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318 Obligationenrecht. N0 52. Dem konstitutiven Charakter der Eintragung würde es ferner widersprechen, die Aktivlegitimation trotz fehlender Eintragung wenigstens' dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft die Eintragung schuldhaft unterlassen hat. Selbst wenn man aber dieser in der Literatur vertretenen Ansicht folgen wollte, so wäre für den Kläger nichts gewonnen. Denn eine schuldhafte Unterlassung läge doch nur dann vor, wenn die Beklagte eine gehörig belegte Anmeldung des Klägers zur Eintragung ohne Grund zurückgewiesen hätte. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beklagte so gehandelt hat. Der Kläger bezeichnet schliesslich die Bestreitung seiner Aktionäreigenschaft durch die Beklagte als Rechts- missbrauch. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Beru- fung auf Rechtsmissbrauch eme mangelnde Eintragung im Aktienbuch ersetzen kann. Denn auf alle Fälle wäre die Klage nach dieser Richtung hin nicht genügend· substanziert. Der Kläger hat nicht vorgebracht, dass er jemals von der Beklagten die Eintragung in das Aktien- buch unter Vorlage der erforderlichen Ausweise verlangt hat. Dies hätte er aber dartun müssen, um gestützt auf Art. 2 ZGB gegen die Bestreitung der Beklagten durch- dringen zu können. Denn ~enn die Härte des formellen Rechts auf das eigene Verhalten des Klägers zurückgeht, ist seine Berufung auf Rechtsmissbrauch zum vorneherein unbegründet, dies umsomehr, als er'trotz der Stellung- nahme der Beklagten seinen Anspruch auf Eintragung immer noch durchsetzen kann, sofern dieser nach Gesetz und Statuten besteht. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 21. Mai 1943 bestätigt. Vgl. auch Nr. 47. - Voir aussi n° 47. Prozessrecht. N° 53. VI. PROZESSRECHT PROCEDURE 319
53. U1'teß der I. Zivilabteßung vom 5. Oktober 1943 i. S. SauerstoH- und WasserstoHwerke A.-G. und Kons. gegen S. A. d'Electrochlmie et d'ElectrometaUurgie. A'USlegung von Rechtsgeschäften, Abgrenzung von Tat- und Rechts- frage, Art. 81 OG. . Die Ermittlung der Tragweite einer Willenserklärung nach allge- meiner Lebenserfahrung ist rechtliche Würdigung; die Fest- stellung, dass die Parteien im konkreten Fall dem Wortlaut einen besonderen, davon abweichenden Sinn beigelegt haben, ist tatsächlicher Natur. Interpretation des actes iuridiques. D61imitation du fait et du droit. Art. 81 OJ. La determination de la portee d'une doolaration de volonte d'apres l'experience generale est une approoiation juridique; est. en revanche du domaine des faits 180 oonstatation que, dans l'espece, les parties ont attribue aux termes employes une signification differente. Interpretazione di atti giuridioi. Delimitazione tra 1e queBtioni di jatto e quelle di diriuo, art. 81 OGF. Lo stabilire Ja portata d'una dichiarazione di volont&. secondo l'esperienza. generale e UD apprezzamento giuridioo; appar- tiene invece al dominio dei fatti l'accertamento ehe, nel caso concreto, le parti hanno attribu,ito alle espressioni usate un significato diverso. (3) ... Die Feststellungen der Vorinstanz über den Sinn und die Tragweite der von den Parteien getroffenen Abmachungen sind das Ergebnis der Auslegung der im Vertragstext niedergelegten übereinstimmenden Willens- erklärungen der Vertragschliessenden. Es fragt sich nun, inwieweit es sich dabei um Feststellungen tatsächlicher Natur handelt, die für das Bundesgericht nach Art. SI. OG verbindlich sind, und inwieweit darin lediglich eine recht- liche Würdigung des Tatbestandes liegt, in deren 1Jber- prüfung das Bundesgericht freie Hand hat. Die Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage auf dem Gebiete der Auslegung von Rechtsgeschäften war von jeher in Literatur und Rechtsprechung sowohl zum deut- 320 Prozessrecht. N° 53. schen wie zum schweizerisohen Recht stark umstritten (vgl. für das deutsche' Recht : MANIGK, Die Revisibilität der. Auslegung von Willenserklärungen, in der (( Reichs- gerichtspraxis im deutschen Rechtsleben », Band 6 S. 94 ff.; für das schweizerische Recht: WEISS, Berufung, S. 210-222). Auch das Bundesgericht hat seine Stellung in dieser Frage wiederholt geändert. Ursprünglich hatte es die Auslegung von Verträgen, soweit sie vom kantonalen Richter unter Beobachtung der rechtlich