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VFG-1-2014

Verfügung 1 / 2014 betreffend Errichtung einer gemeinsamen Briefkastenanlage

Postcom · 2014-01-30 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Die Gesuchsgegnerin kontaktierte mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 die Eigentümerinnen und Eigentümer der Y_____strasse 4 zwecks Errichtung einer gemeinsamen Briefkastenanlage. In der Folge kam es zu diversen schriftlichen Kontakten zwischen Gesuchstellerin und Gesuchs- gegnerin. Am 25. Mai 2013 führte die Gesuchsgegnerin mit allen beteiligten Bewohnern der Y_____strasse 4 ein Gespräch vor Ort. Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 forderte die Gesuchs- gegnerin alle Eigentümerinnen und Eigentümer der Y_____strasse 4 auf, die von der Gesuchs- gegnerin geforderten Anpassungen bis am 12. Juli 2013 vorzunehmen. Mit gleichem Schreiben wurden alle Eigentümerinnen und Eigentümer auf die Möglichkeit hingewiesen, der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu beantragen. 2. Mit Eingabe vom 27. Juni 2013 gelangte die Gesuchstellerin an die PostCom mit dem Begehren, dass die PostCom eine Feststellungsverfügung erlässt, wonach die Briefkästen an der Y_____-

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strasse 4 in Z_____ am bisherigen Standort weiterhin zu bedienen seien (d.h. dass die Gesuchs- gegnerin die Post weiterhin in diese Briefkästen zustellen muss). Die Gesuchsgegnerin beantrag- te der PostCom mit Schreiben vom 31. Juli 2013, dass die Bewohner der Liegenschaft Y_____strasse 4, Z____ unter Kostenfolge anzuweisen seien, eine zentrale Hausbriefkastenan- lage am offiziellen Zugang zur Y_____strasse 4 aufzustellen. Zudem beantragte die Gesuchs- gegnerin, dass eine Umsetzungsfrist zu verfügen sei. Am 26. August 2013 beantragte die Ge- suchstellerin, dass das Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge abzuweisen seien. 3. Den diversen Eingaben und den eingereichten Dokumentationen lässt sich zusammengefasst folgender Sachverhalt entnehmen: Das Gebäude an der Y_____strasse 4 besteht aus acht Wohneinheiten mit jeweils eigenem Eingang. Auf dem von der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 26. August 2013 eingereichten Auszug aus dem Grundbuch (Grundstücksnummer _____) wird die Liegenschaft als Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten im Stockwerkeigentum be- schrieben. Das Gebäude besteht seit ca. 1960. An den bestehenden Briefkästen wurden mehr- heitlich keine Änderungen vorgenommen. Es existiert keine zentrale Briefkastenanlage. Die Briefkästen sind an der Hauswand neben den jeweiligen Eingangstüren montiert. Teilweise ent- sprechen die Briefkästen hinsichtlich Ausgestaltung bzw. Mindestmassen nicht den rechtlichen Vorgaben.

II.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 4 Bei Streitigkeiten nach den Art. 73-75 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens. Die Gesuchstellerin ist an die PostCom mit dem Antrag um Erlass einer Verfügung gelangt. Die PostCom ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Strei- tigkeit zuständig.

E. 5 Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer einer Wohneinheit an der Y_____strasse 4 ist berech- tigt, bei der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu beantragen. Keine der ande- ren Eigentümerinnen und Eigentümer hat bei der PostCom den Erlass einer formellen Verfügung nachgesucht. Die Gesuchstellerin bediente ihre Nachbarn jeweils mit Kopien ihrer Eingaben vom

27. Juni 2013 und vom 26. August 2013 an die PostCom. Auch diese Information der Nachbar- schaft führte zu keinerlei Reaktionen der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer bei der PostCom. Die PostCom darf somit davon ausgehen, dass die anderen Eigentümerinnen und Ei- gentümer der Y_____strasse 4 weder den Erlass einer an sie gerichteten formellen Verfügung beantragen noch im Verfahren der Gesuchstellerin Parteistellung beanspruchen.

E. 6 Die Gesuchstellerin formulierte die Rechtsbegehren so, dass sie sich auf die Briefkästen bzw. die Hauszustellung aller Eigentümerinnen und Eigentümer der Y_____strasse 4 beziehen, behaupte- te aber nie, dass sie die anderen Eigentümerinnen und Eigentümer vertritt. Die von der Gesuch- stellerin gewählte Formulierung der Rechtsbegehren erklärt sich daraus, dass die Gesuchsgeg- nerin alle Eigentümerinnen und Eigentümer der Y_____strasse 4 aufgefordert hat, eine gemein- same Briefkastenanlage zu erstellen.

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Materielles Briefkastenanlage / Standort

E. 7 Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob die verschiedenen Eigentümerinnen und Eigentümer der Y_____strasse 4 verpflichtet werden können, eine gemeinsame Briefkastenanlage zu errichten. Nach Art. 74 Abs. 2 VPG sind mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.

E. 8 Die Liegenschaft an der Y_____strasse 4 ist insofern aussergewöhnlich, als es sich um acht Wohneinheiten mit jeweils separaten Hauseingängen handelt, die aber die gleiche Hausnummer haben. Nach dem von der Gesuchstellerin mit der Eingabe vom 26. August 2013 eingereichten Grundbuchauszug Grundstücksnummer _____ (datiert vom 19. August 2013) handelt es sich bei der fraglichen Liegenschaft um ein Mehrfamilienhaus. Als Eigentumstyp ist Stockwerkeigentum eingetragen. Die acht Wohneinheiten werden mit der Grundstücksnummer _____ bis _____ durchnummeriert. Es handelt sich bei der Liegenschaft an der Y_____strasse 4 also nicht um ein Mehrfamilienhaus mit einem Hauseingang und mehreren Wohnungen innerhalb des Hauses, sondern um ein Mehrfamilienhaus, bei dem jede Wohnung über einen eigenen Hauseingang ver- fügt. Man kann die Frage aufwerfen, ob die gemeinsame Hausnummer auch im Fall separater Hauseingänge die Forderung der Gesuchsgegnerin nach einer gemeinsamen Briefkastenanlage rechtfertigt. Der Grund für den in Art. 74 Abs. 2 VPG vorgesehenen einheitlichen Briefkasten- standort pro Hausnummer liegt in den automatisierten Sortierungsabläufen bei der Post. Die Post wird pro Hausnummer vorsortiert und dem Postboten schon sortiert übergeben. Der einheitliche Standort für alle Briefkästen mit der gleichen Hausnummer ermöglicht die effiziente Zustellung und hilft Fehlzustellungen zu vermeiden. Sowohl die effiziente Erfüllung des Auftrags zur Grund- versorgung als auch die Vermeidung von Fehlzustellungen liegen im öffentlichen Interesse und überwiegen das Interesse der Eigentümerinnen und Eigentümer der Y_____strasse 4 auf Weiter- verwendung der bisherigen Briefkästen.

