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73_II_171

BGE 73 II 171

Bundesgericht (BGE) · 1946-09-21 · Deutsch CH
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Sachverhalt

In zahlreichen Staaten ist aus devi~enpolitischen

Gründen durch öfIentlichrechtliche Vorschriften·die Frei-

heit zum Abschluss von Handelsgeschäften mit dem:

Ausland aufgehoben oder doch erheblich eingeschrähkt

worden. Insbesondere darf in vielen Staaten nur beim

Vorhandensein genügender Devisen Ware aus dem Aus-

land importiert werden. Damit die Möglichkeit der Durch-

führung eines Importgeschä:ftes nicht vom mehr oder

weniger zufalligen. Vorhandensein genügender Devisen

abhängig ist, hat sich im zwischenstaatlichen Wirtschafts-

verkehr der Abschluss sogenannter privater Kompensa-

tionsgeschäfte herausgebildet. Diese spielen auch dort

eine grosse Rolle, wo eine Ordnung des Zahlungsverkehrs

zwar zwischenstaatlich vereinbart wurde, aber wegen

Kursschwierigkeiten . oder aus andem Gründen nicht fuIik~

tloniert, so <48s' tatsächlich nur noch das VerbOt der

Leistung von Zahlungen,in das Ausland. besteht.' Dies' ist

z. B. der Fall im Verhältnis zwischen der Sch,veiZ ~d

Italien.

Diese privaten Kompensationsgeschäfte chara.kteriSieren

sich dadurch, dass die aus zwei zweiseitigen intern.a.tiorutlen

Rechtsgeschäften entstehenden GeldforderungönimWege

der' EinZelve~hnungz1ir Tilgung' gelangen.

Vöm~.;

setzung für -ein solches KCMIlpensationsgeschäft ist somit:,

ObligatioDeJl'1'echt. ~~,29.

.173

dass dem Importgeschäft· ein Gegengeschäft . gegenüber-

tlteht, durch das für den gleichen ~~ra'g. W~

'nach de~

Lande; aus dem die Importware staliImt, exportiert wird.

Die meisten 'Staaten dulden. solche .. KqIn~nsati()1lSge:'

schifte nicht nur,. sondemsie -anerkennen sie Vielmehr

auSdrücklich dadUrch, d~ sie .<W'Üf'be$timmte V9r~

schriften e~las~n. So hat a.uch die '8chwe~fÜl" den Verkehr

lDit Italien solche Vorschriften aufgestellt, nämlich' die

von der HandelsabteiIungdes eidgenössischen' Volks-

~()haftsdepartements am 20 .. November .1945 erlas-

senen « Allgemeinen Bedingungen für dje Durc:tnührung

v()n privaten Kompensationsgeschäften mit Italien». Die-

sen ist. zu entnehmen :

1. Der Wert der italienischen Kompensa.tionslißferungen wird

m Sehweizerfra.nken franko Sehweizergrenze unverzollt gerechnet,

und' zWa.r rßgelmässig auf Grund .der von ~er eidgenössischen

Pl'eiskontrolle festgesetzten oder genehmigt-en Preise.

. .

2. Für die Bezahlung der schweizerischen KOJn}lßIisa.tionsge~­

liefertmgsteht der Betrag zur Verfügung, de,r siCh aus den Ein-

zahlUngen auf das Pendenzenkonto (Clea.r~ Italien) der sch~i­

zerischen Verrechnungsstelle bei der Schweizerischen Na.tional-

bank ergibt.

.

3. Mit der zahlungstechnischen Abwicklung der Komperisa-

tions~häfte ist .die schweizerisc.he Verrechnungsstelle betraut.

4. Die Einfuhr der italienischen . Kompensa.tipnswaren hat in

der 'Regelder schweizerischen Gegenlieferung vpranzugehen.

q .. Der Gegenwert der itaJielnschen Lieferungen. zu den. von

del> ·zuständigen schweizerischen Stelle festgesetzten PreJSen,

fmnkQ Schweizergrenze unverzollt, muss vollmitentsprechen<Jen

Lieferungen schweizerischer Erzeugnisse, e~alls franko GreIlZ6

titiverzoUt; kompensiert werden. Irgendwelche Zahlungen ausser-

b$lb der Kompensation, wie z. B. dir1l~e oder indirekte Zahlungen

Qder Vergütungen oder Gutschriften in Franken Qder andern

treien Devisen oder in Lire, sind nicht geStattet'.

bie. schweizerische Yerrechnmtgsstelle ihrerseits hat die

folgenden Weisungen erlassen (Form'Qlar .~73) :

i. -

Der Gegenwert der aus Italien e~Uführend~~a.rell

ist im voraus auf das Pendenzenkonto bel der SchweIzerischen

Natj~bank in Zürioh einzubezahlen.

2. -

.•..

3. -

...

174

Obligationenreoht. N° 29.

. 4. -

AUBZahlungenaus diesem Pendenzenkonto werden duroh

die .Verrec1mungastelle' erst vorgenommen, wenn die folgenden

Bedingungen eriüI1t sind:

al Die

sc~weize~he GegenIieferung muss effektiv nach

Italien ausgeführt sem (der Nachweis erfolgt durch die zollamtlich

ab2estempelte Ausfuhrdekla.ra.tion).

. 11) NB Kompensa.tionswert der schweizerischen Gegenlieferung

gilt der vom ursprünglichen schweizerischen Lieferanten der Ware

geforderte Bet~. zuZüglich eventuelle Transportspesen bis zur

Schweizerisch.italienischen Grenze.

~ ~

Jede Auszahlung ab Pendenzenkonto hat der Importeur

der lt;a.beruschen Ware entsprechenden Auftrag zu erteilen.

B. -

Am 14. März 1946 erteilte die Handelsabteilung

des' EVD der Beklagten, Firma Wwe. Aldo Bertozzi,

Südfrüchte en gros, Zürich, die Bewilligung zur Durch-

führung eines privaten Kompensationsgeschäftes nach

Massgabe der von der Handelsabteilung aufgestellten

Bedingungen und der der Beklagten am 20. März 1946

zugestellten Weisungen der Verrechnungsstelle. Danach

war die Beklagte ermächtigt, für Fr. 280,000.-, Mandeln,

Haselnüsse, Zitronen und Orangen aus Italien einzuführen.

Dafür sollte die Klägerin, Firma Karrer & Oie A.-G.,

St. Gallen, Hadern im gleichen Werte nach Italien aus-

führen. Die italienische Ware war von Attilio Zennaro

in Ponte-Chiasso zu liefern, die schweizerische Ware

sollte der G.m.b.H. Svit in Ponte-Ohiasso zukommen.

Die Klägerin lieferte Hadern im Fakturabetrag von

Fr. 272,000.-. Die Beklagte ihrerseits erhielt aus Italien

Südfrüchte im Werte von Fr. 192,125.10 und zahlte

diesen Betrag sukzessive auf das Pendenzenkonto ein.

Auszahlungsaufträge erteilte sie dann aber lediglich für

Fr. 168,808.45, während sie für den Restbetrag von

Fr. 23,316.65 die Erteilung des Auszahlungsauftrages ver-

weigerte mit der Begründung, ihr Lieferant Zennaro habe

ihr dies verboten, weil die Klägerin einer ihm gegenüber

eingegangenen Zahlungsverpflichtung nicht nachgekom-

men sei.

O. -

Mit der vorliegenden Klage belangt die Klägerin

die Beklagte auf Erteilung des Auszahlungsauftrages auch

für die Fr. 23,316.65 ...

Obligationenrecht. N0 9 .

in

Die :Beklagte beantragte Abweisung der Klage, weil es

an einem Schuldverhältnis zwischen ihr und der Klägerin

fehle. Einen Auszahlungsauftrag können sie nur mit

Ermächtigung ihres Ka.ufpreisgläubigers erteilen; ob

dieser zur Verweigerung derselben befugt sei, berühre sie

nicht ...

D. -

Das Handelsgericht Zürich hat mit Urtieil vom

19. März 1947 die :Beklagte zur Erteilung des Auftrages

auf Auszahlung der Fr. 23,316.65 an die Klägerin, sowie

zur Bezahlung von 5 % Zins von diesem Betrag seit

15. Mai 1946 verpflichtet.

E. -Gegen das Urteil des Handelsgerichtes hat,die

:Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit

dem erneuten Antrag auf Abweisung der Klage.

Die Klägerin trägt auf Abweisung· der Berufung und

:Bestätigung· des angefochtenen Entsch~ides an.

Das Bundesgericht zieht in; E1"/JJäg1J'fI,g :

2. -

Was Vertragspa.rteien miteinander vereinbaren

wollten, ist an sich eine tatbeständliche Frage und daher

der "Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen.

Dieses hat, zumal bei stillschweigenden VertragsschlÜ8sen,

in der Regel nur.zu prüfen, ob der gegenseitige überein-

stimmende Wille in einer Art und Weise geäussertworden

ist, die nach der dem Art. 1 OB zu Grunde liegenden

Vertrauenstheorie zu einem Vertragsschluss 'zu führen

vermochte. In Fällen wie dem vorliegenden geht dagegen

die "Oberprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes weiter und

beschlägt auch den Inhalt dessen, was vereinbart worden

ist. Denn dieser hängt ab von der Auslegung der zwingen-

den Normen, denen sich die Parteien durch den Eintritt in

ein Kompensationsgeschäft zwangsläufig unterstellt haben.

Diese Auslegung aber ist unzweifelhaft Rechtstätigkeit.

