechten und Pflichten betrof- fen und somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Durch die Vollmacht vom 26. November 2015 an die P._______ sind sie im Sinne von Art. 11 VwVG rechtsgültig ver- treten.
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13. Art. 10 PG ermächtigt den Bundesrat, die Bedingungen für Hausbriefkästen am Domizil des Emp- fängers zu regeln. Der Bundesrat hat die Bestimmungen über Hausbriefkästen und Briefkasten- anlagen im 7. Kapitel der Postverordnung in den Art. 73 ff. erlassen. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG müssen die Liegenschaftseigentümer für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze bei allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustel- len (Art. 74 Abs. 1 VPG). Von den Standortbestimmungen nach Art. 74 kann in einer schriftlichen Vereinbarung abgewichen werden, wenn deren Umsetzung für die Liegenschaftsbesitzer aus ge- sundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten oder bei behördlich als schutzwürdig bezeich- neten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde (Art. 75 VPG). Diese Ausnah- men sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht- Postverordnung-d-20120829.pdf ). Gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Brief- kastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind.
14. Die Gesuchsteller bringen vor, der Briefkasten befinde sich seit 1991 am heutigen Standort und die Postverordnung sei erst seit Oktober 2012 in Kraft. Es ergebe keinen Sinn, den Briefkasten nach 24 diskussionslosen Jahren zu verschieben. In der gleichen Strasse befänden sich zwei Briefkästen, die mindestens fünf Meter zurückversetzt seien und nicht versetzt werden müssten. Der weit ausgedehnte Vorplatz der Liegenschaft biete genügend Platz, um die Zustellung rei- bungslos durchzuführen. Der Zustellaufwand würde deshalb bei einer Versetzung des Briefkas- tens nur minimal verringert.
15. Die Mieter der Gesuchsteller wurden von der Post CH AG am 8. Juni 2015 erstmals aufgefor- dert, ihren Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Die Aufforderung wurde am
31. Juli 2015 wiederholt und erfolgte letztmals am 21. Oktober 2015 mit der Androhung, die Hauszustellung ohne weitere Ankündigung einzustellen, wenn der Briefkasten nicht bis zum
7. Dezember 2015 versetzt werde. In diesem Fall würden die Postsendungen für die Empfänger bei der Poststelle A._______ zur Abholung bereitgehalten.
16. In ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2016 führt die Post zu den Vorbringen der Gesuchsteller aus, der Standort des Briefkastens in einer Distanz von etwa sechs Metern von der Grundstücks- grenze entspreche klar nicht Art. 74 Abs. 1 VPG, gemäss welchem der Briefkasten beim allge- mein benutzten Zugang zum Haus an der Grundstücksgrenze aufzustellen sei. Eine Ausnahme von den Standortvorschriften gemäss Art. 75 Abs. 1 VPG liege nicht vor und werde von den Ge- suchstellern auch nicht geltend gemacht. Der aktuelle Standort führe bei der Post zu einem Mehr- aufwand bei der Zustellung, welcher bei einem korrekten Standort an der Grundstücksgrenze ver- mieden werden könnte. Stünde der Briefkasten an der Grundstücksgrenze, könnte die Zustellung direkt aus dem Fahrzeug getätigt und die Zustelltour ohne Zeitverlust fortgesetzt werden. Dieser zusätzliche Aufwand bei der Zustellung im Rahmen der Grundversorgung könne nach der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochgerechnet werden und sei daher in der Summe klar als übermässig anzusehen. Soweit sich die Gesuchsteller mit dem Hinweis auf andere, nicht konforme Standorte auf den Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht beriefen, sei festzuhalten, dass die Post ge- zwungenermassen gestaffelt vorgehen müsse, um die Vielzahl an nicht verordnungskonformen Standorten zu überprüfen. Die Gesuchsteller könnten somit aus dem Standort der Briefkästen ihrer Nachbarn nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Vorgehen der Post sei auch in diesem Fall sorgsam erfolgt, da die Gesuchsteller dreimal angeschrieben worden seien, um ihnen die Not- wendigkeit einer Versetzung des Briefkastens anzuzeigen. Die Post nehme eine Aufgabe der Rechtsdurchsetzung wahr, die allen Anbieterinnen von Postdiensten zugutekomme.
17. Im Folgenden ist zu beurteilen, ob der Briefkasten der Gesuchsteller den Standortvorgaben der Postverordnung entspricht. Der PostCom kommt bei der Überprüfung des Briefkastenstandorts
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ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2010, Rz. 470 ff.).
