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78_II_393

BGE 78 II 393

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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392

Verfahren. N0 66.

teil weisen DeckQng seines Guthabens dieser gegenüber zu

verwenden.

Bestanden somit zwischen Engels und dem Beklagten

keine ausreiche~den Rechtsbeziehungen, so ist gemäss

Variante a) der Theorie ZweigertjRaape der streitige Be-

reicherungsanspruch von der Rechtsordnung beherrscht,

aus der sich der Erwerb des Beklagten herleitet. Das ist,

da der Beklagte, wie erwähnt, die Zahlung im Zusammen-

hang mit seinen Lieferungen an die Frigaliment erhielt,

das Recht, dem sein Vertragsverhältnis mit dieser unter-

stand, also das dänische Recht als das Recht der für

das Vertragsverhältnis charakteristischen Leistung des

Verkäufers, mit dem der engste räumliche Zusammenhang

besteht (BGE 77 II 84· und dort erwähnte Entscheide und

Literatur).

Untersteht aber die abgetretene Forderung dem däni-

schen Recht, so ist dieses auch für die Frage der materiel-

len Gültigkeit der Abtretungen massgebend, während sich

deren formelle Gültigkeit nach holländischem Recht als

dem Recht des Abschlussortes beurteilt (BGE 74 II 87

und dort erwähnte Entscheide). Das Recht der abgetrete-

nen Forderung, also nach dem oben Ausgeführten däni-

sches Recht, ist schliesslich auch . massgebend für die

Frage allfaIliger Schadenersatz- und Nebenrechte aus

Verzug. Denn wie die Vorinstanz zutreffend ausführt und

die Klägerin in ihrer Berufung nicht bestreitet, ist das

einheitliche Obligationsstatut grundsätzlich für alle mit

dem betreffenden Rechtsverhältnis zusammenhängenden

Fragen massgebend.

Hat die Vorinstanz aber zutreffend auf das gesamte

Streitverhältnis ausländisches Recht als anwendbar er-

klärt, so erweist sich die Berufung als unzulässig, da dem

Bundesgericht die Kognitionsbefugnis zu dessen über-

prüfung fehlt, und zwar gemäss ständiger Rechtsprechung

auch, soweit die Vorinstanz ihrem Entscheid schweizeri-

sches Recht als Ersatzrecht für das nicht nachgewiesene,

primär anwendbare ausländische Recht zu Grunde gelegt

Verfahren. No 67.

393

hat (BGE 77 II 275, 191 und dort erwähnte Entscheide).

3. -

Wollte man annehmen, die Entgegennahme der

Akkreditivsumme durch den Beklagten bilde einen aus-

reichenden Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des

anwendbaren Rechts, so wäre das Ergebnis kein anderes~

In diesem Falle wäre im Sinn von Variante b) der Auf-

fassung ZweigertjRaape das Recht massgebend, welches

das dem Akkreditiv zu Grunde liegende Rechtsverhältnis

zwischen dem Akkreditivsteller Engels und dem daraus

begünstigten Beklagten beherrschen würde, falls es be-

stünde (RA.APE a.a.O. S. 331, SCHNITZER a.a.O. S. 634).

Das wäre, da als unterliegendes Grundverhältnis der von

Engels vorgegebene Bezug von Geflügel beim Beklagten

zu gelten hätte, wiederum das dänische Recht als das

Recht des Verkäufers. Auch bei Abstellen auf diese Auf-

fassung wäre somit für eine überprnfungsbefugnis des

Bundesgerichts kein Raum.

67. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. September 1952

i. S. Inderbitzin gegen Schweiz. Tabakverband.

U eberpFÜfung der Zu8tändigkeit von SchiedfJgerichten:

.

Die sachliche Zuständigkeit eines vertraglichen SchIedsgerIChtes

richtet sich, soweit nicht eine bundesrechtliche Regelung Platz

greift, grundsätzl:ich nac~ kant~~ale~ Recht. Al;lch ~

fant

aber die BeurteIlung emer praJudizIerenden eldgenosslschen

Rechtsfrage in die Kompetenz de~ Bundesgericht~s (Art: 43 OG).

Unter diesem Gesichtspunkte Bejahung der Schledsgerlchtsbar-

keit für das gegebene Streitverhältnis (Art. 2 und 27 ZGB).

Oontrole de la competence des tribunaux arbitraux.

.

A moins d'etre reglee par le droit fedeml, la competence ratlOne

Inateriae d'un tribunal arbitral constitue en vertu d'un a.ccord

des parties releve en principe du droit cantonal. Mais, me!De

alors, il appartient au Tribunal federa.l de trancher une questIon

prejudicielle de droit federa.l (art. 43 OJ). Arret ~ett:a.nt a.

cet egard la. competence du tribunal arbltral clans 1 affaIre en

discussion (art. 2 et 27 CC).

Sindacato della competenza dei tribunal'i, arbitrali.

.

