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61_II_40

BGE 61 II 40

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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Prozessrecht. N0 10.

III. PROZESSRECHT

PROC:EDURE

10. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabtei!ung

vom ae. Februar 1936 i. S. Briner gegen Wirz.

I n d i z i e n b ewe i s: Der Entscheid des kantonalen Richters

darüber, ob genügende Indizien für das Vorliegen der entschei-

denden Tatsachen vorhanden seien, entzieht sich der Nachprü.

fung des Bundesgerichts.

Die Vorinstanz erklärt, aus der vom Kläger als Beweis-

mittel angerufenen Korrespondenz der Parteien sei der

Abschluss und Inhalt eines Stundungsvertrages nicht

erweislich. Wäre nun zu entscheiden, ob durch die Korre-

spondenz selbst ein Vertrag abgeschlossen worden sei, so

läge eine Rechtsfrage vor, die vom Bundesgericht frei

überprüft werden könnte; denn in diesem Falle würde es

sich darum handeln, den beiderseitigen Parteiwillen zu

ermitteln, d. h. nachzuprüfen, welche rechtliche Bedeutung

und Tragweite den in der Korrespondenz enthaltenen

Erklärungen der Parteien beizumessen sei und ob sich die

von der Vorinstanz aus diesen gezogenen rechtlichen

Schlussfolgerungen rechtfertigen (BGE 54 II S. 478 und

dort erwähnte frühere Entscheide). So liegt indessen hier

die Sache nicht, sondern mich der eigenen Darstellung des

Beklagten soll der Korrespondenz lediglich die Bedeutung

von Indizien für andere, anlässlich der mündlichen Ver-

handlungen abgegebene Erklärungen zukommen, aus denen

dann erst der Rechtsschluss auf das Zustandekommen eines

Vertrages gezogen werden könnte. Der logische Schluss

aus den Indizien darauf, was die Parteien anlässlich der

mündlichen Verhandlung gesagt und getan haben, ist aber

als Schluss von einer Tatsache auf eine andere selber

ebenfalls tatsächlicher Natur und kann daher vom Bundes-

gericht nicht überprüft werden, wie in dem angeführten

Versicherung>;;vertrag. No 11.

4,1

Entscheid BGE 54 II S. 478 f. einlässlich dargelegt worden

ist. Die Indizienwürdigung der Vorinstanz ist bundesrecht-

lich nur im beschränktem Rahmen des Art. 81 OG anfecht-

bar. Es steht jedoch keine von der Vorinstanz nicht

berücksichtigte Tatsache fest, aus der sich mit Notwendig-

keit die. Abgabe von Erklärungen der Parteien ergäbe, die

den Schluss auf das Zustandekommen eines Stundungsver-

trages zulassen würden. Muss es aber bei der Feststellung

der Vorinstanz sein Bewenden haben, so ist der Rechts-

schluss auf das Nichtzustandekommen eines Stundungs-

vertrages ohne weiteres gegeben.

IV. VERffiCHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

H. tJrteil der 11. Zivilabteilung vom 17. Januar 1935

i. S. B'iinzly gegen Stocker.

Ungültigkeit der Abt r e tun g des Anspruches aus P e l'so·

n e n ver s ich e run g s ver t rag

ohne tibergabe der

Police. VVG Art. 73.

A.-Im Namen seines damals achtzehnjährigen Sohnes

Franz Bünzly nahm dessen Vater am 18. Dezember 1917

eine abgekürzte Lebemversicherung bei « La Suisse»,

zufolge welcher gegen jährliche Prämienzahlung von

316 Fr., die der Vater selbst in Aussicht stellte, am 18.

Dezember 1947 an den Sohn oder bei dessen früherem

Tod sofort an die Eltern 10,000 Fr. zu zahlen sind. In

der Tat wurden die Prämien immer vom Vater bezw. seit

dessen Tod im Jahre 1927 von der Mutter bezahlt, welche

die Police jederzeit in ihren Händen hatten bezw. jetzt

noch hat.

Am 13. September 1933 stellte Franz Bünzly, Sohn,

dem Kläger eine Urkunde aus, wonach er « seine Lebem-