18. Nach den Angaben der Gesuchsteller befindet sich der Briefkasten in einer Distanz von 4,3 Meter von der Erschliessungsstrasse entfernt an der Hausmauer unweit des Hauseingangs unter dem Vordach. Er ist über einen befestigten Vorplatz erreichbar. Vor dem Briefkasten und dem Haus- eingang befindet sich eine Betonsäule, welche das Vordach abstützt. Die Grundstücksgrenze verläuft entlang der Erschliessungsstrasse.
19. Laut Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung sollen die Vorschriften über den Brief- kastenstandort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Standortvorgaben der Postverordnung sind somit das Er- gebnis einer Interessensabwägung (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom
29. August 2012, a.a.O., S. 32). So basiert Art. 74 Abs. 1 VPG auf der Annahme, dass der Zu- stellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post, sondern auch demjeni- gen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die die Hauszustellung anbieten, Rechnung zu tra- gen. Bei der Beurteilung des Zustellaufwands ist indessen nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug die Postdiensteanbieterinnen die Postsendungen zustellen (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13; Fundstelle: http://www.postcom.ad- min.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bun- desverwaltungsgericht darf der Aufwand der Post, welcher gesamtschweizerisch durch abwei- chende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesverwal- tungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni
2015. Erw. 9; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm).
20. Vorliegend steht der Briefkasten nicht an der Grundstückgrenze und entspricht damit nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 75 VPG liegt nicht vor. Der Zustellaufwand wird durch die zusätzliche Strecke von 4,3 Meter vergrössert und ist nach der ge- schilderten Entscheidpraxis als zu hoch einzustufen. Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchsteller somit zurecht aufgefordert, ihren Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen.
21. Im Weiteren bringen die Gesuchsteller vor, der Briefkasten sei seit 24 Jahren an dieser Stelle an- gebracht. Dazu ist auszuführen, dass die Standortbestimmungen gemäss Art. 74 Abs. 1 VPG seit dem 1. Oktober 2012 in Kraft sind (vgl. Art. 84 VPG). Mit dem Inkrafttreten der Postverordnung wurde die altrechtliche Verordnung des UVEK (AS 1998 1609) zur Postverordnung aufgehoben (Art. 82 i.V.m. Anhang 2 I Ziff. 1 VPG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. c der Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung konnte bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung ge- mäss Absatz 2 von den Standortbestimmungen für Briefkasten und Zustellanlagen abgewichen werden, wenn der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar war. Die Gesuchsteller machen indessen nicht geltend, über eine solche Ausnahmebewilligung für den Standort ihres Briefkas- tens zu verfügen. Art. 15 der Verordnung des UVEK zur Postverordnung sah im Sinne einer Übergangsbestimmung vor, dass bei den vor dem 1. Juni 1974 erstellten Bauten der Briefkasten an der bisherigen Stelle beibehalten werden kann, wenn der Weg zwischen dem bisherigen und dem neu in den Art. 11 ff. vorgeschriebenen Standort weder mehr als 10 Meter beträgt, noch über mehr als zehn Treppenstufen führt und der Briefkasten den Anforderungen gemäss Art. 16 an die Masse des Brief- und Ablagefachs genügt. Im Gegensatz zur früheren Regelung enthält Art. 83 VPG keine Übergangsbestimmung betreffend den Briefkastenstandort oder die Masse des Briefkastens mehr. Daraus lässt sich schliessen, dass der Bundesrat im Jahr 2012 die alt- rechtliche Regelung nicht ins neue Recht überführen wollte. Überdies ist festzustellen, dass sich
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die früheren Erfordernisse an den Standort des Hausbriefkastens gemäss den Art. 10 - 12 sowie 16 der bisherigen Verordnung des UVEK inhaltlich nicht von den Erfordernissen der heute mass- gebenden Art. 73 ff. VPG unterschieden (vgl. dazu auch Urteil A-2038/2006 des Bundesverwal- tungsgerichts vom 6. Februar 2007, E. 6.3). Die Gesuchsteller können somit auch aus früherem Recht keinen Anspruch auf die Beibehaltung des Briefkastenstandorts herleiten.
