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VFG-15-2016

Verfügung 15/2016 betreffend Standort Hausbriefkasten

Postcom · 2016-05-06 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller ist Eigentürmer eines Einfamilienhauses am X.______weg in Z, welches er im Jahr 2001 erbaut hatte. Mit Schreiben vom 2. März 2015 forderte die Post CH AG den Ge- suchsteller auf, seinen Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Eine zweite Auf- forderung mit Verlängerung der Umsetzungsfrist folgte am 6. Mai 2015. Darauf nahm der Ge- suchsteller telefonischen Kontakt mit der Post auf. Es folgte ein Austausch per E-Mail. Per E- Mail stellte die Post CH AG dem Gesuchsteller eine Karte zu, auf welcher zwei mögliche – aus Sicht der Post CH AG – verordnungskonforme Briefkastenstandorte eingezeichnet waren. Nachdem der Briefkasten bis zum Ablauf der verlängerten Umsetzungsfrist nicht an die Grundstücksgrenze versetzt worden war, ersuchte die Post CH AG den Gesuchsteller mit ei- nem drittem Brief vom 1. Juli 2015 letztmalig, bis spätestens am 16. August 2015 einen ver- ordnungskonformen Briefkasten einzurichten, und drohte ihm gleichzeitig die Einstellung der Hauszustellung ohne weitere Vorankündigung an.

2. Mit Eingabe vom 9. August 2015 gelangte der Gesuchsteller an die PostCom und beantragte eine Überprüfung des Briefkastenstandorts. Zugleich verlangte er die Durchführung eines Au- genscheins und beantragte sinngemäss, dass die Kosten des Verfahrens der Post CH AG auferlegt werden. Dem Gesuch war ein Teil der bisherigen Korrespondenz mit der Post CH AG beigelegt.

3. Am 13. August 2015 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post CH AG, Corporate Center, Bern, ein, bis zum 11. September 2015 zum Gesuch schriftlich Stellung zu nehmen und die in der Sache bereits existierende Korrespondenz und die weiteren Akten in Kopie einzureichen. Zudem bekundete das Fachsekretariat die Erwartung, dass die Post CH AG die Hauszustel- lung während der Dauer des Verfahrens fortsetze.

4. Per E-Mail vom 14. August 2015 bestätigte die Post CH AG, dass während der Dauer des Verfahrens die Postsendungen weiterhin in den bestehenden Briefkasten zugestellt werden.

5. Mit Stellungnahme vom 8. September 2015 beantragte die Post CH AG, sowohl der Antrag des Gesuchstellers auf Erbringung der Hauszustellung als auch der Antrag auf Durchführung eines Augenscheines seien unter Kostenfolge abzuweisen.

6. Am 26. September 2015 reichte der Gesuchsteller seine Schlussbemerkungen ein. Er brachte Korrekturen an den Sachverhaltsdarstellungen der Post CH AG an und reichte verschiedene Situationsaufnahmen des X.______wegs ein. Er hielt an seinen mit Eingabe vom 9. August 2015 gestellten Anträgen fest.

7. Die Post CH AG hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 26. Oktober 2015 an ihren Anträgen und ihren Ausführungen und fest. Die Post CH AG brachte ihrerseits einige Korrekturen an den Sachverhaltsdarstellungen des Gesuchstellers vor.

Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich eingegan- gen. II. Erwägungen

8. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom

17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welcher nach Art. 14 Abs. 3 PG auch die Hauszustellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 der Postver- ordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) in Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstel- lung eines Briefkastens (Art. 73) oder dessen Standort (Art. 74). Damit ist die PostCom für die

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Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

9. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer des Einfamilienhauses am X.______weg in Z durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung sowie die geforderte Versetzung des Briefkastens in seinen Rechten und Pflichten berührt. Damit ist er im vorliegenden Verwaltungsverfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Das Gesuch wurde vollständig eingereicht, womit darauf einzutreten ist.

10. Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG stellt die Post alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindes- tens fünf Wochentagen und abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen zu. Sie ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkasten- anlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Der Bun- desrat hat gestützt auf seine Zuständigkeit nach Art. 10 PG die Bedingungen für Hausbrief- kästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger im 7. Kapitel der Postverordnung über Briefkästen und Briefkastenanlagen geregelt. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG) und der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG).

11. Im Folgenden ist von der PostCom zu beurteilen, ob diese Erfordernisse im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der PostCom als Fachbehörde kommt in der Frage der Überprüfung des Briefkas- tenstandorts ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

7. Auflage, Zürich/St. Gallen, 2016, N 439 ff.).

12. In einem vom Bundesgericht beurteilten Fall stand der Briefkasten nur zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Das Bundesgericht erachtete den Abstand von rund zwei Metern von der Grundstücksgrenze, und sofern die übrigen Kriterien der freien Zugänglichkeit und des Standorts beim allgemein benutzten Zugang zum Haus erfüllt sind, im Einzelfall noch als verordnungskonform, sofern der Hausbriefkasten für die Zustellung ohne Mehraufwand er- reichbar ist (vgl. Urteil 2C.827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013). Die Grund- stücksgrenze verläuft in der Mitte der Strasse. Deshalb verlangt die Post nicht, dass der Brief- kasten an die Grundstücksgrenze verlegt wird, sondern an den Übergang des gepflasterten Vorplatzes zur geteerten Strasse. Die Post gibt an, der Abstand des aktuellen Briefkasten- standorts zum Übergang des gepflasterten Vorplatzes zur geteerten Strasse betrage ca. fünf Meter. Der Gesuchsteller spricht von einer Distanz von 3.6 Metern. Selbst die Distanz von 3.6 Metern liegt klar über den vom Bundesgericht in jenem Entscheid zu beurteilenden zwei Me- tern. Aus dem Umstand, dass die Grundstücksgrenze nicht am Strassenrand, sondern auf der Mitte der Strasse verläuft, kann nichts zu Gunsten des Gesuchstellers abgeleitet werden. Da- mit ist festzustellen, dass der jetzige Standort den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG nicht entspricht. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG führen könnten, sind keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.

