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Unlauterer Wettbewerb. N° 36.
gelegten Grundsatzes vereitelt würde. Dies schliesst aber
nicht aus, dass das kantonale Prozess recht vom Kläger
wenigstens rahmenmässig die Bezifferung des Schadens
verlangen kann, so dass sich das freie Ermessen des Rich-
ters auf diesen Rahmen beschränkt. Da der Kläger in der
Bemessung dieses Rahmens frei ist und in der Regel auch
in der Lage sein wird, maximal seinen Schaden abzumessen,
wird er in der Geltendmachung seines Anspruchs gemäss
Art. 42 Abs. 2 OR nicht beeinträchtigt. Für .eine solche
rahmenmässige Bezifferung können gewichtige Gründe·
sprechen, wie die Vorinstanz sie darlegt. Ein Einbruch in
Art. 42 Abs. 2 OR liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn
-
wie hier nach der zürcherischen Praxis -
die annähernde
Bestimmung des Schadens durch den Kläger noch bis zum
Schluss des Beweisverfahrens möglich ist, wo er den Pro-
zesstoff überblicken kann und noch Gelegenheit hat, Be-
weisergänzungen zu beantragen. Verstösst somit die zür-
cherische Zivilprozessordnung nicht gegen Bundesrecht
und stellt die Vorinstanz fest, dass der Kläger die ihm nach
kantonalem Prozessrecht auferlegte Vorkehr nicht getrof-
fen hat, so ist das Bundesgericht nicht in der Lage, [ouf
diesen Teil der Berufung einzutreten. Damit entfällt aber
für die Berufungsinstanz auch die Notwendigkeit, sich mit
der zusätzlichen Begründung des Handelsgerichtes aus-
einanderzusetzen, wonach es der Kläger auch an der mate-
riellen Substanzierung des Schadens hat fehlen lassen.
Verfahren. N0 37.
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IX. VERFAHREN
PROCEPURE
37. Auszug aus dem Urteil der I. Zivil abteilung
vom 26 • .Juni 1951 i. S. SEDA Nationalunternehmen gegen WeiD.
Berufung, Zulä8Bigkeit, Art. 43 OG. Internationale8 Pri'l-'atrecht.
Verrechnung, Zulässigkeit: Massgebend ist das Recht der zu
tilgenden Forderung.
Kauf, Bestimmung des anwendbaren RecJ?ts.
Unzuständigkeit des Bundesgerichts zur Uberprüfung als blosses
Ersatzrecht angewendeten schweiz. Rechts.
Recour8 en reforme, recevabilite, art. 43 OJ. Droit international
prive. Compensation, admissibiliM : fait regle la loi qui s'applique
a la creance que la compensation aura pour effet d'eteindre.
Vente, determination du droit applicable.
Incompetence du Tribunal fedeml pour contröler l'application du
droit suisse applique uniquement comme succedane du droit
etranger applicable.
Ricor80 per riforma, ricevibilita (art. 43 OG). Diritto intßrna,zionale
privato. Compensazione, ammissibilita: determinante e la legge
deI credito che sara estinto per compensazione.
Vendita, determinazione deI diritto applicabile.
Incompetenza deI Tribunale federale per sindacare l'applicazione
deI diritto svizzero applicato unicamente come succedaneo deI
diritto estero applicabile.
Aus dem Tatbestand:
Der Beklagte Weill schuldete der Klägerin SEBA, einem
nationalisierten Unternehmen in der Tschechoslowakei,
aus der Lieferung von Textilien rund Fr. 134,000.-. Auf
Bezahlung belangt, erhob er die Einrede der Verrechnung
mit höheren Gegenforderungen. Das Handelsgericht Bern
schützte die Verrechnungseinrede und wies die Klage ab.
Das Bundesgericht tritt auf die Berufung der Klägerin
nicht ein, aus folgenden
Erwägungen:
Da nach Art. 43 OG das Bundesgericht lediglich über
die richtige Anwendung des schweizerischen Rechtes zu
wachen hat, ist in erster Linie von Amtes wegen die Frage
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Verfahren. N° 37.
zu prüfen, nach welchem Recht sich Zulässigkeit und
Voraussetzungen der vom Beklagten geltendgemachten
Verrechnung bestimmen.
