Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des neu erstellten Einfamilienhauses an der Z._______strasse 23 in A._______. In der Planungsphase im Januar 2014 informierte ihn die Post auf seine Nach- frage hin über den erforderlichen Briefkastenstandort an Grundstücksgrenze beim Zugang zum Haus. Nach dem Einzug im November 2014 montierte der Gesuchsteller den Briefkasten jedoch an die Frontseite der Garage, rund 5,5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. 2. Im Dezember 2014 forderte die Post den Gesuchsteller mündlich und schriftlich auf, den Brief- kasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, nahm aber – entgegen der sonst üblichen Praxis bei Neubauten – die Hauszustellung dennoch auf. Gleichzeitig kündigte sie mit Schreiben vom
23. Dezember 2014 an, die Hauszustellung nach dem 1. März 2015 einzustellen, sollte bis dann kein verordnungskonformer Briefkasten eingerichtet werden. 3. Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 gelangt der Gesuchsteller an die PostCom und beantragt die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstandorts. Eventualiter fordert er die Rückerstattung seiner Kosten für die Versetzung des Briefkastens von der Post, falls bis Ende 2015 nicht alle Häuser in seiner Strasse über normkonforme Briefkästen verfügten, sowie die Zustellung der ver- traglichen Grundlagen für eine von der Post vorgeschlagene kostenpflichtige Zustellung am aktu- ellen Standort. Die Post beantragt in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2015 die Abweisung des Antrags des Gesuchstellers unter Kostenfolge und hält an der Forderung fest, dass ein Briefkas- ten an der Grundstücksgrenze aufgestellt wird. Infolge des hängigen Verfahrens hat sie die Haus- zustellung jedoch nicht eingestellt. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nach- folgend soweit erforderlich eingegangen.
II. Erwägungen 4. Bei Streitigkeiten nach den Art. 73-75 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens. Der Gesuchsteller ist an die PostCom mit dem Antrag um Erlass einer Verfügung gelangt. Die PostCom ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Streitge- genstands zuständig. 5. Als Eigentümer der Liegenschaft Z._______strasse 23 in A._______. ist der Gesuchsteller legiti- miert, bei der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung bezüglich den Briefkasten- standort zu beantragen. 6. Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Von diesen Standortvorgaben kann ab- gewichen werden bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern (Art. 74 Abs. 3 VPG), bei unzumutba- ren Härten aus gesundheitlichen Gründen (Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG) oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten (Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 zu Art. 74 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Vorgaben von Art. 73 ff VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Inte- ressensabwägung. 7. Vorliegend befindet sich der Briefkasten an der Frontseite der Garage, rund 5,5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Damit entspricht er klar nicht der Vorgabe von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands führen könnten, sind keine ersicht- lich und werden auch nicht vorgebracht. 8. Der Gesuchsteller macht sinngemäss eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 BV durch die Post geltend. Laut Lehre und
3/5
Praxis ist die Post als öffentliches Unternehmen im Bereich der Grundversorgung an die Grund- rechte gebunden. Umstritten ist die Bindung an die Grundrechte nur für den Bereich der Wettbe- werbsdienste. Die Frage der Hauszustellung bei Streitigkeiten über den Briefkastenstandort ist in den Art. 31 sowie 73 ff. VPG einlässlich geregelt und betrifft die Grundversorgung. Somit unter- steht die Post im Rahmen des vorliegenden Verfahrensgegenstands der Grundrechtsbindung. 9. Der Gesuchsteller verweist auf andere, nicht verordnungskonforme Briefkastenstandorte in der Nachbarschaft und sieht in deren Duldung durch die Post sinngemäss das Rechtsgleichheitsge- bot (Art. 8 BV) verletzt. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht jedoch grund- sätzlich nicht. In der Regel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rück- sicht auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor. Ausnahmsweise, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will, könnte allenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, Zürich 2010, Rz. 518 ff.). Dies ist jedoch hier offenkundig nicht der Fall. Die Post er- klärt in ihren Stellungnahmen vom 11. März und 4. Juni 2015, sie sei daran, die Vorgaben zu den Hausbriefkästen bei ihrer Kundschaft im Rahmen des Machbaren und in einem standardisierten Vorgehen fortlaufend durchzusetzen. Sollten sich in der Nachbarschaft weitere nicht konforme Hausbriefkästen befinden, so werde die Post die betroffenen Liegenschaftseigentümer unter Be- achtung des internen Prozesses und der zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen zu gegebenem Zeitpunkt anschreiben. Der PostCom sind die Bemühungen der Post bekannt, die Vorgaben der Postverordnung zu den Hausbriefkästen schweizweit gestaffelt durchzusetzen; dies insbesondere, aber nicht ausschliesslich, bei Neubauten und Renovationen. Nach der kon- stanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (A-2037/2006 vom 23. April 2007, E. 9.5, A-6082/ 2008 vom 24. Februar 2009, E. 8, A-8126/2010 vom 28. April 2011, E. 4) kann der Gesuchsteller deshalb aus anderen, nicht verordnungskonformen Briefkastenstandorten, keine Rechte ableiten. Die Post ist jedoch aufgefordert, im besagten Quartier die flächendeckende Durchsetzung der Vorgaben zum Briefkastenstandort insbesondere bei Neubauten im Rahmen der geltenden Rechtsordnung fortzuführen, um einen möglichen Eindruck der Begünstigung zu vermeiden.
