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77_II_272

BGE 77 II 272

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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272

Verfahren. N0 50.

der Auswertung zuvorzukommen und ihm durch seine

Konkurrenz die berechtigte Hoffnung auf das praktische

Monopol bis zur Sättigung des Marktes zunichte zu machen.

Liegt unlauterer Wettbewerb seitens des Beklagten vor, so

ist die Untersagungsklage gemäss Art. 2 Abs. 1 litt. b

UWG grundsätzlich begründet.

VIII. VERFAHREN

PROC:EDURE

50. Urteil der I. Zivilabteiluug vom 14. "uH 1951

i. S. SchwcBgcr gegen Knorr Nährmittcl A.-G.

Kauf, Simulation, internationales Privatrecht.

Prüfung des anwendbaren Rechts von Amteswegen. 'Oberprü-

fungsbefugnis des Bundesgerichts. Art. 43 OG (Erw. I).

Grundsätze für die Ermittlung des anwendbaren Rechts. Mass-

geblichkeit des Wirkungsfltatuts auch IUr wirkungsähnliche

Verhältnisse (Erw. 2).

Bestimmung des anwendbaren Rechts beim Kauf (Erw. 3).

Vente, simulation, droit international prive.

Examen d'office de la question du droit applicable. Pouvoir de

controle du Tribunal federal. Art. 43 OJ (consid. I).

Pr~cipes pour Ja determinat~on du droit applicable. La loi du

heu ~u les ~ffets se prodUlsent est competente aussi pour les

ques~lO~ qUl touc~ent de.pr$ aux effe~~ du contrat (consid. 2).

DetermmatlOn du drolt apphcable en matlere de vente (consid. 3).

Vendita, simUlazione, diruto internazionale privato.

La questione di sapere quale sm il diritto applicabile dev'essere

eBanlinata d'officio. Sindacato deI Tribunale federale. Art. 43 OG

(consid. I).

Principi per Ja d~term~ione deI dirit.to applicabi!e. La legge

delluogo ove gh effettldel contratto SI producono e applicabile

anche alle questiol'i riguardanti da vicino questi effetti (con-

eid. 2).

Determinazione deI diritto applicabile in materia di vendita

(consid. 3).

'

A. -

Die Knorr Nährmittel A.-G. bestellte bei der

Ungarischen Kunstdünger- und Kraftfutterfabrik Josef

Schwenger in Budapest, mit der sie seit Jahren in Ge-

Verfahren. N° 50.

273

schäftsverkehr stand, am 21. Februar 1944 auf Grund

einer Offerte Schwengers 15 t Fleischmehl « Superior» zum

Preise von Fr. 145.- per 100 kg. Da inzwischen die Aus-

fuhr von Fleischmehl aus Ungarn verboten worden war,

übersandte Schwenger am 14. März 1944 der Knorr A.-G.

unter Hinweis auf die veränderte Lage einen Schlussbrief

über die Lieferung von 16500 kg Hautmehl Superior zu

Fr. 82.- per 100 kg. Dazu bemerkte er, dass er Wert

darauf lege, die Knorr A.-G. als langjährigen Käufer auch

unter den jetzigen Verhältnissen wenn irgend möglich zu

beliefern und versicherte ihr, die Ware werde ihr eben-

solche Dienste leisten wie die bisher bezogene. Endlich

riet er ihr, die Ware zu 'versichern und fügte handschrift-

lich die Bemerkung bei « Fr. 145.- per 100 kg)).

Die Knorr A.-G. sandte den Schlussbrief unterzeichnet

zurück. und bezahlte nach Empfang der von Schwenger

gelieferten Ware den Kaufpreis von Fr. 13,530.- gemäss

Faktura vom 2. Mai 1944 für 16500 kg Hautmehl Superior

zu Fr. 0.82, nebst Frachtkosten, auf das schweizerisch-

~

ungarische Clearing ein.

