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77_II_184

BGE 77 II 184

Bundesgericht (BGE) · 1951-04-24 · Deutsch CH
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184 Unlauterer Wettbewerb. N° 36. VIII. UNLAUTERER WETTBEWERB ÖONCURRENCE DELOYALE

36. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. April 1951 i. S. Rabatt-Reisen GmbH. gegen Sehwab. Unlauterer Wettbewerb. Verhältnis der Feststellungsklage nach Art. 2lit. a UWG zu gleich- zeitig aus UWG erhobenen Leistungsklagen ; das Interesse an der Feststellung. Kantonale Prozessvorschrift, die vom Kläger die rabmenmässige Bezifferung des Schadens verlangt, ist mit Art. 42 Abs. 2 OR vereinbar. Ooncurrence dlloyale. Rapport de l'action en constatation de droit selon l'art. 2 litt. a LCD avec les actions derivant de 1a meme loi et exercees en meme temps; l'inMret a la constatation. La disposition de droit cantonal qui exige du defendeur qu'il fixe son dommage entre un maximum et un minimum n'est pas incompatible avec l'art. 42 al. 2 CO. Ooncorrenza sleale. Rapporto tra l'azione di accertamento di un diritto a norma dell'art. 2 lett. a LCS e le azioni derivanti daUa stessa legge e promosse contemporaneamente ; l'interesse aU'accertamento. Il disposto della procedura cantonale, secondo cui l'attore deve fissare il suo danno entro un massimo e un minimo, non e incompatibile con l'art. 42 cp. 2 CO. Aus dem Tatbestand: Der Kläger betreibt seit dem November 1947 einen Reisemarken-Service. Die 1948 gegründete Rabatt-Reisen G.m.b.H. gibt ebenfalls Reisemarken aus. Mit seiner Klage stellte der Kläger das allgemeine Begehren um Feststel- lung, dass die Beklagte sich des unlauteren Wettbewerbes schuldig gemacht habe. Daneben erhob er mehrere Lei- stungsbegehren, worunter das Begehren um Schadenersatz für die von der BeklagtEm bereits begangenen widerrecht- lichen unlauteren Wettbewerbs handlungen. Das Handelsgericht Zürich hiess das allgemeine Fest- stellungsbegehren insoweit gut, als es feststellte, dass die Beklagte durch Nachahmung des Formates und der gra- Unlauterer Wettbewerb. N0 36. 185 phischen Gestaltung der Rabatt-Reisemarken und der Form und Aufmachung des Markenbogens sich des unlau- teren Wettbewerbes schuldig gemacht habe. Das Schaden- ersatzbegehren des Klägers wies es als prozessual unge- nügend ab. Das Bundesgericht weist die gegen die Zulässigkeit des Feststellungsbegeh:rens gerichtete Berufung der Beklagten ab. Auf die Anschlussberufung des Klägers gegen die Ab- weisung seines Schadenersatzbegehrens tritt es nicht ein. Aus den Erwägungen:

5. - Mit seinem ersten Begehren verlangt der Kläger, es sei gerichtlich festzustellen, « dass die Beklagte durch Nachahmung der klägerischen Geschäftsmethoden, ins- besondere durch Inverkehrbringen von Rabattreisemarken, die denjenigen des Klägers täuschend ähnlich sehen, sich des unlauteren Wettbewerbes schuldig gemacht hat und gegenüber dem Kläger und dessen Geschäftsbetrieb wider- rechtlich vorgegangen ist». Dabei stützt sich der IPäger auf Art. 2 lit. a UWG, der dem durch unlautern Wettbe- werb Geschädigten ausdrücklich einen Anspruch auf Fest- stellung der Widerrechtlichkeit einräumt. In ihrer Berufungsbegründung wendet die Beklagte ein, die Vorinstanz habe dieses Feststellungsbegehren zu Un..: recht geschützt; denn es fehle in casu dem Kläger das « rechtliche Interesse an der alsbaldigen (sofortigen)Fest- stellung» ; das aber sei Voraussetzung für jede, auch die wettbewerbs rechtliche Feststellungsklage. Zutreffend hat die Vorinstanz ausgeführt, dass das UWG mit der Bestimmung in Art. 2 lit. a nicht etwa unbe- schränkt eine Feststellungsklage habe zulassen wollen. Vielmehr kommt auch der Feststellungsklage im Wett- bewerbsrecht nur dann eine selbständige Bedeutung zu, wenn ein schutzwfudiges Interesse an der Feststellung nachgewiesen wird. Es entspricht dies denn auch der bis- herigen Praxis, wonach im Bundesrecht ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehene Feststellungsklagen nur unter 186 Unlauterer Wettbewerb. N° 36. dieser Voraussetzung zugelassen wurden. Die gleiche Re- gelung schreiben übrigens auch die kantona.Ien Zivilprozess- ordnungen für die nach kantonalem Recht zu beurteilenden Feststellungsklagen vor. Es bestand somit kein Grund, im Gebiet des unlauteren Wettbewerbes von dieser allgemein anerkannten Voraussetzung der Feststellungsklage abzu-. weichen. Es gilt auch hier der Grundsatz, dass der Richter nur dann angerufen werden soll, wenn ein sachliches Inte- resse des Klägers dies verlangt, wobei freilich nicht ein allzu strenger Massstab angelegt werden darf. So wird ein solches Interesse stets schon dann als gegeben zu erachten sein, wenn die gerichtliche Feststellung zur Beseitigung einer Verletzung oder Gefährdung dienen kann, die der Be- klagte durch eine verpönte Handlung im Wettbewerb ver- m:sacht hat. In diesem Sinn hat aber die Feststellungsklage auch neben den verschiedenen Leistungsklagen in vielen Fällen ihre volle Berechtigung. Dies trifft namentlich dann zu, wenn die Urteilspublikation zugelassen wird, und dem Kläger schon deshalb daran gelegen ist, dass die Rechts- verletzung nicht nur in den Urtejlsmotiven festgehalten wird und im Dispositiv nur deren Folgen (z.B. Schaden- ersatz, Verpflichtung zur Unterlassung etc.) erscheinen, sondern dass eben im Dispositiv selbst das rechtswidrige Verhalten des Beklagten umschrieben wird. Es steht fest, dass im vorliegenden Fall die Beklagte ihre Reisemarken und die Markenbogen bewusst denjenigen des Klägers nachgeahmt und derart eine Verwechslungs- gefahr herbeigeführt hat. Die Vorinstanz hat ferner fest- gestellt, dass die Beklagte ungeachtet des laufenden Pro- zesses ihr Geschäft weiter betreibt, ohne hinreichende Vor- kehren zur Behebung der Verwechslungsgefahr getroffen zu haben, und auf diese Weise den Geschäftsbetrieb des Klägers fernerhin gefährdet. Das sind Feststellungen tat- beständlicher Natur, die für das Bundesgericht verbindlich sind. Hat aber die Vorinstanz unter diesen Umständen ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung der ihm durch die verpönten Wettbewerbshandlungen der Unlauterer Wettbewerb. N0 36. 187 Beklagten verursachten nachteiligen Rechtslage angenom- men' so ist dem beizustimmen. Dies erst recht mit Rück- sicht auf die vom Kläger verlangte und von der Vorinstanz zugelassene Urteilsveröffentlichung. Denn nur durch die Feststellung des unlauteren Geschäftsgebarens der Be- klagten in Verbindung mit der Veröffentlichung des Urteils vermag der Kläger die Beseitigung der von der Beklagten geschaffenen Gefährdung seines Geschäftsbetriebes zu er- reichen. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der . Feststellung des von der Beklagten begangenen unlauteren Wettbewerbes und somit die Zulässigkeit und Gutheissung einer entsprechenden Feststellungsklage neben Leistungs- begehren sind demnach zu bejahen.

