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VFG-15-2019

Verfügung 15/2019 betreffend Hausbriefkasten

Postcom · 2019-08-29 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Am 4. September 2017 wurde die frühere Liegenschaftseigentümerin C. W._______ von der Post CH AG, PostMail Beromünster, aufgefordert, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 bzw. vom 10. Januar 2018 richtete sich die Post schriftlich ein zweites und drittes Mal an die Tochter der früheren Eigentümerin und heutige Eigentümerin und forderte diese auf, den Hausbriefkasten bis spätestens 18. Dezember 2017 bzw. 5. März 2018 an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Im dritten Schreiben drohte sie ihr an, die Hauszustellung einzustellen und die Postsendungen auf der Poststelle Neudorf zur Abholung bereitzuhalten, wenn der Briefkasten nicht versetzt werde.

2. Die Gesuchsteller sind gemäss telefonischer Auskunft des Grundbuchamts Luzern West vom

29. Juli 2019 seit 19. Dezember 2018 Eigentümer der Liegenschaft. Am 6. März 2018 stellten sie ein Gesuch bei der PostCom und beantragten, den Briefkastenstandort beizubehalten. Sie brachten gegen die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze vor, die Zustellung in den jetzigen Briefkasten sei direkt vom Zustellfahrzeug aus möglich. Entlang der Kantonsstrasse und der Grenze zu ihrem Grundstück werde im Winter viel Schnee deponiert, sodass der Briefkasten an den von der Post geforderten Standorten regelmässig von den Schneemassen eingedrückt würde. Diese Feststellung belegten die Gesuchsteller mit Fotos von breiten Schneemahden. Weiter brachten sie vor, die Post verletze das Gleichbehandlungsgebot, wenn sie nur einzelne Eigentümer zu einer Versetzung der Hausbriefkästen auffordere, während sie andere nicht verordnungsmässige Standorte weiterhin toleriere.

3. Am 8. März 2018 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchsgegnerin zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 20. April 2018 ein. Die Gesuchsgegnerin teilte am 8. März 2018 mit, dass die Post die Hauszustellung während des Verfahrens vor der PostCom weiter erbringe.

4. Am 28. Mai 2018 ersuchte die Gesuchsgegnerin das Fachsekretariat um eine Fristerstreckung bis zum 15. Juni 2018, welche ihr am 31. Mai 2018 gewährt wurde.

5. Am 13. Juni 2018 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte vor, auf Wunsch der Liegenschaftseigentümerin habe sie die Aufforderung, den Briefkasten zu verset- zen, an deren Tochter und ihren Ehemann, die Mieter und Bewohner der Liegenschaft gerichtet. Der Briefkastenstandort 4,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt erfülle die Vorgaben der Post- verordnung nicht und führe zu einem übermässigen Zustellaufwand. Der Briefkasten sei links oder rechts des Vorplatzes aufzustellen.

6. In ihren Schlussbemerkungen vom 9. Juli 2018 (Postaufgabe) erklärten sich die Gesuchsteller mit den Ausführungen der Gesuchsgegnerin vom 13. Juni 2018 nicht einverstanden und brachten vor, der Hausbriefkasten stehe genau vier Meter, und nicht wie von dieser vorgebracht 4,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Für sie selbst seien kein Mehraufwand und kein Zeitverlust bei der Zustellung der Postsendungen erkennbar, da der Parkplatz vor dem Haus die Zufahrt zum Brief- kasten in keiner Weise behindere. Das Trottoir dürfe gemäss Verkehrsregelnverordnung für den Güterumschlag nur benutzt werden, wenn mindestens 1,5 m Raum für den Fussgängerverkehr frei bleibe. Dies sei bei einer Trottoirbreite von 2 m nicht erfüllt. Überdies sei die Trottoirkante an dieser Stelle nicht abgeschrägt, womit der Fahrer des dreirädrigen Zustellfahrzeugs ein nicht un- gefährliches Manöver ausführen müsse. Der Briefkasten sei seit über 30 Jahren an der Hauswand angebracht und stehe nicht auf einer Holzbeige, wie die Post irrtümlich gestützt auf Bilder aus Google Streetview vorbringe.

