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58_II_195

BGE 58 II 195

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. No 33.

herum -

auf welchen Zeitpunkt der Beklagte den Anfang

setzt -

begonnen, so stellt anderseits die Vorinstanz

nicht fest, dass ein Geschlechtsverkehr schon vor diesem

Datum stattgefunden habe, sondern sie entscheidet gegen

den Beklagten, weil er den Beweis für den von ihm behaup-

teten Anfangstermin nicht geleistet habe. Diese Verteilung

der Beweislast stützt die Vorinstanz zu Unrecht auf

Alt. 314 ZGB. Hiernach ist allerdings die Vaterschaft

des Beklagten zu vermuten, wenn er in der kritischen

Zeit mit der Mutter des Kindes verkehrt hat, allein die

Vermutung entfällt, wenn Tatsachen nachgewiesen sind,

welche erhebliche Zweifel an der Vaterschaft rechtfertigen.

Dahin gehört die Tatsache, dass nach dem Reifegrad des

Kindes die Konzeption nicht im betreffenden Zeitpunkt

erfolgt sein kann. Die Vater!:!chaft des Beklagten ist also,

weil sein zugegebener Verkehr in die kritische Zeit fällt,

zunächst zu vermuten, aber die Vermutung wird wider-

legt mit dem Nachweis, dass ein am 25. November mit

allen Zeichen des Ausgetragenseins geborenes Kind nicht

erst um den 24. April herum gezeugt worden sein kann.

Die s er Nachweis kann dem Beklagten auferlegt wer-

den; ihm aber den Beweis dafür, dass kein früherer

Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, zuzumuten, hiesse

die Beweislastverteilung von Art. 314 Abs. 1 umkehren;

denn wenn der zugegebene Geschlechtsverkehr gemäss

Art. 314 Abs. 2 ausser Betracht fällt, so muss eben die

Vermutung des Art. 314 Abs. 1 durch Nachweis eines

weiteren Geschlechtsverkehr~ in der kritischen Zeit wieder-

hergestellt werden, und dieser Nachwejs liegt, wie immer

der Nachweis der Beiwohnung, der Klägerschaft ob. Es

ist auch nicht möglich, mit den von der Vorinstanz ange-

stellten Überlegungen prozessualer Natur zu ihrem Resul-

tat zu gelangen; denn die Beweislastverteilung ist bundes-

rechtlich geordnet und kann durch die kantonalen Prozess-

gesetze nicht abgeändert werden. Dagegen wäre natürlich

die Vorinstanz frei gewesen, auf Grund des Zugeständnisses

eines spätem Geschlechtsverkehrs im Zusammenhang mit

Erbrecht. No 34.

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den aus den vorgelegten Briefen sich ergebenden Anhalts-

punkten auf Geschlechtsverkehr schon erheblich vor dem

zugegebenen Datum zu schllessen. Damit wäre sie im

Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung geblieben.

Allein diesen Beweisschluss hat die Vorinstanz nicht

gezogen, sondern sie stellte darauf ab, dass der Beklagte den

Beweis für die erst spätere Beiwohnung nicht erbracht

habe; dabei liess sie die Anhaltspunkte aus jenen Briefen

lediglich in dem Sinne mitsprechen, dass ihm angesichts

derselben die Beweislast noch umso eher zugemutet werden

könne, was allerdings ein untaugliches Argument ist.

II. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

34. Auszug aus dem t1rteil der II. Zivilabteilung

vom 17. Juni 1932 i. S. Bernet und Xonsorten gegen

Landwirtschaftlichen Verein Gommiswald.

W i der s p r u c h ski a g e. Art. 107 SchKG.

Die Fristbestimmung des Art. 107 Abs. 2 SchKG ist zwingender

Natur. Erw. 2 a.A.

Erb eng e m ein s c h a f t. Art. 602 ZGB.

In d r in g 1 ich e n Fäll e n und solange, als die Dringlichkeit

dauert, ist jeder Erbe befugt, von sich aus namens der Erben-

gemeinschaft zu handeln. Erw. 2.

