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VFG-5-2015

Verfügung 5/2015 betreffend Gesuch um Verfügung betreffend Standort Hausbriefkasten

Postcom · 2015-03-05 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des 2013 in einem Neubauquartier erstellten Einfamilienhauses an der Adresse Im X._______ 2 in Y._______. Der Briefkasten wurde beim Zugangsweg zum Hauseingang in die Seitenwand der Garage eingemauert, gut fünf Meter von der Grundstücks- grenze entfernt und gleich um die Ecke des grossen, mit Platten ausgelegten Vorplatzes. 2. Mit Schreiben vom 1. Mai 2014 forderte die Post CH AG (nachfolgend: Post) den Gesuchsteller mit Verweis auf die relevanten Vorgaben auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu ver- setzen, was der Gesuchsteller ablehnte. Es folgte ein Brief- und E-Mail-Wechsel zwischen dem Gesuchsteller und der Post sowie der Baubewilligungsbehörde, der jedoch ergebnislos verlief. Mit Schreiben vom 21. August 2014 kündigte die Post dem Gesuchsteller die Einstellung der Hauszustellung nach dem 5. Oktober 2014 an. 3. Mit Eingabe vom 8. September 2014 gelangt der Gesuchsteller an die PostCom und beantragt sinngemäss die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstandorts im Rahmen einer anfecht- baren Verfügung. Eventualiter seien die Kosten für die Korrekturen am bisherigen Standort zu übernehmen. Die Post beantragt in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2014 die Abweisung der Anträge des Gesuchstellers unter Kostenfolge und hält an der Forderung fest, dass ein Brief- kasten an der Grundstücksgrenze aufgestellt wird. Infolge des hängigen Verfahrens hat sie die Hauszustellung jedoch nicht eingestellt. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

II. Erwägungen 4. Bei Streitigkeiten nach den Art. 73-75 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens. Der Gesuchsteller ist an die PostCom mit dem Antrag um Erlass einer Verfügung gelangt. Die PostCom ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Streitge- genstands zuständig. 5. Als Eigentümer der Liegenschaft Im X._______ 2 in Y._______. ist der Gesuchsteller legitimiert, bei der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung bezüglich den Briefkastenstandort zu beantragen. 6. Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Von diesen Standortvorgaben kann ab- gewichen werden bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern (Art. 74 Abs. 3 VPG), bei unzumutba- ren Härten aus gesundheitlichen Gründen (Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG) oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten (Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 zu Art. 74 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Vorgaben von Art. 73 ff VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Inte- ressensabwägung. 7. Vorliegend befindet sich der Briefkasten am Weg zum Hauseingang in der Seitenwand der Ga- rage eingemauert, gut fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Damit entspricht er klar nicht der Vorgabe von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetat- bestands führen könnten, sind keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. 8. Der Gesuchsteller macht sinngemäss eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101), des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 BV durch die Post geltend. Laut Lehre und Praxis ist die Post als öffentliches Unternehmen im Bereich der Grundversorgung an die Grund-

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rechte gebunden. Umstritten ist die Bindung an die Grundrechte nur für den Bereich der Wettbe- werbsdienste. Die Frage der Hauszustellung bei Streitigkeiten über den Briefkastenstandort ist in den Art. 31 sowie 73 ff. VPG einlässlich geregelt und betrifft die Grundversorgung. Somit unter- steht die Post im Rahmen des vorliegenden Verfahrensgegenstands der Grundrechtsbindung. 9. Der Gesuchsteller verweist auf andere, nicht verordnungskonforme Briefkastenstandorte in sei- nem Quartier und sieht in deren Duldung durch die Post das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) verletzt. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. In der Regel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor. Ausnahmsweise, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will, könnte allenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 518 ff.). Dies ist jedoch hier offensichtlich nicht der Fall. Die Post erklärt in ihrer Stellungnahme vom

29. Oktober 2014, bemüht zu sein, die geltenden Vorgaben zu den Hausbriefkästen im Rahmen ihrer Möglichkeiten gestaffelt durchzusetzen. Bezüglich eines vom Gesuchsteller erwähnten Falls aus dem Neubauquartier informiert sie, dass die Kostenübernahme für die verordnungskonforme Versetzung des Briefkastens wegen einer schriftlichen Zusage zu einem nichtkonformen Standort durch einen nicht berechtigten Mitarbeiter erfolgte. Der PostCom ist bekannt, dass die Post schweizweit die Vorgaben der Postverordnung durchzusetzen versucht; dies insbesondere, aber nicht ausschliesslich, bei Neubauten und Renovationen. Nach der konstanten Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts (A-2037/2006 vom 23. April 2007, E. 9.5, A-6082/2008 vom 24. Februar 2009, E. 8, A-8126/2010 vom 28. April 2011, E. 4) kann der Gesuchsteller deshalb aus anderen, nicht verordnungskonformen Briefkastenstandorten keine Rechte ableiten. Die Post ist jedoch aufgefordert, im besagten Neubauquartier die flächendeckende Durchsetzung der Vorgaben zum Briefkastenstandort im Rahmen der geltenden Rechtsordnung fortzuführen, um einen möglichen Eindruck der Begünstigung zu vermeiden.

10. Weiter rügt der Gesuchsteller sinngemäss eine Verletzung des Vertrauensschutzes, indem er der Post vorwirft, ihn zu spät über die Vorgaben informiert zu haben. Auch kritisiert er die Zuständig- keiten im Zusammenhang mit der Baubewilligung; da der Briefkasten im bewilligten Bauplan ein- gezeichnet gewesen sei, habe er davon ausgehen können, dass die Baubewilligung ebenfalls den Briefkastenstandort umfasst habe. Der Hinweis in der Baubewilligung, dass die Briefkasten- vorschriften der Post zu beachten seien und Auskunft über die Platzierung das Postbüro Auw er- teile, sei inmitten unzähliger anderer Auflagen leicht zu übersehen gewesen.