7. Am 2. August 2018 verzichtete die Gesuchsgegnerin auf das Einreichen von Schlussbemerkun- gen.

8. Am 3. August 2018 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren ab.

3/5

II. Erwägungen

9. Die PostCom verfügt bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e Postgesetz vom 17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0] i. V. m. Art. 76 Postverord- nung vom 29. August 2012 [VPG, SR 783.01]). Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrens- gesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.0219) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG).

10. Die Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin werden durch diese Verfügung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind daher Verfahrensparteien im Sinne von Art. 6 VwVG.

11. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 10 PG in der Postverordnung die Bestimmungen für Hausbrief- kästen am Domizil der Empfänger erlassen. Nach Art. 73 Abs. 1 VPG muss der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Von den Standortvorschriften kann abgewichen werden, wenn deren Umsetzung für die Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzer zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen führen würde oder wenn die Ästhetik bei als schutzwürdig bezeichneten Bauten beeinträchtigt würde (Art. 75 Abs. 1 Bst. a und b VPG). Die in der Postverordnung aufgezählten Ausnahmen sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur VPG, S. 32; Fundstelle: www.post- com.admin.ch/dokumentation). Werden die Bestimmungen über den Briefkastenstandort nicht ein- gehalten, ist die Post gestützt Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet.

12. Vorliegend befindet sich der Briefkasten vier Meter von der Grundstücksgrenze und dem Trot- toirrand entfernt und ist an der Hauswand angebracht. Vor dem Haus liegt ein befestigter Vorplatz, der längs des Trottoirs und der Kantonsstrasse verläuft. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, der Vorplatz diene als Abstellplatz für Fahrzeuge, weshalb der Briefkasten nicht immer zugänglich sei und die Zustellung im Gegensatz zu einem Standort am Trottoirrand rechterhand der Einfahrt auf den Vorplatz erschwert werde.

13. Nach konstanter Rechtsprechung soll der Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufgestellt wer- den, damit die Postsendungen möglichst vom öffentlichen Bereich her zugestellt werden können, ohne dass der Zustellvorgang durch die Nutzung des privaten Vorplatzes als Abstell- oder Park- fläche erschwert wird (vgl. dazu Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Ja- nuar 2017, Erw. 5.1 f.). Die Zustellung soll unabhängig vom benutzten Fahrzeug oder auch bei der Zustellung zu Fuss von allen Postdienstanbietern effizient durchgeführt werden können. Gleich- zeitig ist – wie von der Post vorgebracht – der Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Interessen der Postempfänger, die Postsendungen mög- lichst nahe von der Haustür in Empfang zu nehmen, und denjenigen der Post, die Zustellung der Postsendungen so effizient wie möglich vorzunehmen (vgl. Erläuterungsbericht UVEK, S. 32; Ur- teil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 6.4.4.1 m. H.).

14. Das Bundesgericht hat im Entscheid 2C_827/2012, Erw. 4.6, ausgeführt, dass aufgrund der allge- meinen Lebenserfahrung Briefkästen nicht immer genau an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden könnten und die rechtsanwendende Behörde diesen Beurteilungsspielraum wahrnehmen müsse, damit sie nicht "durch eine unmotivierte Verschärfung der Norm auf dem Auslegungsweg" ihr Ermessen unterschreite und dadurch eine Rechtsverletzung begehe (Urteil 2C_827/2012, Erw. 4.6 m. H. auf BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N 26 zu Art. 49). Im konkret vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall wurde ein Standort zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt akzeptiert, da der Briefkasten in einem leichten Bogen angefahren werden könne und da- durch die Zustellung nicht wesentlich erschwert werde.

15. Diese Situation trifft auf den vorliegenden Fall indessen nicht zu. Obwohl der Briefkasten mit drei- rädrigen Zustellfahrzeugen via den Vorplatz direkt angefahren werden kann, wird die Zustellzeit

4/5

durch die zusätzliche Distanz von zweimal vier Metern, die bei der Zustellung zurückzulegen ist, verlängert. Obwohl dieser Zeitunterscheid im Einzelfall unbedeutend erscheinen mag, darf bei dessen Gewichtung auch berücksichtigt werden, dass der Mehraufwand für die Zustellung nicht im Einzelfall, sondern hochgerechnet auf vergleichbare Fälle in der ganzen Schweiz ins Gewicht fällt und deshalb in Anbetracht des Interesses der Post an einer effizienten Erfüllung ihres gesetz- lichen Grundversorgungsauftrags als unverhältnismässig anzusehen ist (vgl. Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8.2 m. H.). Die Gesuchsteller haben daher den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen.

