opencaselaw.ch

69_II_319

BGE 69 II 319

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

318

Obligationenrecht. N0 52.

Dem konstitutiven Charakter der Eintragung würde es

ferner widersprechen, die Aktivlegitimation trotz fehlender

Eintragung wenigstens' dann anzunehmen, wenn die

Gesellschaft die Eintragung schuldhaft unterlassen hat.

Selbst wenn man aber dieser in der Literatur vertretenen

Ansicht folgen wollte, so wäre für den Kläger nichts

gewonnen. Denn eine schuldhafte Unterlassung läge doch

nur dann vor, wenn die Beklagte eine gehörig belegte

Anmeldung des Klägers zur Eintragung ohne Grund

zurückgewiesen hätte. Aus den Akten geht nicht hervor,

dass die Beklagte so gehandelt hat.

Der Kläger bezeichnet schliesslich die Bestreitung

seiner Aktionäreigenschaft durch die Beklagte als Rechts-

missbrauch. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Beru-

fung auf Rechtsmissbrauch eme mangelnde Eintragung

im Aktienbuch ersetzen kann. Denn auf alle Fälle wäre

die Klage nach dieser Richtung hin nicht genügend·

substanziert. Der Kläger hat nicht vorgebracht, dass er

jemals von der Beklagten die Eintragung in das Aktien-

buch unter Vorlage der erforderlichen Ausweise verlangt

hat. Dies hätte er aber dartun müssen, um gestützt auf

Art. 2 ZGB gegen die Bestreitung der Beklagten durch-

dringen zu können. Denn ~enn die Härte des formellen

Rechts auf das eigene Verhalten des Klägers zurückgeht,

ist seine Berufung auf Rechtsmissbrauch zum vorneherein

unbegründet, dies umsomehr, als er'trotz der Stellung-

nahme der Beklagten seinen Anspruch auf Eintragung

immer noch durchsetzen kann, sofern dieser nach Gesetz

und Statuten besteht.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 21. Mai 1943

bestätigt.

Vgl. auch Nr. 47. -

Voir aussi n° 47.

Prozessrecht. N° 53.

VI. PROZESSRECHT

PROCEDURE

319

53. U1'teß der I. Zivilabteßung vom 5. Oktober 1943 i. S.

SauerstoH- und WasserstoHwerke A.-G. und Kons. gegen

S. A. d'Electrochlmie et d'ElectrometaUurgie.

A'USlegung von Rechtsgeschäften, Abgrenzung von Tat- und Rechts-

frage, Art. 81 OG.

.

Die Ermittlung der Tragweite einer Willenserklärung nach allge-

meiner Lebenserfahrung ist rechtliche Würdigung; die Fest-

stellung, dass die Parteien im konkreten Fall dem Wortlaut

einen besonderen, davon abweichenden Sinn beigelegt haben,

ist tatsächlicher Natur.

Interpretation des actes iuridiques. D61imitation du fait et du droit.

Art. 81 OJ.

La determination de la portee d'une doolaration de volonte d'apres

l'experience generale est une approoiation juridique; est. en

revanche du domaine des faits 180 oonstatation que, dans l'espece,

les parties ont attribue aux termes employes une signification

differente.

Interpretazione di atti giuridioi. Delimitazione tra 1e queBtioni di

jatto e quelle di diriuo, art. 81 OGF.

Lo stabilire Ja portata d'una dichiarazione di volont&. secondo

l'esperienza. generale e UD apprezzamento giuridioo; appar-

tiene invece al dominio dei fatti l'accertamento ehe, nel caso

concreto, le parti hanno attribu,ito alle espressioni usate un

significato diverso.

