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BV.2009.8

Bundesstrafgericht · 2009-03-30 · Deutsch CH

Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt gegen B. und weitere Personen eine besondere Steueruntersuchung nach Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes- steuer (DBG; SR 642.11) wegen des Verdachts auf schwere Widerhand- lungen gegen das DBG (vgl. hierzu die Ermächtigung des Vorstehers des Eidg. Finanzdepartements vom 11. April 2006, act. 2.1). Im Rahmen ihrer Ermittlungen verfügte die ESTV am 1. Juni 2006 u. a. die Beschlagnahme der Vermögenswerte bei der Bank C., die B. gehörten, an denen er wirt- schaftlich berechtigt oder über welche er bevollmächtigt sei (act. 2.18). Zu den beschlagnahmten Konti gehört auch das Konto EUR Nr. 1, lautend auf die A. AG. Eine erste Beschwerde der A. AG hat die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als Wiedererwägungsgesuch geprüft und abge- wiesen (TPF BV.2006.66 vom 6. November 2006).

B. Mit Verfügung vom 1. September 2008 trat die ESTV auf einen Antrag der A. AG um Freigabe des Kontos nicht ein, da die Beschlagnahmeverfügung nicht in Wiedererwägung zu ziehen sei. Dagegen erhob die A. AG am

5. September 2008 Beschwerde. Die I. Beschwerdekammer hob die ange- fochtene Verfügung am 10. Dezember 2008 auf und wies das Verfahren zu neuer Entscheidung an die ESTV zurück (TPF BV.2008.13 vom 10. De- zember 2008).

C. Mit Verfügung vom 6. Februar 2009 wies die ESTV das Freigabegesuch ab und bestätigte die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme über das Konto EUR Nr. 1 (act. 2.2). Die A. AG erhob gegen diese Verfügung am 10. Feb- ruar 2009 Beschwerde und beantragte die sofortige Aufhebung der Be- schlagnahme (act. 1). Die ESTV leitete die Beschwerde am 17. Februar 2009 zusammen mit ihrer Stellungnahme an die I. Beschwerdekammer weiter und beantragte deren kostenfällige Abweisung (act. 2).

In ihrer Beschwerdereplik vom 2. März 2009 hält die A. AG an den mate- riellen Beschwerdeanträgen fest; neu wird ausgangsgemäss die Kostenauf- lage zulasten der Beschwerdegegnerin beantragt (act. 7). Die Replik wurde der ESTV am 3. März 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom

20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die I. Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amts- handlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des weiterhin beschlagnahmten Kontos berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Art. 191 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR ermächtigt die Be- schwerdegegnerin als zuständige Untersuchungsbehörde (im Rahmen der besonderen Fiskaluntersuchung bei schweren Steuerwiderhandlungen) zur prozessualen Beschlagnahme von Gegenständen und anderen Vermö- genswerten, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen. Der Einziehung unterliegen u. a. Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden

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sind (Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB). Im Gegensatz zur endgülti- gen materiellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgeschriebene provisorische „konservatori- sche“ prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar (nebst anderen TPF BV.2007.9 vom 7. November 2007 E. 2, BV.2007.1 vom 22. März 2007 E. 2.2, BV.2006.22 vom 13. Juli 2006 E. 3.2, BV.2005.32 vom 6. Dezember 2005 E. 4.1; TRECHSEL ET AL., Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Vor Art. 69 StGB N. 4; HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 344 f. N. 18). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einzie- hung nicht vor (BGE 120 IV 164 E. 1c S. 166; 120 IV 365 E. 1c S. 367; HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 113), zumal die Rechte an- spruchsberechtigter Dritter gemäss dem im Verwaltungsstrafrecht ebenfalls anwendbaren Art. 70 Abs. 2 StGB ausdrücklich vorbehalten sind (Art. 2 VStrR; SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geld- wäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich, 2007, Art. 70 – 72 StGB N. 142). Von einer Beschlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein solches Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Ein- ziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse (vgl. TPF BK_B 165/04 vom 18. Januar 2005 E. 2 mit weiteren Hinweisen) die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2 und TPF BV.2006.10 vom 22. März 2006 E. 3.2). Vermögenswerte, welche gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB allen- falls der Einziehung unterliegen sind alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind; bei der Steuerhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzoge- nen Steuern (vgl. zum Ganzen BGE 120 IV 365 E. 1 S. 366 f.).

