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VFG-38-2016

Verfügung 38/2016 betreffend Standort des Hausbriefkastens

Postcom · 2016-12-08 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller ist Miteigentümer der Liegenschaft an der Adresse Y_____ 4 in Z_____. Eine nicht abparzellierte Erschliessungsstrasse führt an drei Häusern vorbei zum Einfamilienhaus des Gesuchstellers und endet dort in einem gekiesten Vorplatz. Der Briefkasten ist an der Hausfas- sade zwischen dem Hauseingang und dem Garagentor befestigt und ist rund acht Meter von der Grundstücksgrenze bei der Einmündung der Erschliessungsstrasse entfernt.

2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 27. April und

13. August 2015 auf, einen normkonformen Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 drohte die Post zudem an, die Hauszustellung per 6. März 2016 einzustellen.

3. Der Gesuchsteller gelangte mit Eingaben vom 8. und 23. Februar 2016 an die PostCom und be- antragt sinngemäss die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstandorts. Er bringt im We- sentlichen vor, dass der heutige Standort für das Zustellpersonal keinen Zusatzaufwand verursa- che. Zudem beanstandet er, dass bei der Umsetzung der neuen Postverordnung mit unterschiedlichen Ellen gemessen werde, und beantragt die Durchführung eines Augenscheins.

4. Die Post beantragt in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2016 die Abweisung des Gesuchs und zeigt zwei mögliche Standorte an der Grundstücksgrenze, rechts und links der Erschliessungs- strasse, auf. Der Gesuchsteller liess sich zur Stellungnahme der Post nicht mehr vernehmen.

5. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

II. Erwägungen 6. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

7. Der Gesuchsteller ist als Miteigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.

8. Der Bundesrat hat gestützt auf die Ermächtigung in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedin- gungen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Ei- gentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten ei- nen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Ge- schäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, so- fern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläute- rungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung.

3/4

9. Im vorliegenden Fall befindet sich der Briefkasten an der Hausfassade, rund acht Meter von der Grundstücksgrenze bei der Zufahrt entfernt. Er liegt somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und entspricht nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Die betroffene Liegenschaft ist eindeutig kein Mehrfamilien- oder Geschäftshaus gemäss Art. 74 Abs. 3 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG führen könnten, sind nicht ersicht- lich und werden auch nicht vorgebracht.

10. Die Post zeigt in ihrer Stellungnahme zwei Standorte an der Grundstücksgrenze, links und rechts der Einmündung der Erschliessungsstrasse, auf. Diese befinden sich an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang und entsprechen somit den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG.

11. Mit der Rüge, die Bedienung des bestehenden Briefkastens verursache dank Wendemöglichkeit auf dem Vorplatz keinen Zusatzaufwand, bringt der Gesuchsteller eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips vor. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der heutige Standort unabhän- gig von einem Wendemanöver aufgrund der Entfernung von der Grundstücksgrenze einen Mehr- weg und damit einen erhöhten Zeitaufwand verursacht. Zudem ist anhand der eingereichten Fotodokumentationen davon auszugehen, dass die Zustellboten zur Bedienung des bestehenden Briefkastens in der Regel das Fahrzeug abstellen und einige Schritte zu Fuss zurücklegen müs- sen. Demgegenüber wird ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze bei der Einmündung der Er- schliessungsstrasse je nach Zustellfahrzeug auch ohne ab- oder auszusteigen befüllt werden können. In Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E. 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015, Ziff. 13; http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm) ist der Mehraufwand für die Zustellung nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern – infolge der Grund- versorgungsverpflichtung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen. Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und überwiegt das Interesse des Gesuchstellers, Postsendungen an der Haustüre in Empfang zu nehmen. Die mit einer Ver- setzung des Briefkastens verbundenen ästhetischen Beanstandungen (Löcher in der Fassade) ändern nichts an dieser Interessenabwägung.

12. Der Gesuchsteller bringt vor, dass bei der Umsetzung der neuen Postverordnung mit unter- schiedlichen Ellen gemessen werde. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht je- doch grundsätzlich nicht. In der Regel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall vor. Nur wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will, kann ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht entstehen (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, 2016, Rz. 599 ff.). Dies ist jedoch hier offenkundig nicht der Fall. Der PostCom sind die Bemühungen der Post bekannt, die Vorgaben der Postverordnung zu den Hausbriefkästen schweizweit gestaffelt durchzusetzen; dies insbesondere, aber nicht ausschliesslich, bei Neubauten und Renovationen. Gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erachtet die PostCom das gestaffelte Vorgehen der Post bei der Durchsetzung der Standortvorgaben für Briefkästen als zulässig (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2037/2006 vom 23. April 2007, E. 9.5; A-8126/2010 vom 28. April 2011, E. 4). Der Gesuchsteller kann damit keine Ungleichbehandlung geltend machen.

