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77_II_189

BGE 77 II 189

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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Unlauterer Wettbewerb. N° 36.

gelegten Grundsatzes vereitelt würde. Dies schliesst aber

nicht aus, dass das kantonale Prozess recht vom Kläger

wenigstens rahmenmässig die Bezifferung des Schadens

verlangen kann, so dass sich das freie Ermessen des Rich-

ters auf diesen Rahmen beschränkt. Da der Kläger in der

Bemessung dieses Rahmens frei ist und in der Regel auch

in der Lage sein wird, maximal seinen Schaden abzumessen,

wird er in der Geltendmachung seines Anspruchs gemäss

Art. 42 Abs. 2 OR nicht beeinträchtigt. Für .eine solche

rahmenmässige Bezifferung können gewichtige Gründe·

sprechen, wie die Vorinstanz sie darlegt. Ein Einbruch in

Art. 42 Abs. 2 OR liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn

-

wie hier nach der zürcherischen Praxis -

die annähernde

Bestimmung des Schadens durch den Kläger noch bis zum

Schluss des Beweisverfahrens möglich ist, wo er den Pro-

zesstoff überblicken kann und noch Gelegenheit hat, Be-

weisergänzungen zu beantragen. Verstösst somit die zür-

cherische Zivilprozessordnung nicht gegen Bundesrecht

und stellt die Vorinstanz fest, dass der Kläger die ihm nach

kantonalem Prozessrecht auferlegte Vorkehr nicht getrof-

fen hat, so ist das Bundesgericht nicht in der Lage, [ouf

diesen Teil der Berufung einzutreten. Damit entfällt aber

für die Berufungsinstanz auch die Notwendigkeit, sich mit

der zusätzlichen Begründung des Handelsgerichtes aus-

einanderzusetzen, wonach es der Kläger auch an der mate-

riellen Substanzierung des Schadens hat fehlen lassen.

Verfahren. N0 37.

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IX. VERFAHREN

PROCEPURE

37. Auszug aus dem Urteil der I. Zivil abteilung

vom 26 • .Juni 1951 i. S. SEDA Nationalunternehmen gegen WeiD.

Berufung, Zulä8Bigkeit, Art. 43 OG. Internationale8 Pri'l-'atrecht.

Verrechnung, Zulässigkeit: Massgebend ist das Recht der zu

tilgenden Forderung.

Kauf, Bestimmung des anwendbaren RecJ?ts.

Unzuständigkeit des Bundesgerichts zur Uberprüfung als blosses

Ersatzrecht angewendeten schweiz. Rechts.

Recour8 en reforme, recevabilite, art. 43 OJ. Droit international

prive. Compensation, admissibiliM : fait regle la loi qui s'applique

a la creance que la compensation aura pour effet d'eteindre.

Vente, determination du droit applicable.

Incompetence du Tribunal fedeml pour contröler l'application du

droit suisse applique uniquement comme succedane du droit

etranger applicable.

Ricor80 per riforma, ricevibilita (art. 43 OG). Diritto intßrna,zionale

privato. Compensazione, ammissibilita: determinante e la legge

deI credito che sara estinto per compensazione.

Vendita, determinazione deI diritto applicabile.

Incompetenza deI Tribunale federale per sindacare l'applicazione

deI diritto svizzero applicato unicamente come succedaneo deI

diritto estero applicabile.

Aus dem Tatbestand:

Der Beklagte Weill schuldete der Klägerin SEBA, einem

nationalisierten Unternehmen in der Tschechoslowakei,

aus der Lieferung von Textilien rund Fr. 134,000.-. Auf

Bezahlung belangt, erhob er die Einrede der Verrechnung

mit höheren Gegenforderungen. Das Handelsgericht Bern

schützte die Verrechnungseinrede und wies die Klage ab.

Das Bundesgericht tritt auf die Berufung der Klägerin

nicht ein, aus folgenden

Erwägungen:

Da nach Art. 43 OG das Bundesgericht lediglich über

die richtige Anwendung des schweizerischen Rechtes zu

wachen hat, ist in erster Linie von Amtes wegen die Frage

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Verfahren. N° 37.

zu prüfen, nach welchem Recht sich Zulässigkeit und

Voraussetzungen der vom Beklagten geltendgemachten

Verrechnung bestimmen.

