Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)
Sachverhalt
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“), Abteilung Besondere Steueruntersuchungen, führt gestützt auf eine Ermächtigung des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 11. April 2006 betreffend die B. AG und C. sowie zwei Kommanditgesellschaften un- ter Beteiligung von C. eine besondere Untersuchung nach den Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes- steuer (DBG, SR 642.11; act. 2.1). Mit Beschlagnahmeverfügung vom
1. Juni 2006 nahm sie im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR alle Vermö- genswerte, welche C. oder der B. AG gehören, an welchen diese wirt- schaftlich berechtigt oder über welche sie bevollmächtigt sind, bei der Bank D. (inkl. Zweigniederlassungen im In- und Ausland) in Beschlag (act. 2.2). Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 teilte die Bank D. der ESTV mit, dass C. an zwei Konti der A. AG wirtschaftlich- sowie zeichnungsberechtigt sei, wo- bei das eine Konto einen Saldo von EUR 500'000 und das andere einen Saldo von null Franken aufweise (act. 2.3). Mit Verfügung vom 3. Juli 2006 wies die ESTV Begehren der A. AG um Aufhebung der Kontosperre zwecks Leistung von Kaufpreiszahlungen aus Grundstückkaufverträgen ab (act. 2.15, 2.16, 2.17).
B. Die A. AG führt mit Eingabe an den Direktor der ESTV vom 3. Juli 2006 Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Kontosperre bei der Bank D., eventualiter die Überweisung des gesperrten Betrages von EUR 500'000 auf ein Konto von Notar E. (act. 1).
Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2006 leitete der Direktor der ESTV die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter mit dem Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen (act. 2).
Mit Beschwerdereplik vom 17. August 2006 beantragt die A. AG, die Be- schlagnahme der Vermögenswerte auf ihrem Konto Nr. F. bei der Bank D. sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten der ESTV (act. 7).
Die ESTV hielt mit Beschwerdeduplik vom 1. September 2006 an ihrem An- trag fest (act. 9). Diese Rechtsschrift wurde der A. AG am 4. September 2006 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwal- tung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Be- schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen eine Amtshand- lung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nach- dem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, schriftlich mit An- trag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von der Beschwerdegegnerin ge- stützt auf die Beschlagnahmeverfügung vom 1. Juni 2006 gesperrten Konti Nr. F. (EUR) und G. (CHF) bei der Bank D. (act. 2.3), wobei nur Ersteres Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet (act. 7, S. 1 unten). Sie ist damit zur Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Verweigerung der Aufhebung der Beschlagnahme legitimiert.
E. 1.3 Die angefochtene Verfügung (act. 2.17) datiert vom 3. Juli 2006 und wurde der Beschwerdeführerin per Einschreiben und vorab per Fax übermittelt. Mit der gleichentags erhobenen Beschwerde, welche bei der Beschwerde- gegnerin am 5. Juli 2006 einging, ist die Beschwerdefrist gewahrt (Art. 26 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 28 Abs. 3 VStrR).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten grundsätzlich einzutreten.
E. 2 Soweit die Beschwerdeführerin eine von Amtes wegen zu beachtende for- melle Nichtigkeit der Beschlagnahmeverfügung vom 1. Juni 2006 geltend machen will – die Verfügung sei von einer Beamtin der Abteilung für be- sondere Steueruntersuchungen statt vom Direktor der Beschwerdegegne- rin unterzeichnet worden (act. 7 S. 3) - ist ihr entgegenzuhalten, dass der untersuchende Beamte der beteiligten Verwaltung grundsätzlich die not-
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wendigen Ermittlungs- und Sicherungshandlungen anordnet (Art. 37 ff. VStrR), insbesondere auch Beschlagnahmen (Art. 46 Abs. 1 VStrR). Eine Mitwirkung des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung ist nur bei der Anordnung einer Durchsuchung von Personen oder Räumen erforder- lich (Art. 48 Abs. 3 VStrR; Ausnahmen siehe Abs. 4). Da es sich hier um eine Beschlagnahmeverfügung ohne gleichzeitige Durchsuchung der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin handelt, entbehrt der Einwand der Beschwerdeführerin jeglicher Grundlage.
E. 3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass im Verwaltungsstrafrecht eine frü- here, fehlerhafte Verfügung von der Verwaltungsinstanz zu korrigieren sei, wenn sich im Laufe des Verfahrens ergebe, dass die Verfügung aufgrund neuer Erkenntnisse falsch sei. Deshalb bestehe die Möglichkeit bzw. die Pflicht zur Berichtigung auch nach der bereits getroffenen Beschlagnahme. Es könne offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des ihr am
1. Juni 2006 bekannten Sachverhalts zur Annahme berechtigt gewesen sei, C. sei der wirtschaftlich Berechtigte an den Vermögenswerten der Be- schwerdeführerin bei der Bank D.. Diese irrige Annahme lasse sich spätes- tens seit den Darlegungen in der Beschwerdeschrift vom 3. Juli 2006 nicht mehr aufrecht erhalten (act. 7 S. 7 f.).
E. 3.1 Die fragliche Kontosperre stützt sich auf die Beschlagnahmeverfügung vom
1. Juni 2006 (Sachverhalt lit. A). Diese Verfügung wurde C., welcher einzi- ges Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin ist (act. 2.6), am
E. 3.2 Die Begehren der Beschwerdeführerin vom 30. Juni und 3. Juli 2006 betref- fend (teilweiser) Aufhebung der verfügten Kontosperre (act. 2.15 und 2.16), auf welche in der abweisenden - und vorliegend angefochtenen - Verfü- gung vom 3. Juli 2006 (act. 2.17) Bezug genommen wird, sind deshalb be-
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züglich der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung vom 1. Juni 2006 als Wiedererwägungsgesuche zu betrachten.