(3) ... Die Feststellungen der Vorinstanz über den

Sinn und die Tragweite der von den Parteien getroffenen

Abmachungen sind das Ergebnis der Auslegung der im

Vertragstext niedergelegten übereinstimmenden Willens-

erklärungen der Vertragschliessenden. Es fragt sich nun,

inwieweit es sich dabei um Feststellungen tatsächlicher

Natur handelt, die für das Bundesgericht nach Art. SI. OG

verbindlich sind, und inwieweit darin lediglich eine recht-

liche Würdigung des Tatbestandes liegt, in deren 1Jber-

prüfung das Bundesgericht freie Hand hat.

Die Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage auf dem

Gebiete der Auslegung von Rechtsgeschäften war von

jeher in Literatur und Rechtsprechung sowohl zum deut-

320

Prozessrecht. N° 53.

schen wie zum schweizerisohen Recht stark umstritten

(vgl. für das deutsche' Recht : MANIGK, Die Revisibilität

der. Auslegung von Willenserklärungen, in der ((Reichs-

gerichtspraxis im deutschen Rechtsleben », Band 6 S. 94

ff.; für das schweizerische Recht: WEISS, Berufung,

S. 210-222). Auch das Bundesgericht hat seine Stellung

in dieser Frage wiederholt geändert. Ursprünglich hatte

es die Auslegung von Verträgen, soweit sie vom kantonalen

Richter unter Beobachtung der rechtlich richtigen Aus-

legungsregeln vorgenommen worden war, als Tatfrage

angesehen, weil es sIch dabei im Grunde genommen um

die Ermittlung des Parteiwillens handle, die unzweifelhaft

zur Feststellung des Tatbestandes gehöre. Später gelangte

es, unter schrittweiser Preisgabe des früher eingenommenen

Standpunkts, zu der diametral entgegengesetzten Auf-

fassung, dass die Auslegung von Rechtsgeschäften über-

haupt Rechtsfrage und nicht Tatfrage sei, da es sich dabei

nicht um die Feststellung eines innern Parteiwillens,

sondern um die Feststellung der rechtlichen Bedeutung

der abgegebenen Willenserklärungen handle. Insbesondere

wurde die Frage, welcher rechtsgeschäftliche Wille konklu-

dent aus den erWiesenen ausdrücklichen F1'hl!irungen der

Parteien oder sonstigen Tatumstä.nden folge, schlechthin

als Rechtsfrage bezeichnet (vgl. die bei WEISS, Berufung,

S. 210-222 erwähnten bundesgerichtlichen Entscheide, so-

wie die auf S. 220 abgedruckten Aasführungen des Bun-

desgerichts in seinem Geschäftsbericht für das Jahr 1900).

An dieser AuffaSsung hat das Bundesgericht im Wesentli-

chen bis in die neuere Zeit festgehalten. So hat eil noch

in BGE 54 II 478 und 61 II 40 erklärt, die El'IllittIung

des beiderseitigen Parteiwillens sei als Rechtsfrage vom

Bundesgericht frei zu überprüfen. Allerdihgs hatte sich

gelegentlich eine gewisse rückläufige Tendenz bemerkbar

gemacht, indem z. B. in BGE 45 II 437 entschieden wurde,

die Ermittlung des übereinstimmenden Vertragswillens der

Parteien falle als Feststellung eines inneren psychischen

Vorgangs in den Bereich der Tatsachenfeststellung, s?fern

Prozessrecht. N° 53.

321

sie das Ergebnis einer Beweiswürdigung und nicht einer

Auslegung nach juristischen Interpretationsregeln bilde.

