opencaselaw.ch

79_II_295

BGE 79 II 295

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

294

Obligationenrecht. N° 50.

Schulden auf Grund einer Einzelkundgebung an den Kläger

von der Beklagten übernommen worden sind.

a) Eine schriftliche oder mündliche Zusage der Beklagten

an den Kläger, abweichend von der Anzeige im Handels-

amtsblatt die Verpflichtung zur Erstattung der Interes-

seneinlage und zur Zahlung rückständigen Lohnes im

Rahmen des Geschäftserwerbs übernehmen zu wollen, ist

nie ergangen. Nach Ziff. 6 des internen Vertrages mit

Lüthi sollten' von ihm persönlich Guthaben des Klägers

« aus früherer Tätigkeit (sc. vor dem 1. Oktober 1949)

oder aus andern Rechtsgründen (sc. als dem Dienstver-

trag) » beglichen werden. Dass Lüthi später als Verwal-

tungsrat oder Prokurist der A.-G. je deren Haftung dem

Kläger zugesichert hätte, ist nicht erwiesen. Was aber

Lüthi oder der die Gesellschaftsgründung im Rechtlichen

vorbereitende Dr. Beuttner während des Monats Septem-

ber 1949 geäussert haben, ist in diesem Zusammenhange

belanglos, weil als Aufhebung oder .Änderung der öffentli-

chen Auskündung nur bei oder nach der Gründung abge-

gebene Erklärungen in Betracht kommen. Zwar ver-

zeichnet die Vorinstanz aus dieser Periode den von der

Angestellten Hodel bezeugten Ausspruch Lüthis, Hegner

bekomme sein Geld von der A.-G. Jedoch ist nirgends

behauptet oder dargetan, dass Frau Hodel darüber den

Kläger verständigt habe.

b) Dagegen sind Willenskundgebungen der Beklagten,

den Vertrag vom 13. Juni 1949 in seiner Gesamtheit zu

übernehmen, in Gestalt positiver Handlungen zu bejahen.

c) Fragen lässt sich einzig noch, ob der umschriebene

Vorgang als Sondermitteilung an den Kläger gemäss Art.

181 OR zu werten sei oder als Abschluss einer mit

dem Geschäftserwerb zusammenhängenden gewöhnlichen

Schuldübernahme. Naheliegender und angebrachter ist

letzteres. Begrifflich wäre freilich auch die andere An-

schauung nicht unmöglich. Die Mitteilung nach Art. 181

OR kann in irgendwie geeigneter Weise erfolgen und ist

Obligationenrooht. N0 51.

295

an keine Form gebunden (BGE 75 II 303/4). Eine Einzel-

kundgabe wird in der Regel anstelle öffentlicher Verlaut-

barung ergehen. Immerhin ist sie auch neben einer solchen

denkbar. Wenn aber die öffentliche Anzeige gegenüber

einem Gläubiger den für ihn erkennbaren und von ihm

erkannten Ausschluss von Verpflichtungen enthält, muss

ausnahmsweise, um Missbräuchen zu steuern, . verlangt

werden, dass eine widersprechende Einzelmitteilung aus-

drücklich erfolge.

51. Urteil der I. Zivilabteilung vom 31. Angust 1953

i. S. Künzle gegen Bayrische Hypotheken- und Wechselbank.

InternatianaJes Privatrecht, Kauf; Prozesskosten.

Befugnis der Parteien, im Gebiet des internationalen Schuldrechts

das anwendbare Recht zu bestimmen. Diese Rechtswahl kann

auch noch erst im Prozess getroffen werden (Änderung der

Rechtsprechung) (Erw. I).

Kauf, Sukzessivlieferungsgeschäft. Einfluss von Lieferungsver-

zögerungen des Verkäufers und von Zahlungsrückständen des

Käufers für erfolgte Teillieferungen (Erw. 2).

SichersteIlung der Parteientschädigung (Art. 150 Abs. 2 OG),

kann nicht verlangt werden für bereits erwachsene Kosten

(Erw. 3).

Droit international prive, vente; frais de proces.

Pouvoir des panies de determiner le droit applicable dans le

domaine du droit international des obligations. Les parties

peuvent determiner ce droit pendant le proces encore (chan-

gement de jurisprndence) (consid. 1).