11. Die Post informiert über die Vorschriften betreffend Briefkastenstandort auf ihrer Website (http://www.post.ch/post-startseite/post-geschaeftskunden/post-briefe/post-briefe-erhalten/post- briefe-briefkasten/pm-haus-briefkasten-broschuere.pdf). Sie verfügt für den Fall, dass ihr Neu- bauten gemeldet werden, über einen Ablauf, der die Information der Bauherrschaft über die mas- sgeblichen Vorschriften für Briefkastenstandorte sicherstellt. Der Post obliegt jedoch keine ge- setzliche Pflicht, die jeweilige Bauherrschaft von sich aus mit Informationen zu bedienen. Eine solche Verpflichtung wäre in Anbetracht des damit verbundenen Aufwandes zur Ermittlung der Parteien zumindest im Stadium des Baus einer Liegenschaft wohl auch unverhältnismässig. Ein Unterlassen der Information der Betroffenen durch die Post kann dieser somit nicht als Verlet- zung des Vertrauensschutzes angelastet werden. Deshalb kann der Post nicht vorgeworfen wer- den, dass sie erst nach Erstellung des Hauses den Gesuchsteller über die Standortvorgaben in- formierte. Fest steht weiter, dass der Gesuchsteller – im Gegensatz zu mindestens einem anderen Liegenschaftseigentümer im besagten Quartier – keinerlei Auskünfte oder Zusicherun- gen von der Post erhalten hat, die den aktuellen Briefkastenstandort gutheissen. Somit hat die Post auch keine Vertrauensgrundlage geschaffen, gestützt auf welche der Gesuchsteller gutgläu- big den Briefkasten in der Garagenwand hätte installierten dürfen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Baubewilligung: Die Folgen für das Übersehen des Verweises in der Baubewilligung auf die Zu- ständigkeit der Post sind ebenso vom Gesuchsteller zu tragen, wie eine möglicherweise unkor- rekte Beratung durch die Bauleitung. Im Übrigen sind die Kompetenzen im Postbereich auf Bun- desebene geregelt und enthalten keine Delegation von Aufgaben an die

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Baubewilligungsbehörden. Umgekehrt ist weder die PostCom noch die Post befugt, den Baube- willigungsbehörden Vorgaben im Bewilligungsprozess zu machen. Ohnehin ist der Briefkasten- standort nicht bewilligungspflichtig; die Post interveniert erst, wenn der Briefkasten in Bezug auf Standort oder Ausgestaltung nicht den Vorgaben entspricht.

12. Offenbar hat die Post dem Gesuchsteller bisher keinen konkreten verordnungskonformen Stand- ort aufgezeigt bzw. vorgeschlagen. Auch in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2014 äussert sie sich diesbezüglich nicht. Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. Au- gust 2012, Art. 73, ist es primär Sache der Post, die Vorschriften über die Standorte und Zustell- anlagen gegenüber der Kundschaft umzusetzen. Dazu gehört für die PostCom auch, dass die Post der betroffenen Eigentümerschaft bei Unklarheiten konkrete Vorschläge zum Briefkasten- standort macht. Allerdings hat der Gesuchsteller vorliegend offenbar keine entsprechenden Nachfragen gestellt, zumal er am bisherigen Standort festhält. Insofern kann der Gesuchsteller deshalb aus diesem Versäumnis der Post keine Vorteile für sich ableiten.

13. Der Gesuchsteller beruft sich ferner auf das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 BV, in- dem er hohe Kosten für die Versetzung des Briefkastens geltend macht, die er auf rund 4‘000 Franken beziffert (Aussperrung zubetonieren, Garagenwand neu verputzen und malen, exkl. neuer Briefkasten und Fundament). Auch rügt er sinngemäss die Untauglichkeit der Massnahme, zumal das Zustellpersonal nicht nur bei ihm, sondern auch bei verordnungskonformen Briefkäs- ten vom Mofa absteige und die Briefkästen zu Fuss bediene, mithin die Versetzung des Briefkas- tens zu keinem Effizienzgewinn führen würde.

14. Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäs- sig sein. Das heisst, dass die Massnahme (konkret die Einstellung der Hauszustellung bzw. die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze) zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels (der effizienten Zustellung bzw. kostengünstigen Grundversorgung) ge- eignet und erforderlich sein muss. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünfti- gen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Hal- ler/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 581).

15. Die Vorgaben zum Briefkastenstandort basieren auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Dies zeigt namentlich Art. 74 Abs. 2 VPG deutlich, wonach Abweichungen von den Standortbestim- mungen in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerschaft zu regeln und die vor Ort tätigen Postdiensteanbieterinnen vorgängig dazu anzuhören sind. Die Post ist dem- nach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sie ist im Interesse aller Post- diensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet. Demzufolge kann der Briefkastenstandort weder von der Zustellroute des Postpersonals noch von der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Das Argument des Gesuchstel- lers, die Zustellung bei den verordnungskonformen Briefkästen erfolge nicht effizienter als bei sei- nem Briefkasten am bestehenden Standort, ist deshalb nicht stichhaltig.

16. Der Gesuchsteller macht zudem geltend, dass sein finanzieller Mehraufwand für die Versetzung des Briefkastens in keinem Verhältnis zum Mehraufwand der Post für die Bedienung des beste- henden Briefkastens stehe. In Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts ist der Mehraufwand der Post jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Be- tracht zu ziehen, sondern – infolge der Grundversorgungsverpflichtung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatz – auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichba- rer Situation hochzurechnen (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4). Un- bestritten ist, dass die Bedienung des bestehenden Briefkastens ein Mehrweg von mindestens zehn Metern sowie ein Aus- bzw. Absteigen der Zustellboten vom Fahrzeug und das Zurücklegen eines gewissen Weges zu Fuss erfordert. Ist der Vorplatz nicht befahrbar, z.B. weil er durch ein parkiertes Auto versperrt ist oder Schnee darauf liegt, verlängert sich die zu Fuss zu hinterle- gende Distanz. Hochgerechnet auf alle Ein- und Zweifamilienhäuser in der gesamten Schweiz ist

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der Mehraufwand der Post deshalb entgegen der Auffassung des Gesuchstellers genügend ge- wichtig, um die Erstellung eines Briefkastens an der Grundstücksgrenze zu rechtfertigen. Der Rückbau des heutigen Briefkastens ist demgegenüber nicht zwingend und kann bei der Verhält- nismässigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden. Die Forderungen der Post zur Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze bzw. die angekündigte Einstellung der Hauszustellung sind somit verhältnismässig.

