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77_II_184

BGE 77 II 184

Bundesgericht (BGE) · 1951-04-24 · Deutsch CH
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Unlauterer Wettbewerb. N° 36.

VIII. UNLAUTERER WETTBEWERB

ÖONCURRENCE DELOYALE

36. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 24. April 1951 i. S. Rabatt-Reisen GmbH. gegen Sehwab.

Unlauterer Wettbewerb.

Verhältnis der Feststellungsklage nach Art. 2lit. a UWG zu gleich-

zeitig aus UWG erhobenen Leistungsklagen; das Interesse an

der Feststellung.

Kantonale Prozessvorschrift, die vom Kläger die rabmenmässige

Bezifferung des Schadens verlangt, ist mit Art. 42 Abs. 2 OR

vereinbar.

Ooncurrence dlloyale.

Rapport de l'action en constatation de droit selon l'art. 2 litt. a

LCD avec les actions derivant de 1a meme loi et exercees en

meme temps; l'inMret a la constatation.

La disposition de droit cantonal qui exige du defendeur qu'il fixe

son dommage entre un maximum et un minimum n'est pas

incompatible avec l'art. 42 al. 2 CO.

Ooncorrenza sleale.

Rapporto tra l'azione di accertamento di un diritto a norma

dell'art. 2 lett. a LCS e le azioni derivanti daUa stessa legge e

promosse contemporaneamente; l'interesse aU'accertamento.

Il disposto della procedura cantonale, secondo cui l'attore deve

fissare il suo danno entro un massimo e un minimo, non e

incompatibile con l'art. 42 cp. 2 CO.

Aus dem Tatbestand:

Der Kläger betreibt seit dem November 1947 einen

Reisemarken-Service. Die 1948 gegründete Rabatt-Reisen

G.m.b.H. gibt ebenfalls Reisemarken aus. Mit seiner Klage

stellte der Kläger das allgemeine Begehren um Feststel-

lung, dass die Beklagte sich des unlauteren Wettbewerbes

schuldig gemacht habe. Daneben erhob er mehrere Lei-

stungsbegehren, worunter das Begehren um Schadenersatz

für die von der BeklagtEm bereits begangenen widerrecht-

lichen unlauteren Wettbewerbs handlungen.

Das Handelsgericht Zürich hiess das allgemeine Fest-

stellungsbegehren insoweit gut, als es feststellte, dass die

Beklagte durch Nachahmung des Formates und der gra-

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phischen Gestaltung der Rabatt-Reisemarken und der

Form und Aufmachung des Markenbogens sich des unlau-

teren Wettbewerbes schuldig gemacht habe. Das Schaden-

ersatzbegehren des Klägers wies es als prozessual unge-

nügend ab.

Das Bundesgericht weist die gegen die Zulässigkeit des

Feststellungsbegeh:rens gerichtete Berufung der Beklagten

ab. Auf die Anschlussberufung des Klägers gegen die Ab-

weisung seines Schadenersatzbegehrens tritt es nicht ein.

Aus den Erwägungen:

5. -

Mit seinem ersten Begehren verlangt der Kläger,

es sei gerichtlich festzustellen, « dass die Beklagte durch

Nachahmung der klägerischen Geschäftsmethoden, ins-

besondere durch Inverkehrbringen von Rabattreisemarken,

die denjenigen des Klägers täuschend ähnlich sehen, sich

des unlauteren Wettbewerbes schuldig gemacht hat und

gegenüber dem Kläger und dessen Geschäftsbetrieb wider-

rechtlich vorgegangen ist». Dabei stützt sich der IPäger

auf Art. 2 lit. a UWG, der dem durch unlautern Wettbe-

werb Geschädigten ausdrücklich einen Anspruch auf Fest-

stellung der Widerrechtlichkeit einräumt.

In ihrer Berufungsbegründung wendet die Beklagte ein,

die Vorinstanz habe dieses Feststellungsbegehren zu Un..:

recht geschützt; denn es fehle in casu dem Kläger das

« rechtliche Interesse an der alsbaldigen (sofortigen)Fest-

stellung»; das aber sei Voraussetzung für jede, auch die

wettbewerbs rechtliche Feststellungsklage.

Zutreffend hat die Vorinstanz ausgeführt, dass das UWG

mit der Bestimmung in Art. 2 lit. a nicht etwa unbe-

schränkt eine Feststellungsklage habe zulassen wollen.

