Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des 1971 erbauten Zweifamilienhauses an der W._______gasse 52 in F._______ und bewohnt dort die Hauptwohnung. Die Liegenschaft befin- det sich am Ende einer Sackgasse; nach erfolgter Zustellung muss das Zustellpersonal wenden. Die Briefkästen für die Haupt- und die Einliegerwohnung befinden sich gleich neben dem Haus- eingang in der Hausmauer eingelassen, mindestens 10 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Zu Beginn wurden die Briefkästen von der Post bedient. In den letzten 30 Jahren verfügte der Gesuchsteller über ein Postfach, in welches sowohl die geschäftlichen Sendungen für seine Pra- xis als auch die private Post für seine Familie zugestellt wurden. Inwieweit der Briefkasten der Einliegerwohnung in den letzten Jahren bedient wurde, ist umstritten. Mit der Aufgabe der Er- werbstätigkeit kündigte der Gesuchsteller sein Postfach Anfangs Januar 2014 und verlangte die Wiederaufnahme der Zustellung in den Hausbriefkasten, was die Post CH AG (nachfolgend: Post) denn auch tat. 2. Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 forderte die Post den Gesuchsteller mit Verweis auf die rele- vanten Verordnungsbestimmungen auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, was der Gesuchsteller ablehnte. Es folgte ein Briefwechsel zwischen dem Gesuchsteller und der Post sowie am 13. März 2014 ein Augenschein, der jedoch zu keiner Einigung führte. Mit Schrei- ben vom 18. Juni 2014 kündigte die Post dem Gesuchsteller die Einstellung der Hauszustellung nach dem 4. August 2014 an. 3. Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 gelangte der Gesuchsteller an die PostCom und beantragte die An- ordnung der Hauszustellung in den bestehenden Hausbriefkasten im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung sowie die aufschiebende Wirkung der angekündigten Einstellung der Hauszustellung für die Dauer des Verfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Post bestätigte mit Schreiben vom 21. Juli 2014, die Hauszustellung während der Dauer des Verfahrens zu gewähr- leisten. In ihrer Stellungnahme vom 11. September 2014 beantragt sie die Abweisung der An- träge des Gesuchstellers unter Kostenfolge und hält am Standort an der Grundstücksgrenze fest. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich einge- gangen.
II. Erwägungen 4. Bei Streitigkeiten nach den Art. 73-75 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens. Der Gesuchsteller ist an die PostCom mit dem Antrag um Erlass einer Verfügung gelangt. Die PostCom ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Streitge- genstands zuständig. 5. Als Eigentümer der Liegenschaft an der W._______gasse 52 in F._______ ist der Gesuchsteller legitimiert, bei der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung bezüglich den Briefkasten- standort zu beantragen. 6. Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauzugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Als Mehrfamilienhäuser gelten gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 (nachfolgend: Erläuterungsbericht VPG) Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen (Erläuterungsbericht VPG, Art. 74). Ausnahmen von den Standortregeln nach Art. 74 sind möglich bei unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen (Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG) oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichnete Bauten (Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG). Die Standortvorschriften sollen einerseits dem Interesse der Kund- schaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, ande-
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rerseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläute- rungsbericht VPG, Art. 74). Die Vorgaben von Art. 73 ff VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Interessensabwägung. 7. Vorliegend befinden sich die Briefkästen neben dem Hauseingang in der Hausmauer eingebaut, mindestens 10 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Damit entsprechen sie klar nicht der Vor- gabe von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands füh- ren könnten, sind keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht; namentlich handelt es sich bei der fraglichen Liegenschaft nicht um ein Mehrfamilienhaus nach Art. 74 Abs. 3 VPG. 8. Der Gesuchsteller macht eine Verletzung des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV, des Gleichbe- handlungsgebots nach Art. 8 BV sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 BV durch die Post geltend. Laut Lehre und Praxis ist die Post als öffentliches Unternehmen im Bereich der Grundversorgung an die Grundrechte gebunden. Umstritten ist die Bindung an die Grundrechte nur für den Bereich der Wettbewerbsdienste. Die Frage der Hauszustellung bei Streitigkeiten über den Briefkastenstandort ist in den Art. 31 sowie 73 ff. VPG einlässlich geregelt und betrifft die Grundversorgung. Somit untersteht die Post im Rahmen des vorliegenden Verfahrensgegen- stands der Grundrechtsbindung. 9. Indem der Gesuchsteller auf eine jahrelange Duldung des heutigen Briefkastenstandorts durch die Post durch Vornahme der Zustellung verweist, beruft er sich auf den Vertrauensschutz sowie sinngemäss auf das Rückwirkungsverbot. Die Anwendung der seit dem 1. Oktober 2012 gelten- den Bestimmungen über den Briefkastenstandort nach Art. 73 ff VPG auf früher errichtete Brief- kästen führt zu einer sogenannten unechten Rückwirkung, nämlich der Anwendung von neuem Recht auf zeitlich offene Dauersachverhalte. Dies ist gegeben, „wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die schon unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch andauern“ (vgl. Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 337, mit Hinweisen auf die Rechtspre- chung). Die unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen. Die Anwendung des neuen Rechts kann unter Umständen auch mit dem Prinzip des Vertrauensschutzes kollidieren, wenn die Betroffenen im Vertrauen auf die Wei- tergeltung des bisherigen Rechts Dispositionen getroffen haben, die sich ohne Nachteil nicht wie- der rückgängig machen lassen (vgl. Häfelin, Müller, Uhlmann, a.a.O., Rz. 342). Der Gesuchsteller macht lediglich eine stillschweigende Duldung des bestehenden Briefkastenstandorts durch die Post geltend. Hingegen behauptet er nicht, Auskünfte oder Zusicherungen zum heutigen Standort erhalten und gestützt darauf Aufwendungen getätigt zu haben, die sich nicht mehr rückgängig machen liessen. Dies zurecht, befindet sich der Briefkasten doch seit über 40 Jahren unverändert an der gleichen Stelle. Eine allfällige Zusicherung zurzeit des Hausbaus vor über 40 Jahren ver- mag jedoch keinen Vertrauensschutz auf so lange Zeit bzw. keine wohlerworbenen Rechte zu begründen. Der Vertrauensschutz ist demzufolge zu verneinen. Somit ist die unechte Rückwir- kung im vorliegenden Fall zulässig. Damit kann auch offen bleiben, ob der Briefkasten der Einlie- gerwohnung, wie vom Gesuchsteller behauptet, in den vergangenen Jahren öfters bedient wurde, da dies keine Vertrauensgrundlage zu schaffen vermag.
10. Der Gesuchsteller verweist auf andere, nicht verordnungskonforme Standorte in seinem Quartier und sieht das Gleichbehandlungsgebot verletzt. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Gleich- behandlung im Unrecht. In der Regel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor. Ausnahmsweise, wenn eine Be- hörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. wie im vorliegenden Fall von der Verordnung ab- weicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will, könnte allen- falls ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 518 ff.). Dies ist hier offen- sichtlich nicht der Fall. Die Post zeigt in ihren Stellungnahmen auf, gewillt zu sein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die geltenden Vorgaben zu den Hausbriefkästen gestaffelt durchzusetzen. Nach der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (A-2037/2006 vom 23. April 2007, E. 9.5, A-6082/2008 vom 24. Februar 2009, E. 8, A-8126/2010 vom 28. April 2011, E. 4) kann der Gesuchsteller deshalb aus anderen, nicht verordnungskonformen Briefkastenstandorten, keine Rechte ableiten.
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11. Der Gesuchsteller beruft sich weiter auf das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 BV, in- dem er hohe Kosten für die Versetzung des Briefkastens sowie einen vermehrten Aufwand für sich geltend macht. Zudem rügt er die Untauglichkeit der Massnahme, da sich laut ihm der von der Post geforderte Standort nicht schneller und einfacher bedienen lasse, mithin dem Ziel der effizienten Zustellung entgegenstehe.
12. Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäs- sig sein. Das heisst, dass die Massnahme (konkret die Einstellung der Hauszustellung bzw. die Versetzung des Briefkastens an den von der Post geforderten Standort) zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels (der effizienten Zustellung bzw. kostengünstigen Grund- versorgung) geeignet und erforderlich sein muss. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in ei- nem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Haller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 581).
13. Die Vorgaben zum Briekastenstandort basieren auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Dies zeigt namentlich Art. 74 Abs. 2 VPG deutlich, wonach Abweichungen von den Standortbestim- mungen in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerschaft zu regeln und die vor Ort tätigen Postdiensteanbieterinnen vorgängig dazu anzuhören sind. Die Post ist dem- nach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sie ist im Interesse aller Post- diensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet. Demzufolge kann der Briefkastenstandort weder von der Zustellroute des Postpersonals noch von der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Das Argument des Gesuchstel- lers, die Zustellung am heutigen Standort sei einfacher, da das Personal die Sendungen unter einem Vordach im Trockenen in den Briefkasten einwerfen könne, ist in diesem Lichte nicht stich- haltig. Zudem lassen die Pläne und Fotos in den Akten die Annahme zu, dass das Zustellfahr- zeug – zumindest je nach Modell und Befahrbarkeit des Vorplatzes – ohnehin ausserhalb des Vordachs parkiert werden muss. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Zustellung in die be- stehenden Briefkästen schneller und einfacher erfolgen soll als beim von der Post geforderten Standort. Im Übrigen ist es allgemein üblich, freie Vorplätze für kurzfristiges Manövrieren benut- zen zu können. Dies gilt für alle Fahrzeuglenker, im Besonderen aber auch für das Zustellperso- nal; der Gesuchsteller kann aus dem Befahren seines Vorplatzes durch das Zustellpersonal im Rahmen des Wendemanövers keine Rechte ableiten.
