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54_II_243

BGE 54 II 243

Bundesgericht (BGE) · 1928-06-28 · Deutsch CH
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Familienrecht. N0 46.

Daher brauchte diese weder den Art. 374 ZGB, noch

das darauf gestützte Kreisschreiben des Bundesgerichts

. vom 18. Mai 1914 zu beobachten. Vielmehr genügte

es, dass sie sich von der Richtigkeit der von Geissberger

im Bevormundungsbegehren gemachten Angaben über-

zeugte, die ohne weiteres als für die Bevormundung

schlüssig erschienen. Es kann nun nicht ernstlich in

Zweifel gezogen werden, dass die Verhandlungen vom

15. Dezember und 13. Januar, zumal im Zusammenhang

mit den vorangegangenen Eingaben der Ehefrau des

Interdizenden, geeignet waren, der Behörde die erforder-

liche Überzeugung zu verschaffen.

Aus dem nachträglichen tRückzug des Begehrens um

Bevormundung vermögen die Beschwerdeführer nichts

herzuleiten. Da ein solches Begehren nicht für sich allein

den Bevormundungsgrund abgibt, sondern nur den

Anlass zur Prüfung nach dem Vorhandensein eines

Bevormundungsgrundes bietet -

der freilich angesichts

des eigenen Begehrens um Bevofmundung weniger

gravierend zu sein und auch nicht in einem eigentlichen

Entmündigungsverfahren festgestellt zu werden braucht

-, so kann die freie Widerruflichkeit des eigenen Be-

gehrens um Bevormundung nicht zugestanden werden,

sondern muss es der Behörde vorhehalten bleiben, das

durch die Stellung des Begehrens einmal in Gang gesetzte

Verfahren zu Ende zu führen, ohne Rüc;ksicht darauf,

ob der Antragsteller inzwischen seinen Entschluss bereut

habe und rückgängig machen möchte. Darf die Auf-.

hebung einer auf eigenes Begehren angeordneten Vor-

mundschaft nur erfolgen, wenn der Grund des Begehrens

dahingefallen ist (Art. 438 ZGB), so wäre es nicht folge-

richtig, vor der Anordnung der Vormundschaft dem

Rückzug eines Begehrens, von dem bereits feststeht,

dass es begründet ist, die Bedeutung beizumessen, dass

es als nicht gestem anzusehen sei.

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i

Erbrecht. N° 47.

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11. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

47. Auszug a.us dem Orten der II. Zivilabteilung

vom aso Juni 1928 L S. Gerber gegen B. und A.. Xoller.

Leistungs-

und Feststellungsklage der

Erb e n; Wo all e Miterbeu gegenüber einzelnen von

ihnen einen zur Erbschaft gehörenden Anspruch erheben,

muss dieser -

entgegen dem sonst geltenden Grundsatz -

nicht von der G e sam t h e i t der Erben oder von einem

Erb e n ver t r e t e r geltend gemacht werden.

Ein Feststellungsanspruch, der eine gegenüber dem

Erblasser vorhandene Schuld zum Gegenstand hat,

steht den einzelnen Erben sowenig zu wie der Leistungs-

anspruch; er kann, wie dieser, nach der Rechtsprechung

nur von der Gesamtheit der Erben geltend gemacht

werden (BGE 41 II 28; 50 II 219 ff.). Dieser Grundsatz

erleidet dort eine Einschränkung, wo a I I e übrigen

Miterben gegenüber einzelnen von ihnen einen zur Erb-

schaft gehörenden Anspruch erheben. Wie aus dem er-

wähnten Urteil in 50 II 222 hervorgeht, hat sich das

Bundesgericht bei der Ablehnung des Standpunktes,

dass jeder einzelne Erbe Leistung an alle Erben zusammen

sollte verlangen können, von der Zweckmässigkeits-

erwägung leiten lassen, es sei zu vermeiden, dass ein

einzelner Erbe Klage erhebe ohne Rücksicht auf seine

Miterben und diese durch unsorgfältige Prozessführung

um den ihnen zustehenden Anspruch bringe. Wo aber,

wie hier. von der aus drei Erben bestehenden Erben-

gemeinschaft zwei gegen den dritten Miterben vorgehen,

besteht nicht der geringste Grund dafür, dass sie nicht

sollten von sich aus vorgehen können. Die Dazwischen-

kunft eines Erbenvertreters ist in einem solchen Falle

unnötig und daher nicht gerechtfertigt, da ja alle Erben

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Sachenrecht. N° 48.