3. -

Bei der Auslegung dieser Normen ist davon aus-

zugehen, dass durch die von der Handelsabteilung und

der Verrechnungsstelle aufgestellten Bestimmungen über

die Abwicklung privater Kompensationsgeschäfte zlrisOhen

176

~r &hweiz ·und IWien die obli~torische,1tijtwirkung

ijfte~tlicher ~Inatanzen, niimlich eben der beiden ge~nnten

Alntsstellen, voxge&ehen ist. Im,ZllA8.mme~g damit

:Wird eine EiDZ8;hlnngspflicht dessch~henImpot~

teurs bei. der scl1we~rischen Ven-echnungsstellea113·

gesprochen, und weiter werden die Voraussetzungen:@gt~

gelegt"unter denen das eingezahlte Geld .an einen Dritten

weitergeleitet werc;lendarf und,muss. Bei ~en. diesen

Normen hat man es, gleich wie bei den Clearings-. und

ZahlungSabkommen (BGE 67 II 229), mit öffentliohem

Recht zu tun.

Wer nun an einem Kompenea.tionsgeschäftteiJnimmt,

muss sich ohne weiteres bewusstsein,. dass jedenfalls der

Hauptinhalt der Beziehungen zwischen den einzelnen

Pa.rtnern.,indem Sinn, zwingend vorgesehen ist, dass' die

durch die öffentlichrechtlichenNormen getro~ne' Ord-

nung als Vertragsinhalt zu gelten hat. Es muss deshalb

das Vorliegen einer entsprechenden" stillschweigenden

Parteivereinbarung,angenommen werden. Anders liesse

sich 'der durch die Bestimmungen über das private Kom·

pensationsgeschäft verfolgte Zweck gar nicht erreichen.

Der .. Einwand der Beklagten, die Annahme eines zwangs~

UtufigenVertragsWillens sei in. sich widerspruchsvoll, i$t

unbegründet. Ein solcher liegt vor, beim Abschluss jedes

privatrechtlichen Vertrages, bei dem sich die ~ung

der eiDen Partei.nach einem öffentlichrechtIichfestgeIegten

Tarif,best»:nmt, wie,z. B. beim Vertrag, mit einem Tf,l.xa-

mete:rnnternehmen und dergl.

~t ~ Fragt sich nun, welches der In4aIt dieser Ordnung

~

Bti ißt mit der Vorinstanz zunächst einmal apzunehmen,

_.dieBeklagte durch die Obetnahtneder Verpflichtung

zur'~hlung des Gegenwertes, derWarenliefe~ Jn

die.: J~chweiz auf das Pendenzenkonto imV!Ilf8tlg ihrer

Schuld,a~ dem bnportgeschäftauch gegel)ij.bet d@m

schiW~~cheri. Exporteur eine Verpflichtung eingegangf'n

~., Denn es ~ klar, da,ss. dieser seine Lieferung nurint

lfi.nl)liclr,auf. die MögliQhkeit,sich aus dieser ~hlung

Obligatiopenrecht. N°;!l}.

177

be7Ahlt,Dlß,.Qhen zu,können, vorgenonun~n hat.· Anderseits

m\BIS aber auch, wiederum in 'Übereinstimmung mit der

Vo~. angenommen werden, die Verpflichtung des

s.ch~eizerischen Exporteurs zur Ausfuhr der schweize-

risQhen Ware' ~ei in dem Sinne auch dem schweizerischen

Impmieur" gegenüber abgegeben worden,

d~, .dieser

daxrrlt·)labe rechnen dürfen, sein ausländischer Lieferant

wettle;sich für. die Forderung aus dem Exportg6f:lchäft

nach der Schweiz auf Grund der Schuld d6$ it&lienischen

Importeurs Deckung verschaffen können~ .Ji4ndlich~t der

Vorinstanz auch darin beizupflichten,dass der, schweize-

r~che Exporteur, der seiner Pflicht zur Ausfuhr nach-

gekQnunen ist, auf Grund des zwischen. ihm und .ilem

schw.eizerischen Importeur,bestehenden' Vertragsverhält.

nisses die Erteilung des Auszahlungsp.uftrages fow:ern

kann lllld der schweizerische: Importeur zur Erteilling

dieses Auftrages verpflichtet ist,' soweit er tatsächlich

dem itaIienischenExporteur aus dem Ka:ufg($.Chäff; etwas

schuldet, also insbesondere nicht wegen Mängeln der ihm

gelieferten Ware einen Preisminderungsanspruch gegen~

über:, seinem Lieferanten hat. Ohne gegenseitige, Ver~

pflichtungen dieser Art ist das, private Kompepsationt!~

ges~häft. das gegenwärtig im schweizerisch-italienischen

Handelsverkehr eine ülj(uTagende Rolle spielt, schlechter-

~,

,ncht denkbar. Ünd6.i1lbar ist es aber auch, dass

mit dieser Art von GeSbIill.t\äfi,bschliissen vertraute Kauf-

l~te, wie gerade die hetiii.gen' Parteien,' sich über diese

gegenSeitigen Verpflichtungen nicht im Klaren gewesen

wäre:n.

Ob die Verpflichtung des schweizemt:di~h Iinporteurs

zur Ert.eilung d~s Auftrages zur Ausühlting an den

schw.:eizerischeii E:itporteur, mit deren Empfang die Schuld

des; italienischen Importeurs diesem gegenüber getilgt

wirfl, als Schuldübernahme im Sinne vofi,Art. 17.5 ff ..

OB zu betrachten sei, kann dahingestellt bleihE!th Auf

~lle Fälle muss darinmindestent! ein Erfüllungsverspte()hen

Elrblißkt werden, d. h. das von. jemand einem.andem

118

Obligationenreoht. N° 29.

abgegebene Versprechen, die diesem gegenüber einem

Dritten zustehende Forderung zu erfüllen. Bei einem

s~lchen Erfüllungsversprechen kann aber, gleich wie· bei

der Schuldübernahme (Art. 179 OR), der Schuldner

neben den ihm persönlich gegen den Gläubiger zustehen-

den Einreden nur diejenigen aus dem Urschuldverhiltnis

erheben. In den Gesetzbüchern, welche das Erfüllungs-

versprechen ordnen, wie namentlioh im österreichisohen

BGB, § 1406 f., wird dies ausdrücklioh gesagt. Da es

sich indessen ohne weiteres aus dem Wesen des Erfüllungs-

versprechens ergibt; gilt es' auch dort, wo das Gesetz,

wie gerade im schweizerischen Reoht, darüber keine

besonderen Normen enthält. Im vorliegenden Falle werden

nun von der Beklagten weder Einreden aus dem Schuld-

verhältnis zwischen ihr 'und -der Klägerin erhoben, noch

macht sie Reduktion ihrer Kaufpreissohuld wegen Mängeln

der erhaltenen Ware geltend, noch beruft sie sich endlich

auf Einreden aus dem Verhältnis zwischen der Klägerin

und dem italienischen Importeur, wie z. B. auf Nicht-

empfang oder l\Iangelhaftigkeit der von der Klägerin zu

liefernden Ware. Die Beklagte erhebt vielmehr aussohliess-

lich Einreden aus einem angeblichen Schuldverhältnis

zwischen den beiden Exporteuren. Sie behauptet nämlich,

die Klägerin habe sich ~i der Bestimmung des in Italien

vom italienischen Importeur an den italienischen Expor-

teur zu zahlenden Lirebetrages mitverpflichtet und diese

Verpflichtung dann nicht gehalten. Für Einwände aus

dem Verhältnis zwischen den Exporteuren ist aber im

Rahmen des von der Beklagten der Klägerin abgegebenen

Erfüllungsversprechens kein Raum.

Nun geht es allerdings bei der Frage, wem die Einzah-

lung auf dem Pendenzenkonto zukomme, letzten Endes

um die Verwendung der Kaufpreisforderung des -italie-

nischen Exporteurs, an der dieser grundsätzlich ein legi-

times Interesse hat. Es wäre indessen verfehlt, daraus

folgern zu wollen, man habe es darum mit einem Erfül-

lungsversprechen besonderer Art zu tun, das nur· -.. im

Obligationenreoht. N0 29.

1'19

Rahmen des gesamten Kompensationsverhältnisses gewür-

digt werden dürfe, und deshalb sei der Kreis der Einreden

des Promittentenbeim Erl"üllungsversprechen ·dahin zu

erweitern, dass auch die Einwendungen des italienischen

Exporteurs zu hören seien, soweit sie sich auf die Ab-

wicklung des Kompensationsgeschäfts beziehen. Diese

Argumentation träfe nur zu, wenn die Abwicklung des

privaten Kompensationsgeschäfts ohne eine solche Inter-

ventionsmöglichkeit des italienischen Exporteurs gar

nicht denkbar wäre. Das ist aber nicht der Fall. Die

massgebenden schweizerischen öffentlichrechtlichen Nor-

men beruhen gegenteils auf der Annahme, dass durch

den Austausch von Ware gegen Ware von Land zu Land

die Ansprüche aller Beteiligten erledigt sein sollen. Die

Schweiz geht mit andern Worten von der Voraussetzung

aus, dass der obligatorisch geforderten Gleichbewertung

der gegenseitig auszutauschenden Waren eines bestimmten

EinzeIgeschäftes, die in der Schweiz in einem überein-

stimmenden Frankenbetrag zum Ausdruck kommen muss,

eine Abrede der italienischen Partner über die Umrechnung

in Lire zur Bestimmung. der Schuld des italienischen

Importeurs gegenüber dem italienischen Exporteur parallel

gehe. Ist letzteres nicht der Fall, so ist es ausschliesslich

Sache der italienischen Partner, sich. deswegen ausein-

anderzusetzen. Zwischenstaatlich gibt es nichts mehr zu

ordnen, weil nach schweizerischer Auffassung jedes Land

Ware im gleichen Wert erhalten hat. Es besteht somit

keine Möglichkeit zur Zulassung von Einreden des ita-

lienischen Exporteurs, die sich auf die Höhe der ihm

zustehenden Gegenleistung in Lire beziehen. Damit er-

übrigt sich eine Prüfung der von der Beklagten erhobenen

Einrede. Es gellÜgt die Feststellung, dass sie zu deren

Erhebung nicht befugt ist.

