Volltext (verifizierbarer Originaltext)
184
Unlauterer Wettbewerb. N° 36.
VIII. UNLAUTERER WETTBEWERB
ÖONCURRENCE DELOYALE
36. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 24. April 1951 i. S. Rabatt-Reisen GmbH. gegen Sehwab.
Unlauterer Wettbewerb.
Verhältnis der Feststellungsklage nach Art. 2lit. a UWG zu gleich-
zeitig aus UWG erhobenen Leistungsklagen; das Interesse an
der Feststellung.
Kantonale Prozessvorschrift, die vom Kläger die rabmenmässige
Bezifferung des Schadens verlangt, ist mit Art. 42 Abs. 2 OR
vereinbar.
Ooncurrence dlloyale.
Rapport de l'action en constatation de droit selon l'art. 2 litt. a
LCD avec les actions derivant de 1a meme loi et exercees en
meme temps; l'inMret a la constatation.
La disposition de droit cantonal qui exige du defendeur qu'il fixe
son dommage entre un maximum et un minimum n'est pas
incompatible avec l'art. 42 al. 2 CO.
Ooncorrenza sleale.
Rapporto tra l'azione di accertamento di un diritto a norma
dell'art. 2 lett. a LCS e le azioni derivanti daUa stessa legge e
promosse contemporaneamente; l'interesse aU'accertamento.
Il disposto della procedura cantonale, secondo cui l'attore deve
fissare il suo danno entro un massimo e un minimo, non e
incompatibile con l'art. 42 cp. 2 CO.
Aus dem Tatbestand:
Der Kläger betreibt seit dem November 1947 einen
Reisemarken-Service. Die 1948 gegründete Rabatt-Reisen
G.m.b.H. gibt ebenfalls Reisemarken aus. Mit seiner Klage
stellte der Kläger das allgemeine Begehren um Feststel-
lung, dass die Beklagte sich des unlauteren Wettbewerbes
schuldig gemacht habe. Daneben erhob er mehrere Lei-
stungsbegehren, worunter das Begehren um Schadenersatz
für die von der BeklagtEm bereits begangenen widerrecht-
lichen unlauteren Wettbewerbs handlungen.
Das Handelsgericht Zürich hiess das allgemeine Fest-
stellungsbegehren insoweit gut, als es feststellte, dass die
Beklagte durch Nachahmung des Formates und der gra-
Unlauterer Wettbewerb. N0 36.
185
phischen Gestaltung der Rabatt-Reisemarken und der
Form und Aufmachung des Markenbogens sich des unlau-
teren Wettbewerbes schuldig gemacht habe. Das Schaden-
ersatzbegehren des Klägers wies es als prozessual unge-
nügend ab.
Das Bundesgericht weist die gegen die Zulässigkeit des
Feststellungsbegeh:rens gerichtete Berufung der Beklagten
ab. Auf die Anschlussberufung des Klägers gegen die Ab-
weisung seines Schadenersatzbegehrens tritt es nicht ein.
Aus den Erwägungen:
5. -
Mit seinem ersten Begehren verlangt der Kläger,
es sei gerichtlich festzustellen, « dass die Beklagte durch
Nachahmung der klägerischen Geschäftsmethoden, ins-
besondere durch Inverkehrbringen von Rabattreisemarken,
die denjenigen des Klägers täuschend ähnlich sehen, sich
des unlauteren Wettbewerbes schuldig gemacht hat und
gegenüber dem Kläger und dessen Geschäftsbetrieb wider-
rechtlich vorgegangen ist». Dabei stützt sich der IPäger
auf Art. 2 lit. a UWG, der dem durch unlautern Wettbe-
werb Geschädigten ausdrücklich einen Anspruch auf Fest-
stellung der Widerrechtlichkeit einräumt.
In ihrer Berufungsbegründung wendet die Beklagte ein,
die Vorinstanz habe dieses Feststellungsbegehren zu Un..:
recht geschützt; denn es fehle in casu dem Kläger das
« rechtliche Interesse an der alsbaldigen (sofortigen)Fest-
stellung»; das aber sei Voraussetzung für jede, auch die
wettbewerbs rechtliche Feststellungsklage.
Zutreffend hat die Vorinstanz ausgeführt, dass das UWG
mit der Bestimmung in Art. 2 lit. a nicht etwa unbe-
schränkt eine Feststellungsklage habe zulassen wollen.
