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54_I_230

BGE 54 I 230

Bundesgericht (BGE) · 1920-04-14 · Deutsch CH
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230

Staatsrecht.

IH. GARANTIE DES BÜRGERRECHTS

GARANTIE DU DROIT DE CITE

Vgl. Nr. 33. -

Voir n° 33.

IV. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LIBERTE D'ETABLISSEMENT

33. Urteil vom as. Juni lSa8 i. S. Abeljanz

gegen Begierungarat 3ern.

Bürgerrecht des ausserehelichen Kindes einer Schweizerin

und eines Ausländers.

A. -

Der Rekurrent wurde geboren am 14. April

1920 in Kobeljaki (Ukraine) als Sohn des Arthur Abel-

janz und der Lydia von \Veydlich, gesch. \Vyss. Dil'

Letztere, eine geborene Russin, hatte 1923 durch Ver-

heiratung mit Jol1ann Wyss von Rohrbach (Bem) das

schweizerische Bürgerrecht erworben und auch nach

ihrer im Jahre 1914 ausgesprochenen Scheidung bei-

behalten. In Russland, wohin sie nach der Scheidung

zurückkehrte, ging sie mit· Arthur Abeljanz ein Ver-

hältnis ein, dem der heutige Rekurrent entstammt.

Im Jahre 1925 kehrte Frau von \Veydlich nach der

Schweiz zurück und verlangte für den Rekurrenten, den

sie mitgebracht und gegenwärtig im Kinderheim Betha-

nien in Bem versorgt hat, er sei als ihr eheliches oder

aussereheliches Kind in das Bürgerregister von Rohr-

bach einzutragen und es sei ihm von dieser Gemeinde

ein Heimatschein auszustellen. Sie behauptete, mit

Althur Abelj anz nicht in registriClter Ehe im Sinne des

sowjetrussischen Rechts gelebt zu haben. Arthur Abel-

NIederlassungsfreiheit. N° 33.

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janz (der schon vor der Geburt des Rekurrenten gestorben

sein soll) sei überdies heimatlos gewesen. Der Regierungs-

rat von Beru wies am 4. Mai 1928 das Gesuch ab mit der

Begründung : Die Mutter des Rekurrenten habe aller-

dings das schweizerische Staatsbürgerrecht beibehalten,

da nach sowjetrussischem Recht die Ausländerin auch

bei Eingehung einer registrierten Ehe mit einem Russen

dessen Bürgerrecht nicht erwerbe. Der Rekurrent aber

könnte nur dann als Schweizerbürger anerkannt werden,

wenn nachgewiesen wäre, dass sein Vater heimatlos

gewesen sei und dass er selber auch nicht das Bürger-

recht des Geburtsortes erworben habe. Nach § 147

des sowjetrussischen Familienrechts erwerbe nun aber

das aussereheliche wie das eheliche Kind eines Russen

im Zweifel das russische Staatsbürgerrecht. Nach schwei·

zerischem Recht aber folge das Kind einer Schweizerin

derselben nur dann im Bürgerrecht, wenn es nicht

dasjenige des ausländischen Vaters erwerbe.

B. -

Gegen diesen Entscheid erhebt der Rekurrent

am 23. Mai 1928 staatsrechtliche Beschwerde wegen

Verletzung von Art. 45 BV und mit dem Antrag, der

Entscheid sei aufzuheben und der Kanton Beru anzu-

weisen, ihm durch die Gemeinde Rohrbach einen Heimat-

schein auf den Namen Abeljanz oder von Weydlich

auszustellen.

C. -

Der Regierungsrat von Bcru schliesst auf Ab-

weisung der Beschwerde.

D. -

Der vom Regierungsrat angerufene § 147 des

sowjetrussischen Gesetzbuches über die Personellstands-

urkunden und über das Ehe-, Familien- und Vormund-

schaftsrecht vom 27. September 1921 lautet (in d~r

Übersetzung bei Dr. H. Freund : « Das Zivilrecht

Sowjetrusslallds)) S. 83) :

« Bei verschiedener Staatsangehörigkeit der Eltern

bestimmt sich die Staatsangehörigkeit der Kinder,wenn

eine Paltei' die russische Staatsangehörigkeit besitzt,

durch einstweiliges Übereinkommen der Eltern, das

232

Staatsrecht.

von ihnen bei der Eheschliessung bei der Abteilung für

Eintragung von Personenstandsurkunden anzugeben ist

Anmerkung.

Im Falle des Fehlens eines Überein-

kommens der Eltern in dieser Frage gelten die Kinder

als russische Staatsangehörige mit der Massgabe, dass

sie mit Erreichung der Volljährigkeit das Recht haben

ihren \Vunsch, der Staatsangehörigkeit des

ander~

Elternteiles zu folgen, auszusprechen.»