Bei dieser Betrachtungsweise läuft der schweizerische

Importeur wenigstens in der Schweiz keine Gefahr, dem

italienischen Exporteur gegenüber haftbar erklärt zu

werden, weil er sich der Auszahlung an. den schweizeri-

s.,hfm E;xpo~Ul." .nicht wid~rsetzt, ha~. :Denk~r wä~

dagegen eine Verurteilung in Italien mit praktisch auf

dieses,Landbesclnänkter. Vollstreckungsmöglichkeit. Will

der, schweizerische- Importeur ein solches Risiko ~cht auf

sich nehmen, so muss er sich dagegen durch entsprechende

Abreden mit dem italienischen Exporteur schützen.

j)emnach,erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und d&$ Urteil des

Handelsgerichts. Zürich vom 19. März 1947 wird,bestätigt.

30. Exuait de I'auetde la Ie Cour civile du.17 septembre 1947

dans la,cause An Printemps S. A. contre Nouveantes S. A.

,

«Bon Geme ~.

Action Im radiation d'uneraiBon de eommerc6 ou partiede etUe-ei.

Cont:r6le par les autorites preposOO,s au registre du commerce et

'action en justice de ]a personne 16s6e ou menac6e.

,

Rapports entrel'action fond6e sur les prescriptions·'relatives a.u

,registre du commerce (art. 956 a1. 2 CO) e.t les 8CtioDS t~

d'une violation de 1a loi sur la concurrence deloyale (art. 1

et'2 LCD),

Klage auf LÖ8ehung einer Firmabezeiehnung oder eine8 Teils einer

8okhen;

Überprüfung durch die Handelsregisterbehörden und gerichtliche

Klage des durch die Firma in seinen Rechten Verletzten· oder

Bedrohten.

Verhältnis der;Klage auf Grund der Handelsregistervorschriften,

(Art. 956 Abs. 2 OR) zu den Klagen wegen unlauteren Wett-

bewerbs '(Art. 1 und 2 UWG).

Azione di cancellaa:ione d'una ditta 0 d'una parte di e8Ba.

Sinda.cato da. parte delle autoritA preposte 801 registro,di commercio

e azione giudiziale promossa da. chi e leso 0 minacciato.

Relazioni tra l'azione basata. sulle norme in materia di registro

di ~mmercio (art, 956 cp 2 CO) e le azioni per vio~zione

della legge sulla concon'enza. slea.le (art 1 e 2 LCS).

2. -

La Cour de justice s'est fond6Elsur les art. 944

CO et 44 al. 1 OBC pour ordonner la radiation au, registre

d;u commerce de J'~djQnction « Grands magasins fondes

par ~u Prilltemps Paris !>,qne lad6fenderesse«Au Prip.-

tempslJS. A. avait a,pportee a sa raison de commerce et

Obligationenrecht •. N° 30.

181:

fait inscrire le 7 septembre 1945', L'art. 944 al. 1 CO

exige notamment que la raison de commerce ({ soit conJ

forme a. la verite» et ({ ne puisse indnire enerreur».

D'apresTart. 44 aLl OBC, « la raison ne ddit pas contenir

de designation· setvant nniquement de reclame »

Il appartient'enpremiere ligne·a l'autorite administra-

tive preposee an registre du commerce d'assurer, lors de

l'inscription d'nne raison· nonvelle, le respect de pres-

criptions qui sont inspirees par le sonci de l'interet pnblic

(BO 56 I 360). Mais, independamment du contröle admi-

nistratif, le titulaire d'nne raison de commerce reguliere-

ment inscrite (BO 66 II 265) ale droit d'attaquer devant

le jnge une inscription qui contrevient a la loi ou a ror~

donnance, a condition qn'il soit dans le cas d'etre lests

par cette inscription. L'art~ 956 al. 2 CO dispose en effet

qne « celui qui snbit nn prejudice du fait de l'usage indu

d'une raison de commerce peut demander au juga d'y

mettreoo». L'«usage indu» vise non seulement l'USU:r~

pation d'nne raison da commerce existante ort l'emploi

d'nne raison qui ne se distingne pas suffisamment d'nne

raison anterienrement inscrite, mais tonte violation des

regles sur la, formation .. des raisons de comm~rce, et par

exemple l'emploi de designations inexactes (BO 40 II

130/131 cons. 3).

Par ailleurs, l'nsage d'une raison de commerce, meme

legitime d'apree les regles sm le registre du commerce,

pent constitner un acte de concurrence deloyab1e, au

sens de la loi federMe du30>septe1nbre 1943 qui reprime

«(tout abua de la concurrence economique result.ant d'une

tromperie ou d'un autre procede contraire aux regles de

la bonne foi:» (art. l er a1. 1 LCD). Le concurrent qui, de

ce fait, est atteint OU menace dans sesinterets materiels

peut exercer les actions prevues par l'art. 2 LCD, notam-

ment l'action en cessation de l'acte de concurrence deloyale

et l'action en suppression de l'etat de fait qui en resuIte.

('Je8 actions appartiennent au concurren1i en sus de celle

dont il dispose en vertu de l'a~. 956 a1. 2 CO, (}()mme

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Wert der italienischen Kompensa.tionslißferungen wird m Sehweizerfra.nken franko Sehweizergrenze unverzollt gerechnet, und' zWa.r rßgelmässig auf Grund .der von ~er eidgenössischen Pl'eiskontrolle festgesetzten oder genehmigt-en Preise. . .

E. 2 Für die Bezahlung der schweizerischen KOJn}lßIisa.tionsge~­ liefertmgsteht der Betrag zur Verfügung, de,r siCh aus den Ein- zahlUngen auf das Pendenzenkonto (Clea.r~ Italien) der sch~i­ zerischen Verrechnungsstelle bei der Schweizerischen Na.tional- bank ergibt. .

E. 3 Mit der zahlungstechnischen Abwicklung der Komperisa- tions~häfte ist .die schweizerisc.he Verrechnungsstelle betraut.

E. 4 Die Einfuhr der italienischen . Kompensa.tipnswaren hat in

der 'Regelder schweizerischen Gegenlieferung vpranzugehen.

q .. Der Gegenwert der itaJielnschen Lieferungen. zu den. von

del> ·zuständigen schweizerischen Stelle festgesetzten PreJSen,

fmnkQ Schweizergrenze unverzollt, muss vollmitentsprechen<Jen

Lieferungen schweizerischer Erzeugnisse, e~alls franko GreIlZ6

titiverzoUt; kompensiert werden. Irgendwelche Zahlungen ausser-

b$lb der Kompensation, wie z. B. dir1l~e oder indirekte Zahlungen

Qder Vergütungen oder Gutschriften in Franken Qder andern

treien Devisen oder in Lire, sind nicht geStattet'.

bie. schweizerische Yerrechnmtgsstelle ihrerseits hat die

folgenden Weisungen erlassen (Form'Qlar .~73) :

i. -

Der Gegenwert der aus Italien e~Uführend~~a.rell

ist im voraus auf das Pendenzenkonto bel der SchweIzerischen

Natj~bank in Zürioh einzubezahlen.

2. -

.•..

3. -

...

174

Obligationenreoht. N° 29.

. 4. -

AUBZahlungenaus diesem Pendenzenkonto werden duroh

die .Verrec1mungastelle' erst vorgenommen, wenn die folgenden

Bedingungen eriüI1t sind:

al Die

sc~weize~he GegenIieferung muss effektiv nach

Italien ausgeführt sem (der Nachweis erfolgt durch die zollamtlich

ab2estempelte Ausfuhrdekla.ra.tion).

. 11) NB Kompensa.tionswert der schweizerischen Gegenlieferung

gilt der vom ursprünglichen schweizerischen Lieferanten der Ware

geforderte Bet~. zuZüglich eventuelle Transportspesen bis zur

Schweizerisch.italienischen Grenze.

~ ~

Jede Auszahlung ab Pendenzenkonto hat der Importeur

der lt;a.beruschen Ware entsprechenden Auftrag zu erteilen.

B. -

Am 14. März 1946 erteilte die Handelsabteilung

des' EVD der Beklagten, Firma Wwe. Aldo Bertozzi,

Südfrüchte en gros, Zürich, die Bewilligung zur Durch-

führung eines privaten Kompensationsgeschäftes nach

Massgabe der von der Handelsabteilung aufgestellten

Bedingungen und der der Beklagten am 20. März 1946

zugestellten Weisungen der Verrechnungsstelle. Danach

war die Beklagte ermächtigt, für Fr. 280,000.-, Mandeln,

Haselnüsse, Zitronen und Orangen aus Italien einzuführen.

Dafür sollte die Klägerin, Firma Karrer & Oie A.-G.,

St. Gallen, Hadern im gleichen Werte nach Italien aus-

führen. Die italienische Ware war von Attilio Zennaro

in Ponte-Chiasso zu liefern, die schweizerische Ware

sollte der G.m.b.H. Svit in Ponte-Ohiasso zukommen.

Die Klägerin lieferte Hadern im Fakturabetrag von

Fr. 272,000.-. Die Beklagte ihrerseits erhielt aus Italien

Südfrüchte im Werte von Fr. 192,125.10 und zahlte

diesen Betrag sukzessive auf das Pendenzenkonto ein.

Auszahlungsaufträge erteilte sie dann aber lediglich für

Fr. 168,808.45, während sie für den Restbetrag von

Fr. 23,316.65 die Erteilung des Auszahlungsauftrages ver-

weigerte mit der Begründung, ihr Lieferant Zennaro habe

ihr dies verboten, weil die Klägerin einer ihm gegenüber

eingegangenen Zahlungsverpflichtung nicht nachgekom-

men sei.