10. Indem der Gesuchsteller die Rückerstattung der Kosten für die Versetzung des Briefkastens ver- langt, beruft er sich sinngemäss auf den Vertrauensschutz (Art. 9 BV). Einen solchen kann ver- einfacht gesagt geltend machen, wer eine Zusicherung erhalten hat und gestützt darauf Dispositi- onen traf, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig zu machen sind. Dies war aber vorliegend nicht der Fall. Die Duldung anderer, nicht verordnungskonformer Briefkastenstandorte selbst bei vergleichbaren Neubauten stellt keine Zusage dar und schafft keine Vertrauensgrundlage. Es be- steht daher kein Grund zur Übernahme der Kosten durch die Post für die Versetzung des Brief- kastens. Hinzu kommt, dass der Eigentümer gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG verpflichtet ist, für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzu- richten.
11. Der Gesuchsteller beruft sich ferner auf das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 BV, in- dem er vorbringt, der Aufwand für die Zustellung sei an dem von der Post geforderten Standort grösser als am bestehenden Ort an der Garagenwand, wo der Zustellbote mit dem Motorrad di- rekt hinzufahren könne. Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Das heisst, dass die Massnahme (konkret die Einstellung der Hauszustellung bzw. die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze) zur Verwirkli- chung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels (der effizienten Zustellung bzw. kostengünsti- gen Grundversorgung) geeignet und erforderlich sein muss. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Haller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 581).
12. Die Vorgaben zum Briefkastenstandort basieren auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Dies zeigt namentlich Art. 75 Abs. 2 VPG deutlich, wonach Abweichungen von den Standortbestim- mungen in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerschaft zu regeln und
4/5
die vor Ort tätigen Postdiensteanbieterinnen vorgängig dazu anzuhören sind. Die Post ist dem- nach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sie ist im Interesse aller Post- diensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet. Demzufolge kann der Briefkastenstandort weder von der Zustellroute des Postpersonals noch von der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden.
13. Hinsichtlich dem vom Gesuchsteller behaupteten Mehraufwand zur Bedienung des von der Post geforderten Briefkastenstandorts ist nicht ersichtlich, weshalb die Bedienung eines Briefkastens auf dem Mäuerchen links der Garagenzufahrt, in der Ecke zur Strasse hin, ein Absteigen vom Zu- stellfahrzeug erfordern sollte. Demgegenüber ist der aktuelle Briefkastenstandort an der Gara- genwand nur in einem relativ engen Bogen mit gedrosseltem Tempo mit dem Motorrad zu errei- chen. Der zusätzliche Weg dazu beträgt rund 11 m. Unklar ist, ob er auch vom Auto aus bedient werden könnte. Ist der Vorplatz nicht befahrbar, z.B. weil er durch ein parkiertes Auto versperrt ist oder viel Schnee darauf liegt, muss der Weg zu Fuss hinterlegt werden, was den Zeitaufwand zu- sätzlich erhöht. In Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Mehr- aufwand nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern – infolge der Grundver- sorgungsverpflichtung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatz – auf sämtliche Post- kunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4). Hochgerechnet auf die gesamte Schweiz ist der Mehr- aufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens beträchtlich. Er rechtfertigt deshalb die Massnahme, nämlich die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze. Diese ist zudem geeignet und erforderlich, die Effizienz bei der Zustellung zu erhöhen. Die Forde- rung der Post zur Versetzung der Briefkästen an die Grundstücksgrenze bzw. die angekündigte Einstellung der Hauszustellung sind somit klar verhältnismässig. Damit kann auch offen bleiben, ob die Bedienung des bestehenden Standorts mit einer erheblichen Unfallgefahr verbunden ist, wie dies von der Post vorgebracht wird.
