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54_II_243

BGE 54 II 243

Bundesgericht (BGE) · 1928-06-28 · Deutsch CH
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242 Familienrecht. N0 46. Daher brauchte diese weder den Art. 374 ZGB, noch das darauf gestützte Kreisschreiben des Bundesgerichts . vom 18. Mai 1914 zu beobachten. Vielmehr genügte es, dass sie sich von der Richtigkeit der von Geissberger im Bevormundungsbegehren gemachten Angaben über- zeugte, die ohne weiteres als für die Bevormundung schlüssig erschienen. Es kann nun nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden, dass die Verhandlungen vom

15. Dezember und 13. Januar, zumal im Zusammenhang mit den vorangegangenen Eingaben der Ehefrau des Interdizenden, geeignet waren, der Behörde die erforder- liche Überzeugung zu verschaffen. Aus dem nachträglichen tRückzug des Begehrens um Bevormundung vermögen die Beschwerdeführer nichts herzuleiten. Da ein solches Begehren nicht für sich allein den Bevormundungsgrund abgibt, sondern nur den Anlass zur Prüfung nach dem Vorhandensein eines Bevormundungsgrundes bietet - der freilich angesichts des eigenen Begehrens um Bevofmundung weniger gravierend zu sein und auch nicht in einem eigentlichen Entmündigungsverfahren festgestellt zu werden braucht -, so kann die freie Widerruflichkeit des eigenen Be- gehrens um Bevormundung nicht zugestanden werden, sondern muss es der Behörde vorhehalten bleiben, das durch die Stellung des Begehrens einmal in Gang gesetzte Verfahren zu Ende zu führen, ohne Rüc;ksicht darauf, ob der Antragsteller inzwischen seinen Entschluss bereut habe und rückgängig machen möchte. Darf die Auf-. hebung einer auf eigenes Begehren angeordneten Vor- mundschaft nur erfolgen, wenn der Grund des Begehrens dahingefallen ist (Art. 438 ZGB), so wäre es nicht folge- richtig, vor der Anordnung der Vormundschaft dem Rückzug eines Begehrens, von dem bereits feststeht, dass es begründet ist, die Bedeutung beizumessen, dass es als nicht gestem anzusehen sei. ," i Erbrecht. N° 47. 243

11. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

47. Auszug a.us dem Orten der II. Zivilabteilung vom aso Juni 1928 L S. Gerber gegen B. und A.. Xoller. Leistungs- und Feststellungsklage der Erb e n; Wo all e Miterbeu gegenüber einzelnen von ihnen einen zur Erbschaft gehörenden Anspruch erheben, muss dieser - entgegen dem sonst geltenden Grundsatz - nicht von der G e sam t h e i t der Erben oder von einem Erb e n ver t r e t e r geltend gemacht werden. Ein Feststellungsanspruch, der eine gegenüber dem Erblasser vorhandene Schuld zum Gegenstand hat, steht den einzelnen Erben sowenig zu wie der Leistungs- anspruch ; er kann, wie dieser, nach der Rechtsprechung nur von der Gesamtheit der Erben geltend gemacht werden (BGE 41 II 28 ; 50 II 219 ff.). Dieser Grundsatz erleidet dort eine Einschränkung, wo a I I e übrigen Miterben gegenüber einzelnen von ihnen einen zur Erb- schaft gehörenden Anspruch erheben. Wie aus dem er- wähnten Urteil in 50 II 222 hervorgeht, hat sich das Bundesgericht bei der Ablehnung des Standpunktes, dass jeder einzelne Erbe Leistung an alle Erben zusammen sollte verlangen können, von der Zweckmässigkeits- erwägung leiten lassen, es sei zu vermeiden, dass ein einzelner Erbe Klage erhebe ohne Rücksicht auf seine Miterben und diese durch unsorgfältige Prozessführung um den ihnen zustehenden Anspruch bringe. Wo aber, wie hier. von der aus drei Erben bestehenden Erben- gemeinschaft zwei gegen den dritten Miterben vorgehen, besteht nicht der geringste Grund dafür, dass sie nicht sollten von sich aus vorgehen können. Die Dazwischen- kunft eines Erbenvertreters ist in einem solchen Falle unnötig und daher nicht gerechtfertigt, da ja alle Erben 244 Sachenrecht. N° 48. Partei sind und als solche sich über ihre gegenseitige~l Rechtsansprüche auseinandersetzen können. Eine gegen- . teilige Regelung verhinderte auch, dass die Leistungs- oder Feststellungsklage gleich mit der Teilungsklage verbunden werde, wie es sich häufig empfiehlt, nament- lich auch im Hinblick auf Art. 614 ZGB, wonach Forde- rungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat, diesem bei der Teilung anzurechnen sind. III. SACHENRECHT DROITS REELS

