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78_II_385

BGE 78 II 385

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Markenschutz. N0 65.

eindruck massgebend, d. h. jene Bestandteile sind für

den Gesamteindruck mitbestimmend und bei der Beur-

teilung der Verwechslungsgefahr mitzuberücksichtigen

(BGE 38 II 308 f.). Die Frage, ob die Vorsilben « Alu ... »

für jedermann frei verwendbar, d. h. Freizeichen sind,

ist für die Beurteilung der Unterscheidbarkeit der Marken

« Alucol» und ({ AludrOX» von untergeordneter Bedeutung.

Die Behauptung der Beklagten, dass der Klägerin durch

den Schutz ihrer Marke ein Monopol auf die Silben « Alu »

eingeräumt werde, ist nicht richtig. Geschützt ist nur

die Wortmarke « Alucol» in ihrer gesamten, besonderen

Zusammensetzung im Hinblick auf den durch sie hervor-

gerufenen Gesamteindruck. Die Verwechselbarkeit anderer

ähnlicher von der Beklagten aufgeführter Marken, von

denen nach Feststellung der Vorinstanz in der Schweiz

durch Dritte « Alutan », « Aluzunol » und « Aluctyl » für

pharmazeutische Produkte Verwendung finden, steht

nicht zur Diskussion; mit Recht verweist übrigens

die Vorinstanz darauf, dass dieselben sich stärker von

der Marke der Klägerin unterscheiden als das von der

Beklagten gewählte Wort zeichen. Anderseits wagt die

Beklagte selber nicht zu behaupten, die Marke der Klägerin

laufe auf eine blosse Sachbezeichnung hinaus, sei also

nicht geeignet, zur Unterscheidung der Herkunft im Sinne

von Art. 1 MSchG zu dienen (vergl. hiezu BGE 27 II

626 f. Erw. 4).

5. -

Mit dem grundsätzlichen Schutz der Klage hat

somit der kantonale Richter keine bundesrechtlichen

Vorschriften verletzt. Die von ihm gezogenen Rechts-

folgen, die von der Berufung nicht speziell angefochten

werden, stehen mit den einschlägigen Vorschriften des

Marken- und "Vettbewerbsrechts im Einklang.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts Bern vom 27. März 1952 wird bestätigt.

Verfahren. No 66.

VII. VERFAHREN

PROCEDURE

385

66. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteiluug vom 1. November

1952 i. S. Kurz gegen Barsoe.

lnterr;at~ Privatrecht. Bestimmung des anwendbaren Rechts

beI Anspruchen aus ungerechtfertigter Bereicherung. (Änderung

der Rechtsprechung).

Droit ~"!ternational prfy;e. Determination de droit applicable en

matlere de pretentlOllS derivant de Z'enrichissement illegitime

(changement de la jurisprudence).

Diri~o !nternazilYfl'ale. privato. Determinazione deI diritto applica-

hIle m matena dl pretese derivanti da indebito arricchimento

(camhiamento della giurisprudenza).

A. -

Die Firma Fanny Kurz in Zürich, die Grosshandel

mit Fischen, Wild und Geflügel treibt, li~ferte anfangs

1948 Gänse an die Firma Engels in Amsterdam. Da die

Bezahlung über das schweizerisch-holländische Clearing

nicht möglich war und auch keine freien Hartdevisen zur

Verfügung standen, sollte die Befriedigung der Verkäuferin

dadurch bewerkstelligt werden, dass ihr die Firma Engels

ein Clearingguthaben von 98,000.- dän. Kr., das diese

in Dänemark hatte, zur Verfügung stellte. Weil dieses

Guthaben aber nur für den Ankauf dänischer Waren für

den Export nach Holland verwendet werden durfte,

musste vorerst dessen Verwendung cfür die Bezahlung

dänischer Lieferungen nach der Schweiz ermöglicht wer-

den. Die Firma Kurz, die selber für solche keinen Bedarf

hatte, wandte sich an die Frigaliment GmbH St. Margre-

then (SG), welche der dänischen Firma Barsoe für Geflügel-

lieferungen 700,000.- dän. Kr. schuldete. Kurz, die Fri-

galiment und Engels vereinbarten nun, letzterer solle die

98,000.- dän. Kr. an Barsoe überweisen, damit dieser sie

zur teilweisen Bezahlung seiner Lieferungen an die Friga-

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AS 78 II -1952

386

Verfahren. N0 66.

liment verwende, die dann ihrerseits den Gegenwert des

genannten Kronenguthabens von schw. Fr. 87,915.80 an

die Firma Kurz auszahlen werde.

