Briefkasten
Sachverhalt
A. A._______ bewohnt ein neu errichtetes Einfamilienhaus an der Y._______strasse in Z._______. Gemäss Absprache zwischen der Schweizerischen Post und der mit dem Bau beauftragten Bauunternehmung wurde der zur Liegenschaft gehörende Briefkasten als Provisorium neben dem Garagentor beim Treppenaufgang zum Hauseingang platziert. Nach Abschluss der Umgebungsarbeiten forderte die Schweizerische Post unter Hinweis auf die Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 18. März 1998 zur Postverordnung (Vo UVEK, SR 783.011) mit Schreiben vom 27. Juni 2011 A._______ auf, den Briefkasten bis zum 15. Juli 2011 rechtskonform an die Grundstücksgrenze zu versetzen. B. Mit E-Mail vom 30. Juni 2011 ersuchte A._______ um eine anfechtbare Verfügung und um Bestätigung, dass in Bezug auf die Position des Briefkastens die örtlichen Vorschriften bezüglich Grenzabstand (Strasse und Nachbargrundstück) einzuhalten seien. C. Die Schweizerische Post verlängerte mit Schreiben vom 5. Juli 2011 die Frist zur Verschiebung des Briefkastens auf den 15. August 2011, verwies erneut auf die Vo UVEK und wies A._______ darauf hin, sollte er nicht einverstanden sein, schriftlich bis zur erwähnten Frist eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Bei unbenütztem Ablauf der Frist werde die Hauszustellung ohne weitere Ankündigung eingestellt und die Sendungen würden auf der Poststelle zur Abholung bereit gehalten. Nachdem der Briefkasten nicht fristgemäss an die Grundstücksgrenze versetzt worden war, stellte die Schweizerische Post die Hauszustellung androhungsgemäss ein. A._______ liess den Briefkasten daraufhin an den Rand der Hauseinfahrt versetzen und teilte dies der Schweizerischen Post telefonisch mit. Diese nahm die Hauszustellung in der Folge wieder auf. Offenbar rund zwei Wochen nach der Wiederaufnahme der Hauszustellung wurde diese erneut eingestellt und A._______ fünf Tage später entsprechend telefonisch orientiert. D. Anfangs Oktober 2011 wurde A._______ die von ihm ersuchte anfechtbare Verfügung in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 23. und 28. November 2011 fragte er bei der Schweizerischen Post nach dieser nach. E. Am 14. Dezember 2011 erliess die Schweizerische Post die gewünschte Verfügung und ordnete an, es sei innert einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung ein den Anforderungen von Art. 10 ff. Vo UVEK entsprechender Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemeinen Zugang zur Liegenschaft zu errichten. F. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (Beschwerdeführer) am 13. Januar 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt deren Aufhebung sowie die Wiederaufnahme der Hauszustellung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei festzustellen, dass die Einstellung der Postzustellung im September 2011 ohne vorgängige Verfügung oder Mitteilung rechtswidrig erfolgt sei. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragt er sodann, die Hauszustellung per sofort und bis zum rechtskräftigen Abschluss der Streitsache anzuordnen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die Vorinstanz habe ihr Ermessen in der Auslegung des Passus "an der Grundstücksgrenze" überschritten und mit der Verweigerung der Hauszustellung das Willkürverbot gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt. Die Behauptung, die Zustellung verursache vorliegend einen Mehraufwand, sei falsch und selbst wenn von einem solchen ausgegangen würde, sei er für die Vorinstanz vertretbar, womit ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK vorliege. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb die Schweizerische Post (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer Postsendungen weiterhin, d.h. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, an sein Wohndomizil zuzustellen habe. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme schrieb er daher als gegenstandslos ab. H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2012 die Abweisung der Beschwerde. Sie weist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten kantonalen Rechtsgrundlagen darauf hin, dass die Bestimmungen der Vo UVEK generell Vorrang vor kantonalem Recht hätten, im Übrigen aber selbst das zitierte Strassengesetz vom 26. Oktober 2009 des Kantons Appenzell Ausserrhoden (StrG, bGS 731.11) einer Errichtung von Briefkästen unmittelbar an der Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 11 Vo UVEK nicht entgegen stehe. Vorliegend habe sie als Entgegenkommen den Standort des Briefkastens an der Hausmauer neben dem Garagentor akzeptiert, allerdings einzig bis zum Abschluss der Bauarbeiten und unter der Abmachung, dass dieser anschliessend an einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Platz versetzt werde. Der aktuelle Standort führe für sie zu einem Mehraufwand, der nicht hinzunehmen sei und nicht als vertretbar im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK bezeichnet werden könne. I. Am 26. März 2012 reicht der Beschwerdeführer seine Bemerkungen zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein. J. In den unaufgeforderten Eingaben der Vorinstanz vom 17. April 2012 und des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2012 halten die Parteien an ihren bisherigen Standpunkten fest. K. Auf weitere Vorbringen sowie die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) über die Platzierung von Kundenbriefkästen dar. Dagegen steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 18 des Postgesetzes vom 30. April 1997 [PG, SR 783.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist.
E. 2.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung fest, dass sich der Standort des Hausbriefkastens des Beschwerdeführers nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze, sondern zurückversetzt am Rand der Zufahrt zur Liegenschaft mit einem Abstand von rund 6.5 m zur Grundstücksgrenze befinde. Im Privateigentum befindliche Vorplätze würden grundsätzlich nicht als offene und frei zugängliche Strasse gelten. Vielmehr dienten diese erfahrungsgemäss regelmässig als Abstellplatz für Motorfahrzeuge, weshalb sie für den motorisierten Zustelldienst der Vorinstanz nicht immer oder nur unter erschwerten Bedingungen zur Verfügung stünden. Demnach seien die Vorgaben nach Art. 11 Vo UVEK vorliegend nicht erfüllt und der Briefkasten sei an der Grundstücksgrenze beim allgemeinen Zugang zur Liegenschaft zu errichten.
E. 2.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, den Briefkasten unter Beachtung des kantonalen Rechts (Art. 59 StrG) an den Rand der Hauseinfahrt mit einem Abstand von rechtwinklig gemessen 2 m zur Grundstücks- und Strassengrenze errichtet zu haben.
