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82 Prozess. N° 17. lässt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht aus der Tatsache ableiten, dass er auf Veranlassung der Beklagten im Grundbuch angemerkt wurde. Gegenstand einer Anmer~ung können nicht bloss privatrechtliche, sondern auch öffentlichrechtliche Verhältnisse sein (vgl. Art. 962 ZGB). Die Anmerkung dient nur dazu, das ange- merkte Rechtsverhältnis kundzumachen. Auf dessen ~atur hat sie keinen Einfluss. Zugunsten der Annahme, dass der eingeklagte An- spruch dem Zivilrecht angehöre, lässt sich endlich auch nicht anführen, dass die Kläger infolge der Enteignung private Rechte aufgeben mussten und mit ihrer Klage darauf ausgehen, diese wieder zurückzuerwerben. Würde dies genügen, um den streitigen Anspruch als zivilrechtli- chen zu kennzeichnen, so müsste auch das Recht zur Enteignung als privatrechtliche Befugnis gelten, was die Kläger selber nicht zu behaupten wagen. Es bleibt somit dabei, dass das Streitverhältnis der Parteien dem öffentlichen Rechte untersteht, und zwar ist das kantonale Enteignungsrecht massgebend. Es liegt deshalb keine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 44 H. OG vor. Mit der Feststellung, dass es sich um einen Streit aus dem Gebiete des kantonalen Enteignungsrechts handle, ist aber auch gesagt, dass die Frage der sachlichen Zuständigkeit für die Beurteilung der Ansprüche der Kläger . nicht vom Bundesrecht, sondern ausschliesslich vom kantonalen Recht beherrscht wird. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Prosess. N° 18.
18. Urteil der I. ZivilabtelluDg vom 22. März 1951
i. S. Burger & Widmer A.-G. gegen Plrotte. Kaul, Gewährleistung, internationales Prilvatrecht. Grundsätze für die Ermittlung des anwendbaren Rechts. Yente, garantie, droit international prive. Criteres pour Ia determination du droit applicable. Yendita, garanzia, diritto internazionale privato. Criteri per Ia determinazione deI diritto applicabile. A'U8 dem Tatbestand : 83 Der Kläger Pirotte in Lüttich (Belgien) verkaufte der Beklagten, Burger & Widmer A.-G., franko belgische Grenze 5 Wagen Kochäpfel und 5 Wagen Grisette-Aepfel. Für den Kaufpreis bestellte die Beklagte bei einer Brüs- seler Bank ein befristetes Akkreditiv. Der Kläger lieferte 2 Wagen Grisette-Aepfel, für die er bezahlt wurde, sowie die 5 Wagen Kochäpfel, deren Bezah- lung die Beklagte jedoch wegen Mangelhaftigkeit der Ware verweigerte. Der Kläger belangte sie daher vor dem Han- delsgericht Aargau auf Bezahlung des Kaufpreises für die 5 Wagen Kochäpfel, sowie auf Schadenersatz wegen Nicht- abnahme der 3 Wagen Grisette-Aepfel. Die Beklagte bestritt die Klage und forderte wider- klageweise Schadenersatz wegen Mangelhaftigkeit der gelie- ferten Kochäpfel und Nichtlieferung von 3 Wagen Grisette- Aepfeln. Das Handelsgericht Aargau erachtete die Mängelrüge der Beklagten als verspätet und verurteilte sie zur Bezahlung des Kaufpreises für die Kochäpfel. Im übrigen wies es Klage und Widerklage ab. Auf Berufung der Beklagten hin weist das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz zurück, auf Grund folgender Erwägungen:
1. - Die Frage des anwendbaren Rechtes ist vorliegend weder von der Vorinstanz geprüft, noch von der Berufungs-
Prozess. N0. 18. klägerin im Berufungsverfahren aufgeworfen worden. Da indessen bei Anwendbarkeit ausländischen Rechts im Hin- blick auf Art. 43 OG ~ine materielle Ueberprüfung durch das Bundesgericht ausgeschlossen ist, muss die Frage des anwendbaren Rechts von Amtes wegen geprüft werden, (vgl. BGE 56 Ir 180, 64 Ir 92).