Dabei kommt es auf die g run d sät z I ich e Dringlichkeit an,

gleichviel ob sich nachträglich herausstellt, dass im ca.su

zufällig ein gemeinsames Handeln aller Erben möglich gewe-

sen wäre. Erw. 3.

(Einschränkung der bisherigen Rechtsprechung, durch die für

alle Fälle das gemeinsame Handeln sämtlicher Erben gefor-

dert wurde.)

A. -

Der im Jahre 1913 verstorbene Landwirt Leo

Bemet in Gommiswaldhatte durch Testament verfügt,

dass sein in einem kleinen landwirtschaftlichen Betrieb

bestehender Nachlass bis zum 25. Altersjahr des Sohnes

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Erbrecht. No 34.

Albert, d. h. bis zum 20. Oktober 1931 ungeteilt bleibe

und dass die Nutzung während dieser Zeit zunächst

sämtlichen Erben und von 1919 an der Witwe zustehen

solle. Im Jahre 1919 verheiratete sich die Witwe mit

einem Otto Bernet, mit dem sie in der Folge die Land-

wirtschaft gemeinsam betrieb.

B. -

Am 4. April 1930 wurden in Fortsetzung einer

gegen Otto Bernet geführten Betreibung des Landwirt-

schaftlichen Vereins Gommiswald auf der Liegenschaft

der Ehefrau und ihrer Kinder mehrere Stück Vieh und

verschiedene landwirtschaftliche Gerätschaften im Gesamt-

schätzungswerte von 6300 Fr. gepfändet. Der anwesende

Sohn erster Ehe, Albert Bernet, bezeichnete diese Objekte

als Eigentum der Erbmasse des Leo Bernet, worauf « den

Erben des Leo Bernet » gemäss Art. 107 SchKG Frist zur

Klage angesetzt wurde. Zugestellt wurde diese Aufforde-

rung an Albert Bernet. Binnen der zehntägigen Frist

verlangten die Mutter Frau Amalia Bernet-Bernet, sowie

die beiden Töchter Frau Amalia Bisang-Bernet und Frau

Rosa Brägger-Bernet, vertreten durch Dr. M. Stampfli,

Vorladung des Pfändungsgläubigers vor Vermittleramt.

Das vierte Mitglied der Erbengemeinschaft, Albert Bernet,

wurde im Begehren, wie der Anwalt erklärt, aus Versehen

weggelassen. Am Vermittlungsvorstand, der nach Ablauf

der zehntägigen Frist stattfand, korrigierte der Anwalt

das Versehen. Albert Bernet wurde als vierter Kläger

beigefügt und der Leitschein 'auch auf ihn ausgestellt.

Die Kläger behaupten und dEr Vermittler bezeugt es,

dass der damalige Vertreter des beklagten Vereins mit

dieser Ergänzung einverstanden gewesen sei. Die Klage

wurde von allen vier Erben eingereicht. Der Beklagte

verlangte in erster Unie Ausweisung des Albert Bernet

allE dem Verfahren, weil seine Klage nicht ordnungsgemäss

eingeleitet worden sei; den übrigen Erben sodann bestritt

er die Legitimation, die Widerspruchsklage allein fcrtzu-

führen.

O. -

Die Klage wurde von bei den kantonalen Instanzen

Erbrecht. No 34.

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abgewiesen, vom Kantonsgericht mit folgender Begrün-