Zum Vollzug. dieser Abmachung liess die Firma Engels

durch Vermittlung der Forum-Bank in Amsterdam bei der

Danske Landmandsbank in Kopenhagen zu Gunsten der

Firma Barsoe ein unbestätigtes Akkreditiv im Betrage

von 98,000.- dän. Kr. eröffnen, benützbar gegen eine

Faktur des Barsoe an die Forum-Bank über eine entspre-

chende Lieferung von Geflügel. Die Akkreditivsumme

wurde am 15. September 1948 durch die Danske Land-

mandsbank der Firma Barsoe gutgeschrieben, und zwar

ohne eine Gegenleistung durch diese. Welche Bewandtnis

es mit diesem Akkreditiv hatte, war Barsoe von Engels

anscheinend nicht mitgeteilt worden; er behielt den ihm

überwiesenen Betrag als Depot. Dagegen schrieb ihm die

Frigaliment am 27. August 1948, sie habe ihm bei der

Danske Landsmandsbank 98,000.- dän. Kr. zur Ver-

fügung gestellt, die nach Beibringung der Bewilligung der

zuständigen dänischen und schweizerischen Behörden für

die regulären Geflügelexporte von Dänemark nach der

Schweiz zu verwenden seien. Demzufolge zahlte dann die

Frigaliment jeweils nur 80 % der Fakturabeträge für ihre

Warenbezüge bei Barsoe zu dessen Gunsten in das schwei-

zerisch-dänische Clearing ein, während sie die restlichen

20 % mit den bei Barsoe liegenden 98,000.- dän. Kr.

verrechnete. Die für die ganze Transaktion nötigen amt-

lichen Bewilligungen konnten jedoch nicht erhältlich ge-

macht werden; deshalb und da Barsoe wiederholt gegen

die Abzüge von 20 % protestierte, wies ihn die Frigaliment

am 14. Juni 1949 an, die 98,000.- dän. Kr. der Danske

Landmandsbank zurückzugeben und bezahlte gleichzeitig

den abgezogenen Betrag von schw. Fr. 87,915.80 =

98,000.- dän. Kr. bei der Schweiz. Volksbank St. Gallen

zu Gunsten des Barsoeein.

Barsoe kam der Aufforderung, die 98,000 dän. Kr. an die

Danske Landmandsbank zurückzuzahlen, jedoch nicht

1

Verfahren. N0 66.

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nach. Im September 1949 wurde die dänische Währung

um ca. 30 % abgewertet.

B. -

In der Folge trat die Firma Engels ihr bei Barsoe

ausstehendes Guthaben !;lamt etwaigen Schadenersatzan-

sprüchen im Zusammenhang mit der Abwertung der däni-

schen Währung an die Firma Kurz ab.

Diese liess auf das Guthaben des Barsoe aus den durch

die Frigaliment bei der Schweiz. Volksbank St. Gallen

einbezahlten Fr. 87,915.80 Arrest legen und reichte beim

Handelsgericht St. Gallen gegen Barsoe Klage ein auf

Bezahlung dieses Betrages, mit der Begründung, der

Beklagte schulde ihr diese Summe teils aus ungereclit-

fertigtel' Bereicherung, teils als Schadenersatz für den

durch die unberechtigte Zurückhaltung der 98,000 dän Kr.

entstandenen Abwertungsverlust.

Nachdem der Beklagte auf die Mitteilung der erfolgten

Abtretung 98,000 dän. Kr. zu Handen der Klägerin an

die von dieser bezeichnete dänische Bank überwiesen

hatte, reduzierte die Klägerin die Klageforderung auf

Fr. 42,000.-.