O. -

Mit der vorliegenden Klage belangt die Klägerin

die Beklagte auf Erteilung des Auszahlungsauftrages auch

für die Fr. 23,316.65 ...

Obligationenrecht. N0 9 .

in

Die :Beklagte beantragte Abweisung der Klage, weil es

an einem Schuldverhältnis zwischen ihr und der Klägerin

fehle. Einen Auszahlungsauftrag können sie nur mit

Ermächtigung ihres Ka.ufpreisgläubigers erteilen; ob

dieser zur Verweigerung derselben befugt sei, berühre sie

nicht ...

D. -

Das Handelsgericht Zürich hat mit Urtieil vom

19. März 1947 die :Beklagte zur Erteilung des Auftrages

auf Auszahlung der Fr. 23,316.65 an die Klägerin, sowie

zur Bezahlung von 5 % Zins von diesem Betrag seit

15. Mai 1946 verpflichtet.

E. -Gegen das Urteil des Handelsgerichtes hat,die

:Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit

dem erneuten Antrag auf Abweisung der Klage.

Die Klägerin trägt auf Abweisung· der Berufung und

:Bestätigung· des angefochtenen Entsch~ides an.

Das Bundesgericht zieht in; E1"/JJäg1J'fI,g :

2. -

Was Vertragspa.rteien miteinander vereinbaren

wollten, ist an sich eine tatbeständliche Frage und daher

der "Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen.

Dieses hat, zumal bei stillschweigenden VertragsschlÜ8sen,

in der Regel nur.zu prüfen, ob der gegenseitige überein-

stimmende Wille in einer Art und Weise geäussertworden

ist, die nach der dem Art. 1 OB zu Grunde liegenden

Vertrauenstheorie zu einem Vertragsschluss 'zu führen

vermochte. In Fällen wie dem vorliegenden geht dagegen

die "Oberprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes weiter und

beschlägt auch den Inhalt dessen, was vereinbart worden

ist. Denn dieser hängt ab von der Auslegung der zwingen-

den Normen, denen sich die Parteien durch den Eintritt in

ein Kompensationsgeschäft zwangsläufig unterstellt haben.

Diese Auslegung aber ist unzweifelhaft Rechtstätigkeit.

3. -

Bei der Auslegung dieser Normen ist davon aus-

zugehen, dass durch die von der Handelsabteilung und

der Verrechnungsstelle aufgestellten Bestimmungen über

die Abwicklung privater Kompensationsgeschäfte zlrisOhen

176

~r &hweiz ·und IWien die obli~torische,1tijtwirkung

ijfte~tlicher ~Inatanzen, niimlich eben der beiden ge~nnten

Alntsstellen, voxge&ehen ist. Im,ZllA8.mme~g damit

:Wird eine EiDZ8;hlnngspflicht dessch~henImpot~

teurs bei. der scl1we~rischen Ven-echnungsstellea113·

gesprochen, und weiter werden die Voraussetzungen:@gt~

gelegt"unter denen das eingezahlte Geld .an einen Dritten

weitergeleitet werc;lendarf und,muss. Bei ~en. diesen

Normen hat man es, gleich wie bei den Clearings-. und

ZahlungSabkommen (BGE 67 II 229), mit öffentliohem

Recht zu tun.

Wer nun an einem Kompenea.tionsgeschäftteiJnimmt,

muss sich ohne weiteres bewusstsein,. dass jedenfalls der

Hauptinhalt der Beziehungen zwischen den einzelnen

Pa.rtnern.,indem Sinn, zwingend vorgesehen ist, dass' die

durch die öffentlichrechtlichenNormen getro~ne' Ord-

nung als Vertragsinhalt zu gelten hat. Es muss deshalb

das Vorliegen einer entsprechenden" stillschweigenden

Parteivereinbarung,angenommen werden. Anders liesse

sich 'der durch die Bestimmungen über das private Kom·

pensationsgeschäft verfolgte Zweck gar nicht erreichen.

Der .. Einwand der Beklagten, die Annahme eines zwangs~

UtufigenVertragsWillens sei in. sich widerspruchsvoll, i$t

unbegründet. Ein solcher liegt vor, beim Abschluss jedes

privatrechtlichen Vertrages, bei dem sich die ~ung

der eiDen Partei.nach einem öffentlichrechtIichfestgeIegten

Tarif,best»:nmt, wie,z. B. beim Vertrag, mit einem Tf,l.xa-

mete:rnnternehmen und dergl.

~t ~ Fragt sich nun, welches der In4aIt dieser Ordnung

~

Bti ißt mit der Vorinstanz zunächst einmal apzunehmen,

_.dieBeklagte durch die Obetnahtneder Verpflichtung

zur'~hlung des Gegenwertes, derWarenliefe~ Jn

die.: J~chweiz auf das Pendenzenkonto imV!Ilf8tlg ihrer

Schuld,a~ dem bnportgeschäftauch gegel)ij.bet d@m

schiW~~cheri. Exporteur eine Verpflichtung eingegangf'n

~., Denn es ~ klar, da,ss. dieser seine Lieferung nurint

lfi.nl)liclr,auf. die MögliQhkeit,sich aus dieser ~hlung

Obligatiopenrecht. N°;!l}.

177

be7Ahlt,Dlß,.Qhen zu,können, vorgenonun~n hat.· Anderseits

m\BIS aber auch, wiederum in 'Übereinstimmung mit der

Vo~. angenommen werden, die Verpflichtung des

s.ch~eizerischen Exporteurs zur Ausfuhr der schweize-

risQhen Ware' ~ei in dem Sinne auch dem schweizerischen

Impmieur" gegenüber abgegeben worden,

d~, .dieser

daxrrlt·)labe rechnen dürfen, sein ausländischer Lieferant

wettle;sich für. die Forderung aus dem Exportg6f:lchäft

nach der Schweiz auf Grund der Schuld d6$ it&lienischen

Importeurs Deckung verschaffen können~ .Ji4ndlich~t der

Vorinstanz auch darin beizupflichten,dass der, schweize-

r~che Exporteur, der seiner Pflicht zur Ausfuhr nach-

gekQnunen ist, auf Grund des zwischen. ihm und .ilem

schw.eizerischen Importeur,bestehenden' Vertragsverhält.

nisses die Erteilung des Auszahlungsp.uftrages fow:ern

kann lllld der schweizerische: Importeur zur Erteilling

dieses Auftrages verpflichtet ist,' soweit er tatsächlich

dem itaIienischenExporteur aus dem Ka:ufg($.Chäff; etwas

schuldet, also insbesondere nicht wegen Mängeln der ihm

gelieferten Ware einen Preisminderungsanspruch gegen~

über:, seinem Lieferanten hat. Ohne gegenseitige, Ver~

pflichtungen dieser Art ist das, private Kompepsationt!~

ges~häft. das gegenwärtig im schweizerisch-italienischen

Handelsverkehr eine ülj(uTagende Rolle spielt, schlechter-

~,

,ncht denkbar. Ünd6.i1lbar ist es aber auch, dass

mit dieser Art von GeSbIill.t\äfi,bschliissen vertraute Kauf-

l~te, wie gerade die hetiii.gen' Parteien,' sich über diese

gegenSeitigen Verpflichtungen nicht im Klaren gewesen

wäre:n.

Ob die Verpflichtung des schweizemt:di~h Iinporteurs

zur Ert.eilung d~s Auftrages zur Ausühlting an den

schw.:eizerischeii E:itporteur, mit deren Empfang die Schuld

des; italienischen Importeurs diesem gegenüber getilgt

wirfl, als Schuldübernahme im Sinne vofi,Art. 17.5 ff ..

OB zu betrachten sei, kann dahingestellt bleihE!th Auf

~lle Fälle muss darinmindestent! ein Erfüllungsverspte()hen

Elrblißkt werden, d. h. das von. jemand einem.andem

118

Obligationenreoht. N° 29.

abgegebene Versprechen, die diesem gegenüber einem

Dritten zustehende Forderung zu erfüllen. Bei einem

s~lchen Erfüllungsversprechen kann aber, gleich wie· bei

der Schuldübernahme (Art. 179 OR), der Schuldner

neben den ihm persönlich gegen den Gläubiger zustehen-

den Einreden nur diejenigen aus dem Urschuldverhiltnis

erheben. In den Gesetzbüchern, welche das Erfüllungs-

versprechen ordnen, wie namentlioh im österreichisohen

BGB, § 1406 f., wird dies ausdrücklioh gesagt. Da es

sich indessen ohne weiteres aus dem Wesen des Erfüllungs-

versprechens ergibt; gilt es' auch dort, wo das Gesetz,

wie gerade im schweizerischen Reoht, darüber keine

besonderen Normen enthält. Im vorliegenden Falle werden

nun von der Beklagten weder Einreden aus dem Schuld-

verhältnis zwischen ihr 'und -der Klägerin erhoben, noch

macht sie Reduktion ihrer Kaufpreissohuld wegen Mängeln

der erhaltenen Ware geltend, noch beruft sie sich endlich

auf Einreden aus dem Verhältnis zwischen der Klägerin

und dem italienischen Importeur, wie z. B. auf Nicht-

empfang oder l\Iangelhaftigkeit der von der Klägerin zu

liefernden Ware. Die Beklagte erhebt vielmehr aussohliess-

lich Einreden aus einem angeblichen Schuldverhältnis

zwischen den beiden Exporteuren. Sie behauptet nämlich,

die Klägerin habe sich ~i der Bestimmung des in Italien

vom italienischen Importeur an den italienischen Expor-

teur zu zahlenden Lirebetrages mitverpflichtet und diese

Verpflichtung dann nicht gehalten. Für Einwände aus

dem Verhältnis zwischen den Exporteuren ist aber im

Rahmen des von der Beklagten der Klägerin abgegebenen

Erfüllungsversprechens kein Raum.