Bei der Beschlagnahmeverfügung vom 1. Juni 2006 handelt es sich um ei- nen verfahrensleitenden Entscheid, welcher das Untersuchungsverfahren nicht abschliesst (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 579; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 210 N. 18). Solche Entscheide sollen an die Entwicklung und die Bedürfnisse des Strafverfahrens angepasst werden können und müssen grundsätzlich abänderbar sein (SCHMID, a.a.O., N. 583), d.h. die Amtstelle kann, solange sie mit der Sache befasst ist, die Anordnung aufheben oder abändern. Daraus ergibt sich die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten, Wiedererwägungsgesuche zu stellen (HAUSER/ SCHWERI/ HARTMANN, a.a.O., S. 210 N. 20). Allerdings sind die Verwal- tungsstrafbehörden – ähnlich wie die Verwaltungsbehörden – grundsätzlich nicht gehalten, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, es sei denn, die Pflicht zur Behandlung wäre gesetzlich vorgesehen oder er- gäbe sich aus konstanter Praxis (für das Verwaltungsrecht vgl. HÄFE- LIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 1833 sowie BGE 120 Ib 42, 46 E. 2b). Dem Einzelnen steht überdies gestützt auf Art. 29 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Ge- suchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Ver- anlassung bestand (BGE 124 II 1, 6 E. 3a; 120 Ib 42, 46 f. E. 2b; 113 Ia 146, 151 f. E. 3a; 109 Ib 246, 251 E. 4a; 100 Ib 368, 371 f. E. 3a). Eine sol- che Änderung der Umstände wird sich bei Strafverfahren in der Regel aus den Erkenntnissen der laufenden Untersuchung ergeben. In diesem Sinne hat eine Strafverfolgungsbehörde eine Beschlagnahme aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen dahin gefallen sind, beispielsweise, weil die Be- schlagnahme nicht mehr verhältnismässig oder im Hinblick auf ihren Zweck nicht mehr notwendig ist (vgl. TPF BB.2004.36 vom 20. Januar 2005 E. 1.3; ähnlich BGE 128 I 129, 132 ff. E. 3.1.1 und E. 3.1.3 sowie 120 IV 297, 299 E. 3e; vgl. auch SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 144 zu Art. 59 StGB). Mit diesen Ausführungen ist zugleich gesagt, dass eine Wiedererwägung prozessleitender Verfügungen nicht beliebig zulässig ist. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfristen, dass ein Verfah- rensbeteiligter bei einer negativen Antwort auf die Anfrage, ob eine Amts- stelle auf eine einmal erlassene prozessleitende Verfügung zurückkommen wolle, eine neu laufende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfü-
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gung erhält und dadurch die unbenutzt verstrichene Frist „wiederherstellen“ kann (vgl. zum Ganzen TPF BV.2005.16 vom 24. Oktober 2005 E. 2.2).
Vorliegend sieht das Gesetz den Erlass einer beschwerdefähigen (Wiede- rerwägungs-) Verfügung nicht vor, und eine diesbezügliche Praxis wird von keiner Seite behauptet. Entsprechend ist einzig zu beurteilen, ob allenfalls ein Anspruch auf Wiedererwägung im Lichte der Rechtsprechung zu Art. 29 BV besteht. Soweit die Beschwerdeführerin Rügen erhebt, welche sie mit rechtzeitiger Beschwerde gegen die ursprüngliche Beschlagnahmeverfü- gung hätte geltend machen können, ist ein solcher Anspruch ohne weiteres zu verneinen.
4. Die Beschlagnahme gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR ist eine provi- sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si- cherung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein kön- nen bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraus- sichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 E. 1c). Voraus- setzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. An die Bestimmtheit der Ver- dachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderun- gen zu stellen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts deshalb keine erschöpfende Abwä- gung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 sowie HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 340 ff. N. 1 ff.). Im Übrigen muss die Be- schlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. zum Gan- zen TPF BV.2005.16 vom 24. Oktober 2005 E. 3).
5.
5.1 Gemäss Ermächtigungsverfügung des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartements zur Eröffnung einer Untersuchung vom 11. April 2006 besteht gegen die Beschuldigten der begründete Verdacht, dass sie durch Nichtverbuchen von Wertschriftengewinnen, verdeckte Gewinnausschüt- tungen und den Aufbau von Steuerhinterziehungskonstrukten im In- und Ausland fortgesetzt schwere Steuerwiderhandlungen begangen haben (act. 2.1). In der Beschlagnahmeverfügung wird festgehalten, es bestehe der begründete Verdacht, dass eine fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und/oder Steuerbetrug begangen worden sei. Vermögens-
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werte, welche allenfalls der Einziehung unterlägen, seien alle wirtschaftli- chen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln liessen. Bei der Steuerhinter- ziehung bestehe der sich aus dem Delikt ergebende, der Einziehung unter- liegende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern (act. 2.2).
5.2 Die Beschwerdeführerin rügt, es bestehe kein hinreichender Tatverdacht; die Beschwerdegegnerin berufe sich auf mögliche Steuerhinterziehungsde- likte von C., wie auch auf alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln liessen, ohne aber nachzuweisen, worin diese Vermögensvorteile bestünden und in welchem Zusammenhang die Beschwerdeführerin mit den C. vorgeworfenen Steuerdelikten stünde (act. 7 S. 9). Diese Ausfüh- rungen betreffen die Begründetheit der ursprünglichen Beschlagnahmever- fügung, welche hier nicht zu überprüfen ist; eine voraussetzungslose Über- prüfung des anfänglichen Tatverdachts ist im vorliegenden Beschwerdever- fahren nicht statthaft. Die Beschwerdeführerin legt sodann nicht dar, inwie- fern sich die Verdachtslage seit Erlass jener Verfügung zur Entlastung von C. wesentlich verändert hätte. Die Beschwerde ist mit Bezug auf diesen Punkt unbegründet.