Vielmehr kommt auch der Feststellungsklage im Wett-

bewerbsrecht nur dann eine selbständige Bedeutung zu,

wenn ein schutzwfudiges Interesse an der Feststellung

nachgewiesen wird. Es entspricht dies denn auch der bis-

herigen Praxis, wonach im Bundesrecht ausdrücklich oder

stillschweigend vorgesehene Feststellungsklagen nur unter

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Unlauterer Wettbewerb. N° 36.

dieser Voraussetzung zugelassen wurden. Die gleiche Re-

gelung schreiben übrigens auch die kantona.Ien Zivilprozess-

ordnungen für die nach kantonalem Recht zu beurteilenden

Feststellungsklagen vor. Es bestand somit kein Grund, im

Gebiet des unlauteren Wettbewerbes von dieser allgemein

anerkannten Voraussetzung der Feststellungsklage abzu-.

weichen. Es gilt auch hier der Grundsatz, dass der Richter

nur dann angerufen werden soll, wenn ein sachliches Inte-

resse des Klägers dies verlangt, wobei freilich nicht ein

allzu strenger Massstab angelegt werden darf. So wird ein

solches Interesse stets schon dann als gegeben zu erachten

sein, wenn die gerichtliche Feststellung zur Beseitigung

einer Verletzung oder Gefährdung dienen kann, die der Be-

klagte durch eine verpönte Handlung im Wettbewerb ver-

m:sacht hat. In diesem Sinn hat aber die Feststellungsklage

auch neben den verschiedenen Leistungsklagen in vielen

Fällen ihre volle Berechtigung. Dies trifft namentlich dann

zu, wenn die Urteilspublikation zugelassen wird, und dem

Kläger schon deshalb daran gelegen ist, dass die Rechts-

verletzung nicht nur in den Urtejlsmotiven festgehalten

wird und im Dispositiv nur deren Folgen (z.B. Schaden-

ersatz, Verpflichtung zur Unterlassung etc.) erscheinen,

sondern dass eben im Dispositiv selbst das rechtswidrige

Verhalten des Beklagten umschrieben wird.

Es steht fest, dass im vorliegenden Fall die Beklagte

ihre Reisemarken und die Markenbogen bewusst denjenigen

des Klägers nachgeahmt und derart eine Verwechslungs-

gefahr herbeigeführt hat. Die Vorinstanz hat ferner fest-

gestellt, dass die Beklagte ungeachtet des laufenden Pro-

zesses ihr Geschäft weiter betreibt, ohne hinreichende Vor-

kehren zur Behebung der Verwechslungsgefahr getroffen

zu haben, und auf diese Weise den Geschäftsbetrieb des

Klägers fernerhin gefährdet. Das sind Feststellungen tat-

beständlicher Natur, die für das Bundesgericht verbindlich

sind. Hat aber die Vorinstanz unter diesen Umständen ein

rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung der

ihm durch die verpönten Wettbewerbshandlungen der

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Beklagten verursachten nachteiligen Rechtslage angenom-

men' so ist dem beizustimmen. Dies erst recht mit Rück-

sicht auf die vom Kläger verlangte und von der Vorinstanz

zugelassene Urteilsveröffentlichung. Denn nur durch die

Feststellung des unlauteren Geschäftsgebarens der Be-

klagten in Verbindung mit der Veröffentlichung des Urteils

vermag der Kläger die Beseitigung der von der Beklagten

geschaffenen Gefährdung seines Geschäftsbetriebes zu er-

reichen. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der

. Feststellung des von der Beklagten begangenen unlauteren

Wettbewerbes und somit die Zulässigkeit und Gutheissung

einer entsprechenden Feststellungsklage neben Leistungs-

begehren sind demnach zu bejahen.

10. -

Endlich verlangt der Kläger noch, die Beklagte

sei zu verpflichten, ihm für die begangenen unlauteren

Wettbewerbshandlungen einen gerichtlich zu ermittelnden

Schadenersatz zu bezahlen. Dieses Begehren ist von der

Vorinstanz abgewiesen worden. Der Kläger beantragt mit

der Anschluss berufung die Verurteilung der Beklagten zu

einem gerichtlich zu bestimmenden Schadenersatz.

Das Handelsgericht hat nicht übersehen, dass gemäss

Art. 42 Abs. 2 OR ziffermässig nicht nachweisbarer Scha-

den nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den

gewöhnlichen Lauf der Dinge abzuschätzen ist. Es führt

jedoch aus, dieser Sachverhalt entbinde den Kläger nicht

von der im zürcherischen Zivilprozess aufgestellten Pflicht,

den beanspruchten Ersatz wenigstens rahmenmässig zu

beziffern, und gelangt, da dies nicht geschehen ist, zu einer

mit prozessualer Säumnis begründeten Abweisung des

Schadenersatz begehrens.

