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Familienrecht. N0 46.
Daher brauchte diese weder den Art. 374 ZGB, noch
das darauf gestützte Kreisschreiben des Bundesgerichts
. vom 18. Mai 1914 zu beobachten. Vielmehr genügte
es, dass sie sich von der Richtigkeit der von Geissberger
im Bevormundungsbegehren gemachten Angaben über-
zeugte, die ohne weiteres als für die Bevormundung
schlüssig erschienen. Es kann nun nicht ernstlich in
Zweifel gezogen werden, dass die Verhandlungen vom
15. Dezember und 13. Januar, zumal im Zusammenhang
mit den vorangegangenen Eingaben der Ehefrau des
Interdizenden, geeignet waren, der Behörde die erforder-
liche Überzeugung zu verschaffen.
Aus dem nachträglichen tRückzug des Begehrens um
Bevormundung vermögen die Beschwerdeführer nichts
herzuleiten. Da ein solches Begehren nicht für sich allein
den Bevormundungsgrund abgibt, sondern nur den
Anlass zur Prüfung nach dem Vorhandensein eines
Bevormundungsgrundes bietet -
der freilich angesichts
des eigenen Begehrens um Bevofmundung weniger
gravierend zu sein und auch nicht in einem eigentlichen
Entmündigungsverfahren festgestellt zu werden braucht
-, so kann die freie Widerruflichkeit des eigenen Be-
gehrens um Bevormundung nicht zugestanden werden,
sondern muss es der Behörde vorhehalten bleiben, das
durch die Stellung des Begehrens einmal in Gang gesetzte
Verfahren zu Ende zu führen, ohne Rüc;ksicht darauf,
ob der Antragsteller inzwischen seinen Entschluss bereut
habe und rückgängig machen möchte. Darf die Auf-.
hebung einer auf eigenes Begehren angeordneten Vor-
mundschaft nur erfolgen, wenn der Grund des Begehrens
dahingefallen ist (Art. 438 ZGB), so wäre es nicht folge-
richtig, vor der Anordnung der Vormundschaft dem
Rückzug eines Begehrens, von dem bereits feststeht,
dass es begründet ist, die Bedeutung beizumessen, dass
es als nicht gestem anzusehen sei.
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Erbrecht. N° 47.
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11. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
47. Auszug a.us dem Orten der II. Zivilabteilung
vom aso Juni 1928 L S. Gerber gegen B. und A.. Xoller.
Leistungs-
und Feststellungsklage der
Erb e n; Wo all e Miterbeu gegenüber einzelnen von
ihnen einen zur Erbschaft gehörenden Anspruch erheben,
muss dieser -
entgegen dem sonst geltenden Grundsatz -
nicht von der G e sam t h e i t der Erben oder von einem
Erb e n ver t r e t e r geltend gemacht werden.
Ein Feststellungsanspruch, der eine gegenüber dem
Erblasser vorhandene Schuld zum Gegenstand hat,
steht den einzelnen Erben sowenig zu wie der Leistungs-
anspruch; er kann, wie dieser, nach der Rechtsprechung
nur von der Gesamtheit der Erben geltend gemacht
werden (BGE 41 II 28; 50 II 219 ff.). Dieser Grundsatz
erleidet dort eine Einschränkung, wo a I I e übrigen
Miterben gegenüber einzelnen von ihnen einen zur Erb-
schaft gehörenden Anspruch erheben. Wie aus dem er-
wähnten Urteil in 50 II 222 hervorgeht, hat sich das
Bundesgericht bei der Ablehnung des Standpunktes,
dass jeder einzelne Erbe Leistung an alle Erben zusammen
sollte verlangen können, von der Zweckmässigkeits-
erwägung leiten lassen, es sei zu vermeiden, dass ein
einzelner Erbe Klage erhebe ohne Rücksicht auf seine
Miterben und diese durch unsorgfältige Prozessführung
um den ihnen zustehenden Anspruch bringe. Wo aber,
wie hier. von der aus drei Erben bestehenden Erben-
gemeinschaft zwei gegen den dritten Miterben vorgehen,
besteht nicht der geringste Grund dafür, dass sie nicht
sollten von sich aus vorgehen können. Die Dazwischen-
kunft eines Erbenvertreters ist in einem solchen Falle
unnötig und daher nicht gerechtfertigt, da ja alle Erben
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Sachenrecht. N° 48.