In seiner neuesten Rechtsprechung nahm das Bundesgericht

schliesslich, in weiterer· Entwicklung der eben erwähnten

Tendenz, den Standpunkt ein, zu den tatsächlichen

Grundlagen sei neben den Erklärungen der Parteien

und sonstigen massgebenden Äusserungen als innerer

Tatbestand auch der aus jenen äussern Vorgängen und

den Umständen sich ergebende Wille der Parteien zu

rechnen (BGE 66 II 61). Diese Formulierung könnte

angesichts der oben geschilderten Entwicklung zu der

Annahme verleiten, das Bundesgericht wolle die Vertrags-

auslegung überhaupt wieder als Tatfrage betrachtet wis-

sen. Denn nach dem Wortlaut des Entscheides müsste

jede Feststellung eines kantonalen Gerichts über den aus

den gegenseitigen Erklärungen und den sonstigen Äusse-

rungen sich ergebenden Parteiwillen vom Bundesgericht

hingenommen werden, ohne Rücksicht darauf, ob die

Vorinstanz diese Feststellung durch Indizienwürdigung

oder durch blasse Auslegung des Vertragstextes gew~>nnen

hat. Dies soll~ aber mit dem in Frage stehenden Entscheid

keineswegs gesagt werden. Das Bundesgericht steht viel-

mehr nach wie vor auf dem Standpunkt, dass die Aus-

legung eines Rechtsgeschäftes grundsätzlich Rechtsfrage

ist; dies lässt BGE 66 II 267 erkennen, wo die Auslegung

feststehender (z. B. schriftlicher) Parteierklärungen -

im

Gegensatz zu der Feststellung des Parteiwillens auf Grund

von Indizien -

als Rechtsfrage bezeichnet wird. Indessen

erscheint folgende KlarsteIlung am Platze.

Auszugehen ist davon, dass die rechtsgescliäftlichen

Erklä.i'Ut1geh, mit denen die Vertragsparteien,ihre Be-

ziehungen regeln, eine ihrem Inhalt entsprechende Rechts-

wirkung zu erzeugen bestimmt sind. Auf die Ermittlung

dieser rechtlichen Wirksamkeit des Vertragswörtlautes,

in dem die rechtsgeschäftlichen Erklärungen zusammen-

gefasst sind, ist die Auslegung gerichtet. Da Erklärungs-

inhalt und Rechtsfolge eine untrennbare Einheit bilden,

!l

AB 69 n -

1943

322

Prozessrecht. N0 53.

umfasst die Auslegung gleichzeitig die Feststellung sowohl

des Inhalts als auch der Rechtsfolge desselben. c Diese

Ermittlung besteht darin, dass die Bedeutung festgestellt

wird, die angesichts der konkreten Umstände im Lichte

allgemeiner Lebenserfahrung dem Wortlaut und Wortsinn'

der Erklärung zukommt. Hierauf nämlich, und nicht auf

den hinter der Erklärung stehenden sogenannten inneren

Willen einer Partei kommt es an, da nach der Vertrauens-

theorie, die im schweizerischen Rechtsbereiche gilt, eine

Vertragspartei sich ihre Willenserklärung so entgegenhalten

lassen muss, wie sie nach Treu 'und Glauben im Verkehr

von der Gegenpartei aufgefasst werden durfte; der Er-

klärende ist nicht gebunden, weil er einen bestimmt

gearteten inneren Willen hatte, sondern weil er ein Ver-

halten an den Tag gelegt hat, 'aus dem die Gegenseite in

guten Treuen auf das Vorhandensein eines bestimmten

Willens schliessen durfte.

Die Feststellung des Sinnes und Inhalts einer Willens-

erklärung an Hand der allgemeinen Lebenserfahrung aber

geschieht unter Zuhilfenahme von Erfahrungssätzen,

und zu deren Überprüfung ist, das Bundesgericht befugt

(BGE 69 II 204). Soweit die Auslegung eines Rechts-

geschäfts sich in der Ermittlung der Tragweite der abge-

gebenen Erklärungen nach allgemeiner Lebenserfahrung

erschöpft, ist sie daher Rechtsfrage und kann vom Bundes-

gericht frei überprüft werden. Dann' hat man es, wie in

BGE 45 II 437 etwas summarisch ausgedrückt wird, eben

mit einer (bIossen) Auslegung nach juristischen Inter-

pretationsregeln zu tun.