dung. Der Mitkläger Albert Bernet habe nicht binnen

der zehntägigen Frist de~ Art. 107 SchKG das Vermitt-

lungsbegehren gestellt, das ist Klage angehoben, sondern

erst nachher am Vermittlungsvorstand. Wenn die Gegen-

partei damals mit dem Auftreten Bernets als vierten

Klägers einverstanden gewesen sein sollte, so sei das

unerheblich, weil es sich bei der Frist zur Widerspruchs-

klage um eine Verwirkungsfrist handle, deren Einhaltung

von Amtes wegen berücksichtigt werden müsse. In der

gesetzlichen Frist sei also die Klage bloss von drei der

vier Miterben angehoben worden. Da gemäss Art. 602

ZGB Miterben nur insgesamt um Erbschaftsgegenstände

klagend auftreten können, so fehle den drei Klägerinnen

die Aktivlegitimation. Im übrigen könne der Beklagte

den einzelnen Klägerinnen gegenüber die Einlassung auch

gestützt auf Art. 64 der kantonalen Zivilprozessordnung

verweigern (wo bestimmt ist, dass sich der Beklagte bei

Unteilbarkeit der Leistung und bei solidarischem Charakter

der Berechtigung solange nicht auf die von einem einzelnen

Berechtigten erhobene Klage einzulassen brauche, als der

Kläger nicht entweder in Gemeinschaft mit seinem Mit-

berechtigten auftrete oder ihm für den Fall des Unter-

liegens genügende Sicherheit gegen deren Ansprüche

biete). Der Mutter Bernet aber als derzeitiger Nutzungs-

berechtigten der Erbschaft das Recht zur Klage ohne die

übrigen Miterben einzuräumen, sei nicht möglich.

D. -

Mit der gegen dieses Urteil rechtzeitig eingereich-

ten Berufung verlangen die Kläger Gutheissung der Klage,

. eventuell Rückweisung des Prozesses zu materieller Be-

handlung an die Vorinstanz.

Sie machen geltend, aus Art. 107 SchKG ergebe sich

keineswegs, dass eine an und für sich verwirkte Frist

nicht durGh Zustimmung der Gegenpartei wiederherstell-

bar wäre. Wer hier ausser dem Beklagten als einzigem

Pfändungsgläubiger ein Interesse an der Einhaltung der

Klagefrist haben könnte, das alsdann von Amtes wegen

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Erbrecht.. N° 34.

wahrgenommen werden müsste, sei nicht einzusehen. Aus

Art. 602 ZGB folge übrigens nicht, dass auch im Wider-

spruchsprozesse alle Erben gemeinsam auftreten müssen.

In Wirklichkeit seien die Kläger in diesem Prozesse in

Verteidigungsstellung, sie wehren einen Angriff auf ihr

Eigentum ab. Dazu müsse jeder einzelne Miterbe berech-

tigt erklärt werden, selbst wenn man ihm mit der Praxis

des Bundesgerichts die Berechtigung zu Verfügungen über

den gemeinsamen Anspruch nicht einräumen wolle. Zum

mindesten wäre anzunehmen, dass die Mutter Bernet im

Namen der Erben klage, also auch des Albert Bernet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

(Berufungsvoraussetzungen.)

2. -

Die Unterlassung der Widerspruchsklage binnen

der zehntägigen Frist hat nach Art. 107 Abs. 3 SchKG

die Verwirkung des Drittanspruches zur Folge. Nach

dem hier zur Anwendung gelangenden st. gallischen Recht

liegt die Klageanhebung im Vermittlungsbegehren. Musste

die Klage, wie die Vorinstanz annimmt, von allen Erben

angehoben werden, so war der Anspruch demnach ver-

wirkt, wenn das Vermittlungsbegehl'en nicht innert der

zehntägigen Frist von ~ämtlichen Erben, einschliesslich

des Albert Bernet, gestellt wurde. Ob der Beklagte eine

aJIfällige Versäumnis der Frist geltend machte oder ob er

gar ausdrücklich auf diese EÜ}rede verzichtete, ist uner-

heblich. Die Fristbeftimmung des Art. 107 Abs.l SchKG

soll ein geordnetes Betreibungsverfahren gewährleisten,

ist also im öffentlichen Interesse und nicht einmal in

erster Linie um des Betreibungsgläubigers willen auf-

gestellt.

Das bedeutet, dass der Richter von Amtes-

wegen . zu prüfen hat, ob die Frist eingehalten ist.

Die Vorinstanz stützt ihre Auffassung, dass dort, wo

der Anspruch einer Erbengemeinschaft zustehe, die Klage

von sämtlichen Erben angehoben werden müsse, auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach einzelne Er-

ben nicht befugt sind, zum unverteilten Nachlass gehörende

Erbrecht. N° 34.