16. Die Gesuchsteller machen weiter geltend, es handle sich um ihre private Gestaltungsfreiheit und die Rechtsgleichheit sei verletzt, da die Post nicht alle Standorte von Briefkästen gleichzeitig über- prüfe.

17. Die Gesuchsteller können sich nicht auf ihre Eigentumsfreiheit oder ästhetische Kriterien berufen, wenn sie die Vorschriften zum Briefkastenstandort nicht einhalten, da die Postverordnung die Aus- nahmen in Art. 75 VPG abschliessend regelt. Die in Art. 75 VPG genannten Gründe des Denkmal- schutzes oder gesundheitlicher Härten sind vorliegend nicht ersichtlich und werden auch nicht gel- tend gemacht.

18. In Bezug auf die Gleichbehandlung der Liegenschaftseigentümer haben die PostCom und das Bundesverwaltungsgericht stets festgehalten, dass schweizweit noch unzählige Briefkästen nicht der Postverordnung entsprechen und die Post bei der Aufforderung der Eigentümer, die Standorte anzupassen gestaffelt vorgehen darf (vgl. Urteil A-8126/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom

28. April 2011, Erw. 4; sowie Urteil A-2037/2006 vom 23. April 2007, Erw. 9.5). Die Gesuchsteller können deshalb auch aus einer vermeintlich rechtungleichen Behandlung keinen Anspruch auf Beibehaltung des Briefkastens an der Hauswand herleiten.

19. Betreffend die geltend gemachte erschwerte Zugänglichkeit des Briefkastens im Winter ist festzu- halten, dass der Briefkasten gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG frei zugänglich sein muss und der Zu- gang zum Briefkasten an der Hauswand über den privaten Vorplatz der Gesuchsteller ebenfalls durch die hohen Schneemahden entlang des Trottoirs verstellt sein kann. Es steht den Eigen- tümern frei, einen anderen Standort an der Grundstücksgrenze zu wählen, den sie für geeigneter halten als der von der Post vorgeschlagene bei der Einfahrt auf den Vorplatz. Die Post ist aber nicht weiter zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Gesuchsteller ihren Briefkasten nicht an die Grundstücksgrenze versetzen.

20. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Gesuchsteller die Verfahrenskosten von Fr. 200.- (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Am 4. September 2017 wurde die frühere Liegenschaftseigentümerin C. W._______ von der Post CH AG, PostMail Beromünster, aufgefordert, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 bzw. vom 10. Januar 2018 richtete sich die Post schriftlich ein zweites und drittes Mal an die Tochter der früheren Eigentümerin und heutige Eigentümerin und forderte diese auf, den Hausbriefkasten bis spätestens 18. Dezember 2017 bzw. 5. März 2018 an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Im dritten Schreiben drohte sie ihr an, die Hauszustellung einzustellen und die Postsendungen auf der Poststelle Neudorf zur Abholung bereitzuhalten, wenn der Briefkasten nicht versetzt werde.

E. 2 Die Gesuchsteller sind gemäss telefonischer Auskunft des Grundbuchamts Luzern West vom

29. Juli 2019 seit 19. Dezember 2018 Eigentümer der Liegenschaft. Am 6. März 2018 stellten sie ein Gesuch bei der PostCom und beantragten, den Briefkastenstandort beizubehalten. Sie brachten gegen die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze vor, die Zustellung in den jetzigen Briefkasten sei direkt vom Zustellfahrzeug aus möglich. Entlang der Kantonsstrasse und der Grenze zu ihrem Grundstück werde im Winter viel Schnee deponiert, sodass der Briefkasten an den von der Post geforderten Standorten regelmässig von den Schneemassen eingedrückt würde. Diese Feststellung belegten die Gesuchsteller mit Fotos von breiten Schneemahden. Weiter brachten sie vor, die Post verletze das Gleichbehandlungsgebot, wenn sie nur einzelne Eigentümer zu einer Versetzung der Hausbriefkästen auffordere, während sie andere nicht verordnungsmässige Standorte weiterhin toleriere.