E. 2.3 Für die Hauszustellung von Postsendungen ist am Domizil ein geeigneter Briefkasten oder eine geeignete Zustellanlage zu errichten, wobei das UVEK die Bedingungen im Einzelnen festzulegen hat (Art. 9 Abs. 2 der Postverordnung vom 26. November 2003 [VPG, SR 783.01]). Gemäss Art. 11 Vo UVEK ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus bzw. zur Häusergruppe aufzustellen. Sind aufgrund dieser Vorschrift verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. Als Strassen gelten die für den motorisierten Zustelldienst offenen und geeigneten Verkehrsflächen. Besondere Standortbestimmungen für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser sowie Ferienhaussiedlungen (Art. 12 und 13 Vo UVEK) fallen vorliegend nicht in Betracht. Unter bestimmten in Art. 14 und 15 Vo UVEK umschriebenen Voraussetzungen kann von den Standortbestimmungen abgewichen werden (vgl. dazu E. 3.4 ff.). Das kantonale Strassengesetz sieht in den Art. 57 ff. Vorschriften zu den Strassenabständen vor. Zu prüfen ist vorliegend demnach das Verhältnis zwischen der Vo UVEK und den kantonalen Strassenabstandsvorschriften.
E. 2.4 Grundsätzlich gilt, dass kompetenzmässig erlassenes Bundesrecht aller Stufen Vorrang vor dem kantonalen Recht - aller Stufen - hat (derogatorische Kraft des Bundesrechts, Art. 49 Abs. 1 BV; vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 1173 ff.; Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 3. Aufl., Bern 2011, § 22 Rz. 1 ff.; Giovanni Biaggini, in: Biaggini/Gächter/Kiener [Hrsg.], Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, § 9 N. 16 ff.).
E. 2.5 Die hier fragliche Bestimmung findet sich in der Vo UVEK, die gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VPG vom UVEK erlassen wurde. Die VPG ihrerseits hat ihre Grundlage im PG; es liegt somit eine Gesetzesdelegation resp. eine Subdelegation vor, d.h. der Bundesrat hat eine ihm delegierte Rechtsetzungsbefugnis an ein Departement weiterdelegiert. Die Subdelegation ist im Bund in Art. 48 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) gesetzlich geregelt (Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., Rz. 1875 f.; siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2038/2006 vom 6. Februar 2007 E. 6.2).
E. 2.5.1 Gemäss Art. 164 Abs. 2 BV können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Verfassung ausgeschlossen wird. Verlangt werden zudem folgende, kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen: Die Delegationsnorm muss in einem Gesetz enthalten sein, sie muss sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränken und die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigen Regelungen, müssen im Gesetz selbst enthalten sein (BGE 134 I 322 E. 2.4, BGE 128 I 327 E. 4.1; Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., Rz. 1872; Tschannen, a.a.O., § 27 Rz. 28, 34).
E. 2.5.2 Das Post- und Fernmeldewesen ist gemäss Art. 92 Abs. 1 BV Sache des Bundes. Dieser sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden (Art. 92 Abs. 2 Satz 1 BV). Das Postwesen ist im PG geregelt, welches bezweckt, die landesweite Versorgung mit Dienstleistungen im Post- und Zahlungsverkehr sicherzustellen (Art. 1 Abs. 1 PG). Art. 21 PG überlässt den Vollzug des Gesetzes dem Bundesrat, der gestützt hierauf die VPG erlassen hat. Gestützt auf die VPG (Art. 9 Abs. 2 VPG) delegierte der Bundesrat seinerseits die Festlegung der Einzelheiten dem Departement. Im 2. Abschnitt regelt das PG den Universaldienst und hält in Art. 2 PG den Auftrag der Post fest. Danach erbringt diese einen ausreichenden Universaldienst, bestehend aus Dienstleitungen des Post- und Zahlungsverkehrs. Die Dienstleistungen des Postverkehrs umfassen die Annahme, die Abholung, den Transport und die Zustellung von Sendungen in der Regel an allen Werktagen, mindestens aber an fünf Tagen pro Woche. Hinsichtlich der Zustellung führt die VPG näher aus, dass Postsendungen dem Empfänger oder der Empfängerin an das in der Anschrift genannte Wohn- oder Geschäftsdomizil zugestellt werden (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 VPG). Für die Hauszustellung ist am Domizil ein geeigneter Briefkasten oder eine geeignete Zustellanlage einzurichten (Art. 9 Abs. 2 VPG).
E. 2.5.3 Die Delegation zur Regelung des Briefkastenstandorts ist weder durch die Bundesverfassung ausgeschlossen noch stellt sie eine wichtige Bestimmung im Sinne von Art. 164 Abs. 1 BV dar, die einer Regelung in einem Bundesgesetz bedürfte. Die Delegationsnorm ist im PG resp. in der VPG enthalten und beschränkt sich auf eine bestimmte Materie, den für die Hauszustellung benötigten Briefkasten. Die Grundzüge dieser Materie - den von der Post zu leistenden Universaldienst und darin enthalten die Hauszustellung - sind bereits im PG und der VPG geregelt. In der Vo UVEK geht es nur noch um die Einzelheiten, wie vorliegend den Standort eines Briefkastens. Die Vo UVEK stellt demnach eine rechtmässig erlassene Grundlage dar.
E. 2.6 Das kantonale StrG regelt die Benützung, den Bau und Unterhalt sowie die Kostentragung der öffentlichen Strassen des Kantons Appenzell Ausserrhoden (Art. 1 Abs. 1 StrG). Im 5. Abschnitt behandelt es "Strasse und angrenzendes Gebiet" und regelt unter Ziffer II (Art. 57 bis 62 StrG) die Strassenabstände. Art. 59 StrG, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, bestimmt für unbewohnbare Kleinbauten und provisorische Bauten sowie kleinere Anlagen bis 2 m Höhe einen Abstand zur Strasse von 2 m. Demgegenüber regelt Art. 60 StrG, dass für Bauten, die dem öffentlichen Verkehr, und Anlagen, die dem privaten und öffentlichen Verkehr dienen, keine Abstände gelten (Art. 60 Abs. 1 Bst. a und b StrG). Unabhängig davon, was unter einer Baute oder einer Anlage zu verstehen ist und wie der private und öffentliche Verkehr definiert werden, ist, wie soeben dargelegt, in Bezug auf den Briefkastenstandort die Bundesgesetzgebung massgebend und lässt einer - allfällig widersprechenden - kantonalen Regelung keinen Raum. Selbst wenn also Briefkästen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 60 Abs. 1 Bst. a oder b StrG fielen, was an dieser Stelle offen gelassen werden kann, vermöchte der Beschwerdeführer daher keine weiteren Rechte aus dem kantonalen Strassengesetz abzuleiten.
E. 3.1 In Anwendung von Art. 11 Vo UVEK hielt die Vorinstanz fest, der aktuelle Standort des Briefkastens befinde sich nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze, sondern zurückversetzt am Rand der Zufahrt zur Liegenschaft und somit in einem gewissen räumlichen Abstand zur Grundstücksgrenze, weshalb er nicht rechtskonform sei.