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1: -

Nach der ständigen Rechtprechung 'des Bundes-

gerIchts kann der Anspruch gegenüber der Heimat-

g~~einde auf Ausstellung eines Heimatscheines ge-

stutzt auf Art.,t5 (und 44) BV mit staatsrechtlicher

Beschwerde geltend gemacht werden, wobei das Bundes-

gericht vorfrageweise 'auch darüber zu entscheiden hat

ob der Gesuchsteller im Besitze des betreffenden Bürger:

rechts sei.. (BGE 45 I 158; 47 I 268; 47 I 480;,,19 I 28).

2. -

DIe Mutter des Rekurrenten hat sich, wie ange-

llomme~ werden muss, seit ihrer Scheidung im Jahre

1914 .mcl.lt mehr verheiratet. Von einer zuständigen

sclnveIzenschen Behörde des In- oder Auslandes wurde

sie nicht wieder getraut, und es liegen auch keine Anhalts-

punkte ?afür vor,. dass sie in Russland nach dortigem

~ec~t e~ne Ehe emgegangell sei. Einen Anhaltspunkt

hICfur bIetet auch nicht etwa die Tatsache, dass dem

,Rekurrenten im Geburtsregister der Geschlechtsnamt'

d.es Vaters (Abeljanz) beigelegt wurde. Nach sowjetrus-

SIschem Recht vgl. § 145 des sowjetrussischen Familien-

rechts) können auch ausserehelichc Kinder mit dem

Familiennamen des Vaters benannt werden. Der Rekur-

rent muss daher als aussereheJiches Kind einer Schwei-

zerin behandelt werden.

3. -. J?ie im schweizerischen Zivilgesetzbuche in

erster Lmle für die internenschweizerischell Verhält-

nisse aufgestellten VorSChriften, wornach die Ehefrau

anstelle ihres bisherigen Bürgerrechts dasj enige ihres

Niederlassungsfreiheit. No 33.

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Ehemannes (ZGB Art. 161), das eheliche Kind das

Bürgerrecht des Vaters (ZGB Art. 270) und das ausser-

eheliche Kind, sofern es nicht infolge freiwilliger Aner-

kennung oder Zusprechung mit Standesfolgen dem

Vater im Bürgerrecht folgt, dasjenige der Mutter erwirbt

(ZGB Art. 324 und 325), finden in der Regel auch im

internationalen Verhältnis Anwendung. (Vgl. SAUSER-

HALL. La nationalite en droit suisse, S. 5 ff., 9 ff.).

Ausnahmen erleiden diese Vorschriften nur insofern,

als das schweizerische Recht unter Umständen darauf,

wie seine Gestaltung in diejenige anderer Staaten ein-

greift, Rücksicht nimmt und die Mängel, die aus diesem

Ineinandergreifen entstehen, speziell die Staatenlosig-

keit, zu vermeiden sucht. Die Schweizerin, die einen

Ausländer heiratet, verliert daher, wenn sie mit dem

Eheabschluss nach dem heimatlichen Recht des Mannes

nicht dessen Bürgerrecht erwirbt, das Schweizerbürger-

recht nicht (BGE 36 I 223 ff.), und die Kinder aus einer

solchen Ehe werden -

wie die Administrativbehörden

in folgerichtiger \Veiterbildung dieser GeIichtspraxis

aunehmen- als Schweizer geboren, falls sie nicht mit

der Geburt eine andere Staatsangehörigkeit erhalten.

(V gl. Kreisschreiben des eidg. Justiz- und Polizeideparte-

ments an die Aufsichtsbehörden über das Zivilstands-

wesen der Kantone vom 16. April 1927 Ziff. 4).

Gemäss dem oben wiedergegebenen § 147 des sowjet-

russischen Familienrechts erwirbt das ausserehelicbe

Kind eines Russen, sofern die Eltern nichts anderes

vereinbaren, das russische Bürgerrecht. Für die Auf-

fassung, dass in Anpassung an diese Vorschrift das Kind,

das aus dem Konkubinate eines Russen mit einer Schwei-

zerin hervorgeht, nicht daneben auch noch das schweize-

rische Bürgerrecht der Mutter erwirbt. spIicht der Um-

stand, dass die Zuerkenung des mütterlichen Bürger-

rechts an das aussereheliche Kind als etwas subsidiäres

aufgefasst werden kann. Denn es fehlt ihr die innere

Berechtigung nicht nur dann, wenn dem Kinde infolge

Staatsrecht.