E. 9 Die Gesuchstellerin wendet ein, dass es keinen allgemein benutzten Zugang zu den Reihenhäu- sern an der Y_____strasse 4 gebe. Der Zugang zu den Häusern erfolge über drei verschiedene Zugänge. Daraus will die Gesuchstellerin schliessen, dass Art. 74 Abs. 2 VPG nicht anwendbar sei. Aus rechtlicher Sicht ist gegen diese Interpretation der VPG einzuwenden, dass nur Art. 74 Abs. 1 nicht aber Art. 74 Abs. 2 VPG einen Vorbehalt hinsichtlich allgemein benutztem Zugang zum Haus enthält. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 74 Abs. 2 VPG für den Fall, dass mehrere Standorte möglich sind, vorsieht, dass der Standort zu wählen ist, der am nächsten zur Strasse liegt. Die Regelung von Art. 74 Abs. 2 VPG ist somit anwendbar. Der allgemein benutzte Zugang zum Haus definiert sich nicht über die Gewohnheiten der Haus- bewohner bzw. es ist nicht so, dass bei divergierenden Gewohnheiten verschiedener Hausbe- wohner die Existenz eines allgemein benutzten Zuganges zum Haus zu verneinen ist. Gemeint ist mit dem allgemein benutzten Zugang zum Haus jener Zugang, den auch Feuerwehr, Polizei, Sanität und weitere Dritte benutzen würden. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass jedes Grundstück über einen solchen allgemein benutzten Zugang verfügt. Insofern überzeugen die Angaben der Gesuchsgegnerin, dass der allgemein benutzte Zugang zum Grundstück über die Y_____strasse erfolgt, und zwar über die Zufahrt über Z____ Gbbl. Nr. _____. Der Standort liegt an der Grundstücksgrenze und ist für alle Bewohnerinnen und Bewohner der Liegenschaft gut er- reichbar. Da die Gesuchstellerin sich nicht gegen den vorgesehenen Standort der Briefkastenan- lage wendet, sondern gegen die Briefkastenanlage an sich, ist nicht erforderlich, hier mögliche al- ternative Standorte gegeneinander abzuwägen.

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E. 10 Nach Art. 74 Abs. 3 VPG kann die Briefkastenanlage bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. Nach den Angaben im Grundbuch handelt es sich bei der Liegenschaft an der Y_____strasse 4 um ein Mehrfamilienhaus. Es handelt sich jedoch nicht um ein klassisches Mehrfamilienhaus mit einem Hauseingang und mehreren Wohnungen innerhalb des Hauses, sondern um ein Mehrfa- milienhaus mit acht Hauseingängen und nur je einer Wohnung pro Hauseingang. Die Regelung von Art. 74 Abs. 3 VPG dispensiert nicht von der Pflicht, eine gemeinsame Briefkastenanlage für das Mehrfamilienhaus zu errichten. Möglich wäre allenfalls eine Ausnahme vom Standort der Briefkastenanlage an der Grundstücksgrenze. Da die Frage des Standorts der Briefkastenanlage vorliegend nicht umstritten ist, sondern es um die Frage geht, ob überhaupt eine gemeinsame Briefkastenanlage errichtet werden muss, bringt die Regelung von Art. 74 Abs. 3 VPG für die vor- liegende Fragestellung keine Antwort. Die Gesuchstellerin behauptet, dass für die Errichtung einer Briefkastenanlage eine Baubewilli- gung eingeholt werden müsse. Die Gesuchsgegnerin widerspricht dem. Indessen scheint diese Frage ohne Belang und braucht nicht weiter abgeklärt zu werden. Die Gesuchstellerin macht fer- ner geltend, dass für die Versetzung des Hausbriefkastens nach vorne an die Grundstücksgrenze die Montage einer verordnungskonformen Briefkastenanlage nicht möglich sei, weil eine Mauer am entsprechenden Standort die Montage erschwere. Aus den eingereichten Plänen und der Bilddokumentation ist ersichtlich, dass die Montage einer Briefkastenanlage am Standort, den die Gesuchsgegnerin vorgeschlagen hat, problemlos möglich ist. Der Einwand der Gesuchstellerin, dass die Zustellung durch die gemeinsame Briefkastenanlage nicht wesentlich vereinfacht würde, trifft nicht zu: Schon aus der Vereinigung aller Briefkasten für die Hausnummer 4 an einem Standort resultiert ein beträchtlicher Zeitgewinn bei der Zustellung der Post.

Gesetzliche Grundlage / Rückwirkungsverbot / Eigentumsgarantie / Verhältnismässigkeitsprinzip / Gleichbehandlung im Unrecht

E. 11 Die Gesuchstellerin rügt, dass die Angaben im Merkblatt der Gesuchsgegnerin und die Regelun- gen der VPG über die Briefkästen und Briefkastenanlagen über keine genügende gesetzliche Grundlage verfügen. Die VPG enthält in den Art. 73 bis Art. 76 Regelungen über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Diese Bestimmungen stützen sich auf Art. 10 des Postgesetzes, welcher den Bundesrat ermächtigt, die Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfängerin oder des Empfängers zu regeln. Die Art. 73 ff. VPG (und somit auch die Merkblät- ter, in denen diese Regelungen wiedergegeben werden) verfügen somit - anders als die Gesuch- stellerin behauptet - über eine genügende gesetzliche Grundlage.

E. 12 Die Gesuchstellerin führt aus, dass die Briefkästen an der Y_____strasse 4 seit langer Zeit (teils sogar seit den 1960er Jahren) unverändert geblieben sind. Die Gesuchsgegnerin stelle die Post während rund 50 Jahren in diese Briefkästen zu und habe die Briefkästen nie beanstandet. Die Anwendung des neuen Rechts auf die seit langer Zeit unverändert bestehenden Briefkästen ver- stösst nach Meinung der Gesuchstellerin gegen das Rückwirkungsverbot. Vorliegend handelt es sich um eine sogenannt unechte Rückwirkung, nämlich „die Anwendung neuen Rechts auf zeit- lich offene Dauersachverhalte. ... Dies ist gegeben, «wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die schon unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch andauern»“ (vgl. Häfelin, Müller, Uhlmann, Allge- meines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 337). „Die unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zu- lässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (). Die Anwendung des neuen Rechts kann u.U. auch mit dem Prinzip des Vertrauensschutzes kollidieren, wenn die Betroffenen im Vertrauen auf die Weitergeltung des bisherigen Rechts Dispositionen getroffen haben, die sich ohne Nachteil nicht wieder rückgängig machen lassen“ (vgl. Häfelin, Müller, Uhlmann, a.a.O., Rz.

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342). Da bezüglich Briefkastenstandort keine wohlerworbenen Rechte und auch kein anderweiti- ger Vertrauensschutz besteht, ist die unechte Rückwirkung zulässig.