O. -

Das Handelsgericht St. Gallen wies mit Urteil

vom 26. Mai 1952 diese Klage ab. Dabei wandte es schwei-

zerisches Recht als Ersatzrecht für das seines Erachtens

grundsätzlich massgebende, ihm aber nicht bekannte

dänische bezw. holländische Recht an.

D. -

Das Bundesgericht tritt auf die Berufung der

Klägerin gegen dieses Urteil nicht ein.

Erwägungen :

1. -

Die Vorinstanz hat angenommen, für die Anknüp-

fung zur Ermittlung des anwendbaren Rechtes komme

bei der ungerechtfertigten Bereicherung der Ort in Frage,

an dem diese sich vollzogen habe. Diese Auffassung

entspricht der langjährigen Rechtsprechung des Bundes-

gerichts (BGE 12 S. 342, 26 II 272, 31 II 665) und wird

unter Bezugnahme auf diese auch in der neueren Literatur

noch vertreten (BECKER, 2. Aufl., Vorbemerkungen zu

388

Verfahren. N0 66.

Art. 62-67 OR, N. 12; SCHNITZER, IPR 3. Aufl. 2 S. 604).

Es ist indessen nicht zu verkennen, dass das Abstellen

auf den oft bloss zufälligen Ort der Vermögensverschiebung

nicht immer zu befriedigen vermag, da sie dem Umstand.

dass Bereicherungsansprüche in den verschiedensten Zu-

sammenhängen auftreten können, nicht gerecht wird.

Aus Erwägungen dieser Art ist denn auch in der Literatur

(vgl. NEUNER, Zeitschrift für ausländisches und IPR 2

(1928) S. 122, NEUMEYER, IPR S. 32, OSER/SCHÖNEN-

BERGER, allg. Einleitung N. 148 ff.) eine differenzierte

Lösung befürwortet worden.

Danach wäre für die Frage, ob eine Bereicherung vor-

liege, als massgebend das Recht zu betrachten, von dem

der Erwerb des Eigentums oder anderer dinglicher

Rechte abhängt, also das Recht der gelegenen Sache,

bzw. bei Forderungen das Recht, das die Wirksamkeit

ihrer Begründung, die Übertragung oder das Erlöschen

ordnet.

Ob die Bereicherung ohne Grund erfolgte, wäre sodann

nach dem Rechte zu beantworten, das entscheidet, ob

eine Rechtspß.icht zur Vermögensverschiebung bestand,

z. B. ob ein Kaufvertrag, eine Schenkung gültig war und

blieb; für die Frage naQh dem Vorliegen einer Leistung

aus einer Nichtschuld im engem Sinne wäre dabei das

Recht massgebend, das die vermutliche Verpllichtung

beherrscht hätte.

Bei Bejahung der Frage nach dem Vorliegen einer

Bereicherung einerseits und ihrer Grundlosigkeit ander-

seits wäre dann für Umfang und Inhalt sowie die näheren

Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs das Wohnsitz-

recht des Empfängers massgebend, ~enn das Rechtsver-

hältnis, auf Grund dessen geleistet wurde, nie existierte,

dagegen das Recht des Kausalverhältnisses bei einer

Bereicherungsforderung, die eine zeitweise Wirksamkeit

des zu Grunde liegenden Verhältnisses voraussetzt.

Auf die Notwendigkeit der Heranziehung des Rechtes

bereits bestehender Rechtsbeziehungen zwischen Entrei·

Verfahren. N0 66.

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chertem und Bereichertem im Sinne dieser Lehre wurde

denn auch in BGE 77 II 94 f. hingewiesen, obgleich jener

Entscheid im übrigen auf Grund der bisherigen Recht-

sprechung noch von der Massgeblichkeit des Rechtes am

Orte des Eintritts der Bereicherung ausging.

