Beschwerde gegen eine mit Zwangsmassnahmen zusammenhängende Amtshandlung (Art. 26 Abs. 1 VStrR)
Sachverhalt
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung besondere Steuerunter- suchungen (BSU), führt gestützt auf einen entsprechenden Auftrag des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 6. Septem- ber 2002 gegen B. und weitere Beschuldigte eine besondere Untersuchung nach den Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11).
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 wurden unter anderem bei der Bank C. das Konto Z. lautend auf B. mit einem Saldo von Fr. 36'355.55 sowie das Konto Y. lautend auf dessen Ehefrau A. mit einem Saldo von Fr. 865'101.-- beschlagnahmt. Nachdem bereits zuvor mehrere Gesuche um Wiedererwägung der Beschlagnahme eingereicht und abgewiesen worden waren, hielt die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Entscheid vom 14. März 2005 auch im Zusammenhang mit einem erneuten Gesuch an der Beschlagnahme fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 24. Okto- ber 2005 (Geschäftsnummer BV.2005.16) teilweise gut und hob die Be- schlagnahme auf, soweit sie den Betrag von Fr. 475'000.-- überstieg. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit auf sie eingetreten werden konnte. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
Im Nachgang zu diesem Entscheid verfügte das Steueramt des Kantons Aargau am 18. November 2005, B. habe zur Deckung der noch auszufäl- lenden Bussen betreffend Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung bei den Kantons- und Gemeindesteuern einerseits und bei den direkten Bundes- steuern andererseits je einen Betrag von Fr. 160'000.-- sicherzustellen (act. 1.3 und 1.4). Unter Verweis auf die beiden Sicherstellungsverfügungen er- liess das Steueramt sodann gleichentags zwei Arrestbefehle an das Betrei- bungsamt der Stadt Zug und ersuchte um Verarrestierung sämtlicher Ver- mögenswerte lautend auf B., die Firma D., Panama, und die Einzelfirma von B., die E., insbesondere der Konten X. (lautend auf Firma D.), W. (lau- tend auf die E., B.) und Z. (lautend auf B.), alle bei der Bank C. (act. 1.5 und 1.6). Sowohl Sicherstellungsverfügungen wie auch Arrestbefehle blie- ben unangefochten.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2005 beantragte A. der Eidgenössischen Steuerverwaltung, es seien in Wiedererwägung der Beschlagnahmeverfü- gung vom 10. Oktober 2002 die auf dem Konto Y. bei der Bank C., lautend auf A., beschlagnahmten Fr. 475'000.-- sofort freizugeben (act. 1.7). Auf
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dieses Gesuch trat die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Schreiben vom 10. Januar 2006 nicht ein (act. 1.2).
B. A. wendet sich mit Beschwerde vom 16. Januar 2006 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei der Wiedererwä- gungsentscheid vom 10. Januar 2006 aufzuheben und das Konto Y. bei der Bank C., lautend auf A., vollumfänglich freizugeben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse (act. 1).
Der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragt mit Eingabe vom 3. Februar 2006, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, so- weit auf diese einzutreten sei und die Beschlagnahme des Kontos Y. bei der Bank C., lautend auf A., im Umfang von Fr. 475'000.-- sei vollumfäng- lich aufrechtzuerhalten (act. 5).
A. hält im zweiten Schriftenwechsel mit Eingabe vom 3. März 2006 an ihren Anträgen fest (act. 8). Diese Eingabe wurde der Eidgenössischen Steuer- verwaltung mit Schreiben vom 14. März 2006 zur Kenntnis zugestellt (act. 9).
Auf die Ausführungen in den Eingaben sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwal- tung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Be- schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der
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Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
E. 1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2006 (act. 1.2), mit welcher diese auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiedererwä- gung vom 12. Dezember 2005 der Beschlagnahme vom 10. Oktober 2002 nicht eintrat. Die Beschwerde richtet sich demgemäss gegen eine mit der Beschlagnahme zusammenhängende Amtshandlung. Die Beschwerdefüh- rerin ist durch die Amtshandlung im vorerwähnten Sinne beschwert. Über- dies ist die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden, wenn auch bei der vorderhand unzuständigen Beschwerdekammer, welche sie aus diesem Grund dem Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Äusserung zustellte (act. 4). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin trägt zunächst vor, dass die hier massgebliche langfristige Zahlungsunfähigkeit ihres Ehemannes die Folge der erst am
18. November 2005 fällig gewordenen Sicherstellungsschuld in der Höhe von Fr. 320'000.-- (und nicht der Beschlagnahme seines Vermögens) sei. Damit liege eine neue Tatsache vor, die sie zur vorliegenden Beschwerde berechtige (act. 1, S. 10).