E. 13 Ferner rügt die Gesuchstellerin eine Verletzung der Eigentumsgarantie. Das Bundesverwaltungs- gericht setzte sich unter dem alten Recht mit analogen Vorbringen auseinander. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden mit der Anordnung der Versetzung des Hausbriefkastens weder Eigentumsrechte entzogen noch Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeiten des Eigentums beeinträchtigt. Das Eigentum am Grundstück wird ebenfalls nicht tangiert. Die Anordnung betref- fend Versetzung des Hausbriefkastens betrifft vielmehr die Voraussetzungen für die Inanspruch- nahme einer staatlichen Leistung. Jedem steht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts prinzipiell frei, diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. In den Vorgaben be- züglich Grösse und Standort des Hausbriefkastens sei „kein direkter bzw. unmittelbarer Eingriff in eine Eigentumsposition ... zu erblicken.“ Da aber ein Hausbriefkasten auf eigene Kosten verlegt bzw. erneuert werden muss, liegt ein mittelbarer Eingriff in die Eigentumsgarantie vor. Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie gilt in diesen Fällen aber erst ab einer gewissen Eingriffsin- tensität als tangiert, wenn nämlich „die bestimmungsgemässe Nutzung des Eigentums verun- möglicht oder zumindest in unzumutbarer Weise erschwert wird“, was bei der Versetzung eines Briefkastenstandorts offensichtlich nicht angenommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-2038/2006 vom 6. Februar 2007, E. 7 sowie A-2037/2006 vom 23. April 2007, E. 7). Diese Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts sind zum alten Recht ergangen, doch behalten die darin aufgeführten Erwägungen hinsichtlich Eigentumsgarantie unter neuem Recht ihre Gültigkeit.

E. 14 Die Gesuchstellerin macht geltend, dass die Briefkästen an der Y_____strasse 4 teilweise seit dem Jahr 1960 unverändert bestehen. Die lange Dauer, während der die Briefkästen geduldet worden sind, lasse die Forderung der Gesuchsgegnerin als unverhältnismässig und unzumutbar erscheinen. Nach Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ist an die Grundrechte gebunden, wer staatliche Aufgaben wahrnimmt. Diese Grundrechtsbindung gilt für alle, die mit einer öffentlichen Aufgabe betraut sind, unabhängig von deren Rechtsform: „Das Gemeinwesen in allen seinen Erscheinungsformen ist an die Grundrechte auch dann gebunden, wenn ein Verwaltungszweig privatrechtlich organisiert ist (...) oder privatrechtliche Verträge ab- schliesst“ (Yvo Hangartner, Grundrechtsbindung öffentlicher Unternehmen, in: AJP 5/2000, S. 515 ff). Zu Art. 35 Abs. 2 BV hält Biaggini fest: „Der Einsatz privatrechtlicher Handlungs- oder Or- ganisationsformen ist prinzipiell zulässig, darf aber die Grundrechtsbindung nicht unterlaufen … Die Grundrechtsbindung besteht auch dann, wenn der Staat unternehmerisch handelt (ob durch rechtlich verselbständigte öffentliche Unternehmen, ob durch Verwaltungseinheiten); einen Grenzfall bilden gemischtwirtschaftliche Unternehmen … Der Begriff der «staatlichen Aufgabe» ist im Kontext des BV 35 Abs. 2 weit zu verstehen. Der Bindung unterliegt, wie noch deutlicher aus BV 5 Abs. 2 hervorgeht, das gesamte staatliche Handeln, nicht etwa nur die Erfüllung von verpflichtend vorgegebenen Aufgaben. Dies ist bedeutsam für ein öffentliches Unternehmen, das wie die Post neben den gesetzlichen Pflichtleistungen (Universaldienst; vgl. PG 3, 4) auch weite- re Dienstleistungen erbringen kann (sog. Wettbewerbsdienste, PG 9). Entgegen BGE 129 III 35 ff. bleibt die Post als staatlich beherrschtes Unternehmen durchgehend an die Grundrechte ge- bunden, unabhängig von der Art des Postdienstes. Der Post «im freien Wettbewerb mit Privaten» «gleich lange Spiesse» zu verschaffen (…), ist zwar ein legitimes Anliegen, doch steht es nicht in der Macht des Gesetzgebers, die Post von der Beachtung der Grundrechte zu dispensieren“ (BI- AGGINI, Komm. BV, Art. 35, N 9 u. N 11 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Biaggini bezieht sich auf das alte Recht, doch behalten seine Ausführungen – wie nachfolgend aufgezeigt - für das geltende Recht Gültigkeit).

E. 15 Die postalische Grundversorgung ist eine öffentliche Aufgabe. Nach Art. 92 Abs. 2 BV ist es eine Aufgabe des Bundes, die er per Gesetz (Art. 13 ff. des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010; SR 783.0) der Post übertragen hat. Die Botschaft zum Postgesetz (BBl 2009 5218), das im Okto-

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ber 2012 in Kraft trat, führt dazu aus: „Mit diesem gesetzlichen Auftrag wird die Schweizerische Post verpflichtet, die Grundversorgung mit Postdiensten gemäss … sicherzustellen. Damit wird eine Bundesaufgabe ausgelagert, welche die Erbringung von Dienstleistungen am Markt beinhal- tet.“ Daran ändert nichts, dass die Post von einer Anstalt in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft umgewandelt wurde (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dezember 2010; SR 783.1). Sie gilt weiterhin als öffentliches Unternehmen (Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz. 1239 f. oder etwa auch Hänni/Stöckli, Wirtschaftverwaltungsrecht, N 1708). Nach dem 4-Kreise-Modell des Bundes, das die Verwaltung aufgrund ihrer Aufgaben ein- teilt, gehört die Post in den vierten Kreis. Dieser umfasst Organisationen, welche ihre Dienstleis- tungen am Markt in Konkurrenz mit der Privatwirtschaft anbieten; darunter nebst der Post auch die Swisscom oder die SBB (Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Rz. 1246a; vgl. auch den Corporate-Governance-Bericht vom 13. September 2006 des Bundes- rates, BBl 2006 8248 ff). Gewiss enthalten das Postgesetz und das Postorganisationsgesetz di- verse Bestimmungen, die ermöglichen, dass das öffentliche Unternehmen Post wie eine private Unternehmung handeln kann (bspw. privatrechtliche Anstellung der Mitarbeitenden, Ausschluss der Haftung nach Verantwortlichkeitsgesetz, Geltung des Privatrechts für das Verhältnis zwi- schen der Post und ihren Kundinnen und Kunden). Zur privaten Unternehmung wird die Post da- durch nicht, sondern gerade der Status der Post als öffentliches Unternehmen macht es erforder- lich, dass die entsprechenden Sonderregelungen erlassen wurden, damit die Post in diesen Be- reichen Privaten gleichgestellt ist. Zwar schloss das Bundesgericht - für das alte, aber mit voller Gültigkeit für das geltende Recht - in BGE 129 III 35 für den Bereich ausserhalb der Grundver- sorgung eine spezielle Grundrechtsbindung der Post aus (E.5), nahm aber eine privatrechtliche Kontrahierungspflicht an, die sich ausnahmsweise aus dem Verbot des Verstosses gegen die gu- ten Sitten ergeben könne (E.5). Dies bedeutet jedoch auch, dass das Bundesgericht der Post selbst in einem Bereich, wo diese ohne einen staatlichen Auftrag handelt, nicht jede Freiheit zu- erkennt, über die ihre privaten Konkurrenten verfügen.

