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Prozessrecht. N0 25.
34558 fr. 50 due solidairement par les defendeurs au
deinandeur court a. partir du l er octobre 1944.
Pour le surplus, rejette les recours et confirme l'arret
attaque.
Vgl. auch Nr. 21, 22. -
Voir aussi nOS 21, 22.
V. PROZESSRECHT
PROcEDURE
25. UrteU der I. Zivilabteilung vom 12. April 1945
i. S. Flury gegen Schweiz. Metallwerke Selve & Co.
ZUlässigkeit der Berufung, Art. 43 OG.
Der 8chiedsgerichtsvertrag untersteht dem kantonalen Prozess.
recht. Gegen einen Entscheid über seine Gültigkeit ist die
Berufung daher nicht zulässig.
Recours en rejorme, art. 43 OJ.
Le compromis arbitral etant regi par la procedure cantonale,
le recours en reforme est irrecevable contre une decision sur sa
validiM.
Ammissibilitd deZ rwlYrSo per rijorma, art. 43 OGF.
Il compromesso arbitrale essendo disciplinatö dal diritto proce·
durale cantonale, il ricorso per riforma contro una decisione
sulla sua validita e inammissibile.
Der Streit der Parteien dreht sich ausschliesslich um
die Frage der Gültigkeit der im Vertrag vom 10. Juli 1941
enthaltenen Schiedsgerichtsklausel.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist nun
aber der Schiedsvertrag nicht privatrechtlicher, sondern
prozessrechtlicher Natur, da die Parteien durch ihn nicht
über materielle Rechte und Pflichten verfügen, sondern
lediglich die Regelung des publizistischen Rechtsschutzan-
spruchs bezwecken (BGE 41 II 037, 59 II I88). Ob die
Schiedsklausel Gegenstand einer separaten Vereinbarung
bildet oder ob sie mit dem zivilrechtlichen Hauptvertrag,
Eisenbahnhaftpfiicht. N0 26.
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l1uf den sie sich bezieht, in einer einheitlichen Urkunde
zusammengefasst wird und so äusserlich als Bestandteil
des Hauptvertrages erscheint, ist unerheblich. Auch in
diesem Falle stellt sie eine selbständige Abrede besonderer
Art dar (BGE 59 I 179). Mit Rücksicht auf seine Rechts-
natur beurteilt sich die Gültigkeit eines Schiedsvertrages
daher nach dem zuständigen kantonalen Prozessrecht.
Dieses kann aber vom Bundesgericht als Berufungsinstanz
nicht überprüft werden. Art. 43 OG erklärt vielmehr die
Berufung nur zulässig wegen Verletzung des Bundesrechts.
Dass die Vorinstanz die Fragen, ob die zum Vertrags-
schluss erforderliche Willenseinigung vorgelegen habe und
ob dem Formerfordernis der Schriftlichkeit genügt· sei,
nach Massgabeder Bestimmungen des OR, also des Bun-
deszivilrechts geprüft hat, ist ohne Bedeutung. Denn die
Vorinstanz hat damit lediglich die Begriffe des Bundesrechts
als Inhalt des kantonalen Rechts verwendet. Eine unrich-
tige Auslegung derselben würde daher keine Verletzung
von Bundesrecht darstellen.
VI. EISENBAHNHAFTPFLICHT
RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER
26. Urteil der ll. ZIvilabteilung vom 7. Juni 1945
i. S. Spiess gegen Sehweiz. Bundesbahnen.
Eisenbahnhajf;pfiwht, Art. 1 ERG.
861bBtverschuld6n eines 13jä.hrigen Velofahrers, der bei der An-
näherung an einem unbewachten Niveauübergang seine Fahrt
nicht verlangsamt und sich nicht vergewissert, ob ein Zug
herannahe. '
Ein kmikurrierendes Verschulden der Bahn liegt in casu
-
nicht in der Duldung der Errichtung eines Gebäudes, das die
Ubersichtlichkeit der unbewachten Kreuzung verschlechtert,
-
nicht in der Unterlassung der Anbringung einer Barriere oder
einer Blinklichtanlage,
-
wohl aber darm., dass der Lokomotivführer vor der unüber-
sichtlichen Kreuzung kein genügendes akustisches Signal gege-