freiwilliger

Anerkennung

oder

Zusprechung

unter

Standesfolgen das väterliche Bürgerrecht zukommt,

sondern auch wenn ihm aus irgendeinem andern Grunde

-

also auch auf Grund einer ausländischen Gesetzgebung

-

das Bürgerrecht des Vaters zusteht. Für die gegen-

teilige Auffassung kann man sich hingegen darauf

berufen, dass die Praxis bis heute eine Anpassung an

eine ausländische Rechtsordnung nur vorgenommen hat

zwecks Vermeidung von Staatenlosigkeit, nicht aber

auch zwecks Vermeidung von Doppelbiirgerrechten,

die zwar auch ein aus der Kol1ision verschiedener Rechts-

ordnungen sich ergebender Mangel sind, aber doch

geringere Nachteile, als die Staatenlosigkeit, zur Folge

haben. Doch braucht zu dieser Frage zur Zeit nicht

Stellung genommen zu werden. Denn selbst wenn man

annimmt, dass in einem solchen Falle eine Anpassung

an die ausländische Gesetzgebung zu erfolgen hat, muss

gleichwohl dem Rekurrenten wenigstens zur Zeit das

Schweizerbürgerrecht zuerkannt werden. Es fehlt näm-

lich der Beweis dafür, dass der Rekurrent auf Grund

einer ausländischen Gesetzgebung das Bürgerrecht seines

Vaters erworben hat. \Yolll hat die Mutter des Rekur-

renten in einer Besprechung mit dem schweizerischen

Politischen Departement den Vater des Kindes, Arthur

Abeljanz, als Bürger des

Gouvernements Charkow

bezeichnet. Doch kann in dieser Erklärung die durch

keine Urkunden belegt und nachträglich von der Mutter

widerrufen wurde, ein Beweis dafür, dass der Vater des

Rekurrenten das russische Bürgerrecht besass, nicht

erblickt werden; dies zumal auch deswegen nicht, weil

die Mutter in der erwähnten Besprechung mit dem

Politischen Departement den Namen « Abeljanz» als

« wohl ein politisches Pseudonym « bezeichnete, woraus

doch wohl gefolgert werden muss, dass sie nicht einmal

über den richtigen Namen des Vaters zuverlässige An-

gaben machen konnte, also über dessen persönliche

Verhältnisse keine genauen Kenntnisse besass. Da das

Niederlassungsfreillelt. No 33.

235

russische Bügerrecht des Arthul' Abeljanz nicht fest-

steht, ist auch nicht dargetan, dass § 147 des russischen

Familienrechts auf den Rekurrenten Anwendung findet.

Das aussereheliche Kind einer Schweizerin ist nun aber

jedenfalls für solange als Schweizerbürger zu betrachten,

als nicht der überzeugende Beweis dafür erbracht wird.

dass es das Bürgerrecht seines ausländischen Vaters

erworben hat.

Der Regierungsrat des Kantons Bern übersieht iu

seinem Entscheide, dass der Rekurrent nicht ein eheliches,

sondern ein aussereheliches Kind ist. Das eheliche Kind

erwirbt freilich nach schweizerischem Recht nur aus-

nahmsweise das Bürgerrecht der Mutter, nämlich nur

dann, wenn dargetan wird, dass es weder kraft Abstam-

mung das Bürgerrecht des Vaters, noch jure soli das

Bürgerrecht des Geburtslandes besitzt. Umgekehlt aber

erwirbt das aussereheliche Kind einer Schweizerin in

der Regel deren Bürgerrecht, und derjenige, der geltend

macht, dass ausnahmsweise diese Regel nicht zur An-

wendung komme, ist für die Tatsachen, auf die Cl' sich

hiebei stützt, beweispflichtig.

4. -

Dem Rekurrenten kann das Schweizerbül'gerrecht

auch nicht deswegen abgesprochen werden, weil deI"

Nachweis dafür nicht erbracht ist, dass Cl' das Bürgerrecht

seines Geburtslandes (Ukraine) nicht erworben hat.