Im Jahre 1947 forderte Schwenger, der inzwischen Un-

garn verlassen hatte, von der Knorr A.-G. die Nachzahlung

von Fr. 9492.45 mit der Begründung, er habe, wie die Knorr

A.-G. gewusst habe oder mindestens habe erkennen müssen,

in Wirklichkeit Fleischmehl zum Preise von Fr. 145.- per

100 kg geliefert. Die Knorr A.-G. lehnte diese Forderung

ab.

B. -

Mit Klage vom 19. Januar 1949 belangte daraufhin

Schwenger die Knorr A.-G. auf Bezahlung des Betrages

von Fr. 9492.45 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1947. Er

machte geltend, der Vertrag über die Lieferung von Haut-

mehl zu Fr. 82.- per 100 kg sei zum Zweck der Umgehung

des Ausfuhrverbotes von Fleischmehl simuliert gewesen,

um das wirklich beabsichtigte und durchgeführte Geschäft

über die Lieferung von Fleischmehl zu Fr. 145.- zu tarnen.

Die Beklagte bestritt die Darstellung des Klägers und

beantragte Abweisung der Klage.

18

AB 77 II -

1951

274

Verfahren. N° 50.

O. -

Sowohl das Kantonsgericht wie das Obergericht

Schaffhausen wiesen die Klage ab, weil der Beweis für die

vom Kläger behauptete Simulation nicht erbracht sei. Das

Obergericht erklärte überdies, dass die Klage selbst bei

Zutreffen der vom Kläger gegebenen Sachdarstellung abge-

wiesen werden müsste~ weil der der Forderung dann zu

Grunde liegende dissimulierte Vertrag wegen Verstosses

gegen die Bestimmungen des schweizerisch-ungarischen

Clearingabkommens widerrechtlich und daher gemäss

Art. 20 OR nichtig wäre. Auch ein Bereicherungsanspruch

des Klägers wäre in diesem Falle auf Grund von Art. 66 OR

abzulehnen.

D. -

Gegen das Urteil des Obergerichts Schaffhausen

vom 22. September 1950 ergriff der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht mit dem erneuten Antrag auf Gut-

heissung seiner Klage gemäss den vor den kantonalen

Instanzen gestellten Begehren.

Die Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung und

Bestätigung des angefochtenen Entscheides an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Da Gegenstand des Prozesses ein Rechtsgeschäft

des internationalen Handelsverkehrs ist, muss zunächst

die Frage des anwendbaren Rechtes abgeklärt werden.

Weder die Vorinstanzen, noch die Parteien haben sich

darüber ausgesprochen. Das Bundesgericht hat diese Frage

jedoch von Amtes wegen zu prüfen. Denn gemäss Art. 43

OG hat es lediglich die richtige Anwendung des schwei-

zerischen Rechtes zu überwachen (BGE 77 II 84, 91 f.,

189 f., 56 II 180). Dem Umstand, dass die Parteien sich

übereinstim,mend auf schweizerisches Recht berufen, kommt

keine ausschlaggebende Bedeutung zu; das Bundesgericht

wird dadurch der Pflicht zur Ermittlung des anwendbaren

Rechtes nicht enthoben (BGE 77 II 84 und dort erwähnte

Entscheide). Gelangt ausländisches Recht zur Anwendung,

so ist eine materielle Überprüfung des Streitverhältnisses

durch das Bundesgericht ausgeschlossen, und zwar gilt

Verfahren. N° 50.

275

dies auch, soweit auf Grund kantonaler Prozessvorschriften

an Stelle des anwendbaren, dem Richter nicht bekannten

ausländischen Rechts das schweizerische als Ersatzrecht

zur Anwendung gebracht worden ist (BGE 77 II 191 und

dort erwähnte Entscheide). Dagegen liegt eine auf dem

Wege der Berufung anfechtbare Verletzung des schwei-

zerischen Rechtes vor, wenn der kantonale Richter einen

Streitfall nach diesem entschieden hat, während er gemäss

den Kollisionsnormen des schweizerischen internationalen

Privatrechts nach ausländischem Recht beurteilt werden

muss (BGE 72 II 410).