E. 3.2 Gemäss Art. 11 Vo UVEK kommt für die Standortwahl einzig die Grundstücksgrenze in Frage (vgl. vorstehend E. 2.3). Massgebend ist dabei in erster Linie die Grenze beim allgemein genutzten Hauszugang (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3895/2011 vom 18. April 2012 E. 4 ff.). Die Bestimmung basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Die Art und Weise der Postzustellung oder der damit verbundende Aufwand spielen grundsätzlich keine Rolle. Letzterer ist einzig dann in Betracht zu ziehen, wenn der nach Art. 11 Satz 1 Vo UVEK vorgesehene Standort mehrere Möglichkeiten zulässt. In diesem Fall ist im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums und im Hinblick auf einen minimalen Zustellungsaufwand jener Standort zu wählen, der am nächsten zur Strasse bzw. zu der für den motorisierten Zustelldienst offenen und geeigneten Verkehrsfläche liegt (vgl. Art. 11 Sätze 2 und 3 Vo UVEK; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3895/2011 vom 18. April 2012 E. 4.1.3 und A-8126/2010 vom 28. April 2011 E. 2.3).
E. 3.3 Der derzeitige Standort des Briefkastens ist, der Hauszufahrt entlang gemessen, unbestrittenermassen rund 6.5 m von der Grundstücksgrenze entfernt aufgestellt. Die Vorinstanz schliesst daraus, der Briefkasten befinde sich nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze, weshalb die Voraussetzungen von Art. 11 Vo UVEK nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer weist demgegenüber darauf hin, dass der Briefkasten, im rechten Winkel gemessen, lediglich 2 m von der Strasse entfernt sei. Wie aus der von ihm eingereichten Fotodokumentation hervorgeht, kann dieser - von der Vorinstanz im Übrigen nicht bestrittene - Sachverhalt als erstellt gelten. Dennoch ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich der Briefkasten nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze befindet. Es stellt sich aber die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllt sind.
E. 3.4 Art. 14 und 15 Vo UVEK sehen Ausnahmen für den Briefkastenstandort vor. Vorliegend fällt einzig Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK in Betracht, auf den sich auch der Beschwerdeführer beruft. Danach kann von den Standortbestimmungen (Art. 11 ff. Vo UVEK) abgewichen werden, wenn der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar ist. Die Post erteilt die notwendige Ausnahmebewilligung (Art. 14 Abs. 2 Vo UVEK).
E. 3.4.1 Mit Verweis auf die Rechtsprechung stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, Ausnahmen dürften nur in Einzelfällen und mit grosser Zurückhaltung gewährt werden und seien einzig vertretbar, wenn ernsthafte Gründe dies verlangten. Insbesondere der Mehraufwand für die Sendungszustellung sei nicht als vertretbar zu qualifizieren, weshalb keine Grundlage bestehe, im vorliegenden Fall von der Verpflichtung zur Erstellung eines Hausbriefkastens an der Grundstücksgrenze abzuweichen.
E. 3.4.2 Einen Massstab, wann der Mehraufwand noch als vertretbar zu gelten hat, nennt die Vo UVEK nicht. Die Voraussetzungen sind damit in einer offenen Weise umschrieben, die nach einer wertenden Konkretisierung durch Auslegung verlangt. Ob die Vorinstanz diesen unbestimmten Gesetzesbegriff richtig ausgelegt hat, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich frei zu überprüfen ist (Art. 49 VwVG). Eine gewisse Zurückhaltung auferlegt es sich allerdings, wenn die rechtsanwendende Behörde besondere Kenntnisse aufweist und die begriffliche Offenheit bezweckt, ihr einen Handlungsspielraum einzuräumen, um so technischen oder örtlichen Gegebenheiten besser Rechnung zu tragen (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 26 Rz. 29 f.). Die Folgen eines für die Postzustellung ungünstigeren, weil Art. 11 Vo UVEK nicht entsprechenden Briefkastenstandorts kann die Vorinstanz besser beurteilen als das Bundesverwaltungsgericht. Die vorinstanzliche Auslegung des Begriffs des zumutbaren Mehraufwands ist daher nur mit einer gewissen Zurückhaltung zu überprüfen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Postzustellung als Teil des Universaldienstes in der ganzen Schweiz gewährleisten muss (Art. 2 Abs. 1 und 2 PG; vorne E. 2.5.2). Nach konstanter Rechtsprechung ist es deshalb gerechtfertigt, wenn die Vorinstanz den durch eine Ausnahmeregelung bedingten Mehraufwand nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zieht, sondern diesen auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochrechnet. Führt eine solche Hochrechnung zu einem nicht unerheblichen Mehraufwand, ist dieser nur dann vertretbar, wenn ernsthafte Gründe von einem gewissen Gewicht dafür vorliegen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8335/2010 vom 5. Mai 2011 E. 3.2 und A-8126/2010 vom 28. April 2011 E. 3.3 je mit Hinweisen).