Vente par livraisons successives. Influence que les retards clans

les livraisons du vendeur et les paiements de l'acheteur peuvent

avoir sur les livraisons partielles deja faites (consid. 2)~

La fourniture de sUretes en garantie des depens (art. 150 aI. 20J)

ne peut pas etre demandee pour des frais deja faits (consid. 3).

Diritto internazionale privato, vendita; spese proces8uali.

Potere delle pani di determinare il diritto applicabile nel campo

deI diritto internazionale delle obbligazioni. La scelta di questo

diritto puo essere fatta anche soltanto nel corso della causa

(cambiamento della giurisprndenza) (consid. 1).

Vendita con forniture successive. Infiusso che i ritardi delle forni-

ture deI venditore e i pagamenti deI compratore possono avere

sulle forniture parziali gia eseguite (consid. 2).

La prestazione di garanzie per le spese ripetibili (art. 150 cp. 2 OG)

non puo essere chiesta per spese gia fatte (consid. 3).

A. -

Gemäss 3 Kaufverträgen vom 26. Juli 1951 ver-

kaufte Benedikt Schneider in Lindau dem in Kreuzlingen

296

Obligationenrecht. No 51.

wohnhaften Anton Künzle 150 t. Luzernenheu, 50 t.

deutsches Naturwiesenheu und 10 Waggons Weizenstroh.

Die vorgesehenen Teillieferungen langten mit Verzöge-

rungen ein, weshalb Künzle wiederholt auf Beschleunigung

der Lieferungen drängte. Da er seinerseits mit der Bezah-

lung der erfolgten Lieferungen im Rückstand war, teilte

ihm Schneider mit Schreiben vom 9. November 1951 mit,

er werde weitere Lieferungen nur vornehmen, nachdem

Künzle die bereits erfolgten Teillieferungen bezahlt habe.

Daraufhin setzte Künzle ihn in Verzug und erklärte, er

werde nur noch den Gegenwert für laufende Lieferungen

überweisen, die restliche Forderung dagegen mit seinen

Ansprüchen aus Verzugsfolgen verrechnen. Angesichts

dieser Stellungnahme lehnte Schneider mit Schreiben vom

17. November 1951 weitere Lieferungen ab und verlangte

Bezahlung der erfolgten Teillieferungen. Künzle erwiderte

am ~3. November unter Zustellung einer Abrechnung, dass

er das Guthaben Schneiders mit seinen Schadenersatzan-

sprüchen aus Deckungskäufen verrechne.

B. -

In der Folge belangte die Bayrische Hypotheken-

und Wechselbank als Zessionarin Schneiders den Künzle

auf Bezahlung einer Kaufpreisrestforderung von Fr. 10,000,

die sie im Laufe des Verfahrens auf Fr. 6602.70 herabsetzte,

nebst Zins. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage

mit der Begründung, er schulde nichts, da ihm gegenüber

der an sich unbestrittenen

Kaufpreisforderung von

Fr. 6602.70 Gegenforderungen in höherem Betrag aus

Schadenersatzansprüchen wegen Vertragsverletzung durch

den Verkäufer zustünden.

O. -

Das Obergericht des Kantons Thurgau schützte

mit Urteil vom 19. Februar 1953 die Klage im Betrage von

Fr. 6602.70 nebst 5 % Zins seit 7. Dezember 1951.

Mit der vorliegenden Berufung hält der Beklagte am

Antrag auf Klageabweisung fest.

Die Berufungsbekla.gte beantragt Nichteintreten auf die

Berufung, eventuell Abweisung derselben.

Nach Einreichung der schriftlichen Berufungsantwort

Obligationenrecht. N0 51.

297

hat die Berufungsbeklagte sodann unter Hinweis auf die

dem Berufungskläger gemäss Publikation im Handels-

amtsblatt bewilligte Nachlaßstundung das Begehren ge-

stellt, der Berufungskläger sei zur Kostenversicherung nach

Massgabe von Art. 150 Abs. 2 OG anzuhalten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. a) Da sich der Prozess um ein Geschäft des inter-

nationalen Handelsverkehrs dreht, ist vorerst von Amtes-

wegen die Frage des anwendbaren Rechts abzuklären.

Denn gemäss Art. 43 OG ist das Bundesgericht zur mate-

riellen Entscheidung des Streitfalles nur zuständig, wenn

dieser vom schweizerischen Rechte beherrscht ist. Unter-

steht er dem ausländischen Recht, so ist eine materielle

überprüfung durch das Bundesgericht ausgeschlossen, und

zwar gilt dies auch, soweit der kantonale Richter an Stelle

des ihm nicht bekannten ausländischen Rechts das schwei-

zerische als Ersatzrecht zur Anwendung gebracht hat.

