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Verfahren. N0 50.
der Auswertung zuvorzukommen und ihm durch seine
Konkurrenz die berechtigte Hoffnung auf das praktische
Monopol bis zur Sättigung des Marktes zunichte zu machen.
Liegt unlauterer Wettbewerb seitens des Beklagten vor, so
ist die Untersagungsklage gemäss Art. 2 Abs. 1 litt. b
UWG grundsätzlich begründet.
VIII. VERFAHREN
PROC:EDURE
50. Urteil der I. Zivilabteiluug vom 14. "uH 1951
i. S. SchwcBgcr gegen Knorr Nährmittcl A.-G.
Kauf, Simulation, internationales Privatrecht.
Prüfung des anwendbaren Rechts von Amteswegen. 'Oberprü-
fungsbefugnis des Bundesgerichts. Art. 43 OG (Erw. I).
Grundsätze für die Ermittlung des anwendbaren Rechts. Mass-
geblichkeit des Wirkungsfltatuts auch IUr wirkungsähnliche
Verhältnisse (Erw. 2).
Bestimmung des anwendbaren Rechts beim Kauf (Erw. 3).
Vente, simulation, droit international prive.
•
Examen d'office de la question du droit applicable. Pouvoir de
controle du Tribunal federal. Art. 43 OJ (consid. I).
Pr~cipes pour Ja determinat~on du droit applicable. La loi du
heu ~u les ~ffets se prodUlsent est competente aussi pour les
ques~lO~ qUl touc~ent de.pr$ aux effe~~ du contrat (consid. 2).
DetermmatlOn du drolt apphcable en matlere de vente (consid. 3).
Vendita, simUlazione, diruto internazionale privato.
La questione di sapere quale sm il diritto applicabile dev'essere
eBanlinata d'officio. Sindacato deI Tribunale federale. Art. 43 OG
(consid. I).
Principi per Ja d~term~ione deI dirit.to applicabi!e. La legge
delluogo ove gh effettldel contratto SI producono e applicabile
anche alle questiol'i riguardanti da vicino questi effetti (con-
eid. 2).
Determinazione deI diritto applicabile in materia di vendita
(consid. 3).
'
A. -
Die Knorr Nährmittel A.-G. bestellte bei der
Ungarischen Kunstdünger- und Kraftfutterfabrik Josef
Schwenger in Budapest, mit der sie seit Jahren in Ge-
Verfahren. N° 50.
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schäftsverkehr stand, am 21. Februar 1944 auf Grund
einer Offerte Schwengers 15 t Fleischmehl « Superior» zum
Preise von Fr. 145.- per 100 kg. Da inzwischen die Aus-
fuhr von Fleischmehl aus Ungarn verboten worden war,
übersandte Schwenger am 14. März 1944 der Knorr A.-G.
unter Hinweis auf die veränderte Lage einen Schlussbrief
über die Lieferung von 16500 kg Hautmehl Superior zu
Fr. 82.- per 100 kg. Dazu bemerkte er, dass er Wert
darauf lege, die Knorr A.-G. als langjährigen Käufer auch
unter den jetzigen Verhältnissen wenn irgend möglich zu
beliefern und versicherte ihr, die Ware werde ihr eben-
solche Dienste leisten wie die bisher bezogene. Endlich
riet er ihr, die Ware zu 'versichern und fügte handschrift-
lich die Bemerkung bei « Fr. 145.- per 100 kg)).
Die Knorr A.-G. sandte den Schlussbrief unterzeichnet
zurück. und bezahlte nach Empfang der von Schwenger
gelieferten Ware den Kaufpreis von Fr. 13,530.- gemäss
Faktura vom 2. Mai 1944 für 16500 kg Hautmehl Superior
zu Fr. 0.82, nebst Frachtkosten, auf das schweizerisch-
~
ungarische Clearing ein.