2. - Die Wirkungen eines obligatorischen Rechtsver-. hältnisses bestimmen sich nach dem Recht, das die P~r teien beim Vertragsschluss in Aussicht genommen hatten, Fehlt, wie im vorliegenden Falle, eine ausdrückliche Rechtskürung, so ist das Recht desjenigen Landes an- wendbar, mit dem das Rechtsverhältnis den engsten räum- lichen Zusammenhang aufweist; dieses ist alsdann dem Grundsatze nach einheitlich für alle Vertragswirkungen massgebend (vgl. BGE 67 Ir 181 sowie 72 Ir 411). Beim Kauf weist dieser engste räumliche Zusammen- hang regelmässig auf das Recht des Landes des Verkäufers, weil dessen Leistung die typische, das Rechtsverhältnis charakteris,ierende und damit im Vordergrund stehende ist (vgl. auch HERzFELD, Kauf und Darlehen im internatio- nalen Privatrecht, insbesondere S. 96, OSERjSOHÖNEN- BERGER, Komm. zum OR, 2. Aufl., Allgemeine Einleitung N. 104, sowie SCHNITZER, Handbuch des internationalen Privatrechts, 3. Aufl., S. 608). Da vorliegend die Ver- pflichtung des Verkäufers in Belgien zu erfüllen, dort auch das Akkreditiv zu stellen und überdies der Kaufpreis in belgischer Währung stipuliert war, besteht kein Anlass, vom Grundsatz abzuweichen. Dass die Parteien sich im Prozess übereinstimmend auf schweizerisches Recht berufen haben, vermag, wenn die übrigen Umstände die Anwendbarkeit eines andern Rechts' als näherliegend. erscheinen lassen, keine Rolle zu spielen (vgl. BGE 63 Ir 44).
3. - Der Vorinstanz stellte sich vorab die Frage, wo der Käufer nach dem Vertrage die Ware zu prüfen hatte, in Belgien oder in der Schweiz, oder, m. a. W., ob die Prü- fung und allf"ällige Beanstandung der Ware schon beim Prozess .. N" 18. Verlad der Aepfel in Belgien durch einen Vertreter der Käuferin vorzunehmen war. " Nach der ältern Praxis des Bundesgerichts war auf die Frage, wann die Mängelrüge zu erheben sei, das Recht am Wohnsitze des Käufers anzuwenden (vgl. etwa BGE 56 Ir 38 ff.). Diese Lösung wird noch heute für das deutsche Recht befürwortet ( vgl. statt Vieler RAAPE, Internatio- nales Privatrecht, 3. Auf I. S. 324). Nach der neuern Praxis des Bundesgerichts sind dagegen alle materiellrechtlichen Verhältnisse betreffend die Ge- währleistung nach dem Kaufsstatut zu beurteilen, während die Formalien des Rügeverfahrens sich nach dem Recht des Ortes bestimmen, wo sich die Ware zu Zeit der Prüfung befindet. Materiellrechtlicher Natur ist dabei insbesondere auch die Frage, inwieweit die Abnahme durch einen Ver- treter des Käufers am Wohnsitze des Verkäufers nach dem Vertrag eine spätere Mängelrüge am Wohnsitze des Käufers ausschliessen solle, in diesem Sinne also endgültig sei oder nicht (vgl. BGE 72 Ir 412 Erw. 3). Das führt, da als Kaufsstatut das Recht des Landes des Verkäufers anzusprechen ist, vorliegend bezüglich der Frage der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge zur Anwen- dung belgischen Rechts.
4. - Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, die Untersuchung der Aepfel und die Rüge hätten schon am Verladeort in Belgien vorgenommen werden sollen. Da dies in Wirklichkeit nicht geschehen sei, erweise sich die erst Jtach dem Eintreffen der Sendung in Unterentfelden erfolgte Mängelrüge als verspätet. Demzufolge hatte dieVorinstanz dann weiter zu ent- scheiden, ohallenfalls der Verkäufer durch Einlassung auf die von der Käuferin erhobene Mängelrüge auf die Ein:" rede der Verspätung verzichtet habe. Da auch hier eine materielle Seite des Mängelrechts in Frage steht, war wiederum das einheitliche Kaufsstatut,
d. h. belgisches Recht, anwendbar ..
5. - Schliesslich hatte die Vorinstanz dann auch noch
86 Prozess. No 19. die gegenseitigen Schadenersatzansprüche der Parteien (her- geleitet aus der angeblichen Nichtlieferung bezw. Nicht- abnahme von drei Wagen Grisette-Aepfel) zu beurteilen, wofür von vornherein nur das einheitliche Kaufsstatut, also wiederum belgisches Recht, anwendbar war.