Der dieser zweiten Auffassung zu Grunde liegende Ge-

danke, dass der innere Zusammenhang des Bereicherungs-

anspruchs mit einem allfälligen unterliegenden Rechtsver-

hältnis gewahrt bleiben müsse, ist in der neuesten Lite-

ratur weiter verfolgt und verfeinert worden (vgl. ZWEIGERT,

Süddeutsche Juristenzeitung 1947, Spalte 247 ff., und

an ihn anschliessend RAAPE, IPR 3. Aufl. 1950, S. 329 ff.).

Nach dieser Lehre hätte die massgebende Kollisionsnorm

dahin zu lauten, dass die Rechtsordnung, welche das

Schicksal der Leistung auf dem Weg vom Geschmälerten

zum Bereicherten beherrscht, auch für das Ob und Wie

der Rückleistung vom Bereicherten zum Geschmälerten

gelten muss. In Anwendung dieses Leitgedankens wird

sodann wie folgt unterschieden :

a) Besteht keine Rechtsbeziehung zwischen dem Ent-

reicherten und dem Bereicherten, oder doch nicht eine

solche, die irgendeinen Rechtsgrund für den Erwerb des

letzteren abgeben könnte, so entscheidet über den ganzen

- Komplex der ungerechtfertigten Bereicherung die Rechts-

ordnung, aus welcher sich der Erwerb herleitet.

b) Besteht dagegen bereits eine Beziehung rechtlicher

Art zwischen dem Entreicherten und dem Bereicherten,

so entscheidet das Statut, das für diese im weitesten Sinne

zu verstehende rechtliche Beziehung massgebend ist, auch

über den damit zusammenhängenden Ausgleichsanspruch

(vgl. RAAPE a.a.O.).

Diese dritte Auffassung wird den kollisionsrechtlichen

Verhältnissen, wie sie bei der ungerechtfertigten Berei-

cherung vorliegen, am besten gerecht. Ihr grosser Vorteil

liegt darin, dass sie hinsichtlich aller Fragen, die sich im

Zusammenhang mit einem Falle von ungerechtfertigter

Bereicherung erheben können, immer zu einer einheitlichen

390

Verfahren. N° 66.

Rechtsanwendung führt. Solche Entscheidungsharmonie

ist aber bei der Beurteilung internationalprivatrechtlicher

Verhältnisse wenn möglich anzustreben, wie denn auch

das Bundesgericht sich um ihretwillen unter Ablehnung

vorerst der kleinen und hernach auch der grossen Spaltung

für die Massgeb.lichkeit des einheitlichen, für ein obligato-

risches RechtsverhäItnis in seiner Gesamtheit geltenden

Obligations statuts ausgesprochen hat (BGE 78 II 78,84).

2. -

Bei der Anwendung der oben entwickelten Grund-

sätze auf den vorliegenden Fall ist zunächst hervorzuhe-

ben, dass die Firma Engels ihr ursprüngliches Kronengut-

haben nie an die Klägerin abgetreten hat. Gegenstand des

mit der vorliegenden Berufung angefochtenen Urteils vom

26. Mai 1952 bildete vielmehr nur der Bereicherungsan-

spruch, der ursprünglich der Firma Engels zustand und

hernach an die Klägerin abgetreten wurde.

Beteiligt an diesem BereicherungsverhäItnis waren der

Beklagte einerseits und die Firma Engels als Rechtsvor-

gängerin der Klägerin anderseits. Als Bereicherungsvor-

gang fällt einzig die Auszahlung der 98,000.- dän. Kr.

vom 15. September 1948 in Betracht, die auf Grund des

von Engels zu Gunsten des Beklagten eröffneten Akkre-

ditivs erfolgte. Die Klägerin behauptet zwar, der Beklagte

sei nicht durch diese Zahlung bereichert worden, sondern

erst durch die nochmalige Bezahlung des entsprechenden

Betrages von schw. Fr. 87,915.80 seitens der Frigaliment

an die Volksbank St. Gallen vom 14. Juni 1949 zu Gunsten

des Beklagten. Mit dem Empfang des Akkreditivbetrages

von 98,000.- dän. Kr. habe der Beklagte nur erhalten,

was er zu beanspruchen gehabt habe, da dieser Betrag

zur teilweisen Deckung seiner Forderung aus Lieferungen

an die Frigaliment dienen sollte. Diese Auffassung ist

jedoch irrig. Die Überweisung der 98,000.- dän. Kr.

sollte wohl nach der Absicht von Engels, der Klägerin

und der Frigaliment dem von der Klägerin erwähnten

Zwecke dienen, allein diese Absicht liess sich wegen Aus~

bleibens der nötigen amtlichen Bewilligungen nicht durch-

Verfahren. No 66.