E. 3.4.3 Der aktuelle Briefkastenstandort des Beschwerdeführers hat zur Folge, dass sich der Zustellweg für den Postboten - im Vergleich zur Zustellung direkt an der Grundstücksgrenze, mithin am Strassenrand - je nach Zufahrtsmöglichkeit um einige wenige bis maximal rund 6.5 m verlängert und dieser insofern einen, wenn auch relativ geringen, Mehraufwand auf sich zu nehmen hat. Überdies wird der Vorplatz als Abstellplatz benützt, wie auf der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotodokumentation (insb. act. 8 der Beschwerdebeilage) erkenntlich ist. Befindet sich ein parkiertes Fahrzeug vor dem Briefkasten, ist ein motorisierter Postbote somit gezwungen, das Auto zu verlassen und die letzten Schritte zum Briefkasten zu Fuss zurückzulegen. Andernfalls braucht er zwar nicht auszusteigen, muss aber sein Fahrzeug zumindest teilweise in den Vorplatz der Liegenschaft hineinführen und dann wohl rückwärts wieder hinausfahren (vgl. dazu act. 17 der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort). Ein solches Manöver ist nicht ganz ungefährlich und zudem mit einem gewissen zeitlichen Aufwand verbunden. Dieser mag zwar gering sein, jedoch ist nicht der einzelne, sondern der gesamthafte Aufwand der Postzustellung entscheidend (vgl. soeben E. 3.4.2). Einzelfälle von geringem Mehraufwand führen in ihrer Summe für die Vorinstanz, die einen landesweiten Universaldienst bereitzustellen hat, insgesamt zu einer nicht unerheblichen zusätzlichen Belastung. Im Ergebnis ist daher an der Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Mehraufwand im vorliegenden Fall für sie nicht mehr vertretbar wäre, nichts auszusetzen. Würde die Vorinstanz den aktuellen Standort ohne wichtige Gründe ausnahmsweise tolerieren, hätte dies zur Folge, dass mit einem Schlag eine Vielzahl von Postkunden unter Berufung auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) ebenfalls eine Rückversetzung ihres Briefkastens durchsetzen könnten bzw. die Vorinstanz bei der Überprüfung von Fällen mit rückversetzten Briefkästen an das vorliegende Präjudiz gebunden wäre. Dies würde dem Zweck der Ausnahmeregelung, dass nur eine geringe Zahl von Eigentümern davon profitieren soll, zuwiderlaufen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8335/2010 vom 5. Mai 2011 E. 3.2.2 und A-2037/2006 vom 23. April 2007 E. 9.6). Der Beschwerdeführer vermag demgegenüber keine gewichtigen Gründe für die Annahme eines Ausnahmetatbestandes vorzubringen. Vielmehr verweist er im Wesentlichen einzig auf die Briefkastenstandorte in der Nachbarschaft, die sich ebenfalls nicht an der Grundstücksgrenze befänden (siehe dazu sogleich E. 4). Der Entscheid der Vorinstanz, die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK nicht als erfüllt zu erachten, ist somit nicht zu beanstanden.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht mit Verweis auf die Briefkastenstandorte in seiner Nachbarschaft eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV geltend. Die Vorinstanz interpretiere den Passus "an der Grundstücksgrenze" als einen mehr oder weniger grossen Abstand. Auch andere Briefkastenstandorte im Quartier würden den Anforderungen der Vorinstanz nicht entsprechen. Im Übrigen habe sie die Postzustellung wieder aufgenommen, nachdem er den Briefkasten vom ursprünglichen Standort an den aktuellen verschoben habe. Dabei könne nicht von einer Gefälligkeitshandlung gesprochen werden, vielmehr habe er darauf vertrauen dürfen, dass der Standort des Briefkastens nun in Ordnung sei.
E. 4.2 Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Art. 8 BV hält das Gebot der Rechtsgleichheit fest; danach sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht indes grundsätzlich nicht. Er wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ausnahmsweise anerkannt, nämlich wenn eine ständige rechtswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 135 I 65 E. 5.6; Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., Rz. 770 ff.; Helen Keller, in: Biaggini/Gächter/Kiener [Hrsg.], a.a.O., § 38 N. 26). Die Vorinstanz hält glaubwürdig fest, bemüht zu sein, die rechtmässige Ordnung zu prüfen und durchzusetzen. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass bei anderen Liegenschaften mit gleichen oder ähnlichen Verhältnissen eine Hauszustellung erfolgt, indes ist hierin noch keine willkürliche Gestaltungspolitik zu erkennen. Vielmehr ist die Vorinstanz bemüht, die rechtlich gebotene Ordnung unter Wahrung der Gleichbehandlung der Kunden herzustellen. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer angeführten Beispiele aus der Nachbarschaft ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Liegenschaften an der Zellwegstrasse offensichtlich um eine neue Überbauung handelt, weshalb der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, sie dulde die dortige, allenfalls nicht verordnungskonforme Briefkastensituation generell und schreite bloss beim Beschwerdeführer ein. Selbst wenn daher in der Nachbarschaft des Beschwerdeführers vergleichbare Verhältnisse vorliegen, vermag das Bundesverwaltungsgericht deshalb kein rechtsungleiches oder willkürliches Handeln der Vorinstanz zu erkennen (vgl. zum Ganzen zuletzt Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8126/2010 vom 28. April 2011 E. 4 mit Hinweisen).
E. 4.3 Weiter stützt sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Dieser Schutz setzt voraus, dass eine Behörde dem Betroffenen eine konkrete Auskunft oder Zusicherung erteilt hat, dass sie dafür zuständig war, dass der Adressat die Unrichtigkeit der Angabe nicht erkennen konnte und dass er im Vertrauen auf die erhaltene Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4796/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 626 ff., 668 ff.). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers fehlt es vorliegend bereits an einer Vertrauensgrundlage: Auf seine E-Mail vom 30. Juni 2011 reagierte die Vorinstanz mit Schreiben vom 5. Juli 2011, in welchem sie die Frist zur Verschiebung des Briefkastens verlängerte und die Einstellung der Hauszustellung androhte. Schon zu jenem Zeitpunkt war folglich klar, dass die Vorinstanz nicht gewillt war, den derzeitigen Zustand zu dulden. Nachdem der Briefkasten nicht fristgerecht versetzt worden war, stellte sie die Hauszustellung ein. Erst auf telefonische Mitteilung des Beschwerdeführers, dass er den Briefkasten nun versetzt habe, nahm sie diese vorübergehend wieder auf, bis sie sie rund zwei Wochen später erneut einstellte. Bei dieser Sachlage kann nicht von einer konkreten Auskunft oder Zusicherung gesprochen werden, die eine Vertrauensbasis geschaffen hätte. Diese Rüge des Beschwerdeführers geht demnach ebenfalls fehl.