Nach allgemein anerkannter Auffassung ist zunächst auf
das Recht abzustellen, dem die Forderung untersteht, die
durch Verrechnung zum Erlöschen gebracht werden soll.
Streitig ist dann aber, ob daneben auch noch das Recht der
zur Verrechnung gestellten Gegenforderung zu berück-
sichtigen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
ist diese Frage zu verneinen; massgebend ist danach aus-
schliesslich das Recht, von dem die zu tilgende Verpflich-
tung beherrscht wird (BGE 63 TI 384). In der Literatur
wird demgegenüber die Auffassung vertreten, dass wenig-
stens unter gewissen Voraussetzungen entsprechend dem
sog. « Koppelungsprinzip)) auch noch das Recht der zur
Verrechnung gestellten Gegenforderung mit herangezogen
werden müsse (so SCHNITZER, Handbuch des internatio-
nalen Privatrechts, 3. Auf I. Bd. TI S. 586 f., und vor ihm
schon ZITELMANN, Internationales Privatrecht Bd. TI S.
397, sowie DÖLLE, Rheinische Zeitschrift Bd. 13 S. 32 ff.).
Die herrschende Meinung steht indessen nach wie vor auf
dem Boden der vom Bundesgericht vertretenen Auffassung;
so neuerdings mit besonderem Nachdruck RAAPE (Inter-
nationales Privatrecht 3. Auf I. S. 319), der dazu mit Recht
bemerkt: « Dass die zur Aufrechnung benutzte Gegen-
forderung erlischt, wird sich aus ihrem Statut auch dann
ableiten lassen, wenn dieses im gegebenen Fall, wäre er ein
innerrechtlicher, die Aufrechnung nicht zulassen würde.));
(gleich WOLFF, Das internationale Privatrecht Deutsch-
lands, 2. Auf I. S. 128; LEWALD, Das deutsche internatio-
nale Privatrecht S. 282 f., u.a.m.). Mit Recht weist LE-
WALD darauf hin, dass sich ja bezüglich der zur Aufrechnung
verwendeten Gegenforderung im wesentlichen nur die
Frage stellt, ob nach diesem Statut der Schuldner frei
werde, wenn sich der Gläubiger im Wege der Verrechnung
Befriedigung verschafft habe, und dass diese Frage wohl
nur dann mit Sicherheit zu verneinen sei, wenn das Statut
Verfahren. N° 37.
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der Gegenforderung das Institut der Aufrechnung über-
haupt nicht kenne. Er fügt dann zutreffend bei: « Für
einen solchen abnormen Fall bliebe allerdings die Gegen-
forderung nach ihrem Recht weiterbestehen. Wollte sie
aber der Gläubiger (der sie zur Aufrechnung verwendet
hat) geltend machen, so wäre im Rahmen dieses Statuts
Abhilfe zu schaffen... Es würde der Gesichtspunkt der
Bereicherung oder des venire contra factum proprium
(exceptio doli) eingreifen können.))
Besteht somit kein Anlass, von der bisherigen Recht-
sprechung abzugehen, so ist im weiteren zu prüfen, welchem
Recht die Forderung der Klägerin untersteht, der gegen-
über der Beklagte die Einrede der Verrechnung erhebt.
Die Klägerin leitet ihre Forderung aus dem Verkauf von
Textilien ab, die vom Ausland in die Schweiz zu liefern
waren. Den Akten sind weder eine ausdrückliche Partei-
vereinbarung, noch sonst irgendwelcheAnhaltspunkte dafür
zu entnehmen, dass die Parteien beim Vertragsschluss
übereinstimmend ein bestimmtes Recht als anwendbar
unterstellten. Daher ist als massgebendes Recht dasjenige
des Ortes zu betrachten, mit dem das streitige Rechts-
verhältnis den engsten räumlichen" Zusammenhang auf-
weist. Unter diesem Gesichtspunkt kommt dem Erfüllungs-
ort der für die betreffende Vertragsart charakteristischen
Leistung überwiegende Bedeutung zu. Deshalb ist in der
Regel das dort geltende Recht als massgebend zu betrach-
ten, es sei denn, dass die Umstände des Falles die Bezie-
hungen zu einem andern Lande als noch enger erscheinen
lassen (vgl. BGE 72 TI 411, sowie das nicht veröffentlichte
Urteil vom 7. März 1951 i. S. Häusermann c. Mowag).