Partei sind und als solche sich über ihre gegenseitige~l

Rechtsansprüche auseinandersetzen können. Eine gegen-

. teilige Regelung verhinderte auch, dass die Leistungs-

oder Feststellungsklage gleich mit der Teilungsklage

verbunden werde, wie es sich häufig empfiehlt, nament-

lich auch im Hinblick auf Art. 614 ZGB, wonach Forde-

rungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt

hat, diesem bei der Teilung anzurechnen sind.

III. SACHENRECHT

DROITS REELS

48. Auszug aus dem TJ'rteU der 11. Zivilabteilung

vom 31. Ma.i 1928 i. S. Stähelin gegen Meyerhans.

Be s i t z, Re c h t s s c hut z, Art. 920, 930, 931 ZGB:

Der Besitzer einer beweglichen Sache kann die Vermutung

seines Eigentums auch demjenigen gegenüber geltend

machen, von welchem er die Sache erhalten hat.

A. -

Die Klägerinnen und ihr Sohn bezw. Bruder

Adolf Stähelin, welche Gesamteigentümer der Liegen-

schaft Papiermühle in Kriens sind, meldeten im Sommer

1919 beim zuständigen Grundbuchamte die Errichtung

von fünf zu 4 % % verzinslichen Inhaberschuldbriefen

zu je 4000 Fr. auf ihrer Liegenschaft an und liessen

sie nach erfolgter Errichtung im Frühjahr 1920 dem

Beklagten, einem Schwager des Adolf Stähelin, aus-

händigen. Als der Beklagte im Herbst 1926 für die

seither aufgelaufenen Schuldbriefzinsen im Betrage von

6300 Fr. gegen die Gesamteigentümer als Solidar-

schuldner Betreibungen anhob und für die seit 1922

verfallenen Zinsen im Betrage von 4500 Fr. provisorische

Rechtsöffnung erhielt, verlangten die Klägerinnen mit

Sachenrecht. N° 48.

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der vorliegenden Klage Aberkennung aus dem Grunde,

dass die Schuldbriefe dem Beklagten nicht an Zahlungs-.

statt, sondern nur als Pfand übergeben worden seien.

Alle Instanzen haben die Klage abgewiesen,

das Bundesgericlil ll. a. aus folgender Erwägung:

2. -

Die Klägerinnen haben zunächst in Zweifel

gezogen, ob die Eigentumsvermutung des Besitzers

auch dann gelte, wenn wie . hier zwischen dem Vorbe-

sitzer und dem gegenwärtigen Besitzer gerade streitig

sei, ob jener diesem die Sache habe zu Eigentum über-

tragen wollen.

In der Berufungsschrift weisen die

Klägerinnen besonders auf Art. 931 Abs. 2 ZGB hin :

«(Besitzt jemand eine bewegliche Sache mit dem An-

spruch eines beschränkten dinglichen oder eines per-

sönlichen Rechtes, so wird der Bestand dieses Rechtes

vermutet,

er k a n n

ab erd em jen i gen

gegenüber, von dem er die Sache

e r haI t e n hat, die s e Ver mut u n g n ich t

gel t end mac h e n,»

und geben der Auffas-

sung Ausdruck, die gleiche Beschränkung der Rechts-

vermutung aus Besitz sei gegenüber dem umfas-

senderen Eigentumsanspruch um so eher gerechtfertigt.

Indessen vermöchte diese Heranziehung des Art. 931

Abs. 2 zwecks einschränkender Auslegung des Art. 930

Abs. 1 ZGB den Klägerinnen nichts zu helfen, wenn der

Beklagte -

nach dem in Erw. 1 Ausgeführten -

den

Art.846 OR für sich inAnspruch nehmen kann. Uebrigens

hat die Vorinstanz zutreffend entgegnet, die Art. 930

einerseits und 931 anderseits stehen in einem gewissen

Gegensatz zueinander. indem der erstere die Vermutung

des Eigentums, der letztere die Vermutung bei unselb-

ständigem Besitz, und zwar jeweilen abschliessend,

regle. Zudem weisen die von der Vorinstanz nicht bis

zum entscheidenden Punkte zitierten Erläuterungen

zum Vorentwurf (25. Titel 11 C 11 1) auf eine gegenteilige

Absicht des Gesetzesredaktors hin. Aber auch die