13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Briefkasten nicht der Postverordnung ent- spricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten im Sinne der Erwägungen zu verset- zen oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Die Post hat die Hauszustellung weiterzuführen, wenn der Gesuchsteller einen verordnungskonformen Briefkasten aufstellt.

4/4

14. Der Gesuchsteller beantragt in seinem Gesuch vom 8. Februar 2016 die Durchführung eines Au- genscheins. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel, wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisabnahme darf im Sinne einer vorweggenom- menen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenomme- ner Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 153, mit Hinweisen). Aufgrund der einge- reichten Fotodokumentationen und des Grundstücksplans lässt sich der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich ermitteln, so dass bei einer Durchführung eines Augenscheins nicht mit weiteren Erkenntnissen zu rechnen ist. Der Beweisantrag des Gesuchstellers wird deshalb abgewiesen.

15. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinen Anträgen unterliegt, werden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsteller ist Miteigentümer der Liegenschaft an der Adresse Y_____ 4 in Z_____. Eine nicht abparzellierte Erschliessungsstrasse führt an drei Häusern vorbei zum Einfamilienhaus des Gesuchstellers und endet dort in einem gekiesten Vorplatz. Der Briefkasten ist an der Hausfas- sade zwischen dem Hauseingang und dem Garagentor befestigt und ist rund acht Meter von der Grundstücksgrenze bei der Einmündung der Erschliessungsstrasse entfernt.

E. 2 Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 27. April und

13. August 2015 auf, einen normkonformen Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 drohte die Post zudem an, die Hauszustellung per 6. März 2016 einzustellen.

E. 3 Der Gesuchsteller gelangte mit Eingaben vom 8. und 23. Februar 2016 an die PostCom und be- antragt sinngemäss die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstandorts. Er bringt im We- sentlichen vor, dass der heutige Standort für das Zustellpersonal keinen Zusatzaufwand verursa- che. Zudem beanstandet er, dass bei der Umsetzung der neuen Postverordnung mit unterschiedlichen Ellen gemessen werde, und beantragt die Durchführung eines Augenscheins.

E. 4 Die Post beantragt in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2016 die Abweisung des Gesuchs und zeigt zwei mögliche Standorte an der Grundstücksgrenze, rechts und links der Erschliessungs- strasse, auf. Der Gesuchsteller liess sich zur Stellungnahme der Post nicht mehr vernehmen.

E. 5 Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

II. Erwägungen

E. 6 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

E. 7 Der Gesuchsteller ist als Miteigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.

E. 8 Der Bundesrat hat gestützt auf die Ermächtigung in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedin- gungen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Ei- gentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten ei- nen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Ge- schäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, so- fern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläute- rungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung.

3/4

E. 9 Im vorliegenden Fall befindet sich der Briefkasten an der Hausfassade, rund acht Meter von der Grundstücksgrenze bei der Zufahrt entfernt. Er liegt somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und entspricht nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Die betroffene Liegenschaft ist eindeutig kein Mehrfamilien- oder Geschäftshaus gemäss Art. 74 Abs. 3 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG führen könnten, sind nicht ersicht- lich und werden auch nicht vorgebracht.

E. 10 Die Post zeigt in ihrer Stellungnahme zwei Standorte an der Grundstücksgrenze, links und rechts der Einmündung der Erschliessungsstrasse, auf. Diese befinden sich an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang und entsprechen somit den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG.

