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Obligationenrecht. N° 53.
geführt. Sie bediente sich ihrer auch im Zeitpunkte des
8. Mai 1938,,als der Beklagte seinen Namen änderte.
Daher steht iHr gegenüber dieser Änderung grundsätzlich
der Namensschutz des Art. 29 ZGB zu Gebote.
Es frägt sich demgemäss ob « Association des maitres-
bouchers » mit « Association suisse des bouchers et char-
cutiers », « Associazione dei macellai svizzeri » mit « Asso-
ciazione svizzera dei macellai e salumieri » verwechselbar
ist. Die Verwechslungsgefahr liegt auf der Hand (was
näher ausgeführt wird).
Dieser Sachverhalt ist indessen darauf zurückzuführen,
dass die Klägerin ihren deutschen Namen nicht richtig
ins Französische und Italienische übersetzt hat. In der
deutschen Fassung nennt sie sich « Genossenschaft », wie
es der gesetzlichen Bezeichnung in Art. 828 fI. OR ent-
spricht. In der französischen Fassung dagegen steht für
Genossenschaft « Association» statt
« Sociere coopera-
tive » oder « Cooperative » und in der italienischen « Asso-
ciazione » statt « Societa cooperativa » oder « Cooperativa ».
Ferner ist im französischen und im italienischen Namen
das deutsche « Meister» nicht wiedergegeben und im
französischen ausserdem auch nicht das « Schweizerischer lJ.
Dabei schreibt Art. 39 HRegV vor, dass in Fällen, wo eine
Firma in mehreren Sprachen gefasst wird, alle Fassungen
inhaltlich miteinander übereinstimmen müssen. Diese
Vorschrift galt und gilt auch für die Klägerin. Zwar
waren in dem hier massgebenden Zeitpunkt die franzö-
sische und die italienische Fassung nicht im Handels-
register eingetragen, sodass sie nach dem bereits Gesagten
des firmenrechtlichen Schutzes gegenüber dem Beklagten
nicht teilhaftig sind. Sie hätten aber, wie ebenfalls Art. 39
HRegV bestimmt, eingetragen sein müssen, und das
schloss auch die Pflicht in sich, sie mit der deutschen
Fassung in Einklang zu bringen; zum mindesten besteht
diese Pflicht heute, da sie tatsächlich eingetragen sind.
Richtigerweise müsste demnach der französische Name
in inhaltlicher Übereinstimmung mit dem deutschen
lauten:
« Sociere coop6rative (oder Coop6rative) des
Prozessrecht. N° 54.
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maitres-bouchers suisses» und der italienische: « Societa
cooperativa (oder Cooperativa) dei padroni macellai
svizzeri ». Bei diesen Fassungen wäre jede Gefahr einer
Verwechslung mit den angefochtenen Namen des Beklag-
ten, « Association suisse des bouchers et oharcutiers ») und
« Associazione svizzera dei macellai e saIumieri» ausge-
schlossen, die Namen würden sich mit hinreichender Deut-
lichkeit voneinander unterscheiden.
Hieran muss die Klage, soweit sie auf Art. 29 ZGB ge-
stützt wird, scheitern. Der Anspruch auf Namensschutz
besteht wie jeder andere Rechtsanspruch nur in den
Schranken schutzwfudiger Interessen (vgl. EGGER, Kom-
mentar, 2. AufI., N. 20 zu Art. 29). Ein solches Interesse
ist da nicht vorhanden, wo die Kollision mit dem fremden
Namen einzig daher rührt, dass der Kläger für sich einen
nicht völlig wesengemässen und den gesetzlichen Vor-
schriften nicht entsprechenden Namen gewählt hat. In
einem Falle dieser Art muss der Namensschutz zum min-
desten dann versagt werden" wenn der Name, wie es hier
zutrifft, jederzeit leicht geändert werden könnte, ohne dass
daraus ernstliche Störungen für den geschäftlichen Ver-
kehr zu befürchten wären.
VgL auch Nr. 47, 48, 54. -
Voir aussi nOS 47, 48, 54.
VI. PROZESSRECHT
PROcEDURE
54. Urteil der I. ZivUabteilung vom 10. Dezember 1940
i. S. Stofer gegen Iren.
Der Entscheid des kantonalen Richters darüber, ob auf Grund
von Zeugenaussagen und Indizien das Zustandekommen eines
Vertrages anzunehmen sei, entzieht sich der Nachprüfung des
Bundesgerichts.