14. Eine Platzierung des Briefkastens auf dem Mäuerchen links von der Garagenzufahrt, in der Ecke zur Strasse hin, mithin also an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus, ist gestützt auf die vom Gesuchsteller eingereichten Grundstückspläne und die Fotodoku- mentation problemlos möglich und verordnungskonform. Gründe, die dagegen sprechen würden, werden denn auch nicht vorgebracht.
15. Die Post bot dem Gesuchsteller offenbar an, gegen eine Abgeltung von rund 500 Franken die Hauszustellung beim bestehenden, nicht verordnungskonformen Briefkastenstandort zu erbrin- gen. Der Gesuchsteller verlangt nun die vertraglichen Grundlagen dafür sowie eine Berechnung des Zusatzaufwandes der Post. Mit Verweis auf die Verfügung 5/2015 vom 5. März 2015 der PostCom informierte die Post in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2015, dass eine entgeltliche Vereinbarung des zurückversetzten Briefkastens aus ihrer Sicht keine Alternative mehr sei. In der Tat besteht für eine solche Vereinbarung grundsätzlich keine rechtliche Grundlage. Die Postver- ordnung erlaubt Ausnahmen von den Standortregeln nach Art. 74 VPG nur in den in Art. 75 Abs. 1 VPG vorgesehenen Fällen. Eine entgeltliche Billigung eines nicht verordnungskonformen Standorts durch die Post wäre daher als verordnungswidrig zu betrachten und könnte zudem eine relevante Benachteiligung der privaten Postdienstanbieter darstellen.
16. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der bestehende Briefkasten an der Garagen- mauer nicht den Vorgaben von Art. 73 ff VPG entspricht. Die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze bzw. die Einstellung der Hauszustellung verletzt weder das Rechtsgleich- heitsgebot (Art. 8 BV), noch den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) oder das Verhältnismässigkeits- prinzip (Art. 5 BV). Die Post kann somit die Hauszustellung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG einstellen, sollte der Gesuchsteller keinen verordnungskonformen Briefkasten an der Grund- stücksgrenze aufstellen. Ein Anspruch auf Abgeltung der Kosten für die Versetzung des Briefkas- tens besteht nicht.
17. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission (SR 783.018) sieht für Verfü- gungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Pauschale in der Höhe von Fr. 200.- vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden dem Ge- suchsteller die Kosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
5/5
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsteller ist Eigentümer des neu erstellten Einfamilienhauses an der Z._______strasse 23 in A._______. In der Planungsphase im Januar 2014 informierte ihn die Post auf seine Nach- frage hin über den erforderlichen Briefkastenstandort an Grundstücksgrenze beim Zugang zum Haus. Nach dem Einzug im November 2014 montierte der Gesuchsteller den Briefkasten jedoch an die Frontseite der Garage, rund 5,5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt.
E. 2 Im Dezember 2014 forderte die Post den Gesuchsteller mündlich und schriftlich auf, den Brief- kasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, nahm aber – entgegen der sonst üblichen Praxis bei Neubauten – die Hauszustellung dennoch auf. Gleichzeitig kündigte sie mit Schreiben vom
23. Dezember 2014 an, die Hauszustellung nach dem 1. März 2015 einzustellen, sollte bis dann kein verordnungskonformer Briefkasten eingerichtet werden.
E. 3 Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 gelangt der Gesuchsteller an die PostCom und beantragt die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstandorts. Eventualiter fordert er die Rückerstattung seiner Kosten für die Versetzung des Briefkastens von der Post, falls bis Ende 2015 nicht alle Häuser in seiner Strasse über normkonforme Briefkästen verfügten, sowie die Zustellung der ver- traglichen Grundlagen für eine von der Post vorgeschlagene kostenpflichtige Zustellung am aktu- ellen Standort. Die Post beantragt in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2015 die Abweisung des Antrags des Gesuchstellers unter Kostenfolge und hält an der Forderung fest, dass ein Briefkas- ten an der Grundstücksgrenze aufgestellt wird. Infolge des hängigen Verfahrens hat sie die Haus- zustellung jedoch nicht eingestellt. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nach- folgend soweit erforderlich eingegangen.
II. Erwägungen
E. 4 Bei Streitigkeiten nach den Art. 73-75 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens. Der Gesuchsteller ist an die PostCom mit dem Antrag um Erlass einer Verfügung gelangt. Die PostCom ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Streitge- genstands zuständig.