13. Der Gesuchsteller macht sinngemäss eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101), des Willkürverbots bzw. des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 BV durch die Post geltend. Laut Lehre und Praxis ist die Post als öffentliches Unternehmen im Bereich der Grundversorgung an die Grundrechte gebunden. Die Frage der Hauszustellung bei Strei- tigkeiten über den Briefkastenstandort ist in den Art. 31 sowie 73 ff. VPG einlässlich geregelt und betrifft die Grundversorgung. Somit untersteht die Post im Rahmen des vorliegenden Ver- fahrensgegenstands der Grundrechtsbindung.

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14. Der Gesuchsteller verweist auf andere, nicht verordnungskonforme Briefkastenstandorte in der Nachbarschaft. Mit einer Bilddokumentation will er belegen, dass der Postbote in der ent- sprechenden Strasse die Postsendungen in keinem der bestehenden Briefkästen einwerfen könne, ohne das Fahrzeug zu verlassen. Die Mehrheit der Briefkastenstandorte auf der vom Gesuchsteller eingereichten Bilddokumentation erscheint verordnungskonform. Das bestätigt auch die Post CH AG in der Stellungnahme vom 26. Oktober 2015. In der Duldung der in der Bilddokumentation aufgezeigten nicht verordnungskonformen Briefkastenstandorte durch die Post sieht der Gesuchsteller das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) verletzt. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht jedoch grundsätzlich nicht. In der Regel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor. Ausnahmsweise, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will, könnte allenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 599 ff.). Dies ist jedoch hier offenkundig nicht der Fall. Die Post erklärte in der Stellungnahme vom 8. September 2015, die Umsetzung der Postgesetzgebung bedürfe aufgrund der Vielzahl nicht verordnungskonformer Briefkasten- standorte einer zeitlichen Staffelung. Der PostCom sind die Bemühungen der Post bekannt, die Vorgaben der Postverordnung zu den Hausbriefkästen schweizweit gestaffelt durchzuset- zen; dies insbesondere, aber nicht ausschliesslich, bei Neubauten und Renovationen. Nach der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (A-2037/2006 vom 23. April 2007, E. 9.5, A-6082/ 2008 vom 24. Februar 2009, E. 8, A-8126/2010 vom 28. April 2011, E. 4) kann der Gesuchsteller deshalb aus anderen, nicht verordnungskonformen Briefkastenstandorten, keine Rechte ableiten.

15. Weiter rügt der Gesuchsteller sinngemäss eine Verletzung des Vertrauensschutzes. Bei Er- stellung des Einfamilienhauses im Jahr 2001 sei der Briefkasten zunächst direkt beim Haus- eingang an die Garagenwand montiert worden. Dieser Standort habe den damals geltenden rechtlichen Grundlagen nicht entsprochen und sei von der Post zurecht gerügt worden. In Ab- sprache mit dem damaligen Postboten sei der Briefkasten auf Kosten des Gesuchstellers an den heutigen Standort versetzt worden. Die erneute Versetzung des Briefkastens um einige Meter auf Kosten des Gesuchstellers sei unverhältnismässig. Da der aktuelle Standort im Jahr 2001 einvernehmlich definiert worden sei, gebe es keine Unterlagen, die diese Vereinbarung dokumentieren. Der Gesuchsteller habe damals von der Post keine schriftliche Bestätigung verlangt. Aufgrund der Praxis der Post, bei Bauprojekten mit den Eigentümern das Gespräch über den Briefkastenstandort aufzunehmen, erachtet es die Post CH AG trotz fehlender Doku- mentation als möglich, dass solche Gespräche auch mit dem Gesuchsteller stattgefunden ha- ben. Die Post CH AG gibt aber an, dass sich kein Mitarbeiter der entsprechenden Zustellre- gion an eine mit dem Gesuchsteller im Jahr 2001 erfolgte Besprechung oder mündlich getroffene Vereinbarung betreffend Briefkastenstandort erinnern könne. Bei der Post seien keine Unterlagen vorhanden, die belegen würden, dass der Briefkastenstandort mit dem Ge- suchsteller im Jahr 2001 überprüft und diskutiert worden sei. Die Praxis der Post, bei Neubau- ten das Gespräch über den Briefkastenstandort mit den Eigentümern aufzunehmen, spricht für die Darstellung des Gesuchstellers. Gegen die Darstellung des Gesuchstellers spricht, dass schon nach damaligen Recht der Briefkasten von Einfamilienhäusern an der Grund- stücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen war (Art. 11 der Ver- ordnung vom 18. März 1998 des UVEK zur Postverordnung; AS 1998 1609), also genau an dem Standort, der heute von der Post CH AG gefordert wird. Das Fehlen einer schriftlichen Dokumentation der Überprüfung des Standorts spricht ebenfalls gegen die Darstellung des Gesuchstellers, weil die Post üblicherweise die Kunden anschreibt, wenn erste Gespräche nicht zu einer Versetzung des Briefkastens an einen verordnungskonformen Standort führen. Aus den Akten geht somit nicht hervor, dass der Briefkastenstandort am X.______weg in Z im Jahr 2001 bereits überprüft worden ist. Die PostCom hat keine Möglichkeit, 15 Jahre später abzuklären, ob dem Gesuchsteller mündlich die Zusage gemacht wurde, dass der aktuelle

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Standort im Anschluss an die Garage von der Post toleriert würde. Der Gesuchsteller kann deshalb auch im Hinblick auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 des Zivilgesetzbu- ches, der für Verwaltungsverfahren gilt, aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt nichts für sich ableiten (Krauskopf / Emmenegger / Babey, in Waldmann / Weissenberger, Praxis- kommentar VwVG, 2. Auflage, 2016, Art.12 N 207; Kiener, Rütsche, Kuhn, Öffentliches Ver- fahrensrecht, 2. Auflage, 2015, N 783; Auer, Müller, Schindler [Hrsg], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 12 N 16; Kölz/Häner/Bertschi, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, 2013, N 459). Selbst wenn die Darstellung des Gesuchstellers als erwiesen erachtet würde, was vorliegend nicht der Fall ist, wären die anderen Voraussetzungen für die Annahme des Vertrauensschutzes, der sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) ergibt, nicht erfüllt.