E. 16 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für den Bereich der Grundversorgung die Post als öffentliches Unternehmen an die Grundrechte gebunden ist. Umstritten ist die Bindung an die Grundrechte nur für den Bereich der Wettbewerbsdienste. Die Frage des Briefkasten- standortes ist in den Art. 73 ff. VPG einlässlich geregelt und betrifft die Grundversorgung. Für den Konfliktfall bestimmt Art 76 VPG, dass die PostCom eine Verfügung erlässt. Die Post ist an die Regelungen der VPG gebunden und muss diese nach den oben aufgeführten Überlegungen rechtsgleich anwenden.

E. 17 Grundsätzlich gibt es aber keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. In der Regel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor. Ausnahmsweise, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. wie im vorliegenden Fall von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will, könnte allenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs- recht, Zürich 2010, Rz. 518 ff.). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall: Die Gesuchsgegnerin bestätigte in der Stellungnahme vom 31. Juli 2013 (Ziff. 2.3), dass sie die Vorgaben für Haus- briefkästen mit einer gewissen zeitlichen Staffelung umsetzen will. Nach der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (A-2037/2006 vom 23. April 2007, E. 9.5, A-6082/2008 vom 24. Februar 2009, E. 8, A-8126/2010 vom 28. April 2011, E. 4, A-152/2012 vom 28. Juni 2012, E. 4) besteht somit kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Insofern hindert die relativ lange Dauer, während der die Gesuchsgegnerin die bestehenden Briefkästen toleriert hat, sie nicht daran, heute die Anpassung der Briefkästen an das geltende Recht zu verlangen.

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Antrag der Gesuchsgegnerin

E. 18 Die Gesuchsgegnerin beantragte der PostCom mit Schreiben vom 31. Juli 2013, dass die Be- wohner der Liegenschaft Y_____strasse 4, Z_____ unter Kostenfolge anzuweisen seien, eine zentrale Hausbriefkastenanlage am offiziellen Zugang zur Y_____strasse 4 aufzustellen. Zudem beantragte die Gesuchsgegnerin, dass eine Umsetzungsfrist zu verfügen sei. Zu prüfen ist, ob die Hauseigentümer effektiv mittels Verfügung dazu angehalten werden können, die Briefkasten- standorte entsprechend den Art. 73 f. VPG zu versetzen. Die Schweizerische Bevölkerung wird vom Postgesetz und der VPG nicht verpflichtet, ihre Briefkästen an einem bestimmten Ort zu platzieren, bestimmte Mindestmasse einzuhalten, noch überhaupt Briefkästen aufzustellen. Die Einhaltung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben ist einzig Voraussetzung dafür, dass die Post zur Hauszustellung verpflichtet ist (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Dies lässt sich aus der Präzi- sierung „für die Zustellung von Postsendungen“ in Art. 73 Abs. 1 VPG schliessen. Zudem hielt das Bundesverwaltungsgericht sinngemäss fest, dass es dem Liegenschafteigentümer prinzipiell frei steht, die Dienstleistung der Zustellung in Anspruch zu nehmen oder darauf zu verzichten, die Post die Inanspruchnahme des Postzustellservices aber an gewisse Voraussetzungen anknüpfen darf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2037/2006, E. 7 vom 23. April 2007). Den An- trägen der Gesuchsgegnerin kann daher nicht stattgegeben werden. Hingegen kann festgehalten werden, dass die Forderung der Gesuchsgegnerin, dass die Briefkästen für die Y_____strasse 4 am gleichen Standort zu platzieren sind, verordnungskonform ist. Der von der Gesuchsgegnerin geforderte Standort für die Briefkastenanlage ist verordnungskonform. Man kann die Frage auf- werfen, ob der Antrag der Gesuchsgegnerin bezüglich Ansetzung einer Umsetzungsfrist (für die Errichtung der verordnungskonformen Briefkastenanlage) unter diesen Voraussetzungen dahin- gehend zu verstehen ist, dass ihr eine Übergangsfrist anzusetzen ist, bis zu welcher sie weiter zur Zustellung in die bisherigen Briefkästen verpflichtet ist. Die Hauszustellung fällt in die Zustän- digkeit der Gesuchsgegnerin. Die Gesuchsgegnerin führt die Verhandlungen über die Anpassung der Briefkästen bzw. Briefkastenstandorte mit der Kundschaft autonom und orientiert sich dabei primär an der Kundenzufriedenheit. Soweit die PostCom bisher feststellen konnte, wendet sie dabei einen Massstab an, der mindestens zu gleichen wenn nicht gar grosszügigeren Ergebnis- sen führt, als die Anwendung des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips. Ohne Vorliegen eines expliziten Antrags seitens der Gesuchsgegnerin scheint daher die Festsetzung einer Übergangsfrist für die Fortführung der Hauszustellung in die bisherigen Briefkästen nicht angezeigt.

Kosten

E. 19 Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission (SR 783.018) sieht für Verfü- gungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Pauschale in der Höhe von Fr. 200.- vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden der Ge- suchstellerin die Kosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

E. 20 Die Gesuchsgegnerin ist mit ihrem Antrag (nicht aber in der Sache selber) unterlegen. Da die Beurteilung des von der Gesuchsgegnerin gestellten Antrages keinen nennenswerten Aufwand verursacht hat, werden ihr keine Kosten auferlegt.

E. 21 Mit Eingabe vom 26. August beantragte die Gesuchstellerin eine Parteientschädigung („unter Kosten- und Entschädigungsfolge“). Im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (SR 172.021) existiert keine gesetzliche Grundlage für die Zusprechung von Parteientschädigungen im erstin- stanzlichen Verwaltungsverfahren (Maillard, in. Waldmann / Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 64 N 1). Zudem ist die Gesuchstellerin mit ihren Anträgen unterlegen. Dem Antrag um eine Parteientschädigung kann daher nicht stattgegeben werden.