2.2 Die Anordnung bzw. die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme setzt ei- nen (fort)bestehenden hinreichenden, objektiv begründeten Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des betroffenen Gegenstandes bzw. der betroffe- nen Vermögenswerte oder einem Dritten voraus (TPF BV.2007.1 vom

22. März 2007 E. 2.2). In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hin- reichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien be- reits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tatverdacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hinsichtlich der Beweis- lage. Dabei muss der ersuchenden Behörde auch in der Sachverhaltsdar- stellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden. Zu beach- ten ist ferner, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht die

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vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung sinngemäss gelten muss, wonach sich der Tatverdacht im Verlaufe des Verfahrens zu konkretisieren und dergestalt zu verdichten hat, dass eine Verurteilung immer wahrschein- licher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“ (vgl. zum Ganzen TPF BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1).

Wie alle Zwangsmassnahmen darf sie zudem nur so weit angeordnet und so lange aufrechterhalten werden, als sie verhältnismässig und im Hinblick auf ihren Zweck notwendig ist (TPF BV.2005.32 vom 6. Dezember 2005 E. 2; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/ Basel 2006, N. 924 f.).

2.3 Unter Hinweis auf das Steuergeheimnis (Art. 110 DBG) wurden von der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort exemplarisch zwei Fälle dokumentiert, welche den begründeten Verdacht nachweisen sollen, dass B. u. a. durch das Nichtverbuchen von Wertschriftengewinnen, durch ver- deckte Gewinnausschüttungen und durch den Aufbau von Steuerhinterzie- hungskonstrukten im In- und Ausland fortgesetzt schwere Steuerwider- handlungen begangen habe. Namentlich wird B. der vollendeten Steuerhin- terziehung (Art. 175, 181 DBG), des Steuerbetrugs (Art. 186 DBG) und der Mitwirkung zu Steuerhinterziehung (Art. 181 Abs. 3 i.V.m. Art. 177 DBG) verdächtigt. In ihrer Verfügung vom 6. Februar 2009 führt die Beschwerde- gegnerin aus, dass sich der Verdacht gegenüber B. im Laufe der Untersu- chung erhärtet habe und Unterlagen und Hinweise auf zahlreiche unver- buchte und/oder steuerlich nicht deklarierte Geldflüsse zu Tage getreten seien.

Zum einen wird auf ein kanadisches Konto der D. AG und dessen Nicht- verbuchung in der Bilanz der Gesellschaft per 31. Dezember 2000 Bezug genommen (act. 2.3 und 2.4). B. ist einzelzeichnungsberechtigter Verwal- tungsrat der D. AG. Zum anderen wird auf Geschäftstätigkeiten von B. über die E. hingewiesen, welche bei den Steuererklärungen 2001, 2001B und 2002 nicht deklariert wurden (act. 2.5 und 2.6). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Ermittlungen gegen B. und ihm zugerechnete Firmen hätten nichts mit ihr zu tun.

Um den Konnex zwischen den beschlagnahmten Vermögenswerten und B. sowie die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme darzutun, führt die Be- schwerdegegnerin dagegen aus, dass zwar weder die Beschwerdeführerin noch deren Organe Beschuldigte der vorliegenden Steueruntersuchung seien, dieser Umstand jedoch der Beschlagnahme der Vermögenswerte

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nicht entgegen stünde. Voraussichtlich der Einziehung unterliegende Ver- mögenswerte könnten auch bei einem Dritten beschlagnahmt werden, so- fern nicht ein die Einziehung hinderndes Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB gegeben sei.