16. Der Gesuchsteller macht eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 BV) gel- tend. Der Aufwand für die Versetzung des Briefkastens (inkl. Umgestaltung der Rabatte mit Entfernung des bestehenden Buchsbaumes) um nur zwei bis drei Meter sei unverhältnismäs- sig. Mit der eingereichten Bilddokumentation zeigt der Gesuchsteller auf, dass der Zustellbote für die Zustellung von Postsendungen auch bei verordnungskonformen Briefkastenstandorten in der gleichen Strasse das Zustellfahrzeug allenfalls verlassen muss. Der Gesuchsteller macht damit sinngemäss geltend, dass die Einsparungen der Post bei der Zustellung in einen verordnungskonformen Briefkasten unbedeutend sind. Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Das heisst, dass die Mass- nahme (konkret die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze bzw. die Einstel- lung der Hauszustellung) zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels (der effizienten Zustellung bzw. kostengünstigen Grundversorgung) geeignet und erforderlich sein muss. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Be- lastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N. 514).

17. Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 zu Art. 74 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Post- diensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Interessensabwägung. Art. 74 Abs. 1 VPG basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zu- stellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Dies zeigt namentlich Art. 75 Abs. 2 VPG, wonach Abweichungen von den Standortbestimmungen in einer schriftlichen Vereinba- rung mit der Liegenschaftseigentümerschaft zu regeln und die vor Ort tätigen Postdienstean- bieterinnen vorgängig dazu anzuhören sind. Die Post ist demnach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sie ist im Interesse aller Postdiensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet. Demzufolge kann der Brief- kastenstandort auch nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden.

18. Die Bedienung des bestehenden Briefkastens erfordert gegenüber einem Standort an der Grundstücksgrenze eine zusätzliche Wegstrecke von gut sechs Metern. Hinzu kommt, dass der Postbote entweder für die Zustellung ein Wendemanöver vornehmen oder das Zustellfahr- zeug verlassen müsste. In Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015; http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm) ist der Mehraufwand nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern – infolge der Grundversor- gungsverpflichtung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – auf sämtliche

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Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen. Hochgerech- net auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehrauf- wand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und rechtfertigt ohne weiteres dessen Versetzung an die Grundstücksgrenze. Demgegenüber können die Kosten des Gesuchstellers für eine Versetzung bzw. einen Ersatz des Briefkastens nicht be- rücksichtigt werden. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG ist es die Pflicht der Eigentümerschaft, mit- hin des Gesuchstellers, einen Briefkasten auf eigene Kosten aufzustellen.

19. Der Gesuchsteller bringt in seinem Gesuch vom 9. August 2015 die Überzeugung zum Aus- druck, dass an einem Lokaltermin der aktuelle Standort als Ideal betrachtet werden könne. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisabnahme darf im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, 2013, N 153, mit Hinweisen). Aufgrund der Grundstückspläne und der eingereichten Fotodokumentation lässt sich der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich ermitteln, so dass bei einer Durchführung eines Au- genscheins nicht mit weiteren Erkenntnissen zu rechnen ist. Der Prozessantrag des Gesuch- stellers wird deshalb abgelehnt.

20. Werden die Vorgaben für die Briefkästen nach den Artikeln 73-75 VPG nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der bestehende Briefkasten nicht den Standortvorgaben von Art. 74 VPG entspricht. Die Post ist nicht verpflichtet, die Hauszustellung in den bestehenden Briefkasten zu erbringen. Es bleibt dem Gesuchsteller überlassen, entweder den Briefkasten – wie von der Post aufgezeigt – an die Grundstückgrenze bzw. an die sichtbare Begrenzung des Grundstücks beim Übergang des mit Verbundsteinen gepflasterten Vorplatzes in die ge- teerte Strasse zu versetzen. Oder der Gesuchsteller kann die Einstellung der Hauszustellung in Kauf nehmen und die Postsendungen in der Poststelle abholen. Die Post hat die Hauszu- stellung weiterzuführen, wenn der Gesuchsteller einen normkonformen Briefkasten an einem verordnungskonformen Standort aufstellt.

21. Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammen- hang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebüh- renreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Ge- bühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinen Anträgen unterliegt, sind ihm die Ver- fahrenskosten aufzuerlegen.

III. Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsteller ist Eigentürmer eines Einfamilienhauses am X.______weg in Z, welches er im Jahr 2001 erbaut hatte. Mit Schreiben vom 2. März 2015 forderte die Post CH AG den Ge- suchsteller auf, seinen Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Eine zweite Auf- forderung mit Verlängerung der Umsetzungsfrist folgte am 6. Mai 2015. Darauf nahm der Ge- suchsteller telefonischen Kontakt mit der Post auf. Es folgte ein Austausch per E-Mail. Per E- Mail stellte die Post CH AG dem Gesuchsteller eine Karte zu, auf welcher zwei mögliche – aus Sicht der Post CH AG – verordnungskonforme Briefkastenstandorte eingezeichnet waren. Nachdem der Briefkasten bis zum Ablauf der verlängerten Umsetzungsfrist nicht an die Grundstücksgrenze versetzt worden war, ersuchte die Post CH AG den Gesuchsteller mit ei- nem drittem Brief vom 1. Juli 2015 letztmalig, bis spätestens am 16. August 2015 einen ver- ordnungskonformen Briefkasten einzurichten, und drohte ihm gleichzeitig die Einstellung der Hauszustellung ohne weitere Vorankündigung an.

E. 2 Mit Eingabe vom 9. August 2015 gelangte der Gesuchsteller an die PostCom und beantragte eine Überprüfung des Briefkastenstandorts. Zugleich verlangte er die Durchführung eines Au- genscheins und beantragte sinngemäss, dass die Kosten des Verfahrens der Post CH AG auferlegt werden. Dem Gesuch war ein Teil der bisherigen Korrespondenz mit der Post CH AG beigelegt.

E. 3 Am 13. August 2015 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post CH AG, Corporate Center, Bern, ein, bis zum 11. September 2015 zum Gesuch schriftlich Stellung zu nehmen und die in der Sache bereits existierende Korrespondenz und die weiteren Akten in Kopie einzureichen. Zudem bekundete das Fachsekretariat die Erwartung, dass die Post CH AG die Hauszustel- lung während der Dauer des Verfahrens fortsetze.

E. 4 Per E-Mail vom 14. August 2015 bestätigte die Post CH AG, dass während der Dauer des Verfahrens die Postsendungen weiterhin in den bestehenden Briefkasten zugestellt werden.