E. 2.2 Wie bereits im Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.16 vom 24. Ok- tober 2005 E. 2.2. erwähnt, handelt es sich bei der ursprünglichen Be- schlagnahmeverfügung vom 10. Oktober 2002 um einen verfahrensleiten- den Entscheid, welcher das Untersuchungsverfahren nicht abschliesst (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 579; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 210 N. 18). Derartige verfahrensleitende Verfügungen sollen an die Entwicklung und die Bedürfnisse des Strafverfahrens angepasst werden können und müssen deshalb grundsätzlich abänderbar sein (SCHMID, a.a.O., N. 583), d.h. die Amtstelle kann, solange sie mit der Sa- che befasst ist, die Anordnung aufheben oder abändern. Daraus ergibt sich die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten, Wiedererwägungsgesuche zu stellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 210 N. 20). Allerdings sind die Verwaltungsstrafbehörden – ähnlich wie die Verwaltungsbehörden – grundsätzlich nicht gehalten, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, es sei denn, die Pflicht zur Behandlung wäre gesetzlich vorgese- hen oder ergäbe sich aus konstanter Praxis (für das Verwaltungsrecht vgl.
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HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 1833 sowie BGE 120 Ib 42, 46 E. 2b). Dem Einzelnen steht überdies gestützt auf Art. 29 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 124 II 1, 6 E. 3a; 120 Ib 42, 46 f. E. 2b; 113 Ia 146, 151 f. E. 3a; 109 Ib 246, 251 E. 4a; 100 Ib 368, 371 f. E. 3a). Eine solche Änderung der Umstände wird sich bei Strafverfahren in der Regel aus den Erkenntnissen der laufenden Untersuchung ergeben. In diesem Sinne hat eine Strafverfolgungsbehörde eine Beschlagnahme auf- zuheben, wenn deren Voraussetzungen dahin gefallen sind, beispielswei- se, weil sich die Beschlagnahme als nicht mehr verhältnismässig erweist oder im Hinblick auf ihren Zweck nicht mehr notwendig ist (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2004.36 vom 20. Januar 2005 E. 1.3; ähnlich BGE 128 I 129, 132 ff. E. 3.1.1 und E. 3.1.3 sowie 120 IV 297, 299 E. 3e; vgl. auch SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Einziehung, Organisiertes Verbre- chen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 144 zu Art. 59 StGB). Mit diesen Ausführungen ist zugleich gesagt, dass eine Wiedererwägung pro- zessleitender Verfügungen nicht beliebig zulässig ist (das gilt selbst für die Haft als schwerste Zwangsmassnahme, bei welcher trotz dem gemäss Art. 59 Abs. 2 VStrR jederzeit möglichen Haftentlassungsgesuch eine Sperrfrist für weitere Entlassungsgesuche angeordnet werden kann; vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 335 N. 32 f.). Die Beschwerde- kammer hat denn auch bereits früher darauf hingewiesen, dass es nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfristen entsprechen kann, dass ein Verfahrensbeteiligter bei einer negativen Antwort auf die An- frage, ob eine Amtsstelle auf eine einmal erlassene prozessleitende Verfü- gung zurückkommen wolle, eine neu laufende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung erhält und dadurch die unbenutzt verstrichene Frist „wiederherstellen“ kann (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 198/04 vom 11. November 2004 E. 1.3).
E. 2.3 Vorliegend sieht das Gesetz den Erlass einer beschwerdefähigen Verfü- gung nicht vor. Entsprechend ist einzig zu beurteilen, ob sich ein Anspruch auf Wiedererwägung allenfalls aufgrund der dargestellten Rechtsprechung zu Art. 29 BV ergibt. Das dürfte entgegen der Auffassung der Beschwerde- gegnerin zu bejahen sein, stellt sich die Beschwerdeführerin doch auf den Standpunkt, die Zahlungsunfähigkeit ihres Ehemannes sei erst durch die Sicherstellungsverfügungen des Aargauer Steueramtes vom 18. Novem- ber 2005 bzw. die gestützt darauf vollzogene Verarrestierung der Bankgut-
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haben bewirkt worden. Damit beruft sie sich auf Tatsachen, die weder im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung der Beschwerdegegnerin noch des Entscheids des Bundesstrafgerichts BV.2005.16 vom 24. Oktober 2005 be- kannt gewesen sind. Letztlich braucht die Frage indes nicht abschliessend beurteilt zu werden. Selbst wenn man einen Anspruch auf Wiedererwägung bejahen wollte, könnte die Beschwerde nicht gutgeheissen werden (vgl. hierzu E. 3 nachstehend).
E. 3.1 In der Sache selbst trägt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass seit Fälligkeit der Sicherstellungsschuld in der Höhe von Fr. 320'000.-- gegenüber den Aargauer Steuerbehörden die Schulden ihres Ehemanns dessen Gesamtvermögen übersteigen würden und Letzterer damit zah- lungsunfähig sei; die von der Beschwerdegegnerin geäusserte Auffassung, wonach der Zahlungsunfähigkeit angebliche Geldtransfers in nicht näher substanziierter Höhe ins Ausland entgegenstünden, sei ebenso pauschal wie unglaubwürdig. Damit erweise sich ihr Ehemann als zahlungsunfähig im Sinne von Art. 83 OR bzw. Art. 13 DBG, weshalb ihre steuerliche Soli- darhaftung und demzufolge die Rechtsgrundlage für die Aufrechterhaltung der gegenständlichen Kontosperre entfalle (act. 1, S. 8-14, und act. 8, S. 5- 16).