2.4 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass 440'000 Euro aus der Vermö- genssphäre von B. in die (formelle) Vermögenssphäre der Beschwerdefüh- rerin geflossen seien; B. könne aber – unter Vorbehalt der Beschlagnahme

– nach wie vor über diese Mittel verfügen. Aus diesem Grund seien diese weiterhin B. zuzurechnen und damit sei auch die Aufrechterhaltung der Be- schlagname gerechtfertigt. Die F. AG, welche B. zuzurechnen sei (act. 2.7), habe der Beschwerdeführerin ein Darlehen über 440'000 Euro gewährt. Der Betrag wurde der Bank G. mit dem Zahlungsgrund „Erteilung Darlehen“ überwiesen und dem Konto der F. AG am 23. Mai 2005 belastet (act. 2.8 und 2.9). Mit diesem Geld konnte die Beschwerdeführerin einen Kredit der Bank H. erhältlich machen, mit welchem sie den Kauf einer Liegenschaft von I. finanzierte (act. 2.10). Notar J. habe am 31. Mai 2006 500'000 Euro auf das beschlagnahmte Konto bei der Bank C., lautend auf die Beschwer- deführerin, mit dem Zahlungsauftrag „Kaufvertrag I. – A. AG“ überwiesen (act. 2.11). Zu diesem Zeitpunkt sei B. als Verwaltungsrat der Beschwerde- führerin, bezüglich des gesperrten Kontos Einzelzeichnungsberechtigter sowie daran wirtschaftlich Berechtigter gewesen (act. 2.12, 2.13 und 2.14).

Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, dass die Überweisung von 500’000 Euro auf das beschlagnahmte Konto der Beschwerdeführerin als faktische Rückzahlung eines Darlehens derselben an B. anzuschauen sei. Die Summe von 500'000 Euro sei damit zu begründen, dass nebst ei- nem üblichen Zins auch eine Provision für die Ermöglichung des Bankdar- lehens abgegolten wurde. Dazu beruft sich die Beschwerdegegnerin einer- seits auf ein formelles Argument, namentlich die Angaben des Formulars A zum Zeitpunkt der Beschlagnahme (act. 2.14), andererseits auf die wider- sprüchlichen Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführerin im Rah- men der drei bisherigen Beschwerdeverfahren (act. 2.11 bis 2.30). Weiter führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die beschlagnahmten Gelder die mutmasslich geschuldeten Nachsteuern nicht vollständig deckten, womit der Umfang der Beschlagnahme verhältnismässig sei.

Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vermögenswerte auf dem gesperr- ten Konto keinesfalls B. zuzurechnen seien. Die 500'000 Euro seien ein Ak- tionärsdarlehen von I. an die Beschwerdeführerin gewesen. Ein Schreiben der Bank C. vom 11. November 2008 (act. 1.2) bestätigt, dass B. in Hin- blick auf die Überweisung darauf hinwies, dass nicht er, sondern I., damali-

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ger Alleinaktionär der Beschwerdeführerin, an den Vermögenswerten wirt- schaftlich berechtigt sei. Die Berichtigungen der Angaben bei der Bank wurden durch die Zustellung eines neuen Formulars A am 14. Juli 2006 vorgenommen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die F. AG I. den Betrag von 440'000 Euro geschuldet habe (act. 1.1). Diese Schuld liess I. direkt über das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank G. be- gleichen und gewährte der Beschwerdeführerin so ein Darlehen von 440'000 Euro. Das Geld wurde in einem Fonds angelegt und diente als Si- cherheit für einen Liegenschaftskauf zwischen I. als Verkäufer und der Be- schwerdeführerin als Käuferin. I. habe dann aus seinem Verkaufsgewinn der Beschwerdeführerin ein weiteres Aktionärsdarlehen in Höhe von 500'000 Euro gewährt, welches durch den abwickelnden Notar des Immobi- lienverkaufs, J., in Auftrag von I. auf das beschlagnahmte Konto der Be- schwerdeführerin überwiesen wurde.