Im Jahre 1947 forderte Schwenger, der inzwischen Un-
garn verlassen hatte, von der Knorr A.-G. die Nachzahlung
von Fr. 9492.45 mit der Begründung, er habe, wie die Knorr
A.-G. gewusst habe oder mindestens habe erkennen müssen,
in Wirklichkeit Fleischmehl zum Preise von Fr. 145.- per
100 kg geliefert. Die Knorr A.-G. lehnte diese Forderung
ab.
•
B. -
Mit Klage vom 19. Januar 1949 belangte daraufhin
Schwenger die Knorr A.-G. auf Bezahlung des Betrages
von Fr. 9492.45 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1947. Er
machte geltend, der Vertrag über die Lieferung von Haut-
mehl zu Fr. 82.- per 100 kg sei zum Zweck der Umgehung
des Ausfuhrverbotes von Fleischmehl simuliert gewesen,
um das wirklich beabsichtigte und durchgeführte Geschäft
über die Lieferung von Fleischmehl zu Fr. 145.- zu tarnen.
Die Beklagte bestritt die Darstellung des Klägers und
beantragte Abweisung der Klage.
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AB 77 II -
1951
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Verfahren. N° 50.
O. -
Sowohl das Kantonsgericht wie das Obergericht
Schaffhausen wiesen die Klage ab, weil der Beweis für die
vom Kläger behauptete Simulation nicht erbracht sei. Das
Obergericht erklärte überdies, dass die Klage selbst bei
Zutreffen der vom Kläger gegebenen Sachdarstellung abge-
wiesen werden müsste~ weil der der Forderung dann zu
Grunde liegende dissimulierte Vertrag wegen Verstosses
gegen die Bestimmungen des schweizerisch-ungarischen
Clearingabkommens widerrechtlich und daher gemäss
Art. 20 OR nichtig wäre. Auch ein Bereicherungsanspruch
des Klägers wäre in diesem Falle auf Grund von Art. 66 OR
abzulehnen.
D. -
Gegen das Urteil des Obergerichts Schaffhausen
vom 22. September 1950 ergriff der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht mit dem erneuten Antrag auf Gut-
heissung seiner Klage gemäss den vor den kantonalen
Instanzen gestellten Begehren.
Die Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Entscheides an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Da Gegenstand des Prozesses ein Rechtsgeschäft
des internationalen Handelsverkehrs ist, muss zunächst
die Frage des anwendbaren Rechtes abgeklärt werden.
Weder die Vorinstanzen, noch die Parteien haben sich
darüber ausgesprochen. Das Bundesgericht hat diese Frage
jedoch von Amtes wegen zu prüfen. Denn gemäss Art. 43
OG hat es lediglich die richtige Anwendung des schwei-
zerischen Rechtes zu überwachen (BGE 77 II 84, 91 f.,
189 f., 56 II 180). Dem Umstand, dass die Parteien sich
übereinstim,mend auf schweizerisches Recht berufen, kommt
keine ausschlaggebende Bedeutung zu; das Bundesgericht
wird dadurch der Pflicht zur Ermittlung des anwendbaren
Rechtes nicht enthoben (BGE 77 II 84 und dort erwähnte
Entscheide). Gelangt ausländisches Recht zur Anwendung,
so ist eine materielle Überprüfung des Streitverhältnisses
durch das Bundesgericht ausgeschlossen, und zwar gilt
Verfahren. N° 50.
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dies auch, soweit auf Grund kantonaler Prozessvorschriften
an Stelle des anwendbaren, dem Richter nicht bekannten
ausländischen Rechts das schweizerische als Ersatzrecht
zur Anwendung gebracht worden ist (BGE 77 II 191 und
dort erwähnte Entscheide). Dagegen liegt eine auf dem
Wege der Berufung anfechtbare Verletzung des schwei-
zerischen Rechtes vor, wenn der kantonale Richter einen
Streitfall nach diesem entschieden hat, während er gemäss
den Kollisionsnormen des schweizerischen internationalen
Privatrechts nach ausländischem Recht beurteilt werden
muss (BGE 72 II 410).