E. 3.2 Zunächst ist nochmals daran zu erinnern, dass die Beschlagnahme ge- mäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR lediglich eine provisorische (konser- vatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Ge- genständen ist, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraussichtlich der Ein- ziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 E. 1c). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Über- prüfung des Tatverdachts deshalb keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 sowie HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 340 ff. N. 1 ff.). Im Übrigen muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein.
Gegenstände und Vermögenswerten, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, können beim jeweiligen Inhaber beschlagnahmt werden. Die
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Beschlagnahme ist damit gegen den mutmasslichen Täter wie auch Dritte möglich, soweit Letztere nicht durch Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB geschützt sind (SCHMID, a.a.O. N. 142 sowie N. 144 zu Art. 59 StGB). Nach dieser Bestimmung ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Ver- mögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einzie- hung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen wür- de. Zu berücksichtigen ist freilich, dass die Beschlagnahme wie eingangs erwähnt lediglich eine provisorische prozessuale Massnahme darstellt und dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vorgreifen soll (BGE 120 IV 164, 166 E. 1c; 120 IV 365, 367 E. 1c). In diesem Sinne ob- liegt der Entscheid über eine allfällige definitive Einziehung sowie Drittrech- te in der Regel dem Sachrichter (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_B 165/04 vom 18. Januar 2005 E. 2 sowie BK_B 181/04 vom 10. März 2005, E. 3.2.1; vgl. auch SCHMID, a.a.O., N. 142 zu Art. 59 StGB i.V.m. N. 84 zu Art. 58 StGB sowie PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 2578). Hiervon ist nur dann abzusehen, wenn ein die Einziehung hin- derndes Drittrecht im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB eindeutig gege- ben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In al- len übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 165/04 vom 18. Januar 2005 E. 2 m.w.H.) die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2004.79 vom 22. April 2005 E. 5.2).
E. 3.3 Die vorstehenden Grundsätze finden im vorliegenden Fall mutatis mutandis Anwendung. Das bedeutet einerseits, dass die Aufhebung der Beschlag- nahme gegenüber der Beschwerdeführerin nur dann in Betracht fällt, wenn die behauptete Zahlungsunfähigkeit ihres Ehemannes eindeutig erstellt ist und damit eine Einziehung offensichtlich nicht in Frage kommt. Anderer- seits gilt auch hier, dass keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fal- lenden Sachverhalts- und Rechtsfragen vorgenommen werden kann.
Wie sich aus Art. 13 DBG ergibt, haften Ehegatten solidarisch für die Ge- samtsteuer, wenn sie in rechtlich und tatsächlicher getrennter Ehe leben (Abs. 1 Satz 1). Wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist, ist indes die Haftung jedes Ehegatten auf seinen Anteil an der Gesamtsteuer be- schränkt (Abs. 1 Satz 2). Zahlungsunfähigkeit liegt vorab dann vor, wenn Verlustscheine bestehen, der Konkurs eröffnet ist oder ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abgeschlossen wurde (vgl. hierzu sowie den nachfolgenden Ausführungen das Kreisschreiben Nr. 14 der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung vom 29. Juli 1994, Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], S. 6 m.w.H., welches
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für den Begriff der Zahlungsunfähigkeit sinngemäss auf die Art. 83 OR und Art. 897 ZGB verweist; siehe auch GREMINGER in: ZWEIFEL/ATHANAS [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel 2000, N. 2 ff. zu Art. 13 DBG). Die genannten Kriterien sind zwar die offenkun- digsten, um die Zahlungsunfähigkeit darzulegen, aber nicht die einzigen. Diese muss vielmehr auch dann anerkannt werden, wenn andere schlüssi- ge Merkmale nachgewiesen werden, die das dauernde Unvermögen des Schuldners belegen, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, so z.B. die umfassende Überschuldung (vgl. auch BGE 105 II 28, 30 E. 1, welcher die Zahlungsunfähigkeit bejaht, „wenn der Schuldner für absehba- re Zeit nicht mehr über die notwendigen Mittel verfügt, um seine Gläubiger zu befriedigen“).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht eindeutig erfüllt. Zunächst ist zu bemerken, dass auch die Beschwerdeführerin die Zahlungsfähigkeit ih- res Ehemanns nicht etwa mit dem Bestand von Verlustscheinen, der Eröff- nung des Konkurses oder dem Abschluss eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung begründet. Vielmehr verweist sie diesbezüglich auf die Sicherstellungsverfügungen des Kantons Aargau vom 18. Novem- ber 2005 (act. 1.3 und 1.4), welche ihrer Ansicht nach eine “Sicherstel- lungsschuld“ (act. 1, S. 9) in der Höhe von Fr. 320'000.-- begründen und damit zur Zahlungsunfähigkeit ihres Ehemannes führen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Sicherstellungsverfügungen, welche gestützt auf Art. 169 DBG bzw. § 232 des aargauischen Steuergesetzes vom
15. Dezember 1998 (StG; SAR 651.100) erlassen wurden, stellen für sich allein zunächst eine einfache Aufforderung an den Ehemann der Be- schwerdeführerin als Steuerschuldner dar, Sicherheiten in Geld, durch Hin- terlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft zu leisten (FESSLER in: ZWEIFEL/ATHANAS, Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht I/2b, Basel 2000, N. 51 zu Art. 169 DBG; vgl. auch Art. 169 Abs. 2 DBG). Wie die Beschwerdegegnerin durchaus zutreffend festhält (act. 5, S. 3), dient das Sicherstellungsverfahren lediglich der Si- cherung einer allenfalls später zu eröffnenden Steuer- oder Bussenverfü- gung bzw. einer noch nicht definitiv feststellten Forderung. Die Sicherstel- lung erfolgt in Fällen wie dem vorliegenden aufgrund einer Berechnung der „wahrscheinlichen Busse“ (FESSLER in: ZWEIFEL/ATHANAS, a.a.O., N. 6 zu Art. 169 DBG). Das Bundesgericht hat dabei ausdrücklich auf den proviso- rischen und vorfrageweisen Charakter der entsprechenden Feststellungen der zuständigen Behörde verwiesen und betont, dass auch es selbst auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin Bestand und Umfang der Forderung nur in beschränktem Rahmen (prima facie), ohne Präjudiz für die ab- schliessende Untersuchung und den Entscheid im ordentlichen Verfahren
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überprüfe (Urteil des Bundesgerichts 2A.59/2003 vom 25. September 2003 E. 3.1 m.w.H.). Die zu erlassende Busse kann damit unter Würdigung aller Umstände tiefer ausfallen als der sichergestellte Betrag (so auch die Be- schwerdegegnerin; act. 5, S. 3). Steht die Bussenforderung, deren spätere Vollstreckung durch die angeordnete Sicherstellung bzw. die gestützt dar- auf erfolgte Arrestlegung (vgl. Art. 170 DBG bzw. § 233 StG) gesichert werden soll, in ihrer Höhe aber noch gar nicht definitiv fest, so kann es nicht angehen, bereits jetzt hieraus eine Zahlungsunfähigkeit des Steuer- schuldners ableiten und deswegen die Aufhebung der Beschlagnahme ge- genüber der Beschwerdeführerin als Solidarschuldnerin verlangen zu wol- len.
Insgesamt kann im jetzigen Zeitpunkt nicht davon gesprochen werden, die Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei eindeutig erstellt und eine Einziehung gegenüber der Beschwerdeführerin falle zufol- ge fehlender Solidarschuld offensichtlich nicht in Betracht. Dazu kommt, dass die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid BV.2005.16 vom 24. Ok- tober 2005 E. 2.2 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wiederer- wägung verneint hat, soweit sie geltend machte, dass (i) jedenfalls ein we- sentlicher Teil des C.-Guthabens unstrittig ihr selbst zuzuordnen sei, (ii) die Guthabensentwicklung auf dem gesperrten C.-Konto anders als durch die Vorinstanz zu berechnen und plausibel sei, sodass die Darlehensrückzah- lungen durch ihren Ehemann auf ihr Konto nicht in Zweifel gezogen werden dürften und nicht etwa unredliche Vermögensverschiebungen darstellen würden, (iii) nicht sämtliche Darlehensgewährungen über ihr gesperrtes C.- Konto abgewickelt worden seien und deshalb die Rüge der Vorinstanz, dass nicht alle Darlehensgewährungen mit den Zahlungsflüssen auf dem gesperrten Konto kongruent seien, auf unzutreffenden tatsächlichen An- nahmen beruhen würden, (iv) auch das Guthaben auf dem gesperrten C.- Konto ihres Mannes wirtschaftlich ihr zuzurechnen sei. Unabhängig von der im vorliegenden Verfahren strittigen Frage der Solidarhaftung gemäss Art. 13 Abs. 1 DBG ist das Bundesstrafgericht damit bereits im Entscheid vom 24. Oktober 2005 mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass mutmasslich zumindest Teile des auf die Beschwerdeführerin ver- schobenen Geldes wirtschaftlich ihrem Ehemann zuzurechnen sind. Auch dieser Entscheid, welcher trotz Beschwerdemöglichkeit an das Bundesge- richt von der Beschwerdeführerin nicht angefochten wurde und auf den e- benso wenig wie auf die ursprüngliche Verfügung der Beschwerdegegnerin beliebig (insbesondere nicht nach derart kurzer Zeit und ohne dass die in E. 2.2 genannten Voraussetzungen erfüllt wären) zurückgekommen werden kann, lässt den Ehemann der Beschwerdeführerin zumindest nicht als of- fenkundig zahlungsunfähig erscheinen. Bei einer derartigen Sachlage aber
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ist die Beschlagnahme unter Verweis auf ihre provisorische, prozessuale Natur aufrechtzuerhalten. Letztlich muss der Entscheid über die aufgewor- fenen Fragen dem Sachrichter vorbehalten bleiben.
E. 4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, so- weit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten desselben zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und der Beschwerdeführerin, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses von Fr. 1’000.--, aufzuerlegen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4’000.-- wird der Beschwerdeführerin, unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--, auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 22. März 2006 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Mark Livschitz,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen eine mit Zwangsmassnahmen zusammenhängende Amtshandlung (Art. 26 Abs. 1 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2006.10
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung besondere Steuerunter- suchungen (BSU), führt gestützt auf einen entsprechenden Auftrag des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 6. Septem- ber 2002 gegen B. und weitere Beschuldigte eine besondere Untersuchung nach den Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11).
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 wurden unter anderem bei der Bank C. das Konto Z. lautend auf B. mit einem Saldo von Fr. 36'355.55 sowie das Konto Y. lautend auf dessen Ehefrau A. mit einem Saldo von Fr. 865'101.-- beschlagnahmt. Nachdem bereits zuvor mehrere Gesuche um Wiedererwägung der Beschlagnahme eingereicht und abgewiesen worden waren, hielt die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Entscheid vom 14. März 2005 auch im Zusammenhang mit einem erneuten Gesuch an der Beschlagnahme fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 24. Okto- ber 2005 (Geschäftsnummer BV.2005.16) teilweise gut und hob die Be- schlagnahme auf, soweit sie den Betrag von Fr. 475'000.-- überstieg. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit auf sie eingetreten werden konnte. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
Im Nachgang zu diesem Entscheid verfügte das Steueramt des Kantons Aargau am 18. November 2005, B. habe zur Deckung der noch auszufäl- lenden Bussen betreffend Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung bei den Kantons- und Gemeindesteuern einerseits und bei den direkten Bundes- steuern andererseits je einen Betrag von Fr. 160'000.-- sicherzustellen (act. 1.3 und 1.4). Unter Verweis auf die beiden Sicherstellungsverfügungen er- liess das Steueramt sodann gleichentags zwei Arrestbefehle an das Betrei- bungsamt der Stadt Zug und ersuchte um Verarrestierung sämtlicher Ver- mögenswerte lautend auf B., die Firma D., Panama, und die Einzelfirma von B., die E., insbesondere der Konten X. (lautend auf Firma D.), W. (lau- tend auf die E., B.) und Z. (lautend auf B.), alle bei der Bank C. (act. 1.5 und 1.6). Sowohl Sicherstellungsverfügungen wie auch Arrestbefehle blie- ben unangefochten.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2005 beantragte A. der Eidgenössischen Steuerverwaltung, es seien in Wiedererwägung der Beschlagnahmeverfü- gung vom 10. Oktober 2002 die auf dem Konto Y. bei der Bank C., lautend auf A., beschlagnahmten Fr. 475'000.-- sofort freizugeben (act. 1.7). Auf
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dieses Gesuch trat die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Schreiben vom 10. Januar 2006 nicht ein (act. 1.2).
B. A. wendet sich mit Beschwerde vom 16. Januar 2006 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei der Wiedererwä- gungsentscheid vom 10. Januar 2006 aufzuheben und das Konto Y. bei der Bank C., lautend auf A., vollumfänglich freizugeben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse (act. 1).
Der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragt mit Eingabe vom 3. Februar 2006, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, so- weit auf diese einzutreten sei und die Beschlagnahme des Kontos Y. bei der Bank C., lautend auf A., im Umfang von Fr. 475'000.-- sei vollumfäng- lich aufrechtzuerhalten (act. 5).
A. hält im zweiten Schriftenwechsel mit Eingabe vom 3. März 2006 an ihren Anträgen fest (act. 8). Diese Eingabe wurde der Eidgenössischen Steuer- verwaltung mit Schreiben vom 14. März 2006 zur Kenntnis zugestellt (act. 9).
Auf die Ausführungen in den Eingaben sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwal- tung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Be- schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der
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Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2006 (act. 1.2), mit welcher diese auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiedererwä- gung vom 12. Dezember 2005 der Beschlagnahme vom 10. Oktober 2002 nicht eintrat. Die Beschwerde richtet sich demgemäss gegen eine mit der Beschlagnahme zusammenhängende Amtshandlung. Die Beschwerdefüh- rerin ist durch die Amtshandlung im vorerwähnten Sinne beschwert. Über- dies ist die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden, wenn auch bei der vorderhand unzuständigen Beschwerdekammer, welche sie aus diesem Grund dem Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Äusserung zustellte (act. 4). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin trägt zunächst vor, dass die hier massgebliche langfristige Zahlungsunfähigkeit ihres Ehemannes die Folge der erst am
18. November 2005 fällig gewordenen Sicherstellungsschuld in der Höhe von Fr. 320'000.-- (und nicht der Beschlagnahme seines Vermögens) sei. Damit liege eine neue Tatsache vor, die sie zur vorliegenden Beschwerde berechtige (act. 1, S. 10).
2.2 Wie bereits im Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.16 vom 24. Ok- tober 2005 E. 2.2. erwähnt, handelt es sich bei der ursprünglichen Be- schlagnahmeverfügung vom 10. Oktober 2002 um einen verfahrensleiten- den Entscheid, welcher das Untersuchungsverfahren nicht abschliesst (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 579; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 210 N. 18). Derartige verfahrensleitende Verfügungen sollen an die Entwicklung und die Bedürfnisse des Strafverfahrens angepasst werden können und müssen deshalb grundsätzlich abänderbar sein (SCHMID, a.a.O., N. 583), d.h. die Amtstelle kann, solange sie mit der Sa- che befasst ist, die Anordnung aufheben oder abändern. Daraus ergibt sich die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten, Wiedererwägungsgesuche zu stellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 210 N. 20). Allerdings sind die Verwaltungsstrafbehörden – ähnlich wie die Verwaltungsbehörden – grundsätzlich nicht gehalten, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, es sei denn, die Pflicht zur Behandlung wäre gesetzlich vorgese- hen oder ergäbe sich aus konstanter Praxis (für das Verwaltungsrecht vgl.
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HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 1833 sowie BGE 120 Ib 42, 46 E. 2b). Dem Einzelnen steht überdies gestützt auf Art. 29 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 124 II 1, 6 E. 3a; 120 Ib 42, 46 f. E. 2b; 113 Ia 146, 151 f. E. 3a; 109 Ib 246, 251 E. 4a; 100 Ib 368, 371 f. E. 3a). Eine solche Änderung der Umstände wird sich bei Strafverfahren in der Regel aus den Erkenntnissen der laufenden Untersuchung ergeben. In diesem Sinne hat eine Strafverfolgungsbehörde eine Beschlagnahme auf- zuheben, wenn deren Voraussetzungen dahin gefallen sind, beispielswei- se, weil sich die Beschlagnahme als nicht mehr verhältnismässig erweist oder im Hinblick auf ihren Zweck nicht mehr notwendig ist (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2004.36 vom 20. Januar 2005 E. 1.3; ähnlich BGE 128 I 129, 132 ff. E. 3.1.1 und E. 3.1.3 sowie 120 IV 297, 299 E. 3e; vgl. auch SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Einziehung, Organisiertes Verbre- chen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 144 zu Art. 59 StGB). Mit diesen Ausführungen ist zugleich gesagt, dass eine Wiedererwägung pro- zessleitender Verfügungen nicht beliebig zulässig ist (das gilt selbst für die Haft als schwerste Zwangsmassnahme, bei welcher trotz dem gemäss Art. 59 Abs. 2 VStrR jederzeit möglichen Haftentlassungsgesuch eine Sperrfrist für weitere Entlassungsgesuche angeordnet werden kann; vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 335 N. 32 f.). Die Beschwerde- kammer hat denn auch bereits früher darauf hingewiesen, dass es nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfristen entsprechen kann, dass ein Verfahrensbeteiligter bei einer negativen Antwort auf die An- frage, ob eine Amtsstelle auf eine einmal erlassene prozessleitende Verfü- gung zurückkommen wolle, eine neu laufende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung erhält und dadurch die unbenutzt verstrichene Frist „wiederherstellen“ kann (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 198/04 vom 11. November 2004 E. 1.3).
2.3 Vorliegend sieht das Gesetz den Erlass einer beschwerdefähigen Verfü- gung nicht vor. Entsprechend ist einzig zu beurteilen, ob sich ein Anspruch auf Wiedererwägung allenfalls aufgrund der dargestellten Rechtsprechung zu Art. 29 BV ergibt. Das dürfte entgegen der Auffassung der Beschwerde- gegnerin zu bejahen sein, stellt sich die Beschwerdeführerin doch auf den Standpunkt, die Zahlungsunfähigkeit ihres Ehemannes sei erst durch die Sicherstellungsverfügungen des Aargauer Steueramtes vom 18. Novem- ber 2005 bzw. die gestützt darauf vollzogene Verarrestierung der Bankgut-
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haben bewirkt worden. Damit beruft sie sich auf Tatsachen, die weder im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung der Beschwerdegegnerin noch des Entscheids des Bundesstrafgerichts BV.2005.16 vom 24. Oktober 2005 be- kannt gewesen sind. Letztlich braucht die Frage indes nicht abschliessend beurteilt zu werden. Selbst wenn man einen Anspruch auf Wiedererwägung bejahen wollte, könnte die Beschwerde nicht gutgeheissen werden (vgl. hierzu E. 3 nachstehend).
3.
3.1 In der Sache selbst trägt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass seit Fälligkeit der Sicherstellungsschuld in der Höhe von Fr. 320'000.-- gegenüber den Aargauer Steuerbehörden die Schulden ihres Ehemanns dessen Gesamtvermögen übersteigen würden und Letzterer damit zah- lungsunfähig sei; die von der Beschwerdegegnerin geäusserte Auffassung, wonach der Zahlungsunfähigkeit angebliche Geldtransfers in nicht näher substanziierter Höhe ins Ausland entgegenstünden, sei ebenso pauschal wie unglaubwürdig. Damit erweise sich ihr Ehemann als zahlungsunfähig im Sinne von Art. 83 OR bzw. Art. 13 DBG, weshalb ihre steuerliche Soli- darhaftung und demzufolge die Rechtsgrundlage für die Aufrechterhaltung der gegenständlichen Kontosperre entfalle (act. 1, S. 8-14, und act. 8, S. 5- 16).
3.2 Zunächst ist nochmals daran zu erinnern, dass die Beschlagnahme ge- mäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR lediglich eine provisorische (konser- vatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Ge- genständen ist, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraussichtlich der Ein- ziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 E. 1c). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Über- prüfung des Tatverdachts deshalb keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 sowie HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 340 ff. N. 1 ff.). Im Übrigen muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein.
Gegenstände und Vermögenswerten, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, können beim jeweiligen Inhaber beschlagnahmt werden. Die
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Beschlagnahme ist damit gegen den mutmasslichen Täter wie auch Dritte möglich, soweit Letztere nicht durch Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB geschützt sind (SCHMID, a.a.O. N. 142 sowie N. 144 zu Art. 59 StGB). Nach dieser Bestimmung ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Ver- mögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einzie- hung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen wür- de. Zu berücksichtigen ist freilich, dass die Beschlagnahme wie eingangs erwähnt lediglich eine provisorische prozessuale Massnahme darstellt und dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vorgreifen soll (BGE 120 IV 164, 166 E. 1c; 120 IV 365, 367 E. 1c). In diesem Sinne ob- liegt der Entscheid über eine allfällige definitive Einziehung sowie Drittrech- te in der Regel dem Sachrichter (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_B 165/04 vom 18. Januar 2005 E. 2 sowie BK_B 181/04 vom 10. März 2005, E. 3.2.1; vgl. auch SCHMID, a.a.O., N. 142 zu Art. 59 StGB i.V.m. N. 84 zu Art. 58 StGB sowie PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 2578). Hiervon ist nur dann abzusehen, wenn ein die Einziehung hin- derndes Drittrecht im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB eindeutig gege- ben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In al- len übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 165/04 vom 18. Januar 2005 E. 2 m.w.H.) die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2004.79 vom 22. April 2005 E. 5.2).
3.3 Die vorstehenden Grundsätze finden im vorliegenden Fall mutatis mutandis Anwendung. Das bedeutet einerseits, dass die Aufhebung der Beschlag- nahme gegenüber der Beschwerdeführerin nur dann in Betracht fällt, wenn die behauptete Zahlungsunfähigkeit ihres Ehemannes eindeutig erstellt ist und damit eine Einziehung offensichtlich nicht in Frage kommt. Anderer- seits gilt auch hier, dass keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fal- lenden Sachverhalts- und Rechtsfragen vorgenommen werden kann.
Wie sich aus Art. 13 DBG ergibt, haften Ehegatten solidarisch für die Ge- samtsteuer, wenn sie in rechtlich und tatsächlicher getrennter Ehe leben (Abs. 1 Satz 1). Wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist, ist indes die Haftung jedes Ehegatten auf seinen Anteil an der Gesamtsteuer be- schränkt (Abs. 1 Satz 2). Zahlungsunfähigkeit liegt vorab dann vor, wenn Verlustscheine bestehen, der Konkurs eröffnet ist oder ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abgeschlossen wurde (vgl. hierzu sowie den nachfolgenden Ausführungen das Kreisschreiben Nr. 14 der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung vom 29. Juli 1994, Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], S. 6 m.w.H., welches
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für den Begriff der Zahlungsunfähigkeit sinngemäss auf die Art. 83 OR und Art. 897 ZGB verweist; siehe auch GREMINGER in: ZWEIFEL/ATHANAS [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel 2000, N. 2 ff. zu Art. 13 DBG). Die genannten Kriterien sind zwar die offenkun- digsten, um die Zahlungsunfähigkeit darzulegen, aber nicht die einzigen. Diese muss vielmehr auch dann anerkannt werden, wenn andere schlüssi- ge Merkmale nachgewiesen werden, die das dauernde Unvermögen des Schuldners belegen, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, so z.B. die umfassende Überschuldung (vgl. auch BGE 105 II 28, 30 E. 1, welcher die Zahlungsunfähigkeit bejaht, „wenn der Schuldner für absehba- re Zeit nicht mehr über die notwendigen Mittel verfügt, um seine Gläubiger zu befriedigen“).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht eindeutig erfüllt. Zunächst ist zu bemerken, dass auch die Beschwerdeführerin die Zahlungsfähigkeit ih- res Ehemanns nicht etwa mit dem Bestand von Verlustscheinen, der Eröff- nung des Konkurses oder dem Abschluss eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung begründet. Vielmehr verweist sie diesbezüglich auf die Sicherstellungsverfügungen des Kantons Aargau vom 18. Novem- ber 2005 (act. 1.3 und 1.4), welche ihrer Ansicht nach eine “Sicherstel- lungsschuld“ (act. 1, S. 9) in der Höhe von Fr. 320'000.-- begründen und damit zur Zahlungsunfähigkeit ihres Ehemannes führen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Sicherstellungsverfügungen, welche gestützt auf Art. 169 DBG bzw. § 232 des aargauischen Steuergesetzes vom
15. Dezember 1998 (StG; SAR 651.100) erlassen wurden, stellen für sich allein zunächst eine einfache Aufforderung an den Ehemann der Be- schwerdeführerin als Steuerschuldner dar, Sicherheiten in Geld, durch Hin- terlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft zu leisten (FESSLER in: ZWEIFEL/ATHANAS, Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht I/2b, Basel 2000, N. 51 zu Art. 169 DBG; vgl. auch Art. 169 Abs. 2 DBG). Wie die Beschwerdegegnerin durchaus zutreffend festhält (act. 5, S. 3), dient das Sicherstellungsverfahren lediglich der Si- cherung einer allenfalls später zu eröffnenden Steuer- oder Bussenverfü- gung bzw. einer noch nicht definitiv feststellten Forderung. Die Sicherstel- lung erfolgt in Fällen wie dem vorliegenden aufgrund einer Berechnung der „wahrscheinlichen Busse“ (FESSLER in: ZWEIFEL/ATHANAS, a.a.O., N. 6 zu Art. 169 DBG). Das Bundesgericht hat dabei ausdrücklich auf den proviso- rischen und vorfrageweisen Charakter der entsprechenden Feststellungen der zuständigen Behörde verwiesen und betont, dass auch es selbst auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin Bestand und Umfang der Forderung nur in beschränktem Rahmen (prima facie), ohne Präjudiz für die ab- schliessende Untersuchung und den Entscheid im ordentlichen Verfahren
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überprüfe (Urteil des Bundesgerichts 2A.59/2003 vom 25. September 2003 E. 3.1 m.w.H.). Die zu erlassende Busse kann damit unter Würdigung aller Umstände tiefer ausfallen als der sichergestellte Betrag (so auch die Be- schwerdegegnerin; act. 5, S. 3). Steht die Bussenforderung, deren spätere Vollstreckung durch die angeordnete Sicherstellung bzw. die gestützt dar- auf erfolgte Arrestlegung (vgl. Art. 170 DBG bzw. § 233 StG) gesichert werden soll, in ihrer Höhe aber noch gar nicht definitiv fest, so kann es nicht angehen, bereits jetzt hieraus eine Zahlungsunfähigkeit des Steuer- schuldners ableiten und deswegen die Aufhebung der Beschlagnahme ge- genüber der Beschwerdeführerin als Solidarschuldnerin verlangen zu wol- len.
Insgesamt kann im jetzigen Zeitpunkt nicht davon gesprochen werden, die Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei eindeutig erstellt und eine Einziehung gegenüber der Beschwerdeführerin falle zufol- ge fehlender Solidarschuld offensichtlich nicht in Betracht. Dazu kommt, dass die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid BV.2005.16 vom 24. Ok- tober 2005 E. 2.2 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wiederer- wägung verneint hat, soweit sie geltend machte, dass (i) jedenfalls ein we- sentlicher Teil des C.-Guthabens unstrittig ihr selbst zuzuordnen sei, (ii) die Guthabensentwicklung auf dem gesperrten C.-Konto anders als durch die Vorinstanz zu berechnen und plausibel sei, sodass die Darlehensrückzah- lungen durch ihren Ehemann auf ihr Konto nicht in Zweifel gezogen werden dürften und nicht etwa unredliche Vermögensverschiebungen darstellen würden, (iii) nicht sämtliche Darlehensgewährungen über ihr gesperrtes C.- Konto abgewickelt worden seien und deshalb die Rüge der Vorinstanz, dass nicht alle Darlehensgewährungen mit den Zahlungsflüssen auf dem gesperrten Konto kongruent seien, auf unzutreffenden tatsächlichen An- nahmen beruhen würden, (iv) auch das Guthaben auf dem gesperrten C.- Konto ihres Mannes wirtschaftlich ihr zuzurechnen sei. Unabhängig von der im vorliegenden Verfahren strittigen Frage der Solidarhaftung gemäss Art. 13 Abs. 1 DBG ist das Bundesstrafgericht damit bereits im Entscheid vom 24. Oktober 2005 mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass mutmasslich zumindest Teile des auf die Beschwerdeführerin ver- schobenen Geldes wirtschaftlich ihrem Ehemann zuzurechnen sind. Auch dieser Entscheid, welcher trotz Beschwerdemöglichkeit an das Bundesge- richt von der Beschwerdeführerin nicht angefochten wurde und auf den e- benso wenig wie auf die ursprüngliche Verfügung der Beschwerdegegnerin beliebig (insbesondere nicht nach derart kurzer Zeit und ohne dass die in E. 2.2 genannten Voraussetzungen erfüllt wären) zurückgekommen werden kann, lässt den Ehemann der Beschwerdeführerin zumindest nicht als of- fenkundig zahlungsunfähig erscheinen. Bei einer derartigen Sachlage aber
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ist die Beschlagnahme unter Verweis auf ihre provisorische, prozessuale Natur aufrechtzuerhalten. Letztlich muss der Entscheid über die aufgewor- fenen Fragen dem Sachrichter vorbehalten bleiben.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, so- weit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten desselben zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und der Beschwerdeführerin, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses von Fr. 1’000.--, aufzuerlegen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4’000.-- wird der Beschwerdeführerin, unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--, auferlegt.
Bellinzona, 22. März 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Mark Livschitz, - Eidgenössische Steuerverwaltung,
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.