E. 11 Mit der Rüge, die Bedienung des bestehenden Briefkastens verursache dank Wendemöglichkeit auf dem Vorplatz keinen Zusatzaufwand, bringt der Gesuchsteller eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips vor. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der heutige Standort unabhän- gig von einem Wendemanöver aufgrund der Entfernung von der Grundstücksgrenze einen Mehr- weg und damit einen erhöhten Zeitaufwand verursacht. Zudem ist anhand der eingereichten Fotodokumentationen davon auszugehen, dass die Zustellboten zur Bedienung des bestehenden Briefkastens in der Regel das Fahrzeug abstellen und einige Schritte zu Fuss zurücklegen müs- sen. Demgegenüber wird ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze bei der Einmündung der Er- schliessungsstrasse je nach Zustellfahrzeug auch ohne ab- oder auszusteigen befüllt werden können. In Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E. 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015, Ziff. 13; http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm) ist der Mehraufwand für die Zustellung nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern – infolge der Grund- versorgungsverpflichtung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen. Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und überwiegt das Interesse des Gesuchstellers, Postsendungen an der Haustüre in Empfang zu nehmen. Die mit einer Ver- setzung des Briefkastens verbundenen ästhetischen Beanstandungen (Löcher in der Fassade) ändern nichts an dieser Interessenabwägung.

E. 12 Der Gesuchsteller bringt vor, dass bei der Umsetzung der neuen Postverordnung mit unter- schiedlichen Ellen gemessen werde. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht je- doch grundsätzlich nicht. In der Regel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall vor. Nur wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will, kann ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht entstehen (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, 2016, Rz. 599 ff.). Dies ist jedoch hier offenkundig nicht der Fall. Der PostCom sind die Bemühungen der Post bekannt, die Vorgaben der Postverordnung zu den Hausbriefkästen schweizweit gestaffelt durchzusetzen; dies insbesondere, aber nicht ausschliesslich, bei Neubauten und Renovationen. Gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erachtet die PostCom das gestaffelte Vorgehen der Post bei der Durchsetzung der Standortvorgaben für Briefkästen als zulässig (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2037/2006 vom 23. April 2007, E. 9.5; A-8126/2010 vom 28. April 2011, E. 4). Der Gesuchsteller kann damit keine Ungleichbehandlung geltend machen.

E. 13 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Briefkasten nicht der Postverordnung ent- spricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten im Sinne der Erwägungen zu verset- zen oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Die Post hat die Hauszustellung weiterzuführen, wenn der Gesuchsteller einen verordnungskonformen Briefkasten aufstellt.

4/4

E. 14 Der Gesuchsteller beantragt in seinem Gesuch vom 8. Februar 2016 die Durchführung eines Au- genscheins. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel, wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisabnahme darf im Sinne einer vorweggenom- menen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenomme- ner Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 153, mit Hinweisen). Aufgrund der einge- reichten Fotodokumentationen und des Grundstücksplans lässt sich der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich ermitteln, so dass bei einer Durchführung eines Augenscheins nicht mit weiteren Erkenntnissen zu rechnen ist. Der Beweisantrag des Gesuchstellers wird deshalb abgewiesen.

E. 15 Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinen Anträgen unterliegt, werden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein):  A_____  Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Versand: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 213.2 \ COO.2207.109.3.23204

Verfügung Nr. 38/2016

vom 08.12.2016

der Eidgenössischen Postkommission PostCom 14 11 2016

in Sachen

A_____ Gesuchsteller

gegen

Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin

betreffend

Gesuch um Überprüfung des Standorts des Hausbriefkastens

2/4

I. Sachverhalt 1. Der Gesuchsteller ist Miteigentümer der Liegenschaft an der Adresse Y_____ 4 in Z_____. Eine nicht abparzellierte Erschliessungsstrasse führt an drei Häusern vorbei zum Einfamilienhaus des Gesuchstellers und endet dort in einem gekiesten Vorplatz. Der Briefkasten ist an der Hausfas- sade zwischen dem Hauseingang und dem Garagentor befestigt und ist rund acht Meter von der Grundstücksgrenze bei der Einmündung der Erschliessungsstrasse entfernt.

2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 27. April und

13. August 2015 auf, einen normkonformen Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 drohte die Post zudem an, die Hauszustellung per 6. März 2016 einzustellen.

3. Der Gesuchsteller gelangte mit Eingaben vom 8. und 23. Februar 2016 an die PostCom und be- antragt sinngemäss die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstandorts. Er bringt im We- sentlichen vor, dass der heutige Standort für das Zustellpersonal keinen Zusatzaufwand verursa- che. Zudem beanstandet er, dass bei der Umsetzung der neuen Postverordnung mit unterschiedlichen Ellen gemessen werde, und beantragt die Durchführung eines Augenscheins.