richtigen Aus- legungsregeln vorgenommen worden war, als Tatfrage angesehen, weil es sIch dabei im Grunde genommen um die Ermittlung des Parteiwillens handle, die unzweifelhaft zur Feststellung des Tatbestandes gehöre. Später gelangte es, unter schrittweiser Preisgabe des früher eingenommenen Standpunkts, zu der diametral entgegengesetzten Auf- fassung, dass die Auslegung von Rechtsgeschäften über- haupt Rechtsfrage und nicht Tatfrage sei, da es sich dabei nicht um die Feststellung eines innern Parteiwillens, sondern um die Feststellung der rechtlichen Bedeutung der abgegebenen Willenserklärungen handle. Insbesondere wurde die Frage, welcher rechtsgeschäftliche Wille konklu- dent aus den erWiesenen ausdrücklichen F1'hl!irungen der Parteien oder sonstigen Tatumstä.nden folge, schlechthin als Rechtsfrage bezeichnet (vgl. die bei WEISS, Berufung, S. 210-222 erwähnten bundesgerichtlichen Entscheide, so- wie die auf S. 220 abgedruckten Aasführungen des Bun- desgerichts in seinem Geschäftsbericht für das Jahr 1900). An dieser AuffaSsung hat das Bundesgericht im Wesentli- chen bis in die neuere Zeit festgehalten. So hat eil noch in BGE 54 II 478 und 61 II 40 erklärt, die El'IllittIung des beiderseitigen Parteiwillens sei als Rechtsfrage vom Bundesgericht frei zu überprüfen. Allerdihgs hatte sich gelegentlich eine gewisse rückläufige Tendenz bemerkbar gemacht, indem z. B. in BGE 45 II 437 entschieden wurde, die Ermittlung des übereinstimmenden Vertragswillens der Parteien falle als Feststellung eines inneren psychischen Vorgangs in den Bereich der Tatsachenfeststellung, s?fern Prozessrecht. N° 53. 321 sie das Ergebnis einer Beweiswürdigung und nicht einer Auslegung nach juristischen Interpretationsregeln bilde. In seiner neuesten Rechtsprechung nahm das Bundesgericht schliesslich, in weiterer· Entwicklung der eben erwähnten Tendenz, den Standpunkt ein, zu den tatsächlichen Grundlagen sei neben den Erklärungen der Parteien und sonstigen massgebenden Äusserungen als innerer Tatbestand auch der aus jenen äussern Vorgängen und den Umständen sich ergebende Wille der Parteien zu rechnen (BGE 66 II 61). Diese Formulierung könnte angesichts der oben geschilderten Entwicklung zu der Annahme verleiten, das Bundesgericht wolle die Vertrags- auslegung überhaupt wieder als Tatfrage betrachtet wis- sen. Denn nach dem Wortlaut des Entscheides müsste jede Feststellung eines kantonalen Gerichts über den aus den gegenseitigen Erklärungen und den sonstigen Äusse- rungen sich ergebenden Parteiwillen vom Bundesgericht hingenommen werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Vorinstanz diese Feststellung durch Indizienwürdigung oder durch blasse Auslegung des Vertragstextes gew~>nnen hat. Dies soll~ aber mit dem in Frage stehenden Entscheid keineswegs gesagt werden. Das Bundesgericht steht viel- mehr nach wie vor auf dem Standpunkt, dass die Aus- legung eines Rechtsgeschäftes grundsätzlich Rechtsfrage ist ; dies lässt BGE 66 II 267 erkennen, wo die Auslegung feststehender (z. B. schriftlicher) Parteierklärungen - im Gegensatz zu der Feststellung des Parteiwillens auf Grund von Indizien - als Rechtsfrage bezeichnet wird. Indessen erscheint folgende KlarsteIlung am Platze. Auszugehen ist davon, dass die rechtsgescliäftlichen Erklä.i'Ut1geh, mit denen die Vertragsparteien ,ihre Be- ziehungen regeln, eine ihrem Inhalt entsprechende Rechts- wirkung zu erzeugen bestimmt sind. Auf die Ermittlung dieser rechtlichen Wirksamkeit des Vertragswörtlautes, in dem die rechtsgeschäftlichen Erklärungen zusammen- gefasst sind, ist die Auslegung gerichtet. Da Erklärungs- inhalt und Rechtsfolge eine untrennbare Einheit bilden, !l AB 69 n - 1943 322 Prozessrecht. N0 53. umfasst die Auslegung gleichzeitig die Feststellung sowohl des Inhalts als auch der Rechtsfolge desselben. c Diese Ermittlung besteht darin, dass die Bedeutung festgestellt wird, die angesichts der konkreten Umstände im Lichte allgemeiner Lebenserfahrung dem Wortlaut und Wortsinn' der Erklärung zukommt. Hierauf nämlich, und nicht auf den hinter der Erklärung stehenden sogenannten inneren Willen einer Partei kommt es an, da nach der Vertrauens- theorie, die im schweizerischen Rechtsbereiche gilt, eine Vertragspartei sich ihre Willenserklärung so entgegenhalten lassen muss, wie sie