2.5 Aus den oben genannten Parteivorbringen lässt sich sagen, dass ein hin- reichender Tatverdacht gegenüber B. begründet ist und auch hinreichende und objektiv begründete Momente dafür sprechen, dass die B. vorgeworfe- nen Steuerwiderhandlungen im Zusammenhang mit dem beschlagnahmten Konto stehen könnten. Der Verwertung von Beweisen aus dem Ausland steht hierbei nichts im Wege. Ein Drittrecht der Beschwerdeführerin an der beschlagnahmten Summe konnte nicht eindeutig festgestellt werden, da die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin im Laufe des Un- tersuchungsverfahrens der ESTV keine eindeutigen Informationen dazu lie- fern, dass die Beschwerdeführerin oder gar I. an den gesperrten Geldern wirtschaftlich berechtigt seien. Ebenso wenig vermag dies eindeutig aus dem Schreiben der Bank C. hervorzugehen.

Im Rahmen der vorliegenden Einziehungsbeschlagnahme erscheint zudem die Verhältnismässigkeit gewahrt. Die Beschlagnahme hat zum Zweck all- fällige Steuernachzahlungen sicher zu stellen. Was die Höhe der mutmass- lichen Nachzahlungen angeht, ist der beschlagnahmenden Behörde ein Ermessensspielraum zuzugestehen.

Zur Rolle des Beschleunigungsgebots im Rahmen der Verhältnismässig- keitsprüfung sei auf nachfolgende E. 3.2 verwiesen.

3.

3.1 Das Beschleunigungsgebot, wonach ein Strafprozess innerhalb angemes- sener Frist erledigt werden muss, ist in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV verankert. Der Grundsatz gilt als verletzt, wenn die Behörden bei

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einer objektivierten Betrachtungsweise der gesamten Umstände des Ein- zelfalles in der Lage gewesen sein sollten, den Fall innert wesentlich kürze- rer Frist abzuschliessen (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 226 mit Hinweisen). Ungerechtfertigte Verfahrensverzögerungen sind geeignet, die Rechtmässigkeit von Zwangsmassnahmen wie der Beschlag- nahme in Frage zu stellen, und können zu einer Freigabe der beschlag- nahmten Vermögenswerte führen. Dies trifft zu, wenn die Verfahrensverzö- gerung besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden erken- nen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Untersu- chung mit der für Verfahren, in welchen Zwangsmassnahmen verhängt wurden, erforderlichen Beschleunigung zu führen und zum Abschluss zu bringen (vgl. hierzu in Haftfällen TPF BH.2005.9 vom 4. Mai 2005 E. 5.2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 272 f. N. 10a mit Hinweis auf BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 151 f.). Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens we- niger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur be- sonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Zwangsmassnahme gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhal- tung bestimmter Fristen zu bestätigen (vgl. hierzu in Haftfällen Pra 91 [2002] Nr. 161 E. 2.1.1 und 2.1.2). Die Auslegung darüber, ob eine schwer- wiegende Verfahrensverzögerung vorliegt oder nicht, muss von Fall zu Fall in Bezugnahme aller relevanten Elemente und der Kriterien des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte erfolgen (PIQUEREZ, a.a.O., N. 328). Sofern es beantragt wird, ist die Verletzung des Beschleunigungs- gebots im Dispositiv des Entscheids festzuhalten (HAUSER/SCHWERI/HART- MANN, a.a.O., S. 273 N. 11).

3.2 In ihrem Entscheid BV.2008.13 vom 10. Dezember 2008 hatte die I. Be- schwerdekammer die Beschwerdegegnerin angesichts der bereits lange aufrechterhaltenen Beschlagnahme dazu aufgefordert, diese bald zu über- prüfen und den entsprechenden Entscheid in angemessener Weise zu be- gründen. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdegegnerin nachgekommen. Die im Entscheid der I. Beschwerdekammer enthaltene Vorgabe, dass die Überprüfung durch die Beschwerdegegnerin „bis spätestens Ende Januar des kommenden Jahres [2009]“ zu erfolgen habe, ist nicht als strikte Frist- ansetzung, sondern als Richtlinie im Rahmen der Wahrung des Beschleu- nigungsgebotes zu verstehen, die vorliegendenfalls als gewahrt gelten kann, hat die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid doch am 6. Februar 2009 erlassen. Erneut wird die Beschwerdegegnerin jedoch darauf hinge- wiesen, dass die Ermittlungen effizient zum Abschluss zu bringen sind.