Nach allgemein anerkannter Auffassung ist zunächst auf

das Recht abzustellen, dem die Forderung untersteht, die

durch Verrechnung zum Erlöschen gebracht werden soll.

Streitig ist dann aber, ob daneben auch noch das Recht der

zur Verrechnung gestellten Gegenforderung zu berück-

sichtigen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

ist diese Frage zu verneinen; massgebend ist danach aus-

schliesslich das Recht, von dem die zu tilgende Verpflich-

tung beherrscht wird (BGE 63 TI 384). In der Literatur

wird demgegenüber die Auffassung vertreten, dass wenig-

stens unter gewissen Voraussetzungen entsprechend dem

sog. « Koppelungsprinzip)) auch noch das Recht der zur

Verrechnung gestellten Gegenforderung mit herangezogen

werden müsse (so SCHNITZER, Handbuch des internatio-

nalen Privatrechts, 3. Auf I. Bd. TI S. 586 f., und vor ihm

schon ZITELMANN, Internationales Privatrecht Bd. TI S.

397, sowie DÖLLE, Rheinische Zeitschrift Bd. 13 S. 32 ff.).

Die herrschende Meinung steht indessen nach wie vor auf

dem Boden der vom Bundesgericht vertretenen Auffassung;

so neuerdings mit besonderem Nachdruck RAAPE (Inter-

nationales Privatrecht 3. Auf I. S. 319), der dazu mit Recht

bemerkt: « Dass die zur Aufrechnung benutzte Gegen-

forderung erlischt, wird sich aus ihrem Statut auch dann

ableiten lassen, wenn dieses im gegebenen Fall, wäre er ein

innerrechtlicher, die Aufrechnung nicht zulassen würde.));

(gleich WOLFF, Das internationale Privatrecht Deutsch-

lands, 2. Auf I. S. 128; LEWALD, Das deutsche internatio-

nale Privatrecht S. 282 f., u.a.m.). Mit Recht weist LE-

WALD darauf hin, dass sich ja bezüglich der zur Aufrechnung

verwendeten Gegenforderung im wesentlichen nur die

Frage stellt, ob nach diesem Statut der Schuldner frei

werde, wenn sich der Gläubiger im Wege der Verrechnung

Befriedigung verschafft habe, und dass diese Frage wohl

nur dann mit Sicherheit zu verneinen sei, wenn das Statut

Verfahren. N° 37.

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der Gegenforderung das Institut der Aufrechnung über-

haupt nicht kenne. Er fügt dann zutreffend bei: « Für

einen solchen abnormen Fall bliebe allerdings die Gegen-

forderung nach ihrem Recht weiterbestehen. Wollte sie

aber der Gläubiger (der sie zur Aufrechnung verwendet

hat) geltend machen, so wäre im Rahmen dieses Statuts

Abhilfe zu schaffen... Es würde der Gesichtspunkt der

Bereicherung oder des venire contra factum proprium

(exceptio doli) eingreifen können.))

Besteht somit kein Anlass, von der bisherigen Recht-

sprechung abzugehen, so ist im weiteren zu prüfen, welchem

Recht die Forderung der Klägerin untersteht, der gegen-

über der Beklagte die Einrede der Verrechnung erhebt.

Die Klägerin leitet ihre Forderung aus dem Verkauf von

Textilien ab, die vom Ausland in die Schweiz zu liefern

waren. Den Akten sind weder eine ausdrückliche Partei-

vereinbarung, noch sonst irgendwelcheAnhaltspunkte dafür

zu entnehmen, dass die Parteien beim Vertragsschluss

übereinstimmend ein bestimmtes Recht als anwendbar

unterstellten. Daher ist als massgebendes Recht dasjenige

des Ortes zu betrachten, mit dem das streitige Rechts-

verhältnis den engsten räumlichen" Zusammenhang auf-

weist. Unter diesem Gesichtspunkt kommt dem Erfüllungs-

ort der für die betreffende Vertragsart charakteristischen

Leistung überwiegende Bedeutung zu. Deshalb ist in der

Regel das dort geltende Recht als massgebend zu betrach-

ten, es sei denn, dass die Umstände des Falles die Bezie-

hungen zu einem andern Lande als noch enger erscheinen

lassen (vgl. BGE 72 TI 411, sowie das nicht veröffentlichte

Urteil vom 7. März 1951 i. S. Häusermann c. Mowag).

