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66_II_265

BGE 66 II 265

Bundesgericht (BGE) · 1938-05-08 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 53.

geführt. Sie bediente sich ihrer auch im Zeitpunkte des

8. Mai 1938,,als der Beklagte seinen Namen änderte.

Daher steht iHr gegenüber dieser Änderung grundsätzlich

der Namensschutz des Art. 29 ZGB zu Gebote.

Es frägt sich demgemäss ob « Association des maitres-

bouchers » mit « Association suisse des bouchers et char-

cutiers », « Associazione dei macellai svizzeri » mit « Asso-

ciazione svizzera dei macellai e salumieri » verwechselbar

ist. Die Verwechslungsgefahr liegt auf der Hand (was

näher ausgeführt wird).

Dieser Sachverhalt ist indessen darauf zurückzuführen,

dass die Klägerin ihren deutschen Namen nicht richtig

ins Französische und Italienische übersetzt hat. In der

deutschen Fassung nennt sie sich « Genossenschaft », wie

es der gesetzlichen Bezeichnung in Art. 828 fI. OR ent-

spricht. In der französischen Fassung dagegen steht für

Genossenschaft « Association» statt

« Sociere coopera-

tive » oder « Cooperative » und in der italienischen « Asso-

ciazione » statt « Societa cooperativa » oder « Cooperativa ».

Ferner ist im französischen und im italienischen Namen

das deutsche « Meister» nicht wiedergegeben und im

französischen ausserdem auch nicht das « Schweizerischer lJ.

Dabei schreibt Art. 39 HRegV vor, dass in Fällen, wo eine

Firma in mehreren Sprachen gefasst wird, alle Fassungen

inhaltlich miteinander übereinstimmen müssen. Diese

Vorschrift galt und gilt auch für die Klägerin. Zwar

waren in dem hier massgebenden Zeitpunkt die franzö-

sische und die italienische Fassung nicht im Handels-

register eingetragen, sodass sie nach dem bereits Gesagten

des firmenrechtlichen Schutzes gegenüber dem Beklagten

nicht teilhaftig sind. Sie hätten aber, wie ebenfalls Art. 39

HRegV bestimmt, eingetragen sein müssen, und das

schloss auch die Pflicht in sich, sie mit der deutschen

Fassung in Einklang zu bringen; zum mindesten besteht

diese Pflicht heute, da sie tatsächlich eingetragen sind.

Richtigerweise müsste demnach der französische Name

in inhaltlicher Übereinstimmung mit dem deutschen

lauten:

« Sociere coop6rative (oder Coop6rative) des

Prozessrecht. N° 54.

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maitres-bouchers suisses» und der italienische: « Societa

cooperativa (oder Cooperativa) dei padroni macellai

svizzeri ». Bei diesen Fassungen wäre jede Gefahr einer

Verwechslung mit den angefochtenen Namen des Beklag-

ten, « Association suisse des bouchers et oharcutiers ») und

« Associazione svizzera dei macellai e saIumieri» ausge-

schlossen, die Namen würden sich mit hinreichender Deut-

lichkeit voneinander unterscheiden.

Hieran muss die Klage, soweit sie auf Art. 29 ZGB ge-

stützt wird, scheitern. Der Anspruch auf Namensschutz

besteht wie jeder andere Rechtsanspruch nur in den

Schranken schutzwfudiger Interessen (vgl. EGGER, Kom-

mentar, 2. AufI., N. 20 zu Art. 29). Ein solches Interesse

ist da nicht vorhanden, wo die Kollision mit dem fremden

Namen einzig daher rührt, dass der Kläger für sich einen

nicht völlig wesengemässen und den gesetzlichen Vor-

schriften nicht entsprechenden Namen gewählt hat. In

einem Falle dieser Art muss der Namensschutz zum min-

desten dann versagt werden" wenn der Name, wie es hier

zutrifft, jederzeit leicht geändert werden könnte, ohne dass

daraus ernstliche Störungen für den geschäftlichen Ver-

kehr zu befürchten wären.

VgL auch Nr. 47, 48, 54. -

Voir aussi nOS 47, 48, 54.

VI. PROZESSRECHT

PROcEDURE

54. Urteil der I. ZivUabteilung vom 10. Dezember 1940

i. S. Stofer gegen Iren.

Der Entscheid des kantonalen Richters darüber, ob auf Grund

von Zeugenaussagen und Indizien das Zustandekommen eines

Vertrages anzunehmen sei, entzieht sich der Nachprüfung des

Bundesgerichts.