E. 5 Als Eigentümer der Liegenschaft Z._______strasse 23 in A._______. ist der Gesuchsteller legiti- miert, bei der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung bezüglich den Briefkasten- standort zu beantragen.
E. 6 Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Von diesen Standortvorgaben kann ab- gewichen werden bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern (Art. 74 Abs. 3 VPG), bei unzumutba- ren Härten aus gesundheitlichen Gründen (Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG) oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten (Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 zu Art. 74 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Vorgaben von Art. 73 ff VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Inte- ressensabwägung.
E. 7 Vorliegend befindet sich der Briefkasten an der Frontseite der Garage, rund 5,5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Damit entspricht er klar nicht der Vorgabe von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands führen könnten, sind keine ersicht- lich und werden auch nicht vorgebracht.
E. 8 Der Gesuchsteller macht sinngemäss eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 BV durch die Post geltend. Laut Lehre und
3/5
Praxis ist die Post als öffentliches Unternehmen im Bereich der Grundversorgung an die Grund- rechte gebunden. Umstritten ist die Bindung an die Grundrechte nur für den Bereich der Wettbe- werbsdienste. Die Frage der Hauszustellung bei Streitigkeiten über den Briefkastenstandort ist in den Art. 31 sowie 73 ff. VPG einlässlich geregelt und betrifft die Grundversorgung. Somit unter- steht die Post im Rahmen des vorliegenden Verfahrensgegenstands der Grundrechtsbindung.
E. 9 Der Gesuchsteller verweist auf andere, nicht verordnungskonforme Briefkastenstandorte in der Nachbarschaft und sieht in deren Duldung durch die Post sinngemäss das Rechtsgleichheitsge- bot (Art. 8 BV) verletzt. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht jedoch grund- sätzlich nicht. In der Regel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rück- sicht auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor. Ausnahmsweise, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will, könnte allenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, Zürich 2010, Rz. 518 ff.). Dies ist jedoch hier offenkundig nicht der Fall. Die Post er- klärt in ihren Stellungnahmen vom 11. März und 4. Juni 2015, sie sei daran, die Vorgaben zu den Hausbriefkästen bei ihrer Kundschaft im Rahmen des Machbaren und in einem standardisierten Vorgehen fortlaufend durchzusetzen. Sollten sich in der Nachbarschaft weitere nicht konforme Hausbriefkästen befinden, so werde die Post die betroffenen Liegenschaftseigentümer unter Be- achtung des internen Prozesses und der zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen zu gegebenem Zeitpunkt anschreiben. Der PostCom sind die Bemühungen der Post bekannt, die Vorgaben der Postverordnung zu den Hausbriefkästen schweizweit gestaffelt durchzusetzen; dies insbesondere, aber nicht ausschliesslich, bei Neubauten und Renovationen. Nach der kon- stanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (A-2037/2006 vom 23. April 2007, E. 9.5, A-6082/ 2008 vom 24. Februar 2009, E. 8, A-8126/2010 vom 28. April 2011, E. 4) kann der Gesuchsteller deshalb aus anderen, nicht verordnungskonformen Briefkastenstandorten, keine Rechte ableiten. Die Post ist jedoch aufgefordert, im besagten Quartier die flächendeckende Durchsetzung der Vorgaben zum Briefkastenstandort insbesondere bei Neubauten im Rahmen der geltenden Rechtsordnung fortzuführen, um einen möglichen Eindruck der Begünstigung zu vermeiden.
E. 10 Indem der Gesuchsteller die Rückerstattung der Kosten für die Versetzung des Briefkastens ver- langt, beruft er sich sinngemäss auf den Vertrauensschutz (Art. 9 BV). Einen solchen kann ver- einfacht gesagt geltend machen, wer eine Zusicherung erhalten hat und gestützt darauf Dispositi- onen traf, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig zu machen sind. Dies war aber vorliegend nicht der Fall. Die Duldung anderer, nicht verordnungskonformer Briefkastenstandorte selbst bei vergleichbaren Neubauten stellt keine Zusage dar und schafft keine Vertrauensgrundlage. Es be- steht daher kein Grund zur Übernahme der Kosten durch die Post für die Versetzung des Brief- kastens. Hinzu kommt, dass der Eigentümer gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG verpflichtet ist, für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzu- richten.