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4. Demgemäss erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos- ten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos- ten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2009.8

Entscheid vom 30. März 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. AG, Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt gegen B. und weitere Personen eine besondere Steueruntersuchung nach Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes- steuer (DBG; SR 642.11) wegen des Verdachts auf schwere Widerhand- lungen gegen das DBG (vgl. hierzu die Ermächtigung des Vorstehers des Eidg. Finanzdepartements vom 11. April 2006, act. 2.1). Im Rahmen ihrer Ermittlungen verfügte die ESTV am 1. Juni 2006 u. a. die Beschlagnahme der Vermögenswerte bei der Bank C., die B. gehörten, an denen er wirt- schaftlich berechtigt oder über welche er bevollmächtigt sei (act. 2.18). Zu den beschlagnahmten Konti gehört auch das Konto EUR Nr. 1, lautend auf die A. AG. Eine erste Beschwerde der A. AG hat die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als Wiedererwägungsgesuch geprüft und abge- wiesen (TPF BV.2006.66 vom 6. November 2006).

B. Mit Verfügung vom 1. September 2008 trat die ESTV auf einen Antrag der A. AG um Freigabe des Kontos nicht ein, da die Beschlagnahmeverfügung nicht in Wiedererwägung zu ziehen sei. Dagegen erhob die A. AG am

5. September 2008 Beschwerde. Die I. Beschwerdekammer hob die ange- fochtene Verfügung am 10. Dezember 2008 auf und wies das Verfahren zu neuer Entscheidung an die ESTV zurück (TPF BV.2008.13 vom 10. De- zember 2008).

C. Mit Verfügung vom 6. Februar 2009 wies die ESTV das Freigabegesuch ab und bestätigte die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme über das Konto EUR Nr. 1 (act. 2.2). Die A. AG erhob gegen diese Verfügung am 10. Feb- ruar 2009 Beschwerde und beantragte die sofortige Aufhebung der Be- schlagnahme (act. 1). Die ESTV leitete die Beschwerde am 17. Februar 2009 zusammen mit ihrer Stellungnahme an die I. Beschwerdekammer weiter und beantragte deren kostenfällige Abweisung (act. 2).

In ihrer Beschwerdereplik vom 2. März 2009 hält die A. AG an den mate- riellen Beschwerdeanträgen fest; neu wird ausgangsgemäss die Kostenauf- lage zulasten der Beschwerdegegnerin beantragt (act. 7). Die Replik wurde der ESTV am 3. März 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom

20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die I. Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amts- handlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des weiterhin beschlagnahmten Kontos berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Art. 191 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR ermächtigt die Be- schwerdegegnerin als zuständige Untersuchungsbehörde (im Rahmen der besonderen Fiskaluntersuchung bei schweren Steuerwiderhandlungen) zur prozessualen Beschlagnahme von Gegenständen und anderen Vermö- genswerten, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen. Der Einziehung unterliegen u. a. Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden

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sind (Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB). Im Gegensatz zur endgülti- gen materiellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgeschriebene provisorische „konservatori- sche“ prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar (nebst anderen TPF BV.2007.9 vom 7. November 2007 E. 2, BV.2007.1 vom 22. März 2007 E. 2.2, BV.2006.22 vom 13. Juli 2006 E. 3.2, BV.2005.32 vom 6. Dezember 2005 E. 4.1; TRECHSEL ET AL., Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Vor Art. 69 StGB N. 4; HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 344 f. N. 18). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einzie- hung nicht vor (BGE 120 IV 164 E. 1c S. 166; 120 IV 365 E. 1c S. 367; HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 113), zumal die Rechte an- spruchsberechtigter Dritter gemäss dem im Verwaltungsstrafrecht ebenfalls anwendbaren Art. 70 Abs. 2 StGB ausdrücklich vorbehalten sind (Art. 2 VStrR; SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geld- wäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich, 2007, Art. 70 – 72 StGB N. 142). Von einer Beschlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein solches Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Ein- ziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse (vgl. TPF BK_B 165/04 vom 18. Januar 2005 E. 2 mit weiteren Hinweisen) die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2 und TPF BV.2006.10 vom 22. März 2006 E. 3.2). Vermögenswerte, welche gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB allen- falls der Einziehung unterliegen sind alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind; bei der Steuerhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzoge- nen Steuern (vgl. zum Ganzen BGE 120 IV 365 E. 1 S. 366 f.).