Beim Kauf ist die charakteristische Leistung diejenige des
Verkäufers. Da dieser in der Tschechoslowakei domiziliert
ist und dort zu erfüllen hatte, untersteht mithin die Kauf-
preisforderung der Klägerin ausländischem Recht, und
dieses ist daher auch massgebend für die Frage der Zu-
lässigkeit sowie die Voraussetzungen der Verrechnung.
Die Vorinstanz hat zu der Frage des auf die Verrechnung
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Verfahren. N0 37.
anwendbaren Rechts nicht Stellung genommen; sie scheint
ohne weiteres auf schweizerisches Recht abgestellt zu
haben. Von einer Rückweisung kann jedoch gestützt auf
Art. 60 Abs. 1 lit. c OG gleichwohl Umgang genommen
werden. Denn in anderem Zusammenhang hat die Vor-
instanz ausgeführt: « Auch wenn grundsätzlich tschechi-
sches Recht anwendbar wäre, so müsste doch auf das
schweizerische Obligationenrecht als Ersatzrecht abgestellt
werden, da dem Gericht der gegenwärtige Rechtszustand
hinter dem eisernen Vorhang, namentlich auf dem Gebiete
des Vertragsrechts, völlig unbekannt ist, und von der
Klägerin auch nur der Versuch, diesbezüglich irgendwelche
Unterlagen beizubringen, nicht gemacht wird. » Die Hand-
habung schweizerischen Rechtes als blosses Ersatzrecht für
das anwendbare ausländische Recht ist aber vom Bundes-
gericht gemäss ständiger Rechtsprechung nicht nachzu-
prüfen (BGE 67 II 181, 218 und dort erwähnte Entscheide).
Das Bundesgericht hat deshalb davon auszugehen, dass
die Verrechnung im vorliegenden Fall grundsätzlich zu-
lässig ist und deren Voraussetzungen erfüllt sind. Dies aber
natürlich nur unter der Voraussetzung, dass dem Be-
klagten die von ihm behaupteten Gegenforderungen auch
wirklich zustehen ..•
IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE
I. FAMILIENREOHT
DROIT DE LA FAMILLE
38. Urteil der 11. ZivUabteilnng vom 22. November t95t
i. S. Stadt Zürieh gegen FeUner und Heshe.
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Legitimation zur Klage auf Nichtigerklärung einer Ehe, Art. 121
und 122 ZGB. Offizialklage und Interessentenklage. Ist eine
Scheinehe durch Scheidung aufgelöst, so steht der Wohnsitz-
gemeinde die Klage grundsätzlich mangels genügenden Inte-
resses nicht zu.
Qualite pour intenter l'action en nulliM d'un mariage, art.121
et 122 ce. Action de I'autorite et action des interesses. Lors-
qu'un mariage fictif a eM dissous par le divorce, la commune
du domicile n'a pas d'action, en principe, faute d'un inter8t
suffisant.
veste per promuovere l'azione di nullita deI matrimonio, art. 121
e 122 00. Azione dell'autorita e azione degli interessati. Quando
un matrimonio fittizio e stato sciolto mediante divorzio, il
comune deI domicilio non ha, in linea di massima, veste per
agire, mancando un sufficiente interesse.
..4.. -
Frau Ute von Heshe wollte im Jahre 1941 in Berlin
einen Klaus Katzenellenbogen, alias Katling, heiraten. Die
Heirat war aber nach der damaligen deutschen Gesetz-
gebung nicht möglich, weil Katling Halbjude war. Um das
Ziel doch zu erreichen, vereinbarten die beiden mit dem
mit ihnen befreundeten Schweizerbürger Wolfgang Feilnet,
von Wettswil a.A., dass er Frau Heshe heirate und mit ihr
in die Schweiz einreise, und dass dann Katling ebenfalls iri.
die Schweiz komme, um nach Scheidung der Ehe Feilner:.
Heshe diese Frau zu heiraten. In der Tat heiratete Feilner
Frau Heshe im Juni 1944 in Berlin, kam in die Schweiz
zurück und liess seine Frau, die vorläufig bei Katling
geblieben war, später nachkommen. Katling folgte ihnen,
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AS 77 II -
1951