Denn auch in dieser Hinsicht liegt nach dem Gesagten

dem Rekurrenten keine Beweispflicht ob. Übrigens

nimmt die schweizerische Praxis auf das jus soli nur

insofern Rücksicht, als sie in Abweichung von der in-

ternen schweizerischen Rechtsordnung das Schweizer-

bürgerrecht in einigen Fällen zuerkennt, in denen sonst

Staatenlosigkeit eintreten, also auch jure soli kein Bür-

gerrecht bestehen würde. Im vorliegenden Falle handelt

es sich aber nicht darum, ob dem Rekurrenten zwecks

Vermeidung von Staatenlosigkeit in Abweichung von

der internen schweizerischen Rechtsordnung das Schwei-

zerbürgerrecllt zuerkannt werden soll, sondern umge-

236

Staatsrecht.

kehrt dartun, ob es ihm nicht in Abweichung von dieser

Rechtsordnung zwecks Vermeidung eines Doppelbürger-

rechts aberkannt werden soll. Doppelbürgerrechte aber,

die infolge Kollision der schweizerischen Rechtsordnung

mit dem in andern Staaten geltenden jus soli ent-

stehen, hat die schweizerische Praxis von jeher zuge-

lassen. Vgl. SAUSER-HALL, La nationalite en droit suisse

S. 53 H., speziel S. 57.

5. -

Der Rekurrent muss daher -

wenigstens solange

das russische Bürgerrecht des Vaters nicht feststeht -

als Bürger der schweizerischen Heimatgemeinde seiner

Mutter gelten und hat demgemäss dieser Gemeinde gegen-

über einen Anspruch auf Ausstellung eines Heimat-

scheines. Auf welchen Namen er auszustellen sei, ist

erst von den kantonalen Behörden zu entscheiden,

gegen deren Verfügung dann allenfalls das zutreffende

Rechtsmittel des Bundesrechts ergriffen werden kann.

Demnach erkennt dllS Bundesgericht:

Die Beschwerde wird begründet erklärt und der Re-

gierungsrat des Kantons Bern angewiesen, die Burger-

gemeinde Rohrbach zur Ausstellung eines Heimat-

sc}wiups für den Rekurrenten zu yerhaltell.

V. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

34. Urteil vom 91. September 1928

i. S. AtzU gegen 13a.selstadt und Einwohnergemeinde Olten.

Bauunternehmer, der ausserhalb seines 'Vohnsitzkantons

Land kauft, es überbaut und die Häuser verkauft. Steuer-

ort fiir den beim Weiterverkauf realisierten Gewinn.

A. -

Der Rekurrent wohnt in Olten und betreibt

daselbst ein Baugeschäft . Er ersteHt in- und ausseI'halb

Doppelbesteuerung. Ni> 34.

2C17

seines Wohnortes auf eigene Rechnung Häuser, um

Sie dann mit Gewinn zu verkanten. So hatte er im Jahre

1926 in Basel Land gekauft, darauf vier Wohnhäuser

gebaut und diese noch im selben Jahre verkauft (Ver-

kaufspreise zusammen rund 220,000 Fr.). Er machte

dabei einen Gewinn von 14,500 Fr., berechnet in der

Weise dass von den Verkaufspreisen abgezogen wurden:

der ~kaufspreis des Landes, die Baukosten, eillschliess-

lieh je eines Betrages für Al'chitektenhonorar und Bau-

leitung. und die Unkosten. Für diesen Gewinn wurde

der Rekunent in Basel besteuert mit 1638 Fr. 50 Cts.

Das kantonale Gesetz betr. die direkten Steuern vom

6. April 1922 unterwirft in § 14 der baselstädtischen

Besteuerung das Einkommen auswärtiger Eigentümer

aus im Kanton gelegenen Grundstücken. Nach § 17

gelten als steuerbares Einkommen auch der Kapital-

gewinn und Kapitalzuwachs, die auf Vermögensobjekten,

insbesondere Grundstücken, sei es dU'fch Verkauf oder

Höherbewertung, erzielt werden. Der Rekurrent be-

zahlte die erwähnte Steuer am 20. Dezember 1926.

Nach seiner unbestritten gebliebenen Angabe wurde

die Vornahme der Zufertigung der Häuser an die Käufer

von der vorherigen Entrichtung der Steuer abhängig

gemacht.

In der Folge wurde der Rekurrent verhalten, die

14,500 Fr. Gewinn auf den Bauten in Basel als Teil seines

Geschäftseinkommens auch in Olten der Gemeinde

gegenüber zu versteuern. In diesem Sinne entschied die

Ober-Rekurskommission des Kantons Solothurn am

18. April 1928, indem sie namentlich abstellte auf das

Urteil des Bundesgerichts in Sachen Rosenthai vom

2. Februar 1923 (BGE 49 I NI'. 7). Der Entscheid wurde

dem Rekurrenten am 25. Mai 1928 zugestellt.

Schon am 4. Juli 1927' hatte dieser die Steuervet·-

waltung VOll Baselstadt darauf aufmerksam gemacht.

dass Olten ihm den Abzug des in Basel besteuerten Eiu-

kommensbetrages nicht gestatten wolle, und daher den