E. 5 Mit Stellungnahme vom 8. September 2015 beantragte die Post CH AG, sowohl der Antrag des Gesuchstellers auf Erbringung der Hauszustellung als auch der Antrag auf Durchführung eines Augenscheines seien unter Kostenfolge abzuweisen.

E. 6 Am 26. September 2015 reichte der Gesuchsteller seine Schlussbemerkungen ein. Er brachte Korrekturen an den Sachverhaltsdarstellungen der Post CH AG an und reichte verschiedene Situationsaufnahmen des X.______wegs ein. Er hielt an seinen mit Eingabe vom 9. August 2015 gestellten Anträgen fest.

E. 7 Die Post CH AG hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 26. Oktober 2015 an ihren Anträgen und ihren Ausführungen und fest. Die Post CH AG brachte ihrerseits einige Korrekturen an den Sachverhaltsdarstellungen des Gesuchstellers vor.

Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich eingegan- gen. II. Erwägungen

E. 8 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom

17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welcher nach Art. 14 Abs. 3 PG auch die Hauszustellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 der Postver- ordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) in Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstel- lung eines Briefkastens (Art. 73) oder dessen Standort (Art. 74). Damit ist die PostCom für die

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Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

E. 9 Der Gesuchsteller ist als Eigentümer des Einfamilienhauses am X.______weg in Z durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung sowie die geforderte Versetzung des Briefkastens in seinen Rechten und Pflichten berührt. Damit ist er im vorliegenden Verwaltungsverfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Das Gesuch wurde vollständig eingereicht, womit darauf einzutreten ist.

E. 10 Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG stellt die Post alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindes- tens fünf Wochentagen und abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen zu. Sie ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkasten- anlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Der Bun- desrat hat gestützt auf seine Zuständigkeit nach Art. 10 PG die Bedingungen für Hausbrief- kästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger im 7. Kapitel der Postverordnung über Briefkästen und Briefkastenanlagen geregelt. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG) und der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG).

E. 11 Im Folgenden ist von der PostCom zu beurteilen, ob diese Erfordernisse im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der PostCom als Fachbehörde kommt in der Frage der Überprüfung des Briefkas- tenstandorts ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

7. Auflage, Zürich/St. Gallen, 2016, N 439 ff.).

E. 12 In einem vom Bundesgericht beurteilten Fall stand der Briefkasten nur zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Das Bundesgericht erachtete den Abstand von rund zwei Metern von der Grundstücksgrenze, und sofern die übrigen Kriterien der freien Zugänglichkeit und des Standorts beim allgemein benutzten Zugang zum Haus erfüllt sind, im Einzelfall noch als verordnungskonform, sofern der Hausbriefkasten für die Zustellung ohne Mehraufwand er- reichbar ist (vgl. Urteil 2C.827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013). Die Grund- stücksgrenze verläuft in der Mitte der Strasse. Deshalb verlangt die Post nicht, dass der Brief- kasten an die Grundstücksgrenze verlegt wird, sondern an den Übergang des gepflasterten Vorplatzes zur geteerten Strasse. Die Post gibt an, der Abstand des aktuellen Briefkasten- standorts zum Übergang des gepflasterten Vorplatzes zur geteerten Strasse betrage ca. fünf Meter. Der Gesuchsteller spricht von einer Distanz von 3.6 Metern. Selbst die Distanz von 3.6 Metern liegt klar über den vom Bundesgericht in jenem Entscheid zu beurteilenden zwei Me- tern. Aus dem Umstand, dass die Grundstücksgrenze nicht am Strassenrand, sondern auf der Mitte der Strasse verläuft, kann nichts zu Gunsten des Gesuchstellers abgeleitet werden. Da- mit ist festzustellen, dass der jetzige Standort den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG nicht entspricht. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG führen könnten, sind keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.

E. 13 Der Gesuchsteller macht sinngemäss eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101), des Willkürverbots bzw. des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 BV durch die Post geltend. Laut Lehre und Praxis ist die Post als öffentliches Unternehmen im Bereich der Grundversorgung an die Grundrechte gebunden. Die Frage der Hauszustellung bei Strei- tigkeiten über den Briefkastenstandort ist in den Art. 31 sowie 73 ff. VPG einlässlich geregelt und betrifft die Grundversorgung. Somit untersteht die Post im Rahmen des vorliegenden Ver- fahrensgegenstands der Grundrechtsbindung.

4/7

E. 14 Der Gesuchsteller verweist auf andere, nicht verordnungskonforme Briefkastenstandorte in der Nachbarschaft. Mit einer Bilddokumentation will er belegen, dass der Postbote in der ent- sprechenden Strasse die Postsendungen in keinem der bestehenden Briefkästen einwerfen könne, ohne das Fahrzeug zu verlassen. Die Mehrheit der Briefkastenstandorte auf der vom Gesuchsteller eingereichten Bilddokumentation erscheint verordnungskonform. Das bestätigt auch die Post CH AG in der Stellungnahme vom 26. Oktober 2015. In der Duldung der in der Bilddokumentation aufgezeigten nicht verordnungskonformen Briefkastenstandorte durch die Post sieht der Gesuchsteller das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) verletzt. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht jedoch grundsätzlich nicht. In der Regel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor. Ausnahmsweise, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will, könnte allenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 599 ff.). Dies ist jedoch hier offenkundig nicht der Fall. Die Post erklärte in der Stellungnahme vom 8. September 2015, die Umsetzung der Postgesetzgebung bedürfe aufgrund der Vielzahl nicht verordnungskonformer Briefkasten- standorte einer zeitlichen Staffelung. Der PostCom sind die Bemühungen der Post bekannt, die Vorgaben der Postverordnung zu den Hausbriefkästen schweizweit gestaffelt durchzuset- zen; dies insbesondere, aber nicht ausschliesslich, bei Neubauten und Renovationen. Nach der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (A-2037/2006 vom 23. April 2007, E. 9.5, A-6082/ 2008 vom 24. Februar 2009, E. 8, A-8126/2010 vom 28. April 2011, E. 4) kann der Gesuchsteller deshalb aus anderen, nicht verordnungskonformen Briefkastenstandorten, keine Rechte ableiten.

