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Prozessrecht. N0 10. III. PROZESSRECHT PROC:EDURE
10. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabtei!ung vom ae. Februar 1936 i. S. Briner gegen Wirz. I n d i z i e n b ewe i s: Der Entscheid des kantonalen Richters darüber, ob genügende Indizien für das Vorliegen der entschei- denden Tatsachen vorhanden seien, entzieht sich der Nachprü. fung des Bundesgerichts. Die Vorinstanz erklärt, aus der vom Kläger als Beweis- mittel angerufenen Korrespondenz der Parteien sei der Abschluss und Inhalt eines Stundungsvertrages nicht erweislich. Wäre nun zu entscheiden, ob durch die Korre- spondenz selbst ein Vertrag abgeschlossen worden sei, so läge eine Rechtsfrage vor, die vom Bundesgericht frei überprüft werden könnte ; denn in diesem Falle würde es sich darum handeln, den beiderseitigen Parteiwillen zu ermitteln, d. h. nachzuprüfen, welche rechtliche Bedeutung und Tragweite den in der Korrespondenz enthaltenen Erklärungen der Parteien beizumessen sei und ob sich die von der Vorinstanz aus diesen gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen rechtfertigen (BGE 54 II S. 478 und dort erwähnte frühere Entscheide). So liegt indessen hier die Sache nicht, sondern mich der eigenen Darstellung des Beklagten soll der Korrespondenz lediglich die Bedeutung von Indizien für andere, anlässlich der mündlichen Ver- handlungen abgegebene Erklärungen zukommen, aus denen dann erst der Rechtsschluss auf das Zustandekommen eines Vertrages gezogen werden könnte. Der logische Schluss aus den Indizien darauf, was die Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung gesagt und getan haben, ist aber als Schluss von einer Tatsache auf eine andere selber ebenfalls tatsächlicher Natur und kann daher vom Bundes- gericht nicht überprüft werden, wie in dem angeführten Versicherung>;;vertrag. No 11. 4,1 Entscheid BGE 54 II S. 478 f. einlässlich dargelegt worden ist. Die Indizienwürdigung der Vorinstanz ist bundesrecht- lich nur im beschränktem Rahmen des Art. 81 OG anfecht- bar. Es steht jedoch keine von der Vorinstanz nicht berücksichtigte Tatsache fest, aus der sich mit Notwendig- keit die. Abgabe von Erklärungen der Parteien ergäbe, die den Schluss auf das Zustandekommen eines Stundungsver- trages zulassen würden. Muss es aber bei der Feststellung der Vorinstanz sein Bewenden haben, so ist der Rechts- schluss auf das Nichtzustandekommen eines Stundungs- vertrages ohne weiteres gegeben. IV. VERffiCHERUNGSVERTRAG CONTRAT D' ASSURANCE H. tJrteil der 11. Zivilabteilung vom 17. Januar 1935
i. S. B'iinzly gegen Stocker. Ungültigkeit der Abt r e tun g des Anspruches aus P e l' so· n e n ver s ich e run g s ver t rag ohne tibergabe der Police. VVG Art. 73. A.-Im Namen seines damals achtzehnjährigen Sohnes Franz Bünzly nahm dessen Vater am 18. Dezember 1917 eine abgekürzte Lebemversicherung bei « La Suisse», zufolge welcher gegen jährliche Prämienzahlung von 316 Fr., die der Vater selbst in Aussicht stellte, am 18. Dezember 1947 an den Sohn oder bei dessen früherem Tod sofort an die Eltern 10,000 Fr. zu zahlen sind. In der Tat wurden die Prämien immer vom Vater bezw. seit dessen Tod im Jahre 1927 von der Mutter bezahlt, welche die Police jederzeit in ihren Händen hatten bezw. jetzt noch hat. Am 13. September 1933 stellte Franz Bünzly, Sohn, dem Kläger eine Urkunde aus, wonach er « seine Lebem-