Dagegen würde es eine mit der Berufung anfechtbare Ver-

letzung des schweizerischen Rechts bedeuten, wenn der

kantonale Richter dieses nicht als blosses Ersatzrecht,

sondern unmittelbar angewendet hat, während nach den

Kollisionsnormen des schweizerischen internationalen Pri-

vatrechts ausländisches Recht massgebend gewesen wäre

(BGE 77 II 274 und dort erwähnte Entscheide).

b) Das Bundesgericht hat im Gebiete des internatio-

nalen Schuldrechts von jeher jedenfalls hinsichtlich der

Vertragswirkungen das von den Parteien beim Abschluss

des Vertrages ausdrücklich oder stillschweigend verein-

barte Recht als massgebend betrachtet. In seiner neuesten

Rechtsprechung hat es diesem Recht auch die das Zustan-

dekommen des Vertrages betreffenden Fragen unterstellt,

die früher nach dem Recht des Abschlussortes beurteilt

wurden (BGE 78 II 83 ff. und dort erwähnte Entscheide).

Beim Fehlen einer Parteivereinbarung ist das Recht des-

jenigen Landes anwendbar, mit dem das Rechtsverhältnis

den engsten räumlichen Zusammenhang aufweist; dieser

298

Obligationenrecht. N° 5l.

besteht in der Regel mit dem Recht des Landes derjenigen

Partei, welche die charakteristische Leistung des in Frage

stehenden Vertragsverhältnisses zu erbringen hat (BGE 78

II 77 f. und dort erwähnte Entscheide).

c) Im vorliegenden Falle haben die Parteien beim Ab-

schluss des Vertrages sich nicht darüber ausgesprochen,

welchem Recht ihr Vertragsverhältnis unterstehen solle.

Erst im Prozess hat die Klägerin sich unter Hinweis auf

die Möglichkeit, dass allenfalls auch deutsches Recht an-

wendbar sein könnte, auf schweizerisches Recht berufen.

Der Beklagte hat dazu bemerkt, er habe gegen die Anwen-

dung schweizerischen Rechts nichts einzuwenden, womit

diese Frage entschieden sein dürfte. Die kantonalen Ge-

richte haben zur Frage des anwendbaren Rechts überhaupt

nicht Stellung genommen, sondern ihrem Entscheid kur-

zerhand das schweizerische Recht zu Grunde gelegt.

Nach der gegenwärtigen Rechtsprechung des Bundes-

gerichts würde indessen eine solche erst im Prozess erfolgte

Berufung auf schweizerisches Recht für sich allein noch

keine gültige Rechtswahl bedeuten. Eine solche läge viel-

mehr nur vor, wenn schon im Zeitpunkt des Vertragsab-

schlusses eine ausdrückliche Rechtskürung erfolgte oder

doch zum mindesten schon damals schlüssige Anhalts-

punkte dafür bestanden, dass die Parteien den überein-

stimmenden Willen hatten, ihre Rechtsbeziehungen dem

nachher im Prozess angerufenen Recht zu unterstellen

(BGE 62 II 125, 63 II 44, 75 II 64, 78 II 79). Ausgangs-

punkt dieser Einstellung bildete, wie aus dem grundlegen-

den Entscheid BGE 62 II 126 hervorgeht, die Überzeugung,

dass das anwendbare Recht unwandelbar sein müsse; ein

Rechtsverhältnis bestehe -

so wird im erwähnten Ent-

scheid ausgeführt -

kraft des Rechtes, auf Grund dessen

es zustande gekommen sei, oder es bestehe überhaupt

nicht; seine Existenzgrundlage könne nicht nachträglich

durch eine andere ersetzt werden. Eine Wandelbarkeit des

anwendbaren Rechtes käme höchstens dort in Betracht,

wo sie die Parteien von Anfang an vorgesehen hätten.

Obligationenrecht. N° 51.