Nun geht es allerdings bei der Frage, wem die Einzah-

lung auf dem Pendenzenkonto zukomme, letzten Endes

um die Verwendung der Kaufpreisforderung des -italie-

nischen Exporteurs, an der dieser grundsätzlich ein legi-

times Interesse hat. Es wäre indessen verfehlt, daraus

folgern zu wollen, man habe es darum mit einem Erfül-

lungsversprechen besonderer Art zu tun, das nur· -.. im

Obligationenreoht. N0 29.

1'19

Rahmen des gesamten Kompensationsverhältnisses gewür-

digt werden dürfe, und deshalb sei der Kreis der Einreden

des Promittentenbeim Erl"üllungsversprechen ·dahin zu

erweitern, dass auch die Einwendungen des italienischen

Exporteurs zu hören seien, soweit sie sich auf die Ab-

wicklung des Kompensationsgeschäfts beziehen. Diese

Argumentation träfe nur zu, wenn die Abwicklung des

privaten Kompensationsgeschäfts ohne eine solche Inter-

ventionsmöglichkeit des italienischen Exporteurs gar

nicht denkbar wäre. Das ist aber nicht der Fall. Die

massgebenden schweizerischen öffentlichrechtlichen Nor-

men beruhen gegenteils auf der Annahme, dass durch

den Austausch von Ware gegen Ware von Land zu Land

die Ansprüche aller Beteiligten erledigt sein sollen. Die

Schweiz geht mit andern Worten von der Voraussetzung

aus, dass der obligatorisch geforderten Gleichbewertung

der gegenseitig auszutauschenden Waren eines bestimmten

EinzeIgeschäftes, die in der Schweiz in einem überein-

stimmenden Frankenbetrag zum Ausdruck kommen muss,

eine Abrede der italienischen Partner über die Umrechnung

in Lire zur Bestimmung. der Schuld des italienischen

Importeurs gegenüber dem italienischen Exporteur parallel

gehe. Ist letzteres nicht der Fall, so ist es ausschliesslich

Sache der italienischen Partner, sich. deswegen ausein-

anderzusetzen. Zwischenstaatlich gibt es nichts mehr zu

ordnen, weil nach schweizerischer Auffassung jedes Land

Ware im gleichen Wert erhalten hat. Es besteht somit

keine Möglichkeit zur Zulassung von Einreden des ita-

lienischen Exporteurs, die sich auf die Höhe der ihm

zustehenden Gegenleistung in Lire beziehen. Damit er-

übrigt sich eine Prüfung der von der Beklagten erhobenen

Einrede. Es gellÜgt die Feststellung, dass sie zu deren

Erhebung nicht befugt ist.

Bei dieser Betrachtungsweise läuft der schweizerische

Importeur wenigstens in der Schweiz keine Gefahr, dem

italienischen Exporteur gegenüber haftbar erklärt zu

werden, weil er sich der Auszahlung an. den schweizeri-

s.,hfm E;xpo~Ul." .nicht wid~rsetzt, ha~. :Denk~r wä~

dagegen eine Verurteilung in Italien mit praktisch auf

dieses,Landbesclnänkter. Vollstreckungsmöglichkeit. Will

der, schweizerische- Importeur ein solches Risiko ~cht auf

sich nehmen, so muss er sich dagegen durch entsprechende

Abreden mit dem italienischen Exporteur schützen.

j)emnach,erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und d&$ Urteil des

Handelsgerichts. Zürich vom 19. März 1947 wird,bestätigt.

30. Exuait de I'auetde la Ie Cour civile du.17 septembre 1947

dans la,cause An Printemps S. A. contre Nouveantes S. A.

,

«Bon Geme ~.

Action Im radiation d'uneraiBon de eommerc6 ou partiede etUe-ei.

Cont:r6le par les autorites preposOO,s au registre du commerce et

'action en justice de ]a personne 16s6e ou menac6e.

,

Rapports entrel'action fond6e sur les prescriptions·'relatives a.u

,registre du commerce (art. 956 a1. 2 CO) e.t les 8CtioDS t~

d'une violation de 1a loi sur la concurrence deloyale (art. 1

et'2 LCD),

Klage auf LÖ8ehung einer Firmabezeiehnung oder eine8 Teils einer

8okhen;

Überprüfung durch die Handelsregisterbehörden und gerichtliche

Klage des durch die Firma in seinen Rechten Verletzten· oder

Bedrohten.

Verhältnis der;Klage auf Grund der Handelsregistervorschriften,

(Art. 956 Abs. 2 OR) zu den Klagen wegen unlauteren Wett-

bewerbs '(Art. 1 und 2 UWG).

Azione di cancellaa:ione d'una ditta 0 d'una parte di e8Ba.

Sinda.cato da. parte delle autoritA preposte 801 registro,di commercio

e azione giudiziale promossa da. chi e leso 0 minacciato.

Relazioni tra l'azione basata. sulle norme in materia di registro

di ~mmercio (art, 956 cp 2 CO) e le azioni per vio~zione

della legge sulla concon'enza. slea.le (art 1 e 2 LCS).

2. -

La Cour de justice s'est fond6Elsur les art. 944

CO et 44 al. 1 OBC pour ordonner la radiation au, registre

d;u commerce de J'~djQnction « Grands magasins fondes

par ~u Prilltemps Paris !>,qne lad6fenderesse«Au Prip.-

tempslJS. A. avait a,pportee a sa raison de commerce et

Obligationenrecht •. N° 30.

181:

fait inscrire le 7 septembre 1945', L'art. 944 al. 1 CO

exige notamment que la raison de commerce ({ soit conJ

forme a. la verite» et ({ ne puisse indnire enerreur».

D'apresTart. 44 aLl OBC, « la raison ne ddit pas contenir

de designation· setvant nniquement de reclame »

Il appartient'enpremiere ligne·a l'autorite administra-

tive preposee an registre du commerce d'assurer, lors de

l'inscription d'nne raison· nonvelle, le respect de pres-

criptions qui sont inspirees par le sonci de l'interet pnblic

(BO 56 I 360). Mais, independamment du contröle admi-

nistratif, le titulaire d'nne raison de commerce reguliere-

ment inscrite (BO 66 II 265) ale droit d'attaquer devant

le jnge une inscription qui contrevient a la loi ou a ror~

donnance, a condition qn'il soit dans le cas d'etre lests

par cette inscription. L'art~ 956 al. 2 CO dispose en effet

qne « celui qui snbit nn prejudice du fait de l'usage indu

d'une raison de commerce peut demander au juga d'y

mettreoo». L'«usage indu» vise non seulement l'USU:r~

pation d'nne raison da commerce existante ort l'emploi

d'nne raison qui ne se distingne pas suffisamment d'nne

raison anterienrement inscrite, mais tonte violation des

regles sur la, formation .. des raisons de comm~rce, et par

exemple l'emploi de designations inexactes (BO 40 II

130/131 cons. 3).

Par ailleurs, l'nsage d'une raison de commerce, meme

legitime d'apree les regles sm le registre du commerce,

pent constitner un acte de concurrence deloyab1e, au

sens de la loi federMe du30>septe1nbre 1943 qui reprime

«(tout abua de la concurrence economique result.ant d'une

tromperie ou d'un autre procede contraire aux regles de

la bonne foi:» (art. l er a1. 1 LCD). Le concurrent qui, de

ce fait, est atteint OU menace dans sesinterets materiels

peut exercer les actions prevues par l'art. 2 LCD, notam-

ment l'action en cessation de l'acte de concurrence deloyale

et l'action en suppression de l'etat de fait qui en resuIte.

('Je8 actions appartiennent au concurren1i en sus de celle

dont il dispose en vertu de l'a~. 956 a1. 2 CO, (}()mme

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1'10

Sachenrecht. N0 28.

dass die in diesem Schreiben enthaltene Mitteilung gemäss

der 'Überschrift « An die Erbengemeinschaft Glanzmann »

an sämtliche BeJ4agte gerichtet, für sie' alle b~t

gewesen sei. Die Ausübungserklärung der Klägerin muss

aber als sämtlichen Bekla.gten zugegangen gelten, auch

wenn die Empfänger der erwähnten Schreiben den übrigen

Beklagten davon keine Kenntnis gaben. ~r streitige

Miteigentumsanteilgehört den Beklagten als Gliedern

einer Erbengemeinschaft. Wer einer Erbengemeinschaft

eine Erklärung abzugeben hat, kann das mit Wirkung

für alle gegenüber einem einzelnen Miterben tun, solange

ihm wenigstens nicht bekannt ist, dass eine bestimmte

Person mit der Vertretung der Erben oder der Verwaltung

der Erbschaft betraut ist (vgl. Art. 65 Abs. 3 SchKG).

Auf jeden Fall gilt dies für Erklärungen. die der Regel

nach nicht· ohne Gefahr aufgeschoben werden können,

bis die Namen und Adressen aller· Er:OOn bekannt Sind,

wie umgekehrt der einzelne Miterbe befugt ist, als Ver-

treter der Erbengemeinschaft zu handeln und namentlich

auoh in ihrem Namen zu klagen, wo es darum geht, eine

ihr laufende kurze Frist zu wahren oder sonstwie drohenden

Schaden durch rasches Handeln von ihr abzuwenden

(BGE 58 II 195 ff.). Eine solohe. Erklärung steht hier in

Frage. Die Mitteilung an die Erst-, Dritt- und Viert-

beklagte wirkte also auch für den Zweitbekla.gten. Die

Vorinstanz findet im übrigen IQit Recht, dass es den

Beklagten, die die Klägerin pflichtwidrig nioht vom

Verkaufe in Kenntnis gesetzt hatten, schlecht anstehe,

sich darüber zu beschweren, dass die Klägerin ihnen die

Ausübungserklärung nicht gehörig mitgeteilt habe.