Dans la mesure Oll le juge cantonal, vu les Mmoignages et les

indices, tranche sur la formation d'un contrat, son jugement

est soustrait au contröle du Tribunal federal.

266

Prozessrecht. N0 54.

In quanto il giudice cantonale, basandosi sulle testimonianze e

sngli indizi, si pronuncia <'lulla questione di sapere se un contratto

e stato concluso, il suo giudizio e sottratto al sindacato deI

Tribunale fedt;'rale.

A. -

Der Beklagte !ten wollte im August 1938 Schweine

kaufen und wandte sich deshalb an den Schweinehändler

Theiler in Kriens. Dessen Vertreter Gabriel führte den

Beklagten zweimal zum Kläger Stofer. Dort besichtigte der

Beklagte jeweils Schweine und es kam beidemal ein Kauf

zustande, worauf Theiler die Tiere dem Beklagten zu-

führte. Nach dem zweiten Kaufe stellte Theiler dem

Beklagten Rechnung und wurde durch Verrechnung

bezahlt, während der Kläger von Theiler Anweisungen

auf die Schweizerische Volksbank in Höhe des Kauf-

preises erhielt. Diese wurden indessen nicht eingelöst, da

Theiler in Konkurs geriet.

B. -

In der Folge belangte der Kläger den Beklagten

auf Bezahlung von Fr. 7650.- als Kaufpreis für die

Schweine.

Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, er habe

die Tiere von Theiler gekauft und nicht vom Kläger.

Das Kantonsgericht und das Obergericht des Kantons

Zug, dieses durch Urteil vom 12. September 1940, haben

die Klage abgewiesen. Sie kamen beide auf Grund der

Zeugenaussagen, der Eintragungen Gabriels in sein Han-

delsbüchlein und verschiedener Indizien zum Schlusse,

der Kläger habe seine Schweine an Theiler verkauft und

dieser habe sie als Zwischenhändler an den Beklagten

weiterveräussert.

G. -

Mit der vorliegenden, rechtzeitig und formrichtig

eingereichten Berufung beantragt der Kläger Aufhebung

des vorinstanzlichen Urteils und Gutheissung der Klage.

In der Berufungsschrift werden verschiedene Akten-

widrigkeitsrugen erhoben.

Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die Vorinstanz hat auf Grund von Zeugenaussagen

und Indizien festgestellt, dass zwischen den heutigen

Prozessfficht. N° 54.

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Parteien kein Vertrag abgeschlossen worden sei. Im

Gegensatz zur Auslegung feststehender (z. B. schriftlicher)

Parteierklärungen bildet die Feststellung des Parteiwillens

auf Grund von Indizien nicht eine Rechtsfrage, sondern

eine reine Tatfrage, die der bundesgerichtlichen Ueber-

prüfung im Berufungsverfahren entzogen ist. Das Bundes-

gericht hat das schon wiederholt ausgeprochen (vgl. statt

vieler BGE 54 II 478, 61 II 40). Die Berufung des Klägers

erweist sich unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet.

Denn der Kläger macht in der Berufungsbegründung

nicht die Verletzung von Bundesrecht, den einzig zulässigen

Berufungsgrund (Art. 57 OG), geltend, sondern legt

lediglich dar, inwiefern das Ergebnis der Zeugenbefragung

und die weiteren Umstände für die Annahme eines Ver-

trages zwischen den Parteien sprechen. Die Berufung ist

also nichts anderes als eine unzulässige Kritik an der

vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Und zwar gilt dies

auch für die Aktenwidrigkeitsrngen, mit denen der Kläger

auf Widerspruche in den Zeugenaussagen hinweist. Die

Beurteilung widerspruchsvoller Zeugenaussagen auf ihre

Glaubwürdigkeit hin bildet einen Teil der Beweiswürdigung

und kann nicht mit der Aktenwidrigkeitsrüge angefochten

werden. Selbst eine willkürliche Beweiswürdigung ist

nicht etwa aktenwidrig (vgl. BGE 62 I 61 f.) und kann

deshalb nicht Gegenstand der Berufung bilden, sondern

hätte gegebenenfalls mit der staatsrechtlichen Beschwerde

wegen Verletzung von Art. 4 BV geltend gemacht werden

müssen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zug vom 12. September 1940

bestätigt.

Vgl. auch Nr. 56. -

Voir aussi n° 56.