E. 15 Weiter rügt der Gesuchsteller sinngemäss eine Verletzung des Vertrauensschutzes. Bei Er- stellung des Einfamilienhauses im Jahr 2001 sei der Briefkasten zunächst direkt beim Haus- eingang an die Garagenwand montiert worden. Dieser Standort habe den damals geltenden rechtlichen Grundlagen nicht entsprochen und sei von der Post zurecht gerügt worden. In Ab- sprache mit dem damaligen Postboten sei der Briefkasten auf Kosten des Gesuchstellers an den heutigen Standort versetzt worden. Die erneute Versetzung des Briefkastens um einige Meter auf Kosten des Gesuchstellers sei unverhältnismässig. Da der aktuelle Standort im Jahr 2001 einvernehmlich definiert worden sei, gebe es keine Unterlagen, die diese Vereinbarung dokumentieren. Der Gesuchsteller habe damals von der Post keine schriftliche Bestätigung verlangt. Aufgrund der Praxis der Post, bei Bauprojekten mit den Eigentümern das Gespräch über den Briefkastenstandort aufzunehmen, erachtet es die Post CH AG trotz fehlender Doku- mentation als möglich, dass solche Gespräche auch mit dem Gesuchsteller stattgefunden ha- ben. Die Post CH AG gibt aber an, dass sich kein Mitarbeiter der entsprechenden Zustellre- gion an eine mit dem Gesuchsteller im Jahr 2001 erfolgte Besprechung oder mündlich getroffene Vereinbarung betreffend Briefkastenstandort erinnern könne. Bei der Post seien keine Unterlagen vorhanden, die belegen würden, dass der Briefkastenstandort mit dem Ge- suchsteller im Jahr 2001 überprüft und diskutiert worden sei. Die Praxis der Post, bei Neubau- ten das Gespräch über den Briefkastenstandort mit den Eigentümern aufzunehmen, spricht für die Darstellung des Gesuchstellers. Gegen die Darstellung des Gesuchstellers spricht, dass schon nach damaligen Recht der Briefkasten von Einfamilienhäusern an der Grund- stücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen war (Art. 11 der Ver- ordnung vom 18. März 1998 des UVEK zur Postverordnung; AS 1998 1609), also genau an dem Standort, der heute von der Post CH AG gefordert wird. Das Fehlen einer schriftlichen Dokumentation der Überprüfung des Standorts spricht ebenfalls gegen die Darstellung des Gesuchstellers, weil die Post üblicherweise die Kunden anschreibt, wenn erste Gespräche nicht zu einer Versetzung des Briefkastens an einen verordnungskonformen Standort führen. Aus den Akten geht somit nicht hervor, dass der Briefkastenstandort am X.______weg in Z im Jahr 2001 bereits überprüft worden ist. Die PostCom hat keine Möglichkeit, 15 Jahre später abzuklären, ob dem Gesuchsteller mündlich die Zusage gemacht wurde, dass der aktuelle

5/7

Standort im Anschluss an die Garage von der Post toleriert würde. Der Gesuchsteller kann deshalb auch im Hinblick auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 des Zivilgesetzbu- ches, der für Verwaltungsverfahren gilt, aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt nichts für sich ableiten (Krauskopf / Emmenegger / Babey, in Waldmann / Weissenberger, Praxis- kommentar VwVG, 2. Auflage, 2016, Art.12 N 207; Kiener, Rütsche, Kuhn, Öffentliches Ver- fahrensrecht, 2. Auflage, 2015, N 783; Auer, Müller, Schindler [Hrsg], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 12 N 16; Kölz/Häner/Bertschi, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, 2013, N 459). Selbst wenn die Darstellung des Gesuchstellers als erwiesen erachtet würde, was vorliegend nicht der Fall ist, wären die anderen Voraussetzungen für die Annahme des Vertrauensschutzes, der sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) ergibt, nicht erfüllt.

E. 16 Der Gesuchsteller macht eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 BV) gel- tend. Der Aufwand für die Versetzung des Briefkastens (inkl. Umgestaltung der Rabatte mit Entfernung des bestehenden Buchsbaumes) um nur zwei bis drei Meter sei unverhältnismäs- sig. Mit der eingereichten Bilddokumentation zeigt der Gesuchsteller auf, dass der Zustellbote für die Zustellung von Postsendungen auch bei verordnungskonformen Briefkastenstandorten in der gleichen Strasse das Zustellfahrzeug allenfalls verlassen muss. Der Gesuchsteller macht damit sinngemäss geltend, dass die Einsparungen der Post bei der Zustellung in einen verordnungskonformen Briefkasten unbedeutend sind. Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Das heisst, dass die Mass- nahme (konkret die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze bzw. die Einstel- lung der Hauszustellung) zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels (der effizienten Zustellung bzw. kostengünstigen Grundversorgung) geeignet und erforderlich sein muss. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Be- lastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N. 514).

E. 17 Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 zu Art. 74 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Post- diensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Interessensabwägung. Art. 74 Abs. 1 VPG basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zu- stellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Dies zeigt namentlich Art. 75 Abs. 2 VPG, wonach Abweichungen von den Standortbestimmungen in einer schriftlichen Vereinba- rung mit der Liegenschaftseigentümerschaft zu regeln und die vor Ort tätigen Postdienstean- bieterinnen vorgängig dazu anzuhören sind. Die Post ist demnach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sie ist im Interesse aller Postdiensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet. Demzufolge kann der Brief- kastenstandort auch nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden.

E. 18 Die Bedienung des bestehenden Briefkastens erfordert gegenüber einem Standort an der Grundstücksgrenze eine zusätzliche Wegstrecke von gut sechs Metern. Hinzu kommt, dass der Postbote entweder für die Zustellung ein Wendemanöver vornehmen oder das Zustellfahr- zeug verlassen müsste. In Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015; http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm) ist der Mehraufwand nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern – infolge der Grundversor- gungsverpflichtung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – auf sämtliche

6/7

Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen. Hochgerech- net auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehrauf- wand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und rechtfertigt ohne weiteres dessen Versetzung an die Grundstücksgrenze. Demgegenüber können die Kosten des Gesuchstellers für eine Versetzung bzw. einen Ersatz des Briefkastens nicht be- rücksichtigt werden. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG ist es die Pflicht der Eigentümerschaft, mit- hin des Gesuchstellers, einen Briefkasten auf eigene Kosten aufzustellen.