2. -

Streitig ist, ob der zwischen den Parteien im Jahre

1944 formell abgeschlossene und beidseitig erfüllte Ver-

trag, der sich nach den gewechselten Vertragsurkunden auf

die Lieferung von Hautmehl zum Preise von Fr. 82.-

per 100 kg bezog, simuliert gewesen sei, also ein biosses

Scheingeschäft dargestellt habe, hinter dem -

dissimu-

Hert -

in Wirklichkeit ein Vertrag über die Lieferung von

Fleischmehl zum Preise von Fr. 145.- per 100 kg stand.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts

hat für Fragen, die das Zustandekommen eines Vertrages

betreffen, das Recht des Abschlussortes als massgebend

zu gelten (BGE 76 II 36, 73 II 104, 64 II 349 und dort

erwähnte Entscheide). Für die Vertragswirkungen dagegen

betrachtet die Rechtsprechung mangels ausdrücklicher

Parteivereinbarung 'als anwendbar das Recht des Landes,

zu dem das Rechtsverhältnis den engsten räumlichen Zu-

sammenhang aufweist (BGE 77 II 84, 191 und dort er-

wähnte Entscheide). Gegen diese Spaltung hinsichtlich des

anwendbaren Rechtes wendet die Literatur in immer zu-

nehmendem Masse ein, sie zerreisse den Vertrag, der doch

ein einheitliches Ganzes bilde, in unnatürlicher Weise, und

es wird empfohlen, für Entstehung und Wirkungen eines

Vertrages grundsätzlich ein- und dasselbe Recht mass-

gebend sein zu lassen. Als solch einheitliches Obligations-

statut wird teils das Recht des örtlichen Schwerpunktes,

des « Sitzes)) des Vertrages, vorgeschlagen, teils das Recht

276

Verfahren. N° 50.

der für die in Frage stehende Vertragsart charakteristi-

schen Leistung (vgl. zum Problem als Ganzem: OSER-

SCHÖNENBERGER, Allgemeine Einleitung N. 51, 67 ff.,

WIDMER, Die Bestimmung des massgeblichen Rechts im

IPR, S. HO ff., SCHNITZER, Handbuch des IPR, 3. Aufi.

Band II S. 564 ff., RAAPE, IPR 3. Aufi. S. 293 ff.). Der

Tendenz, möglichst alle mit einem bestimmten Vertrag

zusammenhängen~en Streitfragen einem einzigen Rechte

zu unterstellen, ist grundsätzlich beizupflichten. Denn ab-

gesehen davon, dass es als unnatürlich erscheint, auf ein-

und dasselbe Vertragsverhältnis mehrere Rechtsordnungen

zur Anwendung zu bringen, stellt die Grenzziehung zwi-

schen Abschluss und Wirkungen immer eine heikle, häufig

bis zum Entscheid der letzten Gerichtsinstanz ungewisse

Angelegenheit dar und beeinträchtigt daher in hohem

Masse die Rechtssicherheit, deren Gewährleistung die vor-

nehmste Aufgabe jeder Rechtsordnung bedeutet. Wie weit

dem Bestreben nach einem einheitlichen Obligationsstatut

im Einzelnen stattzugeben sei, braucht indessen heute nicht

abschliessend entschieden zu werden. Es genügt die Fest-

stellung, dass jedenfalls auf alle Verhältnisse, die wirkungs-

ähnlichen Charakter haben, gleich wie auf die eigentlichen

Vertragswirkungen, das Recht des Landes anzuwenden ist,

mit dem das Schuldverhältnis den engsten räumlichen

Zusammenhang aufweist, sofern nicht besondere Gründe

zwingend für die Massgeblichkeit eines andern Rechtes,

wie z. B. des Rechtes des Abschlussortes, sprechen.