Sa.lvo se e regolata dal diritto federale, la ~o~pe~nza.. ((~atl(?ne

materiae» d'un tribunale arbitra.le, costltmto m virtu dun

394

Verfahren. N° 67.

accordo delle parti. dipende in linea di massima dal diritto

ca.n~onale. Ma an<:he allora spetta al Tribunale federale di

deCldere una quest.lOne pregiudiziale di diritto federale (art. 43

OG). A questo rlguardo ammissione della competenza. deI

tribunale arbitrale nel caso concreto (art. 2 e 27 CC).

Tatbestand.

Im Jahre 1948 eröffnete Karl Inderbitzin am Rosenberg

in Winterthur einen Kiosk. Der Schweizerische Tabak-

verband gestattete die Belieferung mit Rauchwaren gegen

Unterzeichnung eines VerpHichtungsscheines, der u.a. die

Zusage enthielt, bei allen Differenzen « das in... der

Konvention vorgesehene Schiedsgericht zur Beurteilung

anzuerkennen, unter Verzicht auf den ordentlichen Pro-

zessweg ».

Später erwarb Inderbitzin einen anderen Kiosk an der

Wülflingerstrasse in Winterthur, der bereits bestanden

und Rauchwaren geführt hatte, jedoch im Zusammenhang

mit Umbauten verlegt wurde und deswegen während

einiger Zeit stillgelegt war. Nach der Übernahme ersuchte

Inderbitzin den Tabakverband am 4. Juni 1951 um die

Erlaubnis zum Vertrieb von Tabakwaren. Auf Verlangen

des Verbandes unterschrieb er mit Datum vom 11./12.

Juli 1951 einen weiteren Verpflichtungsschein, der wieder-

um die erwähnte Schiedsklausel einschloss. In der Folge

nahm der Verband den Standpunkt ein, dass es sich

bezüglich des Kiosks an der Wülflingerstrasse nicht um

Wiedereröffnung, sondern um Neueröffnung einer Ver-

kaufsstelle handle, weshalb er mit Beschluss vom 28.

August 1951 die Belieferung ablehnte.

Nunmehr belangte Inderbitzin den Tabakverband vor

dem staatlichen Richter auf Erteilung der vorenthaltenen

Bewilligung und Bezahlung von Schadenersatz. Die Klage

wurde durch den Appellationshof des Kantons Bern mit

Urteil vom 31. März 1952 ohne Prüfung der BegrÜlldetheit

zurückgewiesen, worauf Inderbitzin die Berufung an das

Bundesgericht erklärte.

Verfahren. N0 67.

395

Erwägungen :

1. -

Die Berufung macht in. erster Linie geltend, dass

die Schiedsgerichtsbarkeit für ein Streitverhältnis der vor-

liegenden Art von Bundesrechts wegen ausgeschlossen sei.

Nach Auffassung des Klägers bedeutet der gegen ihn ver-

hängte Verdrängungsboykott einen Verstoss gegen Art. 2

ZGB und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten im

Sinne von Art. 27 ZGB. So fundamentale Fragen des

Zivilrechts dürften nicht von einem Verbandsschiedsge-

richt, sondern nur vom staatlichen Richter beurteilt

werden, auch wenn es im ZGB nicht ausdrücklich gesagt

sei.

Weiter lehnt die Berufung das Schiedsgericht des

Verbandes ab, weil seine Unabhängigkeit nicht verbürgt

-sei; weil der Streitgegenstand nicht, wie in Art. 380 der

bernischen ZPO zur Bedingung gemacht, der freien Ver-

fügung der Parteien unterliege; weil kein gültiger Schieds-

vertrag gemäss Art. 381 ZPO bestehe und keine gültige

Schiedsklausel hinsichtlich des Kiosks an der Wülflinger-

strasse in Winterthur.

2. -

Nach Art. 43 OG ist, bei gegebenen übrigen Er-

fordernissen, die Berufung zulässig wegen Verletzung eid-

genössischen Rechts mit Einbezug von Bestimmungen

über die Zuständigkeit (vgl. Art. 48 Abs. 3 in Verbindung

mit Art. 68 Abs. 1 lit. bOG). Weist das Bundesrecht die

Parteien an den Richter, wie beispielsweise in Art. 83

Abs. 2 SchKG oder in Art. 577 und Art. 846 Abs. 3 OR,

so ist die Frage, ob darunter der staatliche Richter mit

Ausschluss des privaten Schiedsrichters zu verstehen sei,

eine solche der eidgenössisch geregelten sachlichen Zu-

ständigkeit. Dieser Fall liegt hier nicht vor. Darum richtet

sich grundsätzlich die Zuständigkeit des vereinbarten

Schiedsgerichtes nach dem kantonalen Recht. Denn die

Schiedsabrede wird als prozessrechtlicher Vertrag betrach-

tet, der vom kantonalen Recht beherrscht ist (BGE 71

II 116, 179, 41 II 538).