299

Nach dieser Rechtsprechung wäre somit im vorliegenden

Falle wegen Fehlens einer gültigen Rechtswahl der Par-

teien gemäss den eingangs dargelegten Grundsätzen auf das

deutsche Recht abzustellen, da der engste räumliche Zu-

sammenhang auf dieses hinweist.

d) Am Grundsatz der Unwandelbarkeit des anwendbaren

Rechts, von dem die bisherige Rechtsprechung ausgegan-

gen ist, kann jedoch nach erneuter Prüfung nicht festge-

halten werden (vgl. auch STAUFFER, « Bundesgericht und

Parteiautonomie auf dem Gebiete des internationalen

Schuldrechts », in der Festgabe für Lewald, S. 393 ff.).

Wie schon dargelegt, sind nach der ständigen Recht-

sprechung des Bundesgerichts die Vertragsparteien beim

Vorliegen eines internationalen Tatbestandes befugt, das

für ihre Rechtsbeziehungen massgebende Recht selber zu

bestimmen. Diese Anerkennung der Parteiautonomie stellt

nach dem schweizerischen Recht, das als lex lori für die

Qualifikation der Anknüpfungsbegriffe massgebend ist,

eine eigentliche selbständige Kollisionsnorm dar, die sioh

von der materiellreohtlichen Parteiautonomie (Vertrags-

freiheit) des internen Rechts begrifflioh unterscheidet. Die

Vertragsfreiheit räumt den Parteien die Befugnis ein, ihre

Rechtsbeziehungen im Rahmen der Rechtsordnung, der

sie primär unterstehen, inhaltlich frei zu gestalten. Die

kollisionsrechtliche Parteiautonomie dagegen erkennt dem

Parteiwillen -

vorbehältlich der öffentlichen Ordnung -

die Kraft einer originären Reohtsquelle zu, indem er primär

die Rechtsordnung zu bestimmen vermag, der das in Frage

stehende zwischenstaatliche Rechtsverhältnis in seiner

Gesamtheit unterstellt sein soll. Dass dem Parteiwillen

naoh dem schweizerischen Kollisionsreoht diese von der

Rechtsprechung des Bundesgerichts seit jeher anerkannte

Tragweite in der Tat zukommt, findet sich durch das

positive Recht bestätigt in Art. 3 Abs. 1 lit. d des BG über

das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden, vom

13. Juni 1941. Dort wird den Parteien empfohlen, im An-

stellungsvertrag das anwendbare Recht und den Gerichts-

300

Obligationenrecht. N° 51.

stand zu bestimmen, wenn sich der Wohnsitz der einen

Partei im Ausland befindet. Diese Regelung wäre ohne das

Bestehen einer kollisionsrechtlichen Parteiautonomie aber

nicht denkbar.

In der Literatur ist lange von der grossen Mehrheit der

Autoren bestritten worden, dass dem Parteiwillen solche

kollisionsrechtliche Funktion beigemessen werden könne.

Es wurde insbesondere als eine logische Unmöglichkeit

hingestellt, dem Vertrag, um dessen Gültigkeit es gehe, die

für die Entscheidung eben dieser Frage massgebende

Rechtsordnung zu entnehmen (vgl. hierüber etwa BOERLIN,

Die örtliche Rechtsanwendung bei Kaufverträgen, in ZSR

nF 33 S. 214 f.; SCHNITZER, Die Parteiautonomie im inter-

nen und internationalen Privatrecht, in SJZ 35 S. 305 ff.;

ferner die Verweisungen bei WIDMER, Die Bestimmung des

massgebenden Rechts im internationalen Vertragsrecht,

S. 62 ff., sowie bei MosER, Vertragsabschluss, Vertragsgül-

tigkeit und Parteiwille im internationalen Obligationen-

recht, S. 146 ff., insbes. S. 164 f.). In neuerer Zeit setzt sich

indessen die Anerkennung der kollisionsrechtlichen Natur

der Parteiverweisung in zunehmendem Masse durch. Dieser

Wandlung liegt zur Hauptsache die Erkenntnis zu Grunde,

dass die Rechtswahl auf einem eigentlichen, zum mate-

riellen Hauptvertrag hinzutretenden Verweisungsvertrag

beruht, der mit jenem zu einem einheitlichen Ganzen ver-

bunden oder von ihm getrennt abgeschlossen werden kann.