17. Der Gesuchsteller stellt in seiner Eingabe vom 8. September 2014 als Eventualantrag die Über- nahme seiner Kosten für die notwendigen Korrekturen am bisherigen Briefkastenstandort. Das Aufstellen eines verordnungskonformen Briefkastens für die Hauszustellung erfolgt auf Kosten der Eigentümerschaft (Art. 73 Abs. 1 VPG). Wie oben aufgezeigt, wurde weder durch die Post noch durch die Baubewilligungsbehörde eine Vertrauensgrundlage geschaffen, die eine Kosten- übernahme für die Aufstellung eines neuen bzw. für den Rückbau des bestehenden Briefkastens rechtfertigen würde. Aus der Tatsache, dass die Post in mindestens einem anderen Fall wegen einer fälschlicherweise erfolgten Zustimmung zu einem nichtkonformen Standort die Kosten für die Versetzung des Briefkastens übernommen hat, kann der Gesuchsteller ebenfalls keine Rechte ableiten (vgl. Ziff. 9 und 11). Es besteht daher vorliegend kein Anspruch auf Übernahme der Kosten, weder gegenüber der Post noch gegenüber der Baubewilligungsbehörde. Bei allem Verständnis für den Ärger über den Mehraufwand kann der Gesuchsteller einzig auf den zivil- rechtlichen Weg verwiesen werden. Gegebenenfalls kann er auf diesem Weg den erlittenen Schaden gegenüber der Bauleitung geltend machen.

18. Die Post bot dem Gesuchsteller an, gegen eine jährliche Abgeltung von rund 490 Franken die Hauszustellung beim bestehenden, nicht verordnungskonformen Briefkastenstandort zu erbrin- gen. Der Gesuchsteller schlug dieses Angebot jedoch aus. Die PostCom weist darauf hin, dass für eine solche Vereinbarung grundsätzlich keine rechtliche Grundlage besteht. Die Postverord- nung erlaubt Ausnahmen von den Standortregeln nach Art. 74 VPG nur in den in Art. 75 Abs. 1 VPG vorgesehenen Fällen. Eine entgeltliche Billigung eines nicht verordnungskonformen Stand- orts durch die Post ist daher als verordnungswidrig zu betrachten und kann zudem eine relevante Benachteiligung der privaten Postdienstanbieter darstellen.

19. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der bestehende Briefkasten in der Garagen- mauer nicht den Vorgaben von Art. 73 ff VPG entspricht. Die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze bzw. die Einstellung der Hauszustellung verletzt weder das Rechtsgleich- heitsgebot (Art. 8 BV), noch den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) oder das Verhältnismässigkeits- prinzip (Art. 5 BV). Die Post kann somit die Hauszustellung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG einstellen, sollte der Gesuchsteller keinen verordnungskonformen Briefkasten aufstellen. Ein An- spruch auf Abgeltung der Kosten für die Versetzung des Briefkastens besteht nicht.

20. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission (SR 783.018) sieht für Verfü- gungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Pauschale in der Höhe von Fr. 200.- vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden dem Ge- suchsteller die Kosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

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III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsteller ist Eigentümer des 2013 in einem Neubauquartier erstellten Einfamilienhauses an der Adresse Im X._______ 2 in Y._______. Der Briefkasten wurde beim Zugangsweg zum Hauseingang in die Seitenwand der Garage eingemauert, gut fünf Meter von der Grundstücks- grenze entfernt und gleich um die Ecke des grossen, mit Platten ausgelegten Vorplatzes.

E. 2 Mit Schreiben vom 1. Mai 2014 forderte die Post CH AG (nachfolgend: Post) den Gesuchsteller mit Verweis auf die relevanten Vorgaben auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu ver- setzen, was der Gesuchsteller ablehnte. Es folgte ein Brief- und E-Mail-Wechsel zwischen dem Gesuchsteller und der Post sowie der Baubewilligungsbehörde, der jedoch ergebnislos verlief. Mit Schreiben vom 21. August 2014 kündigte die Post dem Gesuchsteller die Einstellung der Hauszustellung nach dem 5. Oktober 2014 an.

E. 3 Mit Eingabe vom 8. September 2014 gelangt der Gesuchsteller an die PostCom und beantragt sinngemäss die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstandorts im Rahmen einer anfecht- baren Verfügung. Eventualiter seien die Kosten für die Korrekturen am bisherigen Standort zu übernehmen. Die Post beantragt in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2014 die Abweisung der Anträge des Gesuchstellers unter Kostenfolge und hält an der Forderung fest, dass ein Brief- kasten an der Grundstücksgrenze aufgestellt wird. Infolge des hängigen Verfahrens hat sie die Hauszustellung jedoch nicht eingestellt. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

II. Erwägungen

E. 4 Bei Streitigkeiten nach den Art. 73-75 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens. Der Gesuchsteller ist an die PostCom mit dem Antrag um Erlass einer Verfügung gelangt. Die PostCom ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Streitge- genstands zuständig.

E. 5 Als Eigentümer der Liegenschaft Im X._______ 2 in Y._______. ist der Gesuchsteller legitimiert, bei der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung bezüglich den Briefkastenstandort zu beantragen.