Mit solchen Verhältnissen wirkungsähnlichen Charakters

hat man es aber im vorliegenden Falle zu tun. Die Parteien

streiten nicht darüber, ob zwischen ihnen iiberhaupt ein

ernstgemeintes Vertragsverhältnis begründet worden sei,

ob mit andern Worten der äusserlich vorhandene Vertrag

ein reines Scheingeschäft darstelle, ohne dass etwas anderes

als das Erklärte gewollt gewesen wäre. Sie sind vielmehr

einig darüber, dass eine vertragliche Bindung beiderseits

gewollt war, dass tatsächlich ein Vertrag geschlossen und

durchgeführt worden ist. Ihre Meinungsverschiedenheit

Verfahren. N° 50.

277

betrifft lediglich die Frage, was in Wirklichkeit abgemacht

worden ist, welchen Inhalt der Vertrag haben sollte, näm-

lich ob er sich auf Hautmehl zum Preise von Fr. 82.-

bezogen habe, wie die ausgetauschten Erklärungen be-

sagten, oder ob dieser äussere Tatbestand gemäss der Be-

hauptung des Klägers nur vorgeschützt gewesen sei,

während in Wirklichkeit nach übereinstimmender Partei-

meinung der Gegenstand des tatsächlich durchgeführten

Geschäftes in Fleischmehl zum Einheitspreis von Fr. 145.-

bestanden habe. Was im Rahmen einer unstreitig getrof-

fenen Vereinbarung abgemacht worden sei, welchen Inhalt

ein Geschäft habe, von welcher Art und welchem Ausmass

die Rechte und Pflichten der Parteien auf Grund dieses

Vertrages sein sollten, betrifft Fragen, die, wenn man sie

nicht geradezu den Vertragswirkungen zurechnen will, die-

sen doch allermindestens sehr nahe verwandt sind.

Besondere Gründe, die der Anwendung des Wirkungs-

statuts unter den gegebenen Verhältnissen entgegenstün-

den, sind nicht ersichtlich. Solche kommen z. B. in Be-

tracht, wenn die Form des Vertrages oder die Handlungs-

fähigkeit einer Partei in Frage stehen, ferner für die Frage

nach dem Vorliegen des äussern Tatbestandes des Vertrags-

abschlusses oder nach dem Zeitpunkt desselben, nach dem

Vorliegen von Willensmängeln, weiter wenn die Zulässig-

keit des Vertragsinhaltes unter dem Gesichtspunkt der

Rechts- oder Sittenwidrigkeit in Frage steht, bei der

Bindung an die Offerte oder die Widerruflichkeit einer

solchen, endlich für die Bedeutung des Schweigens während

den Vertragsverhandlungen. Bei Fragen dieser Art wird

geltend gemacht, es verstosse gegen die Logik, ihre Beur-

teilung auf Grund der Rechtsordnung vorzunehmen, wel-

che bei wirksamem (supponiertem) Vertragsschluss das

streitige Rechtsverhältnis beherrschen würde. Dieses Be- .

denken entfällt jedoch völlig in Fällen von Simulation, wo

lediglich zur Diskussion steht, ob ein Vertrag gleicher Art,

aber andern Inhalts, als der nach aussen in Erscheinung

getretene, gewollt gewesen sei.

278

Verfahren. N° 50.

Gelangt somit im vorliegenden Falle unter allen Umstän-

den das Wirkungsstatut zur Anwendung, so braucht nicht

untersucht zu werden, welches der Abschlussort des zwi-

schen den Parteien bestehenden Vertragsverhältni~ses, sei

es des angeblich simulierten oder des angeblich dissimu-

lierten, gewesen sei.