E. 5 Im Ergebnis lässt sich somit zusammenfassend festhalten, dass der streitige Briefkastenstandort Art. 11 Vo UVEK widerspricht und sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Ausnahme nach Art. 14 f. Vo UVEK berufen kann. Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb nicht zu beanstanden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
E. 6 Der Beschwerdeführer hatte mit der vorliegenden Beschwerde beantragt, dass die Vorinstanz angewiesen werde, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Hauszustellung an seine Adresse per sofort und bis zum rechtskräftigen Abschluss der Angelegenheit vorzunehmen. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2012 fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz deshalb dem Beschwerdeführer Postsendungen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens an sein Wohndomizil zuzustellen habe. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme wies er entsprechend als gegenstandslos ab. Der Beschwerdeführer hat insofern mit der Beschwerdeerhebung die Wiederaufnahme der Hauszustellung für die Dauer des vorliegenden Verfahrens erreicht; im Übrigen und in der Hauptsache sind seine Begehren indes abzuweisen. Er gilt daher im Wesentlichen als unterliegende Partei und hat folglich die reduzierten, auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu verrechnen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens und angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer, selber Rechtsanwalt, durch seine Bürokollegin vertreten liess, ihm damit höchstens geringfügige Kosten entstanden sind, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Kneubühler Mia Fuchs Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-152/2012 Urteil vom 28. Juni 2012 Besetzung Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz), Richter André Moser, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Mia Fuchs. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Strauch-Frei, Beschwerdeführer, gegen Die Schweizerische Post, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern, vertreten durch Fürsprecher Bernhard Zaugg, Rechts- und Stabsdienst, Viktoriastrasse 21, Postfach, 3030 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Briefkastenstandort. Sachverhalt: A. A._______ bewohnt ein neu errichtetes Einfamilienhaus an der Y._______strasse in Z._______. Gemäss Absprache zwischen der Schweizerischen Post und der mit dem Bau beauftragten Bauunternehmung wurde der zur Liegenschaft gehörende Briefkasten als Provisorium neben dem Garagentor beim Treppenaufgang zum Hauseingang platziert. Nach Abschluss der Umgebungsarbeiten forderte die Schweizerische Post unter Hinweis auf die Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 18. März 1998 zur Postverordnung (Vo UVEK, SR 783.011) mit Schreiben vom 27. Juni 2011 A._______ auf, den Briefkasten bis zum 15. Juli 2011 rechtskonform an die Grundstücksgrenze zu versetzen. B. Mit E-Mail vom 30. Juni 2011 ersuchte A._______ um eine anfechtbare Verfügung und um Bestätigung, dass in Bezug auf die Position des Briefkastens die örtlichen Vorschriften bezüglich Grenzabstand (Strasse und Nachbargrundstück) einzuhalten seien. C. Die Schweizerische Post verlängerte mit Schreiben vom 5. Juli 2011 die Frist zur Verschiebung des Briefkastens auf den 15. August 2011, verwies erneut auf die Vo UVEK und wies A._______ darauf hin, sollte er nicht einverstanden sein, schriftlich bis zur erwähnten Frist eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Bei unbenütztem Ablauf der Frist werde die Hauszustellung ohne weitere Ankündigung eingestellt und die Sendungen würden auf der Poststelle zur Abholung bereit gehalten. Nachdem der Briefkasten nicht fristgemäss an die Grundstücksgrenze versetzt worden war, stellte die Schweizerische Post die Hauszustellung androhungsgemäss ein. A._______ liess den Briefkasten daraufhin an den Rand der Hauseinfahrt versetzen und teilte dies der Schweizerischen Post telefonisch mit. Diese nahm die Hauszustellung in der Folge wieder auf. Offenbar rund zwei Wochen nach der Wiederaufnahme der Hauszustellung wurde diese erneut eingestellt und A._______ fünf Tage später entsprechend telefonisch orientiert. D. Anfangs Oktober 2011 wurde A._______ die von ihm ersuchte anfechtbare Verfügung in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 23. und 28. November 2011 fragte er bei der Schweizerischen Post nach dieser nach. E. Am 14. Dezember 2011 erliess die Schweizerische Post die gewünschte Verfügung und ordnete an, es sei innert einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung ein den Anforderungen von Art. 10 ff. Vo UVEK entsprechender Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemeinen Zugang zur Liegenschaft zu errichten. F. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (Beschwerdeführer) am 13. Januar 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt deren Aufhebung sowie die Wiederaufnahme der Hauszustellung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei festzustellen, dass die Einstellung der Postzustellung im September 2011 ohne vorgängige Verfügung oder Mitteilung rechtswidrig erfolgt sei. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragt er sodann, die Hauszustellung per sofort und bis zum rechtskräftigen Abschluss der Streitsache anzuordnen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die Vorinstanz habe ihr Ermessen in der Auslegung des Passus "an der Grundstücksgrenze" überschritten und mit der Verweigerung der Hauszustellung das Willkürverbot gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt. Die Behauptung, die Zustellung verursache vorliegend einen Mehraufwand, sei falsch und selbst wenn von einem solchen ausgegangen würde, sei er für die Vorinstanz vertretbar, womit ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK vorliege. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb die Schweizerische Post (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer Postsendungen weiterhin, d.h. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, an sein Wohndomizil zuzustellen habe. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme schrieb er daher als gegenstandslos ab. H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2012 die Abweisung der Beschwerde. Sie weist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten kantonalen Rechtsgrundlagen darauf hin, dass die Bestimmungen der Vo UVEK generell Vorrang vor kantonalem Recht hätten, im Übrigen aber selbst das zitierte Strassengesetz vom 26. Oktober 2009 des Kantons Appenzell Ausserrhoden (StrG, bGS 731.11) einer Errichtung von Briefkästen unmittelbar an der Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 11 Vo UVEK nicht entgegen stehe. Vorliegend habe sie als Entgegenkommen den Standort des Briefkastens an der Hausmauer neben dem Garagentor akzeptiert, allerdings einzig bis zum Abschluss der Bauarbeiten und unter der Abmachung, dass dieser anschliessend an einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Platz versetzt werde. Der aktuelle Standort führe für sie zu einem Mehraufwand, der nicht hinzunehmen sei und nicht als vertretbar im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK bezeichnet werden könne. I. Am 26. März 2012 reicht der Beschwerdeführer seine Bemerkungen zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein. J. In den unaufgeforderten Eingaben der Vorinstanz vom 17. April 2012 und des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2012 halten die Parteien an ihren bisherigen Standpunkten fest. K. Auf weitere Vorbringen sowie die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) über die Platzierung von Kundenbriefkästen dar. Dagegen steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 18 des Postgesetzes vom 30. April 1997 [PG, SR 783.