opencaselaw.ch

71_II_116

BGE 71 II 116

Bundesgericht (BGE) · 1945-04-12 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

116

Prozessrecht. N0 25.

34558 fr. 50 due solidairement par les defendeurs au

deinandeur court a. partir du l er octobre 1944.

Pour le surplus, rejette les recours et confirme l'arret

attaque.

Vgl. auch Nr. 21, 22. -

Voir aussi nOS 21, 22.

V. PROZESSRECHT

PROcEDURE

25. UrteU der I. Zivilabteilung vom 12. April 1945

i. S. Flury gegen Schweiz. Metallwerke Selve & Co.

ZUlässigkeit der Berufung, Art. 43 OG.

Der 8chiedsgerichtsvertrag untersteht dem kantonalen Prozess.

recht. Gegen einen Entscheid über seine Gültigkeit ist die

Berufung daher nicht zulässig.

Recours en rejorme, art. 43 OJ.

Le compromis arbitral etant regi par la procedure cantonale,

le recours en reforme est irrecevable contre une decision sur sa

validiM.

Ammissibilitd deZ rwlYrSo per rijorma, art. 43 OGF.

Il compromesso arbitrale essendo disciplinatö dal diritto proce·

durale cantonale, il ricorso per riforma contro una decisione

sulla sua validita e inammissibile.

Der Streit der Parteien dreht sich ausschliesslich um

die Frage der Gültigkeit der im Vertrag vom 10. Juli 1941

enthaltenen Schiedsgerichtsklausel.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist nun

aber der Schiedsvertrag nicht privatrechtlicher, sondern

prozessrechtlicher Natur, da die Parteien durch ihn nicht

über materielle Rechte und Pflichten verfügen, sondern

lediglich die Regelung des publizistischen Rechtsschutzan-

spruchs bezwecken (BGE 41 II 037, 59 II I88). Ob die

Schiedsklausel Gegenstand einer separaten Vereinbarung

bildet oder ob sie mit dem zivilrechtlichen Hauptvertrag,

Eisenbahnhaftpfiicht. N0 26.

117

l1uf den sie sich bezieht, in einer einheitlichen Urkunde

zusammengefasst wird und so äusserlich als Bestandteil

des Hauptvertrages erscheint, ist unerheblich. Auch in

diesem Falle stellt sie eine selbständige Abrede besonderer

Art dar (BGE 59 I 179). Mit Rücksicht auf seine Rechts-

natur beurteilt sich die Gültigkeit eines Schiedsvertrages

daher nach dem zuständigen kantonalen Prozessrecht.

Dieses kann aber vom Bundesgericht als Berufungsinstanz

nicht überprüft werden. Art. 43 OG erklärt vielmehr die

Berufung nur zulässig wegen Verletzung des Bundesrechts.

Dass die Vorinstanz die Fragen, ob die zum Vertrags-

schluss erforderliche Willenseinigung vorgelegen habe und

ob dem Formerfordernis der Schriftlichkeit genügt· sei,

nach Massgabeder Bestimmungen des OR, also des Bun-

deszivilrechts geprüft hat, ist ohne Bedeutung. Denn die

Vorinstanz hat damit lediglich die Begriffe des Bundesrechts

als Inhalt des kantonalen Rechts verwendet. Eine unrich-

tige Auslegung derselben würde daher keine Verletzung

von Bundesrecht darstellen.

VI. EISENBAHNHAFTPFLICHT

RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER

26. Urteil der ll. ZIvilabteilung vom 7. Juni 1945

i. S. Spiess gegen Sehweiz. Bundesbahnen.

Eisenbahnhajf;pfiwht, Art. 1 ERG.

861bBtverschuld6n eines 13jä.hrigen Velofahrers, der bei der An-

näherung an einem unbewachten Niveauübergang seine Fahrt

nicht verlangsamt und sich nicht vergewissert, ob ein Zug

herannahe. '

Ein kmikurrierendes Verschulden der Bahn liegt in casu

-

nicht in der Duldung der Errichtung eines Gebäudes, das die

Ubersichtlichkeit der unbewachten Kreuzung verschlechtert,

-

nicht in der Unterlassung der Anbringung einer Barriere oder

einer Blinklichtanlage,

-

wohl aber darm., dass der Lokomotivführer vor der unüber-

sichtlichen Kreuzung kein genügendes akustisches Signal gege-