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264 Obligationenrecht. N° 53. geführt. Sie bediente sich ihrer auch im Zeitpunkte des
8. Mai 1938, ,als der Beklagte seinen Namen änderte. Daher steht iHr gegenüber dieser Änderung grundsätzlich der Namensschutz des Art. 29 ZGB zu Gebote. Es frägt sich demgemäss ob « Association des maitres- bouchers » mit « Association suisse des bouchers et char- cutiers », « Associazione dei macellai svizzeri » mit « Asso- ciazione svizzera dei macellai e salumieri » verwechselbar ist. Die Verwechslungsgefahr liegt auf der Hand (was näher ausgeführt wird). Dieser Sachverhalt ist indessen darauf zurückzuführen, dass die Klägerin ihren deutschen Namen nicht richtig ins Französische und Italienische übersetzt hat. In der deutschen Fassung nennt sie sich « Genossenschaft », wie es der gesetzlichen Bezeichnung in Art. 828 fI. OR ent- spricht. In der französischen Fassung dagegen steht für Genossenschaft « Association» statt « Sociere coopera- tive » oder « Cooperative » und in der italienischen « Asso- ciazione » statt « Societa cooperativa » oder « Cooperativa ». Ferner ist im französischen und im italienischen Namen das deutsche « Meister» nicht wiedergegeben und im französischen ausserdem auch nicht das « Schweizerischer lJ. Dabei schreibt Art. 39 HRegV vor, dass in Fällen, wo eine Firma in mehreren Sprachen gefasst wird, alle Fassungen inhaltlich miteinander übereinstimmen müssen. Diese Vorschrift galt und gilt auch für die Klägerin. Zwar waren in dem hier massgebenden Zeitpunkt die franzö- sische und die italienische Fassung nicht im Handels- register eingetragen, sodass sie nach dem bereits Gesagten des firmenrechtlichen Schutzes gegenüber dem Beklagten nicht teilhaftig sind. Sie hätten aber, wie ebenfalls Art. 39 HRegV bestimmt, eingetragen sein müssen, und das schloss auch die Pflicht in sich, sie mit der deutschen Fassung in Einklang zu bringen ; zum mindesten besteht diese Pflicht heute, da sie tatsächlich eingetragen sind. Richtigerweise müsste demnach der französische Name in inhaltlicher Übereinstimmung mit dem deutschen lauten: « Sociere coop6rative (oder Coop6rative) des Prozessrecht. N° 54. 265 maitres-bouchers suisses» und der italienische: « Societa cooperativa (oder Cooperativa) dei padroni macellai svizzeri ». Bei diesen Fassungen wäre jede Gefahr einer Verwechslung mit den angefochtenen Namen des Beklag- ten, « Association suisse des bouchers et oharcutiers ») und « Associazione svizzera dei macellai e saIumieri» ausge- schlossen, die Namen würden sich mit hinreichender Deut- lichkeit voneinander unterscheiden. Hieran muss die Klage, soweit sie auf Art. 29 ZGB ge- stützt wird, scheitern. Der Anspruch auf Namensschutz besteht wie jeder andere Rechtsanspruch nur in den Schranken schutzwfudiger Interessen (vgl. EGGER, Kom- mentar, 2. AufI., N. 20 zu Art. 29). Ein solches Interesse ist da nicht vorhanden, wo die Kollision mit dem fremden Namen einzig daher rührt, dass der Kläger für sich einen nicht völlig wesengemässen und den gesetzlichen Vor- schriften nicht entsprechenden Namen gewählt hat. In einem Falle dieser Art muss der Namensschutz zum min- desten dann versagt werden" wenn der Name, wie es hier zutrifft, jederzeit leicht geändert werden könnte, ohne dass daraus ernstliche Störungen für den geschäftlichen Ver- kehr zu befürchten wären. VgL auch Nr. 47, 48, 54. - Voir aussi nOS 47, 48, 54. VI. PROZESSRECHT PROcEDURE
54. Urteil der I. ZivUabteilung vom 10. Dezember 1940