14. Hinsichtlich dem vom Gesuchsteller behaupteten geringen Mehraufwand für die Post zur Bedie- nung der bestehenden Briefkästen ist, in Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dieser Mehraufwand nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern – infolge der Grundversorgungsverpflichtung und in Beachtung des Gleichbe- handlungsgrundsatz – auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situa- tion hochzurechnen (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4). Unbestritten ist, dass die Bedienung der heutigen Briefkästen ein Absteigen der Zustellboten vom Fahrzeug und das Zurücklegen eines gewissen Weges zu Fuss erfordert. Dieser beträgt, je nach Sicht- weise, zwischen 1,3 m und mehreren Metern. Ist der Vorplatz nicht befahrbar, z.B. weil er durch ein parkiertes Auto versperrt ist oder Schnee darauf liegt, verlängert sich die zu Fuss zu hinterle- gende Distanz. Hochgerechnet auf die gesamte Schweiz übersteigt dieser Aufwand in erhebli- chem Masse den Mehraufwand der Gesuchsteller. Das Aufstellen eines verordnungskonformen Briefkastens für die Hauszustellung erfolgt auf Kosten der Eigentümerschaft (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gründe, die den Gesuchsteller davon entbinden, liegen keine vor. Die Kosten für die Ver- setzung des Briefkastens können deshalb vorliegend nicht berücksichtigt werden. Die Forderung der Post zur Versetzung der Briefkästen an die Grundstücksgrenze bzw. die angekündigte Ein- stellung der Hauszustellung sind somit klar verhältnismässig.
15. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die bestehenden Briefkästen an der Haus- mauer nicht den Vorgaben von Art. 73 ff VPG entsprechen. Die Verschiebung der Briefkästen an die Grundstücksgrenze bzw. die Einstellung der Hauszustellung verletzt weder das Verhältnis-
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mässigkeitsprinzip (Art. 5 BV), noch das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) oder den Vertrauens- schutz (Art. 9 BV). Die Post kann somit die Hauszustellung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG einstellen, sollte der Gesuchsteller die Briefkästen nicht verordnungskonform versetzen. Die Pläne und Fotos in den Akten (insbesondere die Fotomontage der Post) lassen zudem die An- nahme zu, dass der von der Post geforderte Standort sich an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Zugang befindet und damit grundsätzlich verordnungskonform ist.
16. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission (SR 783.018) sieht für Verfü- gungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Pauschale in der Höhe von Fr. 200.- vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden dem Ge- suchsteller die Kosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsteller ist Eigentümer des 1971 erbauten Zweifamilienhauses an der W._______gasse 52 in F._______ und bewohnt dort die Hauptwohnung. Die Liegenschaft befin- det sich am Ende einer Sackgasse; nach erfolgter Zustellung muss das Zustellpersonal wenden. Die Briefkästen für die Haupt- und die Einliegerwohnung befinden sich gleich neben dem Haus- eingang in der Hausmauer eingelassen, mindestens 10 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Zu Beginn wurden die Briefkästen von der Post bedient. In den letzten 30 Jahren verfügte der Gesuchsteller über ein Postfach, in welches sowohl die geschäftlichen Sendungen für seine Pra- xis als auch die private Post für seine Familie zugestellt wurden. Inwieweit der Briefkasten der Einliegerwohnung in den letzten Jahren bedient wurde, ist umstritten. Mit der Aufgabe der Er- werbstätigkeit kündigte der Gesuchsteller sein Postfach Anfangs Januar 2014 und verlangte die Wiederaufnahme der Zustellung in den Hausbriefkasten, was die Post CH AG (nachfolgend: Post) denn auch tat.
E. 2 Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 forderte die Post den Gesuchsteller mit Verweis auf die rele- vanten Verordnungsbestimmungen auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, was der Gesuchsteller ablehnte. Es folgte ein Briefwechsel zwischen dem Gesuchsteller und der Post sowie am 13. März 2014 ein Augenschein, der jedoch zu keiner Einigung führte. Mit Schrei- ben vom 18. Juni 2014 kündigte die Post dem Gesuchsteller die Einstellung der Hauszustellung nach dem 4. August 2014 an.