Partei sind und als solche sich über ihre gegenseitige~l
Rechtsansprüche auseinandersetzen können. Eine gegen-
. teilige Regelung verhinderte auch, dass die Leistungs-
oder Feststellungsklage gleich mit der Teilungsklage
verbunden werde, wie es sich häufig empfiehlt, nament-
lich auch im Hinblick auf Art. 614 ZGB, wonach Forde-
rungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt
hat, diesem bei der Teilung anzurechnen sind.
III. SACHENRECHT
DROITS REELS
48. Auszug aus dem TJ'rteU der 11. Zivilabteilung
vom 31. Ma.i 1928 i. S. Stähelin gegen Meyerhans.
Be s i t z, Re c h t s s c hut z, Art. 920, 930, 931 ZGB:
Der Besitzer einer beweglichen Sache kann die Vermutung
seines Eigentums auch demjenigen gegenüber geltend
machen, von welchem er die Sache erhalten hat.
A. -
Die Klägerinnen und ihr Sohn bezw. Bruder
Adolf Stähelin, welche Gesamteigentümer der Liegen-
schaft Papiermühle in Kriens sind, meldeten im Sommer
1919 beim zuständigen Grundbuchamte die Errichtung
von fünf zu 4 % % verzinslichen Inhaberschuldbriefen
zu je 4000 Fr. auf ihrer Liegenschaft an und liessen
sie nach erfolgter Errichtung im Frühjahr 1920 dem
Beklagten, einem Schwager des Adolf Stähelin, aus-
händigen. Als der Beklagte im Herbst 1926 für die
seither aufgelaufenen Schuldbriefzinsen im Betrage von
6300 Fr. gegen die Gesamteigentümer als Solidar-
schuldner Betreibungen anhob und für die seit 1922
verfallenen Zinsen im Betrage von 4500 Fr. provisorische
Rechtsöffnung erhielt, verlangten die Klägerinnen mit
Sachenrecht. N° 48.
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der vorliegenden Klage Aberkennung aus dem Grunde,
dass die Schuldbriefe dem Beklagten nicht an Zahlungs-.
statt, sondern nur als Pfand übergeben worden seien.
Alle Instanzen haben die Klage abgewiesen,
das Bundesgericlil ll. a. aus folgender Erwägung:
2. -
Die Klägerinnen haben zunächst in Zweifel
gezogen, ob die Eigentumsvermutung des Besitzers
auch dann gelte, wenn wie . hier zwischen dem Vorbe-
sitzer und dem gegenwärtigen Besitzer gerade streitig
sei, ob jener diesem die Sache habe zu Eigentum über-
tragen wollen.
In der Berufungsschrift weisen die
Klägerinnen besonders auf Art. 931 Abs. 2 ZGB hin :
«(Besitzt jemand eine bewegliche Sache mit dem An-
spruch eines beschränkten dinglichen oder eines per-
sönlichen Rechtes, so wird der Bestand dieses Rechtes
vermutet,
er k a n n
ab erd em jen i gen
gegenüber, von dem er die Sache
e r haI t e n hat, die s e Ver mut u n g n ich t
gel t end mac h e n,»
und geben der Auffas-
sung Ausdruck, die gleiche Beschränkung der Rechts-
vermutung aus Besitz sei gegenüber dem umfas-
senderen Eigentumsanspruch um so eher gerechtfertigt.
Indessen vermöchte diese Heranziehung des Art. 931
Abs. 2 zwecks einschränkender Auslegung des Art. 930
Abs. 1 ZGB den Klägerinnen nichts zu helfen, wenn der
Beklagte -
nach dem in Erw. 1 Ausgeführten -
den
Art.846 OR für sich inAnspruch nehmen kann. Uebrigens
hat die Vorinstanz zutreffend entgegnet, die Art. 930
einerseits und 931 anderseits stehen in einem gewissen
Gegensatz zueinander. indem der erstere die Vermutung
des Eigentums, der letztere die Vermutung bei unselb-
ständigem Besitz, und zwar jeweilen abschliessend,
regle. Zudem weisen die von der Vorinstanz nicht bis
zum entscheidenden Punkte zitierten Erläuterungen
zum Vorentwurf (25. Titel 11 C 11 1) auf eine gegenteilige
Absicht des Gesetzesredaktors hin. Aber auch die