396

Verfahren. N° 67.

Die bernische ZPO sieht in Art. 380 vor, dass Gegen-

stand des Schiedsvertrages nur Rechte sein können, die

der freien Verfügung der Parteien unterstehen. Ob die

Voraussetzung zutreffe, ist dort eine eidgenössische Rechts-

frage, wo durch Bundesgesetz verliehene Rechte erfasst

sind. Ihre Beantwortung ist alsdann präjudiziell für die

Beurteilung der Gültigkeit des kantonalrechtlichen Schieds-

vertrages. Eine derartige Entscheidung fällt nach konstan-

ter Praxis in die Kompetenz des Bundesgerichtes (BGE

48 II 355, 31 II 271, 29 II 377). Insoweit ist daher auf

die Berufung einzutreten.

Dagegen scheiden von der überprüfung die sonstigen

Anfechtungsgründe aus, weil sie allein das kantonale Recht

beschlagen.

3. -

Weshalb die aus Art. 2 ZGB hergeleiteten Klage-

einreden der Schiedsgerichtsbarkeit entzogen sein sollten,

ist im vorneherein unverständlich. Die Bestimmung spricht

dem offenbaren Missbrauch eines Rechts den Rechtsschutz.

ab. Das heisst nicht zugleich, dass der von missbräuchlicher

Rechtsausübung Betroffene sie nicht rechtsgültig aner-

kennen könne. Ob er letzteres will oder nicht, ist eine

höchst private Angelegenheit, welche von Interessen der

öffentlichen Ordnung, wie sie der Beschränkung der

Schiedsgerichtsbarkeit zugrunde liegen, nicht berührt wird.

Im Rahmen des Art. 27 ZGB gibt es freilich Rechte, die

der freien Verfügung des Inhabers entrückt sind. Aber das

hier umstrittene zählt nicht zu ihnen. Zur Erörterung

steht einzig, ob der Kläger dem Tabakverband gegenüber

gültig darauf verzichten könne, für den Verkauf im Lokal

an der Wülflingerstrasse Winterthur Tabakwaren gelie-

fert zu bekommen (nicht ob die Lieferungsverweigerung

des Verbandes nach Boykottgrundsätzen unerlaubt sei).

Verzichte auf Eröffnung oder Weiterführung von Geschäf-

ten sind nun in den neuzeitlichen Bestrebungen zur Ratio-

nalisierung der wirtschaftlichen Konkurrenz häufig und

werden vom Staat durch gewisse Einrichtungen sogar

gefördert. Die öffentliche Ordnllng verwirft sie an sich

Verfahren. N° 68.

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nicht, sondern hält sie im Gegenteil unter Umständen für

geeignet zur Herstellung gesunder Marktverhältnisse. In

Anbetracht· dessen lässt sich die Verzichtsbefugnis als

solche unmöglich verneinen. Konnte der Kläger aber von

ihr rechtwirksam Gebrauch machen, so konnte er sich

a.uch verpflichten, den Streit darüber, ob der Verband

zur Belieferung gehalten sei oder nicht, dem Schieds-

gericht zu unterbreiten.

68. Urteil der 11. Zivllabteilung vom 23. Oktober 1952

i. S. Berger gegen Berger.

Berufung nach Art. 500a.

.

.

Begriff des selbständigen Vor- und ZW18chenentscheldes. VOl'aUS-

setzungen der Berufung gegen einen solchen Entscheid.

Recours en reforme selon l'art. 50 OJ.

. .

Decision prejudicielle ou incidente. CoruhtlOn du recours en

reforme contra une decision de cette nature.

Ricorso per riforma a' sensi dell'art. 50 oa.

.

.

Decisione pregiudiziale 0 incidente. Presuppostl deI rlCorso per

rifonna contro una siffatta decisione.

A. -

Das Bezirksgericht Zürich wies die vorliegende

Scheidungsklage des Ehemannes ab, weil die Ehe bloss

gestört, jedoch nicht im Sinne von Art. 142 ZGB tief zer-

rüttet sei. Das Obergericht kam dagegen nach Ergänzung

des Beweisverfahrens zum Ergebnis, die Ehe sei tief und

unheilbar zerrüttet und müsse, weil den Mann kein über-

wiegendes Verschulden treffe, geschieden werden. « Die

.Berufungsinstanz kann jedoch die Scheidung nicht aus-

sprechen, da die Akten zur Regelung der Nebenfolgen an

die Vorinstanz zurückzuweisen sind, das Scheidungsurteil

a.ber eine Einheit bilden muss. Die Vorinstanz hat jedoch

das Urteil in der Frage der Scheidung nicht selbst zu

finden, sondern nur, auf Grund der Erwägungen der

Berufungsinstanz, auszusprechen.)l Der auf diese Erwä-

gungen gestützte « Beschluss» des Obergerichtes lautet:

« I. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich ... wird aufge-