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führen, weshalb denn auch die Frigaliment die Zahlung

vom 14. Juni 1949 an die Volksbank vornahm, um ihre

restliche, noch bestehenae Schuld gegenüber dem Beklagten

zu tilgen. Bereichert war aber der Beklagte ganz ohne

Rücksicht auf diese Zahlung nach den zutreffenden Aus-

führungen der Vorinstanz von dem Zeitpunkt an, in

welchem sich die geplante Verwendung der Akkreditiv-

summe,zur Abtragung der Schuld der Frigaliment gegen-

über dem Beklagten als undurchführbar erwies.

Zwischen dem Beklagten als Bereichertem und der

Firma Engels als Entreicherter bestand nun keine Rechts-

beziehung, die einen Rechtsgrund für den Erwerb des

ersteren abzugeben vermocht hätte. Die AkkreditivsteI-

lung, auf Grund deren die Auszahlung des Betrages an

den Beklagten erfolgte, schuf keine solche Rechtsbeziehung.

Denn Engels liess das Akkreditiv ausschliesslich auf

Grund der zwischen ihm, der Klägerin und der Frigaliment

getroffenen Abmachungen eröffnen, ohne dass der Beklagte

zunächst etwas davon wusste. Das Akkreditiv, das gemäss

seinen näheren Bedingungen zur Bezahlung einer Waren-

lieferung des Beklagten an Engels zu dienen hatte, ent-

behrte der Grundlage, da ein solches Kaufvertragsver-

hältnis zwischen dem Beklagten und Engels nicht bestand.

Da die überweisung des Akkreditivbetrages durch die

Danske Landmandsbank an den Beklagten am 15. Sep-

tember 1948 erfolgte, ohne dass er die in den Akkreditiv-

bedingungen erwähnte Faktura vorgelegt hätte, lässt sich

auch nicht sagen, er habe durch Mitwirkung an der Vor-

täuschung eines Kaufgeschäfts zwischen ihm und Engels

eine Rechtsbeziehung mit diesem begründet, die als

Anknüpfung für die Ermittlung des anwendbaren Rechts

auszureichen vermöchte. Sein Verhalten in Bezug auf die

Akkreditivangelegenheit war ein rein passives, indem er

sich darauf beschränkte, die ihm ohne sein Zutun gut

geschriebene Akkreditivsumme entgegenzunehmen, um sie

vorbehältlich der erforderlichen amtlichen Bewilligungen

gemäss der von der Frigaliment erhaltenen Weisung zur

392

Verfahren. N0 66.

teilweisen DeckQng seines Guthabens dieser gegenüber zu

verwenden.

Bestanden somit zwischen Engels und dem Beklagten

keine ausreichenden Rechtsbeziehungen, so ist gemäss

Variante a) der Theorie ZweigertjRaape der streitige Be-

reicherungsanspruch von der Rechtsordnung beherrscht,

aus der sich der Erwerb des Beklagten herleitet. Das ist,

da der Beklagte, wie erwähnt, die Zahlung im Zusammen-

hang mit seinen Lieferungen an die Frigaliment erhielt,

das Recht, dem sein Vertragsverhältnis mit dieser unter-

stand, also das dänische Recht als das Recht der für

das Vertragsverhältnis charakteristischen Leistung des

Verkäufers, mit dem der engste räumliche Zusammenhang

besteht (BGE 77 II 84 und dort erwähnte Entscheide und

Literatur).