E. 3 Am 8. März 2018 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchsgegnerin zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 20. April 2018 ein. Die Gesuchsgegnerin teilte am 8. März 2018 mit, dass die Post die Hauszustellung während des Verfahrens vor der PostCom weiter erbringe.

E. 4 Am 28. Mai 2018 ersuchte die Gesuchsgegnerin das Fachsekretariat um eine Fristerstreckung bis zum 15. Juni 2018, welche ihr am 31. Mai 2018 gewährt wurde.

E. 5 Am 13. Juni 2018 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte vor, auf Wunsch der Liegenschaftseigentümerin habe sie die Aufforderung, den Briefkasten zu verset- zen, an deren Tochter und ihren Ehemann, die Mieter und Bewohner der Liegenschaft gerichtet. Der Briefkastenstandort 4,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt erfülle die Vorgaben der Post- verordnung nicht und führe zu einem übermässigen Zustellaufwand. Der Briefkasten sei links oder rechts des Vorplatzes aufzustellen.

E. 6 In ihren Schlussbemerkungen vom 9. Juli 2018 (Postaufgabe) erklärten sich die Gesuchsteller mit den Ausführungen der Gesuchsgegnerin vom 13. Juni 2018 nicht einverstanden und brachten vor, der Hausbriefkasten stehe genau vier Meter, und nicht wie von dieser vorgebracht 4,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Für sie selbst seien kein Mehraufwand und kein Zeitverlust bei der Zustellung der Postsendungen erkennbar, da der Parkplatz vor dem Haus die Zufahrt zum Brief- kasten in keiner Weise behindere. Das Trottoir dürfe gemäss Verkehrsregelnverordnung für den Güterumschlag nur benutzt werden, wenn mindestens 1,5 m Raum für den Fussgängerverkehr frei bleibe. Dies sei bei einer Trottoirbreite von 2 m nicht erfüllt. Überdies sei die Trottoirkante an dieser Stelle nicht abgeschrägt, womit der Fahrer des dreirädrigen Zustellfahrzeugs ein nicht un- gefährliches Manöver ausführen müsse. Der Briefkasten sei seit über 30 Jahren an der Hauswand angebracht und stehe nicht auf einer Holzbeige, wie die Post irrtümlich gestützt auf Bilder aus Google Streetview vorbringe.

E. 7 Am 2. August 2018 verzichtete die Gesuchsgegnerin auf das Einreichen von Schlussbemerkun- gen.

E. 8 Am 3. August 2018 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren ab.

3/5

II. Erwägungen

E. 9 Die PostCom verfügt bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e Postgesetz vom 17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0] i. V. m. Art. 76 Postverord- nung vom 29. August 2012 [VPG, SR 783.01]). Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrens- gesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.0219) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG).

E. 10 Die Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin werden durch diese Verfügung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind daher Verfahrensparteien im Sinne von Art. 6 VwVG.

E. 11 Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 10 PG in der Postverordnung die Bestimmungen für Hausbrief- kästen am Domizil der Empfänger erlassen. Nach Art. 73 Abs. 1 VPG muss der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Von den Standortvorschriften kann abgewichen werden, wenn deren Umsetzung für die Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzer zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen führen würde oder wenn die Ästhetik bei als schutzwürdig bezeichneten Bauten beeinträchtigt würde (Art. 75 Abs. 1 Bst. a und b VPG). Die in der Postverordnung aufgezählten Ausnahmen sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur VPG, S. 32; Fundstelle: www.post- com.admin.ch/dokumentation). Werden die Bestimmungen über den Briefkastenstandort nicht ein- gehalten, ist die Post gestützt Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet.