Beim Kauf ist die charakteristische Leistung diejenige des

Verkäufers. Da dieser in der Tschechoslowakei domiziliert

ist und dort zu erfüllen hatte, untersteht mithin die Kauf-

preisforderung der Klägerin ausländischem Recht, und

dieses ist daher auch massgebend für die Frage der Zu-

lässigkeit sowie die Voraussetzungen der Verrechnung.

Die Vorinstanz hat zu der Frage des auf die Verrechnung

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Verfahren. N0 37.

anwendbaren Rechts nicht Stellung genommen; sie scheint

ohne weiteres auf schweizerisches Recht abgestellt zu

haben. Von einer Rückweisung kann jedoch gestützt auf

Art. 60 Abs. 1 lit. c OG gleichwohl Umgang genommen

werden. Denn in anderem Zusammenhang hat die Vor-

instanz ausgeführt: « Auch wenn grundsätzlich tschechi-

sches Recht anwendbar wäre, so müsste doch auf das

schweizerische Obligationenrecht als Ersatzrecht abgestellt

werden, da dem Gericht der gegenwärtige Rechtszustand

hinter dem eisernen Vorhang, namentlich auf dem Gebiete

des Vertragsrechts, völlig unbekannt ist, und von der

Klägerin auch nur der Versuch, diesbezüglich irgendwelche

Unterlagen beizubringen, nicht gemacht wird. » Die Hand-

habung schweizerischen Rechtes als blosses Ersatzrecht für

das anwendbare ausländische Recht ist aber vom Bundes-

gericht gemäss ständiger Rechtsprechung nicht nachzu-

prüfen (BGE 67 II 181, 218 und dort erwähnte Entscheide).

Das Bundesgericht hat deshalb davon auszugehen, dass

die Verrechnung im vorliegenden Fall grundsätzlich zu-

lässig ist und deren Voraussetzungen erfüllt sind. Dies aber

natürlich nur unter der Voraussetzung, dass dem Be-

klagten die von ihm behaupteten Gegenforderungen auch

wirklich zustehen ..•

IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE

I. FAMILIENREOHT

DROIT DE LA FAMILLE

38. Urteil der 11. ZivUabteilnng vom 22. November t95t

i. S. Stadt Zürieh gegen FeUner und Heshe.

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Legitimation zur Klage auf Nichtigerklärung einer Ehe, Art. 121

und 122 ZGB. Offizialklage und Interessentenklage. Ist eine

Scheinehe durch Scheidung aufgelöst, so steht der Wohnsitz-

gemeinde die Klage grundsätzlich mangels genügenden Inte-

resses nicht zu.

Qualite pour intenter l'action en nulliM d'un mariage, art.121

et 122 ce. Action de I'autorite et action des interesses. Lors-

qu'un mariage fictif a eM dissous par le divorce, la commune

du domicile n'a pas d'action, en principe, faute d'un inter8t

suffisant.

veste per promuovere l'azione di nullita deI matrimonio, art. 121

e 122 00. Azione dell'autorita e azione degli interessati. Quando

un matrimonio fittizio e stato sciolto mediante divorzio, il

comune deI domicilio non ha, in linea di massima, veste per

agire, mancando un sufficiente interesse.

..4.. -

Frau Ute von Heshe wollte im Jahre 1941 in Berlin

einen Klaus Katzenellenbogen, alias Katling, heiraten. Die

Heirat war aber nach der damaligen deutschen Gesetz-

gebung nicht möglich, weil Katling Halbjude war. Um das

Ziel doch zu erreichen, vereinbarten die beiden mit dem

mit ihnen befreundeten Schweizerbürger Wolfgang Feilnet,

von Wettswil a.A., dass er Frau Heshe heirate und mit ihr

in die Schweiz einreise, und dass dann Katling ebenfalls iri.

die Schweiz komme, um nach Scheidung der Ehe Feilner:.

Heshe diese Frau zu heiraten. In der Tat heiratete Feilner

Frau Heshe im Juni 1944 in Berlin, kam in die Schweiz

zurück und liess seine Frau, die vorläufig bei Katling

geblieben war, später nachkommen. Katling folgte ihnen,

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AS 77 II -

1951