Untersteht aber die abgetretene Forderung dem däni-

schen Recht, so ist dieses auch für die Frage der materiel-

len Gültigkeit der Abtretungen massgebend, während sich

deren formelle Gültigkeit nach holländischem Recht als

dem Recht des Abschlussortes beurteilt (BGE 74 II 87

und dort erwähnte Entscheide). Das Recht der abgetrete-

nen Forderung, also nach dem oben Ausgeführten däni-

sches Recht, ist schliesslich auch massgebend für die

Frage allfälliger Schadenersatz- und Nebenrechte aus

Verzug. Denn wie die Vorinstanz zutreffend ausführt und

die Klägerin in ihrer Berufung nicht bestreitet, ist das

einheitliche Obligationsstatut grundsätzlich für alle mit

dem betreffenden Rechtsverhältnis zusammenhängenden

Fragen massgebend.

Hat die Vorinstanz aber zutreffend auf das gesamte

Streitverhältnis ausländisches Recht als anwendbar er-

klärt, so erweist sich die Berufung als unzulässig, da dem

Bundesgericht die Kognitionsbefugnis zu dessen über-

prüfung fehlt, und zwar gemäss ständiger Rechtsprechung

auch, soweit die Vorinstanz ihrem Entscheid schweizeri-

sches Recht als Ersatzrecht für das nicht nachgewiesene,

primär anwendbare ausländische Recht zu Grunde gelegt

Verfahren. N° 67.

393

hat (BGE 77 II 275, 191 und dort erwähnte Entscheide).

3. -

Wollte man annehmen, die Entgegennahme der

Akkreditivsumme durch den Beklagten bilde einen aus-

reichenden Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des

anwendbaren Rechts, so wäre das Ergebnis kein anderes~

In diesem Falle wäre im Sinn von Variante b) der Auf-

fassung ZweigertjRaape das Recht massgebend, welches

das dem Akkreditiv zu Grunde liegende Rechtsverhältnis

zwischen dem Akkreditivsteller Engels und dem daraus

begünstigten Beklagten beherrschen würde, falls es be-

stünde (RA.A.PE a.a.O. S. 331, SCHNITZER a.a.O. S. 634).

Das wäre, da als unterliegendes Grundverhältnis der von

Engels vorgegebene Bezug von Geflügel beim Beklagten

zu gelten hätte, wiederum das dänische Recht als das

Recht des Verkäufers. Auch bei Abstellen auf diese Auf-

fassung wäre somit für eine überprüfungsbefugnis des

Bundesgerichts kein Raum.

67. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. September 1952

i. S. Inderbitzin gegen Schweiz. Tabakverband.

Ueberprüjung der Zuständigkeit von Schiedsgerichten.

.

Die sachliche Zuständigkeit eines venraglich:en SchiedsgerIchtes

richtet sieh, soweit nicht eine bundesreehthche Regelung Platz

greift, grundsätzlich nac?- kant0I?-ale~ Recht. A",!-ch ~

fallt

aber die Beurteilung emer präjudizIerenden eldgenossIschen

Rechtsfrage in die Kompetenz d~ Bundesgericht~s (Art: 43 OG).

Unter diesem Gesichtspunkte Bejahung der SchledsgerlChtsbar.

keit für das gegebene Streitverhältnis (Art. 2 und 27 ZGB).

Oontrole de la compßtence de8 tribunaux arbitraux.

A moins d'etre regloo par le droit federsi, la competence ratione

materiae d'un tribunal arbitral constitue en vertu d'un accord

des panies releve en principe du droit cantonal. Mais, me~e

alors, il appartient au Tribunal federal de trancher une question

prejudicielle de droit federsI (art. 43 OJ} Arret a~ett.ant a.

cet egard la competence du tribunal arbltral dans 1 affaire en

discussion (art. 2 et 27 CC).

Sindacato della competenza dei tribunalf, arbitrali.

.

Salvo se e regolata d!,,1 diritto f~derale, la ~o~pet~nza. « ratI~ne

materiae» d'un trIbunale arbltrale, COStltUlto m virtu dun