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Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, sei es auch

zuhanden der Erbengemeinschaft als solcher (vgl. BGE 50

II 219; 51 II 269). Der Schluss aus dieser Rechtsprechung

ist richtig. Es kann nach derselben nichts darauf ankom-

men, ob es sich um die Verfolg1lllg eines Anspruches oder,

wie hier, im Grunde genommen lediglich um die Abwehr

eines Angriffes handelt; denn die Prozessführung wurde,

m;t Ausnahme derjenigen, die einen Anspruch aller Erben

gegen emen einzelnen von ihnen zum Gegenstande hat

(BGE 54 II 243), schlechtweg der Gemeinschaft vorbe-

halten. Der vorliegende Fall zeigt aber die Notwendigkeit

einer weitern Einschränkung dieser Rechtsprechung.

Kommt ein gemeinsames Vorgehen wegen Uneinigkeit

der Erben oder aus' irgendeinem andern. Grunde nicht

zustande, so soll nach der bisherigen Auffassung ein gemäss

Art. 602 Abs. 3 zu bestellender Vertreter für sie handeln.

Dieser Weg ist, wie bei der Widerspruchsklage offenbar

wird, praktisch nicht immer gangbar. Steht nur eine so

kurze Frist zur Verfügung, so ist schon ungewiss, ob es

den Erben auch nur gelinge, in dieser Zeit die erforderlichen

Besprechungen untereinander abzuhalten, zumal wenn sie

zahlreich sind und weit auseinander wohnen oder wenn

nicht einmal alle Erben bekannt sind. Auch abgesehen

von diesen Besprechungen genügen aber die übrigen

Schwjerigkeite~, um die Wahrung der Frist zum minde-

sten ermtlich zU gefährden: dass zunächst ein Erbe

schlüssig werde,' die Bestellung eines Vertreters zu ver-

anlassen, dass er zu dem genannten Zwecke die Behörde

anrufe, dass diese, was mancherorts nicht von einem Tag

auf den andern geschehen kann, zusammentrete und den

Vertreter ernenne, dass der Vertreter über den Sach-

verhalt gehörig unterrichtet werde, dass er seinerseits

nötigenfalls einen Anwalt in~truiere und daf's so schliess-

lich noch rechtzeitig genug eine richtig abgefasste Klage

eingereicht werde -

denn nicht überall liegt, wie im

Kanton St. Gallen, die Klageanhebung im Gesuch um

den Vermittlungsvorstand -

hat gegenteils für den

AS 58 JI -

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Erbrecht. N° 34.

Regelfall als unmöglich zu gelten. Demgegenüber genügt

es nicht, dass der einzelne Erbe inzwischen wie jeder Dritte

als Geschäftsführer ohne Auftrag für die Gemeinschaft

handeln kann; denn gerade die Prozessführung durch

einen Geschäftsführer ohne· Auftrag kann praktisch

Schwierigkeiten machen. Vielmehr muss dem einzelnen

Erben das Recht zuerkannt werden, in aUen dringenden

Fällen zur Wahrung der Interessen der Erbengemein-

schaft und unter Verantwortlichkeit dieser gegenüber als

ihr Ver t r e t e r zu handeln und insbesondere auch in

ihrem Namen zu klagen. Als dringlich sind dabei die

Fälle zu erachten, wo es gilt, eine kurze Frist zu wahren

oder sonstwie drohenden Schaden durch rasches Handeln

von der Erbengemeinschaft abzuwenden. Hiezu gehört

die Einreichung einer Widerspruchsklage. In Art. 602

Abs. 2 ZGB sind die « gesetzlichen V ertretungs- und Ver-

waItungsbefugnisse» des einzelnen Erben gegenüber der

Gesamthand in der Tat auch vorbehalten. Wenn diese

Befugnis.se im Gesetz nirgends ausdrücklich umschrieben

eind, so bestehen sie nichtsdestoweniger, UJ?d zwar in dem

Umfange, wie sie sich für die Erbengemeinschaft als

Notwendigkeit herausstellen, d. h. in den eben erwähnten

Fällen von Dringlichkeit.