nach Treu 'und Glauben im Verkehr von der Gegenpartei aufgefasst werden durfte; der Er- klärende ist nicht gebunden, weil er einen bestimmt gearteten inneren Willen hatte, sondern weil er ein Ver- halten an den Tag gelegt hat, 'aus dem die Gegenseite in guten Treuen auf das Vorhandensein eines bestimmten Willens schliessen durfte. Die Feststellung des Sinnes und Inhalts einer Willens- erklärung an Hand der allgemeinen Lebenserfahrung aber geschieht unter Zuhilfenahme von Erfahrungssätzen, und zu deren Überprüfung ist, das Bundesgericht befugt (BGE 69 II 204). Soweit die Auslegung eines Rechts- geschäfts sich in der Ermittlung der Tragweite der abge- gebenen Erklärungen nach allgemeiner Lebenserfahrung erschöpft, ist sie daher Rechtsfrage und kann vom Bundes- gericht frei überprüft werden. Dann' hat man es, wie in BGE 45 II 437 etwas summarisch ausgedrückt wird, eben mit einer (bIossen) Auslegung nach juristischen Inter- pretationsregeln zu tun. Eine Einschränkung drängt sich dort auf, wo der Sachrichter nicht bei dieser Auslegung stehen geblieben ist, sondern darüber hinaus auf Grund besonderer äusserer Begleitumstände des Vertrags schlusses zum Ergebnis gelangt ist, dass im konkreten Falle beide Parteien über- einstimmend dem Wortlaut einen besonderen Sinn bei- gelegt haben, der von dem nach der allgemeinen Lebens- erfahrung sich ergebenden abweicht (was T1TZE, Richter- Prozessrecht. N° 53. 323 macht und Vertragsinhalt, S. 12 ff, als indiuduelle Aus- legung bezeichnet im Gegensatz zu der von der allgemeinen Lebenserfahrung getragenen generellen Auslegung). In einem solchen Falle kann von der Ermittlung eines « inne- ren Willens» der Parteien, oder, wie BGE 66 II 61 sich ausdrückt, von einem (( innem Tatbestand» gesprochen werden, den die Vorinstanz auf dem Wege der Beweis- wÜrdigung festgestellt hat und der daher für das Bundes- gericht verbindlich ist. (Vgl. zu der ganzen Frage STEIN- JONAS, Kommentar zur deutschen ZPO, 14. Aufl. Band 2 S. 121; DANz, Die Auslegung der Rechtsgeschäfte, 3. Aufl. S. 196 f.; ROSENBERG, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts,3. Aufl. S. 496). Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz ihren Ent- scheid ausschliesslich auf dem Wege der generellen Ver- tragsauslegung im oben dargelegten Sinn getroffen. Sie hat sich auf die Ermittlung des Sinnes beschränkt, der im Hinblick auf die konkreten Umstände nach allgemeiner Lebenserfahrung dem Vertragstext beigelegt werden muss. Ihr Entscheid beruht nicht auf einer Beweiswürdigung, auf Grund deren sie zum Ergebnis gelangt wäre, dass die Parteien den im Vertragstext gebrauchten Wendungen und Ausdrücken eine ganz besondere Bedeutung beigelegt hätten, die sich mit der durch die allgemeine Lebens- erfahrung eingegebenen nicht decken würde. Wenn im angefochtenen Entscheid gelegentlich davon die Rede ist, die Parteien hätten einen bestimmt gearteten Willen gehabt,diesen oder jenen Zweck zu erreichen beabsichtigt und dergleichen; so handelt es sich dabei ganz Qffensicht- lich nicht um die Feststellung eines Ausgangspunktes für eine individuelle Auslegung im oben umschriebenen Sinn, sondern vielmehr um eine umschreibende Aus- drucksweise für die Schlussfolg~rungen, die das Handels- gericht gestützt auf seine Lebenserfahrung aus den fest- gestellten äussern Umständen zieht, also eben gerade um eine rein generelle Auslegung. Die Vorinstanz folgert nicht aus ganz bestimmten, näher bezeichneten Umständen, dass 324 Eisenb~hnhaftpfiicht. N0 64. diese oder jene im Vert~ag enthaltene Bestimmung anders zu verstehen sei, als. dies auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden könnte, sondern sie schliesst im Gegenteil aus der Bedeutung, die ange- sichts der gesamten Umstände der Vertragstext nach der Lebenserfahrung hat, auf das Vorliegen eines entspre- chenden Willens, einer bestimmten Absicht der Parteien zurück. Bei dieser Sachlage kann daher das Bundesgericht die Auslegung, die die Vorinstanz dem Vertrag gegeben hat, völlig frei überprüfen. Vgl. auoh Nr. 44, 45, 47. - Voir aussi nOS 44, 45, 47. VII. EISENBAHNHAFTPFLICHT RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER
54. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 30. September 1943 i. S. Schweiz. Bundesbahnen gegen MerkL Ei8enbahnhaftpflicht.