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III. Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Die Anträge der Gesuchstellerin vom 27. Juni 2013 und 26. August 2013 werden abgewiesen.
  2. Die Anträge der Gesuchsgegnerin vom 31. Juli 2013 werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgelegt und sind von der Gesuchstellerin zu tragen. Es wird keine Parteientschädigung anerkannt. Eidgenössische Postkommission PostCom Hans Hollenstein Michel Noguet Präsident Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: Mitteilung mit Kopie: Versand: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 31 32 25094, Fax +41 31 32 25076 info@postcom.admin.ch | www.postcom.admin.ch 1/8

Verfügung Nr. 1/2014

vom 30. Januar 2014

der Eidgenössischen Postkommission PostCom

in Sachen

A_____

Gesuchstellerin

gegen

Post CH AG, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern

Gesuchsgegnerin

betreffend

Gesuch um Verfügung betreffend Errichtung einer gemeinsamen Briefkastenanlage

I. Sachverhalt

1. Die Gesuchsgegnerin kontaktierte mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 die Eigentümerinnen und Eigentümer der Y_____strasse 4 zwecks Errichtung einer gemeinsamen Briefkastenanlage. In der Folge kam es zu diversen schriftlichen Kontakten zwischen Gesuchstellerin und Gesuchs- gegnerin. Am 25. Mai 2013 führte die Gesuchsgegnerin mit allen beteiligten Bewohnern der Y_____strasse 4 ein Gespräch vor Ort. Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 forderte die Gesuchs- gegnerin alle Eigentümerinnen und Eigentümer der Y_____strasse 4 auf, die von der Gesuchs- gegnerin geforderten Anpassungen bis am 12. Juli 2013 vorzunehmen. Mit gleichem Schreiben wurden alle Eigentümerinnen und Eigentümer auf die Möglichkeit hingewiesen, der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu beantragen. 2. Mit Eingabe vom 27. Juni 2013 gelangte die Gesuchstellerin an die PostCom mit dem Begehren, dass die PostCom eine Feststellungsverfügung erlässt, wonach die Briefkästen an der Y_____-

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strasse 4 in Z_____ am bisherigen Standort weiterhin zu bedienen seien (d.h. dass die Gesuchs- gegnerin die Post weiterhin in diese Briefkästen zustellen muss). Die Gesuchsgegnerin beantrag- te der PostCom mit Schreiben vom 31. Juli 2013, dass die Bewohner der Liegenschaft Y_____strasse 4, Z____ unter Kostenfolge anzuweisen seien, eine zentrale Hausbriefkastenan- lage am offiziellen Zugang zur Y_____strasse 4 aufzustellen. Zudem beantragte die Gesuchs- gegnerin, dass eine Umsetzungsfrist zu verfügen sei. Am 26. August 2013 beantragte die Ge- suchstellerin, dass das Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge abzuweisen seien. 3. Den diversen Eingaben und den eingereichten Dokumentationen lässt sich zusammengefasst folgender Sachverhalt entnehmen: Das Gebäude an der Y_____strasse 4 besteht aus acht Wohneinheiten mit jeweils eigenem Eingang. Auf dem von der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 26. August 2013 eingereichten Auszug aus dem Grundbuch (Grundstücksnummer _____) wird die Liegenschaft als Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten im Stockwerkeigentum be- schrieben. Das Gebäude besteht seit ca. 1960. An den bestehenden Briefkästen wurden mehr- heitlich keine Änderungen vorgenommen. Es existiert keine zentrale Briefkastenanlage. Die Briefkästen sind an der Hauswand neben den jeweiligen Eingangstüren montiert. Teilweise ent- sprechen die Briefkästen hinsichtlich Ausgestaltung bzw. Mindestmassen nicht den rechtlichen Vorgaben.

II. Erwägungen

Formelles 4. Bei Streitigkeiten nach den Art. 73-75 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens. Die Gesuchstellerin ist an die PostCom mit dem Antrag um Erlass einer Verfügung gelangt. Die PostCom ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Strei- tigkeit zuständig. 5. Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer einer Wohneinheit an der Y_____strasse 4 ist berech- tigt, bei der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu beantragen. Keine der ande- ren Eigentümerinnen und Eigentümer hat bei der PostCom den Erlass einer formellen Verfügung nachgesucht. Die Gesuchstellerin bediente ihre Nachbarn jeweils mit Kopien ihrer Eingaben vom

27. Juni 2013 und vom 26. August 2013 an die PostCom. Auch diese Information der Nachbar- schaft führte zu keinerlei Reaktionen der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer bei der PostCom. Die PostCom darf somit davon ausgehen, dass die anderen Eigentümerinnen und Ei- gentümer der Y_____strasse 4 weder den Erlass einer an sie gerichteten formellen Verfügung beantragen noch im Verfahren der Gesuchstellerin Parteistellung beanspruchen. 6. Die Gesuchstellerin formulierte die Rechtsbegehren so, dass sie sich auf die Briefkästen bzw. die Hauszustellung aller Eigentümerinnen und Eigentümer der Y_____strasse 4 beziehen, behaupte- te aber nie, dass sie die anderen Eigentümerinnen und Eigentümer vertritt. Die von der Gesuch- stellerin gewählte Formulierung der Rechtsbegehren erklärt sich daraus, dass die Gesuchsgeg- nerin alle Eigentümerinnen und Eigentümer der Y_____strasse 4 aufgefordert hat, eine gemein- same Briefkastenanlage zu erstellen.