22. Schliesslich machen die Gesuchsteller geltend, der Briefkasten des Nachbarhauses sei 5 Meter von der Erschliessungsstrasse entfernt und jene Liegenschaftseigentümer seien nicht aufgefor- dert worden, den Briefkasten zu versetzen. Dazu ist anzumerken, dass die PostCom und das Bundesverwaltungsgericht es in ihrer Praxis als zulässig erachten, dass die Gesuchsgegnerin bei der Durchsetzung der Standortvorgaben für Briefkästen gestaffelt vorgeht und etwa bei einem Mieterwechsel oder bei einem Umbau einer Liegenschaft die Gesuchsteller auffordert, ihren Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen (vgl. dazu Urteil A-152/2012 des Bundesver- waltungsgerichts vom 28. Juni 2012, E. 4.2, sowie Urteil A-2037/2006 vom 23. April 2007, E. 9.5). Damit können die Gesuchsteller auch keine Ungleichbehandlung geltend machen.
23. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht verpflichtet ist, die Hauszustellung bei den Gesuchstellern weiter zu erbringen, wenn diese ihren Briefkasten nicht an die Grundstücksgrenze versetzen. Das Gesuch ist damit abzu- weisen.
24. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen. Sie werden gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG und Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) auf Fr. 200.- festgesetzt.
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Die Gesuchsteller sind Eigentümer eines Einfamilienhauses an der B._______strasse 43, in A._______. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 teilte die Vertreterin der Gesuchsteller der Post- Com mit, dass diese nicht bereit seien, den Hausbriefkasten dieser Liegenschaft an die Grund- stücksgrenze zu versetzen, da der Standort seit mehr als 24 Jahren von der Post akzeptiert wor- den sei.
E. 2 Am 3. November 2015 teilte das Fachsekretariat der PostCom der Vertreterin der Gesuchsteller mit, dass es sich beim Verfahren vor der PostCom um ein Verwaltungsverfahren handle, und lud diese ein, bis zum 20. November 2015 eine Vollmacht der Gesuchsteller sowie Pläne und Fotos, aus denen die tatsächliche Situation hervorgeht, einzureichen.
E. 3 Am 19. November 2015 reichte die Vertreterin der Gesuchsteller dem Fachsekretariat der Post- Com eine Kopie des Verwaltungsvertrags sowie des Katasterplans ein und machte geltend, ihrer Auffassung nach müsse die Gesuchsgegnerin diese Unterlagen vorlegen, da sie das Verfahren veranlasst habe.
E. 4 Am 20. November 2015 setzte das Fachsekretariat der PostCom der Vertreterin der Gesuchstel- ler eine Nachfrist bis zum 27. November ein, in welcher diese die Vollmacht der Grundeigentümer sowie die zur Feststellung des Sachverhalts notwendigen Unterlagen einzureichen habe, und wies sie darauf hin, dass das Verfahren sonst nicht an die Hand genommen werde.
E. 5 Am 26. November 2015 reichte die Vertreterin der Gesuchsteller die fehlenden Unterlagen ein.
E. 6 Am 3. Dezember 2015 lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme zum Ge- such bis zum 18. Januar 2016 ein und hielt fest, dass es davon ausgehe, dass die Hauszustel- lung bei den Gesuchstellern während des Verwaltungsverfahrens weitergeführt werde.
E. 7 Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2016 beantragte die Gesuchsgegnerin der PostCom die Ab- weisung des Gesuchs.
E. 8 Im Rahmen der Schlussbemerkungen vom 21. Januar 2016 hielt die Vertreterin der Gesuchstel- ler an ihren Anträgen fest.
E. 9 Die Gesuchsgegnerin verzichtete am 9. Februar 2016 auf das Einreichen von Schlussbemerkun- gen und verwies auf ihre Stellungnahme vom 4. Januar 2016.
E. 10 Am 16. Februar 2016 schloss das Fachsekretariat den Schriftenwechsel ab. II. Erwägungen
E. 11 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) i. V. m. Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist damit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 18. Dezember 1986 (VwVG, SR 172.021) anwendbar (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VwVG).
E. 12 Gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG sind die Eigentümer einer Liegenschaft verpflichtet, für die Zustel- lung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zu- gängliche Briefkastenanlage einzurichten. Die Gesuchsteller sind als Grundeigentümer durch die Aufforderung der Post, ihren Hausbriefkasten zu versetzen, in ihren Rechten und Pflichten betrof- fen und somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Durch die Vollmacht vom 26. November 2015 an die P._______ sind sie im Sinne von Art. 11 VwVG rechtsgültig ver- treten.