E. 6 Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Von diesen Standortvorgaben kann ab- gewichen werden bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern (Art. 74 Abs. 3 VPG), bei unzumutba- ren Härten aus gesundheitlichen Gründen (Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG) oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten (Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 zu Art. 74 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Vorgaben von Art. 73 ff VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Inte- ressensabwägung.

E. 7 Vorliegend befindet sich der Briefkasten am Weg zum Hauseingang in der Seitenwand der Ga- rage eingemauert, gut fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Damit entspricht er klar nicht der Vorgabe von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetat- bestands führen könnten, sind keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.

E. 8 Der Gesuchsteller macht sinngemäss eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101), des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 BV durch die Post geltend. Laut Lehre und Praxis ist die Post als öffentliches Unternehmen im Bereich der Grundversorgung an die Grund-

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rechte gebunden. Umstritten ist die Bindung an die Grundrechte nur für den Bereich der Wettbe- werbsdienste. Die Frage der Hauszustellung bei Streitigkeiten über den Briefkastenstandort ist in den Art. 31 sowie 73 ff. VPG einlässlich geregelt und betrifft die Grundversorgung. Somit unter- steht die Post im Rahmen des vorliegenden Verfahrensgegenstands der Grundrechtsbindung.

E. 9 Der Gesuchsteller verweist auf andere, nicht verordnungskonforme Briefkastenstandorte in sei- nem Quartier und sieht in deren Duldung durch die Post das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) verletzt. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. In der Regel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor. Ausnahmsweise, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will, könnte allenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 518 ff.). Dies ist jedoch hier offensichtlich nicht der Fall. Die Post erklärt in ihrer Stellungnahme vom

29. Oktober 2014, bemüht zu sein, die geltenden Vorgaben zu den Hausbriefkästen im Rahmen ihrer Möglichkeiten gestaffelt durchzusetzen. Bezüglich eines vom Gesuchsteller erwähnten Falls aus dem Neubauquartier informiert sie, dass die Kostenübernahme für die verordnungskonforme Versetzung des Briefkastens wegen einer schriftlichen Zusage zu einem nichtkonformen Standort durch einen nicht berechtigten Mitarbeiter erfolgte. Der PostCom ist bekannt, dass die Post schweizweit die Vorgaben der Postverordnung durchzusetzen versucht; dies insbesondere, aber nicht ausschliesslich, bei Neubauten und Renovationen. Nach der konstanten Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts (A-2037/2006 vom 23. April 2007, E. 9.5, A-6082/2008 vom 24. Februar 2009, E. 8, A-8126/2010 vom 28. April 2011, E. 4) kann der Gesuchsteller deshalb aus anderen, nicht verordnungskonformen Briefkastenstandorten keine Rechte ableiten. Die Post ist jedoch aufgefordert, im besagten Neubauquartier die flächendeckende Durchsetzung der Vorgaben zum Briefkastenstandort im Rahmen der geltenden Rechtsordnung fortzuführen, um einen möglichen Eindruck der Begünstigung zu vermeiden.

E. 10 Weiter rügt der Gesuchsteller sinngemäss eine Verletzung des Vertrauensschutzes, indem er der Post vorwirft, ihn zu spät über die Vorgaben informiert zu haben. Auch kritisiert er die Zuständig- keiten im Zusammenhang mit der Baubewilligung; da der Briefkasten im bewilligten Bauplan ein- gezeichnet gewesen sei, habe er davon ausgehen können, dass die Baubewilligung ebenfalls den Briefkastenstandort umfasst habe. Der Hinweis in der Baubewilligung, dass die Briefkasten- vorschriften der Post zu beachten seien und Auskunft über die Platzierung das Postbüro Auw er- teile, sei inmitten unzähliger anderer Auflagen leicht zu übersehen gewesen.

E. 11 Die Post informiert über die Vorschriften betreffend Briefkastenstandort auf ihrer Website (http://www.post.ch/post-startseite/post-geschaeftskunden/post-briefe/post-briefe-erhalten/post- briefe-briefkasten/pm-haus-briefkasten-broschuere.pdf). Sie verfügt für den Fall, dass ihr Neu- bauten gemeldet werden, über einen Ablauf, der die Information der Bauherrschaft über die mas- sgeblichen Vorschriften für Briefkastenstandorte sicherstellt. Der Post obliegt jedoch keine ge- setzliche Pflicht, die jeweilige Bauherrschaft von sich aus mit Informationen zu bedienen. Eine solche Verpflichtung wäre in Anbetracht des damit verbundenen Aufwandes zur Ermittlung der Parteien zumindest im Stadium des Baus einer Liegenschaft wohl auch unverhältnismässig. Ein Unterlassen der Information der Betroffenen durch die Post kann dieser somit nicht als Verlet- zung des Vertrauensschutzes angelastet werden. Deshalb kann der Post nicht vorgeworfen wer- den, dass sie erst nach Erstellung des Hauses den Gesuchsteller über die Standortvorgaben in- formierte. Fest steht weiter, dass der Gesuchsteller – im Gegensatz zu mindestens einem anderen Liegenschaftseigentümer im besagten Quartier – keinerlei Auskünfte oder Zusicherun- gen von der Post erhalten hat, die den aktuellen Briefkastenstandort gutheissen. Somit hat die Post auch keine Vertrauensgrundlage geschaffen, gestützt auf welche der Gesuchsteller gutgläu- big den Briefkasten in der Garagenwand hätte installierten dürfen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Baubewilligung: Die Folgen für das Übersehen des Verweises in der Baubewilligung auf die Zu- ständigkeit der Post sind ebenso vom Gesuchsteller zu tragen, wie eine möglicherweise unkor- rekte Beratung durch die Bauleitung. Im Übrigen sind die Kompetenzen im Postbereich auf Bun- desebene geregelt und enthalten keine Delegation von Aufgaben an die

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Baubewilligungsbehörden. Umgekehrt ist weder die PostCom noch die Post befugt, den Baube- willigungsbehörden Vorgaben im Bewilligungsprozess zu machen. Ohnehin ist der Briefkasten- standort nicht bewilligungspflichtig; die Post interveniert erst, wenn der Briefkasten in Bezug auf Standort oder Ausgestaltung nicht den Vorgaben entspricht.