E. 6 Juni 2006 eröffnet (act. 2 S. 2 und act. 2.7). Diese Kenntnis der Verfü- gung ist, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdereplik (act. 7 S. 2), der Beschwerdeführerin anzurechnen (Art. 55 ZGB i.V.m. Art. 718 Abs. 1 OR). Deren Wissen manifestiert sich insbesondere darin, dass die Firma H. namens der Beschwerdeführerin mit Fax vom 12. und 13. Juni 2006 um teilweise Freigabe der beschlagnahmten Mittel ersuchte (act. 2.8 und 2.12). Die Beschwerdeführerin hatte demzufolge bereits am 6. Juni 2006 von der Beschlagnahme ihrer Kontoverbindungen mit der Bank D. Kenntnis. Die der Beschwerdeführerin zustehende Frist zur Beschwerde gegen die ur- sprüngliche Beschlagnahmeverfügung ist demnach verstrichen und das Beschwerderecht verwirkt (Art. 28 Abs. 3 VStrR; vgl. TPF BV.2005.16 vom
24. Oktober 2005 E. 1.3.1).
E. 6.1 Nach Massgabe von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verfügt der Richter die Ein- ziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veran- lassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung in gleicher Höhe (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Die Ersatzforderung ist als subsidiäre Massnahme nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Einziehung des deliktischen Ver- mögenswerts beim Täter nach Art. 59 Ziff. 1 StGB an sich erfüllt gewesen wären. Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB nicht in Frage kommt, sei es wegen der Art des Vermögensvor- teils, sei es weil ein einziehbarer unmittelbarer Vermögensvorteil beim Tä- ter nicht (mehr) vorhanden oder mindestens für die schweizerische Justiz nicht greifbar ist (SCHMID, a.a.O., N. 99 zu Art. 59 StGB). Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, können beim jeweiligen In- haber beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme ist damit gegen den mutmasslichen Täter und Dritte möglich, soweit Letztere nicht durch Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB geschützt sind (SCHMID, a.a.O., N. 142 und 144 zu Art. 59 StGB). Nach dieser Bestimmung ist die Einziehung ausgeschlos-
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sen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungs- gründe erworben, er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber eine unverhältnismässige Härte dar- stellen würde. Zu berücksichtigen ist freilich, dass die Beschlagnahme, wie bereits erwähnt, lediglich eine provisorische prozessuale Massnahme dar- stellt und dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vorgreifen soll (BGE 120 IV 164, 166 E. 1c; 120 IV 365, 367 E. 1c). In diesem Sinne obliegt der Entscheid über eine allfällige definitive Einziehung sowie Dritt- rechte in der Regel dem Sachrichter (TPF BK_B 165/04 vom 18. Januar 2005 E. 2 sowie BK_B 181/04 vom 10. März 2005 E. 3.2.1; vgl. SCHMID, a.a.O., N. 142 zu Art. 59 StGB i.V.m. N. 84 zu Art. 58 StGB sowie PIQUE- REZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 2578). Hiervon ist nur dann abzusehen, wenn ein die Einziehung hinderndes Drittrecht im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öf- fentliche Interesse (vgl. TPF BK_B 165/04 vom 18. Januar 2005 E. 2 m.w.H.) die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF BV.2006.10 vom 22. März 2006 E. 3.2 und BB.2004.79 vom 22. April 2005 E. 5.2).
E. 6.2 C. ist seit 16. Januar 2002 einziges Verwaltungsratsmitglied der Beschwer- deführerin und zeichnet für diese einzeln (act. 2.6). Mit von ihm unterzeich- netem Formular A gemäss Art. 3 und 4 VSB zur Feststellung des wirt- schaftlich Berechtigten bezeichnete er sich am 25. Mai 2006 gegenüber der Bank D. als an den Vermögenswerten der Beschwerdeführerin wirtschaft- lich berechtigt (act. 2.4). Ausserdem zeichnet er für die betreffenden Kon- toverbindungen einzeln; Zeichnungsberechtigungen anderer Personen wurden gegenüber der Bank nicht angegeben (act. 2.5). In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, dass C. als wirtschaftlich Berechtigter genannt wor- den sei, weil die fragliche Kontoverbindung in jenem Zeitpunkt kein Gutha- ben verzeichnet habe. Eine Gutschrift sei auf diesem Konto erst am 31. Ju- ni (recte: Mai) 2006 erfolgt, nachdem Notar E. einen Betrag von EUR 500'000 überwiesen habe (act. 1 S. 2, act. 1.6). Die Beschwerdefüh- rerin stellt nicht in Abrede, dass das von C. unterzeichnete Formular A im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB – auf welche Bestimmung in Verbindung mit Art. 251 StGB auf dem Formular hingewiesen wird – dazu bestimmt und geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung – dass die im Na- men der Beschwerdeführerin eingebrachten Vermögenswerte wirtschaftlich der angegebenen Person zuzurechnen sind – zu beweisen. Im Weitern wird – ausgehend von einer wirtschaftlichen Berechtigung von C. – nicht bestritten, dass der Vermögenswert auf dem fraglichen Konto der Be- schwerdeführerin grundsätzlich im Sinne einer Ersatzforderung der Einzie-
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hung gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB unterliegt, soweit durch C. bzw. von ihm beherrschte Gesellschaften im entsprechenden Umfang Vermö- genswerte durch Widerhandlungen gegen die Steuergesetzgebung erlangt worden sein sollten (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Vermögenswert unter- liegt damit grundsätzlich auch der Beschlagnahme.
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Annahme der wirtschaftlichen Berechtigung von C. aufgrund der Darlegungen in der Beschwerdereplik nicht mehr zulässig sei; die Beschlagnahme sei demzufolge aufzuheben. Sie stützt ihre Ausführungen auf einen Kaufvertrag vom 15. Dezember 2005, gemäss welchem I., vertreten durch die J. AG und diese wiederum durch C. als einziges Verwaltungsratsmitglied (act. 2.19), sämtliche 100 In- haberaktien der Beschwerdeführerin an K. übertragen habe; gemäss Ziff. III.8 des Vertrages seien Nutzen und Schaden an den Aktien mit Un- terzeichnung des Vertrages auf den Käufer übergegangen (act. 1.2). Eigen- tümer des beschlagnahmten Guthabens sei daher K. als Alleinaktionär. Mit Mandatsvertrag vom 15. Dezember 2005 habe sich die J. AG, vertreten durch C., als Beauftragte gegenüber K. als Auftraggeber und wirtschaftlich Berechtigtem verpflichtet, treuhänderisch ein Mitglied für den Verwaltungs- rat der Beschwerdeführerin zur Verfügung zu stellen; dies sei in der Person von C. erfolgt, welcher bereits bis anhin als Organ geamtet habe (act. 1.5). K. habe sofort nach Kenntnis der Behauptung der Bank D. – C. sei Eigen- tümer der beschlagnahmten Vermögenswerte - am 14. Juni 2006 ein neues Formular A einreichen lassen, welches ihn als an den Vermögenswerten der Beschwerdeführerin wirtschaftlich Berechtigten bezeichne (act. 1.7). Die Unkenntnis der falschen Erklärung von C. vom 25. Mai 2006 und der Bedeutung des Formulars A habe K. der Beschwerdegegnerin sodann an- lässlich einer Besprechung vom 27. Juni 2006 erläutert (act. 2.14). Die Überweisung des Betrags von EUR 500'000 durch Notar E. sei im Zusam- menhang mit dem Verkauf eines Grundstücks von K. an die Beschwerde- führerin vom 25. April 2006 erfolgt (act. 1.8 und 2.23). Allerdings sei diese Zahlung irrtümlich auf das Konto der Beschwerdeführerin erfolgt; richtiger- weise hätte sie an K. als Verkäufer erfolgen sollen, was vom Notar mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 14. August 2006 bestätigt wor- den sei (act. 7.3). Damit stehe fest, dass der beschlagnahmte Betrag K. gehöre.