1. Zu frühes Ein- bezw. Ausfa.hrenlassen von Zügen: Verschulden der Bahn oder objektive Gefa.hrerhöhlIDg ?
2. Das Uebersteigen eines stehenden Zuges, um einen andem Zug bezw. den Ausgang zu gewinnen, bildet Selbstverschulden des dabei verunfallten Reisenden. Optische Täuschung als Schuldbefreiungsgrund. (Art. 1 ERG). ResponsabiliM eivile des entrepriaes de ehemins de fer. 1° Le fait de permettre trop tot l'entree ou la sortie d'un train constitue-t·il une faute de l'entreprise ou l'aggravation du risque inherent a l'exploitation ? 2° Celui qui franchit un train arret6 pour en gagner un a.utre ou la. sortie de la gare commet, en cas d'a.ccident, une faute concurrente. Illusion d'optique invoquee comme motif libera- toire. (Art. 1 LRC). Responsabilitd civile delle imprese di strade ferrate. 10 Il fatto di permettere troppo presto l'entrata 0 l'uscita d'un treno costituisce una colpa dell'impresa 0 l'aggravamento de] pericolo inerente all'esercizio ferroviario ? EisenbaJmhaftpfiicht. N° 64.. 326 20 A chi sale su 'UD. treno fermo per raggiungemeun altro 0 l'uscita della stazione e imputabile. in caso d'infortumo, una colpa con- comitante. TIlusione ottica. invocata come motivo liberatorio (a.rt. 1 LRCF). A. - Der Bahnhof LangenthaI besitzt keine Unter- führungen. Zwischen dem unmittelbar vor dem Stations- gebäude liegenden Bahnsteig I und einem zweiten, für die Züge nach Huttwil bestimmten Bahnsteig II befinden sich drei· Geleise : das dem Bahnsteig I zunächst liegende Geleise 1 für die Züge Richtung Bern, das mittlere Geleise 2 für die Züge Richtung Olten, und das am Bahnsteig II liegende Geleise 3 fUr die Züge Richtung Huttwil. Auf einem jenseits des Bahnsteigs II liegenden Geleise 4 kommen die Züge von Huttwil an. Am Samstag den 26. Mai 1940, unter der Herrschaft des Kriegsfahrplans, traf Frau Dr. Merki von Huttwil herkommend um 20.57 (statt um 20.53 Uhr) auf dem Geleise 4 ein, um mit dem laut Fahrplan um 20 .. 57 ankom- menden und um 21.00 Uhr abfahrenden Zug nach Olten weiterzufahren. Da dieser Zug noch nicht eingefahren war, begab sie sich vom Bahnsteig II auf den Bahnsteig I hinüber. Im Bahnhof herrschte ein aussergewöhnliches Gedränge von Militärurlaubern und deren Angehörigen sowie Sonntagsausflüglern; es regnete und war bereits dunkel. Um 21.05 Uhr (statt fahrplanmässig um 20.54 Uhr) fuhr . auf Geleise 1 der Zug (Nr. 5090) Olten-Bern ein. Kurz darauf kam, ebenfalls mit einiger Verspätung, der 20.57 fällig gewesene Gegenzug Bern-Olten (Nr. 5081) an. Der Abfertigungsbeamte hatte ihn zuerst vor dem Ein- fahrtssignal angehalten, dann aber nach kurzem Warten auf seinem Geleise 2 einfahren lassen, in der Meinung, der inzwischen zur Abfahrt freigegebene Zug nach Bern werde bis zum Anhalten des Oltener Zuges abgefahren sein. Diese Annahme erwies sich indessen als. unrichtig ; zufolge des Aufladens ungewöhnlich vieler Fahrräder stand der Berner Zug noch auf Geleise 1 still, als der