Es sind hier zwei Gesichtspunkte auseinanderzuhalten,

nämlich der prozessuale und der aus Art. 42 Abs. 2 OR

abgeleitete materiellrechtliche. Dabei ist es klar, dass eine

Bestimmung des kantonalen Prozessrechtes, welche vom

Kläger bei Einreichung der Klage eine genaue Substan-

zierung des Schadens verlangt, Bundesrecht verletzt, da

dadurch die Durchsetzung des in Art. 42 Abs. 2 OR nieder-

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gelegten Grundsatzes vereitelt würde. Dies schliesst aber

nicht aus, dass das kantonale Prozessrecht vom Kläger

wenigstens rahmenmässig die Bezifferung des Schadens

verlangen kann, so dass sich das freie Ermessen des Rich-

ters auf diesen Rahmen beschränkt. Da der Kläger in der

Bemessung dieses Rahmens frei ist und in der Regel auch

in der Lage sein wird, maximal seinen Schaden abzumessen,

wird er in der Geltendmachung seines Anspruchs gemäss

Art. 42 Abs. 2 OR nicht beeinträchtigt. Für .eine solche

rahmenmässige Bezifferung können gewichtige Gründe·

sprechen, wie die Vorinstanz sie darlegt. Ein Einbruch in

Art. 42 Abs. 2 OR liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn

-

wie hier nach der zürcherischen Praxis -

die annähernde

Bestimmung des Schadens durch den Kläger noch bis zum

Schluss des Beweisverfahrens möglich ist, wo er den Pro-

zesstoff überblicken kann und noch Gelegenheit hat, Be-

weisergänzungen zu beantragen. Verstösst somit die zür-

cherische Zivilprozessordnung nicht gegen Bundesrecht

und stellt die Vorinstanz fest, dass der Kläger die ihm nach

kantonalem Prozessrecht auferlegte Vorkehr nicht getrof-

fen hat, so ist das Bundesgericht nicht in der Lage, l1uf

diesen Teil der Berufung einzutreten. Damit entfällt aber

für die Berufungsinstanz auch die Notwendigkeit, sich mit

der zusätzlichen Begründung des Handelsgerichtes aus-

einanderzusetzen, wonach es der Kläger auch an der mate-

riellen Substanzierung des Schadens hat fehlen lassen.

Verfahren. N0 37.

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IX. VERFAHREN

PROCEPURE

37. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteiluug

vom 26 • .Juni 1951 i. S. SEBA Natioualunternehmen gegen Weill.

Berufung, Zulässigkeit, Art. 43 OG. Internationales Privatrecht.

Verrechnung, Zulässigkeit: Massgebend ist das Recht der zu

tilgenden Forderung.

Kauf, Bestimmung des anwendbaren Rec!üs.

Unzuständigkeit des Bundesgerichts zur Überprüfung als blosses

Ersatzrecht angewendeten schweiz. Rechts.

Recours en reforme, recevabilite, art. 43 OJ. Droit international

prive. Oompensation, admissibiliM : fait regle la loi qui s'applique

a la creance que Ia eompenaation aura pour effet d'eteindre.

Vente, determination du droit applicabie.

Incompetence du Tribunal fedeml pour contröler l'application du

droit suisse applique uniquement comme succooane du droit

etranger applicable.

Ricorso per riforma, ricevibilitd (art. 43 OG). Diritto intßrnazionale

privato. Oompensazione, ammissibilita : determinante €I la legge

deI eredito ehe aars estinto per compensazione.

Vendita, determinazione deI diritto applicabile.

Ineompetenza deI Tribunale federale per sindacare l'applieazione

deI diritto svizzero applicato unicamente come succedaneo deI

diritto estero applieabile.

Aus dem Tatbestand:

Der Beklagte Weill schuldete der Klägerin SEBA, einem

nationalisierten Unternehmen in der Tschechoslowakei,

aus der Lieferung von Textilien rund Fr. 134,000.-. Auf

Bezahlung belangt, erhob er die Einrede der Verrechnung

mit höheren Gegenforderungen. Das Handelsgericht Bern

schützte die Verrechnungseinrede und wies die Klage ab.

Das Bundesgericht tritt auf die Berufung der Klägerin

nicht ein, aus folgenden

Erwägungen:

Da nach Art. 43 OG das Bundesgericht lediglich über

die richtige Anwendung des schweizerischen Rechtes zu

wachen hat, ist in erster Linie von Amtes wegen die Frage