Das :Vorkauf8l'OOhtist demnach fristgemäss und in

:richtiger Weise ausgeübt worden.

6. -

Wie schon in BGE 42 II 35 E. 5 ausgesprochen,

macht die nachträgliche Aufhebung des Kaufvertrages mit

dem Dritten die Erklärung des Vorkaufsbereohtigten, dass

er sein Recht ausübe, nicht unwirksam. Dieser Grundsatz

gilt,auch dann, wenn jener Vertrag gemäss BMB der

Obligationenrecht. N° 29.

1'71

behördlichen Genehmigung bedurfte. Die Erwägungen,

aUf denen er beruht, treffen auch in diesem F8lIe zu. Der

Aufhebungsvertrag vom 21. September 1946 ist also für

den vorliegenden Rechtsstreit bedeutungslos.

7. -

Die Beklagten sind nach alledem verpflichtet,

ihren Viteigentumsanteil gemäss den Bestimmungen· des

Kaufvertrages mit Tanner auf die Klägerin zu übertragen,

sofern die zuständige Behörde diese 'Übertragung geneh-

migt. Diese Genehmigung hat schon die Vorinstanz vor-

behalten, indem sie erklärte, der mit Tauner vereinbarte

VOl"behalt der regierungsrätliohen Genehmigung wirke

auch gegenüber der Klägerin.

Demnach erkennt das BurulesgerWht :

Die Berufung wird abgewiesen und das -Urteil des

Obergerichtes des Kantons Luzem vom 23. April 1947

bestätigt.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

2t. urteß der J. Zivilabteilunu vom 4. November 1947 i. S.

Witwe Aldo Bertozzl gegen Karrer &: CIe. A.-G.

pritJateB K~geackäft im Verkekr 11", Italien. Tat- t.md

Recht8frage bei der Ermittlung des Vertra.gswillens (Erw. 2).

Die von den zuständigen schweizerischep Behörden erlassenen

öfJenIl~ Vor8C1l4iften gelteli zwingendaJs still-

schweigend vereinbarter VmragsinhaU (Erw. 3).

AUf Grund dieser Vorschriften besteht zwischen dem schweize-

rischen Importeur und dem schweizerischen Exporteur ein als

Erj6Jlung81J(W8pf'eCMn zu qualifizierendes Vertragsverhältnis. in

dessen Rahmen Einreden aus dem Verhältnis zwischen dem

italienischen und dem schweizerischen ExpOrteur nicht zulässig

sind. (Erw. 4).

~

de compemation privee dans Ze commerce av6C l'Italie.

Patt et Moit da.ns la. recherche de 1a volonte eontra.ctuelle (consid. 2).

Les~tWn8 de Moit public emctees par les autorites suisses

Obligationenrecht. N0 29.

·~mpeten~ doivent ~tre' considerOOs comme faisant;·pa4'Iie.

intBgrante . du ~

e~ v~rt.u ~l'un~ clause.tacite (consi~.>3).

Sm Ja base de c~ prescnptlOns, il eXlSte entre l'importate1ir' et:

J'exportateur suisses u,n. lien contractnel ayant 1e . caraO~

, d'~e prome88t; d'~

et qui, connne telle, ne pennet~'

s.1 unportateur suisse d'elever des exceptions tirees deS teIatioIiS'

entre l'exportateur italienet l'exportateur suisse (consid. 4).

Oper~~'rJi comp6fl8az~ pri,vata nel commeroW con Ntalia.

Questioni d~ tatto e que8tiOni di di,ri,tto neUo stabilire qua.Je e Ja

volonts. d.ell~ parti con~ra.enti (consid; 2).

.... .

Le . 'n.0'I'm6 di' diritto pubblwo ema.na.te daUe competenti auOOrit8.

SVlZze~ de.bbono considerarsi come parte integra.nte deI con-

tratoo m Ylrtu d'una. c1a.~Jatacita.(consid. 3).

Sulla.. ~

di qu~te norme, eslSte tra. l'unportatore e l'esporta,tOre

SVlZzerl .~: .VlDC?lo contrattua.Je ehe ha il camttere, .d'una.

promeaaa !l tl8tlOUZf..one e ehe,' come .tal~, non c~nsente all'iniJildr-

taOOre sVlZzero dl soUeva.re eccezlOUl a motlvo delle relazlOni

tra l'esportatore italiano e quello svizzero (consid. 4).

A. -

In zahlreichen Staaten ist aus devi~enpolitischen

Gründen durch öfIentlichrechtliche Vorschriften·die Frei-

heit zum Abschluss von Handelsgeschäften mit dem:

Ausland aufgehoben oder doch erheblich eingeschrähkt

worden. Insbesondere darf in vielen Staaten nur beim

Vorhandensein genügender Devisen Ware aus dem Aus-

land importiert werden. Damit die Möglichkeit der Durch-

führung eines Importgeschä:ftes nicht vom mehr oder

weniger zufalligen. Vorhandensein genügender Devisen

abhängig ist, hat sich im zwischenstaatlichen Wirtschafts-

verkehr der Abschluss sogenannter privater Kompensa-

tionsgeschäfte herausgebildet. Diese spielen auch dort

eine grosse Rolle, wo eine Ordnung des Zahlungsverkehrs

zwar zwischenstaatlich vereinbart wurde, aber wegen

Kursschwierigkeiten . oder aus andem Gründen nicht fuIik~

tloniert, so <48s' tatsächlich nur noch das VerbOt der

Leistung von Zahlungen,in das Ausland. besteht.' Dies' ist

z. B. der Fall im Verhältnis zwischen der Sch,veiZ ~d

Italien.

Diese privaten Kompensationsgeschäfte chara.kteriSieren

sich dadurch, dass die aus zwei zweiseitigen intern.a.tiorutlen

Rechtsgeschäften entstehenden GeldforderungönimWege

der' EinZelve~hnungz1ir Tilgung' gelangen.

Vöm~.;

setzung für -ein solches KCMIlpensationsgeschäft ist somit:,

ObligatioDeJl'1'echt. ~~,29.

.173

dass dem Importgeschäft· ein Gegengeschäft . gegenüber-

tlteht, durch das für den gleichen ~~ra'g. W~

'nach de~

Lande; aus dem die Importware staliImt, exportiert wird.

Die meisten 'Staaten dulden. solche .. KqIn~nsati()1lSge:'

schifte nicht nur,. sondemsie -anerkennen sie Vielmehr

auSdrücklich dadUrch, d~ sie .<W'Üf'be$timmte V9r~

schriften e~las~n. So hat a.uch die '8chwe~fÜl" den Verkehr

lDit Italien solche Vorschriften aufgestellt, nämlich' die

von der HandelsabteiIungdes eidgenössischen' Volks-

~()haftsdepartements am 20 .. November .1945 erlas-

senen « Allgemeinen Bedingungen für dje Durc:tnührung

v()n privaten Kompensationsgeschäften mit Italien». Die-

sen ist. zu entnehmen :

1. Der Wert der italienischen Kompensa.tionslißferungen wird

m Sehweizerfra.nken franko Sehweizergrenze unverzollt gerechnet,

und' zWa.r rßgelmässig auf Grund .der von ~er eidgenössischen

Pl'eiskontrolle festgesetzten oder genehmigt-en Preise.

. .

2. Für die Bezahlung der schweizerischen KOJn}lßIisa.tionsge~­

liefertmgsteht der Betrag zur Verfügung, de,r siCh aus den Ein-

zahlUngen auf das Pendenzenkonto (Clea.r~ Italien) der sch~i­

zerischen Verrechnungsstelle bei der Schweizerischen Na.tional-

bank ergibt.

.

3. Mit der zahlungstechnischen Abwicklung der Komperisa-

tions~häfte ist .die schweizerisc.he Verrechnungsstelle betraut.

4. Die Einfuhr der italienischen . Kompensa.tipnswaren hat in

der 'Regelder schweizerischen Gegenlieferung vpranzugehen.

q .. Der Gegenwert der itaJielnschen Lieferungen. zu den. von

del> ·zuständigen schweizerischen Stelle festgesetzten PreJSen,

fmnkQ Schweizergrenze unverzollt, muss vollmitentsprechen<Jen

Lieferungen schweizerischer Erzeugnisse, e~alls franko GreIlZ6

titiverzoUt; kompensiert werden. Irgendwelche Zahlungen ausser-

b$lb der Kompensation, wie z. B. dir1l~e oder indirekte Zahlungen

Qder Vergütungen oder Gutschriften in Franken Qder andern

treien Devisen oder in Lire, sind nicht geStattet'.

bie. schweizerische Yerrechnmtgsstelle ihrerseits hat die

folgenden Weisungen erlassen (Form'Qlar .~73) :

i. -

Der Gegenwert der aus Italien e~Uführend~~a.rell

ist im voraus auf das Pendenzenkonto bel der SchweIzerischen

Natj~bank in Zürioh einzubezahlen.

2. -

.•..

3. -

...

174

Obligationenreoht. N° 29.

. 4. -

AUBZahlungenaus diesem Pendenzenkonto werden duroh

die .Verrec1mungastelle' erst vorgenommen, wenn die folgenden

Bedingungen eriüI1t sind:

al Die

sc~weize~he GegenIieferung muss effektiv nach

Italien ausgeführt sem (der Nachweis erfolgt durch die zollamtlich

ab2estempelte Ausfuhrdekla.ra.tion).