Vielmehr kommt auch der Feststellungsklage im Wett-
bewerbsrecht nur dann eine selbständige Bedeutung zu,
wenn ein schutzwfudiges Interesse an der Feststellung
nachgewiesen wird. Es entspricht dies denn auch der bis-
herigen Praxis, wonach im Bundesrecht ausdrücklich oder
stillschweigend vorgesehene Feststellungsklagen nur unter
186
Unlauterer Wettbewerb. N° 36.
dieser Voraussetzung zugelassen wurden. Die gleiche Re-
gelung schreiben übrigens auch die kantona.Ien Zivilprozess-
ordnungen für die nach kantonalem Recht zu beurteilenden
Feststellungsklagen vor. Es bestand somit kein Grund, im
Gebiet des unlauteren Wettbewerbes von dieser allgemein
anerkannten Voraussetzung der Feststellungsklage abzu-.
weichen. Es gilt auch hier der Grundsatz, dass der Richter
nur dann angerufen werden soll, wenn ein sachliches Inte-
resse des Klägers dies verlangt, wobei freilich nicht ein
allzu strenger Massstab angelegt werden darf. So wird ein
solches Interesse stets schon dann als gegeben zu erachten
sein, wenn die gerichtliche Feststellung zur Beseitigung
einer Verletzung oder Gefährdung dienen kann, die der Be-
klagte durch eine verpönte Handlung im Wettbewerb ver-
m:sacht hat. In diesem Sinn hat aber die Feststellungsklage
auch neben den verschiedenen Leistungsklagen in vielen
Fällen ihre volle Berechtigung. Dies trifft namentlich dann
zu, wenn die Urteilspublikation zugelassen wird, und dem
Kläger schon deshalb daran gelegen ist, dass die Rechts-
verletzung nicht nur in den Urtejlsmotiven festgehalten
wird und im Dispositiv nur deren Folgen (z.B. Schaden-
ersatz, Verpflichtung zur Unterlassung etc.) erscheinen,
sondern dass eben im Dispositiv selbst das rechtswidrige
Verhalten des Beklagten umschrieben wird.
Es steht fest, dass im vorliegenden Fall die Beklagte
ihre Reisemarken und die Markenbogen bewusst denjenigen
des Klägers nachgeahmt und derart eine Verwechslungs-
gefahr herbeigeführt hat. Die Vorinstanz hat ferner fest-
gestellt, dass die Beklagte ungeachtet des laufenden Pro-
zesses ihr Geschäft weiter betreibt, ohne hinreichende Vor-
kehren zur Behebung der Verwechslungsgefahr getroffen
zu haben, und auf diese Weise den Geschäftsbetrieb des
Klägers fernerhin gefährdet. Das sind Feststellungen tat-
beständlicher Natur, die für das Bundesgericht verbindlich
sind. Hat aber die Vorinstanz unter diesen Umständen ein
rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung der
ihm durch die verpönten Wettbewerbshandlungen der
Unlauterer Wettbewerb. N0 36.
187
Beklagten verursachten nachteiligen Rechtslage angenom-
men' so ist dem beizustimmen. Dies erst recht mit Rück-
sicht auf die vom Kläger verlangte und von der Vorinstanz
zugelassene Urteilsveröffentlichung. Denn nur durch die
Feststellung des unlauteren Geschäftsgebarens der Be-
klagten in Verbindung mit der Veröffentlichung des Urteils
vermag der Kläger die Beseitigung der von der Beklagten
geschaffenen Gefährdung seines Geschäftsbetriebes zu er-
reichen. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der
. Feststellung des von der Beklagten begangenen unlauteren
Wettbewerbes und somit die Zulässigkeit und Gutheissung
einer entsprechenden Feststellungsklage neben Leistungs-
begehren sind demnach zu bejahen.
10. -
Endlich verlangt der Kläger noch, die Beklagte
sei zu verpflichten, ihm für die begangenen unlauteren
Wettbewerbshandlungen einen gerichtlich zu ermittelnden
Schadenersatz zu bezahlen. Dieses Begehren ist von der
Vorinstanz abgewiesen worden. Der Kläger beantragt mit
der Anschluss berufung die Verurteilung der Beklagten zu
einem gerichtlich zu bestimmenden Schadenersatz.
Das Handelsgericht hat nicht übersehen, dass gemäss
Art. 42 Abs. 2 OR ziffermässig nicht nachweisbarer Scha-
den nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den
gewöhnlichen Lauf der Dinge abzuschätzen ist. Es führt
jedoch aus, dieser Sachverhalt entbinde den Kläger nicht
von der im zürcherischen Zivilprozess aufgestellten Pflicht,
den beanspruchten Ersatz wenigstens rahmenmässig zu
beziffern, und gelangt, da dies nicht geschehen ist, zu einer
mit prozessualer Säumnis begründeten Abweisung des
Schadenersatz begehrens.