E. 12 Vorliegend befindet sich der Briefkasten vier Meter von der Grundstücksgrenze und dem Trot- toirrand entfernt und ist an der Hauswand angebracht. Vor dem Haus liegt ein befestigter Vorplatz, der längs des Trottoirs und der Kantonsstrasse verläuft. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, der Vorplatz diene als Abstellplatz für Fahrzeuge, weshalb der Briefkasten nicht immer zugänglich sei und die Zustellung im Gegensatz zu einem Standort am Trottoirrand rechterhand der Einfahrt auf den Vorplatz erschwert werde.

E. 13 Nach konstanter Rechtsprechung soll der Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufgestellt wer- den, damit die Postsendungen möglichst vom öffentlichen Bereich her zugestellt werden können, ohne dass der Zustellvorgang durch die Nutzung des privaten Vorplatzes als Abstell- oder Park- fläche erschwert wird (vgl. dazu Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Ja- nuar 2017, Erw. 5.1 f.). Die Zustellung soll unabhängig vom benutzten Fahrzeug oder auch bei der Zustellung zu Fuss von allen Postdienstanbietern effizient durchgeführt werden können. Gleich- zeitig ist – wie von der Post vorgebracht – der Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Interessen der Postempfänger, die Postsendungen mög- lichst nahe von der Haustür in Empfang zu nehmen, und denjenigen der Post, die Zustellung der Postsendungen so effizient wie möglich vorzunehmen (vgl. Erläuterungsbericht UVEK, S. 32; Ur- teil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 6.4.4.1 m. H.).

E. 14 Das Bundesgericht hat im Entscheid 2C_827/2012, Erw. 4.6, ausgeführt, dass aufgrund der allge- meinen Lebenserfahrung Briefkästen nicht immer genau an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden könnten und die rechtsanwendende Behörde diesen Beurteilungsspielraum wahrnehmen müsse, damit sie nicht "durch eine unmotivierte Verschärfung der Norm auf dem Auslegungsweg" ihr Ermessen unterschreite und dadurch eine Rechtsverletzung begehe (Urteil 2C_827/2012, Erw. 4.6 m. H. auf BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N 26 zu Art. 49). Im konkret vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall wurde ein Standort zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt akzeptiert, da der Briefkasten in einem leichten Bogen angefahren werden könne und da- durch die Zustellung nicht wesentlich erschwert werde.

E. 15 Diese Situation trifft auf den vorliegenden Fall indessen nicht zu. Obwohl der Briefkasten mit drei- rädrigen Zustellfahrzeugen via den Vorplatz direkt angefahren werden kann, wird die Zustellzeit

4/5

durch die zusätzliche Distanz von zweimal vier Metern, die bei der Zustellung zurückzulegen ist, verlängert. Obwohl dieser Zeitunterscheid im Einzelfall unbedeutend erscheinen mag, darf bei dessen Gewichtung auch berücksichtigt werden, dass der Mehraufwand für die Zustellung nicht im Einzelfall, sondern hochgerechnet auf vergleichbare Fälle in der ganzen Schweiz ins Gewicht fällt und deshalb in Anbetracht des Interesses der Post an einer effizienten Erfüllung ihres gesetz- lichen Grundversorgungsauftrags als unverhältnismässig anzusehen ist (vgl. Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8.2 m. H.). Die Gesuchsteller haben daher den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen.

E. 16 Die Gesuchsteller machen weiter geltend, es handle sich um ihre private Gestaltungsfreiheit und die Rechtsgleichheit sei verletzt, da die Post nicht alle Standorte von Briefkästen gleichzeitig über- prüfe.

E. 17 Die Gesuchsteller können sich nicht auf ihre Eigentumsfreiheit oder ästhetische Kriterien berufen, wenn sie die Vorschriften zum Briefkastenstandort nicht einhalten, da die Postverordnung die Aus- nahmen in Art. 75 VPG abschliessend regelt. Die in Art. 75 VPG genannten Gründe des Denkmal- schutzes oder gesundheitlicher Härten sind vorliegend nicht ersichtlich und werden auch nicht gel- tend gemacht.

