Volltext (verifizierbarer Originaltext)
476
Staatsrecht.
fest, dass das luzernische Gesetz betreffend die Hand-
änderungsgebühren Veräusserungen
staatlicher Lie-
genschaften von dieser Steuer nicht befreit.
4. -
Der angefochtene Entscheid ist somit wegen will-
kürlicher Anwendung des § 9 litt. ades Geset.zes von
1892 aufzuheben.
Dem Regierungsrat steht es aber frei, noch nachzu-
prüfen, ob die in Frage stehende Steuer richtig be-
rechnet worden sei.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid
des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 14. Sep-
tember 1921 aufgehoben.
Vgl. auch ~r. 61. -
Voir aussi n° 61.
II. GARANTIE DES BÜRGERRECHTS
GARANTIE DU DROIT DE CITE
Vgl. NI'. 60. -
Voir n° 60.
Niederlassungsfreiheit. Ne 60.
IB. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LffiERTE D'ET ABLISSEMENT
60. Urteil vom 30. Dezember 19~1 i. S. Blaser gegen Schwyz.
Art. 45 BV, 302, 324, 325, ZGB. Erwerb des Bürgerrechts der
Mutter durch das aussereheliche Kind mit der Geburt.
Daraus folgendes Recht des Beistandes von der Heimat-
gemeinde der Mutter die Ausstellung eines Heimatscheins
zu verlangen, solange nicht infolge gerichtlicher Zusprechung
mit Standesfolge oder Anerkennung nach Art. 303 ZGB eine
Aenderung in der Heimatangehörigkeit eingetreten ist.
A. -
Die in Zürich wohnhafte ledige Ida Blaser,
Bürgerin von Steinen (Kanton Schwyz) kam am 21. Ja-
nuar 1921 in Zürich mit einem Knaben, Hermann,
nieder. Das Waisenamt Zürich bestellte dem Kinde
nach Art. 311 ZGB einen Beistand in der Person des
zweiten städtischen Amtsvormundes, Dr. Grob. Auf
die von diesem eingereichte Vaterschaftsklage gestand
ein gewisser Hermann Brenner in Zürich zu, der Vater
des Kindes zu sein und verpflichtete sich monatlich
60 Fr. an die Erziehungs- und Unterhaltkosten bei-
zutragen, von welchen Erklärungen das Bezirksge-
richt Zürich im Sinne von § 266 der zürcherischen
ZPO am Protokoll Vormerk nahm. Eine förmliche
Anerkennung des Kindes nach Art. 303, 325 ZGB vor
dem hiezu nach zürcherischem Recht zuständigen Ur-
kundsbeamten hat nicht stattgefunden. Auch die er-
hobene Klage war nicht auf Zusprechung des Kindes
mit Standesfolge, sondern nur auf Alimentation nach
Art. 319 1. c. gegangen.
In der Folge verlangte der Beistand des Kindes von
der Gemeinde Steinen die Ausstellung eines Heimat-
scheins. Der Gemeinderat weigerte sich jedoch, dt'm
478
Staatsrecht.
Begehren Folge zu geben. In der Vernehmlassung auf
die hiegegen vom Beistand beim schwyzerischen Re-
gierungsrat eingereichte Beschwerde wies die Gemeinde-
behörde zu ihrer Rechtfertigung darauf hin -
und
es sind die betreffenden Tatsachen an sich nicht be-
stritten, -
dass die Ida Blaser im April 1920 wegen
Obdach-, Mittel- und Schriftenlosigkeit von der Stadt-
polizei Zürich nach Steinen abgeschoben und darauf
vorläufig in der dortigen Armenanstalt untergebracht
worden sei, in der Meinung, sie später anderwärts in
einer
Bess~rungsanstalt zu versorgen: darauf habe
sich am 16. April Brenner als ihr Bräutigam vorge-
stfllt und am 18. April von der Gemeindearmenbehörde
die Freilassung der Blaser erwirkt, nachdem er die
schriftliche Erklärung abgegeben, dass er für sie sorgen
und sie heiraten werde. Da das Kind Hermann am
21. Januar 1921 geboren sei, -
so wurde gefolgert, -
müsse die Schwängerung unmittelbar nach der Abgabe
dieses Versprechens erfolgt sein. Es lägen demnach die
Voraussetzungen der Zusprechung mit Standesfolge
nach Art. 323 ZGB vor und es dürfe verlangt werden,
dass der Beistand zunächst hierauf klage, bevor er
von der Heimatsgemeinde der Mutter die Ausstellung
eines Heimatscheins und damit die Anerkennung des
Kindes als ihres Bürgers begehre.