Damit ist dem oben erwähnten, von den Gegnern der kolli-

sionsrechtlichen Parteiautonomie erhobenen Vorwurf des

Zirkelschlusses der Boden entzogen. Denn die für die

Beurteilung des Hauptvertrages massgebende Rechtsord-

nung wird nicht diesem selbst, sondern dem davon zu

unterscheidenden Verweisungsvertrag entnommen, der

seinerseits auf einer von der lex tori dargebotenen Kolli-

sionsnorm beruht (vgl. hiezu RAAPE, Internationales Pri-

vatrecht, 3. Aufl. S. 280 ff.; HAUDEK, Die Bedeutung des

Parteiwillens im internationalen Privatrecht, S. 4 ff. 88 ff.;

WIDMER, a.a.O. S. 62 ff., 123; MosER, a.a.O. S. 227, 233).

<-,

Obligationenrecht. No 51.

301

Erfolgt die Rechtswahl somit durch einen besonderen

Verweisungsvertrag, so ist nicht einzusehen, weshalb sie

nicht auch nachträglich, insbesondere erst im Prozess

zulässig sein sollte. Für den Verweisungsvertrag muss, ent:

sprechend seiner Vertragsnatur, der Grundsatz der Ver-

tragsfreiheit gelten. Dann sind die Parteien aber auch

befugt, seinen Inhalt nachträglich zu ändern, indem sie

an Stelle einer ursprünglich gewählten Rechtsordnung eine

andere, nach dem Sachverhalt ebenfalls in Betracht kom-

mende treten lassen, und zwar mit Rückwirkung, soweit

das materielle Vertragsverhältnis nicht bereits abgewickelt

ist. Eine derartige Ersetzung der rechtlichen Grundlage

bedeutet keine begriffliche Unmöglichkeit; wird sie doch

im intertemporalen Recht, wenn auch als Ausnahme, vom

Gesetz selber vorgesehen (ZGB SchlT Art. 2,3). Ferner ist

darauf hinzuweisen, dass in der Praxis des internationalen

Privatrechts die Wandelbarkeit sich, ohne Unzukömm-

lichkeiten und ohne auf Kritik zu stossen, tatsächlich schon

längst insofern durchgesetzt hat als die kantonalen Ge-

richte sehr häufig auf Grund entsprechender Ermächtigung

ihrer Prozessordnungen das schweizerische Recht als

Ersatzrecht für das an sich anwendbare, ihnen aber nicht

bekannte ausländische Recht zur Anwendung bringen.

Ist aber der übergang von einem gekürten Recht zum

andern den Parteien erlaubt, so muss es ihnen auch frei-

stehen, die Rechtsordnung, die beim Fehlen einer Rechts-

wahl Platz greifen würde, auf dem W:ege nachträglicher

Vereinbarung durch eine andere zu ersetzen (so jedenfalls

dem Grundsatze nach auch NUSSBAUM, Deutsches inter-

nationales Privatrecht, S. 250). Hiefür spricht auch die

Erfahrungstatsache, dass die Parteien beim Abschluss des .

Vertrages an die Frage des anwendbaren Rechts meistens

gar nicht denken. Diese Frage stellt sich vielmehr erst

nachträglich, wenn bei der Abwicklung des Geschäftes

Schwierigkeiten auftreten. Einigen sich die Parteien nun

in diesem Zeitpunkt in einem internationalprivatrechtli-

ehen Fall über die anwendbare Rechtsordnung, so ist kein

302

Obligationenrecht. N0 51.

zwingender Grund ersichtlich, der diesem Vorgehen ent-

gegenstehen würde.

e) Im vorliegenden Falle steht der Abschluss eines sol-

chen nachträglichen Verweisungsvertrages ausser Zweifel,

da die Parteien sich bei der übereinstimmenden Berufung

auf schweizerisches Recht darüber Rechenschaft gaben,

dass allenfalls auch die Anwendbarkeit deutschen Rechtes

in Erwägung gezogen werden könnte. 'Wie jeder Vertrag

kann aber auch der Verweisungsvertrag stillschweigend,

durch konkludentes Verhalten, abgeschlossen werden.

Eine solche schlüssige übereinstimmende Willensbekun-

dung darf auch darin erblickt werden, dass beide Parteien

sich im Prozess ohne weiteres auf ein bestimmtes Recht

berufen (so auch NUSSBAUM, 80.80.0. S. 250). Als Ausdruck

des gegenwärtigen, auf eine Vornahme der Rechtswahl im

Zeitpunkt des Prozesses gerichteten Willens kommt sol-

cher Berufung auf eine bestimmte Rechtsordnung weit

grösseres Gewicht zu als dort, wo es sich lediglich darum

handelt, sie im Sinn~ der früheren Rechtsprechung als

Indiz für einen schon zur Zeit des Vertragsschlusses vor-

handenen "Villen auszuwerten.