E. 6.4 Mit diesen Vorbringen weist die Beschwerdeführerin weder eine wesentli- che Änderung der Umstände seit Erlass der Beschlagnahmeverfügung vom
1. Juni 2006 nach, noch kann sie sich darauf berufen, dass ihr erhebliche Tatsachen und Beweismittel im damaligen Zeitpunkt nicht bekannt waren bzw. keine Veranlassung bestand, diese bereits früher geltend zu machen.
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Die Beschwerdeführerin macht insbesondere nicht geltend, dass seit Erlass bzw. Kenntnis jener Verfügung eine Änderung in der wirtschaftlichen Be- rechtigung eingetreten sei, sondern lediglich, dass bei Eröffnung der fragli- chen Bankverbindung mit C. die falsche Person als die an ihren Vermö- genswerten wirtschaftlich Berechtigte angegeben worden sei. Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführerin das Wissen ihres Organs grund- sätzlich anzurechnen (vorne E. 3.1). Es war ihr somit bekannt, dass sich C. mit Bezug auf die fragliche Bankverbindung am 25. Mai 2006 als wirtschaft- lich Berechtigter bezeichnete (act. 2.4). Ebenso war ihr seit dem 6. Juni 2006 bekannt, dass mit der vorgenannten Verfügung unter anderem alle Vermögenswerte beschlagnahmt wurden, welche auf andere Personen o- der Gesellschaften (als die Beschuldigten) lauten und über welche die Be- schuldigten wirtschaftlich verfügen können oder an denen sie die wirt- schaftlich Berechtigten sind (act. 2.2 Ziff. 3). Der Umstand, dass der fragli- che Vermögenswert auf ihrem Konto von der Beschlagnahmeverfügung tatsächlich erfasst worden war, war der Beschwerdeführerin ebenfalls be- kannt (vorne E. 3.1). Unerheblich ist hingegen, ob bzw. wann der Alleinak- tionär davon Kenntnis erhalten hat. Ebenso wenig ist von Bedeutung, aus welchen Gründen die Überweisung des Betrags von EUR 500'000 durch Notar E. auf das Konto der Beschwerdeführerin veranlasst worden war. Immerhin kann dazu Folgendes festgehalten werden: Entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführerin (act. 7 S. 8) lässt sich dem Schreiben von Notar E. an K. vom 22. Juni 2006 nicht entnehmen, dass die Überweisung irrtümlich auf das Konto der Beschwerdeführerin erfolgte. Der Notar erklärt darin vielmehr, dass die Überweisung von einem bei ihm eingerichteten Notaranderkonto auf der Grundlage eines (separaten) Vertrags zwischen den Parteien des Grundstückkaufs – K. als Verkäufer und die Beschwerde- führerin als Käuferin – vom 26. April 2006 erfolgt sei (act. 1.8). Gemäss diesem (Zusatz-)Vertrag schuldete die Käuferin dem Verkäufer EUR 700'000, wovon die Käuferin EUR 120'000 infolge vom Verkäufer ge- schuldeter Bauarbeiten zurückbehalten durfte und EUR 580'000 zur Zah- lung über das Notaranderkonto fällig waren (act. 2.27). Die Beschwerdefüh- rerin weist indes nicht nach, welche Anweisungen dem Notar diesbezüglich gegeben wurden, namentlich auf welches Konto diese Überweisung vorzu- nehmen war. Sie remonstrierte überdies nicht, als sie von der Bank die Gutschriftsanzeige vom 31. Mai 2006 über EUR 500'000 mit der Angabe „Zahlungsgrund: Kaufvertrag K. – A. AG“ und den betreffenden, mit A-Post versandten Postenauszug vom 1. Juni 2006 erhielt (act. 1.6). Ebenso we- nig widersprach K. als angeblich wirtschaftlich Berechtigter der Bestätigung von Notar E. vom 22. Juni 2006, dass im Zusammenhang mit dem Kaufver- trag vom 25. April 2006 und dem Vertrag vom 26. April 2006 ein Betrag von EUR 500'000 auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen worden
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sei (act. 1.8). Die Erklärung von Notar E. vom 14. August 2006, wonach die an die Beschwerdeführerin erfolgte Zahlung richtigerweise an K. hätte er- folgen sollen (act. 7.3), erscheint bei dieser Sachlage wenig glaubhaft. Wä- ren die Beschwerdeführerin und K. der Auffassung gewesen, dass der überwiesene Betrag nicht der Beschwerdeführerin zustehe, hätten sie wohl umgehend das Notwendige in die Wege geleitet. Insbesondere wäre die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Kenntnis der Beschlagnahme- verfügung vom 1. Juni 2006 in der Lage gewesen, ihre Darstellung der Sachlage mit den entsprechenden Nachweisen rechtzeitig mittels Be- schwerde gegen die genannte Verfügung geltend zu machen.