E. 18 In Bezug auf die Gleichbehandlung der Liegenschaftseigentümer haben die PostCom und das Bundesverwaltungsgericht stets festgehalten, dass schweizweit noch unzählige Briefkästen nicht der Postverordnung entsprechen und die Post bei der Aufforderung der Eigentümer, die Standorte anzupassen gestaffelt vorgehen darf (vgl. Urteil A-8126/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom

28. April 2011, Erw. 4; sowie Urteil A-2037/2006 vom 23. April 2007, Erw. 9.5). Die Gesuchsteller können deshalb auch aus einer vermeintlich rechtungleichen Behandlung keinen Anspruch auf Beibehaltung des Briefkastens an der Hauswand herleiten.

E. 19 Betreffend die geltend gemachte erschwerte Zugänglichkeit des Briefkastens im Winter ist festzu- halten, dass der Briefkasten gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG frei zugänglich sein muss und der Zu- gang zum Briefkasten an der Hauswand über den privaten Vorplatz der Gesuchsteller ebenfalls durch die hohen Schneemahden entlang des Trottoirs verstellt sein kann. Es steht den Eigen- tümern frei, einen anderen Standort an der Grundstücksgrenze zu wählen, den sie für geeigneter halten als der von der Post vorgeschlagene bei der Einfahrt auf den Vorplatz. Die Post ist aber nicht weiter zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Gesuchsteller ihren Briefkasten nicht an die Grundstücksgrenze versetzen.

E. 20 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Gesuchsteller die Verfahrenskosten von Fr. 200.- (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat 5/5 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.4.63469

Verfügung Nr. 15/2019 vom 29. August 2019 der Eidgenössischen Postkommission PostCom datum

in Sachen

A._______ Gesuchsteller

gegen

Post CH AG Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin

betreffend

Briefkastenstandort

2/5

I. Sachverhalt

1. Am 4. September 2017 wurde die frühere Liegenschaftseigentümerin C. W._______ von der Post CH AG, PostMail Beromünster, aufgefordert, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 bzw. vom 10. Januar 2018 richtete sich die Post schriftlich ein zweites und drittes Mal an die Tochter der früheren Eigentümerin und heutige Eigentümerin und forderte diese auf, den Hausbriefkasten bis spätestens 18. Dezember 2017 bzw. 5. März 2018 an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Im dritten Schreiben drohte sie ihr an, die Hauszustellung einzustellen und die Postsendungen auf der Poststelle Neudorf zur Abholung bereitzuhalten, wenn der Briefkasten nicht versetzt werde.

2. Die Gesuchsteller sind gemäss telefonischer Auskunft des Grundbuchamts Luzern West vom

29. Juli 2019 seit 19. Dezember 2018 Eigentümer der Liegenschaft. Am 6. März 2018 stellten sie ein Gesuch bei der PostCom und beantragten, den Briefkastenstandort beizubehalten. Sie brachten gegen die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze vor, die Zustellung in den jetzigen Briefkasten sei direkt vom Zustellfahrzeug aus möglich. Entlang der Kantonsstrasse und der Grenze zu ihrem Grundstück werde im Winter viel Schnee deponiert, sodass der Briefkasten an den von der Post geforderten Standorten regelmässig von den Schneemassen eingedrückt würde. Diese Feststellung belegten die Gesuchsteller mit Fotos von breiten Schneemahden. Weiter brachten sie vor, die Post verletze das Gleichbehandlungsgebot, wenn sie nur einzelne Eigentümer zu einer Versetzung der Hausbriefkästen auffordere, während sie andere nicht verordnungsmässige Standorte weiterhin toleriere.

3. Am 8. März 2018 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchsgegnerin zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 20. April 2018 ein. Die Gesuchsgegnerin teilte am 8. März 2018 mit, dass die Post die Hauszustellung während des Verfahrens vor der PostCom weiter erbringe.

4. Am 28. Mai 2018 ersuchte die Gesuchsgegnerin das Fachsekretariat um eine Fristerstreckung bis zum 15. Juni 2018, welche ihr am 31. Mai 2018 gewährt wurde.

5. Am 13. Juni 2018 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte vor, auf Wunsch der Liegenschaftseigentümerin habe sie die Aufforderung, den Briefkasten zu verset- zen, an deren Tochter und ihren Ehemann, die Mieter und Bewohner der Liegenschaft gerichtet. Der Briefkastenstandort 4,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt erfülle die Vorgaben der Post- verordnung nicht und führe zu einem übermässigen Zustellaufwand. Der Briefkasten sei links oder rechts des Vorplatzes aufzustellen.