I) Für die Zulassung einer Rechtswahl erst im Prozess

sprechen schliesslich auch noch gewichtige praktische

Gründe. Auf diese Weise wird nämlich eine weitgehende

Anwendbarkeit der lex lori, d.h. der dem Richter am besten

vertrauten einheimischen Rechtsordnung erreicht und die

Notwendigkeit der Anwendung fremden Rechtes, der

immer etwas Problematisches anhaftet, auf ein Mindest-

mass eingeschränkt, indem diese nur dort Platz zu greifen

hat, wo nach der gesamten Sachlage die Massgeblichkeit

des einheimischen Rechts unzweifelhaft ausgeschlossen

werden muss.

Im weiteren ist daran zu erinnern, dass gemäss ständiger

Rechtsprechung die Berufung hinsichtlich des als bIosses

Ersatzrecht herangezogenen schweizerischen Rechtes nicht

zulässig ist. Auf diese Weise kann sich daher eine vom

Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht überprüfbare

Auslegung schweizerischen Rechtes herausbilden. Dieser

Obligationenrooht. N0 51.

303

Unzukömmlichkeit wird weitgehend vorgebeugt, wenn

man den Parteien die Möglichkeit bietet, durch überein-

stimmende Anrufung des schweizerischen Rechtes dessen

unmittelbare Anwendung und damit die Berufungsfähig-

keit der Streitsache herbeizuführen.

Liegt nach den vorstehenden Ausführungen mithin eine

gültige Parteiverweisung auf das schweizerische Recht vor,

so ist auf die materielle Behandlung der Sache einzutreten.

2. -

Nach den für das Bundesgericht verbindlichen

Feststellungen der Vorinstanz war im Sommer 1951 wegen

der damals in Süddeutschland herrschenden Maul- und

Klauenseuche die Einfuhr von landwirtschaftlichen Pro-

dukten aus Deutschland nach der Schweiz mit Schwierig-

keiten verbunden; es musste insbesondere damit gerechnet

werden, dass bei weiterer Ausbreitung der Seuche die Ein-

fuhrmöglichkeit zurückgehen werde. Das war dem Beru-

fungskläger bekannt, da er, wie die Vorinstanz weiter fest-

stellt, aus dem gleichen Grunde schon bei vorhergehenden

Geschäften von Schneider nur mit Verzögerungen hatte

beliefert werden können. Von diesen Feststellungen aus-

gehend hat die Vorinstanz sodann gefolgert, wenn Künzle

gleichwohl wieder neue Kaufverträge mit Schneider abge-

schlossen habe, so zeige dies, dass er die Möglichkeit von

Lieferungsrückständen habe in Kauf nehmen wollen. Unter

diesen Umständen müsse darum eine stillschweigende Ver-

einbarung der Parteien im Sinne einer Lieferung nach den

vorhandenen Möglichkeiten angenommen werden mit der

Massgabe, dass der Verkäufer im S~e einer 'privaten

Kontingentierung die ihm zur Verfügung stehende Ware

auf alle seine Schweizer Abnehmer habe verteilen dürfen

wie er es in Wirklichkeit getan habe.

'

Diese von der Vorinstanz auf Grund von Indizien, also

auf dem Wege der Beweiswürdigung vorgenommene Er-

mittlung der Willensmeinung beider Parteien ist aber nach

der Rechtsprechung (BGE 69 II 319 ff.) für das Bundes-

gericht wiederum verbindlich; insbesondere ist die von

der Berufung dagegen· erhobene Rüge der Willkür im

Berufungsverfahren unzulässig.

304

Obligationenrecht. N° 51.

Ist aber von der erwähnten Willensmeinung der Par-

teien auszugehen, so erweist sich die Auffassung des Be-

rufungsklägers, es seien ihm aus der Lieferungsverzögerung

Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer er-

wachsen und er dürfe gestützt auf sie ohne Bezahlung der

früheren Teillieferungen weitere solche verlangen, als offen-

sichtlich unbegründet. Entgegen der Ansicht des Beru-

fungsklägers kann auch nicht angenommen werden, eine

Berechtigung der letzteren Art stehe ihm auf Grund einer

stillschweigenden Vereinbarung mit dem Verkäufer zu.