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E. 13 Art. 10 PG ermächtigt den Bundesrat, die Bedingungen für Hausbriefkästen am Domizil des Emp- fängers zu regeln. Der Bundesrat hat die Bestimmungen über Hausbriefkästen und Briefkasten- anlagen im 7. Kapitel der Postverordnung in den Art. 73 ff. erlassen. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG müssen die Liegenschaftseigentümer für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze bei allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustel- len (Art. 74 Abs. 1 VPG). Von den Standortbestimmungen nach Art. 74 kann in einer schriftlichen Vereinbarung abgewichen werden, wenn deren Umsetzung für die Liegenschaftsbesitzer aus ge- sundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten oder bei behördlich als schutzwürdig bezeich- neten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde (Art. 75 VPG). Diese Ausnah- men sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht- Postverordnung-d-20120829.pdf ). Gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Brief- kastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind.
E. 14 Die Gesuchsteller bringen vor, der Briefkasten befinde sich seit 1991 am heutigen Standort und die Postverordnung sei erst seit Oktober 2012 in Kraft. Es ergebe keinen Sinn, den Briefkasten nach 24 diskussionslosen Jahren zu verschieben. In der gleichen Strasse befänden sich zwei Briefkästen, die mindestens fünf Meter zurückversetzt seien und nicht versetzt werden müssten. Der weit ausgedehnte Vorplatz der Liegenschaft biete genügend Platz, um die Zustellung rei- bungslos durchzuführen. Der Zustellaufwand würde deshalb bei einer Versetzung des Briefkas- tens nur minimal verringert.
E. 15 Die Mieter der Gesuchsteller wurden von der Post CH AG am 8. Juni 2015 erstmals aufgefor- dert, ihren Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Die Aufforderung wurde am
31. Juli 2015 wiederholt und erfolgte letztmals am 21. Oktober 2015 mit der Androhung, die Hauszustellung ohne weitere Ankündigung einzustellen, wenn der Briefkasten nicht bis zum
7. Dezember 2015 versetzt werde. In diesem Fall würden die Postsendungen für die Empfänger bei der Poststelle A._______ zur Abholung bereitgehalten.
E. 16 In ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2016 führt die Post zu den Vorbringen der Gesuchsteller aus, der Standort des Briefkastens in einer Distanz von etwa sechs Metern von der Grundstücks- grenze entspreche klar nicht Art. 74 Abs. 1 VPG, gemäss welchem der Briefkasten beim allge- mein benutzten Zugang zum Haus an der Grundstücksgrenze aufzustellen sei. Eine Ausnahme von den Standortvorschriften gemäss Art. 75 Abs. 1 VPG liege nicht vor und werde von den Ge- suchstellern auch nicht geltend gemacht. Der aktuelle Standort führe bei der Post zu einem Mehr- aufwand bei der Zustellung, welcher bei einem korrekten Standort an der Grundstücksgrenze ver- mieden werden könnte. Stünde der Briefkasten an der Grundstücksgrenze, könnte die Zustellung direkt aus dem Fahrzeug getätigt und die Zustelltour ohne Zeitverlust fortgesetzt werden. Dieser zusätzliche Aufwand bei der Zustellung im Rahmen der Grundversorgung könne nach der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochgerechnet werden und sei daher in der Summe klar als übermässig anzusehen. Soweit sich die Gesuchsteller mit dem Hinweis auf andere, nicht konforme Standorte auf den Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht beriefen, sei festzuhalten, dass die Post ge- zwungenermassen gestaffelt vorgehen müsse, um die Vielzahl an nicht verordnungskonformen Standorten zu überprüfen. Die Gesuchsteller könnten somit aus dem Standort der Briefkästen ihrer Nachbarn nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Vorgehen der Post sei auch in diesem Fall sorgsam erfolgt, da die Gesuchsteller dreimal angeschrieben worden seien, um ihnen die Not- wendigkeit einer Versetzung des Briefkastens anzuzeigen. Die Post nehme eine Aufgabe der Rechtsdurchsetzung wahr, die allen Anbieterinnen von Postdiensten zugutekomme.
E. 17 Im Folgenden ist zu beurteilen, ob der Briefkasten der Gesuchsteller den Standortvorgaben der Postverordnung entspricht. Der PostCom kommt bei der Überprüfung des Briefkastenstandorts
4/5
ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2010, Rz. 470 ff.).
E. 18 Nach den Angaben der Gesuchsteller befindet sich der Briefkasten in einer Distanz von 4,3 Meter von der Erschliessungsstrasse entfernt an der Hausmauer unweit des Hauseingangs unter dem Vordach. Er ist über einen befestigten Vorplatz erreichbar. Vor dem Briefkasten und dem Haus- eingang befindet sich eine Betonsäule, welche das Vordach abstützt. Die Grundstücksgrenze verläuft entlang der Erschliessungsstrasse.