10. - Endlich verlangt der Kläger noch, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm für die begangenen unlauteren Wettbewerbshandlungen einen gerichtlich zu ermittelnden Schadenersatz zu bezahlen. Dieses Begehren ist von der Vorinstanz abgewiesen worden. Der Kläger beantragt mit der Anschluss berufung die Verurteilung der Beklagten zu einem gerichtlich zu bestimmenden Schadenersatz. Das Handelsgericht hat nicht übersehen, dass gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ziffermässig nicht nachweisbarer Scha- den nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge abzuschätzen ist. Es führt jedoch aus, dieser Sachverhalt entbinde den Kläger nicht von der im zürcherischen Zivilprozess aufgestellten Pflicht, den beanspruchten Ersatz wenigstens rahmenmässig zu beziffern, und gelangt, da dies nicht geschehen ist, zu einer mit prozessualer Säumnis begründeten Abweisung des Schadenersatz begehrens. Es sind hier zwei Gesichtspunkte auseinanderzuhalten, nämlich der prozessuale und der aus Art. 42 Abs. 2 OR abgeleitete materiellrechtliche. Dabei ist es klar, dass eine Bestimmung des kantonalen Prozessrechtes, welche vom Kläger bei Einreichung der Klage eine genaue Substan- zierung des Schadens verlangt, Bundesrecht verletzt, da dadurch die Durchsetzung des in Art. 42 Abs. 2 OR nieder- 188 Unlauterer Wettbewerb. N° 36. gelegten Grundsatzes vereitelt würde. Dies schliesst aber nicht aus, dass das kantonale Prozessrecht vom Kläger wenigstens rahmenmässig die Bezifferung des Schadens verlangen kann, so dass sich das freie Ermessen des Rich- ters auf diesen Rahmen beschränkt. Da der Kläger in der Bemessung dieses Rahmens frei ist und in der Regel auch in der Lage sein wird, maximal seinen Schaden abzumessen, wird er in der Geltendmachung seines Anspruchs gemäss Art. 42 Abs. 2 OR nicht beeinträchtigt. Für .eine solche rahmenmässige Bezifferung können gewichtige Gründe· sprechen, wie die Vorinstanz sie darlegt. Ein Einbruch in Art. 42 Abs. 2 OR liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn - wie hier nach der zürcherischen Praxis - die annähernde Bestimmung des Schadens durch den Kläger noch bis zum Schluss des Beweisverfahrens möglich ist, wo er den Pro- zesstoff überblicken kann und noch Gelegenheit hat, Be- weisergänzungen zu beantragen. Verstösst somit die zür- cherische Zivilprozessordnung nicht gegen Bundesrecht und stellt die Vorinstanz fest, dass der Kläger die ihm nach kantonalem Prozessrecht auferlegte Vorkehr nicht getrof- fen hat, so ist das Bundesgericht nicht in der Lage, l1uf diesen Teil der Berufung einzutreten. Damit entfällt aber für die Berufungsinstanz auch die Notwendigkeit, sich mit der zusätzlichen Begründung des Handelsgerichtes aus- einanderzusetzen, wonach es der Kläger auch an der mate- riellen Substanzierung des Schadens hat fehlen lassen. Verfahren. N0 37. 189 IX. VERFAHREN PROCEPURE

37. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteiluug vom 26 • .Juni 1951 i. S. SEBA Natioualunternehmen gegen Weill. Berufung, Zulässigkeit, Art. 43 OG. Internationales Privatrecht. Verrechnung, Zulässigkeit: Massgebend ist das Recht der zu tilgenden Forderung. Kauf, Bestimmung des anwendbaren Rec!üs. Unzuständigkeit des Bundesgerichts zur Überprüfung als blosses Ersatzrecht angewendeten schweiz. Rechts. Recours en reforme, recevabilite, art. 43 OJ. Droit international prive. Oompensation, admissibiliM : fait regle la loi qui s'applique a la creance que Ia eompenaation aura pour effet d'eteindre. Vente, determination du droit applicabie. Incompetence du Tribunal fedeml pour contröler l'application du droit suisse applique uniquement comme succooane du droit etranger applicable. Ricorso per riforma, ricevibilitd (art. 43 OG). Diritto intßrnazionale privato. Oompensazione, ammissibilita : determinante €I la legge deI eredito ehe aars estinto per compensazione. Vendita, determinazione deI diritto applicabile. Ineompetenza deI Tribunale federale per sindacare l'applieazione deI diritto svizzero applicato unicamente come succedaneo deI diritto estero applieabile. Aus dem Tatbestand: Der Beklagte Weill schuldete der Klägerin SEBA, einem nationalisierten Unternehmen in der Tschechoslowakei, aus der Lieferung von Textilien rund Fr. 134,000.-. Auf Bezahlung belangt, erhob er die Einrede der Verrechnung mit höheren Gegenforderungen. Das Handelsgericht Bern schützte die Verrechnungseinrede und wies die Klage ab. Das Bundesgericht tritt auf die Berufung der Klägerin nicht ein, aus folgenden Erwägungen: Da nach Art. 43 OG das Bundesgericht lediglich über die richtige Anwendung des schweizerischen Rechtes zu wachen hat, ist in erster Linie von Amtes wegen die Frage