E. 3 Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 gelangte der Gesuchsteller an die PostCom und beantragte die An- ordnung der Hauszustellung in den bestehenden Hausbriefkasten im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung sowie die aufschiebende Wirkung der angekündigten Einstellung der Hauszustellung für die Dauer des Verfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Post bestätigte mit Schreiben vom 21. Juli 2014, die Hauszustellung während der Dauer des Verfahrens zu gewähr- leisten. In ihrer Stellungnahme vom 11. September 2014 beantragt sie die Abweisung der An- träge des Gesuchstellers unter Kostenfolge und hält am Standort an der Grundstücksgrenze fest. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich einge- gangen.
II. Erwägungen
E. 4 Bei Streitigkeiten nach den Art. 73-75 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens. Der Gesuchsteller ist an die PostCom mit dem Antrag um Erlass einer Verfügung gelangt. Die PostCom ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Streitge- genstands zuständig.
E. 5 Als Eigentümer der Liegenschaft an der W._______gasse 52 in F._______ ist der Gesuchsteller legitimiert, bei der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung bezüglich den Briefkasten- standort zu beantragen.
E. 6 Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauzugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Als Mehrfamilienhäuser gelten gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 (nachfolgend: Erläuterungsbericht VPG) Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen (Erläuterungsbericht VPG, Art. 74). Ausnahmen von den Standortregeln nach Art. 74 sind möglich bei unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen (Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG) oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichnete Bauten (Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG). Die Standortvorschriften sollen einerseits dem Interesse der Kund- schaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, ande-
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rerseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläute- rungsbericht VPG, Art. 74). Die Vorgaben von Art. 73 ff VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Interessensabwägung.
E. 7 Vorliegend befinden sich die Briefkästen neben dem Hauseingang in der Hausmauer eingebaut, mindestens 10 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Damit entsprechen sie klar nicht der Vor- gabe von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands füh- ren könnten, sind keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht; namentlich handelt es sich bei der fraglichen Liegenschaft nicht um ein Mehrfamilienhaus nach Art. 74 Abs. 3 VPG.
E. 8 Der Gesuchsteller macht eine Verletzung des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV, des Gleichbe- handlungsgebots nach Art. 8 BV sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 BV durch die Post geltend. Laut Lehre und Praxis ist die Post als öffentliches Unternehmen im Bereich der Grundversorgung an die Grundrechte gebunden. Umstritten ist die Bindung an die Grundrechte nur für den Bereich der Wettbewerbsdienste. Die Frage der Hauszustellung bei Streitigkeiten über den Briefkastenstandort ist in den Art. 31 sowie 73 ff. VPG einlässlich geregelt und betrifft die Grundversorgung. Somit untersteht die Post im Rahmen des vorliegenden Verfahrensgegen- stands der Grundrechtsbindung.
E. 9 Indem der Gesuchsteller auf eine jahrelange Duldung des heutigen Briefkastenstandorts durch die Post durch Vornahme der Zustellung verweist, beruft er sich auf den Vertrauensschutz sowie sinngemäss auf das Rückwirkungsverbot. Die Anwendung der seit dem 1. Oktober 2012 gelten- den Bestimmungen über den Briefkastenstandort nach Art. 73 ff VPG auf früher errichtete Brief- kästen führt zu einer sogenannten unechten Rückwirkung, nämlich der Anwendung von neuem Recht auf zeitlich offene Dauersachverhalte. Dies ist gegeben, „wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die schon unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch andauern“ (vgl. Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 337, mit Hinweisen auf die Rechtspre- chung). Die unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen. Die Anwendung des neuen Rechts kann unter Umständen auch mit dem Prinzip des Vertrauensschutzes kollidieren, wenn die Betroffenen im Vertrauen auf die Wei- tergeltung des bisherigen Rechts Dispositionen getroffen haben, die sich ohne Nachteil nicht wie- der rückgängig machen lassen (vgl. Häfelin, Müller, Uhlmann, a.a.O., Rz. 342). Der Gesuchsteller macht lediglich eine stillschweigende Duldung des bestehenden Briefkastenstandorts durch die Post geltend. Hingegen behauptet er nicht, Auskünfte oder Zusicherungen zum heutigen Standort erhalten und gestützt darauf Aufwendungen getätigt zu haben, die sich nicht mehr rückgängig machen liessen. Dies zurecht, befindet sich der Briefkasten doch seit über 40 Jahren unverändert an der gleichen Stelle. Eine allfällige Zusicherung zurzeit des Hausbaus vor über 40 Jahren ver- mag jedoch keinen Vertrauensschutz auf so lange Zeit bzw. keine wohlerworbenen Rechte zu begründen. Der Vertrauensschutz ist demzufolge zu verneinen. Somit ist die unechte Rückwir- kung im vorliegenden Fall zulässig. Damit kann auch offen bleiben, ob der Briefkasten der Einlie- gerwohnung, wie vom Gesuchsteller behauptet, in den vergangenen Jahren öfters bedient wurde, da dies keine Vertrauensgrundlage zu schaffen vermag.