6. In ihren Schlussbemerkungen vom 9. Juli 2018 (Postaufgabe) erklärten sich die Gesuchsteller mit den Ausführungen der Gesuchsgegnerin vom 13. Juni 2018 nicht einverstanden und brachten vor, der Hausbriefkasten stehe genau vier Meter, und nicht wie von dieser vorgebracht 4,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Für sie selbst seien kein Mehraufwand und kein Zeitverlust bei der Zustellung der Postsendungen erkennbar, da der Parkplatz vor dem Haus die Zufahrt zum Brief- kasten in keiner Weise behindere. Das Trottoir dürfe gemäss Verkehrsregelnverordnung für den Güterumschlag nur benutzt werden, wenn mindestens 1,5 m Raum für den Fussgängerverkehr frei bleibe. Dies sei bei einer Trottoirbreite von 2 m nicht erfüllt. Überdies sei die Trottoirkante an dieser Stelle nicht abgeschrägt, womit der Fahrer des dreirädrigen Zustellfahrzeugs ein nicht un- gefährliches Manöver ausführen müsse. Der Briefkasten sei seit über 30 Jahren an der Hauswand angebracht und stehe nicht auf einer Holzbeige, wie die Post irrtümlich gestützt auf Bilder aus Google Streetview vorbringe.

7. Am 2. August 2018 verzichtete die Gesuchsgegnerin auf das Einreichen von Schlussbemerkun- gen.

8. Am 3. August 2018 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren ab.

3/5

II. Erwägungen

9. Die PostCom verfügt bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e Postgesetz vom 17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0] i. V. m. Art. 76 Postverord- nung vom 29. August 2012 [VPG, SR 783.01]). Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrens- gesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.0219) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG).

10. Die Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin werden durch diese Verfügung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind daher Verfahrensparteien im Sinne von Art. 6 VwVG.

11. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 10 PG in der Postverordnung die Bestimmungen für Hausbrief- kästen am Domizil der Empfänger erlassen. Nach Art. 73 Abs. 1 VPG muss der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Von den Standortvorschriften kann abgewichen werden, wenn deren Umsetzung für die Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzer zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen führen würde oder wenn die Ästhetik bei als schutzwürdig bezeichneten Bauten beeinträchtigt würde (Art. 75 Abs. 1 Bst. a und b VPG). Die in der Postverordnung aufgezählten Ausnahmen sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur VPG, S. 32; Fundstelle: www.post- com.admin.ch/dokumentation). Werden die Bestimmungen über den Briefkastenstandort nicht ein- gehalten, ist die Post gestützt Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet.

12. Vorliegend befindet sich der Briefkasten vier Meter von der Grundstücksgrenze und dem Trot- toirrand entfernt und ist an der Hauswand angebracht. Vor dem Haus liegt ein befestigter Vorplatz, der längs des Trottoirs und der Kantonsstrasse verläuft. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, der Vorplatz diene als Abstellplatz für Fahrzeuge, weshalb der Briefkasten nicht immer zugänglich sei und die Zustellung im Gegensatz zu einem Standort am Trottoirrand rechterhand der Einfahrt auf den Vorplatz erschwert werde.

13. Nach konstanter Rechtsprechung soll der Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufgestellt wer- den, damit die Postsendungen möglichst vom öffentlichen Bereich her zugestellt werden können, ohne dass der Zustellvorgang durch die Nutzung des privaten Vorplatzes als Abstell- oder Park- fläche erschwert wird (vgl. dazu Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Ja- nuar 2017, Erw. 5.1 f.). Die Zustellung soll unabhängig vom benutzten Fahrzeug oder auch bei der Zustellung zu Fuss von allen Postdienstanbietern effizient durchgeführt werden können. Gleich- zeitig ist – wie von der Post vorgebracht – der Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Interessen der Postempfänger, die Postsendungen mög- lichst nahe von der Haustür in Empfang zu nehmen, und denjenigen der Post, die Zustellung der Postsendungen so effizient wie möglich vorzunehmen (vgl. Erläuterungsbericht UVEK, S. 32; Ur- teil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 6.4.4.1 m. H.).