Am 7. Oktober 1921 erkannte der Regierungsrat:
«(1. Die Beschwerde der Amtsvormundschaft Zürich
ist nicht begründet ..
» 2. Die Gemeinde Steinen ist gemäss § 7 Ziff. 8 der
Verordnung vom 5. August 1884 nicht pflichtig, für
das aussereheliche Kind der Ida Blaser einen Heimat-
schein auszustellen, solange nicht gerichtlich entschie-
den ist, dass das Kind der Mutter bleibt.))
. Die Begründung lautet :
« 1. Die Ausstellung von Heimatscheinen richtet
sich im Kanton Schwyz nach der Verordnung über Be-
willigung und Ausstellung von Ausweisschriften vom
Niederlassungsfreiheit. No 60.
479
5. August 1884, Art. 1 dieser Verordnung bestimmt:
Die Heimatscheine beurkunden das Gemeindebürger-
recht. Der Art. 7 zählt die Fälle auf, bei welchen kein
Heimatschein ausgestellt werden darf, für aussereheliche
Kinder, solange deren Heimatrecht nicht endgültig
entschieden ist.
»2. Im vorliegenden Beschwerdefalle ist das am
21. Januar 1921 geborene aussereheliche Kind der
Ida Blaser im Geburtsregister zwar auf den Namen
der Mutter und mit deren Heimatrecht Steinen ein-
getragen; dagegen darf gemäss der Aktenlage mit
aller Bestimmtheit erwartet werden, dass das Kind dem
ausserehelichen Vater Hermann Brenner mit Standes-
folge zugesprochen wird, sofern eine bezügliche Klage
von der Amtsvormundschaft Zürich eingeleitet wird.
Zu dieser Klagestellung ist die Amtsvormundschaft als
Vertreterin des Kindes verpflichtet, nachdem der ausser-
eheliche Vater das Kind anerkennt und der Kindes-
mutter wiederholt die Ehe versprochen hat. Art. 323
ZGB.
» 3. Bevor die Klage durchgeführt und erledigt ist,
ist das Heimatrecht des Kindes noch nicht endgültig
entschieden und ist die Heimatbehörde berechtigt.
gemäss der oben zitierten Verordnung die Herausgabe
eines Heimatscheines zu verweigern. » Immerhin müsse,
so wurde beigefügt, die Gemeinde Steinen vorläufig
die eventuelle Unterstützungspflicht gegenüber dem
Kinde während der Schwebezfit treffen.
B. -
Mit ·staatsrechtlicher Beschwerde vom 29. Ok-
tober 1921 hat darauf der Prozessvertreter der Amts-
vormundschaft Zürich namens des Hermann Blaser
beim Bundesgericht das Begehren gestellt, es sei dieser
Entscheid aufzuheben und die Gemeinde Steinen an-
zuhalten, dem Rekurrenten, bezw. dessen Beistand
unverzüglich den verlangten Heimatschein zuzustellen.
Als Beschwerdegrund wird Verletzung von Art. 45 BV
geltend gemacht.
AS 47 I -
1921
32
480
Staatsrecht.