E. 11 Der Gesuchsteller beruft sich ferner auf das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 BV, in- dem er vorbringt, der Aufwand für die Zustellung sei an dem von der Post geforderten Standort grösser als am bestehenden Ort an der Garagenwand, wo der Zustellbote mit dem Motorrad di- rekt hinzufahren könne. Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Das heisst, dass die Massnahme (konkret die Einstellung der Hauszustellung bzw. die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze) zur Verwirkli- chung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels (der effizienten Zustellung bzw. kostengünsti- gen Grundversorgung) geeignet und erforderlich sein muss. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Haller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 581).
E. 12 Die Vorgaben zum Briefkastenstandort basieren auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Dies zeigt namentlich Art. 75 Abs. 2 VPG deutlich, wonach Abweichungen von den Standortbestim- mungen in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerschaft zu regeln und
4/5
die vor Ort tätigen Postdiensteanbieterinnen vorgängig dazu anzuhören sind. Die Post ist dem- nach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sie ist im Interesse aller Post- diensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet. Demzufolge kann der Briefkastenstandort weder von der Zustellroute des Postpersonals noch von der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden.
E. 13 Hinsichtlich dem vom Gesuchsteller behaupteten Mehraufwand zur Bedienung des von der Post geforderten Briefkastenstandorts ist nicht ersichtlich, weshalb die Bedienung eines Briefkastens auf dem Mäuerchen links der Garagenzufahrt, in der Ecke zur Strasse hin, ein Absteigen vom Zu- stellfahrzeug erfordern sollte. Demgegenüber ist der aktuelle Briefkastenstandort an der Gara- genwand nur in einem relativ engen Bogen mit gedrosseltem Tempo mit dem Motorrad zu errei- chen. Der zusätzliche Weg dazu beträgt rund 11 m. Unklar ist, ob er auch vom Auto aus bedient werden könnte. Ist der Vorplatz nicht befahrbar, z.B. weil er durch ein parkiertes Auto versperrt ist oder viel Schnee darauf liegt, muss der Weg zu Fuss hinterlegt werden, was den Zeitaufwand zu- sätzlich erhöht. In Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Mehr- aufwand nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern – infolge der Grundver- sorgungsverpflichtung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatz – auf sämtliche Post- kunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4). Hochgerechnet auf die gesamte Schweiz ist der Mehr- aufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens beträchtlich. Er rechtfertigt deshalb die Massnahme, nämlich die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze. Diese ist zudem geeignet und erforderlich, die Effizienz bei der Zustellung zu erhöhen. Die Forde- rung der Post zur Versetzung der Briefkästen an die Grundstücksgrenze bzw. die angekündigte Einstellung der Hauszustellung sind somit klar verhältnismässig. Damit kann auch offen bleiben, ob die Bedienung des bestehenden Standorts mit einer erheblichen Unfallgefahr verbunden ist, wie dies von der Post vorgebracht wird.
E. 14 Eine Platzierung des Briefkastens auf dem Mäuerchen links von der Garagenzufahrt, in der Ecke zur Strasse hin, mithin also an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus, ist gestützt auf die vom Gesuchsteller eingereichten Grundstückspläne und die Fotodoku- mentation problemlos möglich und verordnungskonform. Gründe, die dagegen sprechen würden, werden denn auch nicht vorgebracht.
E. 15 Die Post bot dem Gesuchsteller offenbar an, gegen eine Abgeltung von rund 500 Franken die Hauszustellung beim bestehenden, nicht verordnungskonformen Briefkastenstandort zu erbrin- gen. Der Gesuchsteller verlangt nun die vertraglichen Grundlagen dafür sowie eine Berechnung des Zusatzaufwandes der Post. Mit Verweis auf die Verfügung 5/2015 vom 5. März 2015 der PostCom informierte die Post in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2015, dass eine entgeltliche Vereinbarung des zurückversetzten Briefkastens aus ihrer Sicht keine Alternative mehr sei. In der Tat besteht für eine solche Vereinbarung grundsätzlich keine rechtliche Grundlage. Die Postver- ordnung erlaubt Ausnahmen von den Standortregeln nach Art. 74 VPG nur in den in Art. 75 Abs. 1 VPG vorgesehenen Fällen. Eine entgeltliche Billigung eines nicht verordnungskonformen Standorts durch die Post wäre daher als verordnungswidrig zu betrachten und könnte zudem eine relevante Benachteiligung der privaten Postdienstanbieter darstellen.