E. 10 Der Gesuchsteller verweist auf andere, nicht verordnungskonforme Standorte in seinem Quartier und sieht das Gleichbehandlungsgebot verletzt. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Gleich- behandlung im Unrecht. In der Regel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor. Ausnahmsweise, wenn eine Be- hörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. wie im vorliegenden Fall von der Verordnung ab- weicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will, könnte allen- falls ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 518 ff.). Dies ist hier offen- sichtlich nicht der Fall. Die Post zeigt in ihren Stellungnahmen auf, gewillt zu sein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die geltenden Vorgaben zu den Hausbriefkästen gestaffelt durchzusetzen. Nach der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (A-2037/2006 vom 23. April 2007, E. 9.5, A-6082/2008 vom 24. Februar 2009, E. 8, A-8126/2010 vom 28. April 2011, E. 4) kann der Gesuchsteller deshalb aus anderen, nicht verordnungskonformen Briefkastenstandorten, keine Rechte ableiten.
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E. 11 Der Gesuchsteller beruft sich weiter auf das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 BV, in- dem er hohe Kosten für die Versetzung des Briefkastens sowie einen vermehrten Aufwand für sich geltend macht. Zudem rügt er die Untauglichkeit der Massnahme, da sich laut ihm der von der Post geforderte Standort nicht schneller und einfacher bedienen lasse, mithin dem Ziel der effizienten Zustellung entgegenstehe.
E. 12 Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäs- sig sein. Das heisst, dass die Massnahme (konkret die Einstellung der Hauszustellung bzw. die Versetzung des Briefkastens an den von der Post geforderten Standort) zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels (der effizienten Zustellung bzw. kostengünstigen Grund- versorgung) geeignet und erforderlich sein muss. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in ei- nem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Haller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 581).
E. 13 Die Vorgaben zum Briekastenstandort basieren auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Dies zeigt namentlich Art. 74 Abs. 2 VPG deutlich, wonach Abweichungen von den Standortbestim- mungen in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerschaft zu regeln und die vor Ort tätigen Postdiensteanbieterinnen vorgängig dazu anzuhören sind. Die Post ist dem- nach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sie ist im Interesse aller Post- diensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet. Demzufolge kann der Briefkastenstandort weder von der Zustellroute des Postpersonals noch von der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Das Argument des Gesuchstel- lers, die Zustellung am heutigen Standort sei einfacher, da das Personal die Sendungen unter einem Vordach im Trockenen in den Briefkasten einwerfen könne, ist in diesem Lichte nicht stich- haltig. Zudem lassen die Pläne und Fotos in den Akten die Annahme zu, dass das Zustellfahr- zeug – zumindest je nach Modell und Befahrbarkeit des Vorplatzes – ohnehin ausserhalb des Vordachs parkiert werden muss. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Zustellung in die be- stehenden Briefkästen schneller und einfacher erfolgen soll als beim von der Post geforderten Standort. Im Übrigen ist es allgemein üblich, freie Vorplätze für kurzfristiges Manövrieren benut- zen zu können. Dies gilt für alle Fahrzeuglenker, im Besonderen aber auch für das Zustellperso- nal; der Gesuchsteller kann aus dem Befahren seines Vorplatzes durch das Zustellpersonal im Rahmen des Wendemanövers keine Rechte ableiten.
E. 14 Hinsichtlich dem vom Gesuchsteller behaupteten geringen Mehraufwand für die Post zur Bedie- nung der bestehenden Briefkästen ist, in Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dieser Mehraufwand nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern – infolge der Grundversorgungsverpflichtung und in Beachtung des Gleichbe- handlungsgrundsatz – auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situa- tion hochzurechnen (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4). Unbestritten ist, dass die Bedienung der heutigen Briefkästen ein Absteigen der Zustellboten vom Fahrzeug und das Zurücklegen eines gewissen Weges zu Fuss erfordert. Dieser beträgt, je nach Sicht- weise, zwischen 1,3 m und mehreren Metern. Ist der Vorplatz nicht befahrbar, z.B. weil er durch ein parkiertes Auto versperrt ist oder Schnee darauf liegt, verlängert sich die zu Fuss zu hinterle- gende Distanz. Hochgerechnet auf die gesamte Schweiz übersteigt dieser Aufwand in erhebli- chem Masse den Mehraufwand der Gesuchsteller. Das Aufstellen eines verordnungskonformen Briefkastens für die Hauszustellung erfolgt auf Kosten der Eigentümerschaft (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gründe, die den Gesuchsteller davon entbinden, liegen keine vor. Die Kosten für die Ver- setzung des Briefkastens können deshalb vorliegend nicht berücksichtigt werden. Die Forderung der Post zur Versetzung der Briefkästen an die Grundstücksgrenze bzw. die angekündigte Ein- stellung der Hauszustellung sind somit klar verhältnismässig.