E. 7 Veränderte Umstände, welche die Beschlagnahme unter dem Gesichts- punkt der Verhältnismässigkeit einer Neubeurteilung zugänglich machen könnten, werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
E. 8 Nachdem die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Beschlag- nahmeverfügung nicht gegeben waren, wies die Beschwerdegegnerin die Begehren der Beschwerdeführerin vom 30. Juni/3. Juli 2006 zu Recht ab. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos- ten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 1’500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom
E. 11 Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--. Es sind keine Parteientschädigungen auszurichten (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
- Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 6. November 2006 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schwarz,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2006.66
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“), Abteilung Besondere Steueruntersuchungen, führt gestützt auf eine Ermächtigung des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 11. April 2006 betreffend die B. AG und C. sowie zwei Kommanditgesellschaften un- ter Beteiligung von C. eine besondere Untersuchung nach den Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes- steuer (DBG, SR 642.11; act. 2.1). Mit Beschlagnahmeverfügung vom
1. Juni 2006 nahm sie im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR alle Vermö- genswerte, welche C. oder der B. AG gehören, an welchen diese wirt- schaftlich berechtigt oder über welche sie bevollmächtigt sind, bei der Bank D. (inkl. Zweigniederlassungen im In- und Ausland) in Beschlag (act. 2.2). Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 teilte die Bank D. der ESTV mit, dass C. an zwei Konti der A. AG wirtschaftlich- sowie zeichnungsberechtigt sei, wo- bei das eine Konto einen Saldo von EUR 500'000 und das andere einen Saldo von null Franken aufweise (act. 2.3). Mit Verfügung vom 3. Juli 2006 wies die ESTV Begehren der A. AG um Aufhebung der Kontosperre zwecks Leistung von Kaufpreiszahlungen aus Grundstückkaufverträgen ab (act. 2.15, 2.16, 2.17).
B. Die A. AG führt mit Eingabe an den Direktor der ESTV vom 3. Juli 2006 Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Kontosperre bei der Bank D., eventualiter die Überweisung des gesperrten Betrages von EUR 500'000 auf ein Konto von Notar E. (act. 1).
Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2006 leitete der Direktor der ESTV die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter mit dem Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen (act. 2).
Mit Beschwerdereplik vom 17. August 2006 beantragt die A. AG, die Be- schlagnahme der Vermögenswerte auf ihrem Konto Nr. F. bei der Bank D. sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten der ESTV (act. 7).
Die ESTV hielt mit Beschwerdeduplik vom 1. September 2006 an ihrem An- trag fest (act. 9). Diese Rechtsschrift wurde der A. AG am 4. September 2006 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwal- tung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Be- schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen eine Amtshand- lung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nach- dem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, schriftlich mit An- trag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von der Beschwerdegegnerin ge- stützt auf die Beschlagnahmeverfügung vom 1. Juni 2006 gesperrten Konti Nr. F. (EUR) und G. (CHF) bei der Bank D. (act. 2.3), wobei nur Ersteres Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet (act. 7, S. 1 unten). Sie ist damit zur Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Verweigerung der Aufhebung der Beschlagnahme legitimiert.
1.3 Die angefochtene Verfügung (act. 2.17) datiert vom 3. Juli 2006 und wurde der Beschwerdeführerin per Einschreiben und vorab per Fax übermittelt. Mit der gleichentags erhobenen Beschwerde, welche bei der Beschwerde- gegnerin am 5. Juli 2006 einging, ist die Beschwerdefrist gewahrt (Art. 26 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 28 Abs. 3 VStrR).
1.4 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten grundsätzlich einzutreten.
2. Soweit die Beschwerdeführerin eine von Amtes wegen zu beachtende for- melle Nichtigkeit der Beschlagnahmeverfügung vom 1. Juni 2006 geltend machen will – die Verfügung sei von einer Beamtin der Abteilung für be- sondere Steueruntersuchungen statt vom Direktor der Beschwerdegegne- rin unterzeichnet worden (act. 7 S. 3) - ist ihr entgegenzuhalten, dass der untersuchende Beamte der beteiligten Verwaltung grundsätzlich die not-
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wendigen Ermittlungs- und Sicherungshandlungen anordnet (Art. 37 ff. VStrR), insbesondere auch Beschlagnahmen (Art. 46 Abs. 1 VStrR). Eine Mitwirkung des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung ist nur bei der Anordnung einer Durchsuchung von Personen oder Räumen erforder- lich (Art. 48 Abs. 3 VStrR; Ausnahmen siehe Abs. 4). Da es sich hier um eine Beschlagnahmeverfügung ohne gleichzeitige Durchsuchung der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin handelt, entbehrt der Einwand der Beschwerdeführerin jeglicher Grundlage.
3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass im Verwaltungsstrafrecht eine frü- here, fehlerhafte Verfügung von der Verwaltungsinstanz zu korrigieren sei, wenn sich im Laufe des Verfahrens ergebe, dass die Verfügung aufgrund neuer Erkenntnisse falsch sei. Deshalb bestehe die Möglichkeit bzw. die Pflicht zur Berichtigung auch nach der bereits getroffenen Beschlagnahme. Es könne offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des ihr am
1. Juni 2006 bekannten Sachverhalts zur Annahme berechtigt gewesen sei, C. sei der wirtschaftlich Berechtigte an den Vermögenswerten der Be- schwerdeführerin bei der Bank D.. Diese irrige Annahme lasse sich spätes- tens seit den Darlegungen in der Beschwerdeschrift vom 3. Juli 2006 nicht mehr aufrecht erhalten (act. 7 S. 7 f.).
3.1 Die fragliche Kontosperre stützt sich auf die Beschlagnahmeverfügung vom
1. Juni 2006 (Sachverhalt lit. A). Diese Verfügung wurde C., welcher einzi- ges Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin ist (act. 2.6), am
6. Juni 2006 eröffnet (act. 2 S. 2 und act. 2.7). Diese Kenntnis der Verfü- gung ist, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdereplik (act. 7 S. 2), der Beschwerdeführerin anzurechnen (Art. 55 ZGB i.V.m. Art. 718 Abs. 1 OR). Deren Wissen manifestiert sich insbesondere darin, dass die Firma H. namens der Beschwerdeführerin mit Fax vom 12. und 13. Juni 2006 um teilweise Freigabe der beschlagnahmten Mittel ersuchte (act. 2.8 und 2.12). Die Beschwerdeführerin hatte demzufolge bereits am 6. Juni 2006 von der Beschlagnahme ihrer Kontoverbindungen mit der Bank D. Kenntnis. Die der Beschwerdeführerin zustehende Frist zur Beschwerde gegen die ur- sprüngliche Beschlagnahmeverfügung ist demnach verstrichen und das Beschwerderecht verwirkt (Art. 28 Abs. 3 VStrR; vgl. TPF BV.2005.16 vom
24. Oktober 2005 E. 1.3.1).
3.2 Die Begehren der Beschwerdeführerin vom 30. Juni und 3. Juli 2006 betref- fend (teilweiser) Aufhebung der verfügten Kontosperre (act. 2.15 und 2.16), auf welche in der abweisenden - und vorliegend angefochtenen - Verfü- gung vom 3. Juli 2006 (act. 2.17) Bezug genommen wird, sind deshalb be-
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züglich der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung vom 1. Juni 2006 als Wiedererwägungsgesuche zu betrachten.