E. 19 Der Gesuchsteller bringt in seinem Gesuch vom 9. August 2015 die Überzeugung zum Aus- druck, dass an einem Lokaltermin der aktuelle Standort als Ideal betrachtet werden könne. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisabnahme darf im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, 2013, N 153, mit Hinweisen). Aufgrund der Grundstückspläne und der eingereichten Fotodokumentation lässt sich der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich ermitteln, so dass bei einer Durchführung eines Au- genscheins nicht mit weiteren Erkenntnissen zu rechnen ist. Der Prozessantrag des Gesuch- stellers wird deshalb abgelehnt.

E. 20 Werden die Vorgaben für die Briefkästen nach den Artikeln 73-75 VPG nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der bestehende Briefkasten nicht den Standortvorgaben von Art. 74 VPG entspricht. Die Post ist nicht verpflichtet, die Hauszustellung in den bestehenden Briefkasten zu erbringen. Es bleibt dem Gesuchsteller überlassen, entweder den Briefkasten – wie von der Post aufgezeigt – an die Grundstückgrenze bzw. an die sichtbare Begrenzung des Grundstücks beim Übergang des mit Verbundsteinen gepflasterten Vorplatzes in die ge- teerte Strasse zu versetzen. Oder der Gesuchsteller kann die Einstellung der Hauszustellung in Kauf nehmen und die Postsendungen in der Poststelle abholen. Die Post hat die Hauszu- stellung weiterzuführen, wenn der Gesuchsteller einen normkonformen Briefkasten an einem verordnungskonformen Standort aufstellt.

E. 21 Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammen- hang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebüh- renreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Ge- bühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinen Anträgen unterliegt, sind ihm die Ver- fahrenskosten aufzuerlegen.

III. Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Die Anträge des Gesuchstellers vom 9. August 2015 werden abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. 7/7 Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen an ------ ------ Versand:
  3. Mai 2016 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.16905

Verfügung Nr. 15/2016 vom 6. Mai 2016 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 08 01 2016

in Sachen

S. X.______weg in Z Gesuchsteller

gegen

Post CH AG Wankdorfallee 4, 3030 Bern, Gesuchsgegnerin

betreffend

Gesuch um Überprüfung des Standorts des Hausbriefkastens

2/7

I. Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller ist Eigentürmer eines Einfamilienhauses am X.______weg in Z, welches er im Jahr 2001 erbaut hatte. Mit Schreiben vom 2. März 2015 forderte die Post CH AG den Ge- suchsteller auf, seinen Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Eine zweite Auf- forderung mit Verlängerung der Umsetzungsfrist folgte am 6. Mai 2015. Darauf nahm der Ge- suchsteller telefonischen Kontakt mit der Post auf. Es folgte ein Austausch per E-Mail. Per E- Mail stellte die Post CH AG dem Gesuchsteller eine Karte zu, auf welcher zwei mögliche – aus Sicht der Post CH AG – verordnungskonforme Briefkastenstandorte eingezeichnet waren. Nachdem der Briefkasten bis zum Ablauf der verlängerten Umsetzungsfrist nicht an die Grundstücksgrenze versetzt worden war, ersuchte die Post CH AG den Gesuchsteller mit ei- nem drittem Brief vom 1. Juli 2015 letztmalig, bis spätestens am 16. August 2015 einen ver- ordnungskonformen Briefkasten einzurichten, und drohte ihm gleichzeitig die Einstellung der Hauszustellung ohne weitere Vorankündigung an.

2. Mit Eingabe vom 9. August 2015 gelangte der Gesuchsteller an die PostCom und beantragte eine Überprüfung des Briefkastenstandorts. Zugleich verlangte er die Durchführung eines Au- genscheins und beantragte sinngemäss, dass die Kosten des Verfahrens der Post CH AG auferlegt werden. Dem Gesuch war ein Teil der bisherigen Korrespondenz mit der Post CH AG beigelegt.

3. Am 13. August 2015 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post CH AG, Corporate Center, Bern, ein, bis zum 11. September 2015 zum Gesuch schriftlich Stellung zu nehmen und die in der Sache bereits existierende Korrespondenz und die weiteren Akten in Kopie einzureichen. Zudem bekundete das Fachsekretariat die Erwartung, dass die Post CH AG die Hauszustel- lung während der Dauer des Verfahrens fortsetze.

4. Per E-Mail vom 14. August 2015 bestätigte die Post CH AG, dass während der Dauer des Verfahrens die Postsendungen weiterhin in den bestehenden Briefkasten zugestellt werden.

5. Mit Stellungnahme vom 8. September 2015 beantragte die Post CH AG, sowohl der Antrag des Gesuchstellers auf Erbringung der Hauszustellung als auch der Antrag auf Durchführung eines Augenscheines seien unter Kostenfolge abzuweisen.

6. Am 26. September 2015 reichte der Gesuchsteller seine Schlussbemerkungen ein. Er brachte Korrekturen an den Sachverhaltsdarstellungen der Post CH AG an und reichte verschiedene Situationsaufnahmen des X.______wegs ein. Er hielt an seinen mit Eingabe vom 9. August 2015 gestellten Anträgen fest.

7. Die Post CH AG hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 26. Oktober 2015 an ihren Anträgen und ihren Ausführungen und fest. Die Post CH AG brachte ihrerseits einige Korrekturen an den Sachverhaltsdarstellungen des Gesuchstellers vor.

Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich eingegan- gen. II. Erwägungen

8. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom

17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welcher nach Art. 14 Abs. 3 PG auch die Hauszustellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 der Postver- ordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) in Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstel- lung eines Briefkastens (Art. 73) oder dessen Standort (Art. 74). Damit ist die PostCom für die

3/7

Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

9. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer des Einfamilienhauses am X.______weg in Z durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung sowie die geforderte Versetzung des Briefkastens in seinen Rechten und Pflichten berührt. Damit ist er im vorliegenden Verwaltungsverfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Das Gesuch wurde vollständig eingereicht, womit darauf einzutreten ist.

10. Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG stellt die Post alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindes- tens fünf Wochentagen und abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen zu. Sie ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkasten- anlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Der Bun- desrat hat gestützt auf seine Zuständigkeit nach Art. 10 PG die Bedingungen für Hausbrief- kästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger im 7. Kapitel der Postverordnung über Briefkästen und Briefkastenanlagen geregelt. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG) und der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG).