C. -
Der Regierungsrat von Schwyz und der Ge-
meinderat von Steinen haben Abw. isung der Beschwerde
. beantragt und dabei u. a. die Anwendbarkeit des Art. 45
BV mit der Begründung bestritten, dass derselbe nur
die freie Niederlassnng demjenigen gewährleiste, der
sich im Besitze eines Heimatscheines befinde. dagegen
die Voraussetzungen, unter denen die Ausstellung eines
solchen verlangt und verweigert werden könne, nicht
regle. Die Bestimmung darüber stehe deshalb dem
kantonalen Rechte zu. Im übrigen wird die Verweigerung
der Ausstellung gleich wiE, im angefochtenen Entscheide
begründet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Gemäss feststehender Praxis des Bundesge-
richts, von der abzugehen kein Anlass besteht, schliesst
die in Art. 45 BV gewährleistete Niederlassungsfreiheit
das Recht des Schweizerbürgers gegenüber der Heimat-
gemeinde auf Ausstellung des zur Niederlassung an einem
anderen Orte erforderlichen Heimatscheins in dem
Sinne in sich, dass die Ausstellung nur aus bundesrecht-
lieh zulässigen Gründen und nicht unter Berufung auf
kantonale Vorschriften über das Niederlassungs- und
Schriftenwesen verweigert wer-dE'n darf (AS. 36 I S.
215 ff.; 37 I S. 240 ff. und dortige Zitate). Der An-
spruch auf Aushändigung eiyer solchen Urkunde folgt
übrigens, wie in dem ersterwähnten Urteile dargetan,
auch schon aus Art. 44 BV. Das Bundesgericht ist dabei
befugt, auch die Frage, ob der Gesuchsteller das Bür-
gerrecht der Gemeinde besitzt, von der er die Aus-
stellung des Heimatscheines verlangt, als Präjudizial-
punkt für die Beurteilung dieses Begehrens frei zu
prüfen.
2. _. Nach dem System des Zivilgesetzbuches folgt
das aussereheliche Kind regelmässig dem Stande der
Mutter, deren Namen und Bürgerrecht es deshalb teilt,
sofern es nicht ausnahmsweise wegen Vorliegens der
Niederlassungsfreiheit. N0 60.
481
besonderen Voraussetzungen des Art. 323 dem Vater
mit Standesfolge gerichtlich zugesprochen oder von
diesem in den Formen des Art. 303 anerkannt wird.
Wenn Art. 324 und 325 Abs. 1 ZGB diesen Gedanken
dahin ausdrücken. dass das Kind, falls es der Mutter
{{ bleibe », ihren angestammten Familiennamen und
ihre Heimatangehörigkeit, wenn es freiwillig aner-
kannt oder dem Vater mit Standesfolge zugesprochen
werde, dagegen. dessen Namen und Heimatangehörig-
keit erhalte, so darf dies nicht dahin verstanden werden,
dass die Frage der Heimatangehörigkeit solange in
der Schwebe bleibe, bis durch gerichtliches Urteil im
Vaterschaftsprozesse die Möglichkeit einer Zusprechung
mit Standesfolge verneint (oder, was die gleiche Wir-
kung h.n müsste. die Frist zur Erhebung einer sol-
chen Klage unbenutzt abgelaufen) ist. Es muss viel-
mehr angenommen werden, dass Art. 324 allgemein
die Rechtsstellung derjenigen ausserehelichen Kinder
regeln will, hinsichtlich deren eine Zusprechung mit
Standesfolge oder eine freiwillige Anerkennung nach
Art. 303 nie h tod ern 0 c h nie h t stattgefunden
hat. Auf diese Deutung weist überdies schon. die Be-
stimmung des Art. 302 hin, wonach « das aussereheliche
Kindesverhältnis », d. h. die mit der Tatsache der
aUsserehelichen Kindschaft verbundenen Rechtswirkun-
gen zwischen dem Kinde und der Mut t e r sofort
mit der Geburt eintreten. Die entgegengesetzte Aus-
legung der schwyzerischen Behörden würde dazu füh-
ren, dass das aussereheliche Kind bis nach rechtskräf-
tiger Erledigung des Vaterschaftsprozesses oder Ablauf
der Klagefrist des Art. 308 nicht nur kein Bürgerrecht,
sondern, was offenbar unmöglich ist, auch keinen Fa-
miliennamen besitzen würde, da ja Art. 324 nach seinem
Wortlaut den Erwerb beider in gleicher Weise an die
Voraussetzung knüpft, dass das Kind der Mutter bleibt.