E. 12 Offenbar hat die Post dem Gesuchsteller bisher keinen konkreten verordnungskonformen Stand- ort aufgezeigt bzw. vorgeschlagen. Auch in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2014 äussert sie sich diesbezüglich nicht. Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. Au- gust 2012, Art. 73, ist es primär Sache der Post, die Vorschriften über die Standorte und Zustell- anlagen gegenüber der Kundschaft umzusetzen. Dazu gehört für die PostCom auch, dass die Post der betroffenen Eigentümerschaft bei Unklarheiten konkrete Vorschläge zum Briefkasten- standort macht. Allerdings hat der Gesuchsteller vorliegend offenbar keine entsprechenden Nachfragen gestellt, zumal er am bisherigen Standort festhält. Insofern kann der Gesuchsteller deshalb aus diesem Versäumnis der Post keine Vorteile für sich ableiten.

E. 13 Der Gesuchsteller beruft sich ferner auf das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 BV, in- dem er hohe Kosten für die Versetzung des Briefkastens geltend macht, die er auf rund 4‘000 Franken beziffert (Aussperrung zubetonieren, Garagenwand neu verputzen und malen, exkl. neuer Briefkasten und Fundament). Auch rügt er sinngemäss die Untauglichkeit der Massnahme, zumal das Zustellpersonal nicht nur bei ihm, sondern auch bei verordnungskonformen Briefkäs- ten vom Mofa absteige und die Briefkästen zu Fuss bediene, mithin die Versetzung des Briefkas- tens zu keinem Effizienzgewinn führen würde.

E. 14 Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäs- sig sein. Das heisst, dass die Massnahme (konkret die Einstellung der Hauszustellung bzw. die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze) zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels (der effizienten Zustellung bzw. kostengünstigen Grundversorgung) ge- eignet und erforderlich sein muss. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünfti- gen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Hal- ler/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 581).

E. 15 Die Vorgaben zum Briefkastenstandort basieren auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Dies zeigt namentlich Art. 74 Abs. 2 VPG deutlich, wonach Abweichungen von den Standortbestim- mungen in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerschaft zu regeln und die vor Ort tätigen Postdiensteanbieterinnen vorgängig dazu anzuhören sind. Die Post ist dem- nach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sie ist im Interesse aller Post- diensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet. Demzufolge kann der Briefkastenstandort weder von der Zustellroute des Postpersonals noch von der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Das Argument des Gesuchstel- lers, die Zustellung bei den verordnungskonformen Briefkästen erfolge nicht effizienter als bei sei- nem Briefkasten am bestehenden Standort, ist deshalb nicht stichhaltig.

E. 16 Der Gesuchsteller macht zudem geltend, dass sein finanzieller Mehraufwand für die Versetzung des Briefkastens in keinem Verhältnis zum Mehraufwand der Post für die Bedienung des beste- henden Briefkastens stehe. In Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts ist der Mehraufwand der Post jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Be- tracht zu ziehen, sondern – infolge der Grundversorgungsverpflichtung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatz – auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichba- rer Situation hochzurechnen (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4). Un- bestritten ist, dass die Bedienung des bestehenden Briefkastens ein Mehrweg von mindestens zehn Metern sowie ein Aus- bzw. Absteigen der Zustellboten vom Fahrzeug und das Zurücklegen eines gewissen Weges zu Fuss erfordert. Ist der Vorplatz nicht befahrbar, z.B. weil er durch ein parkiertes Auto versperrt ist oder Schnee darauf liegt, verlängert sich die zu Fuss zu hinterle- gende Distanz. Hochgerechnet auf alle Ein- und Zweifamilienhäuser in der gesamten Schweiz ist

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der Mehraufwand der Post deshalb entgegen der Auffassung des Gesuchstellers genügend ge- wichtig, um die Erstellung eines Briefkastens an der Grundstücksgrenze zu rechtfertigen. Der Rückbau des heutigen Briefkastens ist demgegenüber nicht zwingend und kann bei der Verhält- nismässigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden. Die Forderungen der Post zur Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze bzw. die angekündigte Einstellung der Hauszustellung sind somit verhältnismässig.

E. 17 Der Gesuchsteller stellt in seiner Eingabe vom 8. September 2014 als Eventualantrag die Über- nahme seiner Kosten für die notwendigen Korrekturen am bisherigen Briefkastenstandort. Das Aufstellen eines verordnungskonformen Briefkastens für die Hauszustellung erfolgt auf Kosten der Eigentümerschaft (Art. 73 Abs. 1 VPG). Wie oben aufgezeigt, wurde weder durch die Post noch durch die Baubewilligungsbehörde eine Vertrauensgrundlage geschaffen, die eine Kosten- übernahme für die Aufstellung eines neuen bzw. für den Rückbau des bestehenden Briefkastens rechtfertigen würde. Aus der Tatsache, dass die Post in mindestens einem anderen Fall wegen einer fälschlicherweise erfolgten Zustimmung zu einem nichtkonformen Standort die Kosten für die Versetzung des Briefkastens übernommen hat, kann der Gesuchsteller ebenfalls keine Rechte ableiten (vgl. Ziff. 9 und 11). Es besteht daher vorliegend kein Anspruch auf Übernahme der Kosten, weder gegenüber der Post noch gegenüber der Baubewilligungsbehörde. Bei allem Verständnis für den Ärger über den Mehraufwand kann der Gesuchsteller einzig auf den zivil- rechtlichen Weg verwiesen werden. Gegebenenfalls kann er auf diesem Weg den erlittenen Schaden gegenüber der Bauleitung geltend machen.