2.2 Die Anordnung bzw. die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme setzt ei- nen (fort)bestehenden hinreichenden, objektiv begründeten Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des betroffenen Gegenstandes bzw. der betroffe- nen Vermögenswerte oder einem Dritten voraus (TPF BV.2007.1 vom

22. März 2007 E. 2.2). In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hin- reichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien be- reits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tatverdacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hinsichtlich der Beweis- lage. Dabei muss der ersuchenden Behörde auch in der Sachverhaltsdar- stellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden. Zu beach- ten ist ferner, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht die

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vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung sinngemäss gelten muss, wonach sich der Tatverdacht im Verlaufe des Verfahrens zu konkretisieren und dergestalt zu verdichten hat, dass eine Verurteilung immer wahrschein- licher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“ (vgl. zum Ganzen TPF BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1).

Wie alle Zwangsmassnahmen darf sie zudem nur so weit angeordnet und so lange aufrechterhalten werden, als sie verhältnismässig und im Hinblick auf ihren Zweck notwendig ist (TPF BV.2005.32 vom 6. Dezember 2005 E. 2; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/ Basel 2006, N. 924 f.).

2.3 Unter Hinweis auf das Steuergeheimnis (Art. 110 DBG) wurden von der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort exemplarisch zwei Fälle dokumentiert, welche den begründeten Verdacht nachweisen sollen, dass B. u. a. durch das Nichtverbuchen von Wertschriftengewinnen, durch ver- deckte Gewinnausschüttungen und durch den Aufbau von Steuerhinterzie- hungskonstrukten im In- und Ausland fortgesetzt schwere Steuerwider- handlungen begangen habe. Namentlich wird B. der vollendeten Steuerhin- terziehung (Art. 175, 181 DBG), des Steuerbetrugs (Art. 186 DBG) und der Mitwirkung zu Steuerhinterziehung (Art. 181 Abs. 3 i.V.m. Art. 177 DBG) verdächtigt. In ihrer Verfügung vom 6. Februar 2009 führt die Beschwerde- gegnerin aus, dass sich der Verdacht gegenüber B. im Laufe der Untersu- chung erhärtet habe und Unterlagen und Hinweise auf zahlreiche unver- buchte und/oder steuerlich nicht deklarierte Geldflüsse zu Tage getreten seien.

Zum einen wird auf ein kanadisches Konto der D. AG und dessen Nicht- verbuchung in der Bilanz der Gesellschaft per 31. Dezember 2000 Bezug genommen (act. 2.3 und 2.4). B. ist einzelzeichnungsberechtigter Verwal- tungsrat der D. AG. Zum anderen wird auf Geschäftstätigkeiten von B. über die E. hingewiesen, welche bei den Steuererklärungen 2001, 2001B und 2002 nicht deklariert wurden (act. 2.5 und 2.6). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Ermittlungen gegen B. und ihm zugerechnete Firmen hätten nichts mit ihr zu tun.

Um den Konnex zwischen den beschlagnahmten Vermögenswerten und B. sowie die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme darzutun, führt die Be- schwerdegegnerin dagegen aus, dass zwar weder die Beschwerdeführerin noch deren Organe Beschuldigte der vorliegenden Steueruntersuchung seien, dieser Umstand jedoch der Beschlagnahme der Vermögenswerte

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nicht entgegen stünde. Voraussichtlich der Einziehung unterliegende Ver- mögenswerte könnten auch bei einem Dritten beschlagnahmt werden, so- fern nicht ein die Einziehung hinderndes Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB gegeben sei.