Bestehen bleiben die BefugniEise solange, als die Sache

dringlich ist. Wird es inzwischen möglich, eine Entschlies-

sung der Miterben zu provozi~ren oder durch die Behörde

einen Vertreter ernennen zu laEsen, so soll der einzelne

Erbe nicht weiterhin von sich aus mit Wirkung für die

Erbengeineinschaft handeln. Vom Zeitpunkt an, wo die

Dringlichkeit aufhört, entfällt seine gesetzliche Vollmacht,

es müssen entweder alle Erben g e m ein sam auftreten

oder es hat an Stelle des bisherigen gesetzlichen ein, sei

es von der Gemeinechaft oder von der Behörde ein-

g e set z t e r Vertreter zu handeln. Was speziell die

Prozessführung anlangt, so ist darnach der einzelne Erbe

zwar zur Anhebung der dringlichen Klage als Vertreter

der Erbengemeinschaft berechtigt, aber nicht zur Fort-

I

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setzung des Prozesses nach gewahrter Frist. Und da

seine Prozessvollmacht an den Anwalt nicht weiter reichen

kann, als seine materiellrechtliche Vertretungsbefugnis,

so bedarf der Anwalt für die Fortsetzung des Prozesses

der Beetätigung seiner Vollmacht durch die Gesamtheit

der Erben oder durch den eingesetzten Erbenvertreter .

Ohne solche wird ein auf den Namen der Gesamtheit der

Er~en .?efälltes U~il der Anfechtung aus den Nichtig-

keltsgrunden unterliegen, welche sich aus dem Mangel

rechtmässiger Vertretung ergeben.

3. -

Das Recht der Witwe Bernet und der beiden

Töchter, Frau Bisang-Bernet und Frau Brägger-Bernet,

als Erben namens der Erbengemeinschaft die· Wider-

spruchsklage einzureichen, muss somit bejaht werden, ja

.es hätte genügt, dass die Klage durch eine von ihnen

~ngehoben worden wäre. Sie ist auch rechtzeitig, d. h.

mnerhalb zehn Tagen seit der dazu ergangenen Aufforde-

rung, eingereicht worden. Ob in casu -

rückwärts ge-

sehen -

trotz der Kürze der Frist das gemeinsame Handeln

aller Erben mög1ich gewesen wäre und lediglich aus

Versehen unterblieben ist, spielt keine Rolle. Der einzelne

Erbe ist g run d sät z I j c h berechtigt, ohne seine Mit-

erben vorzugehen, wo im Interesse der Gemeinschaft

rasches Handeln geboten ist.

Fraglich erscheint nur, ob wirklich im Na m end e r

Erb eng e m'e ins c ha f t innerhalb der Frist des

Art. 107 SchKG geklagt worden ist. Im Rubrum der

Klage, d. h. des Vermittlungsbegehrens, sind als Parteien

lediglich die Witwe Bernet und die beiden Töchter auf-

geführt. Allein aus dem Rechtsbegehren in Verbindung

mit der Pfändungsurkunde und der Fristsetzung ergibt

sich, dass im Namen aller Erben geklagt werden wollte.

Es handelt sich also lediglich um eine ungenaue Bezeich-

nung der nach dem KlageinhaIt als Erbengemeinschaft

sicher bestimmten Partei, also um ein als Schreibfehler

zu qualifizierendes Versehen, das nach bekanntem Grund-

satz ohne weiteres zu korrigieren ist, und das der kläge-

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Erbrecht. No 35.

rische Anwalt denn auch bei erster Gelegenheit, näm-

lich im Vermittlungsvorstand, korrigiert hat.

Bei diesem Ergebnis mag dahingestellt bleiben, ob die

Witwe Bernet nicht auch in ihrer Stellung als N utzniesserin

des Nachlasses zur eingereichten Widerspruchsklage legiti-

miert gewesen wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil

des Kantonsgerichtes von St. Gallen vom 3. Februar 1932

aufgehoben und die Sa.che zur materiellen Beurteilung

zurückgewiesen wird.