11. Im Folgenden ist von der PostCom zu beurteilen, ob diese Erfordernisse im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der PostCom als Fachbehörde kommt in der Frage der Überprüfung des Briefkas- tenstandorts ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

7. Auflage, Zürich/St. Gallen, 2016, N 439 ff.).

12. In einem vom Bundesgericht beurteilten Fall stand der Briefkasten nur zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Das Bundesgericht erachtete den Abstand von rund zwei Metern von der Grundstücksgrenze, und sofern die übrigen Kriterien der freien Zugänglichkeit und des Standorts beim allgemein benutzten Zugang zum Haus erfüllt sind, im Einzelfall noch als verordnungskonform, sofern der Hausbriefkasten für die Zustellung ohne Mehraufwand er- reichbar ist (vgl. Urteil 2C.827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013). Die Grund- stücksgrenze verläuft in der Mitte der Strasse. Deshalb verlangt die Post nicht, dass der Brief- kasten an die Grundstücksgrenze verlegt wird, sondern an den Übergang des gepflasterten Vorplatzes zur geteerten Strasse. Die Post gibt an, der Abstand des aktuellen Briefkasten- standorts zum Übergang des gepflasterten Vorplatzes zur geteerten Strasse betrage ca. fünf Meter. Der Gesuchsteller spricht von einer Distanz von 3.6 Metern. Selbst die Distanz von 3.6 Metern liegt klar über den vom Bundesgericht in jenem Entscheid zu beurteilenden zwei Me- tern. Aus dem Umstand, dass die Grundstücksgrenze nicht am Strassenrand, sondern auf der Mitte der Strasse verläuft, kann nichts zu Gunsten des Gesuchstellers abgeleitet werden. Da- mit ist festzustellen, dass der jetzige Standort den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG nicht entspricht. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG führen könnten, sind keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.

13. Der Gesuchsteller macht sinngemäss eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101), des Willkürverbots bzw. des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 BV durch die Post geltend. Laut Lehre und Praxis ist die Post als öffentliches Unternehmen im Bereich der Grundversorgung an die Grundrechte gebunden. Die Frage der Hauszustellung bei Strei- tigkeiten über den Briefkastenstandort ist in den Art. 31 sowie 73 ff. VPG einlässlich geregelt und betrifft die Grundversorgung. Somit untersteht die Post im Rahmen des vorliegenden Ver- fahrensgegenstands der Grundrechtsbindung.

4/7

14. Der Gesuchsteller verweist auf andere, nicht verordnungskonforme Briefkastenstandorte in der Nachbarschaft. Mit einer Bilddokumentation will er belegen, dass der Postbote in der ent- sprechenden Strasse die Postsendungen in keinem der bestehenden Briefkästen einwerfen könne, ohne das Fahrzeug zu verlassen. Die Mehrheit der Briefkastenstandorte auf der vom Gesuchsteller eingereichten Bilddokumentation erscheint verordnungskonform. Das bestätigt auch die Post CH AG in der Stellungnahme vom 26. Oktober 2015. In der Duldung der in der Bilddokumentation aufgezeigten nicht verordnungskonformen Briefkastenstandorte durch die Post sieht der Gesuchsteller das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) verletzt. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht jedoch grundsätzlich nicht. In der Regel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor. Ausnahmsweise, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will, könnte allenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 599 ff.). Dies ist jedoch hier offenkundig nicht der Fall. Die Post erklärte in der Stellungnahme vom 8. September 2015, die Umsetzung der Postgesetzgebung bedürfe aufgrund der Vielzahl nicht verordnungskonformer Briefkasten- standorte einer zeitlichen Staffelung. Der PostCom sind die Bemühungen der Post bekannt, die Vorgaben der Postverordnung zu den Hausbriefkästen schweizweit gestaffelt durchzuset- zen; dies insbesondere, aber nicht ausschliesslich, bei Neubauten und Renovationen. Nach der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (A-2037/2006 vom 23. April 2007, E. 9.5, A-6082/ 2008 vom 24. Februar 2009, E. 8, A-8126/2010 vom 28. April 2011, E. 4) kann der Gesuchsteller deshalb aus anderen, nicht verordnungskonformen Briefkastenstandorten, keine Rechte ableiten.

15. Weiter rügt der Gesuchsteller sinngemäss eine Verletzung des Vertrauensschutzes. Bei Er- stellung des Einfamilienhauses im Jahr 2001 sei der Briefkasten zunächst direkt beim Haus- eingang an die Garagenwand montiert worden. Dieser Standort habe den damals geltenden rechtlichen Grundlagen nicht entsprochen und sei von der Post zurecht gerügt worden. In Ab- sprache mit dem damaligen Postboten sei der Briefkasten auf Kosten des Gesuchstellers an den heutigen Standort versetzt worden. Die erneute Versetzung des Briefkastens um einige Meter auf Kosten des Gesuchstellers sei unverhältnismässig. Da der aktuelle Standort im Jahr 2001 einvernehmlich definiert worden sei, gebe es keine Unterlagen, die diese Vereinbarung dokumentieren. Der Gesuchsteller habe damals von der Post keine schriftliche Bestätigung verlangt. Aufgrund der Praxis der Post, bei Bauprojekten mit den Eigentümern das Gespräch über den Briefkastenstandort aufzunehmen, erachtet es die Post CH AG trotz fehlender Doku- mentation als möglich, dass solche Gespräche auch mit dem Gesuchsteller stattgefunden ha- ben. Die Post CH AG gibt aber an, dass sich kein Mitarbeiter der entsprechenden Zustellre- gion an eine mit dem Gesuchsteller im Jahr 2001 erfolgte Besprechung oder mündlich getroffene Vereinbarung betreffend Briefkastenstandort erinnern könne. Bei der Post seien keine Unterlagen vorhanden, die belegen würden, dass der Briefkastenstandort mit dem Ge- suchsteller im Jahr 2001 überprüft und diskutiert worden sei. Die Praxis der Post, bei Neubau- ten das Gespräch über den Briefkastenstandort mit den Eigentümern aufzunehmen, spricht für die Darstellung des Gesuchstellers. Gegen die Darstellung des Gesuchstellers spricht, dass schon nach damaligen Recht der Briefkasten von Einfamilienhäusern an der Grund- stücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen war (Art. 11 der Ver- ordnung vom 18. März 1998 des UVEK zur Postverordnung; AS 1998 1609), also genau an dem Standort, der heute von der Post CH AG gefordert wird. Das Fehlen einer schriftlichen Dokumentation der Überprüfung des Standorts spricht ebenfalls gegen die Darstellung des Gesuchstellers, weil die Post üblicherweise die Kunden anschreibt, wenn erste Gespräche nicht zu einer Versetzung des Briefkastens an einen verordnungskonformen Standort führen. Aus den Akten geht somit nicht hervor, dass der Briefkastenstandort am X.______weg in Z im Jahr 2001 bereits überprüft worden ist. Die PostCom hat keine Möglichkeit, 15 Jahre später abzuklären, ob dem Gesuchsteller mündlich die Zusage gemacht wurde, dass der aktuelle