3. -

Als Wirkungsstatut ist hier unzweifelhaft das unga-

rische Recht zu betrachten. Es ist weder aus den von der

Beklagten vorgelegten Urkunden (Rechnungen betreffend

das streitige Geschäft und frühere Geschäfte über Rohhorn-

griess/Hornmehl), noch aus den übrigen Akten ersichtlich,

dass die Parteien ein bestimmtes Recht als massgeblich in

Aussicht nahmen. Somit ist gemäss der Rechtsprechung

auf das Recht des Landes abzustellen, mit dem der engste

räumliche Zusammenhang besteht. Beim Kauf weist, wie

das Bundesgericht in neuerer Zeit immer angenommen hat,

der engste räumliche Zusammenhang regelmässig auf das

Recht des Landes des Verkäufers hin. Dessen Leistung ist

für das Rechtsverhältnis typisch und steht darum im Vor-

dergrund; denn sie, nicht die in blosser Geldzahlung als

dem üblichen Tauschmittel bestehende Gegenleistung des

Käufers, kennzeichnet das Geschäft (BGE 77 II 84, 191

und dort erwähnte Entscheide). Verkäufer war im vorlie-

genden Fall der Kläger, dessen Unternehmen seinen Sitz

in Ungarn hatte. Anhaltspunkte, die für eine noch engere

Beziehung zu einem andern Lande sprechen würden,

bestehen nicht. Die räumliche Beziehung zu Ungarn wird

gegenteils noch verstärkt dadurch, dass die Verpflichtung

des Verkäufers in Ungarn zu erfüllen war. Denn im strei-

tigen Kaufvertrag, wie in allen vorangegangenen Verträgen

der Parteien, wurde vereinbart, dass die Ware auf Rech-

nung und Gefahr des Käufers versandt werde, und dem-

entsprechend hat die Käuferin jeweils die Frachtkosten ab

der ungarischen Grenzstation bis Thayngen bezahlt. Dass

das Geschäft in Schweizerfranken abgeschlossen wurde,

vermag für sich allein nicht eine so enge Beziehung zur

Schweiz zu schaffen, dass schweizerisches Recht als Obli-

Verfahren. N° 51.

279

gationsstatut zu gelten hätte. Die Wahl. der Schweizer-

währung lässt sich vielmehr, besonders 1m Jahre 1944,

ebenso gut aus ihrer Kursbeständigkeit erklären (BGE 72

11 411).

Da die Vorinstanz auf das schweizerische statt auf das

massgebliche ungarische Recht abgestellt hat, ist ihr Urteil

gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. c OG aufzuheben ~nd die Sache.

zu neuer Entscheidung auf Grund des ungarISchen Rechts

an sie zurückzuweisen.

Demnach er kennt das Bundesgericht :

In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil

des Obergerichts Schaffhausen vom 22. September 1950

aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-

instanz zurückgewiesen.

.

öl. Arret de la lle Cour civile du 24 oetobre 1951 dans la cause

Feldmann contre Feldmann.

Art. 44 OJ. Les decisions pri~ en.,:,ertu de I'art. 165 ce ont-

elles trait a des « contestations clvIles» ?

•.

Art. 48 al. 1 OJ. Elies ne constituent pas des deClslOns finales.

Art. 44 OG. Beziehen sich die nach ~~. 1~5 ZGB getroffenen Ent-

scheidungen auf « ZivilrechtsstreitIgkeiten » ~

Art. 48 Ab8. lOG. Sie stellen keine Endentscheide dar.

Art. 44 OG. La decisioni prese in virlu dell'art. 165 ce si riferi-

scono a «cause civili-» ?

.

Art. 48 cp. lOG. Esse non sono delle decisioni finati.

Emile Feldmann a retire a son epouse le pouvoir de

representer l'union conjugale. Sur sa requete? la Chamb;re

des tutelIes du canton de Geneve a fait publier ce retrmt,

en vertu de l'art. 164 al. 2 CC, dans la Feuille d'avis offi-

cielle des 27 fevrier, 1 er et 3 mars 1951.

Le 10 aout dame Feldmann lui a demanded'annuler sa

decision aut;risant cette publication et de suspendre la'

reintegration jusqu'a droit connu sur l'action en divorce