Es sind hier zwei Gesichtspunkte auseinanderzuhalten,
nämlich der prozessuale und der aus Art. 42 Abs. 2 OR
abgeleitete materiellrechtliche. Dabei ist es klar, dass eine
Bestimmung des kantonalen Prozessrechtes, welche vom
Kläger bei Einreichung der Klage eine genaue Substan-
zierung des Schadens verlangt, Bundesrecht verletzt, da
dadurch die Durchsetzung des in Art. 42 Abs. 2 OR nieder-
188
Unlauterer Wettbewerb. N° 36.
gelegten Grundsatzes vereitelt würde. Dies schliesst aber
nicht aus, dass das kantonale Prozessrecht vom Kläger
wenigstens rahmenmässig die Bezifferung des Schadens
verlangen kann, so dass sich das freie Ermessen des Rich-
ters auf diesen Rahmen beschränkt. Da der Kläger in der
Bemessung dieses Rahmens frei ist und in der Regel auch
in der Lage sein wird, maximal seinen Schaden abzumessen,
wird er in der Geltendmachung seines Anspruchs gemäss
Art. 42 Abs. 2 OR nicht beeinträchtigt. Für .eine solche
rahmenmässige Bezifferung können gewichtige Gründe·
sprechen, wie die Vorinstanz sie darlegt. Ein Einbruch in
Art. 42 Abs. 2 OR liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn
-
wie hier nach der zürcherischen Praxis -
die annähernde
Bestimmung des Schadens durch den Kläger noch bis zum
Schluss des Beweisverfahrens möglich ist, wo er den Pro-
zesstoff überblicken kann und noch Gelegenheit hat, Be-
weisergänzungen zu beantragen. Verstösst somit die zür-
cherische Zivilprozessordnung nicht gegen Bundesrecht
und stellt die Vorinstanz fest, dass der Kläger die ihm nach
kantonalem Prozessrecht auferlegte Vorkehr nicht getrof-
fen hat, so ist das Bundesgericht nicht in der Lage, l1uf
diesen Teil der Berufung einzutreten. Damit entfällt aber
für die Berufungsinstanz auch die Notwendigkeit, sich mit
der zusätzlichen Begründung des Handelsgerichtes aus-
einanderzusetzen, wonach es der Kläger auch an der mate-
riellen Substanzierung des Schadens hat fehlen lassen.
Verfahren. N0 37.
189
IX. VERFAHREN
PROCEPURE
37. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteiluug
vom 26 • .Juni 1951 i. S. SEBA Natioualunternehmen gegen Weill.
Berufung, Zulässigkeit, Art. 43 OG. Internationales Privatrecht.
Verrechnung, Zulässigkeit: Massgebend ist das Recht der zu
tilgenden Forderung.
Kauf, Bestimmung des anwendbaren Rec!üs.
Unzuständigkeit des Bundesgerichts zur Überprüfung als blosses
Ersatzrecht angewendeten schweiz. Rechts.
Recours en reforme, recevabilite, art. 43 OJ. Droit international
prive. Oompensation, admissibiliM : fait regle la loi qui s'applique
a la creance que Ia eompenaation aura pour effet d'eteindre.
Vente, determination du droit applicabie.
Incompetence du Tribunal fedeml pour contröler l'application du
droit suisse applique uniquement comme succooane du droit
etranger applicable.
Ricorso per riforma, ricevibilitd (art. 43 OG). Diritto intßrnazionale
privato. Oompensazione, ammissibilita : determinante €I la legge
deI eredito ehe aars estinto per compensazione.
Vendita, determinazione deI diritto applicabile.
Ineompetenza deI Tribunale federale per sindacare l'applieazione
deI diritto svizzero applicato unicamente come succedaneo deI
diritto estero applieabile.
Aus dem Tatbestand:
Der Beklagte Weill schuldete der Klägerin SEBA, einem
nationalisierten Unternehmen in der Tschechoslowakei,
aus der Lieferung von Textilien rund Fr. 134,000.-. Auf
Bezahlung belangt, erhob er die Einrede der Verrechnung
mit höheren Gegenforderungen. Das Handelsgericht Bern
schützte die Verrechnungseinrede und wies die Klage ab.
Das Bundesgericht tritt auf die Berufung der Klägerin
nicht ein, aus folgenden
Erwägungen:
Da nach Art. 43 OG das Bundesgericht lediglich über
die richtige Anwendung des schweizerischen Rechtes zu
wachen hat, ist in erster Linie von Amtes wegen die Frage