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist. 2. 2.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung fest, dass sich der Standort des Hausbriefkastens des Beschwerdeführers nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze, sondern zurückversetzt am Rand der Zufahrt zur Liegenschaft mit einem Abstand von rund 6.5 m zur Grundstücksgrenze befinde. Im Privateigentum befindliche Vorplätze würden grundsätzlich nicht als offene und frei zugängliche Strasse gelten. Vielmehr dienten diese erfahrungsgemäss regelmässig als Abstellplatz für Motorfahrzeuge, weshalb sie für den motorisierten Zustelldienst der Vorinstanz nicht immer oder nur unter erschwerten Bedingungen zur Verfügung stünden. Demnach seien die Vorgaben nach Art. 11 Vo UVEK vorliegend nicht erfüllt und der Briefkasten sei an der Grundstücksgrenze beim allgemeinen Zugang zur Liegenschaft zu errichten. 2.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, den Briefkasten unter Beachtung des kantonalen Rechts (Art. 59 StrG) an den Rand der Hauseinfahrt mit einem Abstand von rechtwinklig gemessen 2 m zur Grundstücks- und Strassengrenze errichtet zu haben. 2.3 Für die Hauszustellung von Postsendungen ist am Domizil ein geeigneter Briefkasten oder eine geeignete Zustellanlage zu errichten, wobei das UVEK die Bedingungen im Einzelnen festzulegen hat (Art. 9 Abs. 2 der Postverordnung vom 26. November 2003 [VPG, SR 783.01]). Gemäss Art. 11 Vo UVEK ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus bzw. zur Häusergruppe aufzustellen. Sind aufgrund dieser Vorschrift verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. Als Strassen gelten die für den motorisierten Zustelldienst offenen und geeigneten Verkehrsflächen. Besondere Standortbestimmungen für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser sowie Ferienhaussiedlungen (Art. 12 und 13 Vo UVEK) fallen vorliegend nicht in Betracht. Unter bestimmten in Art. 14 und 15 Vo UVEK umschriebenen Voraussetzungen kann von den Standortbestimmungen abgewichen werden (vgl. dazu E. 3.4 ff.). Das kantonale Strassengesetz sieht in den Art. 57 ff. Vorschriften zu den Strassenabständen vor. Zu prüfen ist vorliegend demnach das Verhältnis zwischen der Vo UVEK und den kantonalen Strassenabstandsvorschriften. 2.4 Grundsätzlich gilt, dass kompetenzmässig erlassenes Bundesrecht aller Stufen Vorrang vor dem kantonalen Recht - aller Stufen - hat (derogatorische Kraft des Bundesrechts, Art. 49 Abs. 1 BV; vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 1173 ff.; Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 3. Aufl., Bern 2011, § 22 Rz. 1 ff.; Giovanni Biaggini, in: Biaggini/Gächter/Kiener [Hrsg.], Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, § 9 N. 16 ff.). 2.5 Die hier fragliche Bestimmung findet sich in der Vo UVEK, die gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VPG vom UVEK erlassen wurde. Die VPG ihrerseits hat ihre Grundlage im PG; es liegt somit eine Gesetzesdelegation resp. eine Subdelegation vor, d.h. der Bundesrat hat eine ihm delegierte Rechtsetzungsbefugnis an ein Departement weiterdelegiert. Die Subdelegation ist im Bund in Art. 48 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) gesetzlich geregelt (Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., Rz. 1875 f.; siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2038/2006 vom 6. Februar 2007 E. 6.2). 2.5.1 Gemäss Art. 164 Abs. 2 BV können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Verfassung ausgeschlossen wird. Verlangt werden zudem folgende, kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen: Die Delegationsnorm muss in einem Gesetz enthalten sein, sie muss sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränken und die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigen Regelungen, müssen im Gesetz selbst enthalten sein (BGE 134 I 322 E. 2.4, BGE 128 I 327 E. 4.1; Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., Rz. 1872; Tschannen, a.a.O., § 27 Rz. 28, 34). 2.5.2 Das Post- und Fernmeldewesen ist gemäss Art. 92 Abs. 1 BV Sache des Bundes. Dieser sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden (Art. 92 Abs. 2 Satz 1 BV). Das Postwesen ist im PG geregelt, welches bezweckt, die landesweite Versorgung mit Dienstleistungen im Post- und Zahlungsverkehr sicherzustellen (Art. 1 Abs. 1 PG). Art. 21 PG überlässt den Vollzug des Gesetzes dem Bundesrat, der gestützt hierauf die VPG erlassen hat. Gestützt auf die VPG (Art. 9 Abs. 2 VPG) delegierte der Bundesrat seinerseits die Festlegung der Einzelheiten dem Departement. Im 2. Abschnitt regelt das PG den Universaldienst und hält in Art. 2 PG den Auftrag der Post fest. Danach erbringt diese einen ausreichenden Universaldienst, bestehend aus Dienstleitungen des Post- und Zahlungsverkehrs. Die Dienstleistungen des Postverkehrs umfassen die Annahme, die Abholung, den Transport und die Zustellung von Sendungen in der Regel an allen Werktagen, mindestens aber an fünf Tagen pro Woche. Hinsichtlich der Zustellung führt die VPG näher aus, dass Postsendungen dem Empfänger oder der Empfängerin an das in der Anschrift genannte Wohn- oder Geschäftsdomizil zugestellt werden (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 VPG). Für die Hauszustellung ist am Domizil ein geeigneter Briefkasten oder eine geeignete Zustellanlage einzurichten (Art. 9 Abs. 2 VPG). 2.5.3 Die Delegation zur Regelung des Briefkastenstandorts ist weder durch die Bundesverfassung ausgeschlossen noch stellt sie eine wichtige Bestimmung im Sinne von Art. 164 Abs. 1 BV dar, die einer Regelung in einem Bundesgesetz bedürfte. Die Delegationsnorm ist im PG resp. in der VPG enthalten und beschränkt sich auf eine bestimmte Materie, den für die Hauszustellung benötigten Briefkasten. Die Grundzüge dieser Materie - den von der Post zu leistenden Universaldienst und darin enthalten die Hauszustellung - sind bereits im PG und der VPG geregelt. In der Vo UVEK geht es nur noch um die Einzelheiten, wie vorliegend den Standort eines Briefkastens. Die Vo UVEK stellt demnach eine rechtmässig erlassene Grundlage dar. 2.6 Das kantonale StrG regelt die Benützung, den Bau und Unterhalt sowie die Kostentragung der öffentlichen Strassen des Kantons Appenzell Ausserrhoden (Art. 1 Abs. 1 StrG). Im 5. Abschnitt behandelt es "Strasse und angrenzendes Gebiet" und regelt unter Ziffer II (Art. 57 bis 62 StrG) die Strassenabstände. Art. 59 StrG, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, bestimmt für unbewohnbare Kleinbauten und provisorische Bauten sowie kleinere Anlagen bis 2 m Höhe einen Abstand zur Strasse von 2 m. Demgegenüber regelt Art. 60 StrG, dass für Bauten, die dem öffentlichen Verkehr, und Anlagen, die dem privaten und öffentlichen Verkehr dienen, keine Abstände gelten (Art. 60 Abs. 1 Bst. a und b StrG). Unabhängig davon, was unter einer Baute oder einer Anlage zu verstehen ist und wie der private und öffentliche Verkehr definiert werden, ist, wie soeben dargelegt, in Bezug auf den Briefkastenstandort die Bundesgesetzgebung massgebend und lässt einer - allfällig widersprechenden - kantonalen Regelung keinen Raum. Selbst wenn also Briefkästen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 60 Abs. 1 Bst. a oder b StrG fielen, was an dieser Stelle offen gelassen werden kann, vermöchte der Beschwerdeführer daher keine weiteren Rechte aus dem kantonalen Strassengesetz abzuleiten. 