. 11) NB Kompensa.tionswert der schweizerischen Gegenlieferung

gilt der vom ursprünglichen schweizerischen Lieferanten der Ware

geforderte Bet~. zuZüglich eventuelle Transportspesen bis zur

Schweizerisch.italienischen Grenze.

~ ~

Jede Auszahlung ab Pendenzenkonto hat der Importeur

der lt;a.beruschen Ware entsprechenden Auftrag zu erteilen.

B. -

Am 14. März 1946 erteilte die Handelsabteilung

des' EVD der Beklagten, Firma Wwe. Aldo Bertozzi,

Südfrüchte en gros, Zürich, die Bewilligung zur Durch-

führung eines privaten Kompensationsgeschäftes nach

Massgabe der von der Handelsabteilung aufgestellten

Bedingungen und der der Beklagten am 20. März 1946

zugestellten Weisungen der Verrechnungsstelle. Danach

war die Beklagte ermächtigt, für Fr. 280,000.-, Mandeln,

Haselnüsse, Zitronen und Orangen aus Italien einzuführen.

Dafür sollte die Klägerin, Firma Karrer & Oie A.-G.,

St. Gallen, Hadern im gleichen Werte nach Italien aus-

führen. Die italienische Ware war von Attilio Zennaro

in Ponte-Chiasso zu liefern, die schweizerische Ware

sollte der G.m.b.H. Svit in Ponte-Ohiasso zukommen.

Die Klägerin lieferte Hadern im Fakturabetrag von

Fr. 272,000.-. Die Beklagte ihrerseits erhielt aus Italien

Südfrüchte im Werte von Fr. 192,125.10 und zahlte

diesen Betrag sukzessive auf das Pendenzenkonto ein.

Auszahlungsaufträge erteilte sie dann aber lediglich für

Fr. 168,808.45, während sie für den Restbetrag von

Fr. 23,316.65 die Erteilung des Auszahlungsauftrages ver-

weigerte mit der Begründung, ihr Lieferant Zennaro habe

ihr dies verboten, weil die Klägerin einer ihm gegenüber

eingegangenen Zahlungsverpflichtung nicht nachgekom-

men sei.

O. -

Mit der vorliegenden Klage belangt die Klägerin

die Beklagte auf Erteilung des Auszahlungsauftrages auch

für die Fr. 23,316.65 ...

Obligationenrecht. N0 9 .

in

Die :Beklagte beantragte Abweisung der Klage, weil es

an einem Schuldverhältnis zwischen ihr und der Klägerin

fehle. Einen Auszahlungsauftrag können sie nur mit

Ermächtigung ihres Ka.ufpreisgläubigers erteilen; ob

dieser zur Verweigerung derselben befugt sei, berühre sie

nicht ...

D. -

Das Handelsgericht Zürich hat mit Urtieil vom

19. März 1947 die :Beklagte zur Erteilung des Auftrages

auf Auszahlung der Fr. 23,316.65 an die Klägerin, sowie

zur Bezahlung von 5 % Zins von diesem Betrag seit

15. Mai 1946 verpflichtet.

E. -Gegen das Urteil des Handelsgerichtes hat,die

:Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit

dem erneuten Antrag auf Abweisung der Klage.

Die Klägerin trägt auf Abweisung· der Berufung und

:Bestätigung· des angefochtenen Entsch~ides an.

Das Bundesgericht zieht in; E1"/JJäg1J'fI,g :

2. -

Was Vertragspa.rteien miteinander vereinbaren

wollten, ist an sich eine tatbeständliche Frage und daher

der "Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen.

Dieses hat, zumal bei stillschweigenden VertragsschlÜ8sen,

in der Regel nur.zu prüfen, ob der gegenseitige überein-

stimmende Wille in einer Art und Weise geäussertworden

ist, die nach der dem Art. 1 OB zu Grunde liegenden

Vertrauenstheorie zu einem Vertragsschluss 'zu führen

vermochte. In Fällen wie dem vorliegenden geht dagegen

die "Oberprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes weiter und

beschlägt auch den Inhalt dessen, was vereinbart worden

ist. Denn dieser hängt ab von der Auslegung der zwingen-

den Normen, denen sich die Parteien durch den Eintritt in

ein Kompensationsgeschäft zwangsläufig unterstellt haben.

Diese Auslegung aber ist unzweifelhaft Rechtstätigkeit.

3. -

Bei der Auslegung dieser Normen ist davon aus-

zugehen, dass durch die von der Handelsabteilung und

der Verrechnungsstelle aufgestellten Bestimmungen über

die Abwicklung privater Kompensationsgeschäfte zlrisOhen

176

~r &hweiz ·und IWien die obli~torische,1tijtwirkung

ijfte~tlicher ~Inatanzen, niimlich eben der beiden ge~nnten

Alntsstellen, voxge&ehen ist. Im,ZllA8.mme~g damit

:Wird eine EiDZ8;hlnngspflicht dessch~henImpot~

teurs bei. der scl1we~rischen Ven-echnungsstellea113·

gesprochen, und weiter werden die Voraussetzungen:@gt~

gelegt"unter denen das eingezahlte Geld .an einen Dritten

weitergeleitet werc;lendarf und,muss. Bei ~en. diesen

Normen hat man es, gleich wie bei den Clearings-. und

ZahlungSabkommen (BGE 67 II 229), mit öffentliohem

Recht zu tun.

Wer nun an einem Kompenea.tionsgeschäftteiJnimmt,

muss sich ohne weiteres bewusstsein,. dass jedenfalls der

Hauptinhalt der Beziehungen zwischen den einzelnen

Pa.rtnern.,indem Sinn, zwingend vorgesehen ist, dass' die

durch die öffentlichrechtlichenNormen getro~ne' Ord-

nung als Vertragsinhalt zu gelten hat. Es muss deshalb

das Vorliegen einer entsprechenden" stillschweigenden

Parteivereinbarung,angenommen werden. Anders liesse

sich 'der durch die Bestimmungen über das private Kom·

pensationsgeschäft verfolgte Zweck gar nicht erreichen.

Der .. Einwand der Beklagten, die Annahme eines zwangs~

UtufigenVertragsWillens sei in. sich widerspruchsvoll, i$t

unbegründet. Ein solcher liegt vor, beim Abschluss jedes

privatrechtlichen Vertrages, bei dem sich die ~ung

der eiDen Partei.nach einem öffentlichrechtIichfestgeIegten

Tarif,best»:nmt, wie,z. B. beim Vertrag, mit einem Tf,l.xa-

mete:rnnternehmen und dergl.

~t ~ Fragt sich nun, welches der In4aIt dieser Ordnung

~

Bti ißt mit der Vorinstanz zunächst einmal apzunehmen,

_.dieBeklagte durch die Obetnahtneder Verpflichtung

zur'~hlung des Gegenwertes, derWarenliefe~ Jn

die.: J~chweiz auf das Pendenzenkonto imV!Ilf8tlg ihrer

Schuld,a~ dem bnportgeschäftauch gegel)ij.bet d@m

schiW~~cheri. Exporteur eine Verpflichtung eingegangf'n

~., Denn es ~ klar, da,ss. dieser seine Lieferung nurint

lfi.nl)liclr,auf. die MögliQhkeit,sich aus dieser ~hlung

Obligatiopenrecht. N°;!l}.

177

be7Ahlt,Dlß,.Qhen zu,können, vorgenonun~n hat.· Anderseits

m\BIS aber auch, wiederum in 'Übereinstimmung mit der

Vo~. angenommen werden, die Verpflichtung des

s.ch~eizerischen Exporteurs zur Ausfuhr der schweize-

risQhen Ware' ~ei in dem Sinne auch dem schweizerischen

Impmieur" gegenüber abgegeben worden,

d~, .dieser

daxrrlt·)labe rechnen dürfen, sein ausländischer Lieferant

wettle;sich für. die Forderung aus dem Exportg6f:lchäft

nach der Schweiz auf Grund der Schuld d6$ it&lienischen

Importeurs Deckung verschaffen können~ .Ji4ndlich~t der

Vorinstanz auch darin beizupflichten,dass der, schweize-

r~che Exporteur, der seiner Pflicht zur Ausfuhr nach-

gekQnunen ist, auf Grund des zwischen. ihm und .ilem

schw.eizerischen Importeur,bestehenden' Vertragsverhält.

nisses die Erteilung des Auszahlungsp.uftrages fow:ern

kann lllld der schweizerische: Importeur zur Erteilling

dieses Auftrages verpflichtet ist,' soweit er tatsächlich

dem itaIienischenExporteur aus dem Ka:ufg($.Chäff; etwas

schuldet, also insbesondere nicht wegen Mängeln der ihm

gelieferten Ware einen Preisminderungsanspruch gegen~

über:, seinem Lieferanten hat. Ohne gegenseitige, Ver~

pflichtungen dieser Art ist das, private Kompepsationt!~

ges~häft. das gegenwärtig im schweizerisch-italienischen

Handelsverkehr eine ülj(uTagende Rolle spielt, schlechter-

~,

,ncht denkbar. Ünd6.i1lbar ist es aber auch, dass

mit dieser Art von GeSbIill.t\äfi,bschliissen vertraute Kauf-

l~te, wie gerade die hetiii.gen' Parteien,' sich über diese

gegenSeitigen Verpflichtungen nicht im Klaren gewesen

wäre:n.

Ob die Verpflichtung des schweizemt:di~h Iinporteurs

zur Ert.eilung d~s Auftrages zur Ausühlting an den

schw.:eizerischeii E:itporteur, mit deren Empfang die Schuld

des; italienischen Importeurs diesem gegenüber getilgt

wirfl, als Schuldübernahme im Sinne vofi,Art. 17.5 ff ..