E. 19 Laut Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung sollen die Vorschriften über den Brief- kastenstandort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Standortvorgaben der Postverordnung sind somit das Er- gebnis einer Interessensabwägung (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom
29. August 2012, a.a.O., S. 32). So basiert Art. 74 Abs. 1 VPG auf der Annahme, dass der Zu- stellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post, sondern auch demjeni- gen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die die Hauszustellung anbieten, Rechnung zu tra- gen. Bei der Beurteilung des Zustellaufwands ist indessen nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug die Postdiensteanbieterinnen die Postsendungen zustellen (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13; Fundstelle: http://www.postcom.ad- min.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bun- desverwaltungsgericht darf der Aufwand der Post, welcher gesamtschweizerisch durch abwei- chende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesverwal- tungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni
2015. Erw. 9; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm).
E. 20 Vorliegend steht der Briefkasten nicht an der Grundstückgrenze und entspricht damit nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 75 VPG liegt nicht vor. Der Zustellaufwand wird durch die zusätzliche Strecke von 4,3 Meter vergrössert und ist nach der ge- schilderten Entscheidpraxis als zu hoch einzustufen. Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchsteller somit zurecht aufgefordert, ihren Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen.
E. 21 Im Weiteren bringen die Gesuchsteller vor, der Briefkasten sei seit 24 Jahren an dieser Stelle an- gebracht. Dazu ist auszuführen, dass die Standortbestimmungen gemäss Art. 74 Abs. 1 VPG seit dem 1. Oktober 2012 in Kraft sind (vgl. Art. 84 VPG). Mit dem Inkrafttreten der Postverordnung wurde die altrechtliche Verordnung des UVEK (AS 1998 1609) zur Postverordnung aufgehoben (Art. 82 i.V.m. Anhang 2 I Ziff. 1 VPG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. c der Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung konnte bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung ge- mäss Absatz 2 von den Standortbestimmungen für Briefkasten und Zustellanlagen abgewichen werden, wenn der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar war. Die Gesuchsteller machen indessen nicht geltend, über eine solche Ausnahmebewilligung für den Standort ihres Briefkas- tens zu verfügen. Art. 15 der Verordnung des UVEK zur Postverordnung sah im Sinne einer Übergangsbestimmung vor, dass bei den vor dem 1. Juni 1974 erstellten Bauten der Briefkasten an der bisherigen Stelle beibehalten werden kann, wenn der Weg zwischen dem bisherigen und dem neu in den Art. 11 ff. vorgeschriebenen Standort weder mehr als 10 Meter beträgt, noch über mehr als zehn Treppenstufen führt und der Briefkasten den Anforderungen gemäss Art. 16 an die Masse des Brief- und Ablagefachs genügt. Im Gegensatz zur früheren Regelung enthält Art. 83 VPG keine Übergangsbestimmung betreffend den Briefkastenstandort oder die Masse des Briefkastens mehr. Daraus lässt sich schliessen, dass der Bundesrat im Jahr 2012 die alt- rechtliche Regelung nicht ins neue Recht überführen wollte. Überdies ist festzustellen, dass sich
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die früheren Erfordernisse an den Standort des Hausbriefkastens gemäss den Art. 10 - 12 sowie 16 der bisherigen Verordnung des UVEK inhaltlich nicht von den Erfordernissen der heute mass- gebenden Art. 73 ff. VPG unterschieden (vgl. dazu auch Urteil A-2038/2006 des Bundesverwal- tungsgerichts vom 6. Februar 2007, E. 6.3). Die Gesuchsteller können somit auch aus früherem Recht keinen Anspruch auf die Beibehaltung des Briefkastenstandorts herleiten.
E. 22 Schliesslich machen die Gesuchsteller geltend, der Briefkasten des Nachbarhauses sei 5 Meter von der Erschliessungsstrasse entfernt und jene Liegenschaftseigentümer seien nicht aufgefor- dert worden, den Briefkasten zu versetzen. Dazu ist anzumerken, dass die PostCom und das Bundesverwaltungsgericht es in ihrer Praxis als zulässig erachten, dass die Gesuchsgegnerin bei der Durchsetzung der Standortvorgaben für Briefkästen gestaffelt vorgeht und etwa bei einem Mieterwechsel oder bei einem Umbau einer Liegenschaft die Gesuchsteller auffordert, ihren Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen (vgl. dazu Urteil A-152/2012 des Bundesver- waltungsgerichts vom 28. Juni 2012, E. 4.2, sowie Urteil A-2037/2006 vom 23. April 2007, E. 9.5). Damit können die Gesuchsteller auch keine Ungleichbehandlung geltend machen.