E. 16 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der bestehende Briefkasten an der Garagen- mauer nicht den Vorgaben von Art. 73 ff VPG entspricht. Die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze bzw. die Einstellung der Hauszustellung verletzt weder das Rechtsgleich- heitsgebot (Art. 8 BV), noch den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) oder das Verhältnismässigkeits- prinzip (Art. 5 BV). Die Post kann somit die Hauszustellung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG einstellen, sollte der Gesuchsteller keinen verordnungskonformen Briefkasten an der Grund- stücksgrenze aufstellen. Ein Anspruch auf Abgeltung der Kosten für die Versetzung des Briefkas- tens besteht nicht.
E. 17 Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission (SR 783.018) sieht für Verfü- gungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Pauschale in der Höhe von Fr. 200.- vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden dem Ge- suchsteller die Kosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
5/5
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Die Anträge des Gesuchstellers vom 30. Januar 2015 werden abgewiesen. Der bestehende Brief- kastenstandort an der Frontseite der Garage entspricht nicht den Vorgaben von Art. 73 ff VPG.
- Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgelegt und sind vom Gesuchsteller zu tragen.
- Den Parteien zu eröffnen. Gesuchssteller Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: • M._______ • Post CH AG, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch
Verfügung Nr. 15 / 2015 vom 25. Juni 2015 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 09 01 2015
in Sachen
M._______
Gesuchssteller
gegen
Post CH AG, Wankdorfallee 4, 3030 Bern
Gesuchsgegnerin
betreffend
Gesuch um Verfügung betreffend Standort Hausbriefkasten
2/5
I. Sachverhalt 1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des neu erstellten Einfamilienhauses an der Z._______strasse 23 in A._______. In der Planungsphase im Januar 2014 informierte ihn die Post auf seine Nach- frage hin über den erforderlichen Briefkastenstandort an Grundstücksgrenze beim Zugang zum Haus. Nach dem Einzug im November 2014 montierte der Gesuchsteller den Briefkasten jedoch an die Frontseite der Garage, rund 5,5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. 2. Im Dezember 2014 forderte die Post den Gesuchsteller mündlich und schriftlich auf, den Brief- kasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, nahm aber – entgegen der sonst üblichen Praxis bei Neubauten – die Hauszustellung dennoch auf. Gleichzeitig kündigte sie mit Schreiben vom
23. Dezember 2014 an, die Hauszustellung nach dem 1. März 2015 einzustellen, sollte bis dann kein verordnungskonformer Briefkasten eingerichtet werden. 3. Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 gelangt der Gesuchsteller an die PostCom und beantragt die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstandorts. Eventualiter fordert er die Rückerstattung seiner Kosten für die Versetzung des Briefkastens von der Post, falls bis Ende 2015 nicht alle Häuser in seiner Strasse über normkonforme Briefkästen verfügten, sowie die Zustellung der ver- traglichen Grundlagen für eine von der Post vorgeschlagene kostenpflichtige Zustellung am aktu- ellen Standort. Die Post beantragt in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2015 die Abweisung des Antrags des Gesuchstellers unter Kostenfolge und hält an der Forderung fest, dass ein Briefkas- ten an der Grundstücksgrenze aufgestellt wird. Infolge des hängigen Verfahrens hat sie die Haus- zustellung jedoch nicht eingestellt. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nach- folgend soweit erforderlich eingegangen.