E. 15 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die bestehenden Briefkästen an der Haus- mauer nicht den Vorgaben von Art. 73 ff VPG entsprechen. Die Verschiebung der Briefkästen an die Grundstücksgrenze bzw. die Einstellung der Hauszustellung verletzt weder das Verhältnis-
5/5
mässigkeitsprinzip (Art. 5 BV), noch das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) oder den Vertrauens- schutz (Art. 9 BV). Die Post kann somit die Hauszustellung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG einstellen, sollte der Gesuchsteller die Briefkästen nicht verordnungskonform versetzen. Die Pläne und Fotos in den Akten (insbesondere die Fotomontage der Post) lassen zudem die An- nahme zu, dass der von der Post geforderte Standort sich an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Zugang befindet und damit grundsätzlich verordnungskonform ist.
E. 16 Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission (SR 783.018) sieht für Verfü- gungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Pauschale in der Höhe von Fr. 200.- vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden dem Ge- suchsteller die Kosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Die Anträge des Gesuchstellers vom 3. Juli 2914 werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgelegt und sind vom Gesuchsteller zu tragen.
- Es wird keine Parteientschädigung zuerkannt.
- Zu eröffnen den Parteien. Gesuchssteller Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: • A._______ • Post CH AG, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch
Verfügung Nr. 3 / 2015 vom 22. Januar 2015 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 09 01 2015
in Sachen
A._______ Gesuchssteller
Gegen
Post CH AG, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern
Gesuchsgegnerin
betreffend
Gesuch um Verfügung betreffend Standort Hausbriefkasten
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I. Sachverhalt 1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des 1971 erbauten Zweifamilienhauses an der W._______gasse 52 in F._______ und bewohnt dort die Hauptwohnung. Die Liegenschaft befin- det sich am Ende einer Sackgasse; nach erfolgter Zustellung muss das Zustellpersonal wenden. Die Briefkästen für die Haupt- und die Einliegerwohnung befinden sich gleich neben dem Haus- eingang in der Hausmauer eingelassen, mindestens 10 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Zu Beginn wurden die Briefkästen von der Post bedient. In den letzten 30 Jahren verfügte der Gesuchsteller über ein Postfach, in welches sowohl die geschäftlichen Sendungen für seine Pra- xis als auch die private Post für seine Familie zugestellt wurden. Inwieweit der Briefkasten der Einliegerwohnung in den letzten Jahren bedient wurde, ist umstritten. Mit der Aufgabe der Er- werbstätigkeit kündigte der Gesuchsteller sein Postfach Anfangs Januar 2014 und verlangte die Wiederaufnahme der Zustellung in den Hausbriefkasten, was die Post CH AG (nachfolgend: Post) denn auch tat. 2. Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 forderte die Post den Gesuchsteller mit Verweis auf die rele- vanten Verordnungsbestimmungen auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, was der Gesuchsteller ablehnte. Es folgte ein Briefwechsel zwischen dem Gesuchsteller und der Post sowie am 13. März 2014 ein Augenschein, der jedoch zu keiner Einigung führte. Mit Schrei- ben vom 18. Juni 2014 kündigte die Post dem Gesuchsteller die Einstellung der Hauszustellung nach dem 4. August 2014 an. 3. Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 gelangte der Gesuchsteller an die PostCom und beantragte die An- ordnung der Hauszustellung in den bestehenden Hausbriefkasten im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung sowie die aufschiebende Wirkung der angekündigten Einstellung der Hauszustellung für die Dauer des Verfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Post bestätigte mit Schreiben vom 21. Juli 2014, die Hauszustellung während der Dauer des Verfahrens zu gewähr- leisten. In ihrer Stellungnahme vom 11. September 2014 beantragt sie die Abweisung der An- träge des Gesuchstellers unter Kostenfolge und hält am Standort an der Grundstücksgrenze fest. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich einge- gangen.