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Materielles Briefkastenanlage / Standort 7. Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob die verschiedenen Eigentümerinnen und Eigentümer der Y_____strasse 4 verpflichtet werden können, eine gemeinsame Briefkastenanlage zu errichten. Nach Art. 74 Abs. 2 VPG sind mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. 8. Die Liegenschaft an der Y_____strasse 4 ist insofern aussergewöhnlich, als es sich um acht Wohneinheiten mit jeweils separaten Hauseingängen handelt, die aber die gleiche Hausnummer haben. Nach dem von der Gesuchstellerin mit der Eingabe vom 26. August 2013 eingereichten Grundbuchauszug Grundstücksnummer _____ (datiert vom 19. August 2013) handelt es sich bei der fraglichen Liegenschaft um ein Mehrfamilienhaus. Als Eigentumstyp ist Stockwerkeigentum eingetragen. Die acht Wohneinheiten werden mit der Grundstücksnummer _____ bis _____ durchnummeriert. Es handelt sich bei der Liegenschaft an der Y_____strasse 4 also nicht um ein Mehrfamilienhaus mit einem Hauseingang und mehreren Wohnungen innerhalb des Hauses, sondern um ein Mehrfamilienhaus, bei dem jede Wohnung über einen eigenen Hauseingang ver- fügt. Man kann die Frage aufwerfen, ob die gemeinsame Hausnummer auch im Fall separater Hauseingänge die Forderung der Gesuchsgegnerin nach einer gemeinsamen Briefkastenanlage rechtfertigt. Der Grund für den in Art. 74 Abs. 2 VPG vorgesehenen einheitlichen Briefkasten- standort pro Hausnummer liegt in den automatisierten Sortierungsabläufen bei der Post. Die Post wird pro Hausnummer vorsortiert und dem Postboten schon sortiert übergeben. Der einheitliche Standort für alle Briefkästen mit der gleichen Hausnummer ermöglicht die effiziente Zustellung und hilft Fehlzustellungen zu vermeiden. Sowohl die effiziente Erfüllung des Auftrags zur Grund- versorgung als auch die Vermeidung von Fehlzustellungen liegen im öffentlichen Interesse und überwiegen das Interesse der Eigentümerinnen und Eigentümer der Y_____strasse 4 auf Weiter- verwendung der bisherigen Briefkästen. 9. Die Gesuchstellerin wendet ein, dass es keinen allgemein benutzten Zugang zu den Reihenhäu- sern an der Y_____strasse 4 gebe. Der Zugang zu den Häusern erfolge über drei verschiedene Zugänge. Daraus will die Gesuchstellerin schliessen, dass Art. 74 Abs. 2 VPG nicht anwendbar sei. Aus rechtlicher Sicht ist gegen diese Interpretation der VPG einzuwenden, dass nur Art. 74 Abs. 1 nicht aber Art. 74 Abs. 2 VPG einen Vorbehalt hinsichtlich allgemein benutztem Zugang zum Haus enthält. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 74 Abs. 2 VPG für den Fall, dass mehrere Standorte möglich sind, vorsieht, dass der Standort zu wählen ist, der am nächsten zur Strasse liegt. Die Regelung von Art. 74 Abs. 2 VPG ist somit anwendbar. Der allgemein benutzte Zugang zum Haus definiert sich nicht über die Gewohnheiten der Haus- bewohner bzw. es ist nicht so, dass bei divergierenden Gewohnheiten verschiedener Hausbe- wohner die Existenz eines allgemein benutzten Zuganges zum Haus zu verneinen ist. Gemeint ist mit dem allgemein benutzten Zugang zum Haus jener Zugang, den auch Feuerwehr, Polizei, Sanität und weitere Dritte benutzen würden. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass jedes Grundstück über einen solchen allgemein benutzten Zugang verfügt. Insofern überzeugen die Angaben der Gesuchsgegnerin, dass der allgemein benutzte Zugang zum Grundstück über die Y_____strasse erfolgt, und zwar über die Zufahrt über Z____ Gbbl. Nr. _____. Der Standort liegt an der Grundstücksgrenze und ist für alle Bewohnerinnen und Bewohner der Liegenschaft gut er- reichbar. Da die Gesuchstellerin sich nicht gegen den vorgesehenen Standort der Briefkastenan- lage wendet, sondern gegen die Briefkastenanlage an sich, ist nicht erforderlich, hier mögliche al- ternative Standorte gegeneinander abzuwägen.

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10. Nach Art. 74 Abs. 3 VPG kann die Briefkastenanlage bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. Nach den Angaben im Grundbuch handelt es sich bei der Liegenschaft an der Y_____strasse 4 um ein Mehrfamilienhaus. Es handelt sich jedoch nicht um ein klassisches Mehrfamilienhaus mit einem Hauseingang und mehreren Wohnungen innerhalb des Hauses, sondern um ein Mehrfa- milienhaus mit acht Hauseingängen und nur je einer Wohnung pro Hauseingang. Die Regelung von Art. 74 Abs. 3 VPG dispensiert nicht von der Pflicht, eine gemeinsame Briefkastenanlage für das Mehrfamilienhaus zu errichten. Möglich wäre allenfalls eine Ausnahme vom Standort der Briefkastenanlage an der Grundstücksgrenze. Da die Frage des Standorts der Briefkastenanlage vorliegend nicht umstritten ist, sondern es um die Frage geht, ob überhaupt eine gemeinsame Briefkastenanlage errichtet werden muss, bringt die Regelung von Art. 74 Abs. 3 VPG für die vor- liegende Fragestellung keine Antwort. Die Gesuchstellerin behauptet, dass für die Errichtung einer Briefkastenanlage eine Baubewilli- gung eingeholt werden müsse. Die Gesuchsgegnerin widerspricht dem. Indessen scheint diese Frage ohne Belang und braucht nicht weiter abgeklärt zu werden. Die Gesuchstellerin macht fer- ner geltend, dass für die Versetzung des Hausbriefkastens nach vorne an die Grundstücksgrenze die Montage einer verordnungskonformen Briefkastenanlage nicht möglich sei, weil eine Mauer am entsprechenden Standort die Montage erschwere. Aus den eingereichten Plänen und der Bilddokumentation ist ersichtlich, dass die Montage einer Briefkastenanlage am Standort, den die Gesuchsgegnerin vorgeschlagen hat, problemlos möglich ist. Der Einwand der Gesuchstellerin, dass die Zustellung durch die gemeinsame Briefkastenanlage nicht wesentlich vereinfacht würde, trifft nicht zu: Schon aus der Vereinigung aller Briefkasten für die Hausnummer 4 an einem Standort resultiert ein beträchtlicher Zeitgewinn bei der Zustellung der Post.

Gesetzliche Grundlage / Rückwirkungsverbot / Eigentumsgarantie / Verhältnismässigkeitsprinzip / Gleichbehandlung im Unrecht

11. Die Gesuchstellerin rügt, dass die Angaben im Merkblatt der Gesuchsgegnerin und die Regelun- gen der VPG über die Briefkästen und Briefkastenanlagen über keine genügende gesetzliche Grundlage verfügen. Die VPG enthält in den Art. 73 bis Art. 76 Regelungen über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Diese Bestimmungen stützen sich auf Art. 10 des Postgesetzes, welcher den Bundesrat ermächtigt, die Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfängerin oder des Empfängers zu regeln. Die Art. 73 ff. VPG (und somit auch die Merkblät- ter, in denen diese Regelungen wiedergegeben werden) verfügen somit - anders als die Gesuch- stellerin behauptet - über eine genügende gesetzliche Grundlage.

12. Die Gesuchstellerin führt aus, dass die Briefkästen an der Y_____strasse 4 seit langer Zeit (teils sogar seit den 1960er Jahren) unverändert geblieben sind. Die Gesuchsgegnerin stelle die Post während rund 50 Jahren in diese Briefkästen zu und habe die Briefkästen nie beanstandet. Die Anwendung des neuen Rechts auf die seit langer Zeit unverändert bestehenden Briefkästen ver- stösst nach Meinung der Gesuchstellerin gegen das Rückwirkungsverbot. Vorliegend handelt es sich um eine sogenannt unechte Rückwirkung, nämlich „die Anwendung neuen Rechts auf zeit- lich offene Dauersachverhalte. ... Dies ist gegeben, «wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die schon unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch andauern»“ (vgl. Häfelin, Müller, Uhlmann, Allge- meines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 337). „Die unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zu- lässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (). Die Anwendung des neuen Rechts kann u.U. auch mit dem Prinzip des Vertrauensschutzes kollidieren, wenn die Betroffenen im Vertrauen auf die Weitergeltung des bisherigen Rechts Dispositionen getroffen haben, die sich ohne Nachteil nicht wieder rückgängig machen lassen“ (vgl. Häfelin, Müller, Uhlmann, a.a.O., Rz.