4. Die Post beantragt in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2016 die Abweisung des Gesuchs und zeigt zwei mögliche Standorte an der Grundstücksgrenze, rechts und links der Erschliessungs- strasse, auf. Der Gesuchsteller liess sich zur Stellungnahme der Post nicht mehr vernehmen.

5. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

II. Erwägungen 6. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

7. Der Gesuchsteller ist als Miteigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.

8. Der Bundesrat hat gestützt auf die Ermächtigung in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedin- gungen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Ei- gentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten ei- nen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Ge- schäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, so- fern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläute- rungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung.

3/4

9. Im vorliegenden Fall befindet sich der Briefkasten an der Hausfassade, rund acht Meter von der Grundstücksgrenze bei der Zufahrt entfernt. Er liegt somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und entspricht nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Die betroffene Liegenschaft ist eindeutig kein Mehrfamilien- oder Geschäftshaus gemäss Art. 74 Abs. 3 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG führen könnten, sind nicht ersicht- lich und werden auch nicht vorgebracht.

10. Die Post zeigt in ihrer Stellungnahme zwei Standorte an der Grundstücksgrenze, links und rechts der Einmündung der Erschliessungsstrasse, auf. Diese befinden sich an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang und entsprechen somit den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG.

11. Mit der Rüge, die Bedienung des bestehenden Briefkastens verursache dank Wendemöglichkeit auf dem Vorplatz keinen Zusatzaufwand, bringt der Gesuchsteller eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips vor. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der heutige Standort unabhän- gig von einem Wendemanöver aufgrund der Entfernung von der Grundstücksgrenze einen Mehr- weg und damit einen erhöhten Zeitaufwand verursacht. Zudem ist anhand der eingereichten Fotodokumentationen davon auszugehen, dass die Zustellboten zur Bedienung des bestehenden Briefkastens in der Regel das Fahrzeug abstellen und einige Schritte zu Fuss zurücklegen müs- sen. Demgegenüber wird ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze bei der Einmündung der Er- schliessungsstrasse je nach Zustellfahrzeug auch ohne ab- oder auszusteigen befüllt werden können. In Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E. 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015, Ziff. 13; http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm) ist der Mehraufwand für die Zustellung nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern – infolge der Grund- versorgungsverpflichtung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen. Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und überwiegt das Interesse des Gesuchstellers, Postsendungen an der Haustüre in Empfang zu nehmen. Die mit einer Ver- setzung des Briefkastens verbundenen ästhetischen Beanstandungen (Löcher in der Fassade) ändern nichts an dieser Interessenabwägung.

12. Der Gesuchsteller bringt vor, dass bei der Umsetzung der neuen Postverordnung mit unter- schiedlichen Ellen gemessen werde. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht je- doch grundsätzlich nicht. In der Regel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall vor. Nur wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will, kann ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht entstehen (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, 2016, Rz. 599 ff.). Dies ist jedoch hier offenkundig nicht der Fall. Der PostCom sind die Bemühungen der Post bekannt, die Vorgaben der Postverordnung zu den Hausbriefkästen schweizweit gestaffelt durchzusetzen; dies insbesondere, aber nicht ausschliesslich, bei Neubauten und Renovationen. Gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erachtet die PostCom das gestaffelte Vorgehen der Post bei der Durchsetzung der Standortvorgaben für Briefkästen als zulässig (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2037/2006 vom 23. April 2007, E. 9.5; A-8126/2010 vom 28. April 2011, E. 4). Der Gesuchsteller kann damit keine Ungleichbehandlung geltend machen.

13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Briefkasten nicht der Postverordnung ent- spricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten im Sinne der Erwägungen zu verset- zen oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Die Post hat die Hauszustellung weiterzuführen, wenn der Gesuchsteller einen verordnungskonformen Briefkasten aufstellt.

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14. Der Gesuchsteller beantragt in seinem Gesuch vom 8. Februar 2016 die Durchführung eines Au- genscheins. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel, wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisabnahme darf im Sinne einer vorweggenom- menen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenomme- ner Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 153, mit Hinweisen). Aufgrund der einge- reichten Fotodokumentationen und des Grundstücksplans lässt sich der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich ermitteln, so dass bei einer Durchführung eines Augenscheins nicht mit weiteren Erkenntnissen zu rechnen ist. Der Beweisantrag des Gesuchstellers wird deshalb abgewiesen.

15. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinen Anträgen unterliegt, werden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein):  A_____  Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.