Es würde dadurch ein je nach der Dauer des Vater-
schaftsprozesses unter Umständen auf längere Zeit,
482
Staatsrecht.
eine Mehrzahl von Jahren sich erstreckender Fall vor-
übergehender Heimatlosigkeit geschaffen, eine Folge.
die nicht im Willen des Gesetzes gelegen haben kann.
Der Regierungsrat schreckt denn auch selbst davor
zurück, die vollen Konsequenzen aus seinem Stand-
punkte zu ziehen, indem er trotz demselben die Ge-
meinde Steinen als vorläufig gegenüber dem Rekur-
renten unterstützurgspflichtig erklärt. Da eine solche
Unterstützungs pflicht nur aus der Tatsache des Bürger-
rechts folgen kann, gibt er damit mittelbar selbst zu,
dass der Rekurrent einstweilen, bis zum Eintritt der
Voraussetzungen" des Art. 325 ZGB als in Steinen ver-
bürgert zu gelten hat.
3. -
Ist demnach davon auszugehen, dass das aus-
sereheliche Kind mit der Geburt Namen und Bürger-
recht der Mutter erwirbt und beide solange behält,
als nicht eine freiwillige Anerkennung oder Zuspre-
chung mit Standesfolge an den Vater nach der eben
erwähnten Vorschrift erfolgt, so hat es aber von jenem
Zeitpunkte an und für solange auch gegenüber der
Heimatgemeinde der Mutter das Recht auf Ausstellung
eines Heimatscheins und muss die abweichende Vor-
schrift des § 7 Ziff. 8 der schwyzerischen Verordnung
von 1884, gestützt auf welchen die schwyzerischen
Behörden hier die Aushändigung der Urkunde ver-
weigern, als bundesrechtswi~ig betrachtet werden (vgl.
im gleichen Sinne grundsätzlich schon für die Zeit
vor dem Inkrafttreten des ZGB den Entscheid des
Bundesrats bei SALIS II Nr.665). Da so aufgefasst die
Ausstellung des Heimatscheins folgerichtig einer spä-
teren Aenderung der Bürgerrechtsverhältnisse im Sinne
von Art. 325 nicht entgegenzustehen vermag, kann
daraus für die Gemeinde Steinen entgegen ihrer Be-
hauptung auch kein Präjudiz nach jener Richtung er-
wachsen. Wenn der Gemeinderat Steinen dafür hielt,
dass hier die Voraussetzungen der Klage auf Zuerken-
nung mit Standes folge gegeben wären, und dass der Bei-
Niederlassungsfreibeit. N° 60.
483
stand des Kindes sich pflichtwidrig weigere, sie an-
zuheben, so stand ihm zur Geltendmachung dieses
Standpunktes der Weg der Beschwerdeführung gegen
den Beistand bei der Vormundschaftsbehörde nach
Art. 378, 396 Abs. 3, 420 ZGB offen. Die Verweigerung
der Aushändigung eines Heimatscheins ist dazu weder
das richtige noch ein zulässiges Mittel.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Regierungs-
rat von Schwyz eingeladen, dafür zu sorgen, dass dem
Rekurrenten von der Gemeinde Steinen ein Heimat-
schein ausgestellt wird.
IV. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
Vgl. Nr. 62. -
Voir n° 62.