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342). Da bezüglich Briefkastenstandort keine wohlerworbenen Rechte und auch kein anderweiti- ger Vertrauensschutz besteht, ist die unechte Rückwirkung zulässig.

13. Ferner rügt die Gesuchstellerin eine Verletzung der Eigentumsgarantie. Das Bundesverwaltungs- gericht setzte sich unter dem alten Recht mit analogen Vorbringen auseinander. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden mit der Anordnung der Versetzung des Hausbriefkastens weder Eigentumsrechte entzogen noch Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeiten des Eigentums beeinträchtigt. Das Eigentum am Grundstück wird ebenfalls nicht tangiert. Die Anordnung betref- fend Versetzung des Hausbriefkastens betrifft vielmehr die Voraussetzungen für die Inanspruch- nahme einer staatlichen Leistung. Jedem steht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts prinzipiell frei, diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. In den Vorgaben be- züglich Grösse und Standort des Hausbriefkastens sei „kein direkter bzw. unmittelbarer Eingriff in eine Eigentumsposition ... zu erblicken.“ Da aber ein Hausbriefkasten auf eigene Kosten verlegt bzw. erneuert werden muss, liegt ein mittelbarer Eingriff in die Eigentumsgarantie vor. Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie gilt in diesen Fällen aber erst ab einer gewissen Eingriffsin- tensität als tangiert, wenn nämlich „die bestimmungsgemässe Nutzung des Eigentums verun- möglicht oder zumindest in unzumutbarer Weise erschwert wird“, was bei der Versetzung eines Briefkastenstandorts offensichtlich nicht angenommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-2038/2006 vom 6. Februar 2007, E. 7 sowie A-2037/2006 vom 23. April 2007, E. 7). Diese Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts sind zum alten Recht ergangen, doch behalten die darin aufgeführten Erwägungen hinsichtlich Eigentumsgarantie unter neuem Recht ihre Gültigkeit.

14. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass die Briefkästen an der Y_____strasse 4 teilweise seit dem Jahr 1960 unverändert bestehen. Die lange Dauer, während der die Briefkästen geduldet worden sind, lasse die Forderung der Gesuchsgegnerin als unverhältnismässig und unzumutbar erscheinen. Nach Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ist an die Grundrechte gebunden, wer staatliche Aufgaben wahrnimmt. Diese Grundrechtsbindung gilt für alle, die mit einer öffentlichen Aufgabe betraut sind, unabhängig von deren Rechtsform: „Das Gemeinwesen in allen seinen Erscheinungsformen ist an die Grundrechte auch dann gebunden, wenn ein Verwaltungszweig privatrechtlich organisiert ist (...) oder privatrechtliche Verträge ab- schliesst“ (Yvo Hangartner, Grundrechtsbindung öffentlicher Unternehmen, in: AJP 5/2000, S. 515 ff). Zu Art. 35 Abs. 2 BV hält Biaggini fest: „Der Einsatz privatrechtlicher Handlungs- oder Or- ganisationsformen ist prinzipiell zulässig, darf aber die Grundrechtsbindung nicht unterlaufen … Die Grundrechtsbindung besteht auch dann, wenn der Staat unternehmerisch handelt (ob durch rechtlich verselbständigte öffentliche Unternehmen, ob durch Verwaltungseinheiten); einen Grenzfall bilden gemischtwirtschaftliche Unternehmen … Der Begriff der «staatlichen Aufgabe» ist im Kontext des BV 35 Abs. 2 weit zu verstehen. Der Bindung unterliegt, wie noch deutlicher aus BV 5 Abs. 2 hervorgeht, das gesamte staatliche Handeln, nicht etwa nur die Erfüllung von verpflichtend vorgegebenen Aufgaben. Dies ist bedeutsam für ein öffentliches Unternehmen, das wie die Post neben den gesetzlichen Pflichtleistungen (Universaldienst; vgl. PG 3, 4) auch weite- re Dienstleistungen erbringen kann (sog. Wettbewerbsdienste, PG 9). Entgegen BGE 129 III 35 ff. bleibt die Post als staatlich beherrschtes Unternehmen durchgehend an die Grundrechte ge- bunden, unabhängig von der Art des Postdienstes. Der Post «im freien Wettbewerb mit Privaten» «gleich lange Spiesse» zu verschaffen (…), ist zwar ein legitimes Anliegen, doch steht es nicht in der Macht des Gesetzgebers, die Post von der Beachtung der Grundrechte zu dispensieren“ (BI- AGGINI, Komm. BV, Art. 35, N 9 u. N 11 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Biaggini bezieht sich auf das alte Recht, doch behalten seine Ausführungen – wie nachfolgend aufgezeigt - für das geltende Recht Gültigkeit).

15. Die postalische Grundversorgung ist eine öffentliche Aufgabe. Nach Art. 92 Abs. 2 BV ist es eine Aufgabe des Bundes, die er per Gesetz (Art. 13 ff. des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010; SR 783.0) der Post übertragen hat. Die Botschaft zum Postgesetz (BBl 2009 5218), das im Okto-

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ber 2012 in Kraft trat, führt dazu aus: „Mit diesem gesetzlichen Auftrag wird die Schweizerische Post verpflichtet, die Grundversorgung mit Postdiensten gemäss … sicherzustellen. Damit wird eine Bundesaufgabe ausgelagert, welche die Erbringung von Dienstleistungen am Markt beinhal- tet.“ Daran ändert nichts, dass die Post von einer Anstalt in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft umgewandelt wurde (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dezember 2010; SR 783.1). Sie gilt weiterhin als öffentliches Unternehmen (Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz. 1239 f. oder etwa auch Hänni/Stöckli, Wirtschaftverwaltungsrecht, N 1708). Nach dem 4-Kreise-Modell des Bundes, das die Verwaltung aufgrund ihrer Aufgaben ein- teilt, gehört die Post in den vierten Kreis. Dieser umfasst Organisationen, welche ihre Dienstleis- tungen am Markt in Konkurrenz mit der Privatwirtschaft anbieten; darunter nebst der Post auch die Swisscom oder die SBB (Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Rz. 1246a; vgl. auch den Corporate-Governance-Bericht vom 13. September 2006 des Bundes- rates, BBl 2006 8248 ff). Gewiss enthalten das Postgesetz und das Postorganisationsgesetz di- verse Bestimmungen, die ermöglichen, dass das öffentliche Unternehmen Post wie eine private Unternehmung handeln kann (bspw. privatrechtliche Anstellung der Mitarbeitenden, Ausschluss der Haftung nach Verantwortlichkeitsgesetz, Geltung des Privatrechts für das Verhältnis zwi- schen der Post und ihren Kundinnen und Kunden). Zur privaten Unternehmung wird die Post da- durch nicht, sondern gerade der Status der Post als öffentliches Unternehmen macht es erforder- lich, dass die entsprechenden Sonderregelungen erlassen wurden, damit die Post in diesen Be- reichen Privaten gleichgestellt ist. Zwar schloss das Bundesgericht - für das alte, aber mit voller Gültigkeit für das geltende Recht - in BGE 129 III 35 für den Bereich ausserhalb der Grundver- sorgung eine spezielle Grundrechtsbindung der Post aus (E.5), nahm aber eine privatrechtliche Kontrahierungspflicht an, die sich ausnahmsweise aus dem Verbot des Verstosses gegen die gu- ten Sitten ergeben könne (E.5). Dies bedeutet jedoch auch, dass das Bundesgericht der Post selbst in einem Bereich, wo diese ohne einen staatlichen Auftrag handelt, nicht jede Freiheit zu- erkennt, über die ihre privaten Konkurrenten verfügen.

16. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für den Bereich der Grundversorgung die Post als öffentliches Unternehmen an die Grundrechte gebunden ist. Umstritten ist die Bindung an die Grundrechte nur für den Bereich der Wettbewerbsdienste. Die Frage des Briefkasten- standortes ist in den Art. 73 ff. VPG einlässlich geregelt und betrifft die Grundversorgung. Für den Konfliktfall bestimmt Art 76 VPG, dass die PostCom eine Verfügung erlässt. Die Post ist an die Regelungen der VPG gebunden und muss diese nach den oben aufgeführten Überlegungen rechtsgleich anwenden.

17. Grundsätzlich gibt es aber keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. In der Regel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor. Ausnahmsweise, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. wie im vorliegenden Fall von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will, könnte allenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs- recht, Zürich 2010, Rz. 518 ff.). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall: Die Gesuchsgegnerin bestätigte in der Stellungnahme vom 31. Juli 2013 (Ziff. 2.3), dass sie die Vorgaben für Haus- briefkästen mit einer gewissen zeitlichen Staffelung umsetzen will. Nach der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (A-2037/2006 vom 23. April 2007, E. 9.5, A-6082/2008 vom 24. Februar 2009, E. 8, A-8126/2010 vom 28. April 2011, E. 4, A-152/2012 vom 28. Juni 2012, E. 4) besteht somit kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Insofern hindert die relativ lange Dauer, während der die Gesuchsgegnerin die bestehenden Briefkästen toleriert hat, sie nicht daran, heute die Anpassung der Briefkästen an das geltende Recht zu verlangen.

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Antrag der Gesuchsgegnerin

18. Die Gesuchsgegnerin beantragte der PostCom mit Schreiben vom 31. Juli 2013, dass die Be- wohner der Liegenschaft Y_____strasse 4, Z_____ unter Kostenfolge anzuweisen seien, eine zentrale Hausbriefkastenanlage am offiziellen Zugang zur Y_____strasse 4 aufzustellen. Zudem beantragte die Gesuchsgegnerin, dass eine Umsetzungsfrist zu verfügen sei. Zu prüfen ist, ob die Hauseigentümer effektiv mittels Verfügung dazu angehalten werden können, die Briefkasten- standorte entsprechend den Art. 73 f. VPG zu versetzen. Die Schweizerische Bevölkerung wird vom Postgesetz und der VPG nicht verpflichtet, ihre Briefkästen an einem bestimmten Ort zu platzieren, bestimmte Mindestmasse einzuhalten, noch überhaupt Briefkästen aufzustellen. Die Einhaltung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben ist einzig Voraussetzung dafür, dass die Post zur Hauszustellung verpflichtet ist (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Dies lässt sich aus der Präzi- sierung „für die Zustellung von Postsendungen“ in Art. 73 Abs. 1 VPG schliessen. Zudem hielt das Bundesverwaltungsgericht sinngemäss fest, dass es dem Liegenschafteigentümer prinzipiell frei steht, die Dienstleistung der Zustellung in Anspruch zu nehmen oder darauf zu verzichten, die Post die Inanspruchnahme des Postzustellservices aber an gewisse Voraussetzungen anknüpfen darf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2037/2006, E. 7 vom 23. April 2007). Den An- trägen der Gesuchsgegnerin kann daher nicht stattgegeben werden. Hingegen kann festgehalten werden, dass die Forderung der Gesuchsgegnerin, dass die Briefkästen für die Y_____strasse 4 am gleichen Standort zu platzieren sind, verordnungskonform ist. Der von der Gesuchsgegnerin geforderte Standort für die Briefkastenanlage ist verordnungskonform. Man kann die Frage auf- werfen, ob der Antrag der Gesuchsgegnerin bezüglich Ansetzung einer Umsetzungsfrist (für die Errichtung der verordnungskonformen Briefkastenanlage) unter diesen Voraussetzungen dahin- gehend zu verstehen ist, dass ihr eine Übergangsfrist anzusetzen ist, bis zu welcher sie weiter zur Zustellung in die bisherigen Briefkästen verpflichtet ist. Die Hauszustellung fällt in die Zustän- digkeit der Gesuchsgegnerin. Die Gesuchsgegnerin führt die Verhandlungen über die Anpassung der Briefkästen bzw. Briefkastenstandorte mit der Kundschaft autonom und orientiert sich dabei primär an der Kundenzufriedenheit. Soweit die PostCom bisher feststellen konnte, wendet sie dabei einen Massstab an, der mindestens zu gleichen wenn nicht gar grosszügigeren Ergebnis- sen führt, als die Anwendung des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips. Ohne Vorliegen eines expliziten Antrags seitens der Gesuchsgegnerin scheint daher die Festsetzung einer Übergangsfrist für die Fortführung der Hauszustellung in die bisherigen Briefkästen nicht angezeigt.

Kosten

19. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission (SR 783.018) sieht für Verfü- gungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Pauschale in der Höhe von Fr. 200.- vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden der Ge- suchstellerin die Kosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

20. Die Gesuchsgegnerin ist mit ihrem Antrag (nicht aber in der Sache selber) unterlegen. Da die Beurteilung des von der Gesuchsgegnerin gestellten Antrages keinen nennenswerten Aufwand verursacht hat, werden ihr keine Kosten auferlegt.

21. Mit Eingabe vom 26. August beantragte die Gesuchstellerin eine Parteientschädigung („unter Kosten- und Entschädigungsfolge“). Im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (SR 172.021) existiert keine gesetzliche Grundlage für die Zusprechung von Parteientschädigungen im erstin- stanzlichen Verwaltungsverfahren (Maillard, in. Waldmann / Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 64 N 1). Zudem ist die Gesuchstellerin mit ihren Anträgen unterlegen. Dem Antrag um eine Parteientschädigung kann daher nicht stattgegeben werden.

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III. Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die Anträge der Gesuchstellerin vom 27. Juni 2013 und 26. August 2013 werden abgewiesen. 2. Die Anträge der Gesuchsgegnerin vom 31. Juli 2013 werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgelegt und sind von der Gesuchstellerin zu tragen. Es wird keine Parteientschädigung anerkannt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Hans Hollenstein

Michel Noguet Präsident

Leiter Fachsekretariat

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.