Richtig ist allerdings, dass dieser -

wie schon bei früheren

Geschäften -

Zahlungsverzögerungen geduldet hat. Der-

artige Duldung ist jedoch nicht einer vertraglichen Ab-

machung gleichzusetzen. Eine solche ist aber zwischen den

Parteien nicht getroffen worden, wie die Vorinstanz für

das Bundesgericht verbindlich feststellt durch den Hin-

weis darauf, dass der Berufungskläger auch nicht einmal

ernsthaft behauptet habe, mit der Bezahlung von Teil-

lieferungen durchschnittlich 4 Monate zuwarten zu dürfen.

Unstichhaltig ist auch der Einwand des Berufungsklä-

gers, dem Verkäufer habe, da er vorleistungspflichtig ge-

wesen sei, die Berechtigung gefehlt, dem mit den Zahlungen

in Rückstand gekommenen Käufer weitere Lieferungen

nur noch Zug um Zug zu machen. Denn das hat der Ver-

käufer -

im Unterschied von dem in der Berufung erwähn-

ten Entscheid BGE 52 II 139 -

gar nicht gefordert, son-

dern er machte nur die weitere Belieferung von der Lei-

stung der rückständigen Zahlungen abhängig, wozu er nach

Art. 82 OR befugt war. Die Berufung erweist sich somit

als unbegründet.

3. -

Zu dem von der Berufungsbeklagten gestellten

Kostenversicherungsbegehren ist zu bemerken, dass zwar

Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Art. 150 Abs. 2 OG an

sich gegeben ist, wenn eine Prozesspartei ein Gesuch um

Nachlaßstundung stellt, da sie damit ihre Insolvenz ein-

gesteht (vgl. über die entsprechende Rechtslage im An-

wendungsgebiet von Art. 59 BV Kommentar BURCKHARDT,

Obligationenreoht. N0 52.

305

2. Aufl. S. 561).Da der vom Berufungskläger nachgesuchte

Nachlassvertrag zur Stunde noch nicht bestätigt ist, der

~uchsteller also nicht wieder aufrechtstehend geworden

1st (vgl. BURCKHARDT 30.30.0.), ist er grundsätzlich zur

SichersteIlung der Prozesskosten verpflichtet.

Durch die Kostenversicherungspflicht nach Art. 150

Abs. 2 OG soll jedoch eine Proz-esspartei vor Auslagen

bewahrt werden, wenn die Ersatzmöglichkeit seitens der

Ge~enpartei zw~ifelhaft erscheint. Daraus ergibt sich

zwmg~nd, dass eme solche Kostenversicherung dann nicht

mehr m Frage kommt, wenn im Zeitpunkt, in dem das

Gesuch gestellt wird, die Kosten schon erwachsen sind. Da

auf die vorliegende Berufung das schriftliche Verfahren zur

Anwendung gelangt und die Sache gestützt auf Art. 60

Abs. 2 OG im Zirkulationsweg erledigt wird, war die Pro-

zesstätigkeit der Berufungsbeklagten mit der Einreichung

der sc~ftlichen Berufungsantwort abgeschlossen. Infolge-

dessen ISt das Kostenversicherungsgesuch gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Thurgau vom 19. Februar 1953 wird

bestätigt.

52. Urteil der I. Zivilabteilung vom,7. Juli 1953

i. S. Interehemieal Corporation gegen Interchemie A.-G.

lnte;nationaler Sclvutz des Handelsnamena. Pariser Verbandsüber-

e~unft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen

EIgentums, Art. 2 Abs. I, Art. 8.

Der ~cht !m schweizerischen Handelsregister eingetragene Ange-

hönge eIDes andern Ve::ba~dsstaates hat nur Anspruch auf den

~hutz, de~ das schwelZensche Recht der nicht eingetragenen

Fmna gewahrt (Änderung der Rechtsprechung) (Erw. 1).

U~uterer Wettbewerb. Art. 7, Art. 2 Abs. 1 lit. d UWG. Ver-

J~g oder Verwirkung des Klagerechts ?

Anglel<:~ung an ausländische Firma als eine Verwechslungsgefahr

begrundende Massnahme? (Erw. 2).

Namensschutz, Art. 29 ZGB, Anwendbarkeit auf Handelsnamen

(Erw. 3).

20

AS 79 II -

1953