E. 23 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht verpflichtet ist, die Hauszustellung bei den Gesuchstellern weiter zu erbringen, wenn diese ihren Briefkasten nicht an die Grundstücksgrenze versetzen. Das Gesuch ist damit abzu- weisen.
E. 24 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen. Sie werden gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG und Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) auf Fr. 200.- festgesetzt.
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.21251
Verfügung Nr. 30/2016 vom 25. August 2016 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 02 08 2016
in Sachen
G._______ und M.________,
vertreten durch P._______
Gesuchsteller
gegen
Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend
Briefkastenstandort an der B._______strasse 43, A._______
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I. Sachverhalt 1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer eines Einfamilienhauses an der B._______strasse 43, in A._______. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 teilte die Vertreterin der Gesuchsteller der Post- Com mit, dass diese nicht bereit seien, den Hausbriefkasten dieser Liegenschaft an die Grund- stücksgrenze zu versetzen, da der Standort seit mehr als 24 Jahren von der Post akzeptiert wor- den sei.
2. Am 3. November 2015 teilte das Fachsekretariat der PostCom der Vertreterin der Gesuchsteller mit, dass es sich beim Verfahren vor der PostCom um ein Verwaltungsverfahren handle, und lud diese ein, bis zum 20. November 2015 eine Vollmacht der Gesuchsteller sowie Pläne und Fotos, aus denen die tatsächliche Situation hervorgeht, einzureichen.
3. Am 19. November 2015 reichte die Vertreterin der Gesuchsteller dem Fachsekretariat der Post- Com eine Kopie des Verwaltungsvertrags sowie des Katasterplans ein und machte geltend, ihrer Auffassung nach müsse die Gesuchsgegnerin diese Unterlagen vorlegen, da sie das Verfahren veranlasst habe.
4. Am 20. November 2015 setzte das Fachsekretariat der PostCom der Vertreterin der Gesuchstel- ler eine Nachfrist bis zum 27. November ein, in welcher diese die Vollmacht der Grundeigentümer sowie die zur Feststellung des Sachverhalts notwendigen Unterlagen einzureichen habe, und wies sie darauf hin, dass das Verfahren sonst nicht an die Hand genommen werde.
5. Am 26. November 2015 reichte die Vertreterin der Gesuchsteller die fehlenden Unterlagen ein.
6. Am 3. Dezember 2015 lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme zum Ge- such bis zum 18. Januar 2016 ein und hielt fest, dass es davon ausgehe, dass die Hauszustel- lung bei den Gesuchstellern während des Verwaltungsverfahrens weitergeführt werde.
7. Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2016 beantragte die Gesuchsgegnerin der PostCom die Ab- weisung des Gesuchs.
8. Im Rahmen der Schlussbemerkungen vom 21. Januar 2016 hielt die Vertreterin der Gesuchstel- ler an ihren Anträgen fest.
9. Die Gesuchsgegnerin verzichtete am 9. Februar 2016 auf das Einreichen von Schlussbemerkun- gen und verwies auf ihre Stellungnahme vom 4. Januar 2016.
10. Am 16. Februar 2016 schloss das Fachsekretariat den Schriftenwechsel ab. II. Erwägungen
11. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) i. V. m. Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist damit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 18. Dezember 1986 (VwVG, SR 172.021) anwendbar (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VwVG).
12. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG sind die Eigentümer einer Liegenschaft verpflichtet, für die Zustel- lung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zu- gängliche Briefkastenanlage einzurichten. Die Gesuchsteller sind als Grundeigentümer durch die Aufforderung der Post, ihren Hausbriefkasten zu versetzen, in ihren Rechten und Pflichten betrof- fen und somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Durch die Vollmacht vom 26. November 2015 an die P._______ sind sie im Sinne von Art. 11 VwVG rechtsgültig ver- treten.
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13. Art. 10 PG ermächtigt den Bundesrat, die Bedingungen für Hausbriefkästen am Domizil des Emp- fängers zu regeln. Der Bundesrat hat die Bestimmungen über Hausbriefkästen und Briefkasten- anlagen im 7. Kapitel der Postverordnung in den Art. 73 ff. erlassen. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG müssen die Liegenschaftseigentümer für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze bei allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustel- len (Art. 74 Abs. 1 VPG). Von den Standortbestimmungen nach Art. 74 kann in einer schriftlichen Vereinbarung abgewichen werden, wenn deren Umsetzung für die Liegenschaftsbesitzer aus ge- sundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten oder bei behördlich als schutzwürdig bezeich- neten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde (Art. 75 VPG). Diese Ausnah- men sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht- Postverordnung-d-20120829.pdf ). Gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Brief- kastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind.