E. 18 Die Post bot dem Gesuchsteller an, gegen eine jährliche Abgeltung von rund 490 Franken die Hauszustellung beim bestehenden, nicht verordnungskonformen Briefkastenstandort zu erbrin- gen. Der Gesuchsteller schlug dieses Angebot jedoch aus. Die PostCom weist darauf hin, dass für eine solche Vereinbarung grundsätzlich keine rechtliche Grundlage besteht. Die Postverord- nung erlaubt Ausnahmen von den Standortregeln nach Art. 74 VPG nur in den in Art. 75 Abs. 1 VPG vorgesehenen Fällen. Eine entgeltliche Billigung eines nicht verordnungskonformen Stand- orts durch die Post ist daher als verordnungswidrig zu betrachten und kann zudem eine relevante Benachteiligung der privaten Postdienstanbieter darstellen.

E. 19 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der bestehende Briefkasten in der Garagen- mauer nicht den Vorgaben von Art. 73 ff VPG entspricht. Die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze bzw. die Einstellung der Hauszustellung verletzt weder das Rechtsgleich- heitsgebot (Art. 8 BV), noch den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) oder das Verhältnismässigkeits- prinzip (Art. 5 BV). Die Post kann somit die Hauszustellung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG einstellen, sollte der Gesuchsteller keinen verordnungskonformen Briefkasten aufstellen. Ein An- spruch auf Abgeltung der Kosten für die Versetzung des Briefkastens besteht nicht.

E. 20 Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission (SR 783.018) sieht für Verfü- gungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Pauschale in der Höhe von Fr. 200.- vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden dem Ge- suchsteller die Kosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

6/6

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Die Anträge des Gesuchstellers vom 8. September 2914 werden abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgelegt und sind vom Gesuchsteller zu tragen.
  3. Den Parteien zu eröffnen. Gesuchssteller Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: • C._______ • Post CH AG, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch

Verfügung Nr. 5 / 2015 vom 5. März 2015 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 09 01 2015

in Sachen

C._______

Gesuchssteller

gegen

Post CH AG, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern

Gesuchsgegnerin

betreffend

Gesuch um Verfügung betreffend Standort Hausbriefkasten

2/6

I. Sachverhalt 1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des 2013 in einem Neubauquartier erstellten Einfamilienhauses an der Adresse Im X._______ 2 in Y._______. Der Briefkasten wurde beim Zugangsweg zum Hauseingang in die Seitenwand der Garage eingemauert, gut fünf Meter von der Grundstücks- grenze entfernt und gleich um die Ecke des grossen, mit Platten ausgelegten Vorplatzes. 2. Mit Schreiben vom 1. Mai 2014 forderte die Post CH AG (nachfolgend: Post) den Gesuchsteller mit Verweis auf die relevanten Vorgaben auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu ver- setzen, was der Gesuchsteller ablehnte. Es folgte ein Brief- und E-Mail-Wechsel zwischen dem Gesuchsteller und der Post sowie der Baubewilligungsbehörde, der jedoch ergebnislos verlief. Mit Schreiben vom 21. August 2014 kündigte die Post dem Gesuchsteller die Einstellung der Hauszustellung nach dem 5. Oktober 2014 an. 3. Mit Eingabe vom 8. September 2014 gelangt der Gesuchsteller an die PostCom und beantragt sinngemäss die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstandorts im Rahmen einer anfecht- baren Verfügung. Eventualiter seien die Kosten für die Korrekturen am bisherigen Standort zu übernehmen. Die Post beantragt in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2014 die Abweisung der Anträge des Gesuchstellers unter Kostenfolge und hält an der Forderung fest, dass ein Brief- kasten an der Grundstücksgrenze aufgestellt wird. Infolge des hängigen Verfahrens hat sie die Hauszustellung jedoch nicht eingestellt. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

II. Erwägungen 4. Bei Streitigkeiten nach den Art. 73-75 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens. Der Gesuchsteller ist an die PostCom mit dem Antrag um Erlass einer Verfügung gelangt. Die PostCom ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Streitge- genstands zuständig. 5. Als Eigentümer der Liegenschaft Im X._______ 2 in Y._______. ist der Gesuchsteller legitimiert, bei der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung bezüglich den Briefkastenstandort zu beantragen. 6. Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Von diesen Standortvorgaben kann ab- gewichen werden bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern (Art. 74 Abs. 3 VPG), bei unzumutba- ren Härten aus gesundheitlichen Gründen (Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG) oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten (Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 zu Art. 74 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Vorgaben von Art. 73 ff VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Inte- ressensabwägung. 7. Vorliegend befindet sich der Briefkasten am Weg zum Hauseingang in der Seitenwand der Ga- rage eingemauert, gut fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Damit entspricht er klar nicht der Vorgabe von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetat- bestands führen könnten, sind keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. 8. Der Gesuchsteller macht sinngemäss eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101), des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 BV durch die Post geltend. Laut Lehre und Praxis ist die Post als öffentliches Unternehmen im Bereich der Grundversorgung an die Grund-

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rechte gebunden. Umstritten ist die Bindung an die Grundrechte nur für den Bereich der Wettbe- werbsdienste. Die Frage der Hauszustellung bei Streitigkeiten über den Briefkastenstandort ist in den Art. 31 sowie 73 ff. VPG einlässlich geregelt und betrifft die Grundversorgung. Somit unter- steht die Post im Rahmen des vorliegenden Verfahrensgegenstands der Grundrechtsbindung. 9. Der Gesuchsteller verweist auf andere, nicht verordnungskonforme Briefkastenstandorte in sei- nem Quartier und sieht in deren Duldung durch die Post das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) verletzt. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. In der Regel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor. Ausnahmsweise, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will, könnte allenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 518 ff.). Dies ist jedoch hier offensichtlich nicht der Fall. Die Post erklärt in ihrer Stellungnahme vom