35. Auszug aus dem· Urteil der 11. Zivil abteilung

vom 8. Juli 1932 i. S. Wagner gegen Wagner-Xaufmann

und Iinder.

B ä u e r I ich e s Erb r e c h t. Art. 620 ff. ZGB.

l. Befinden sich in einer Erbschaft neben einem landwirtschaft"

lichen Gewerbe noch a n der e 0 b j e k te, z. B. Miethäuser,

so kann nicht ein Erbe gestützt auf Art. 620 die Zuweisung

des Ganzen verlangen. Erw. l.

2. N e ben b e tri e b im Sinne von Art. 625 ist nur eine Erwerbs-

tätigkeit, die mit dem Landwirtscbaftsgewerbe in einem innern

Zusammenhange steht, z. B. eine Schweinemästerei oder

Fuhrhalterei. Erw. 2.

Im Jahre 1923 starb Josef Wagner-Kaufmann, Land-

wirt im « Brühl » in Stans. Als Erben hinterliess er vier

Söhne aus erster Ehe und eine Witwe mit fünf minder-

jährigen Kindern zweiter Ehe. Der unbewegliche Nachlass

bestand in 2,345 ha Land, drei Wohnhäusern, einem Stall

und einer Holzhütte.

Mit vorliegender Klage verlangte Eduard Wagner, ein

Sohn erster Ehe, die Liegenschaften seien ihm gemäs8

Art. 620 ZGB zu dem von der kantonalen Güterschätzungs-

kommission ermittelten Ertragswert von 54,000 Fr. unge-

teilt zuzuweisen. Die Klage richtete sich, da die andern

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Söhne erster Ehe auf die Zuweisung verzichtet hatten,

gegen die Witwe und die Kinder zweiter Ehe. Die Beklag-

ten beantragten Abweisung der Klage und verlangten

ihrerseits widerklageweise, dass ihnen die Liegenschaften

gemäss Art. 625 ZGB zum Verkehrswert, den sie auf

60,000 Fr. schätzen, zugewiesen werden.

Von den kantonalen Instanzen wurde die Widerklage

gutgeheissen, vom Bundesgericht Klage und Widerklage

abgewiesen.

.A U8 den Erwägungen :

1. -

Ein wenn auch kleines landwirtschaftliches Gewerbe

ist im Nachlass vorhanden: die 2,345 ha offenen, anbau-

baren Landes mit den nötigen Gebäulichkeiten, nämlich

der Scheune und demjenigen der drei Häuser, das sich

nach Anlage und Grösse als Wohngelegenheit für den

Bewirtschafter des Heimwesens eignet.

·Welches der

Häuser das ist, kann heute dahingestellt bleiben. Die zwei

verbleibenden Häuser sind zum Vermieten da, gehören

daher nicht zum landwirtschaftlichen Gewerbe. Damit

ist bereits gesagt, dass das Begehren des Klägers, es seien

ihm alle Liegenschaften gestützt auf Art. 620 ZGB zum

Ertrags"werte zuzuweisen, nicht gutgeheissen werden kann,

auch wenn er die subjektiven Voraussetzungen für den

Betrieb der Landwirtschaft erfüllt.

2. -

Die Zuweisung an die Widerkläger wurde von der

Vorinstanz in erster Linie auf Art. 625 ZGB gestützt, aber

zu Unrecht.

Art. 625 regelt den Fall, wo mit einem landwirtschaft-

lichen Gewerbe ein anderes Gewerbe als Nebenbetrieb

verbunden ist. Unter einem solchen Nebengewerbe ist

eine Erwerbstätigkeit «(une industrie» sagt der franzö-

sische Text) zu verstehen, die einen innern Zusammen-

hang mit dem Landwirtschaftsbetrieb aufweist, sei es

dass z. B. die Arbeitskräfte, die Maschinen des landwirt-

schaftlichen Gewerbes auch im Nebenbetrieb Verwendung

finden können oder umgekehrt, sei es dass die Produkte