Dans la mesure Oll le juge cantonal, vu les Mmoignages et les
indices, tranche sur la formation d'un contrat, son jugement
est soustrait au contröle du Tribunal federal.
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Prozessrecht. N0 54.
In quanto il giudice cantonale, basandosi sulle testimonianze e
sngli indizi, si pronuncia <'lulla questione di sapere se un contratto
e stato concluso, il suo giudizio e sottratto al sindacato deI
Tribunale fedt;'rale.
A. -
Der Beklagte !ten wollte im August 1938 Schweine
kaufen und wandte sich deshalb an den Schweinehändler
Theiler in Kriens. Dessen Vertreter Gabriel führte den
Beklagten zweimal zum Kläger Stofer. Dort besichtigte der
Beklagte jeweils Schweine und es kam beidemal ein Kauf
zustande, worauf Theiler die Tiere dem Beklagten zu-
führte. Nach dem zweiten Kaufe stellte Theiler dem
Beklagten Rechnung und wurde durch Verrechnung
bezahlt, während der Kläger von Theiler Anweisungen
auf die Schweizerische Volksbank in Höhe des Kauf-
preises erhielt. Diese wurden indessen nicht eingelöst, da
Theiler in Konkurs geriet.
B. -
In der Folge belangte der Kläger den Beklagten
auf Bezahlung von Fr. 7650.- als Kaufpreis für die
Schweine.
Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, er habe
die Tiere von Theiler gekauft und nicht vom Kläger.
Das Kantonsgericht und das Obergericht des Kantons
Zug, dieses durch Urteil vom 12. September 1940, haben
die Klage abgewiesen. Sie kamen beide auf Grund der
Zeugenaussagen, der Eintragungen Gabriels in sein Han-
delsbüchlein und verschiedener Indizien zum Schlusse,
der Kläger habe seine Schweine an Theiler verkauft und
dieser habe sie als Zwischenhändler an den Beklagten
weiterveräussert.
G. -
Mit der vorliegenden, rechtzeitig und formrichtig
eingereichten Berufung beantragt der Kläger Aufhebung
des vorinstanzlichen Urteils und Gutheissung der Klage.
In der Berufungsschrift werden verschiedene Akten-
widrigkeitsrugen erhoben.
Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die Vorinstanz hat auf Grund von Zeugenaussagen
und Indizien festgestellt, dass zwischen den heutigen
Prozessfficht. N° 54.
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Parteien kein Vertrag abgeschlossen worden sei. Im
Gegensatz zur Auslegung feststehender (z. B. schriftlicher)
Parteierklärungen bildet die Feststellung des Parteiwillens
auf Grund von Indizien nicht eine Rechtsfrage, sondern
eine reine Tatfrage, die der bundesgerichtlichen Ueber-
prüfung im Berufungsverfahren entzogen ist. Das Bundes-
gericht hat das schon wiederholt ausgeprochen (vgl. statt
vieler BGE 54 II 478, 61 II 40). Die Berufung des Klägers
erweist sich unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet.
Denn der Kläger macht in der Berufungsbegründung
nicht die Verletzung von Bundesrecht, den einzig zulässigen
Berufungsgrund (Art. 57 OG), geltend, sondern legt
lediglich dar, inwiefern das Ergebnis der Zeugenbefragung
und die weiteren Umstände für die Annahme eines Ver-
trages zwischen den Parteien sprechen. Die Berufung ist
also nichts anderes als eine unzulässige Kritik an der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Und zwar gilt dies
auch für die Aktenwidrigkeitsrngen, mit denen der Kläger
auf Widerspruche in den Zeugenaussagen hinweist. Die
Beurteilung widerspruchsvoller Zeugenaussagen auf ihre
Glaubwürdigkeit hin bildet einen Teil der Beweiswürdigung
und kann nicht mit der Aktenwidrigkeitsrüge angefochten
werden. Selbst eine willkürliche Beweiswürdigung ist
nicht etwa aktenwidrig (vgl. BGE 62 I 61 f.) und kann
deshalb nicht Gegenstand der Berufung bilden, sondern
hätte gegebenenfalls mit der staatsrechtlichen Beschwerde
wegen Verletzung von Art. 4 BV geltend gemacht werden
müssen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zug vom 12. September 1940
bestätigt.
Vgl. auch Nr. 56. -
Voir aussi n° 56.