2.4 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass 440'000 Euro aus der Vermö- genssphäre von B. in die (formelle) Vermögenssphäre der Beschwerdefüh- rerin geflossen seien; B. könne aber – unter Vorbehalt der Beschlagnahme

– nach wie vor über diese Mittel verfügen. Aus diesem Grund seien diese weiterhin B. zuzurechnen und damit sei auch die Aufrechterhaltung der Be- schlagname gerechtfertigt. Die F. AG, welche B. zuzurechnen sei (act. 2.7), habe der Beschwerdeführerin ein Darlehen über 440'000 Euro gewährt. Der Betrag wurde der Bank G. mit dem Zahlungsgrund „Erteilung Darlehen“ überwiesen und dem Konto der F. AG am 23. Mai 2005 belastet (act. 2.8 und 2.9). Mit diesem Geld konnte die Beschwerdeführerin einen Kredit der Bank H. erhältlich machen, mit welchem sie den Kauf einer Liegenschaft von I. finanzierte (act. 2.10). Notar J. habe am 31. Mai 2006 500'000 Euro auf das beschlagnahmte Konto bei der Bank C., lautend auf die Beschwer- deführerin, mit dem Zahlungsauftrag „Kaufvertrag I. – A. AG“ überwiesen (act. 2.11). Zu diesem Zeitpunkt sei B. als Verwaltungsrat der Beschwerde- führerin, bezüglich des gesperrten Kontos Einzelzeichnungsberechtigter sowie daran wirtschaftlich Berechtigter gewesen (act. 2.12, 2.13 und 2.14).

Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, dass die Überweisung von 500’000 Euro auf das beschlagnahmte Konto der Beschwerdeführerin als faktische Rückzahlung eines Darlehens derselben an B. anzuschauen sei. Die Summe von 500'000 Euro sei damit zu begründen, dass nebst ei- nem üblichen Zins auch eine Provision für die Ermöglichung des Bankdar- lehens abgegolten wurde. Dazu beruft sich die Beschwerdegegnerin einer- seits auf ein formelles Argument, namentlich die Angaben des Formulars A zum Zeitpunkt der Beschlagnahme (act. 2.14), andererseits auf die wider- sprüchlichen Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführerin im Rah- men der drei bisherigen Beschwerdeverfahren (act. 2.11 bis 2.30). Weiter führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die beschlagnahmten Gelder die mutmasslich geschuldeten Nachsteuern nicht vollständig deckten, womit der Umfang der Beschlagnahme verhältnismässig sei.

Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vermögenswerte auf dem gesperr- ten Konto keinesfalls B. zuzurechnen seien. Die 500'000 Euro seien ein Ak- tionärsdarlehen von I. an die Beschwerdeführerin gewesen. Ein Schreiben der Bank C. vom 11. November 2008 (act. 1.2) bestätigt, dass B. in Hin- blick auf die Überweisung darauf hinwies, dass nicht er, sondern I., damali-

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ger Alleinaktionär der Beschwerdeführerin, an den Vermögenswerten wirt- schaftlich berechtigt sei. Die Berichtigungen der Angaben bei der Bank wurden durch die Zustellung eines neuen Formulars A am 14. Juli 2006 vorgenommen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die F. AG I. den Betrag von 440'000 Euro geschuldet habe (act. 1.1). Diese Schuld liess I. direkt über das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank G. be- gleichen und gewährte der Beschwerdeführerin so ein Darlehen von 440'000 Euro. Das Geld wurde in einem Fonds angelegt und diente als Si- cherheit für einen Liegenschaftskauf zwischen I. als Verkäufer und der Be- schwerdeführerin als Käuferin. I. habe dann aus seinem Verkaufsgewinn der Beschwerdeführerin ein weiteres Aktionärsdarlehen in Höhe von 500'000 Euro gewährt, welches durch den abwickelnden Notar des Immobi- lienverkaufs, J., in Auftrag von I. auf das beschlagnahmte Konto der Be- schwerdeführerin überwiesen wurde.