5/7

Standort im Anschluss an die Garage von der Post toleriert würde. Der Gesuchsteller kann deshalb auch im Hinblick auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 des Zivilgesetzbu- ches, der für Verwaltungsverfahren gilt, aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt nichts für sich ableiten (Krauskopf / Emmenegger / Babey, in Waldmann / Weissenberger, Praxis- kommentar VwVG, 2. Auflage, 2016, Art.12 N 207; Kiener, Rütsche, Kuhn, Öffentliches Ver- fahrensrecht, 2. Auflage, 2015, N 783; Auer, Müller, Schindler [Hrsg], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 12 N 16; Kölz/Häner/Bertschi, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, 2013, N 459). Selbst wenn die Darstellung des Gesuchstellers als erwiesen erachtet würde, was vorliegend nicht der Fall ist, wären die anderen Voraussetzungen für die Annahme des Vertrauensschutzes, der sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) ergibt, nicht erfüllt.

16. Der Gesuchsteller macht eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 BV) gel- tend. Der Aufwand für die Versetzung des Briefkastens (inkl. Umgestaltung der Rabatte mit Entfernung des bestehenden Buchsbaumes) um nur zwei bis drei Meter sei unverhältnismäs- sig. Mit der eingereichten Bilddokumentation zeigt der Gesuchsteller auf, dass der Zustellbote für die Zustellung von Postsendungen auch bei verordnungskonformen Briefkastenstandorten in der gleichen Strasse das Zustellfahrzeug allenfalls verlassen muss. Der Gesuchsteller macht damit sinngemäss geltend, dass die Einsparungen der Post bei der Zustellung in einen verordnungskonformen Briefkasten unbedeutend sind. Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Das heisst, dass die Mass- nahme (konkret die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze bzw. die Einstel- lung der Hauszustellung) zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels (der effizienten Zustellung bzw. kostengünstigen Grundversorgung) geeignet und erforderlich sein muss. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Be- lastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N. 514).

17. Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 zu Art. 74 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Post- diensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Interessensabwägung. Art. 74 Abs. 1 VPG basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zu- stellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Dies zeigt namentlich Art. 75 Abs. 2 VPG, wonach Abweichungen von den Standortbestimmungen in einer schriftlichen Vereinba- rung mit der Liegenschaftseigentümerschaft zu regeln und die vor Ort tätigen Postdienstean- bieterinnen vorgängig dazu anzuhören sind. Die Post ist demnach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sie ist im Interesse aller Postdiensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet. Demzufolge kann der Brief- kastenstandort auch nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden.

18. Die Bedienung des bestehenden Briefkastens erfordert gegenüber einem Standort an der Grundstücksgrenze eine zusätzliche Wegstrecke von gut sechs Metern. Hinzu kommt, dass der Postbote entweder für die Zustellung ein Wendemanöver vornehmen oder das Zustellfahr- zeug verlassen müsste. In Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015; http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm) ist der Mehraufwand nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern – infolge der Grundversor- gungsverpflichtung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – auf sämtliche

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Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen. Hochgerech- net auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehrauf- wand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und rechtfertigt ohne weiteres dessen Versetzung an die Grundstücksgrenze. Demgegenüber können die Kosten des Gesuchstellers für eine Versetzung bzw. einen Ersatz des Briefkastens nicht be- rücksichtigt werden. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG ist es die Pflicht der Eigentümerschaft, mit- hin des Gesuchstellers, einen Briefkasten auf eigene Kosten aufzustellen.

19. Der Gesuchsteller bringt in seinem Gesuch vom 9. August 2015 die Überzeugung zum Aus- druck, dass an einem Lokaltermin der aktuelle Standort als Ideal betrachtet werden könne. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisabnahme darf im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, 2013, N 153, mit Hinweisen). Aufgrund der Grundstückspläne und der eingereichten Fotodokumentation lässt sich der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich ermitteln, so dass bei einer Durchführung eines Au- genscheins nicht mit weiteren Erkenntnissen zu rechnen ist. Der Prozessantrag des Gesuch- stellers wird deshalb abgelehnt.

20. Werden die Vorgaben für die Briefkästen nach den Artikeln 73-75 VPG nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der bestehende Briefkasten nicht den Standortvorgaben von Art. 74 VPG entspricht. Die Post ist nicht verpflichtet, die Hauszustellung in den bestehenden Briefkasten zu erbringen. Es bleibt dem Gesuchsteller überlassen, entweder den Briefkasten – wie von der Post aufgezeigt – an die Grundstückgrenze bzw. an die sichtbare Begrenzung des Grundstücks beim Übergang des mit Verbundsteinen gepflasterten Vorplatzes in die ge- teerte Strasse zu versetzen. Oder der Gesuchsteller kann die Einstellung der Hauszustellung in Kauf nehmen und die Postsendungen in der Poststelle abholen. Die Post hat die Hauszu- stellung weiterzuführen, wenn der Gesuchsteller einen normkonformen Briefkasten an einem verordnungskonformen Standort aufstellt.

21. Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammen- hang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebüh- renreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Ge- bühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinen Anträgen unterliegt, sind ihm die Ver- fahrenskosten aufzuerlegen.

III. Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die Anträge des Gesuchstellers vom 9. August 2015 werden abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.

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Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen an ------ ------

Versand:

10. Mai 2016

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.