Bei der Beschlagnahmeverfügung vom 1. Juni 2006 handelt es sich um ei- nen verfahrensleitenden Entscheid, welcher das Untersuchungsverfahren nicht abschliesst (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 579; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 210 N. 18). Solche Entscheide sollen an die Entwicklung und die Bedürfnisse des Strafverfahrens angepasst werden können und müssen grundsätzlich abänderbar sein (SCHMID, a.a.O., N. 583), d.h. die Amtstelle kann, solange sie mit der Sache befasst ist, die Anordnung aufheben oder abändern. Daraus ergibt sich die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten, Wiedererwägungsgesuche zu stellen (HAUSER/ SCHWERI/ HARTMANN, a.a.O., S. 210 N. 20). Allerdings sind die Verwal- tungsstrafbehörden – ähnlich wie die Verwaltungsbehörden – grundsätzlich nicht gehalten, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, es sei denn, die Pflicht zur Behandlung wäre gesetzlich vorgesehen oder er- gäbe sich aus konstanter Praxis (für das Verwaltungsrecht vgl. HÄFE- LIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 1833 sowie BGE 120 Ib 42, 46 E. 2b). Dem Einzelnen steht überdies gestützt auf Art. 29 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Ge- suchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Ver- anlassung bestand (BGE 124 II 1, 6 E. 3a; 120 Ib 42, 46 f. E. 2b; 113 Ia 146, 151 f. E. 3a; 109 Ib 246, 251 E. 4a; 100 Ib 368, 371 f. E. 3a). Eine sol- che Änderung der Umstände wird sich bei Strafverfahren in der Regel aus den Erkenntnissen der laufenden Untersuchung ergeben. In diesem Sinne hat eine Strafverfolgungsbehörde eine Beschlagnahme aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen dahin gefallen sind, beispielsweise, weil die Be- schlagnahme nicht mehr verhältnismässig oder im Hinblick auf ihren Zweck nicht mehr notwendig ist (vgl. TPF BB.2004.36 vom 20. Januar 2005 E. 1.3; ähnlich BGE 128 I 129, 132 ff. E. 3.1.1 und E. 3.1.3 sowie 120 IV 297, 299 E. 3e; vgl. auch SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 144 zu Art. 59 StGB). Mit diesen Ausführungen ist zugleich gesagt, dass eine Wiedererwägung prozessleitender Verfügungen nicht beliebig zulässig ist. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfristen, dass ein Verfah- rensbeteiligter bei einer negativen Antwort auf die Anfrage, ob eine Amts- stelle auf eine einmal erlassene prozessleitende Verfügung zurückkommen wolle, eine neu laufende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfü-
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gung erhält und dadurch die unbenutzt verstrichene Frist „wiederherstellen“ kann (vgl. zum Ganzen TPF BV.2005.16 vom 24. Oktober 2005 E. 2.2).
Vorliegend sieht das Gesetz den Erlass einer beschwerdefähigen (Wiede- rerwägungs-) Verfügung nicht vor, und eine diesbezügliche Praxis wird von keiner Seite behauptet. Entsprechend ist einzig zu beurteilen, ob allenfalls ein Anspruch auf Wiedererwägung im Lichte der Rechtsprechung zu Art. 29 BV besteht. Soweit die Beschwerdeführerin Rügen erhebt, welche sie mit rechtzeitiger Beschwerde gegen die ursprüngliche Beschlagnahmeverfü- gung hätte geltend machen können, ist ein solcher Anspruch ohne weiteres zu verneinen.
4. Die Beschlagnahme gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR ist eine provi- sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si- cherung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein kön- nen bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraus- sichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 E. 1c). Voraus- setzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. An die Bestimmtheit der Ver- dachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderun- gen zu stellen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts deshalb keine erschöpfende Abwä- gung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 sowie HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 340 ff. N. 1 ff.). Im Übrigen muss die Be- schlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. zum Gan- zen TPF BV.2005.16 vom 24. Oktober 2005 E. 3).
5.
5.1 Gemäss Ermächtigungsverfügung des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartements zur Eröffnung einer Untersuchung vom 11. April 2006 besteht gegen die Beschuldigten der begründete Verdacht, dass sie durch Nichtverbuchen von Wertschriftengewinnen, verdeckte Gewinnausschüt- tungen und den Aufbau von Steuerhinterziehungskonstrukten im In- und Ausland fortgesetzt schwere Steuerwiderhandlungen begangen haben (act. 2.1). In der Beschlagnahmeverfügung wird festgehalten, es bestehe der begründete Verdacht, dass eine fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und/oder Steuerbetrug begangen worden sei. Vermögens-
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werte, welche allenfalls der Einziehung unterlägen, seien alle wirtschaftli- chen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln liessen. Bei der Steuerhinter- ziehung bestehe der sich aus dem Delikt ergebende, der Einziehung unter- liegende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern (act. 2.2).
5.2 Die Beschwerdeführerin rügt, es bestehe kein hinreichender Tatverdacht; die Beschwerdegegnerin berufe sich auf mögliche Steuerhinterziehungsde- likte von C., wie auch auf alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln liessen, ohne aber nachzuweisen, worin diese Vermögensvorteile bestünden und in welchem Zusammenhang die Beschwerdeführerin mit den C. vorgeworfenen Steuerdelikten stünde (act. 7 S. 9). Diese Ausfüh- rungen betreffen die Begründetheit der ursprünglichen Beschlagnahmever- fügung, welche hier nicht zu überprüfen ist; eine voraussetzungslose Über- prüfung des anfänglichen Tatverdachts ist im vorliegenden Beschwerdever- fahren nicht statthaft. Die Beschwerdeführerin legt sodann nicht dar, inwie- fern sich die Verdachtslage seit Erlass jener Verfügung zur Entlastung von C. wesentlich verändert hätte. Die Beschwerde ist mit Bezug auf diesen Punkt unbegründet.