3. 3.1 In Anwendung von Art. 11 Vo UVEK hielt die Vorinstanz fest, der aktuelle Standort des Briefkastens befinde sich nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze, sondern zurückversetzt am Rand der Zufahrt zur Liegenschaft und somit in einem gewissen räumlichen Abstand zur Grundstücksgrenze, weshalb er nicht rechtskonform sei. 3.2 Gemäss Art. 11 Vo UVEK kommt für die Standortwahl einzig die Grundstücksgrenze in Frage (vgl. vorstehend E. 2.3). Massgebend ist dabei in erster Linie die Grenze beim allgemein genutzten Hauszugang (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3895/2011 vom 18. April 2012 E. 4 ff.). Die Bestimmung basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Die Art und Weise der Postzustellung oder der damit verbundende Aufwand spielen grundsätzlich keine Rolle. Letzterer ist einzig dann in Betracht zu ziehen, wenn der nach Art. 11 Satz 1 Vo UVEK vorgesehene Standort mehrere Möglichkeiten zulässt. In diesem Fall ist im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums und im Hinblick auf einen minimalen Zustellungsaufwand jener Standort zu wählen, der am nächsten zur Strasse bzw. zu der für den motorisierten Zustelldienst offenen und geeigneten Verkehrsfläche liegt (vgl. Art. 11 Sätze 2 und 3 Vo UVEK; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3895/2011 vom 18. April 2012 E. 4.1.3 und A-8126/2010 vom 28. April 2011 E. 2.3). 3.3 Der derzeitige Standort des Briefkastens ist, der Hauszufahrt entlang gemessen, unbestrittenermassen rund 6.5 m von der Grundstücksgrenze entfernt aufgestellt. Die Vorinstanz schliesst daraus, der Briefkasten befinde sich nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze, weshalb die Voraussetzungen von Art. 11 Vo UVEK nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer weist demgegenüber darauf hin, dass der Briefkasten, im rechten Winkel gemessen, lediglich 2 m von der Strasse entfernt sei. Wie aus der von ihm eingereichten Fotodokumentation hervorgeht, kann dieser - von der Vorinstanz im Übrigen nicht bestrittene - Sachverhalt als erstellt gelten. Dennoch ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich der Briefkasten nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze befindet. Es stellt sich aber die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllt sind. 3.4 Art. 14 und 15 Vo UVEK sehen Ausnahmen für den Briefkastenstandort vor. Vorliegend fällt einzig Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK in Betracht, auf den sich auch der Beschwerdeführer beruft. Danach kann von den Standortbestimmungen (Art. 11 ff. Vo UVEK) abgewichen werden, wenn der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar ist. Die Post erteilt die notwendige Ausnahmebewilligung (Art. 14 Abs. 2 Vo UVEK). 3.4.1 Mit Verweis auf die Rechtsprechung stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, Ausnahmen dürften nur in Einzelfällen und mit grosser Zurückhaltung gewährt werden und seien einzig vertretbar, wenn ernsthafte Gründe dies verlangten. Insbesondere der Mehraufwand für die Sendungszustellung sei nicht als vertretbar zu qualifizieren, weshalb keine Grundlage bestehe, im vorliegenden Fall von der Verpflichtung zur Erstellung eines Hausbriefkastens an der Grundstücksgrenze abzuweichen. 3.4.2 Einen Massstab, wann der Mehraufwand noch als vertretbar zu gelten hat, nennt die Vo UVEK nicht. Die Voraussetzungen sind damit in einer offenen Weise umschrieben, die nach einer wertenden Konkretisierung durch Auslegung verlangt. Ob die Vorinstanz diesen unbestimmten Gesetzesbegriff richtig ausgelegt hat, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich frei zu überprüfen ist (Art. 49 VwVG). Eine gewisse Zurückhaltung auferlegt es sich allerdings, wenn die rechtsanwendende Behörde besondere Kenntnisse aufweist und die begriffliche Offenheit bezweckt, ihr einen Handlungsspielraum einzuräumen, um so technischen oder örtlichen Gegebenheiten besser Rechnung zu tragen (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 26 Rz. 29 f.). Die Folgen eines für die Postzustellung ungünstigeren, weil Art. 11 Vo UVEK nicht entsprechenden Briefkastenstandorts kann die Vorinstanz besser beurteilen als das Bundesverwaltungsgericht. Die vorinstanzliche Auslegung des Begriffs des zumutbaren Mehraufwands ist daher nur mit einer gewissen Zurückhaltung zu überprüfen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Postzustellung als Teil des Universaldienstes in der ganzen Schweiz gewährleisten muss (Art. 2 Abs. 1 und 2 PG; vorne E. 2.5.2). Nach konstanter Rechtsprechung ist es deshalb gerechtfertigt, wenn die Vorinstanz den durch eine Ausnahmeregelung bedingten Mehraufwand nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zieht, sondern diesen auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochrechnet. Führt eine solche Hochrechnung zu einem nicht unerheblichen Mehraufwand, ist dieser nur dann vertretbar, wenn ernsthafte Gründe von einem gewissen Gewicht dafür vorliegen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8335/2010 vom 5. Mai 2011 E. 3.2 und A-8126/2010 vom 28. April 2011 E. 3.3 je mit Hinweisen). 3.4.3 Der aktuelle Briefkastenstandort des Beschwerdeführers hat zur Folge, dass sich der Zustellweg für den Postboten - im Vergleich zur Zustellung direkt an der Grundstücksgrenze, mithin am Strassenrand - je nach Zufahrtsmöglichkeit um einige wenige bis maximal rund 6.5 m verlängert und dieser insofern einen, wenn auch relativ geringen, Mehraufwand auf sich zu nehmen hat. Überdies wird der Vorplatz als Abstellplatz benützt, wie auf der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotodokumentation (insb. act. 8 der Beschwerdebeilage) erkenntlich ist. Befindet sich ein parkiertes Fahrzeug vor dem Briefkasten, ist ein motorisierter Postbote somit gezwungen, das Auto zu verlassen und die letzten Schritte zum Briefkasten zu Fuss zurückzulegen. Andernfalls braucht er zwar nicht auszusteigen, muss aber sein Fahrzeug zumindest teilweise in den Vorplatz der Liegenschaft hineinführen und dann wohl rückwärts wieder hinausfahren (vgl. dazu act. 17 der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort). Ein solches Manöver ist nicht ganz ungefährlich und zudem mit einem gewissen zeitlichen Aufwand verbunden. Dieser mag zwar gering sein, jedoch ist nicht der einzelne, sondern der gesamthafte