2.5 Aus den oben genannten Parteivorbringen lässt sich sagen, dass ein hin- reichender Tatverdacht gegenüber B. begründet ist und auch hinreichende und objektiv begründete Momente dafür sprechen, dass die B. vorgeworfe- nen Steuerwiderhandlungen im Zusammenhang mit dem beschlagnahmten Konto stehen könnten. Der Verwertung von Beweisen aus dem Ausland steht hierbei nichts im Wege. Ein Drittrecht der Beschwerdeführerin an der beschlagnahmten Summe konnte nicht eindeutig festgestellt werden, da die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin im Laufe des Un- tersuchungsverfahrens der ESTV keine eindeutigen Informationen dazu lie- fern, dass die Beschwerdeführerin oder gar I. an den gesperrten Geldern wirtschaftlich berechtigt seien. Ebenso wenig vermag dies eindeutig aus dem Schreiben der Bank C. hervorzugehen.

Im Rahmen der vorliegenden Einziehungsbeschlagnahme erscheint zudem die Verhältnismässigkeit gewahrt. Die Beschlagnahme hat zum Zweck all- fällige Steuernachzahlungen sicher zu stellen. Was die Höhe der mutmass- lichen Nachzahlungen angeht, ist der beschlagnahmenden Behörde ein Ermessensspielraum zuzugestehen.

Zur Rolle des Beschleunigungsgebots im Rahmen der Verhältnismässig- keitsprüfung sei auf nachfolgende E. 3.2 verwiesen.

3.

3.1 Das Beschleunigungsgebot, wonach ein Strafprozess innerhalb angemes- sener Frist erledigt werden muss, ist in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV verankert. Der Grundsatz gilt als verletzt, wenn die Behörden bei

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einer objektivierten Betrachtungsweise der gesamten Umstände des Ein- zelfalles in der Lage gewesen sein sollten, den Fall innert wesentlich kürze- rer Frist abzuschliessen (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 226 mit Hinweisen). Ungerechtfertigte Verfahrensverzögerungen sind geeignet, die Rechtmässigkeit von Zwangsmassnahmen wie der Beschlag- nahme in Frage zu stellen, und können zu einer Freigabe der beschlag- nahmten Vermögenswerte führen. Dies trifft zu, wenn die Verfahrensverzö- gerung besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden erken- nen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Untersu- chung mit der für Verfahren, in welchen Zwangsmassnahmen verhängt wurden, erforderlichen Beschleunigung zu führen und zum Abschluss zu bringen (vgl. hierzu in Haftfällen TPF BH.2005.9 vom 4. Mai 2005 E. 5.2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 272 f. N. 10a mit Hinweis auf BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 151 f.). Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens we- niger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur be- sonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Zwangsmassnahme gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhal- tung bestimmter Fristen zu bestätigen (vgl. hierzu in Haftfällen Pra 91 [2002] Nr. 161 E. 2.1.1 und 2.1.2). Die Auslegung darüber, ob eine schwer- wiegende Verfahrensverzögerung vorliegt oder nicht, muss von Fall zu Fall in Bezugnahme aller relevanten Elemente und der Kriterien des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte erfolgen (PIQUEREZ, a.a.O., N. 328). Sofern es beantragt wird, ist die Verletzung des Beschleunigungs- gebots im Dispositiv des Entscheids festzuhalten (HAUSER/SCHWERI/HART- MANN, a.a.O., S. 273 N. 11).

3.2 In ihrem Entscheid BV.2008.13 vom 10. Dezember 2008 hatte die I. Be- schwerdekammer die Beschwerdegegnerin angesichts der bereits lange aufrechterhaltenen Beschlagnahme dazu aufgefordert, diese bald zu über- prüfen und den entsprechenden Entscheid in angemessener Weise zu be- gründen. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdegegnerin nachgekommen. Die im Entscheid der I. Beschwerdekammer enthaltene Vorgabe, dass die Überprüfung durch die Beschwerdegegnerin „bis spätestens Ende Januar des kommenden Jahres [2009]“ zu erfolgen habe, ist nicht als strikte Frist- ansetzung, sondern als Richtlinie im Rahmen der Wahrung des Beschleu- nigungsgebotes zu verstehen, die vorliegendenfalls als gewahrt gelten kann, hat die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid doch am 6. Februar 2009 erlassen. Erneut wird die Beschwerdegegnerin jedoch darauf hinge- wiesen, dass die Ermittlungen effizient zum Abschluss zu bringen sind.

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4. Demgemäss erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos- ten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.

Bellinzona, 30. März 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. AG - Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).