14. Das Bundesgericht hat im Entscheid 2C_827/2012, Erw. 4.6, ausgeführt, dass aufgrund der allge- meinen Lebenserfahrung Briefkästen nicht immer genau an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden könnten und die rechtsanwendende Behörde diesen Beurteilungsspielraum wahrnehmen müsse, damit sie nicht "durch eine unmotivierte Verschärfung der Norm auf dem Auslegungsweg" ihr Ermessen unterschreite und dadurch eine Rechtsverletzung begehe (Urteil 2C_827/2012, Erw. 4.6 m. H. auf BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N 26 zu Art. 49). Im konkret vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall wurde ein Standort zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt akzeptiert, da der Briefkasten in einem leichten Bogen angefahren werden könne und da- durch die Zustellung nicht wesentlich erschwert werde.

15. Diese Situation trifft auf den vorliegenden Fall indessen nicht zu. Obwohl der Briefkasten mit drei- rädrigen Zustellfahrzeugen via den Vorplatz direkt angefahren werden kann, wird die Zustellzeit

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durch die zusätzliche Distanz von zweimal vier Metern, die bei der Zustellung zurückzulegen ist, verlängert. Obwohl dieser Zeitunterscheid im Einzelfall unbedeutend erscheinen mag, darf bei dessen Gewichtung auch berücksichtigt werden, dass der Mehraufwand für die Zustellung nicht im Einzelfall, sondern hochgerechnet auf vergleichbare Fälle in der ganzen Schweiz ins Gewicht fällt und deshalb in Anbetracht des Interesses der Post an einer effizienten Erfüllung ihres gesetz- lichen Grundversorgungsauftrags als unverhältnismässig anzusehen ist (vgl. Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8.2 m. H.). Die Gesuchsteller haben daher den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen.

16. Die Gesuchsteller machen weiter geltend, es handle sich um ihre private Gestaltungsfreiheit und die Rechtsgleichheit sei verletzt, da die Post nicht alle Standorte von Briefkästen gleichzeitig über- prüfe.

17. Die Gesuchsteller können sich nicht auf ihre Eigentumsfreiheit oder ästhetische Kriterien berufen, wenn sie die Vorschriften zum Briefkastenstandort nicht einhalten, da die Postverordnung die Aus- nahmen in Art. 75 VPG abschliessend regelt. Die in Art. 75 VPG genannten Gründe des Denkmal- schutzes oder gesundheitlicher Härten sind vorliegend nicht ersichtlich und werden auch nicht gel- tend gemacht.

18. In Bezug auf die Gleichbehandlung der Liegenschaftseigentümer haben die PostCom und das Bundesverwaltungsgericht stets festgehalten, dass schweizweit noch unzählige Briefkästen nicht der Postverordnung entsprechen und die Post bei der Aufforderung der Eigentümer, die Standorte anzupassen gestaffelt vorgehen darf (vgl. Urteil A-8126/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom

28. April 2011, Erw. 4; sowie Urteil A-2037/2006 vom 23. April 2007, Erw. 9.5). Die Gesuchsteller können deshalb auch aus einer vermeintlich rechtungleichen Behandlung keinen Anspruch auf Beibehaltung des Briefkastens an der Hauswand herleiten.

19. Betreffend die geltend gemachte erschwerte Zugänglichkeit des Briefkastens im Winter ist festzu- halten, dass der Briefkasten gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG frei zugänglich sein muss und der Zu- gang zum Briefkasten an der Hauswand über den privaten Vorplatz der Gesuchsteller ebenfalls durch die hohen Schneemahden entlang des Trottoirs verstellt sein kann. Es steht den Eigen- tümern frei, einen anderen Standort an der Grundstücksgrenze zu wählen, den sie für geeigneter halten als der von der Post vorgeschlagene bei der Einfahrt auf den Vorplatz. Die Post ist aber nicht weiter zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Gesuchsteller ihren Briefkasten nicht an die Grundstücksgrenze versetzen.

20. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Gesuchsteller die Verfahrenskosten von Fr. 200.- (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat.

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