Aufwand der Postzustellung entscheidend (vgl. soeben E. 3.4.2). Einzelfälle von geringem Mehraufwand führen in ihrer Summe für die Vorinstanz, die einen landesweiten Universaldienst bereitzustellen hat, insgesamt zu einer nicht unerheblichen zusätzlichen Belastung. Im Ergebnis ist daher an der Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Mehraufwand im vorliegenden Fall für sie nicht mehr vertretbar wäre, nichts auszusetzen. Würde die Vorinstanz den aktuellen Standort ohne wichtige Gründe ausnahmsweise tolerieren, hätte dies zur Folge, dass mit einem Schlag eine Vielzahl von Postkunden unter Berufung auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) ebenfalls eine Rückversetzung ihres Briefkastens durchsetzen könnten bzw. die Vorinstanz bei der Überprüfung von Fällen mit rückversetzten Briefkästen an das vorliegende Präjudiz gebunden wäre. Dies würde dem Zweck der Ausnahmeregelung, dass nur eine geringe Zahl von Eigentümern davon profitieren soll, zuwiderlaufen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8335/2010 vom 5. Mai 2011 E. 3.2.2 und A-2037/2006 vom 23. April 2007 E. 9.6). Der Beschwerdeführer vermag demgegenüber keine gewichtigen Gründe für die Annahme eines Ausnahmetatbestandes vorzubringen. Vielmehr verweist er im Wesentlichen einzig auf die Briefkastenstandorte in der Nachbarschaft, die sich ebenfalls nicht an der Grundstücksgrenze befänden (siehe dazu sogleich E. 4). Der Entscheid der Vorinstanz, die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK nicht als erfüllt zu erachten, ist somit nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht mit Verweis auf die Briefkastenstandorte in seiner Nachbarschaft eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV geltend. Die Vorinstanz interpretiere den Passus "an der Grundstücksgrenze" als einen mehr oder weniger grossen Abstand. Auch andere Briefkastenstandorte im Quartier würden den Anforderungen der Vorinstanz nicht entsprechen. Im Übrigen habe sie die Postzustellung wieder aufgenommen, nachdem er den Briefkasten vom ursprünglichen Standort an den aktuellen verschoben habe. Dabei könne nicht von einer Gefälligkeitshandlung gesprochen werden, vielmehr habe er darauf vertrauen dürfen, dass der Standort des Briefkastens nun in Ordnung sei. 4.2 Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Art. 8 BV hält das Gebot der Rechtsgleichheit fest; danach sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht indes grundsätzlich nicht. Er wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ausnahmsweise anerkannt, nämlich wenn eine ständige rechtswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 135 I 65 E. 5.6; Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., Rz. 770 ff.; Helen Keller, in: Biaggini/Gächter/Kiener [Hrsg.], a.a.O., § 38 N. 26). Die Vorinstanz hält glaubwürdig fest, bemüht zu sein, die rechtmässige Ordnung zu prüfen und durchzusetzen. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass bei anderen Liegenschaften mit gleichen oder ähnlichen Verhältnissen eine Hauszustellung erfolgt, indes ist hierin noch keine willkürliche Gestaltungspolitik zu erkennen. Vielmehr ist die Vorinstanz bemüht, die rechtlich gebotene Ordnung unter Wahrung der Gleichbehandlung der Kunden herzustellen. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer angeführten Beispiele aus der Nachbarschaft ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Liegenschaften an der Zellwegstrasse offensichtlich um eine neue Überbauung handelt, weshalb der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, sie dulde die dortige, allenfalls nicht verordnungskonforme Briefkastensituation generell und schreite bloss beim Beschwerdeführer ein. Selbst wenn daher in der Nachbarschaft des Beschwerdeführers vergleichbare Verhältnisse vorliegen, vermag das Bundesverwaltungsgericht deshalb kein rechtsungleiches oder willkürliches Handeln der Vorinstanz zu erkennen (vgl. zum Ganzen zuletzt Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8126/2010 vom 28. April 2011 E. 4 mit Hinweisen). 4.3 Weiter stützt sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Dieser Schutz setzt voraus, dass eine Behörde dem Betroffenen eine konkrete Auskunft oder Zusicherung erteilt hat, dass sie dafür zuständig war, dass der Adressat die Unrichtigkeit der Angabe nicht erkennen konnte und dass er im Vertrauen auf die erhaltene Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4796/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 626 ff., 668 ff.). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers fehlt es vorliegend bereits an einer Vertrauensgrundlage: Auf seine E-Mail vom 30. Juni 2011 reagierte die Vorinstanz mit Schreiben vom 5. Juli 2011, in welchem sie die Frist zur Verschiebung des Briefkastens verlängerte und die Einstellung der Hauszustellung androhte. Schon zu jenem Zeitpunkt war folglich klar, dass die Vorinstanz nicht gewillt war, den derzeitigen Zustand zu dulden. Nachdem der Briefkasten nicht fristgerecht versetzt worden war, stellte sie die Hauszustellung ein. Erst auf telefonische Mitteilung des Beschwerdeführers, dass er den Briefkasten nun versetzt habe, nahm sie diese vorübergehend wieder auf, bis sie sie rund zwei Wochen später erneut einstellte. Bei dieser Sachlage kann nicht von einer konkreten Auskunft oder Zusicherung gesprochen werden, die eine Vertrauensbasis geschaffen hätte. Diese Rüge des Beschwerdeführers geht demnach ebenfalls fehl.
5. Im Ergebnis lässt sich somit zusammenfassend festhalten, dass der streitige Briefkastenstandort Art. 11 Vo UVEK widerspricht und sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Ausnahme nach Art. 14 f. Vo UVEK berufen kann. Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb nicht zu beanstanden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
6. Der Beschwerdeführer hatte mit der vorliegenden Beschwerde beantragt, dass die Vorinstanz angewiesen werde, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Hauszustellung an seine Adresse per sofort und bis zum rechtskräftigen Abschluss der Angelegenheit vorzunehmen. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2012 fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz deshalb dem Beschwerdeführer Postsendungen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens an sein Wohndomizil zuzustellen habe. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme wies er entsprechend als gegenstandslos ab. Der Beschwerdeführer hat insofern mit der Beschwerdeerhebung die Wiederaufnahme der Hauszustellung für die Dauer des vorliegenden Verfahrens erreicht; im Übrigen und in der Hauptsache sind seine Begehren indes abzuweisen. Er gilt daher im Wesentlichen als unterliegende Partei und hat folglich die reduzierten, auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu verrechnen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens und angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer, selber Rechtsanwalt, durch seine Bürokollegin vertreten liess, ihm damit höchstens geringfügige Kosten entstanden sind, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Kneubühler Mia Fuchs Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: