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BV.2011.17

Bundesstrafgericht · 2011-12-13 · Deutsch CH

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR).

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt seit dem Jahr 2006 gegen B. und gegen die A. AG eine besondere Untersuchung im Sinne der Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen des Verdachts der schweren Steuerwiderhandlungen. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde B. als organschaftlicher Vertreter der A. AG insgesamt sieben Mal zur Sa- che einvernommen (act. 6.2., S. 18). Am 18. Februar 2011 erliess die Ab- teilung Strafsachen und Untersuchungen der ESTV (nachfolgend „ASU“) den Schlussbericht im Sinne von Art. 193 DBG und setzte der A. AG eine dreissigtägige Frist zur Stellung von Anträgen auf Ergänzung der Untersu- chung (act. 6.2, S. 130). Dieser Bericht wurde dem Rechtsvertreter der A. AG, Rechtsanwalt Tobler, gleichentags zugestellt (act. 1, S. 7). Mit Ein- gabe vom 21. März 2011 nahm die A. AG zu diesem Bericht Stellung, be- antragte die Einstellung des Verfahrens, reichte verschiedene Unterlagen ein und beantragte die Edition von Akten sowie die Durchführung verschie- dener Einvernahmen (act. 14.1). Mit Verfügung vom 18. April 2011 wies die ASU die gestellten Anträge ab, soweit sie darauf eintrat (act. 6.16). Dage- gen erhob die A. AG am 4. Mai 2011 Beschwerde an den Direktor der ESTV (act. 15). Dieser trat mit Entscheid vom 6. Juni 2011 auf die Be- schwerde nicht ein (act. 1.1).

B. Hiergegen gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 16. Juni 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt was folgt (act. 1): „Hauptantrag 1. Es sei der Beschwerdeentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2011 betref- fend Abweisung von Beweisanträgen aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die gegen die A. AG geführte Strafuntersuchung vollständig einzustel- len. Eventualanträge 2. Sollte dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens wider Erwarten nicht gefolgt wer- den, sei eventualiter festzustellen, dass alle von der Abteilung Strafsachen und Un- tersuchungen (ASU) vor der anwaltlichen Vertretung durchgeführten Untersu- chungshandlungen, insbesondere sämtliche Einvernahmen inkl. denjenigen von B. nicht verwertbar sind, so dass die ASU anzuweisen ist, die Untersuchungshandlun- gen in Anwesenheit von beschuldigter Person und Rechtvertretung zu wiederholen. 3. Sollte dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens wider Erwarten nicht gefolgt wer- den, sei eventualiter festzustellen, dass der angebliche Schlussbericht der ASU un- ter Verletzung des rechtlichen Gehörs der beschuldigten Person zustande kam, so

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dass die ASU anzuweisen ist, die Einvernahmen in Anwesenheit von beschuldigter Person und Rechtsvertretung zu wiederholen und entsprechend den «Schlussbe- richt» gegebenenfalls zu ändern. 4. Sollte dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens wider Erwarten nicht gefolgt wer- den, sei die ASU eventualiter anzuweisen, die nachfolgend genannten Beweisanträ- ge vollständig abzunehmen: […] Verfahrensantrag 5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes.“

Mit Eingabe vom 8. Juli 2011 reichte der Direktor der ESTV eine Be- schwerdeantwort ein und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutre- ten (act. 6). Die A. AG replizierte mit Eingabe vom 8. August 2011, wobei sie vollumfänglich an den Beschwerdeanträgen festhält (act. 10). Darauf reichte der Direktor der ESTV am 17. August 2011 eine Beschwerdeduplik ein und bestätigt seinen Antrag auf Nichteintreten (act. 12). Die Duplik wur- de der A. AG am 18. August 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Ver- dachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehil- fen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 des Bundesgesetzes vom

22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0).

1.2 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Be- schwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ge- gen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Be-

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gründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Währenddem mit der Be- schwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).

1.3 Art. 193 Abs. 4 DBG sieht hingegen als lex specialis vor, dass gegen die Eröffnung des Berichts und dessen Inhalt kein Rechtsmittel gegeben ist, und dass abgelehnte Anträge auf die Ergänzung der Untersuchung im spä- teren Hinterziehungsverfahren oder Verfahren wegen Steuerbetruges oder Veruntreuung von Quellensteuern angefochten werden können.

2.

2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Be- schwerdegegnerin vom 6. Juni 2011. In diesem Entscheid wird auf die zahl- reichen Anträge des Beschwerdeführers nicht eingetreten und es wird fest- gehalten, dass abgelehnte Anträge auf Ergänzung der Untersuchung im späteren Hinterziehungsverfahren oder Verfahren wegen Steuerbetrugs oder Veruntreuung von Quellensteuern angefochten werden können.

2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Bericht der ESTV vom

18. Februar 2011 (act. 6.2) stelle keinen Schlussbericht im Sinne von Art. 193 DBG dar, da er an verschiedenen Mängeln verfahrens- und mate- riellrechtlicher Natur leide (act. 1, S. 8 ff.). Seitens der Beschwerdeführerin wird zuerst die fehlende Schlusseinvernahme von B. gerügt. Dadurch sei das rechtliche Gehör verletzt worden, was zur Folge habe, dass der Bericht den gesetzlichen Anforderungen an einen Schlussbericht im Sinne von Art. 193 Abs. 1 DBG nicht genüge (act. 1, S. 8 f.).

2.2.1 Vorweg gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin der Bericht der ASU vom 18. Februar 2011 unmissverständlich als Schlussbericht im Sinne von Art. 193 DBG zugestellt wurde. Sie selbst bezeichnete sodann dieses Dokument an mehreren Stellen als Schlussbericht (vgl. Stellungnahme vom

21. März 2011, act. 14.1, sowie Beschwerde an den Direktor der ESTV vom 4. Mai 2011, act. 15.1). Erst in der diesem Verfahren zugrunde liegen- den Beschwerde vom 16. Juni 2011 spricht sie vom „angeblichen Schluss- bericht“ (act. 1). Der Bericht ist als das zu werten, als was er irrtumsfrei be- zeichnet wurde. Unter den gegebenen Umständen ist klar, dass die ASU den Bericht vom 18. Februar 2011 als Schlussbericht im Sinne von

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Art. 193 DBG erstatten wollte und nicht etwa irrtümlich so bezeichnete. Damit hat dieser Bericht grundsätzlich die in Art. 193 DBG geschilderten Wirkungen, unabhängig davon, ob die Untersuchung aus objektiver Sicht bereits als vollständig oder noch als lückenhaft zu qualifizieren wäre. Zu- dem bestehen keine Zweifel daran, dass er von der Beschwerdeführerin auch als Schlussbericht im Sinne von Art. 193 DBG entgegengenommen und aufgefasst worden ist (siehe dazu auch Ziff. 3 nachstehend).

2.2.2 Weder aus dem VStrR noch aus dem DBG lässt sich ein allgemeines Recht auf bzw. eine Pflicht zu einer umfassenden Schlusseinvernahme ab- leiten. Umso weniger ergibt sich daraus ein solches Recht vor Erstellung eines Berichtes, welcher das Verwaltungsstrafverfahren noch gar nicht ab- schliesst (siehe Ziff. 2.2.3 nachstehend). Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör ist ein Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Nach der zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangenen, auch unter der Herrschaft des Art. 29 Abs. 2 BV massgebenden Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf vorgängige An- hörung, namentlich wenn die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit de- ren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten. Der An- spruch auf rechtliches Gehör gebietet sodann, dass die Behörde die Par- teien über neue, dem Dossier beigefügte Beweismittel informiert, welche für die Entscheidfindung massgebend sind. Unter Umständen kann es al- lerdings genügen, wenn sie die Akten zur Verfügung der Parteien bereit hält (BGE 128 V 272 E. 5 bb mit weiteren Hinweisen). Ein Recht auf eine mündliche Äusserung kann jedoch nicht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitet werden (BGE 134 I 140, E. 5.3).

2.2.3 Mit Übermittlung des Schlussberichtes im Sinne von Art. 193 DBG ist das Steuerstrafverfahren noch nicht abgeschlossen, da gemäss klarem Wort- laut von Art. 193 Abs. 4 DBG das Hinterziehungsverfahren oder das Ver- fahren wegen Steuerbetrugs oder Veruntreuung von Quellensteuern folgt. Ebenso wenig wurde mit dem Schlussbericht über die Strafbarkeit der Be- schwerdeführerin entschieden. Es steht der kantonalen Steuerverwaltung zu, selbst eine Untersuchung vorzunehmen. Eine solche ist sodann im kan- tonalen Verfahren in Obwalden denn auch erfolgt (vgl. act. 1.2, S. 2). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit erst im Verfahren vor den kantonalen Behörden geltend zu machen, da dieses bis zum Ab- schluss des Verfahrens gewährt werden kann. Im Verfahren vor der ESTV erfolgten sieben mündliche Einvernahmen mit B. als organschaftlichem

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Vertreter der Beschwerdeführerin. Überdies stand es der Beschwerdefüh- rerin jederzeit offen, sich schriftlich zum Verfahren zu äussern. Eine offen- sichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist unter diesen Umständen nicht auszumachen. Eine abschliessende Beurtei- lung kann an dieser Stelle offen gelassen werden, da gemäss obigen Aus- führungen das Verfahren mit der Übermittlung des Schlussberichts noch nicht abgeschlossen ist, der kantonalen Steuerbehörde die Möglichkeit zu weiteren Untersuchungen offen steht und die Beschwerdeführerin ihre Ver- fahrensrechte auch in diesem Stadium noch geltend machen kann bzw. konnte, sofern überhaupt von einer Verletzung auszugehen wäre.

2.3 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, das der Beschwerde zugrunde liegen- de Verfahren hätte aufgrund des Aktenumfangs sowie der schwerwiegen- den Untersuchung von Anbeginn eine Verteidigung erfordert, wobei sie erst ab 12. Januar 2010 verteidigt gewesen sei (act. 1, S. 7 und S. 13 f.). Dies habe zur Folge, dass Untersuchungshandlungen, welche trotz Vorliegen der Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 33 VStrR in Abwesenheit eines Verteidigers durchgeführt worden seien, nichtig bzw. zu wiederholen seien (act. 1, S. 14).

2.3.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VStrR bestellt die beteiligte Verwaltung dem Be- schuldigten von Amtes wegen einen amtlichen Verteidiger, wenn der Be- schuldigte offensichtlich nicht im Stande ist, sich zu verteidigen (lit. a). Der Verwaltung steht dabei ein gewisses Ermessen zu. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Bildungsgrad des Beschuldigten sowie die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse (HAURI, Verwaltungsrecht [VStrR], Bern 1998, S. 93).

2.3.2 Die Beschwerdeführerin war seit dem 12. Januar 2010 anwaltlich vertreten (act. 1, S. 13). B. als ihr einziger Verwaltungsrat kam dabei die organ- schaftliche Vertretung zu (vgl. Handelsregisterauszug). Gemäss unbestrit- ten gebliebenen Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist B. diplomierter Buchhalter und Wirtschaftsprüfer, er verfügt über Kenntnisse des nationa- len Steuerrechts und tritt zudem als Finanzintermediär auf (act. 6, Ziff. 2.3). Für die Beschwerdegegnerin gab es unter diesen konkreten Um- ständen keinen Grund an der Fähigkeit von B. zur Verteidigung der Be- schwerdeführerin zu zweifeln. Dies insbesondere, da es im der Beschwer- de zugrunde liegenden Verfahren eher um die Sachverhaltsermittlung als um die rechtliche Qualifikation ging. B. verfügte als einziger Verwaltungsrat über den umfassendsten Überblick über die Akten und den Sachverhalt. Weswegen ein Rechtsanwalt bessere Übersicht über den Sachverhalt ha- ben sollte als B., der von Anbeginn eng mit der Beschwerdeführerin ver-

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bunden war (vgl. Handelsregisterauszug), ist nicht ersichtlich. Aufgrund seiner Ausbildung und seiner Erfahrung kann B. ohne Weiteres genügend Sachverstand zugestanden werden und als langjähriger Verwaltungsrat verfügt er über juristische Kenntnisse, weswegen er hinsichtlich des Steu- erverfahrens nicht als juristischer Laie bezeichnet werden kann. Zu berück- sichtigen gilt es auch, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis der gegen sie laufenden Strafuntersuchung bis Januar 2010 bewusst darauf verzichtet hat, sich anwaltlich vertreten zu lassen (vgl. act. 6, Ziff. 2.3 sowie Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.47, BV.2010.48 vom 17. September 2010, E. 2). Aus dem Umstand, dass sie bis im Januar 2010 nicht anwalt- lich vertreten war, kann sie demnach nichts für sich ableiten; schon gar nicht führt dies zur Ungültigkeit des Schlussberichts vom 18. Februar 2011.

2.4 Die Beschwerdeführerin bringt gegen den Schlussbericht schliesslich vor, dieser sei ihrem Verteidiger am 18. Februar 2011 persönlich in Zürich aus- gehändigt worden, um zu verhindern, dass die in Aussicht gestellten Be- weisanträge hätten gestellt werden können (act. 1, S. 7).

Der Verteidiger der Beschwerdeführerin wurde bereits im Mai 2010 darüber informiert, dass die Untersuchung kurz vor dem Abschluss stehe, womit implizit gesagt war, dass der Schlussbericht bald ergehen würde (vgl. act. 6.13 und 6.14). Dass in diesem Verfahrenskomplex ein baldiger Ab- schluss des Verfahrens zu ergehen hat, wurde sodann auch im Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.8 vom 30. März 2009, E. 3.2, festgehal- ten. Dokumente, welche belegen würden, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, sie werde bis Ende Februar 2011 noch Beweisanträge stellen, liegen keine vor. Unter diesen Umständen kann keineswegs von einer voreiligen Übermittlung des Schlussberichts gesprochen werden; ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für ein miss- bräuchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin betreffend dessen Zustel- lung vor.

2.5 Insgesamt ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass der fragliche Schlussbericht vom 18. Februar 2011 (act. 6.2) unter Wahrung der Verfah- rensrechte der Beschwerdeführerin zustande gekommen ist und an keinen Mängeln leidet, welche dessen Gültigkeit in Frage stellen würden. Der Um- stand, dass einzelne Lehrmeinungen sich kritisch zur geltenden Gesetzes- situation äussern, vermag die klare Rechtslage von Art. 193 Abs. 4 DBG nicht umzustossen. Eine Säumnis seitens der Beschwerdegegnerin ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten liegt ein gültiger Schlussbe- richt im Sinne von Art. 193 DBG vor. Gegen einen solchen und gegen die Ablehnung von Ergänzungsanträgen ist gemäss Art. 193 Abs. 4 DBG kein

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Rechtsmittel gegeben, so dass kein Raum für die Anwendung von Art. 27 VStrR besteht.

3. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Replik vom 8. August 2011 für den Fall, dass der Bericht vom 18. Februar 2011 als Schlussbericht im Sinne von Art. 193 DBG qualifiziert werde, den Antrag, es sei ihr die Möglichkeit einzuräumen, innert 30 Tagen seit Zustellung des Urteils des Bundesstraf- gerichts weitere Beweisanträge zu stellen, so wie dies in Art. 193 Abs. 3 DBG vorgesehen sei (act. 10, S. 6).

Dieser Antrag befremdet, hat doch die Beschwerdeführerin mit der Eingabe vom 21. März 2011 an die ESTV bereits eine ausführliche Stellungnahme zum Schlussbericht eingereicht und diverse Anträge gestellt. Sie selbst be- zeichnete dieses Dokument als „Stellungnahme im Sinne von Art. 193 Abs. 3 DBG“ (act. 14.1). Auch in der Beschwerde vom 4. Mai 2011 an den Direktor der ESTV benutzte die Beschwerdeführerin regelmässig den Beg- riff „Schlussbericht“ (act. 15) und nicht „angeblicher Schlussbericht“, wie in der Beschwerde vom 16. Juni 2011 (act. 1). Zudem enthielt der Schlussbe- richt einen eindeutigen Hinweis auf das Recht der Beschwerdeführerin, sich innert dreissig Tagen dazu zu äussern und Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen (act. 6.2, S. 130). Die Beschwerdeführerin kann sich somit heute nicht neu auf den Standpunkt stellen, sie sei sich nicht bewusst gewesen, dass der Bericht vom 18. Februar 2011 einen Schluss- bericht im Sinne von Art. 193 DBG darstelle, und habe die ihr daraus zu- stehenden Rechte nicht geltend machen können. Auf die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt nicht einzutreten.

4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Das Verfahren betreffend das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist demnach zufolge Gegen- standslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

5. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerde- verfahren vor der I. Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG, wobei dieser seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren verweist (BStKR; SR 173.713.162). Da dem BStKR jedoch keine Regelung über die Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist, ist ergänzend die Regelung des BGG anzuwenden, was auch der bisheri-

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gen gesetzlichen Regelung entspricht (siehe dazu beispielsweise den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.79 vom 10. Dezember 2010). Als unterliegende Partei hat somit die Beschwerdeführerin die Kosten zu tra- gen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR), unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Es sei der Beschwerdeentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2011 betref- fend Abweisung von Beweisanträgen aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die gegen die A. AG geführte Strafuntersuchung vollständig einzustel- len. Eventualanträge

E. 1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Ver- dachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehil- fen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 des Bundesgesetzes vom

22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0).

E. 1.2 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Be- schwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ge- gen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Be-

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gründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Währenddem mit der Be- schwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).

E. 1.3 Art. 193 Abs. 4 DBG sieht hingegen als lex specialis vor, dass gegen die Eröffnung des Berichts und dessen Inhalt kein Rechtsmittel gegeben ist, und dass abgelehnte Anträge auf die Ergänzung der Untersuchung im spä- teren Hinterziehungsverfahren oder Verfahren wegen Steuerbetruges oder Veruntreuung von Quellensteuern angefochten werden können.

2.

E. 2 Sollte dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens wider Erwarten nicht gefolgt wer- den, sei eventualiter festzustellen, dass alle von der Abteilung Strafsachen und Un- tersuchungen (ASU) vor der anwaltlichen Vertretung durchgeführten Untersu- chungshandlungen, insbesondere sämtliche Einvernahmen inkl. denjenigen von B. nicht verwertbar sind, so dass die ASU anzuweisen ist, die Untersuchungshandlun- gen in Anwesenheit von beschuldigter Person und Rechtvertretung zu wiederholen.

E. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Be- schwerdegegnerin vom 6. Juni 2011. In diesem Entscheid wird auf die zahl- reichen Anträge des Beschwerdeführers nicht eingetreten und es wird fest- gehalten, dass abgelehnte Anträge auf Ergänzung der Untersuchung im späteren Hinterziehungsverfahren oder Verfahren wegen Steuerbetrugs oder Veruntreuung von Quellensteuern angefochten werden können.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Bericht der ESTV vom

18. Februar 2011 (act. 6.2) stelle keinen Schlussbericht im Sinne von Art. 193 DBG dar, da er an verschiedenen Mängeln verfahrens- und mate- riellrechtlicher Natur leide (act. 1, S. 8 ff.). Seitens der Beschwerdeführerin wird zuerst die fehlende Schlusseinvernahme von B. gerügt. Dadurch sei das rechtliche Gehör verletzt worden, was zur Folge habe, dass der Bericht den gesetzlichen Anforderungen an einen Schlussbericht im Sinne von Art. 193 Abs. 1 DBG nicht genüge (act. 1, S. 8 f.).

E. 2.2.1 Vorweg gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin der Bericht der ASU vom 18. Februar 2011 unmissverständlich als Schlussbericht im Sinne von Art. 193 DBG zugestellt wurde. Sie selbst bezeichnete sodann dieses Dokument an mehreren Stellen als Schlussbericht (vgl. Stellungnahme vom

21. März 2011, act. 14.1, sowie Beschwerde an den Direktor der ESTV vom 4. Mai 2011, act. 15.1). Erst in der diesem Verfahren zugrunde liegen- den Beschwerde vom 16. Juni 2011 spricht sie vom „angeblichen Schluss- bericht“ (act. 1). Der Bericht ist als das zu werten, als was er irrtumsfrei be- zeichnet wurde. Unter den gegebenen Umständen ist klar, dass die ASU den Bericht vom 18. Februar 2011 als Schlussbericht im Sinne von

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Art. 193 DBG erstatten wollte und nicht etwa irrtümlich so bezeichnete. Damit hat dieser Bericht grundsätzlich die in Art. 193 DBG geschilderten Wirkungen, unabhängig davon, ob die Untersuchung aus objektiver Sicht bereits als vollständig oder noch als lückenhaft zu qualifizieren wäre. Zu- dem bestehen keine Zweifel daran, dass er von der Beschwerdeführerin auch als Schlussbericht im Sinne von Art. 193 DBG entgegengenommen und aufgefasst worden ist (siehe dazu auch Ziff. 3 nachstehend).

E. 2.2.2 Weder aus dem VStrR noch aus dem DBG lässt sich ein allgemeines Recht auf bzw. eine Pflicht zu einer umfassenden Schlusseinvernahme ab- leiten. Umso weniger ergibt sich daraus ein solches Recht vor Erstellung eines Berichtes, welcher das Verwaltungsstrafverfahren noch gar nicht ab- schliesst (siehe Ziff. 2.2.3 nachstehend). Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör ist ein Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Nach der zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangenen, auch unter der Herrschaft des Art. 29 Abs. 2 BV massgebenden Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf vorgängige An- hörung, namentlich wenn die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit de- ren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten. Der An- spruch auf rechtliches Gehör gebietet sodann, dass die Behörde die Par- teien über neue, dem Dossier beigefügte Beweismittel informiert, welche für die Entscheidfindung massgebend sind. Unter Umständen kann es al- lerdings genügen, wenn sie die Akten zur Verfügung der Parteien bereit hält (BGE 128 V 272 E. 5 bb mit weiteren Hinweisen). Ein Recht auf eine mündliche Äusserung kann jedoch nicht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitet werden (BGE 134 I 140, E. 5.3).

E. 2.2.3 Mit Übermittlung des Schlussberichtes im Sinne von Art. 193 DBG ist das Steuerstrafverfahren noch nicht abgeschlossen, da gemäss klarem Wort- laut von Art. 193 Abs. 4 DBG das Hinterziehungsverfahren oder das Ver- fahren wegen Steuerbetrugs oder Veruntreuung von Quellensteuern folgt. Ebenso wenig wurde mit dem Schlussbericht über die Strafbarkeit der Be- schwerdeführerin entschieden. Es steht der kantonalen Steuerverwaltung zu, selbst eine Untersuchung vorzunehmen. Eine solche ist sodann im kan- tonalen Verfahren in Obwalden denn auch erfolgt (vgl. act. 1.2, S. 2). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit erst im Verfahren vor den kantonalen Behörden geltend zu machen, da dieses bis zum Ab- schluss des Verfahrens gewährt werden kann. Im Verfahren vor der ESTV erfolgten sieben mündliche Einvernahmen mit B. als organschaftlichem

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Vertreter der Beschwerdeführerin. Überdies stand es der Beschwerdefüh- rerin jederzeit offen, sich schriftlich zum Verfahren zu äussern. Eine offen- sichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist unter diesen Umständen nicht auszumachen. Eine abschliessende Beurtei- lung kann an dieser Stelle offen gelassen werden, da gemäss obigen Aus- führungen das Verfahren mit der Übermittlung des Schlussberichts noch nicht abgeschlossen ist, der kantonalen Steuerbehörde die Möglichkeit zu weiteren Untersuchungen offen steht und die Beschwerdeführerin ihre Ver- fahrensrechte auch in diesem Stadium noch geltend machen kann bzw. konnte, sofern überhaupt von einer Verletzung auszugehen wäre.

E. 2.3 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, das der Beschwerde zugrunde liegen- de Verfahren hätte aufgrund des Aktenumfangs sowie der schwerwiegen- den Untersuchung von Anbeginn eine Verteidigung erfordert, wobei sie erst ab 12. Januar 2010 verteidigt gewesen sei (act. 1, S. 7 und S. 13 f.). Dies habe zur Folge, dass Untersuchungshandlungen, welche trotz Vorliegen der Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 33 VStrR in Abwesenheit eines Verteidigers durchgeführt worden seien, nichtig bzw. zu wiederholen seien (act. 1, S. 14).

E. 2.3.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VStrR bestellt die beteiligte Verwaltung dem Be- schuldigten von Amtes wegen einen amtlichen Verteidiger, wenn der Be- schuldigte offensichtlich nicht im Stande ist, sich zu verteidigen (lit. a). Der Verwaltung steht dabei ein gewisses Ermessen zu. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Bildungsgrad des Beschuldigten sowie die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse (HAURI, Verwaltungsrecht [VStrR], Bern 1998, S. 93).

E. 2.3.2 Die Beschwerdeführerin war seit dem 12. Januar 2010 anwaltlich vertreten (act. 1, S. 13). B. als ihr einziger Verwaltungsrat kam dabei die organ- schaftliche Vertretung zu (vgl. Handelsregisterauszug). Gemäss unbestrit- ten gebliebenen Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist B. diplomierter Buchhalter und Wirtschaftsprüfer, er verfügt über Kenntnisse des nationa- len Steuerrechts und tritt zudem als Finanzintermediär auf (act. 6, Ziff. 2.3). Für die Beschwerdegegnerin gab es unter diesen konkreten Um- ständen keinen Grund an der Fähigkeit von B. zur Verteidigung der Be- schwerdeführerin zu zweifeln. Dies insbesondere, da es im der Beschwer- de zugrunde liegenden Verfahren eher um die Sachverhaltsermittlung als um die rechtliche Qualifikation ging. B. verfügte als einziger Verwaltungsrat über den umfassendsten Überblick über die Akten und den Sachverhalt. Weswegen ein Rechtsanwalt bessere Übersicht über den Sachverhalt ha- ben sollte als B., der von Anbeginn eng mit der Beschwerdeführerin ver-

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bunden war (vgl. Handelsregisterauszug), ist nicht ersichtlich. Aufgrund seiner Ausbildung und seiner Erfahrung kann B. ohne Weiteres genügend Sachverstand zugestanden werden und als langjähriger Verwaltungsrat verfügt er über juristische Kenntnisse, weswegen er hinsichtlich des Steu- erverfahrens nicht als juristischer Laie bezeichnet werden kann. Zu berück- sichtigen gilt es auch, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis der gegen sie laufenden Strafuntersuchung bis Januar 2010 bewusst darauf verzichtet hat, sich anwaltlich vertreten zu lassen (vgl. act. 6, Ziff. 2.3 sowie Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.47, BV.2010.48 vom 17. September 2010, E. 2). Aus dem Umstand, dass sie bis im Januar 2010 nicht anwalt- lich vertreten war, kann sie demnach nichts für sich ableiten; schon gar nicht führt dies zur Ungültigkeit des Schlussberichts vom 18. Februar 2011.

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin bringt gegen den Schlussbericht schliesslich vor, dieser sei ihrem Verteidiger am 18. Februar 2011 persönlich in Zürich aus- gehändigt worden, um zu verhindern, dass die in Aussicht gestellten Be- weisanträge hätten gestellt werden können (act. 1, S. 7).

Der Verteidiger der Beschwerdeführerin wurde bereits im Mai 2010 darüber informiert, dass die Untersuchung kurz vor dem Abschluss stehe, womit implizit gesagt war, dass der Schlussbericht bald ergehen würde (vgl. act. 6.13 und 6.14). Dass in diesem Verfahrenskomplex ein baldiger Ab- schluss des Verfahrens zu ergehen hat, wurde sodann auch im Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.8 vom 30. März 2009, E. 3.2, festgehal- ten. Dokumente, welche belegen würden, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, sie werde bis Ende Februar 2011 noch Beweisanträge stellen, liegen keine vor. Unter diesen Umständen kann keineswegs von einer voreiligen Übermittlung des Schlussberichts gesprochen werden; ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für ein miss- bräuchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin betreffend dessen Zustel- lung vor.

E. 2.5 Insgesamt ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass der fragliche Schlussbericht vom 18. Februar 2011 (act. 6.2) unter Wahrung der Verfah- rensrechte der Beschwerdeführerin zustande gekommen ist und an keinen Mängeln leidet, welche dessen Gültigkeit in Frage stellen würden. Der Um- stand, dass einzelne Lehrmeinungen sich kritisch zur geltenden Gesetzes- situation äussern, vermag die klare Rechtslage von Art. 193 Abs. 4 DBG nicht umzustossen. Eine Säumnis seitens der Beschwerdegegnerin ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten liegt ein gültiger Schlussbe- richt im Sinne von Art. 193 DBG vor. Gegen einen solchen und gegen die Ablehnung von Ergänzungsanträgen ist gemäss Art. 193 Abs. 4 DBG kein

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Rechtsmittel gegeben, so dass kein Raum für die Anwendung von Art. 27 VStrR besteht.

3. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Replik vom 8. August 2011 für den Fall, dass der Bericht vom 18. Februar 2011 als Schlussbericht im Sinne von Art. 193 DBG qualifiziert werde, den Antrag, es sei ihr die Möglichkeit einzuräumen, innert 30 Tagen seit Zustellung des Urteils des Bundesstraf- gerichts weitere Beweisanträge zu stellen, so wie dies in Art. 193 Abs. 3 DBG vorgesehen sei (act. 10, S. 6).

Dieser Antrag befremdet, hat doch die Beschwerdeführerin mit der Eingabe vom 21. März 2011 an die ESTV bereits eine ausführliche Stellungnahme zum Schlussbericht eingereicht und diverse Anträge gestellt. Sie selbst be- zeichnete dieses Dokument als „Stellungnahme im Sinne von Art. 193 Abs. 3 DBG“ (act. 14.1). Auch in der Beschwerde vom 4. Mai 2011 an den Direktor der ESTV benutzte die Beschwerdeführerin regelmässig den Beg- riff „Schlussbericht“ (act. 15) und nicht „angeblicher Schlussbericht“, wie in der Beschwerde vom 16. Juni 2011 (act. 1). Zudem enthielt der Schlussbe- richt einen eindeutigen Hinweis auf das Recht der Beschwerdeführerin, sich innert dreissig Tagen dazu zu äussern und Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen (act. 6.2, S. 130). Die Beschwerdeführerin kann sich somit heute nicht neu auf den Standpunkt stellen, sie sei sich nicht bewusst gewesen, dass der Bericht vom 18. Februar 2011 einen Schluss- bericht im Sinne von Art. 193 DBG darstelle, und habe die ihr daraus zu- stehenden Rechte nicht geltend machen können. Auf die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt nicht einzutreten.

4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Das Verfahren betreffend das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist demnach zufolge Gegen- standslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

5. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerde- verfahren vor der I. Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG, wobei dieser seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren verweist (BStKR; SR 173.713.162). Da dem BStKR jedoch keine Regelung über die Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist, ist ergänzend die Regelung des BGG anzuwenden, was auch der bisheri-

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gen gesetzlichen Regelung entspricht (siehe dazu beispielsweise den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.79 vom 10. Dezember 2010). Als unterliegende Partei hat somit die Beschwerdeführerin die Kosten zu tra- gen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR), unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

E. 3 Sollte dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens wider Erwarten nicht gefolgt wer- den, sei eventualiter festzustellen, dass der angebliche Schlussbericht der ASU un- ter Verletzung des rechtlichen Gehörs der beschuldigten Person zustande kam, so

- 3 -

dass die ASU anzuweisen ist, die Einvernahmen in Anwesenheit von beschuldigter Person und Rechtsvertretung zu wiederholen und entsprechend den «Schlussbe- richt» gegebenenfalls zu ändern.

E. 4 Sollte dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens wider Erwarten nicht gefolgt wer- den, sei die ASU eventualiter anzuweisen, die nachfolgend genannten Beweisanträ- ge vollständig abzunehmen: […] Verfahrensantrag

E. 5 Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E. 6 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes.“

Mit Eingabe vom 8. Juli 2011 reichte der Direktor der ESTV eine Be- schwerdeantwort ein und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutre- ten (act. 6). Die A. AG replizierte mit Eingabe vom 8. August 2011, wobei sie vollumfänglich an den Beschwerdeanträgen festhält (act. 10). Darauf reichte der Direktor der ESTV am 17. August 2011 eine Beschwerdeduplik ein und bestätigt seinen Antrag auf Nichteintreten (act. 12). Die Duplik wur- de der A. AG am 18. August 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Verfahren betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird zu- folge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abge- schrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 13. Dezember 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Stephan Blättler und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Tobler, Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2011.17 Nebenverfahren: BP.2011.24

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt seit dem Jahr 2006 gegen B. und gegen die A. AG eine besondere Untersuchung im Sinne der Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen des Verdachts der schweren Steuerwiderhandlungen. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde B. als organschaftlicher Vertreter der A. AG insgesamt sieben Mal zur Sa- che einvernommen (act. 6.2., S. 18). Am 18. Februar 2011 erliess die Ab- teilung Strafsachen und Untersuchungen der ESTV (nachfolgend „ASU“) den Schlussbericht im Sinne von Art. 193 DBG und setzte der A. AG eine dreissigtägige Frist zur Stellung von Anträgen auf Ergänzung der Untersu- chung (act. 6.2, S. 130). Dieser Bericht wurde dem Rechtsvertreter der A. AG, Rechtsanwalt Tobler, gleichentags zugestellt (act. 1, S. 7). Mit Ein- gabe vom 21. März 2011 nahm die A. AG zu diesem Bericht Stellung, be- antragte die Einstellung des Verfahrens, reichte verschiedene Unterlagen ein und beantragte die Edition von Akten sowie die Durchführung verschie- dener Einvernahmen (act. 14.1). Mit Verfügung vom 18. April 2011 wies die ASU die gestellten Anträge ab, soweit sie darauf eintrat (act. 6.16). Dage- gen erhob die A. AG am 4. Mai 2011 Beschwerde an den Direktor der ESTV (act. 15). Dieser trat mit Entscheid vom 6. Juni 2011 auf die Be- schwerde nicht ein (act. 1.1).

B. Hiergegen gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 16. Juni 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt was folgt (act. 1): „Hauptantrag 1. Es sei der Beschwerdeentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2011 betref- fend Abweisung von Beweisanträgen aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die gegen die A. AG geführte Strafuntersuchung vollständig einzustel- len. Eventualanträge 2. Sollte dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens wider Erwarten nicht gefolgt wer- den, sei eventualiter festzustellen, dass alle von der Abteilung Strafsachen und Un- tersuchungen (ASU) vor der anwaltlichen Vertretung durchgeführten Untersu- chungshandlungen, insbesondere sämtliche Einvernahmen inkl. denjenigen von B. nicht verwertbar sind, so dass die ASU anzuweisen ist, die Untersuchungshandlun- gen in Anwesenheit von beschuldigter Person und Rechtvertretung zu wiederholen. 3. Sollte dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens wider Erwarten nicht gefolgt wer- den, sei eventualiter festzustellen, dass der angebliche Schlussbericht der ASU un- ter Verletzung des rechtlichen Gehörs der beschuldigten Person zustande kam, so

- 3 -

dass die ASU anzuweisen ist, die Einvernahmen in Anwesenheit von beschuldigter Person und Rechtsvertretung zu wiederholen und entsprechend den «Schlussbe- richt» gegebenenfalls zu ändern. 4. Sollte dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens wider Erwarten nicht gefolgt wer- den, sei die ASU eventualiter anzuweisen, die nachfolgend genannten Beweisanträ- ge vollständig abzunehmen: […] Verfahrensantrag 5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes.“

Mit Eingabe vom 8. Juli 2011 reichte der Direktor der ESTV eine Be- schwerdeantwort ein und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutre- ten (act. 6). Die A. AG replizierte mit Eingabe vom 8. August 2011, wobei sie vollumfänglich an den Beschwerdeanträgen festhält (act. 10). Darauf reichte der Direktor der ESTV am 17. August 2011 eine Beschwerdeduplik ein und bestätigt seinen Antrag auf Nichteintreten (act. 12). Die Duplik wur- de der A. AG am 18. August 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Ver- dachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehil- fen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 des Bundesgesetzes vom

22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0).

1.2 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Be- schwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ge- gen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Be-

- 4 -

gründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Währenddem mit der Be- schwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).

1.3 Art. 193 Abs. 4 DBG sieht hingegen als lex specialis vor, dass gegen die Eröffnung des Berichts und dessen Inhalt kein Rechtsmittel gegeben ist, und dass abgelehnte Anträge auf die Ergänzung der Untersuchung im spä- teren Hinterziehungsverfahren oder Verfahren wegen Steuerbetruges oder Veruntreuung von Quellensteuern angefochten werden können.

2.

2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Be- schwerdegegnerin vom 6. Juni 2011. In diesem Entscheid wird auf die zahl- reichen Anträge des Beschwerdeführers nicht eingetreten und es wird fest- gehalten, dass abgelehnte Anträge auf Ergänzung der Untersuchung im späteren Hinterziehungsverfahren oder Verfahren wegen Steuerbetrugs oder Veruntreuung von Quellensteuern angefochten werden können.

2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Bericht der ESTV vom

18. Februar 2011 (act. 6.2) stelle keinen Schlussbericht im Sinne von Art. 193 DBG dar, da er an verschiedenen Mängeln verfahrens- und mate- riellrechtlicher Natur leide (act. 1, S. 8 ff.). Seitens der Beschwerdeführerin wird zuerst die fehlende Schlusseinvernahme von B. gerügt. Dadurch sei das rechtliche Gehör verletzt worden, was zur Folge habe, dass der Bericht den gesetzlichen Anforderungen an einen Schlussbericht im Sinne von Art. 193 Abs. 1 DBG nicht genüge (act. 1, S. 8 f.).

2.2.1 Vorweg gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin der Bericht der ASU vom 18. Februar 2011 unmissverständlich als Schlussbericht im Sinne von Art. 193 DBG zugestellt wurde. Sie selbst bezeichnete sodann dieses Dokument an mehreren Stellen als Schlussbericht (vgl. Stellungnahme vom

21. März 2011, act. 14.1, sowie Beschwerde an den Direktor der ESTV vom 4. Mai 2011, act. 15.1). Erst in der diesem Verfahren zugrunde liegen- den Beschwerde vom 16. Juni 2011 spricht sie vom „angeblichen Schluss- bericht“ (act. 1). Der Bericht ist als das zu werten, als was er irrtumsfrei be- zeichnet wurde. Unter den gegebenen Umständen ist klar, dass die ASU den Bericht vom 18. Februar 2011 als Schlussbericht im Sinne von

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Art. 193 DBG erstatten wollte und nicht etwa irrtümlich so bezeichnete. Damit hat dieser Bericht grundsätzlich die in Art. 193 DBG geschilderten Wirkungen, unabhängig davon, ob die Untersuchung aus objektiver Sicht bereits als vollständig oder noch als lückenhaft zu qualifizieren wäre. Zu- dem bestehen keine Zweifel daran, dass er von der Beschwerdeführerin auch als Schlussbericht im Sinne von Art. 193 DBG entgegengenommen und aufgefasst worden ist (siehe dazu auch Ziff. 3 nachstehend).

2.2.2 Weder aus dem VStrR noch aus dem DBG lässt sich ein allgemeines Recht auf bzw. eine Pflicht zu einer umfassenden Schlusseinvernahme ab- leiten. Umso weniger ergibt sich daraus ein solches Recht vor Erstellung eines Berichtes, welcher das Verwaltungsstrafverfahren noch gar nicht ab- schliesst (siehe Ziff. 2.2.3 nachstehend). Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör ist ein Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Nach der zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangenen, auch unter der Herrschaft des Art. 29 Abs. 2 BV massgebenden Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf vorgängige An- hörung, namentlich wenn die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit de- ren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten. Der An- spruch auf rechtliches Gehör gebietet sodann, dass die Behörde die Par- teien über neue, dem Dossier beigefügte Beweismittel informiert, welche für die Entscheidfindung massgebend sind. Unter Umständen kann es al- lerdings genügen, wenn sie die Akten zur Verfügung der Parteien bereit hält (BGE 128 V 272 E. 5 bb mit weiteren Hinweisen). Ein Recht auf eine mündliche Äusserung kann jedoch nicht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitet werden (BGE 134 I 140, E. 5.3).

2.2.3 Mit Übermittlung des Schlussberichtes im Sinne von Art. 193 DBG ist das Steuerstrafverfahren noch nicht abgeschlossen, da gemäss klarem Wort- laut von Art. 193 Abs. 4 DBG das Hinterziehungsverfahren oder das Ver- fahren wegen Steuerbetrugs oder Veruntreuung von Quellensteuern folgt. Ebenso wenig wurde mit dem Schlussbericht über die Strafbarkeit der Be- schwerdeführerin entschieden. Es steht der kantonalen Steuerverwaltung zu, selbst eine Untersuchung vorzunehmen. Eine solche ist sodann im kan- tonalen Verfahren in Obwalden denn auch erfolgt (vgl. act. 1.2, S. 2). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit erst im Verfahren vor den kantonalen Behörden geltend zu machen, da dieses bis zum Ab- schluss des Verfahrens gewährt werden kann. Im Verfahren vor der ESTV erfolgten sieben mündliche Einvernahmen mit B. als organschaftlichem

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Vertreter der Beschwerdeführerin. Überdies stand es der Beschwerdefüh- rerin jederzeit offen, sich schriftlich zum Verfahren zu äussern. Eine offen- sichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist unter diesen Umständen nicht auszumachen. Eine abschliessende Beurtei- lung kann an dieser Stelle offen gelassen werden, da gemäss obigen Aus- führungen das Verfahren mit der Übermittlung des Schlussberichts noch nicht abgeschlossen ist, der kantonalen Steuerbehörde die Möglichkeit zu weiteren Untersuchungen offen steht und die Beschwerdeführerin ihre Ver- fahrensrechte auch in diesem Stadium noch geltend machen kann bzw. konnte, sofern überhaupt von einer Verletzung auszugehen wäre.

2.3 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, das der Beschwerde zugrunde liegen- de Verfahren hätte aufgrund des Aktenumfangs sowie der schwerwiegen- den Untersuchung von Anbeginn eine Verteidigung erfordert, wobei sie erst ab 12. Januar 2010 verteidigt gewesen sei (act. 1, S. 7 und S. 13 f.). Dies habe zur Folge, dass Untersuchungshandlungen, welche trotz Vorliegen der Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 33 VStrR in Abwesenheit eines Verteidigers durchgeführt worden seien, nichtig bzw. zu wiederholen seien (act. 1, S. 14).

2.3.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VStrR bestellt die beteiligte Verwaltung dem Be- schuldigten von Amtes wegen einen amtlichen Verteidiger, wenn der Be- schuldigte offensichtlich nicht im Stande ist, sich zu verteidigen (lit. a). Der Verwaltung steht dabei ein gewisses Ermessen zu. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Bildungsgrad des Beschuldigten sowie die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse (HAURI, Verwaltungsrecht [VStrR], Bern 1998, S. 93).

2.3.2 Die Beschwerdeführerin war seit dem 12. Januar 2010 anwaltlich vertreten (act. 1, S. 13). B. als ihr einziger Verwaltungsrat kam dabei die organ- schaftliche Vertretung zu (vgl. Handelsregisterauszug). Gemäss unbestrit- ten gebliebenen Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist B. diplomierter Buchhalter und Wirtschaftsprüfer, er verfügt über Kenntnisse des nationa- len Steuerrechts und tritt zudem als Finanzintermediär auf (act. 6, Ziff. 2.3). Für die Beschwerdegegnerin gab es unter diesen konkreten Um- ständen keinen Grund an der Fähigkeit von B. zur Verteidigung der Be- schwerdeführerin zu zweifeln. Dies insbesondere, da es im der Beschwer- de zugrunde liegenden Verfahren eher um die Sachverhaltsermittlung als um die rechtliche Qualifikation ging. B. verfügte als einziger Verwaltungsrat über den umfassendsten Überblick über die Akten und den Sachverhalt. Weswegen ein Rechtsanwalt bessere Übersicht über den Sachverhalt ha- ben sollte als B., der von Anbeginn eng mit der Beschwerdeführerin ver-

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bunden war (vgl. Handelsregisterauszug), ist nicht ersichtlich. Aufgrund seiner Ausbildung und seiner Erfahrung kann B. ohne Weiteres genügend Sachverstand zugestanden werden und als langjähriger Verwaltungsrat verfügt er über juristische Kenntnisse, weswegen er hinsichtlich des Steu- erverfahrens nicht als juristischer Laie bezeichnet werden kann. Zu berück- sichtigen gilt es auch, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis der gegen sie laufenden Strafuntersuchung bis Januar 2010 bewusst darauf verzichtet hat, sich anwaltlich vertreten zu lassen (vgl. act. 6, Ziff. 2.3 sowie Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.47, BV.2010.48 vom 17. September 2010, E. 2). Aus dem Umstand, dass sie bis im Januar 2010 nicht anwalt- lich vertreten war, kann sie demnach nichts für sich ableiten; schon gar nicht führt dies zur Ungültigkeit des Schlussberichts vom 18. Februar 2011.

2.4 Die Beschwerdeführerin bringt gegen den Schlussbericht schliesslich vor, dieser sei ihrem Verteidiger am 18. Februar 2011 persönlich in Zürich aus- gehändigt worden, um zu verhindern, dass die in Aussicht gestellten Be- weisanträge hätten gestellt werden können (act. 1, S. 7).

Der Verteidiger der Beschwerdeführerin wurde bereits im Mai 2010 darüber informiert, dass die Untersuchung kurz vor dem Abschluss stehe, womit implizit gesagt war, dass der Schlussbericht bald ergehen würde (vgl. act. 6.13 und 6.14). Dass in diesem Verfahrenskomplex ein baldiger Ab- schluss des Verfahrens zu ergehen hat, wurde sodann auch im Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.8 vom 30. März 2009, E. 3.2, festgehal- ten. Dokumente, welche belegen würden, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, sie werde bis Ende Februar 2011 noch Beweisanträge stellen, liegen keine vor. Unter diesen Umständen kann keineswegs von einer voreiligen Übermittlung des Schlussberichts gesprochen werden; ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für ein miss- bräuchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin betreffend dessen Zustel- lung vor.

2.5 Insgesamt ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass der fragliche Schlussbericht vom 18. Februar 2011 (act. 6.2) unter Wahrung der Verfah- rensrechte der Beschwerdeführerin zustande gekommen ist und an keinen Mängeln leidet, welche dessen Gültigkeit in Frage stellen würden. Der Um- stand, dass einzelne Lehrmeinungen sich kritisch zur geltenden Gesetzes- situation äussern, vermag die klare Rechtslage von Art. 193 Abs. 4 DBG nicht umzustossen. Eine Säumnis seitens der Beschwerdegegnerin ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten liegt ein gültiger Schlussbe- richt im Sinne von Art. 193 DBG vor. Gegen einen solchen und gegen die Ablehnung von Ergänzungsanträgen ist gemäss Art. 193 Abs. 4 DBG kein

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Rechtsmittel gegeben, so dass kein Raum für die Anwendung von Art. 27 VStrR besteht.

3. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Replik vom 8. August 2011 für den Fall, dass der Bericht vom 18. Februar 2011 als Schlussbericht im Sinne von Art. 193 DBG qualifiziert werde, den Antrag, es sei ihr die Möglichkeit einzuräumen, innert 30 Tagen seit Zustellung des Urteils des Bundesstraf- gerichts weitere Beweisanträge zu stellen, so wie dies in Art. 193 Abs. 3 DBG vorgesehen sei (act. 10, S. 6).

Dieser Antrag befremdet, hat doch die Beschwerdeführerin mit der Eingabe vom 21. März 2011 an die ESTV bereits eine ausführliche Stellungnahme zum Schlussbericht eingereicht und diverse Anträge gestellt. Sie selbst be- zeichnete dieses Dokument als „Stellungnahme im Sinne von Art. 193 Abs. 3 DBG“ (act. 14.1). Auch in der Beschwerde vom 4. Mai 2011 an den Direktor der ESTV benutzte die Beschwerdeführerin regelmässig den Beg- riff „Schlussbericht“ (act. 15) und nicht „angeblicher Schlussbericht“, wie in der Beschwerde vom 16. Juni 2011 (act. 1). Zudem enthielt der Schlussbe- richt einen eindeutigen Hinweis auf das Recht der Beschwerdeführerin, sich innert dreissig Tagen dazu zu äussern und Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen (act. 6.2, S. 130). Die Beschwerdeführerin kann sich somit heute nicht neu auf den Standpunkt stellen, sie sei sich nicht bewusst gewesen, dass der Bericht vom 18. Februar 2011 einen Schluss- bericht im Sinne von Art. 193 DBG darstelle, und habe die ihr daraus zu- stehenden Rechte nicht geltend machen können. Auf die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt nicht einzutreten.

4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Das Verfahren betreffend das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist demnach zufolge Gegen- standslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

5. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerde- verfahren vor der I. Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG, wobei dieser seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren verweist (BStKR; SR 173.713.162). Da dem BStKR jedoch keine Regelung über die Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist, ist ergänzend die Regelung des BGG anzuwenden, was auch der bisheri-

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gen gesetzlichen Regelung entspricht (siehe dazu beispielsweise den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.79 vom 10. Dezember 2010). Als unterliegende Partei hat somit die Beschwerdeführerin die Kosten zu tra- gen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR), unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

- 10 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird zu- folge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abge- schrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

Bellinzona, 13. Dezember 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Martin Tobler - Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.