2. -
Streitig ist, ob der zwischen den Parteien im Jahre
1944 formell abgeschlossene und beidseitig erfüllte Ver-
trag, der sich nach den gewechselten Vertragsurkunden auf
die Lieferung von Hautmehl zum Preise von Fr. 82.-
per 100 kg bezog, simuliert gewesen sei, also ein biosses
Scheingeschäft dargestellt habe, hinter dem -
dissimu-
Hert -
in Wirklichkeit ein Vertrag über die Lieferung von
Fleischmehl zum Preise von Fr. 145.- per 100 kg stand.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts
hat für Fragen, die das Zustandekommen eines Vertrages
betreffen, das Recht des Abschlussortes als massgebend
zu gelten (BGE 76 II 36, 73 II 104, 64 II 349 und dort
erwähnte Entscheide). Für die Vertragswirkungen dagegen
betrachtet die Rechtsprechung mangels ausdrücklicher
Parteivereinbarung 'als anwendbar das Recht des Landes,
zu dem das Rechtsverhältnis den engsten räumlichen Zu-
sammenhang aufweist (BGE 77 II 84, 191 und dort er-
wähnte Entscheide). Gegen diese Spaltung hinsichtlich des
anwendbaren Rechtes wendet die Literatur in immer zu-
nehmendem Masse ein, sie zerreisse den Vertrag, der doch
ein einheitliches Ganzes bilde, in unnatürlicher Weise, und
es wird empfohlen, für Entstehung und Wirkungen eines
Vertrages grundsätzlich ein- und dasselbe Recht mass-
gebend sein zu lassen. Als solch einheitliches Obligations-
statut wird teils das Recht des örtlichen Schwerpunktes,
des « Sitzes)) des Vertrages, vorgeschlagen, teils das Recht
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Verfahren. N° 50.
der für die in Frage stehende Vertragsart charakteristi-
schen Leistung (vgl. zum Problem als Ganzem: OSER-
SCHÖNENBERGER, Allgemeine Einleitung N. 51, 67 ff.,
WIDMER, Die Bestimmung des massgeblichen Rechts im
IPR, S. HO ff., SCHNITZER, Handbuch des IPR, 3. Aufi.
Band II S. 564 ff., RAAPE, IPR 3. Aufi. S. 293 ff.). Der
Tendenz, möglichst alle mit einem bestimmten Vertrag
zusammenhängen~en Streitfragen einem einzigen Rechte
zu unterstellen, ist grundsätzlich beizupflichten. Denn ab-
gesehen davon, dass es als unnatürlich erscheint, auf ein-
und dasselbe Vertragsverhältnis mehrere Rechtsordnungen
zur Anwendung zu bringen, stellt die Grenzziehung zwi-
schen Abschluss und Wirkungen immer eine heikle, häufig
bis zum Entscheid der letzten Gerichtsinstanz ungewisse
Angelegenheit dar und beeinträchtigt daher in hohem
Masse die Rechtssicherheit, deren Gewährleistung die vor-
nehmste Aufgabe jeder Rechtsordnung bedeutet. Wie weit
dem Bestreben nach einem einheitlichen Obligationsstatut
im Einzelnen stattzugeben sei, braucht indessen heute nicht
abschliessend entschieden zu werden. Es genügt die Fest-
stellung, dass jedenfalls auf alle Verhältnisse, die wirkungs-
ähnlichen Charakter haben, gleich wie auf die eigentlichen
Vertragswirkungen, das Recht des Landes anzuwenden ist,
mit dem das Schuldverhältnis den engsten räumlichen
Zusammenhang aufweist, sofern nicht besondere Gründe
zwingend für die Massgeblichkeit eines andern Rechtes,
wie z. B. des Rechtes des Abschlussortes, sprechen.