14. Die Gesuchsteller bringen vor, der Briefkasten befinde sich seit 1991 am heutigen Standort und die Postverordnung sei erst seit Oktober 2012 in Kraft. Es ergebe keinen Sinn, den Briefkasten nach 24 diskussionslosen Jahren zu verschieben. In der gleichen Strasse befänden sich zwei Briefkästen, die mindestens fünf Meter zurückversetzt seien und nicht versetzt werden müssten. Der weit ausgedehnte Vorplatz der Liegenschaft biete genügend Platz, um die Zustellung rei- bungslos durchzuführen. Der Zustellaufwand würde deshalb bei einer Versetzung des Briefkas- tens nur minimal verringert.
15. Die Mieter der Gesuchsteller wurden von der Post CH AG am 8. Juni 2015 erstmals aufgefor- dert, ihren Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Die Aufforderung wurde am
31. Juli 2015 wiederholt und erfolgte letztmals am 21. Oktober 2015 mit der Androhung, die Hauszustellung ohne weitere Ankündigung einzustellen, wenn der Briefkasten nicht bis zum
7. Dezember 2015 versetzt werde. In diesem Fall würden die Postsendungen für die Empfänger bei der Poststelle A._______ zur Abholung bereitgehalten.
16. In ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2016 führt die Post zu den Vorbringen der Gesuchsteller aus, der Standort des Briefkastens in einer Distanz von etwa sechs Metern von der Grundstücks- grenze entspreche klar nicht Art. 74 Abs. 1 VPG, gemäss welchem der Briefkasten beim allge- mein benutzten Zugang zum Haus an der Grundstücksgrenze aufzustellen sei. Eine Ausnahme von den Standortvorschriften gemäss Art. 75 Abs. 1 VPG liege nicht vor und werde von den Ge- suchstellern auch nicht geltend gemacht. Der aktuelle Standort führe bei der Post zu einem Mehr- aufwand bei der Zustellung, welcher bei einem korrekten Standort an der Grundstücksgrenze ver- mieden werden könnte. Stünde der Briefkasten an der Grundstücksgrenze, könnte die Zustellung direkt aus dem Fahrzeug getätigt und die Zustelltour ohne Zeitverlust fortgesetzt werden. Dieser zusätzliche Aufwand bei der Zustellung im Rahmen der Grundversorgung könne nach der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochgerechnet werden und sei daher in der Summe klar als übermässig anzusehen. Soweit sich die Gesuchsteller mit dem Hinweis auf andere, nicht konforme Standorte auf den Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht beriefen, sei festzuhalten, dass die Post ge- zwungenermassen gestaffelt vorgehen müsse, um die Vielzahl an nicht verordnungskonformen Standorten zu überprüfen. Die Gesuchsteller könnten somit aus dem Standort der Briefkästen ihrer Nachbarn nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Vorgehen der Post sei auch in diesem Fall sorgsam erfolgt, da die Gesuchsteller dreimal angeschrieben worden seien, um ihnen die Not- wendigkeit einer Versetzung des Briefkastens anzuzeigen. Die Post nehme eine Aufgabe der Rechtsdurchsetzung wahr, die allen Anbieterinnen von Postdiensten zugutekomme.
17. Im Folgenden ist zu beurteilen, ob der Briefkasten der Gesuchsteller den Standortvorgaben der Postverordnung entspricht. Der PostCom kommt bei der Überprüfung des Briefkastenstandorts
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ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2010, Rz. 470 ff.).
18. Nach den Angaben der Gesuchsteller befindet sich der Briefkasten in einer Distanz von 4,3 Meter von der Erschliessungsstrasse entfernt an der Hausmauer unweit des Hauseingangs unter dem Vordach. Er ist über einen befestigten Vorplatz erreichbar. Vor dem Briefkasten und dem Haus- eingang befindet sich eine Betonsäule, welche das Vordach abstützt. Die Grundstücksgrenze verläuft entlang der Erschliessungsstrasse.