i. S. Stofer gegen Iren. Der Entscheid des kantonalen Richters darüber, ob auf Grund von Zeugenaussagen und Indizien das Zustandekommen eines Vertrages anzunehmen sei, entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichts. Dans la mesure Oll le juge cantonal, vu les Mmoignages et les indices, tranche sur la formation d'un contrat, son jugement est soustrait au contröle du Tribunal federal. 266 Prozessrecht. N0 54. In quanto il giudice cantonale, basandosi sulle testimonianze e sngli indizi, si pronuncia <'lulla questione di sapere se un contratto e stato concluso, il suo giudizio e sottratto al sindacato deI Tribunale fedt;'rale. A. - Der Beklagte !ten wollte im August 1938 Schweine kaufen und wandte sich deshalb an den Schweinehändler Theiler in Kriens. Dessen Vertreter Gabriel führte den Beklagten zweimal zum Kläger Stofer. Dort besichtigte der Beklagte jeweils Schweine und es kam beidemal ein Kauf zustande, worauf Theiler die Tiere dem Beklagten zu- führte. Nach dem zweiten Kaufe stellte Theiler dem Beklagten Rechnung und wurde durch Verrechnung bezahlt, während der Kläger von Theiler Anweisungen auf die Schweizerische Volksbank in Höhe des Kauf- preises erhielt. Diese wurden indessen nicht eingelöst, da Theiler in Konkurs geriet. B. - In der Folge belangte der Kläger den Beklagten auf Bezahlung von Fr. 7650.- als Kaufpreis für die Schweine. Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, er habe die Tiere von Theiler gekauft und nicht vom Kläger. Das Kantonsgericht und das Obergericht des Kantons Zug, dieses durch Urteil vom 12. September 1940, haben die Klage abgewiesen. Sie kamen beide auf Grund der Zeugenaussagen, der Eintragungen Gabriels in sein Han- delsbüchlein und verschiedener Indizien zum Schlusse, der Kläger habe seine Schweine an Theiler verkauft und dieser habe sie als Zwischenhändler an den Beklagten weiterveräussert. G. - Mit der vorliegenden, rechtzeitig und formrichtig eingereichten Berufung beantragt der Kläger Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Gutheissung der Klage. In der Berufungsschrift werden verschiedene Akten- widrigkeitsrugen erhoben. Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Vorinstanz hat auf Grund von Zeugenaussagen und Indizien festgestellt, dass zwischen den heutigen Prozessfficht. N° 54. 26i Parteien kein Vertrag abgeschlossen worden sei. Im Gegensatz zur Auslegung feststehender (z. B. schriftlicher) Parteierklärungen bildet die Feststellung des Parteiwillens auf Grund von Indizien nicht eine Rechtsfrage, sondern eine reine Tatfrage, die der bundesgerichtlichen Ueber- prüfung im Berufungsverfahren entzogen ist. Das Bundes- gericht hat das schon wiederholt ausgeprochen (vgl. statt vieler BGE 54 II 478, 61 II 40). Die Berufung des Klägers erweist sich unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet. Denn der Kläger macht in der Berufungsbegründung nicht die Verletzung von Bundesrecht, den einzig zulässigen Berufungsgrund (Art. 57 OG), geltend, sondern legt lediglich dar, inwiefern das Ergebnis der Zeugenbefragung und die weiteren Umstände für die Annahme eines Ver- trages zwischen den Parteien sprechen. Die Berufung ist also nichts anderes als eine unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Und zwar gilt dies auch für die Aktenwidrigkeitsrngen, mit denen der Kläger auf Widerspruche in den Zeugenaussagen hinweist. Die Beurteilung widerspruchsvoller Zeugenaussagen auf ihre Glaubwürdigkeit hin bildet einen Teil der Beweiswürdigung und kann nicht mit der Aktenwidrigkeitsrüge angefochten werden. Selbst eine willkürliche Beweiswürdigung ist nicht etwa aktenwidrig (vgl. BGE 62 I 61 f.) und kann deshalb nicht Gegenstand der Berufung bilden, sondern hätte gegebenenfalls mit der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV geltend gemacht werden müssen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 12. September 1940 bestätigt. Vgl. auch Nr. 56. - Voir aussi n° 56.