Mit solchen Verhältnissen wirkungsähnlichen Charakters
hat man es aber im vorliegenden Falle zu tun. Die Parteien
streiten nicht darüber, ob zwischen ihnen iiberhaupt ein
ernstgemeintes Vertragsverhältnis begründet worden sei,
ob mit andern Worten der äusserlich vorhandene Vertrag
ein reines Scheingeschäft darstelle, ohne dass etwas anderes
als das Erklärte gewollt gewesen wäre. Sie sind vielmehr
einig darüber, dass eine vertragliche Bindung beiderseits
gewollt war, dass tatsächlich ein Vertrag geschlossen und
durchgeführt worden ist. Ihre Meinungsverschiedenheit
Verfahren. N° 50.
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betrifft lediglich die Frage, was in Wirklichkeit abgemacht
worden ist, welchen Inhalt der Vertrag haben sollte, näm-
lich ob er sich auf Hautmehl zum Preise von Fr. 82.-
bezogen habe, wie die ausgetauschten Erklärungen be-
sagten, oder ob dieser äussere Tatbestand gemäss der Be-
hauptung des Klägers nur vorgeschützt gewesen sei,
während in Wirklichkeit nach übereinstimmender Partei-
meinung der Gegenstand des tatsächlich durchgeführten
Geschäftes in Fleischmehl zum Einheitspreis von Fr. 145.-
bestanden habe. Was im Rahmen einer unstreitig getrof-
fenen Vereinbarung abgemacht worden sei, welchen Inhalt
ein Geschäft habe, von welcher Art und welchem Ausmass
die Rechte und Pflichten der Parteien auf Grund dieses
Vertrages sein sollten, betrifft Fragen, die, wenn man sie
nicht geradezu den Vertragswirkungen zurechnen will, die-
sen doch allermindestens sehr nahe verwandt sind.
Besondere Gründe, die der Anwendung des Wirkungs-
statuts unter den gegebenen Verhältnissen entgegenstün-
den, sind nicht ersichtlich. Solche kommen z. B. in Be-
tracht, wenn die Form des Vertrages oder die Handlungs-
fähigkeit einer Partei in Frage stehen, ferner für die Frage
nach dem Vorliegen des äussern Tatbestandes des Vertrags-
abschlusses oder nach dem Zeitpunkt desselben, nach dem
Vorliegen von Willensmängeln, weiter wenn die Zulässig-
keit des Vertragsinhaltes unter dem Gesichtspunkt der
Rechts- oder Sittenwidrigkeit in Frage steht, bei der
Bindung an die Offerte oder die Widerruflichkeit einer
solchen, endlich für die Bedeutung des Schweigens während
den Vertragsverhandlungen. Bei Fragen dieser Art wird
geltend gemacht, es verstosse gegen die Logik, ihre Beur-
teilung auf Grund der Rechtsordnung vorzunehmen, wel-
che bei wirksamem (supponiertem) Vertragsschluss das
streitige Rechtsverhältnis beherrschen würde. Dieses Be- .
denken entfällt jedoch völlig in Fällen von Simulation, wo
lediglich zur Diskussion steht, ob ein Vertrag gleicher Art,
aber andern Inhalts, als der nach aussen in Erscheinung
getretene, gewollt gewesen sei.
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Verfahren. N° 50.
Gelangt somit im vorliegenden Falle unter allen Umstän-
den das Wirkungsstatut zur Anwendung, so braucht nicht
untersucht zu werden, welches der Abschlussort des zwi-
schen den Parteien bestehenden Vertragsverhältni~ses, sei
es des angeblich simulierten oder des angeblich dissimu-
lierten, gewesen sei.