6. - Dadurch, dass die Vorinstanz zu Unrecht nach allen in Frage stehenden Richtungen hin inländisches Recht an. Stelle von ausländischem zur Anwendung brachte, hat sie eine Norm des schweizerischen internationalen Privatrechts verletzt, was nach Art. 60 Abs. 1 lit. c OG zur Rückweisung des Falles zwecks Neubeurteilung durch die Vorinstanz unter Anwendung des zutreffenden aus- ländischen Rechts führt.
19. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteiluug vom 23.' April 1951 i. S. Volksrepublik Rumänieu gegen Cretzianu. Berufung, Zulässiglceit, Art. 43 OG. Abgrenzung der Uberprüfungsbefugnis des Bundesgerichts hin- sichtlich des anwendbaren Rechts (Erw. 3 Aha. 1). Grundsätze für die Bestimmung des anwendbaren Rechts - hinsichtlich der Wirkungen obligatorischer Rechtsgeschäfte, insbesondere bei Auftrag, fiduziarischem Rechtsgeschäft, Hin- terlegung (Erw. 3 a) ; _ hinsichtlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung (Erw. 3 b); - hinsichtlich von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Berei- cherung (Erw. 3 c) ; _ hinsichtlich des Bestehens eines Anspruchs auf Abtretung und Anweisung (Erw. 3 d). Recours en refarme, recevabilite, art. 43 O.r. Delimitation du pouvoir de controie du Tribunal f&leral en ce qui concerne le droit applicable (consid. 3 al. 1). ariteres pour la determination du droit applicable - quant aux effets de contrats generateurs d'obliga.tions, notam- ment mandat, acte fiduciaire, depot (consid. 3 litt. a) ; _ quant aux pretentions resultant d'un acte illicite (consid. 3 litt. b) ; - quant aux pretentions derivant de l'enrichissement illegitime (consid. 3 litt. c) ; _ quant a l'existence d'un droit tendant a une cession ou a une assignation (consid. 3 litt. d). Prozess. N° 19. Ricor80 per rilorma, ricevibilitd, art. 43 OG. Delimitazione deI sinda.ca.to deI Tribunale federale per quanto concerne il diritto applicabile (consid. 3 cp. 1). ariteri per stabilire il diritto applicabile - quanto agli effetti di contratti generatori di obbligazioni. segnatamente mandato, atto fiduciario, deposito (consid. 3 lett. a); - quanto alle pretese risultanti da' un atto illecito (consid. 3 lett. b); - quanto alle pretese derivanti dall'indebito arricchimento (consid. 3, lett. c) ; - quanto all'esistenza d'tin diritto ad una cessione 0 ad Ull assegno (consid. 3, lett. d). A. - Am 12. Januar 1945 erteilte der damalige rumä- nische Aussenminister Viljoianu dem rumänischen Ge- schäftsträger Anastasiu in Bern die Weisung, aus dem bei der rumänischen Gesandtschaft in Bern befindlichen «Fonds de disposition» - über den der Aussenminister gemäss decret-Ioi des Königs vom 4. November 1944 verfügte - dem rumänischen Gesandten in Ankara, Cretzianu, 6 Mil- lionen Schweizerfranken zur Verfügung zu halten. Am
2. Mai 1945 gab Cretzianu seinerseits dem Geschäftsträger Anastasiu Weisung, den Betrag auf ein auf den Namen Cretzianus zu eröffnendes Konto bei der Schweizerischen Bankgesellschaft einzuzahlen, was jener tat. Mit Klage vom 17. November 1945, die zunächst auf den' Gerichtsstand des Arrestes und - nach Aufhebun.g • des Arrestes zufolge Betreibungsbeschwerde und nach Er- wirkung einer einstweiligen Verfügung im Sinne eines Verfügungsverbotes - auf denjenigen des im Kanton befindlichen Vermögens gemäss Art. 25 bern. ZPO gestützt wurde, stellte das Königreich Rumänien, in der Folge die Volksrepublik Rumänien, gegen Cretzianu beim Appella- tionshof des Kantons Bern die nach Rechtshängigkeit wie folgt modifizierten Begehren :
1) Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger denjenigen Betrag zurückzuerstatten, der sich am 6., ev. am 13. Oktober 1945 noch auf 'Seinen Namen bei der Schweiz. BankgeseIl- schaft in Bern befunden hat, maximal Fr. 6,000,000.-; ev. dem Kläger einen gerichtlich zu bestimmenden Betrag von über Fr. 8000.- zu bezahlen.