Eine Einschränkung drängt sich dort auf, wo der

Sachrichter nicht bei dieser Auslegung stehen geblieben

ist, sondern darüber hinaus auf Grund besonderer äusserer

Begleitumstände des Vertrags schlusses zum Ergebnis

gelangt ist, dass im konkreten Falle beide Parteien über-

einstimmend dem Wortlaut einen besonderen Sinn bei-

gelegt haben, der von dem nach der allgemeinen Lebens-

erfahrung sich ergebenden abweicht (was T1TZE, Richter-

Prozessrecht. N° 53.

323

macht und Vertragsinhalt, S. 12 ff, als indiuduelle Aus-

legung bezeichnet im Gegensatz zu der von der allgemeinen

Lebenserfahrung getragenen generellen Auslegung). In

einem solchen Falle kann von der Ermittlung eines « inne-

ren Willens» der Parteien, oder, wie BGE 66 II 61 sich

ausdrückt, von einem ((innem Tatbestand» gesprochen

werden, den die Vorinstanz auf dem Wege der Beweis-

wÜrdigung festgestellt hat und der daher für das Bundes-

gericht verbindlich ist. (Vgl. zu der ganzen Frage STEIN-

JONAS, Kommentar zur deutschen ZPO, 14. Aufl. Band

2 S. 121; DANz, Die Auslegung der Rechtsgeschäfte, 3.

Aufl. S. 196 f.; ROSENBERG, Lehrbuch des deutschen

Zivilprozessrechts,3. Aufl. S. 496).

Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz ihren Ent-

scheid ausschliesslich auf dem Wege der generellen Ver-

tragsauslegung im oben dargelegten Sinn getroffen. Sie

hat sich auf die Ermittlung des Sinnes beschränkt, der

im Hinblick auf die konkreten Umstände nach allgemeiner

Lebenserfahrung dem Vertragstext beigelegt werden muss.

Ihr Entscheid beruht nicht auf einer Beweiswürdigung,

auf Grund deren sie zum Ergebnis gelangt wäre, dass die

Parteien den im Vertragstext gebrauchten Wendungen

und Ausdrücken eine ganz besondere Bedeutung beigelegt

hätten, die sich mit der durch die allgemeine Lebens-

erfahrung eingegebenen nicht decken würde. Wenn im

angefochtenen Entscheid gelegentlich davon die Rede

ist, die Parteien hätten einen bestimmt gearteten Willen

gehabt,diesen oder jenen Zweck zu erreichen beabsichtigt

und dergleichen; so handelt es sich dabei ganz Qffensicht-

lich nicht um die Feststellung eines Ausgangspunktes

für eine individuelle Auslegung im oben umschriebenen

Sinn, sondern vielmehr um eine umschreibende Aus-

drucksweise für die Schlussfolg~rungen, die das Handels-

gericht gestützt auf seine Lebenserfahrung aus den fest-

gestellten äussern Umständen zieht, also eben gerade um

eine rein generelle Auslegung. Die Vorinstanz folgert nicht

aus ganz bestimmten, näher bezeichneten Umständen, dass

324

Eisenb~hnhaftpfiicht. N0 64.

diese oder jene im Vert~ag enthaltene Bestimmung anders

zu verstehen sei, als. dies auf Grund der allgemeinen

Lebenserfahrung angenommen werden könnte, sondern

sie schliesst im Gegenteil aus der Bedeutung, die ange-

sichts der gesamten Umstände der Vertragstext nach

der Lebenserfahrung hat, auf das Vorliegen eines entspre-

chenden Willens, einer bestimmten Absicht der Parteien

zurück. Bei dieser Sachlage kann daher das Bundesgericht

die Auslegung, die die Vorinstanz dem Vertrag gegeben

hat, völlig frei überprüfen.

Vgl. auoh Nr. 44, 45, 47. -

Voir aussi nOS 44, 45, 47.

VII. EISENBAHNHAFTPFLICHT

RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER

54. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 30. September 1943 i. S.