3. -
Als Wirkungsstatut ist hier unzweifelhaft das unga-
rische Recht zu betrachten. Es ist weder aus den von der
Beklagten vorgelegten Urkunden (Rechnungen betreffend
das streitige Geschäft und frühere Geschäfte über Rohhorn-
griess/Hornmehl), noch aus den übrigen Akten ersichtlich,
dass die Parteien ein bestimmtes Recht als massgeblich in
Aussicht nahmen. Somit ist gemäss der Rechtsprechung
auf das Recht des Landes abzustellen, mit dem der engste
räumliche Zusammenhang besteht. Beim Kauf weist, wie
das Bundesgericht in neuerer Zeit immer angenommen hat,
der engste räumliche Zusammenhang regelmässig auf das
Recht des Landes des Verkäufers hin. Dessen Leistung ist
für das Rechtsverhältnis typisch und steht darum im Vor-
dergrund; denn sie, nicht die in blosser Geldzahlung als
dem üblichen Tauschmittel bestehende Gegenleistung des
Käufers, kennzeichnet das Geschäft (BGE 77 II 84, 191
und dort erwähnte Entscheide). Verkäufer war im vorlie-
genden Fall der Kläger, dessen Unternehmen seinen Sitz
in Ungarn hatte. Anhaltspunkte, die für eine noch engere
Beziehung zu einem andern Lande sprechen würden,
bestehen nicht. Die räumliche Beziehung zu Ungarn wird
gegenteils noch verstärkt dadurch, dass die Verpflichtung
des Verkäufers in Ungarn zu erfüllen war. Denn im strei-
tigen Kaufvertrag, wie in allen vorangegangenen Verträgen
der Parteien, wurde vereinbart, dass die Ware auf Rech-
nung und Gefahr des Käufers versandt werde, und dem-
entsprechend hat die Käuferin jeweils die Frachtkosten ab
der ungarischen Grenzstation bis Thayngen bezahlt. Dass
das Geschäft in Schweizerfranken abgeschlossen wurde,
vermag für sich allein nicht eine so enge Beziehung zur
Schweiz zu schaffen, dass schweizerisches Recht als Obli-
Verfahren. N° 51.
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gationsstatut zu gelten hätte. Die Wahl. der Schweizer-
währung lässt sich vielmehr, besonders 1m Jahre 1944,
ebenso gut aus ihrer Kursbeständigkeit erklären (BGE 72
11 411).
Da die Vorinstanz auf das schweizerische statt auf das
massgebliche ungarische Recht abgestellt hat, ist ihr Urteil
gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. c OG aufzuheben ~nd die Sache.
zu neuer Entscheidung auf Grund des ungarISchen Rechts
an sie zurückzuweisen.
Demnach er kennt das Bundesgericht :
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil
des Obergerichts Schaffhausen vom 22. September 1950
aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
.
öl. Arret de la lle Cour civile du 24 oetobre 1951 dans la cause
Feldmann contre Feldmann.
Art. 44 OJ. Les decisions pri~ en.,:,ertu de I'art. 165 ce ont-
elles trait a des « contestations clvIles» ?
•.
Art. 48 al. 1 OJ. Elies ne constituent pas des deClslOns finales.
Art. 44 OG. Beziehen sich die nach ~~. 1~5 ZGB getroffenen Ent-
scheidungen auf « ZivilrechtsstreitIgkeiten » ~
Art. 48 Ab8. lOG. Sie stellen keine Endentscheide dar.
Art. 44 OG. La decisioni prese in virlu dell'art. 165 ce si riferi-
scono a «cause civili-» ?
.
Art. 48 cp. lOG. Esse non sono delle decisioni finati.
Emile Feldmann a retire a son epouse le pouvoir de
representer l'union conjugale. Sur sa requete? la Chamb;re
des tutelIes du canton de Geneve a fait publier ce retrmt,
en vertu de l'art. 164 al. 2 CC, dans la Feuille d'avis offi-
cielle des 27 fevrier, 1 er et 3 mars 1951.
Le 10 aout dame Feldmann lui a demanded'annuler sa
decision aut;risant cette publication et de suspendre la'
reintegration jusqu'a droit connu sur l'action en divorce