OB zu betrachten sei, kann dahingestellt bleihE!th Auf

~lle Fälle muss darinmindestent! ein Erfüllungsverspte()hen

Elrblißkt werden, d. h. das von. jemand einem.andem

118

Obligationenreoht. N° 29.

abgegebene Versprechen, die diesem gegenüber einem

Dritten zustehende Forderung zu erfüllen. Bei einem

s~lchen Erfüllungsversprechen kann aber, gleich wie· bei

der Schuldübernahme (Art. 179 OR), der Schuldner

neben den ihm persönlich gegen den Gläubiger zustehen-

den Einreden nur diejenigen aus dem Urschuldverhiltnis

erheben. In den Gesetzbüchern, welche das Erfüllungs-

versprechen ordnen, wie namentlioh im österreichisohen

BGB, § 1406 f., wird dies ausdrücklioh gesagt. Da es

sich indessen ohne weiteres aus dem Wesen des Erfüllungs-

versprechens ergibt; gilt es' auch dort, wo das Gesetz,

wie gerade im schweizerischen Reoht, darüber keine

besonderen Normen enthält. Im vorliegenden Falle werden

nun von der Beklagten weder Einreden aus dem Schuld-

verhältnis zwischen ihr 'und -der Klägerin erhoben, noch

macht sie Reduktion ihrer Kaufpreissohuld wegen Mängeln

der erhaltenen Ware geltend, noch beruft sie sich endlich

auf Einreden aus dem Verhältnis zwischen der Klägerin

und dem italienischen Importeur, wie z. B. auf Nicht-

empfang oder l\Iangelhaftigkeit der von der Klägerin zu

liefernden Ware. Die Beklagte erhebt vielmehr aussohliess-

lich Einreden aus einem angeblichen Schuldverhältnis

zwischen den beiden Exporteuren. Sie behauptet nämlich,

die Klägerin habe sich ~i der Bestimmung des in Italien

vom italienischen Importeur an den italienischen Expor-

teur zu zahlenden Lirebetrages mitverpflichtet und diese

Verpflichtung dann nicht gehalten. Für Einwände aus

dem Verhältnis zwischen den Exporteuren ist aber im

Rahmen des von der Beklagten der Klägerin abgegebenen

Erfüllungsversprechens kein Raum.

Nun geht es allerdings bei der Frage, wem die Einzah-

lung auf dem Pendenzenkonto zukomme, letzten Endes

um die Verwendung der Kaufpreisforderung des -italie-

nischen Exporteurs, an der dieser grundsätzlich ein legi-

times Interesse hat. Es wäre indessen verfehlt, daraus

folgern zu wollen, man habe es darum mit einem Erfül-

lungsversprechen besonderer Art zu tun, das nur· -.. im

Obligationenreoht. N0 29.

1'19

Rahmen des gesamten Kompensationsverhältnisses gewür-

digt werden dürfe, und deshalb sei der Kreis der Einreden

des Promittentenbeim Erl"üllungsversprechen ·dahin zu

erweitern, dass auch die Einwendungen des italienischen

Exporteurs zu hören seien, soweit sie sich auf die Ab-

wicklung des Kompensationsgeschäfts beziehen. Diese

Argumentation träfe nur zu, wenn die Abwicklung des

privaten Kompensationsgeschäfts ohne eine solche Inter-

ventionsmöglichkeit des italienischen Exporteurs gar

nicht denkbar wäre. Das ist aber nicht der Fall. Die

massgebenden schweizerischen öffentlichrechtlichen Nor-

men beruhen gegenteils auf der Annahme, dass durch

den Austausch von Ware gegen Ware von Land zu Land

die Ansprüche aller Beteiligten erledigt sein sollen. Die

Schweiz geht mit andern Worten von der Voraussetzung

aus, dass der obligatorisch geforderten Gleichbewertung

der gegenseitig auszutauschenden Waren eines bestimmten

EinzeIgeschäftes, die in der Schweiz in einem überein-

stimmenden Frankenbetrag zum Ausdruck kommen muss,

eine Abrede der italienischen Partner über die Umrechnung

in Lire zur Bestimmung. der Schuld des italienischen

Importeurs gegenüber dem italienischen Exporteur parallel

gehe. Ist letzteres nicht der Fall, so ist es ausschliesslich

Sache der italienischen Partner, sich. deswegen ausein-

anderzusetzen. Zwischenstaatlich gibt es nichts mehr zu

ordnen, weil nach schweizerischer Auffassung jedes Land

Ware im gleichen Wert erhalten hat. Es besteht somit

keine Möglichkeit zur Zulassung von Einreden des ita-

lienischen Exporteurs, die sich auf die Höhe der ihm

zustehenden Gegenleistung in Lire beziehen. Damit er-

übrigt sich eine Prüfung der von der Beklagten erhobenen

Einrede. Es gellÜgt die Feststellung, dass sie zu deren

Erhebung nicht befugt ist.

Bei dieser Betrachtungsweise läuft der schweizerische

Importeur wenigstens in der Schweiz keine Gefahr, dem

italienischen Exporteur gegenüber haftbar erklärt zu

werden, weil er sich der Auszahlung an. den schweizeri-

s.,hfm E;xpo~Ul." .nicht wid~rsetzt, ha~. :Denk~r wä~

dagegen eine Verurteilung in Italien mit praktisch auf

dieses,Landbesclnänkter. Vollstreckungsmöglichkeit. Will

der, schweizerische- Importeur ein solches Risiko ~cht auf

sich nehmen, so muss er sich dagegen durch entsprechende

Abreden mit dem italienischen Exporteur schützen.

j)emnach,erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und d&$ Urteil des

Handelsgerichts. Zürich vom 19. März 1947 wird,bestätigt.

30. Exuait de I'auetde la Ie Cour civile du.17 septembre 1947

dans la,cause An Printemps S. A. contre Nouveantes S. A.

,

«Bon Geme ~.

Action Im radiation d'uneraiBon de eommerc6 ou partiede etUe-ei.

Cont:r6le par les autorites preposOO,s au registre du commerce et

'action en justice de ]a personne 16s6e ou menac6e.

,

Rapports entrel'action fond6e sur les prescriptions·'relatives a.u

,registre du commerce (art. 956 a1. 2 CO) e.t les 8CtioDS t~

d'une violation de 1a loi sur la concurrence deloyale (art. 1

et'2 LCD),

Klage auf LÖ8ehung einer Firmabezeiehnung oder eine8 Teils einer

8okhen;

Überprüfung durch die Handelsregisterbehörden und gerichtliche

Klage des durch die Firma in seinen Rechten Verletzten· oder

Bedrohten.

Verhältnis der;Klage auf Grund der Handelsregistervorschriften,

(Art. 956 Abs. 2 OR) zu den Klagen wegen unlauteren Wett-

bewerbs '(Art. 1 und 2 UWG).

Azione di cancellaa:ione d'una ditta 0 d'una parte di e8Ba.

Sinda.cato da. parte delle autoritA preposte 801 registro,di commercio

e azione giudiziale promossa da. chi e leso 0 minacciato.

Relazioni tra l'azione basata. sulle norme in materia di registro

di ~mmercio (art, 956 cp 2 CO) e le azioni per vio~zione

della legge sulla concon'enza. slea.le (art 1 e 2 LCS).

2. -

La Cour de justice s'est fond6Elsur les art. 944

CO et 44 al. 1 OBC pour ordonner la radiation au, registre

d;u commerce de J'~djQnction « Grands magasins fondes

par ~u Prilltemps Paris !>,qne lad6fenderesse«Au Prip.-

tempslJS. A. avait a,pportee a sa raison de commerce et

Obligationenrecht •. N° 30.

181:

fait inscrire le 7 septembre 1945', L'art. 944 al. 1 CO

exige notamment que la raison de commerce ({ soit conJ

forme a. la verite» et ({ ne puisse indnire enerreur».

D'apresTart. 44 aLl OBC, « la raison ne ddit pas contenir

de designation· setvant nniquement de reclame »

Il appartient'enpremiere ligne·a l'autorite administra-

tive preposee an registre du commerce d'assurer, lors de

l'inscription d'nne raison· nonvelle, le respect de pres-

criptions qui sont inspirees par le sonci de l'interet pnblic

(BO 56 I 360). Mais, independamment du contröle admi-

nistratif, le titulaire d'nne raison de commerce reguliere-

ment inscrite (BO 66 II 265) ale droit d'attaquer devant

le jnge une inscription qui contrevient a la loi ou a ror~

donnance, a condition qn'il soit dans le cas d'etre lests

par cette inscription. L'art~ 956 al. 2 CO dispose en effet

qne « celui qui snbit nn prejudice du fait de l'usage indu

d'une raison de commerce peut demander au juga d'y

mettreoo». L'«usage indu» vise non seulement l'USU:r~

pation d'nne raison da commerce existante ort l'emploi

d'nne raison qui ne se distingne pas suffisamment d'nne

raison anterienrement inscrite, mais tonte violation des

regles sur la, formation .. des raisons de comm~rce, et par

exemple l'emploi de designations inexactes (BO 40 II

130/131 cons. 3).

Par ailleurs, l'nsage d'une raison de commerce, meme

legitime d'apree les regles sm le registre du commerce,

pent constitner un acte de concurrence deloyab1e, au

sens de la loi federMe du30>septe1nbre 1943 qui reprime

«(tout abua de la concurrence economique result.ant d'une

tromperie ou d'un autre procede contraire aux regles de

la bonne foi:» (art. l er a1. 1 LCD). Le concurrent qui, de

ce fait, est atteint OU menace dans sesinterets materiels

peut exercer les actions prevues par l'art. 2 LCD, notam-

ment l'action en cessation de l'acte de concurrence deloyale

et l'action en suppression de l'etat de fait qui en resuIte.

('Je8 actions appartiennent au concurren1i en sus de celle

dont il dispose en vertu de l'a~. 956 a1. 2 CO, (}()mme