6.
6.1 Nach Massgabe von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verfügt der Richter die Ein- ziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veran- lassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung in gleicher Höhe (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Die Ersatzforderung ist als subsidiäre Massnahme nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Einziehung des deliktischen Ver- mögenswerts beim Täter nach Art. 59 Ziff. 1 StGB an sich erfüllt gewesen wären. Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB nicht in Frage kommt, sei es wegen der Art des Vermögensvor- teils, sei es weil ein einziehbarer unmittelbarer Vermögensvorteil beim Tä- ter nicht (mehr) vorhanden oder mindestens für die schweizerische Justiz nicht greifbar ist (SCHMID, a.a.O., N. 99 zu Art. 59 StGB). Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, können beim jeweiligen In- haber beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme ist damit gegen den mutmasslichen Täter und Dritte möglich, soweit Letztere nicht durch Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB geschützt sind (SCHMID, a.a.O., N. 142 und 144 zu Art. 59 StGB). Nach dieser Bestimmung ist die Einziehung ausgeschlos-
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sen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungs- gründe erworben, er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber eine unverhältnismässige Härte dar- stellen würde. Zu berücksichtigen ist freilich, dass die Beschlagnahme, wie bereits erwähnt, lediglich eine provisorische prozessuale Massnahme dar- stellt und dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vorgreifen soll (BGE 120 IV 164, 166 E. 1c; 120 IV 365, 367 E. 1c). In diesem Sinne obliegt der Entscheid über eine allfällige definitive Einziehung sowie Dritt- rechte in der Regel dem Sachrichter (TPF BK_B 165/04 vom 18. Januar 2005 E. 2 sowie BK_B 181/04 vom 10. März 2005 E. 3.2.1; vgl. SCHMID, a.a.O., N. 142 zu Art. 59 StGB i.V.m. N. 84 zu Art. 58 StGB sowie PIQUE- REZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 2578). Hiervon ist nur dann abzusehen, wenn ein die Einziehung hinderndes Drittrecht im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öf- fentliche Interesse (vgl. TPF BK_B 165/04 vom 18. Januar 2005 E. 2 m.w.H.) die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF BV.2006.10 vom 22. März 2006 E. 3.2 und BB.2004.79 vom 22. April 2005 E. 5.2).
6.2 C. ist seit 16. Januar 2002 einziges Verwaltungsratsmitglied der Beschwer- deführerin und zeichnet für diese einzeln (act. 2.6). Mit von ihm unterzeich- netem Formular A gemäss Art. 3 und 4 VSB zur Feststellung des wirt- schaftlich Berechtigten bezeichnete er sich am 25. Mai 2006 gegenüber der Bank D. als an den Vermögenswerten der Beschwerdeführerin wirtschaft- lich berechtigt (act. 2.4). Ausserdem zeichnet er für die betreffenden Kon- toverbindungen einzeln; Zeichnungsberechtigungen anderer Personen wurden gegenüber der Bank nicht angegeben (act. 2.5). In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, dass C. als wirtschaftlich Berechtigter genannt wor- den sei, weil die fragliche Kontoverbindung in jenem Zeitpunkt kein Gutha- ben verzeichnet habe. Eine Gutschrift sei auf diesem Konto erst am 31. Ju- ni (recte: Mai) 2006 erfolgt, nachdem Notar E. einen Betrag von EUR 500'000 überwiesen habe (act. 1 S. 2, act. 1.6). Die Beschwerdefüh- rerin stellt nicht in Abrede, dass das von C. unterzeichnete Formular A im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB – auf welche Bestimmung in Verbindung mit Art. 251 StGB auf dem Formular hingewiesen wird – dazu bestimmt und geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung – dass die im Na- men der Beschwerdeführerin eingebrachten Vermögenswerte wirtschaftlich der angegebenen Person zuzurechnen sind – zu beweisen. Im Weitern wird – ausgehend von einer wirtschaftlichen Berechtigung von C. – nicht bestritten, dass der Vermögenswert auf dem fraglichen Konto der Be- schwerdeführerin grundsätzlich im Sinne einer Ersatzforderung der Einzie-
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hung gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB unterliegt, soweit durch C. bzw. von ihm beherrschte Gesellschaften im entsprechenden Umfang Vermö- genswerte durch Widerhandlungen gegen die Steuergesetzgebung erlangt worden sein sollten (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Vermögenswert unter- liegt damit grundsätzlich auch der Beschlagnahme.
6.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Annahme der wirtschaftlichen Berechtigung von C. aufgrund der Darlegungen in der Beschwerdereplik nicht mehr zulässig sei; die Beschlagnahme sei demzufolge aufzuheben. Sie stützt ihre Ausführungen auf einen Kaufvertrag vom 15. Dezember 2005, gemäss welchem I., vertreten durch die J. AG und diese wiederum durch C. als einziges Verwaltungsratsmitglied (act. 2.19), sämtliche 100 In- haberaktien der Beschwerdeführerin an K. übertragen habe; gemäss Ziff. III.8 des Vertrages seien Nutzen und Schaden an den Aktien mit Un- terzeichnung des Vertrages auf den Käufer übergegangen (act. 1.2). Eigen- tümer des beschlagnahmten Guthabens sei daher K. als Alleinaktionär. Mit Mandatsvertrag vom 15. Dezember 2005 habe sich die J. AG, vertreten durch C., als Beauftragte gegenüber K. als Auftraggeber und wirtschaftlich Berechtigtem verpflichtet, treuhänderisch ein Mitglied für den Verwaltungs- rat der Beschwerdeführerin zur Verfügung zu stellen; dies sei in der Person von C. erfolgt, welcher bereits bis anhin als Organ geamtet habe (act. 1.5). K. habe sofort nach Kenntnis der Behauptung der Bank D. – C. sei Eigen- tümer der beschlagnahmten Vermögenswerte - am 14. Juni 2006 ein neues Formular A einreichen lassen, welches ihn als an den Vermögenswerten der Beschwerdeführerin wirtschaftlich Berechtigten bezeichne (act. 1.7). Die Unkenntnis der falschen Erklärung von C. vom 25. Mai 2006 und der Bedeutung des Formulars A habe K. der Beschwerdegegnerin sodann an- lässlich einer Besprechung vom 27. Juni 2006 erläutert (act. 2.14). Die Überweisung des Betrags von EUR 500'000 durch Notar E. sei im Zusam- menhang mit dem Verkauf eines Grundstücks von K. an die Beschwerde- führerin vom 25. April 2006 erfolgt (act. 1.8 und 2.23). Allerdings sei diese Zahlung irrtümlich auf das Konto der Beschwerdeführerin erfolgt; richtiger- weise hätte sie an K. als Verkäufer erfolgen sollen, was vom Notar mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 14. August 2006 bestätigt wor- den sei (act. 7.3). Damit stehe fest, dass der beschlagnahmte Betrag K. gehöre.