48. Auszug aus dem TJ'rteU der 11. Zivilabteilung vom 31. Ma.i 1928 i. S. Stähelin gegen Meyerhans. Be s i t z, Re c h t s s c hut z, Art. 920, 930, 931 ZGB: Der Besitzer einer beweglichen Sache kann die Vermutung seines Eigentums auch demjenigen gegenüber geltend machen, von welchem er die Sache erhalten hat. A. - Die Klägerinnen und ihr Sohn bezw. Bruder Adolf Stähelin, welche Gesamteigentümer der Liegen- schaft Papiermühle in Kriens sind, meldeten im Sommer 1919 beim zuständigen Grundbuchamte die Errichtung von fünf zu 4 % % verzinslichen Inhaberschuldbriefen zu je 4000 Fr. auf ihrer Liegenschaft an und liessen sie nach erfolgter Errichtung im Frühjahr 1920 dem Beklagten, einem Schwager des Adolf Stähelin, aus- händigen. Als der Beklagte im Herbst 1926 für die seither aufgelaufenen Schuldbriefzinsen im Betrage von 6300 Fr. gegen die Gesamteigentümer als Solidar- schuldner Betreibungen anhob und für die seit 1922 verfallenen Zinsen im Betrage von 4500 Fr. provisorische Rechtsöffnung erhielt, verlangten die Klägerinnen mit Sachenrecht. N° 48. 245 der vorliegenden Klage Aberkennung aus dem Grunde, dass die Schuldbriefe dem Beklagten nicht an Zahlungs-. statt, sondern nur als Pfand übergeben worden seien. Alle Instanzen haben die Klage abgewiesen, das Bundesgericlil ll. a. aus folgender Erwägung:

2. - Die Klägerinnen haben zunächst in Zweifel gezogen, ob die Eigentumsvermutung des Besitzers auch dann gelte, wenn wie . hier zwischen dem Vorbe- sitzer und dem gegenwärtigen Besitzer gerade streitig sei, ob jener diesem die Sache habe zu Eigentum über- tragen wollen. In der Berufungsschrift weisen die Klägerinnen besonders auf Art. 931 Abs. 2 ZGB hin : «( Besitzt jemand eine bewegliche Sache mit dem An- spruch eines beschränkten dinglichen oder eines per- sönlichen Rechtes, so wird der Bestand dieses Rechtes vermutet, er k a n n ab erd em jen i gen gegenüber, von dem er die Sache e r haI t e n hat, die s e Ver mut u n g n ich t gel t end mac h e n,» und geben der Auffas- sung Ausdruck, die gleiche Beschränkung der Rechts- vermutung aus Besitz sei gegenüber dem umfas- senderen Eigentumsanspruch um so eher gerechtfertigt. Indessen vermöchte diese Heranziehung des Art. 931 Abs. 2 zwecks einschränkender Auslegung des Art. 930 Abs. 1 ZGB den Klägerinnen nichts zu helfen, wenn der Beklagte - nach dem in Erw. 1 Ausgeführten - den Art.846 OR für sich inAnspruch nehmen kann. Uebrigens hat die Vorinstanz zutreffend entgegnet, die Art. 930 einerseits und 931 anderseits stehen in einem gewissen Gegensatz zueinander. indem der erstere die Vermutung des Eigentums, der letztere die Vermutung bei unselb- ständigem Besitz, und zwar jeweilen abschliessend, regle. Zudem weisen die von der Vorinstanz nicht bis zum entscheidenden Punkte zitierten Erläuterungen zum Vorentwurf (25. Titel 11 C 11 1) auf eine gegenteilige Absicht des Gesetzesredaktors hin. Aber auch die