II. Erwägungen 4. Bei Streitigkeiten nach den Art. 73-75 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens. Der Gesuchsteller ist an die PostCom mit dem Antrag um Erlass einer Verfügung gelangt. Die PostCom ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Streitge- genstands zuständig. 5. Als Eigentümer der Liegenschaft Z._______strasse 23 in A._______. ist der Gesuchsteller legiti- miert, bei der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung bezüglich den Briefkasten- standort zu beantragen. 6. Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Von diesen Standortvorgaben kann ab- gewichen werden bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern (Art. 74 Abs. 3 VPG), bei unzumutba- ren Härten aus gesundheitlichen Gründen (Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG) oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten (Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 zu Art. 74 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Vorgaben von Art. 73 ff VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Inte- ressensabwägung. 7. Vorliegend befindet sich der Briefkasten an der Frontseite der Garage, rund 5,5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Damit entspricht er klar nicht der Vorgabe von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands führen könnten, sind keine ersicht- lich und werden auch nicht vorgebracht. 8. Der Gesuchsteller macht sinngemäss eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 BV durch die Post geltend. Laut Lehre und
3/5
Praxis ist die Post als öffentliches Unternehmen im Bereich der Grundversorgung an die Grund- rechte gebunden. Umstritten ist die Bindung an die Grundrechte nur für den Bereich der Wettbe- werbsdienste. Die Frage der Hauszustellung bei Streitigkeiten über den Briefkastenstandort ist in den Art. 31 sowie 73 ff. VPG einlässlich geregelt und betrifft die Grundversorgung. Somit unter- steht die Post im Rahmen des vorliegenden Verfahrensgegenstands der Grundrechtsbindung. 9. Der Gesuchsteller verweist auf andere, nicht verordnungskonforme Briefkastenstandorte in der Nachbarschaft und sieht in deren Duldung durch die Post sinngemäss das Rechtsgleichheitsge- bot (Art. 8 BV) verletzt. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht jedoch grund- sätzlich nicht. In der Regel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rück- sicht auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor. Ausnahmsweise, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will, könnte allenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, Zürich 2010, Rz. 518 ff.). Dies ist jedoch hier offenkundig nicht der Fall. Die Post er- klärt in ihren Stellungnahmen vom 11. März und 4. Juni 2015, sie sei daran, die Vorgaben zu den Hausbriefkästen bei ihrer Kundschaft im Rahmen des Machbaren und in einem standardisierten Vorgehen fortlaufend durchzusetzen. Sollten sich in der Nachbarschaft weitere nicht konforme Hausbriefkästen befinden, so werde die Post die betroffenen Liegenschaftseigentümer unter Be- achtung des internen Prozesses und der zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen zu gegebenem Zeitpunkt anschreiben. Der PostCom sind die Bemühungen der Post bekannt, die Vorgaben der Postverordnung zu den Hausbriefkästen schweizweit gestaffelt durchzusetzen; dies insbesondere, aber nicht ausschliesslich, bei Neubauten und Renovationen. Nach der kon- stanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (A-2037/2006 vom 23. April 2007, E. 9.5, A-6082/ 2008 vom 24. Februar 2009, E. 8, A-8126/2010 vom 28. April 2011, E. 4) kann der Gesuchsteller deshalb aus anderen, nicht verordnungskonformen Briefkastenstandorten, keine Rechte ableiten. Die Post ist jedoch aufgefordert, im besagten Quartier die flächendeckende Durchsetzung der Vorgaben zum Briefkastenstandort insbesondere bei Neubauten im Rahmen der geltenden Rechtsordnung fortzuführen, um einen möglichen Eindruck der Begünstigung zu vermeiden.
10. Indem der Gesuchsteller die Rückerstattung der Kosten für die Versetzung des Briefkastens ver- langt, beruft er sich sinngemäss auf den Vertrauensschutz (Art. 9 BV). Einen solchen kann ver- einfacht gesagt geltend machen, wer eine Zusicherung erhalten hat und gestützt darauf Dispositi- onen traf, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig zu machen sind. Dies war aber vorliegend nicht der Fall. Die Duldung anderer, nicht verordnungskonformer Briefkastenstandorte selbst bei vergleichbaren Neubauten stellt keine Zusage dar und schafft keine Vertrauensgrundlage. Es be- steht daher kein Grund zur Übernahme der Kosten durch die Post für die Versetzung des Brief- kastens. Hinzu kommt, dass der Eigentümer gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG verpflichtet ist, für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzu- richten.
11. Der Gesuchsteller beruft sich ferner auf das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 BV, in- dem er vorbringt, der Aufwand für die Zustellung sei an dem von der Post geforderten Standort grösser als am bestehenden Ort an der Garagenwand, wo der Zustellbote mit dem Motorrad di- rekt hinzufahren könne. Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Das heisst, dass die Massnahme (konkret die Einstellung der Hauszustellung bzw. die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze) zur Verwirkli- chung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels (der effizienten Zustellung bzw. kostengünsti- gen Grundversorgung) geeignet und erforderlich sein muss. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Haller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 581).
12. Die Vorgaben zum Briefkastenstandort basieren auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Dies zeigt namentlich Art. 75 Abs. 2 VPG deutlich, wonach Abweichungen von den Standortbestim- mungen in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerschaft zu regeln und
4/5
die vor Ort tätigen Postdiensteanbieterinnen vorgängig dazu anzuhören sind. Die Post ist dem- nach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sie ist im Interesse aller Post- diensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet. Demzufolge kann der Briefkastenstandort weder von der Zustellroute des Postpersonals noch von der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden.
13. Hinsichtlich dem vom Gesuchsteller behaupteten Mehraufwand zur Bedienung des von der Post geforderten Briefkastenstandorts ist nicht ersichtlich, weshalb die Bedienung eines Briefkastens auf dem Mäuerchen links der Garagenzufahrt, in der Ecke zur Strasse hin, ein Absteigen vom Zu- stellfahrzeug erfordern sollte. Demgegenüber ist der aktuelle Briefkastenstandort an der Gara- genwand nur in einem relativ engen Bogen mit gedrosseltem Tempo mit dem Motorrad zu errei- chen. Der zusätzliche Weg dazu beträgt rund 11 m. Unklar ist, ob er auch vom Auto aus bedient werden könnte. Ist der Vorplatz nicht befahrbar, z.B. weil er durch ein parkiertes Auto versperrt ist oder viel Schnee darauf liegt, muss der Weg zu Fuss hinterlegt werden, was den Zeitaufwand zu- sätzlich erhöht. In Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Mehr- aufwand nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern – infolge der Grundver- sorgungsverpflichtung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatz – auf sämtliche Post- kunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4). Hochgerechnet auf die gesamte Schweiz ist der Mehr- aufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens beträchtlich. Er rechtfertigt deshalb die Massnahme, nämlich die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze. Diese ist zudem geeignet und erforderlich, die Effizienz bei der Zustellung zu erhöhen. Die Forde- rung der Post zur Versetzung der Briefkästen an die Grundstücksgrenze bzw. die angekündigte Einstellung der Hauszustellung sind somit klar verhältnismässig. Damit kann auch offen bleiben, ob die Bedienung des bestehenden Standorts mit einer erheblichen Unfallgefahr verbunden ist, wie dies von der Post vorgebracht wird.
14. Eine Platzierung des Briefkastens auf dem Mäuerchen links von der Garagenzufahrt, in der Ecke zur Strasse hin, mithin also an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus, ist gestützt auf die vom Gesuchsteller eingereichten Grundstückspläne und die Fotodoku- mentation problemlos möglich und verordnungskonform. Gründe, die dagegen sprechen würden, werden denn auch nicht vorgebracht.
15. Die Post bot dem Gesuchsteller offenbar an, gegen eine Abgeltung von rund 500 Franken die Hauszustellung beim bestehenden, nicht verordnungskonformen Briefkastenstandort zu erbrin- gen. Der Gesuchsteller verlangt nun die vertraglichen Grundlagen dafür sowie eine Berechnung des Zusatzaufwandes der Post. Mit Verweis auf die Verfügung 5/2015 vom 5. März 2015 der PostCom informierte die Post in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2015, dass eine entgeltliche Vereinbarung des zurückversetzten Briefkastens aus ihrer Sicht keine Alternative mehr sei. In der Tat besteht für eine solche Vereinbarung grundsätzlich keine rechtliche Grundlage. Die Postver- ordnung erlaubt Ausnahmen von den Standortregeln nach Art. 74 VPG nur in den in Art. 75 Abs. 1 VPG vorgesehenen Fällen. Eine entgeltliche Billigung eines nicht verordnungskonformen Standorts durch die Post wäre daher als verordnungswidrig zu betrachten und könnte zudem eine relevante Benachteiligung der privaten Postdienstanbieter darstellen.
16. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der bestehende Briefkasten an der Garagen- mauer nicht den Vorgaben von Art. 73 ff VPG entspricht. Die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze bzw. die Einstellung der Hauszustellung verletzt weder das Rechtsgleich- heitsgebot (Art. 8 BV), noch den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) oder das Verhältnismässigkeits- prinzip (Art. 5 BV). Die Post kann somit die Hauszustellung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG einstellen, sollte der Gesuchsteller keinen verordnungskonformen Briefkasten an der Grund- stücksgrenze aufstellen. Ein Anspruch auf Abgeltung der Kosten für die Versetzung des Briefkas- tens besteht nicht.
17. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission (SR 783.018) sieht für Verfü- gungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Pauschale in der Höhe von Fr. 200.- vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden dem Ge- suchsteller die Kosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
5/5
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Die Anträge des Gesuchstellers vom 30. Januar 2015 werden abgewiesen. Der bestehende Brief- kastenstandort an der Frontseite der Garage entspricht nicht den Vorgaben von Art. 73 ff VPG.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgelegt und sind vom Gesuchsteller zu tragen.
3. Den Parteien zu eröffnen.
Gesuchssteller
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen:
• M._______ • Post CH AG, Wankdorfallee 4, 3030 Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.