29. Oktober 2014, bemüht zu sein, die geltenden Vorgaben zu den Hausbriefkästen im Rahmen ihrer Möglichkeiten gestaffelt durchzusetzen. Bezüglich eines vom Gesuchsteller erwähnten Falls aus dem Neubauquartier informiert sie, dass die Kostenübernahme für die verordnungskonforme Versetzung des Briefkastens wegen einer schriftlichen Zusage zu einem nichtkonformen Standort durch einen nicht berechtigten Mitarbeiter erfolgte. Der PostCom ist bekannt, dass die Post schweizweit die Vorgaben der Postverordnung durchzusetzen versucht; dies insbesondere, aber nicht ausschliesslich, bei Neubauten und Renovationen. Nach der konstanten Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts (A-2037/2006 vom 23. April 2007, E. 9.5, A-6082/2008 vom 24. Februar 2009, E. 8, A-8126/2010 vom 28. April 2011, E. 4) kann der Gesuchsteller deshalb aus anderen, nicht verordnungskonformen Briefkastenstandorten keine Rechte ableiten. Die Post ist jedoch aufgefordert, im besagten Neubauquartier die flächendeckende Durchsetzung der Vorgaben zum Briefkastenstandort im Rahmen der geltenden Rechtsordnung fortzuführen, um einen möglichen Eindruck der Begünstigung zu vermeiden.

10. Weiter rügt der Gesuchsteller sinngemäss eine Verletzung des Vertrauensschutzes, indem er der Post vorwirft, ihn zu spät über die Vorgaben informiert zu haben. Auch kritisiert er die Zuständig- keiten im Zusammenhang mit der Baubewilligung; da der Briefkasten im bewilligten Bauplan ein- gezeichnet gewesen sei, habe er davon ausgehen können, dass die Baubewilligung ebenfalls den Briefkastenstandort umfasst habe. Der Hinweis in der Baubewilligung, dass die Briefkasten- vorschriften der Post zu beachten seien und Auskunft über die Platzierung das Postbüro Auw er- teile, sei inmitten unzähliger anderer Auflagen leicht zu übersehen gewesen.

11. Die Post informiert über die Vorschriften betreffend Briefkastenstandort auf ihrer Website (http://www.post.ch/post-startseite/post-geschaeftskunden/post-briefe/post-briefe-erhalten/post- briefe-briefkasten/pm-haus-briefkasten-broschuere.pdf). Sie verfügt für den Fall, dass ihr Neu- bauten gemeldet werden, über einen Ablauf, der die Information der Bauherrschaft über die mas- sgeblichen Vorschriften für Briefkastenstandorte sicherstellt. Der Post obliegt jedoch keine ge- setzliche Pflicht, die jeweilige Bauherrschaft von sich aus mit Informationen zu bedienen. Eine solche Verpflichtung wäre in Anbetracht des damit verbundenen Aufwandes zur Ermittlung der Parteien zumindest im Stadium des Baus einer Liegenschaft wohl auch unverhältnismässig. Ein Unterlassen der Information der Betroffenen durch die Post kann dieser somit nicht als Verlet- zung des Vertrauensschutzes angelastet werden. Deshalb kann der Post nicht vorgeworfen wer- den, dass sie erst nach Erstellung des Hauses den Gesuchsteller über die Standortvorgaben in- formierte. Fest steht weiter, dass der Gesuchsteller – im Gegensatz zu mindestens einem anderen Liegenschaftseigentümer im besagten Quartier – keinerlei Auskünfte oder Zusicherun- gen von der Post erhalten hat, die den aktuellen Briefkastenstandort gutheissen. Somit hat die Post auch keine Vertrauensgrundlage geschaffen, gestützt auf welche der Gesuchsteller gutgläu- big den Briefkasten in der Garagenwand hätte installierten dürfen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Baubewilligung: Die Folgen für das Übersehen des Verweises in der Baubewilligung auf die Zu- ständigkeit der Post sind ebenso vom Gesuchsteller zu tragen, wie eine möglicherweise unkor- rekte Beratung durch die Bauleitung. Im Übrigen sind die Kompetenzen im Postbereich auf Bun- desebene geregelt und enthalten keine Delegation von Aufgaben an die

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Baubewilligungsbehörden. Umgekehrt ist weder die PostCom noch die Post befugt, den Baube- willigungsbehörden Vorgaben im Bewilligungsprozess zu machen. Ohnehin ist der Briefkasten- standort nicht bewilligungspflichtig; die Post interveniert erst, wenn der Briefkasten in Bezug auf Standort oder Ausgestaltung nicht den Vorgaben entspricht.

12. Offenbar hat die Post dem Gesuchsteller bisher keinen konkreten verordnungskonformen Stand- ort aufgezeigt bzw. vorgeschlagen. Auch in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2014 äussert sie sich diesbezüglich nicht. Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. Au- gust 2012, Art. 73, ist es primär Sache der Post, die Vorschriften über die Standorte und Zustell- anlagen gegenüber der Kundschaft umzusetzen. Dazu gehört für die PostCom auch, dass die Post der betroffenen Eigentümerschaft bei Unklarheiten konkrete Vorschläge zum Briefkasten- standort macht. Allerdings hat der Gesuchsteller vorliegend offenbar keine entsprechenden Nachfragen gestellt, zumal er am bisherigen Standort festhält. Insofern kann der Gesuchsteller deshalb aus diesem Versäumnis der Post keine Vorteile für sich ableiten.

13. Der Gesuchsteller beruft sich ferner auf das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 BV, in- dem er hohe Kosten für die Versetzung des Briefkastens geltend macht, die er auf rund 4‘000 Franken beziffert (Aussperrung zubetonieren, Garagenwand neu verputzen und malen, exkl. neuer Briefkasten und Fundament). Auch rügt er sinngemäss die Untauglichkeit der Massnahme, zumal das Zustellpersonal nicht nur bei ihm, sondern auch bei verordnungskonformen Briefkäs- ten vom Mofa absteige und die Briefkästen zu Fuss bediene, mithin die Versetzung des Briefkas- tens zu keinem Effizienzgewinn führen würde.

14. Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäs- sig sein. Das heisst, dass die Massnahme (konkret die Einstellung der Hauszustellung bzw. die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze) zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels (der effizienten Zustellung bzw. kostengünstigen Grundversorgung) ge- eignet und erforderlich sein muss. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünfti- gen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Hal- ler/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 581).

15. Die Vorgaben zum Briefkastenstandort basieren auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Dies zeigt namentlich Art. 74 Abs. 2 VPG deutlich, wonach Abweichungen von den Standortbestim- mungen in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerschaft zu regeln und die vor Ort tätigen Postdiensteanbieterinnen vorgängig dazu anzuhören sind. Die Post ist dem- nach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sie ist im Interesse aller Post- diensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet. Demzufolge kann der Briefkastenstandort weder von der Zustellroute des Postpersonals noch von der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Das Argument des Gesuchstel- lers, die Zustellung bei den verordnungskonformen Briefkästen erfolge nicht effizienter als bei sei- nem Briefkasten am bestehenden Standort, ist deshalb nicht stichhaltig.

16. Der Gesuchsteller macht zudem geltend, dass sein finanzieller Mehraufwand für die Versetzung des Briefkastens in keinem Verhältnis zum Mehraufwand der Post für die Bedienung des beste- henden Briefkastens stehe. In Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts ist der Mehraufwand der Post jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Be- tracht zu ziehen, sondern – infolge der Grundversorgungsverpflichtung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatz – auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichba- rer Situation hochzurechnen (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4). Un- bestritten ist, dass die Bedienung des bestehenden Briefkastens ein Mehrweg von mindestens zehn Metern sowie ein Aus- bzw. Absteigen der Zustellboten vom Fahrzeug und das Zurücklegen eines gewissen Weges zu Fuss erfordert. Ist der Vorplatz nicht befahrbar, z.B. weil er durch ein parkiertes Auto versperrt ist oder Schnee darauf liegt, verlängert sich die zu Fuss zu hinterle- gende Distanz. Hochgerechnet auf alle Ein- und Zweifamilienhäuser in der gesamten Schweiz ist

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der Mehraufwand der Post deshalb entgegen der Auffassung des Gesuchstellers genügend ge- wichtig, um die Erstellung eines Briefkastens an der Grundstücksgrenze zu rechtfertigen. Der Rückbau des heutigen Briefkastens ist demgegenüber nicht zwingend und kann bei der Verhält- nismässigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden. Die Forderungen der Post zur Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze bzw. die angekündigte Einstellung der Hauszustellung sind somit verhältnismässig.

17. Der Gesuchsteller stellt in seiner Eingabe vom 8. September 2014 als Eventualantrag die Über- nahme seiner Kosten für die notwendigen Korrekturen am bisherigen Briefkastenstandort. Das Aufstellen eines verordnungskonformen Briefkastens für die Hauszustellung erfolgt auf Kosten der Eigentümerschaft (Art. 73 Abs. 1 VPG). Wie oben aufgezeigt, wurde weder durch die Post noch durch die Baubewilligungsbehörde eine Vertrauensgrundlage geschaffen, die eine Kosten- übernahme für die Aufstellung eines neuen bzw. für den Rückbau des bestehenden Briefkastens rechtfertigen würde. Aus der Tatsache, dass die Post in mindestens einem anderen Fall wegen einer fälschlicherweise erfolgten Zustimmung zu einem nichtkonformen Standort die Kosten für die Versetzung des Briefkastens übernommen hat, kann der Gesuchsteller ebenfalls keine Rechte ableiten (vgl. Ziff. 9 und 11). Es besteht daher vorliegend kein Anspruch auf Übernahme der Kosten, weder gegenüber der Post noch gegenüber der Baubewilligungsbehörde. Bei allem Verständnis für den Ärger über den Mehraufwand kann der Gesuchsteller einzig auf den zivil- rechtlichen Weg verwiesen werden. Gegebenenfalls kann er auf diesem Weg den erlittenen Schaden gegenüber der Bauleitung geltend machen.

18. Die Post bot dem Gesuchsteller an, gegen eine jährliche Abgeltung von rund 490 Franken die Hauszustellung beim bestehenden, nicht verordnungskonformen Briefkastenstandort zu erbrin- gen. Der Gesuchsteller schlug dieses Angebot jedoch aus. Die PostCom weist darauf hin, dass für eine solche Vereinbarung grundsätzlich keine rechtliche Grundlage besteht. Die Postverord- nung erlaubt Ausnahmen von den Standortregeln nach Art. 74 VPG nur in den in Art. 75 Abs. 1 VPG vorgesehenen Fällen. Eine entgeltliche Billigung eines nicht verordnungskonformen Stand- orts durch die Post ist daher als verordnungswidrig zu betrachten und kann zudem eine relevante Benachteiligung der privaten Postdienstanbieter darstellen.

19. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der bestehende Briefkasten in der Garagen- mauer nicht den Vorgaben von Art. 73 ff VPG entspricht. Die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze bzw. die Einstellung der Hauszustellung verletzt weder das Rechtsgleich- heitsgebot (Art. 8 BV), noch den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) oder das Verhältnismässigkeits- prinzip (Art. 5 BV). Die Post kann somit die Hauszustellung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG einstellen, sollte der Gesuchsteller keinen verordnungskonformen Briefkasten aufstellen. Ein An- spruch auf Abgeltung der Kosten für die Versetzung des Briefkastens besteht nicht.

20. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission (SR 783.018) sieht für Verfü- gungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Pauschale in der Höhe von Fr. 200.- vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden dem Ge- suchsteller die Kosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

6/6

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die Anträge des Gesuchstellers vom 8. September 2914 werden abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgelegt und sind vom Gesuchsteller zu tragen.

3. Den Parteien zu eröffnen.

Gesuchssteller

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen:

• C._______ • Post CH AG, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.