II. Erwägungen 4. Bei Streitigkeiten nach den Art. 73-75 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens. Der Gesuchsteller ist an die PostCom mit dem Antrag um Erlass einer Verfügung gelangt. Die PostCom ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Streitge- genstands zuständig. 5. Als Eigentümer der Liegenschaft an der W._______gasse 52 in F._______ ist der Gesuchsteller legitimiert, bei der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung bezüglich den Briefkasten- standort zu beantragen. 6. Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauzugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Als Mehrfamilienhäuser gelten gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 (nachfolgend: Erläuterungsbericht VPG) Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen (Erläuterungsbericht VPG, Art. 74). Ausnahmen von den Standortregeln nach Art. 74 sind möglich bei unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen (Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG) oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichnete Bauten (Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG). Die Standortvorschriften sollen einerseits dem Interesse der Kund- schaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, ande-
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rerseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläute- rungsbericht VPG, Art. 74). Die Vorgaben von Art. 73 ff VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Interessensabwägung. 7. Vorliegend befinden sich die Briefkästen neben dem Hauseingang in der Hausmauer eingebaut, mindestens 10 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Damit entsprechen sie klar nicht der Vor- gabe von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands füh- ren könnten, sind keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht; namentlich handelt es sich bei der fraglichen Liegenschaft nicht um ein Mehrfamilienhaus nach Art. 74 Abs. 3 VPG. 8. Der Gesuchsteller macht eine Verletzung des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV, des Gleichbe- handlungsgebots nach Art. 8 BV sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 BV durch die Post geltend. Laut Lehre und Praxis ist die Post als öffentliches Unternehmen im Bereich der Grundversorgung an die Grundrechte gebunden. Umstritten ist die Bindung an die Grundrechte nur für den Bereich der Wettbewerbsdienste. Die Frage der Hauszustellung bei Streitigkeiten über den Briefkastenstandort ist in den Art. 31 sowie 73 ff. VPG einlässlich geregelt und betrifft die Grundversorgung. Somit untersteht die Post im Rahmen des vorliegenden Verfahrensgegen- stands der Grundrechtsbindung. 9. Indem der Gesuchsteller auf eine jahrelange Duldung des heutigen Briefkastenstandorts durch die Post durch Vornahme der Zustellung verweist, beruft er sich auf den Vertrauensschutz sowie sinngemäss auf das Rückwirkungsverbot. Die Anwendung der seit dem 1. Oktober 2012 gelten- den Bestimmungen über den Briefkastenstandort nach Art. 73 ff VPG auf früher errichtete Brief- kästen führt zu einer sogenannten unechten Rückwirkung, nämlich der Anwendung von neuem Recht auf zeitlich offene Dauersachverhalte. Dies ist gegeben, „wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die schon unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch andauern“ (vgl. Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 337, mit Hinweisen auf die Rechtspre- chung). Die unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen. Die Anwendung des neuen Rechts kann unter Umständen auch mit dem Prinzip des Vertrauensschutzes kollidieren, wenn die Betroffenen im Vertrauen auf die Wei- tergeltung des bisherigen Rechts Dispositionen getroffen haben, die sich ohne Nachteil nicht wie- der rückgängig machen lassen (vgl. Häfelin, Müller, Uhlmann, a.a.O., Rz. 342). Der Gesuchsteller macht lediglich eine stillschweigende Duldung des bestehenden Briefkastenstandorts durch die Post geltend. Hingegen behauptet er nicht, Auskünfte oder Zusicherungen zum heutigen Standort erhalten und gestützt darauf Aufwendungen getätigt zu haben, die sich nicht mehr rückgängig machen liessen. Dies zurecht, befindet sich der Briefkasten doch seit über 40 Jahren unverändert an der gleichen Stelle. Eine allfällige Zusicherung zurzeit des Hausbaus vor über 40 Jahren ver- mag jedoch keinen Vertrauensschutz auf so lange Zeit bzw. keine wohlerworbenen Rechte zu begründen. Der Vertrauensschutz ist demzufolge zu verneinen. Somit ist die unechte Rückwir- kung im vorliegenden Fall zulässig. Damit kann auch offen bleiben, ob der Briefkasten der Einlie- gerwohnung, wie vom Gesuchsteller behauptet, in den vergangenen Jahren öfters bedient wurde, da dies keine Vertrauensgrundlage zu schaffen vermag.
10. Der Gesuchsteller verweist auf andere, nicht verordnungskonforme Standorte in seinem Quartier und sieht das Gleichbehandlungsgebot verletzt. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Gleich- behandlung im Unrecht. In der Regel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor. Ausnahmsweise, wenn eine Be- hörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. wie im vorliegenden Fall von der Verordnung ab- weicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will, könnte allen- falls ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 518 ff.). Dies ist hier offen- sichtlich nicht der Fall. Die Post zeigt in ihren Stellungnahmen auf, gewillt zu sein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die geltenden Vorgaben zu den Hausbriefkästen gestaffelt durchzusetzen. Nach der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (A-2037/2006 vom 23. April 2007, E. 9.5, A-6082/2008 vom 24. Februar 2009, E. 8, A-8126/2010 vom 28. April 2011, E. 4) kann der Gesuchsteller deshalb aus anderen, nicht verordnungskonformen Briefkastenstandorten, keine Rechte ableiten.
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11. Der Gesuchsteller beruft sich weiter auf das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 BV, in- dem er hohe Kosten für die Versetzung des Briefkastens sowie einen vermehrten Aufwand für sich geltend macht. Zudem rügt er die Untauglichkeit der Massnahme, da sich laut ihm der von der Post geforderte Standort nicht schneller und einfacher bedienen lasse, mithin dem Ziel der effizienten Zustellung entgegenstehe.
12. Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäs- sig sein. Das heisst, dass die Massnahme (konkret die Einstellung der Hauszustellung bzw. die Versetzung des Briefkastens an den von der Post geforderten Standort) zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels (der effizienten Zustellung bzw. kostengünstigen Grund- versorgung) geeignet und erforderlich sein muss. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in ei- nem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Haller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 581).
13. Die Vorgaben zum Briekastenstandort basieren auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Dies zeigt namentlich Art. 74 Abs. 2 VPG deutlich, wonach Abweichungen von den Standortbestim- mungen in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerschaft zu regeln und die vor Ort tätigen Postdiensteanbieterinnen vorgängig dazu anzuhören sind. Die Post ist dem- nach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sie ist im Interesse aller Post- diensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet. Demzufolge kann der Briefkastenstandort weder von der Zustellroute des Postpersonals noch von der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Das Argument des Gesuchstel- lers, die Zustellung am heutigen Standort sei einfacher, da das Personal die Sendungen unter einem Vordach im Trockenen in den Briefkasten einwerfen könne, ist in diesem Lichte nicht stich- haltig. Zudem lassen die Pläne und Fotos in den Akten die Annahme zu, dass das Zustellfahr- zeug – zumindest je nach Modell und Befahrbarkeit des Vorplatzes – ohnehin ausserhalb des Vordachs parkiert werden muss. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Zustellung in die be- stehenden Briefkästen schneller und einfacher erfolgen soll als beim von der Post geforderten Standort. Im Übrigen ist es allgemein üblich, freie Vorplätze für kurzfristiges Manövrieren benut- zen zu können. Dies gilt für alle Fahrzeuglenker, im Besonderen aber auch für das Zustellperso- nal; der Gesuchsteller kann aus dem Befahren seines Vorplatzes durch das Zustellpersonal im Rahmen des Wendemanövers keine Rechte ableiten.
14. Hinsichtlich dem vom Gesuchsteller behaupteten geringen Mehraufwand für die Post zur Bedie- nung der bestehenden Briefkästen ist, in Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dieser Mehraufwand nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern – infolge der Grundversorgungsverpflichtung und in Beachtung des Gleichbe- handlungsgrundsatz – auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situa- tion hochzurechnen (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4). Unbestritten ist, dass die Bedienung der heutigen Briefkästen ein Absteigen der Zustellboten vom Fahrzeug und das Zurücklegen eines gewissen Weges zu Fuss erfordert. Dieser beträgt, je nach Sicht- weise, zwischen 1,3 m und mehreren Metern. Ist der Vorplatz nicht befahrbar, z.B. weil er durch ein parkiertes Auto versperrt ist oder Schnee darauf liegt, verlängert sich die zu Fuss zu hinterle- gende Distanz. Hochgerechnet auf die gesamte Schweiz übersteigt dieser Aufwand in erhebli- chem Masse den Mehraufwand der Gesuchsteller. Das Aufstellen eines verordnungskonformen Briefkastens für die Hauszustellung erfolgt auf Kosten der Eigentümerschaft (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gründe, die den Gesuchsteller davon entbinden, liegen keine vor. Die Kosten für die Ver- setzung des Briefkastens können deshalb vorliegend nicht berücksichtigt werden. Die Forderung der Post zur Versetzung der Briefkästen an die Grundstücksgrenze bzw. die angekündigte Ein- stellung der Hauszustellung sind somit klar verhältnismässig.
15. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die bestehenden Briefkästen an der Haus- mauer nicht den Vorgaben von Art. 73 ff VPG entsprechen. Die Verschiebung der Briefkästen an die Grundstücksgrenze bzw. die Einstellung der Hauszustellung verletzt weder das Verhältnis-
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mässigkeitsprinzip (Art. 5 BV), noch das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) oder den Vertrauens- schutz (Art. 9 BV). Die Post kann somit die Hauszustellung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG einstellen, sollte der Gesuchsteller die Briefkästen nicht verordnungskonform versetzen. Die Pläne und Fotos in den Akten (insbesondere die Fotomontage der Post) lassen zudem die An- nahme zu, dass der von der Post geforderte Standort sich an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Zugang befindet und damit grundsätzlich verordnungskonform ist.
16. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission (SR 783.018) sieht für Verfü- gungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Pauschale in der Höhe von Fr. 200.- vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden dem Ge- suchsteller die Kosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Die Anträge des Gesuchstellers vom 3. Juli 2914 werden abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgelegt und sind vom Gesuchsteller zu tragen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zuerkannt.
4. Zu eröffnen den Parteien.
Gesuchssteller
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen:
• A._______ • Post CH AG, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.