6.4 Mit diesen Vorbringen weist die Beschwerdeführerin weder eine wesentli- che Änderung der Umstände seit Erlass der Beschlagnahmeverfügung vom
1. Juni 2006 nach, noch kann sie sich darauf berufen, dass ihr erhebliche Tatsachen und Beweismittel im damaligen Zeitpunkt nicht bekannt waren bzw. keine Veranlassung bestand, diese bereits früher geltend zu machen.
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Die Beschwerdeführerin macht insbesondere nicht geltend, dass seit Erlass bzw. Kenntnis jener Verfügung eine Änderung in der wirtschaftlichen Be- rechtigung eingetreten sei, sondern lediglich, dass bei Eröffnung der fragli- chen Bankverbindung mit C. die falsche Person als die an ihren Vermö- genswerten wirtschaftlich Berechtigte angegeben worden sei. Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführerin das Wissen ihres Organs grund- sätzlich anzurechnen (vorne E. 3.1). Es war ihr somit bekannt, dass sich C. mit Bezug auf die fragliche Bankverbindung am 25. Mai 2006 als wirtschaft- lich Berechtigter bezeichnete (act. 2.4). Ebenso war ihr seit dem 6. Juni 2006 bekannt, dass mit der vorgenannten Verfügung unter anderem alle Vermögenswerte beschlagnahmt wurden, welche auf andere Personen o- der Gesellschaften (als die Beschuldigten) lauten und über welche die Be- schuldigten wirtschaftlich verfügen können oder an denen sie die wirt- schaftlich Berechtigten sind (act. 2.2 Ziff. 3). Der Umstand, dass der fragli- che Vermögenswert auf ihrem Konto von der Beschlagnahmeverfügung tatsächlich erfasst worden war, war der Beschwerdeführerin ebenfalls be- kannt (vorne E. 3.1). Unerheblich ist hingegen, ob bzw. wann der Alleinak- tionär davon Kenntnis erhalten hat. Ebenso wenig ist von Bedeutung, aus welchen Gründen die Überweisung des Betrags von EUR 500'000 durch Notar E. auf das Konto der Beschwerdeführerin veranlasst worden war. Immerhin kann dazu Folgendes festgehalten werden: Entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführerin (act. 7 S. 8) lässt sich dem Schreiben von Notar E. an K. vom 22. Juni 2006 nicht entnehmen, dass die Überweisung irrtümlich auf das Konto der Beschwerdeführerin erfolgte. Der Notar erklärt darin vielmehr, dass die Überweisung von einem bei ihm eingerichteten Notaranderkonto auf der Grundlage eines (separaten) Vertrags zwischen den Parteien des Grundstückkaufs – K. als Verkäufer und die Beschwerde- führerin als Käuferin – vom 26. April 2006 erfolgt sei (act. 1.8). Gemäss diesem (Zusatz-)Vertrag schuldete die Käuferin dem Verkäufer EUR 700'000, wovon die Käuferin EUR 120'000 infolge vom Verkäufer ge- schuldeter Bauarbeiten zurückbehalten durfte und EUR 580'000 zur Zah- lung über das Notaranderkonto fällig waren (act. 2.27). Die Beschwerdefüh- rerin weist indes nicht nach, welche Anweisungen dem Notar diesbezüglich gegeben wurden, namentlich auf welches Konto diese Überweisung vorzu- nehmen war. Sie remonstrierte überdies nicht, als sie von der Bank die Gutschriftsanzeige vom 31. Mai 2006 über EUR 500'000 mit der Angabe „Zahlungsgrund: Kaufvertrag K. – A. AG“ und den betreffenden, mit A-Post versandten Postenauszug vom 1. Juni 2006 erhielt (act. 1.6). Ebenso we- nig widersprach K. als angeblich wirtschaftlich Berechtigter der Bestätigung von Notar E. vom 22. Juni 2006, dass im Zusammenhang mit dem Kaufver- trag vom 25. April 2006 und dem Vertrag vom 26. April 2006 ein Betrag von EUR 500'000 auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen worden
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sei (act. 1.8). Die Erklärung von Notar E. vom 14. August 2006, wonach die an die Beschwerdeführerin erfolgte Zahlung richtigerweise an K. hätte er- folgen sollen (act. 7.3), erscheint bei dieser Sachlage wenig glaubhaft. Wä- ren die Beschwerdeführerin und K. der Auffassung gewesen, dass der überwiesene Betrag nicht der Beschwerdeführerin zustehe, hätten sie wohl umgehend das Notwendige in die Wege geleitet. Insbesondere wäre die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Kenntnis der Beschlagnahme- verfügung vom 1. Juni 2006 in der Lage gewesen, ihre Darstellung der Sachlage mit den entsprechenden Nachweisen rechtzeitig mittels Be- schwerde gegen die genannte Verfügung geltend zu machen.
7. Veränderte Umstände, welche die Beschlagnahme unter dem Gesichts- punkt der Verhältnismässigkeit einer Neubeurteilung zugänglich machen könnten, werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
8. Nachdem die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Beschlag- nahmeverfügung nicht gegeben waren, wies die Beschwerdegegnerin die Begehren der Beschwerdeführerin vom 30. Juni/3. Juli 2006 zu Recht ab. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos- ten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 1’500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--. Es sind keine Parteientschädigungen auszurichten (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Bellinzona, 7. November 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Peter Schwarz - Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.