19. Laut Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung sollen die Vorschriften über den Brief- kastenstandort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Standortvorgaben der Postverordnung sind somit das Er- gebnis einer Interessensabwägung (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom
29. August 2012, a.a.O., S. 32). So basiert Art. 74 Abs. 1 VPG auf der Annahme, dass der Zu- stellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post, sondern auch demjeni- gen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die die Hauszustellung anbieten, Rechnung zu tra- gen. Bei der Beurteilung des Zustellaufwands ist indessen nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug die Postdiensteanbieterinnen die Postsendungen zustellen (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13; Fundstelle: http://www.postcom.ad- min.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bun- desverwaltungsgericht darf der Aufwand der Post, welcher gesamtschweizerisch durch abwei- chende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesverwal- tungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni
2015. Erw. 9; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm).
20. Vorliegend steht der Briefkasten nicht an der Grundstückgrenze und entspricht damit nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 75 VPG liegt nicht vor. Der Zustellaufwand wird durch die zusätzliche Strecke von 4,3 Meter vergrössert und ist nach der ge- schilderten Entscheidpraxis als zu hoch einzustufen. Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchsteller somit zurecht aufgefordert, ihren Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen.
21. Im Weiteren bringen die Gesuchsteller vor, der Briefkasten sei seit 24 Jahren an dieser Stelle an- gebracht. Dazu ist auszuführen, dass die Standortbestimmungen gemäss Art. 74 Abs. 1 VPG seit dem 1. Oktober 2012 in Kraft sind (vgl. Art. 84 VPG). Mit dem Inkrafttreten der Postverordnung wurde die altrechtliche Verordnung des UVEK (AS 1998 1609) zur Postverordnung aufgehoben (Art. 82 i.V.m. Anhang 2 I Ziff. 1 VPG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. c der Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung konnte bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung ge- mäss Absatz 2 von den Standortbestimmungen für Briefkasten und Zustellanlagen abgewichen werden, wenn der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar war. Die Gesuchsteller machen indessen nicht geltend, über eine solche Ausnahmebewilligung für den Standort ihres Briefkas- tens zu verfügen. Art. 15 der Verordnung des UVEK zur Postverordnung sah im Sinne einer Übergangsbestimmung vor, dass bei den vor dem 1. Juni 1974 erstellten Bauten der Briefkasten an der bisherigen Stelle beibehalten werden kann, wenn der Weg zwischen dem bisherigen und dem neu in den Art. 11 ff. vorgeschriebenen Standort weder mehr als 10 Meter beträgt, noch über mehr als zehn Treppenstufen führt und der Briefkasten den Anforderungen gemäss Art. 16 an die Masse des Brief- und Ablagefachs genügt. Im Gegensatz zur früheren Regelung enthält Art. 83 VPG keine Übergangsbestimmung betreffend den Briefkastenstandort oder die Masse des Briefkastens mehr. Daraus lässt sich schliessen, dass der Bundesrat im Jahr 2012 die alt- rechtliche Regelung nicht ins neue Recht überführen wollte. Überdies ist festzustellen, dass sich
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die früheren Erfordernisse an den Standort des Hausbriefkastens gemäss den Art. 10 - 12 sowie 16 der bisherigen Verordnung des UVEK inhaltlich nicht von den Erfordernissen der heute mass- gebenden Art. 73 ff. VPG unterschieden (vgl. dazu auch Urteil A-2038/2006 des Bundesverwal- tungsgerichts vom 6. Februar 2007, E. 6.3). Die Gesuchsteller können somit auch aus früherem Recht keinen Anspruch auf die Beibehaltung des Briefkastenstandorts herleiten.
22. Schliesslich machen die Gesuchsteller geltend, der Briefkasten des Nachbarhauses sei 5 Meter von der Erschliessungsstrasse entfernt und jene Liegenschaftseigentümer seien nicht aufgefor- dert worden, den Briefkasten zu versetzen. Dazu ist anzumerken, dass die PostCom und das Bundesverwaltungsgericht es in ihrer Praxis als zulässig erachten, dass die Gesuchsgegnerin bei der Durchsetzung der Standortvorgaben für Briefkästen gestaffelt vorgeht und etwa bei einem Mieterwechsel oder bei einem Umbau einer Liegenschaft die Gesuchsteller auffordert, ihren Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen (vgl. dazu Urteil A-152/2012 des Bundesver- waltungsgerichts vom 28. Juni 2012, E. 4.2, sowie Urteil A-2037/2006 vom 23. April 2007, E. 9.5). Damit können die Gesuchsteller auch keine Ungleichbehandlung geltend machen.
23. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht verpflichtet ist, die Hauszustellung bei den Gesuchstellern weiter zu erbringen, wenn diese ihren Briefkasten nicht an die Grundstücksgrenze versetzen. Das Gesuch ist damit abzu- weisen.
24. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen. Sie werden gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG und Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) auf Fr. 200.- festgesetzt.
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat.