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VFG-16-2017

Verfügung 16/2017 betreffend Standort des Hausbriefkastens

Postcom · 2017-08-24 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 teilte die Post CH AG, PostMail, Triengen, R._______ mit, dass sie an der Dorfstrasse 28b die Hauszustellung nicht aufnehmen werde, da sie über keinen der Postverordnung entsprechenden Hausbriefkasten verfüge, und die an sie adressierten Sen- dungen auf der lokalen Poststelle zur Abholung bereitgehalten würden. Die Post wies sie eben- falls darauf hin, dass sie sich an die PostCom wenden und eine anfechtbare Verfügung über den Briefkastenstandort beantragen könne.

2. Am 7. Dezember 2017 reichte die S._______AG, ein Gesuch bei der PostCom um Überprüfung der Briefkastenstandorte an der Dorfstrasse 26a, 26b, 28a und 28b ein. Sie gab an, als Eigentü- merin der Häuser 26a und 28a sowie im Namen von R._______, der Eigentümerin des Hauses 28b, zu handeln. Sie beantragte, die Briefkastenstandorte bei den Hauseingängen fünf Meter von der Hauptstrasse entfernt seien gutzuheissen, da die Briefkästen frei zugänglich seien. Die Post sei deshalb anzuweisen, die Hauszustellung aufzunehmen.

3. Am 8. Dezember 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom die S._______ AG ein, Vollmachten der Liegenschaftseigentümer einzureichen. Am 15. und 21. Dezember 2016 reichte die S._______ AG dem Fachsekretariat je eine Vollmacht der Eigentümer der Nrn. 26b und 28b ein.

4. Am 19. bzw. 22. Dezember 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post CH AG, Corpo- rate Center, Bern, zur schriftlichen Stellungnahme zu den Anträgen der Gesuchsteller bis zum

24. Januar 2017 ein. Es wies die Gesuchsteller darauf hin, dass die Post CH AG praxisgemäss die Hauszustellung von Postsendungen bei Neubauten nicht aufnehme, wenn zwischen den Lie- genschaftseigentümern und der Post der Briefkastenstandort umstritten sei.

5. Am 2. Februar 2017 beantragte die Post CH AG der PostCom, den Antrag der Gesuchsteller ab- zuweisen.

6. Am 7. Februar 2017 schickte das Fachsekretariat den Gesuchstellern die Stellungnahme der Post CH AG und lud sie zu Schlussbemerkungen bis zum 6. März 2017 ein. Gleichzeitig wies es die Gesuchsteller auf die Praxis der PostCom zu den Briefkastenstandorten bei den Hauseingän- gen hin und gab ihnen Gelegenheit, ihr Gesuch ohne Kostenfolge zurückzuziehen. Die Gesuch- steller liessen sich daraufhin nicht vernehmen.

II. Erwägungen 7. Die PostCom entscheidet gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) in Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Ver- fahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e VwVG, SR 172.021).

8. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73 - 75 VPG die Bedin- gungen für Hausbriefkästen am Domizil des Empfängers geregelt. Nach diesen Verordnungsbe- stimmungen hat der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf ei- gene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Dieser ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Art. 75 VPG nennt die Ausnahmen, in denen von den Standortbestimmungen nach Art. 74 abgewichen werden kann. Dazu gehören unzumutbare Härten aus gesundheitlichen Gründen für die Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzer und Vorgaben des Denkmalschutzes. Diese Gründe sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; abrufbar un- ter: www.postcom.admin.ch<Dokumentation<Gesetzgebung). Sind die Vorgaben für die Briefkäs- ten und Briefkastenanlagen nach den Art. 73-75 VPG nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

3/4

9. Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einem Interessenausgleich zwischen der Post und den Postempfängern (vgl. unter vielen; Verfügung Nr. 30/2016 der PostCom vom

25. August 2016, Erw. 19, abrufbar unter www.postcom.admin.ch<Dokumentation<Verfügungen). Laut des Erläuterungsberichts zur Postverordnung sollen die Vorschriften über den Briefkasten- standort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haus- türe in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK, S. 32). Die Standortvorga- ben für Briefkästen sind somit das Ergebnis einer Interessensabwägung. Bei dieser Interessen- abwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post, sondern auch demjenigen der übrigen Anbieterin- nen von Postdiensten Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung des Zustellaufwands ist hingegen nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug die Postsendungen zugestellt werden (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13; abrufbar unter www.post- com.admin.ch<Dokumentation<Verfügungen). Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus am geringsten ist. Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgericht darf der Aufwand der Post, welcher durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesverwal- tungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni

2015. Erw. 9; abrufbar unter www.postcom.admin.ch<Dokumentation<Verfügungen).

10. Bei den Liegenschaften der Gesuchsteller handelt es sich um vier neu erstellte Doppeleinfamili- enhäuser. Sie werden durch die Dorfstrasse erschlossen. Strassenseitig weisen sie etwa fünf Meter tiefe Vorplätze auf, die an das Trottoir angrenzen. Die Grundstücksgrenzen verlaufen ent- lang des Trottoirrands. Jedes Einfamilienhaus verfügt über einen Einzelbriefkasten, der beim Hauseingang in die seitliche Trennmauer zum angrenzenden Einfamilienhaus eingelassen ist. Die Briefkästen werden durch Vordächer über den Hauseingängen überdeckt. Sie sind gemäss übereinstimmenden Angaben der Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin rund fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Damit stehen sie nicht an der Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 47 Abs. 1 VPG und sind nach der zitierten Entscheidpraxis zu weit von dieser entfernt, als dass von einer effizienten Zustellung der Postsendungen gesprochen werden kann.

11. Die Gesuchsteller bringen vor, die Vorplätze der Einfamilienhäuser seien frei zugänglich und könnten vom Zustellpersonal als Parkmöglichkeit genutzt werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Nutzung der Vorplätze von deren Gebrauch durch die Liegenschaftseigentümer abhängt und damit erfahrungsgemäss nicht jederzeit sichergestellt ist, dass diese für eine reibungslose Zustellung der Postsendungen effektiv frei zugänglich sind.

12. Im Weiteren machen die Gesuchsteller geltend, es seien ihnen im gleichen Dorf mehrere Liegen- schaften bekannt, deren Briefkästen in vergleichbarer Distanz von der Grundstücksgrenze bei den Hauszugängen stünden. Dazu ist auszuführen, dass es der Post nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts freigestellt ist, die Standortvorschriften für Brief- kästen und Briefkastenanlagen der Postverordnung schrittweise – und damit in erster Linie bei neu erstellten Liegenschaften oder nach Umbauarbeiten – umzusetzen, da schweizweit noch zahlreiche Briefkastenstandorte nicht der Postverordnung entsprechen (vgl. Urteil A-152/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2012, E. 4.2 m. H.). Damit verletzt das gestaffelte Vorgehen der Post CH AG bei der Umsetzung der Standortbestimmungen das Gleichbehand- lungsgebot nicht (vgl. dazu auch Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Ja- nuar 2017, E. 6).

13. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht verpflichtet ist, die Hauszustellung bei den Liegenschaften der Gesuchsteller aufzunehmen, so- lange diese ihre Briefkästen nicht an die Grundstücksgrenze versetzt haben.

4/4

14. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr von Fr. 200.- den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 teilte die Post CH AG, PostMail, Triengen, R._______ mit, dass sie an der Dorfstrasse 28b die Hauszustellung nicht aufnehmen werde, da sie über keinen der Postverordnung entsprechenden Hausbriefkasten verfüge, und die an sie adressierten Sen- dungen auf der lokalen Poststelle zur Abholung bereitgehalten würden. Die Post wies sie eben- falls darauf hin, dass sie sich an die PostCom wenden und eine anfechtbare Verfügung über den Briefkastenstandort beantragen könne.

E. 2 Am 7. Dezember 2017 reichte die S._______AG, ein Gesuch bei der PostCom um Überprüfung der Briefkastenstandorte an der Dorfstrasse 26a, 26b, 28a und 28b ein. Sie gab an, als Eigentü- merin der Häuser 26a und 28a sowie im Namen von R._______, der Eigentümerin des Hauses 28b, zu handeln. Sie beantragte, die Briefkastenstandorte bei den Hauseingängen fünf Meter von der Hauptstrasse entfernt seien gutzuheissen, da die Briefkästen frei zugänglich seien. Die Post sei deshalb anzuweisen, die Hauszustellung aufzunehmen.

E. 3 Am 8. Dezember 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom die S._______ AG ein, Vollmachten der Liegenschaftseigentümer einzureichen. Am 15. und 21. Dezember 2016 reichte die S._______ AG dem Fachsekretariat je eine Vollmacht der Eigentümer der Nrn. 26b und 28b ein.

E. 4 Am 19. bzw. 22. Dezember 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post CH AG, Corpo- rate Center, Bern, zur schriftlichen Stellungnahme zu den Anträgen der Gesuchsteller bis zum

24. Januar 2017 ein. Es wies die Gesuchsteller darauf hin, dass die Post CH AG praxisgemäss die Hauszustellung von Postsendungen bei Neubauten nicht aufnehme, wenn zwischen den Lie- genschaftseigentümern und der Post der Briefkastenstandort umstritten sei.

E. 5 Am 2. Februar 2017 beantragte die Post CH AG der PostCom, den Antrag der Gesuchsteller ab- zuweisen.

E. 6 Am 7. Februar 2017 schickte das Fachsekretariat den Gesuchstellern die Stellungnahme der Post CH AG und lud sie zu Schlussbemerkungen bis zum 6. März 2017 ein. Gleichzeitig wies es die Gesuchsteller auf die Praxis der PostCom zu den Briefkastenstandorten bei den Hauseingän- gen hin und gab ihnen Gelegenheit, ihr Gesuch ohne Kostenfolge zurückzuziehen. Die Gesuch- steller liessen sich daraufhin nicht vernehmen.

II. Erwägungen

E. 7 Die PostCom entscheidet gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) in Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Ver- fahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e VwVG, SR 172.021).

E. 8 Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73 - 75 VPG die Bedin- gungen für Hausbriefkästen am Domizil des Empfängers geregelt. Nach diesen Verordnungsbe- stimmungen hat der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf ei- gene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Dieser ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Art. 75 VPG nennt die Ausnahmen, in denen von den Standortbestimmungen nach Art. 74 abgewichen werden kann. Dazu gehören unzumutbare Härten aus gesundheitlichen Gründen für die Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzer und Vorgaben des Denkmalschutzes. Diese Gründe sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; abrufbar un- ter: www.postcom.admin.ch<Dokumentation<Gesetzgebung). Sind die Vorgaben für die Briefkäs- ten und Briefkastenanlagen nach den Art. 73-75 VPG nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

3/4

E. 9 Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einem Interessenausgleich zwischen der Post und den Postempfängern (vgl. unter vielen; Verfügung Nr. 30/2016 der PostCom vom

25. August 2016, Erw. 19, abrufbar unter www.postcom.admin.ch<Dokumentation<Verfügungen). Laut des Erläuterungsberichts zur Postverordnung sollen die Vorschriften über den Briefkasten- standort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haus- türe in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK, S. 32). Die Standortvorga- ben für Briefkästen sind somit das Ergebnis einer Interessensabwägung. Bei dieser Interessen- abwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post, sondern auch demjenigen der übrigen Anbieterin- nen von Postdiensten Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung des Zustellaufwands ist hingegen nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug die Postsendungen zugestellt werden (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13; abrufbar unter www.post- com.admin.ch<Dokumentation<Verfügungen). Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus am geringsten ist. Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgericht darf der Aufwand der Post, welcher durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesverwal- tungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni

2015. Erw. 9; abrufbar unter www.postcom.admin.ch<Dokumentation<Verfügungen).

E. 10 Bei den Liegenschaften der Gesuchsteller handelt es sich um vier neu erstellte Doppeleinfamili- enhäuser. Sie werden durch die Dorfstrasse erschlossen. Strassenseitig weisen sie etwa fünf Meter tiefe Vorplätze auf, die an das Trottoir angrenzen. Die Grundstücksgrenzen verlaufen ent- lang des Trottoirrands. Jedes Einfamilienhaus verfügt über einen Einzelbriefkasten, der beim Hauseingang in die seitliche Trennmauer zum angrenzenden Einfamilienhaus eingelassen ist. Die Briefkästen werden durch Vordächer über den Hauseingängen überdeckt. Sie sind gemäss übereinstimmenden Angaben der Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin rund fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Damit stehen sie nicht an der Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 47 Abs. 1 VPG und sind nach der zitierten Entscheidpraxis zu weit von dieser entfernt, als dass von einer effizienten Zustellung der Postsendungen gesprochen werden kann.

E. 11 Die Gesuchsteller bringen vor, die Vorplätze der Einfamilienhäuser seien frei zugänglich und könnten vom Zustellpersonal als Parkmöglichkeit genutzt werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Nutzung der Vorplätze von deren Gebrauch durch die Liegenschaftseigentümer abhängt und damit erfahrungsgemäss nicht jederzeit sichergestellt ist, dass diese für eine reibungslose Zustellung der Postsendungen effektiv frei zugänglich sind.

E. 12 Im Weiteren machen die Gesuchsteller geltend, es seien ihnen im gleichen Dorf mehrere Liegen- schaften bekannt, deren Briefkästen in vergleichbarer Distanz von der Grundstücksgrenze bei den Hauszugängen stünden. Dazu ist auszuführen, dass es der Post nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts freigestellt ist, die Standortvorschriften für Brief- kästen und Briefkastenanlagen der Postverordnung schrittweise – und damit in erster Linie bei neu erstellten Liegenschaften oder nach Umbauarbeiten – umzusetzen, da schweizweit noch zahlreiche Briefkastenstandorte nicht der Postverordnung entsprechen (vgl. Urteil A-152/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2012, E. 4.2 m. H.). Damit verletzt das gestaffelte Vorgehen der Post CH AG bei der Umsetzung der Standortbestimmungen das Gleichbehand- lungsgebot nicht (vgl. dazu auch Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Ja- nuar 2017, E. 6).

E. 13 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht verpflichtet ist, die Hauszustellung bei den Liegenschaften der Gesuchsteller aufzunehmen, so- lange diese ihre Briefkästen nicht an die Grundstücksgrenze versetzt haben.

4/4

E. 14 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr von Fr. 200.- den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung aufer- legt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.37526

Verfügung Nr. 16/2017 vom 24. August 2017 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 03 08 2017

in Sachen

S._______ AG,

sowie

T._______

und

R._______

beide vertreten durch S._______ AG,

Gesuchsteller

gegen

Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin

betreffend

Briefkastenstandorte an der Dorfstrasse 26a, 26b, 28a und 28b

2/4

I. Sachverhalt 1. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 teilte die Post CH AG, PostMail, Triengen, R._______ mit, dass sie an der Dorfstrasse 28b die Hauszustellung nicht aufnehmen werde, da sie über keinen der Postverordnung entsprechenden Hausbriefkasten verfüge, und die an sie adressierten Sen- dungen auf der lokalen Poststelle zur Abholung bereitgehalten würden. Die Post wies sie eben- falls darauf hin, dass sie sich an die PostCom wenden und eine anfechtbare Verfügung über den Briefkastenstandort beantragen könne.

2. Am 7. Dezember 2017 reichte die S._______AG, ein Gesuch bei der PostCom um Überprüfung der Briefkastenstandorte an der Dorfstrasse 26a, 26b, 28a und 28b ein. Sie gab an, als Eigentü- merin der Häuser 26a und 28a sowie im Namen von R._______, der Eigentümerin des Hauses 28b, zu handeln. Sie beantragte, die Briefkastenstandorte bei den Hauseingängen fünf Meter von der Hauptstrasse entfernt seien gutzuheissen, da die Briefkästen frei zugänglich seien. Die Post sei deshalb anzuweisen, die Hauszustellung aufzunehmen.

3. Am 8. Dezember 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom die S._______ AG ein, Vollmachten der Liegenschaftseigentümer einzureichen. Am 15. und 21. Dezember 2016 reichte die S._______ AG dem Fachsekretariat je eine Vollmacht der Eigentümer der Nrn. 26b und 28b ein.

4. Am 19. bzw. 22. Dezember 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post CH AG, Corpo- rate Center, Bern, zur schriftlichen Stellungnahme zu den Anträgen der Gesuchsteller bis zum

24. Januar 2017 ein. Es wies die Gesuchsteller darauf hin, dass die Post CH AG praxisgemäss die Hauszustellung von Postsendungen bei Neubauten nicht aufnehme, wenn zwischen den Lie- genschaftseigentümern und der Post der Briefkastenstandort umstritten sei.

5. Am 2. Februar 2017 beantragte die Post CH AG der PostCom, den Antrag der Gesuchsteller ab- zuweisen.

6. Am 7. Februar 2017 schickte das Fachsekretariat den Gesuchstellern die Stellungnahme der Post CH AG und lud sie zu Schlussbemerkungen bis zum 6. März 2017 ein. Gleichzeitig wies es die Gesuchsteller auf die Praxis der PostCom zu den Briefkastenstandorten bei den Hauseingän- gen hin und gab ihnen Gelegenheit, ihr Gesuch ohne Kostenfolge zurückzuziehen. Die Gesuch- steller liessen sich daraufhin nicht vernehmen.

II. Erwägungen 7. Die PostCom entscheidet gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) in Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Ver- fahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e VwVG, SR 172.021).

8. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73 - 75 VPG die Bedin- gungen für Hausbriefkästen am Domizil des Empfängers geregelt. Nach diesen Verordnungsbe- stimmungen hat der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf ei- gene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Dieser ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Art. 75 VPG nennt die Ausnahmen, in denen von den Standortbestimmungen nach Art. 74 abgewichen werden kann. Dazu gehören unzumutbare Härten aus gesundheitlichen Gründen für die Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzer und Vorgaben des Denkmalschutzes. Diese Gründe sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; abrufbar un- ter: www.postcom.admin.ch<Dokumentation<Gesetzgebung). Sind die Vorgaben für die Briefkäs- ten und Briefkastenanlagen nach den Art. 73-75 VPG nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

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9. Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einem Interessenausgleich zwischen der Post und den Postempfängern (vgl. unter vielen; Verfügung Nr. 30/2016 der PostCom vom

25. August 2016, Erw. 19, abrufbar unter www.postcom.admin.ch<Dokumentation<Verfügungen). Laut des Erläuterungsberichts zur Postverordnung sollen die Vorschriften über den Briefkasten- standort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haus- türe in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK, S. 32). Die Standortvorga- ben für Briefkästen sind somit das Ergebnis einer Interessensabwägung. Bei dieser Interessen- abwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post, sondern auch demjenigen der übrigen Anbieterin- nen von Postdiensten Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung des Zustellaufwands ist hingegen nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug die Postsendungen zugestellt werden (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13; abrufbar unter www.post- com.admin.ch<Dokumentation<Verfügungen). Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus am geringsten ist. Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgericht darf der Aufwand der Post, welcher durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesverwal- tungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni

2015. Erw. 9; abrufbar unter www.postcom.admin.ch<Dokumentation<Verfügungen).

10. Bei den Liegenschaften der Gesuchsteller handelt es sich um vier neu erstellte Doppeleinfamili- enhäuser. Sie werden durch die Dorfstrasse erschlossen. Strassenseitig weisen sie etwa fünf Meter tiefe Vorplätze auf, die an das Trottoir angrenzen. Die Grundstücksgrenzen verlaufen ent- lang des Trottoirrands. Jedes Einfamilienhaus verfügt über einen Einzelbriefkasten, der beim Hauseingang in die seitliche Trennmauer zum angrenzenden Einfamilienhaus eingelassen ist. Die Briefkästen werden durch Vordächer über den Hauseingängen überdeckt. Sie sind gemäss übereinstimmenden Angaben der Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin rund fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Damit stehen sie nicht an der Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 47 Abs. 1 VPG und sind nach der zitierten Entscheidpraxis zu weit von dieser entfernt, als dass von einer effizienten Zustellung der Postsendungen gesprochen werden kann.

11. Die Gesuchsteller bringen vor, die Vorplätze der Einfamilienhäuser seien frei zugänglich und könnten vom Zustellpersonal als Parkmöglichkeit genutzt werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Nutzung der Vorplätze von deren Gebrauch durch die Liegenschaftseigentümer abhängt und damit erfahrungsgemäss nicht jederzeit sichergestellt ist, dass diese für eine reibungslose Zustellung der Postsendungen effektiv frei zugänglich sind.

12. Im Weiteren machen die Gesuchsteller geltend, es seien ihnen im gleichen Dorf mehrere Liegen- schaften bekannt, deren Briefkästen in vergleichbarer Distanz von der Grundstücksgrenze bei den Hauszugängen stünden. Dazu ist auszuführen, dass es der Post nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts freigestellt ist, die Standortvorschriften für Brief- kästen und Briefkastenanlagen der Postverordnung schrittweise – und damit in erster Linie bei neu erstellten Liegenschaften oder nach Umbauarbeiten – umzusetzen, da schweizweit noch zahlreiche Briefkastenstandorte nicht der Postverordnung entsprechen (vgl. Urteil A-152/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2012, E. 4.2 m. H.). Damit verletzt das gestaffelte Vorgehen der Post CH AG bei der Umsetzung der Standortbestimmungen das Gleichbehand- lungsgebot nicht (vgl. dazu auch Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Ja- nuar 2017, E. 6).

13. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht verpflichtet ist, die Hauszustellung bei den Liegenschaften der Gesuchsteller aufzunehmen, so- lange diese ihre Briefkästen nicht an die Grundstücksgrenze versetzt haben.

4/4

14. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr von Fr. 200.- den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung aufer- legt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.