Schweiz. Bundesbahnen gegen MerkL

Ei8enbahnhaftpflicht.

1. Zu frühes Ein- bezw. Ausfa.hrenlassen von Zügen: Verschulden

der Bahn oder objektive Gefa.hrerhöhlIDg ?

2. Das Uebersteigen eines stehenden Zuges, um einen andem

Zug bezw. den Ausgang zu gewinnen, bildet Selbstverschulden

des dabei verunfallten Reisenden. Optische Täuschung als

Schuldbefreiungsgrund. (Art. 1 ERG).

ResponsabiliM eivile des entrepriaes de ehemins de fer.

1° Le fait de permettre trop tot l'entree ou la sortie d'un train

constitue-t·il une faute de l'entreprise ou l'aggravation du

risque inherent a l'exploitation ?

2° Celui qui franchit un train arret6 pour en gagner un a.utre

ou la. sortie de la gare commet, en cas d'a.ccident, une faute

concurrente. Illusion d'optique invoquee comme motif libera-

toire. (Art. 1 LRC).

Responsabilitd civile delle imprese di strade ferrate.

10 Il fatto di permettere troppo presto l'entrata 0 l'uscita d'un

treno costituisce una colpa dell'impresa 0 l'aggravamento de]

pericolo inerente all'esercizio ferroviario ?

EisenbaJmhaftpfiicht. N° 64..

326

20 A chi sale su 'UD. treno fermo per raggiungemeun altro 0 l'uscita

della stazione e imputabile. in caso d'infortumo, una colpa con-

comitante. TIlusione ottica. invocata come motivo liberatorio

(a.rt. 1 LRCF).

A. -

Der Bahnhof LangenthaI besitzt keine Unter-

führungen. Zwischen dem unmittelbar vor dem Stations-

gebäude liegenden Bahnsteig I und einem zweiten, für

die Züge nach Huttwil bestimmten Bahnsteig II befinden

sich drei· Geleise : das dem Bahnsteig I zunächst liegende

Geleise 1 für die Züge Richtung Bern, das mittlere Geleise

2 für die Züge Richtung Olten, und das am Bahnsteig

II liegende Geleise 3 fUr die Züge Richtung Huttwil. Auf

einem jenseits des Bahnsteigs II liegenden Geleise 4

kommen die Züge von Huttwil an.

Am Samstag den 26. Mai 1940, unter der Herrschaft

des Kriegsfahrplans, traf Frau Dr. Merki von Huttwil

herkommend um 20.57 (statt um 20.53 Uhr) auf dem

Geleise 4 ein, um mit dem laut Fahrplan um 20 .. 57 ankom-

menden und um 21.00 Uhr abfahrenden Zug nach Olten

weiterzufahren. Da dieser Zug noch nicht eingefahren

war, begab sie sich vom Bahnsteig II auf den Bahnsteig

I hinüber. Im Bahnhof herrschte ein aussergewöhnliches

Gedränge von Militärurlaubern und deren Angehörigen

sowie Sonntagsausflüglern; es regnete und war bereits

dunkel.

Um 21.05 Uhr (statt fahrplanmässig um 20.54 Uhr)

fuhr . auf Geleise 1 der Zug (Nr. 5090) Olten-Bern ein.

Kurz darauf kam, ebenfalls mit einiger Verspätung, der

20.57 fällig gewesene Gegenzug Bern-Olten (Nr. 5081) an.

Der Abfertigungsbeamte hatte ihn zuerst vor dem Ein-

fahrtssignal angehalten, dann aber nach kurzem Warten

auf seinem Geleise 2 einfahren lassen, in der Meinung, der

inzwischen zur Abfahrt freigegebene Zug nach Bern

werde bis zum Anhalten des Oltener Zuges abgefahren

sein. Diese Annahme erwies sich indessen als. unrichtig;

zufolge des Aufladens ungewöhnlich vieler Fahrräder

stand der Berner Zug noch auf Geleise 1 still, als der