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47_I_477

BGE 47 I 477

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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476

Staatsrecht.

fest, dass das luzernische Gesetz betreffend die Hand-

änderungsgebühren Veräusserungen

staatlicher Lie-

genschaften von dieser Steuer nicht befreit.

4. -

Der angefochtene Entscheid ist somit wegen will-

kürlicher Anwendung des § 9 litt. ades Geset.zes von

1892 aufzuheben.

Dem Regierungsrat steht es aber frei, noch nachzu-

prüfen, ob die in Frage stehende Steuer richtig be-

rechnet worden sei.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid

des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 14. Sep-

tember 1921 aufgehoben.

Vgl. auch ~r. 61. -

Voir aussi n° 61.

II. GARANTIE DES BÜRGERRECHTS

GARANTIE DU DROIT DE CITE

Vgl. NI'. 60. -

Voir n° 60.

Niederlassungsfreiheit. Ne 60.

IB. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LffiERTE D'ET ABLISSEMENT

60. Urteil vom 30. Dezember 19~1 i. S. Blaser gegen Schwyz.

Art. 45 BV, 302, 324, 325, ZGB. Erwerb des Bürgerrechts der

Mutter durch das aussereheliche Kind mit der Geburt.

Daraus folgendes Recht des Beistandes von der Heimat-

gemeinde der Mutter die Ausstellung eines Heimatscheins

zu verlangen, solange nicht infolge gerichtlicher Zusprechung

mit Standesfolge oder Anerkennung nach Art. 303 ZGB eine

Aenderung in der Heimatangehörigkeit eingetreten ist.

A. -

Die in Zürich wohnhafte ledige Ida Blaser,

Bürgerin von Steinen (Kanton Schwyz) kam am 21. Ja-

nuar 1921 in Zürich mit einem Knaben, Hermann,

nieder. Das Waisenamt Zürich bestellte dem Kinde

nach Art. 311 ZGB einen Beistand in der Person des

zweiten städtischen Amtsvormundes, Dr. Grob. Auf

die von diesem eingereichte Vaterschaftsklage gestand

ein gewisser Hermann Brenner in Zürich zu, der Vater

des Kindes zu sein und verpflichtete sich monatlich

60 Fr. an die Erziehungs- und Unterhaltkosten bei-

zutragen, von welchen Erklärungen das Bezirksge-

richt Zürich im Sinne von § 266 der zürcherischen

ZPO am Protokoll Vormerk nahm. Eine förmliche

Anerkennung des Kindes nach Art. 303, 325 ZGB vor

dem hiezu nach zürcherischem Recht zuständigen Ur-

kundsbeamten hat nicht stattgefunden. Auch die er-

hobene Klage war nicht auf Zusprechung des Kindes

mit Standesfolge, sondern nur auf Alimentation nach

Art. 319 1. c. gegangen.

In der Folge verlangte der Beistand des Kindes von

der Gemeinde Steinen die Ausstellung eines Heimat-

scheins. Der Gemeinderat weigerte sich jedoch, dt'm

478

Staatsrecht.

Begehren Folge zu geben. In der Vernehmlassung auf

die hiegegen vom Beistand beim schwyzerischen Re-

gierungsrat eingereichte Beschwerde wies die Gemeinde-

behörde zu ihrer Rechtfertigung darauf hin -

und

es sind die betreffenden Tatsachen an sich nicht be-

stritten, -

dass die Ida Blaser im April 1920 wegen

Obdach-, Mittel- und Schriftenlosigkeit von der Stadt-

polizei Zürich nach Steinen abgeschoben und darauf

vorläufig in der dortigen Armenanstalt untergebracht

worden sei, in der Meinung, sie später anderwärts in

einer

Bess~rungsanstalt zu versorgen: darauf habe

sich am 16. April Brenner als ihr Bräutigam vorge-

stfllt und am 18. April von der Gemeindearmenbehörde

die Freilassung der Blaser erwirkt, nachdem er die

schriftliche Erklärung abgegeben, dass er für sie sorgen

und sie heiraten werde. Da das Kind Hermann am

21. Januar 1921 geboren sei, -

so wurde gefolgert, -

müsse die Schwängerung unmittelbar nach der Abgabe

dieses Versprechens erfolgt sein. Es lägen demnach die

Voraussetzungen der Zusprechung mit Standesfolge

nach Art. 323 ZGB vor und es dürfe verlangt werden,

dass der Beistand zunächst hierauf klage, bevor er

von der Heimatsgemeinde der Mutter die Ausstellung

eines Heimatscheins und damit die Anerkennung des

Kindes als ihres Bürgers begehre.

Am 7. Oktober 1921 erkannte der Regierungsrat:

«(1. Die Beschwerde der Amtsvormundschaft Zürich

ist nicht begründet ..

» 2. Die Gemeinde Steinen ist gemäss § 7 Ziff. 8 der

Verordnung vom 5. August 1884 nicht pflichtig, für

das aussereheliche Kind der Ida Blaser einen Heimat-

schein auszustellen, solange nicht gerichtlich entschie-

den ist, dass das Kind der Mutter bleibt.))

. Die Begründung lautet :

« 1. Die Ausstellung von Heimatscheinen richtet

sich im Kanton Schwyz nach der Verordnung über Be-

willigung und Ausstellung von Ausweisschriften vom

Niederlassungsfreiheit. No 60.

479

5. August 1884, Art. 1 dieser Verordnung bestimmt:

Die Heimatscheine beurkunden das Gemeindebürger-

recht. Der Art. 7 zählt die Fälle auf, bei welchen kein

Heimatschein ausgestellt werden darf, für aussereheliche

Kinder, solange deren Heimatrecht nicht endgültig

entschieden ist.

»2. Im vorliegenden Beschwerdefalle ist das am

21. Januar 1921 geborene aussereheliche Kind der

Ida Blaser im Geburtsregister zwar auf den Namen

der Mutter und mit deren Heimatrecht Steinen ein-

getragen; dagegen darf gemäss der Aktenlage mit

aller Bestimmtheit erwartet werden, dass das Kind dem

ausserehelichen Vater Hermann Brenner mit Standes-

folge zugesprochen wird, sofern eine bezügliche Klage

von der Amtsvormundschaft Zürich eingeleitet wird.

Zu dieser Klagestellung ist die Amtsvormundschaft als

Vertreterin des Kindes verpflichtet, nachdem der ausser-

eheliche Vater das Kind anerkennt und der Kindes-

mutter wiederholt die Ehe versprochen hat. Art. 323

ZGB.

» 3. Bevor die Klage durchgeführt und erledigt ist,

ist das Heimatrecht des Kindes noch nicht endgültig

entschieden und ist die Heimatbehörde berechtigt.

gemäss der oben zitierten Verordnung die Herausgabe

eines Heimatscheines zu verweigern. » Immerhin müsse,

so wurde beigefügt, die Gemeinde Steinen vorläufig

die eventuelle Unterstützungspflicht gegenüber dem

Kinde während der Schwebezfit treffen.

B. -

Mit ·staatsrechtlicher Beschwerde vom 29. Ok-

tober 1921 hat darauf der Prozessvertreter der Amts-

vormundschaft Zürich namens des Hermann Blaser

beim Bundesgericht das Begehren gestellt, es sei dieser

Entscheid aufzuheben und die Gemeinde Steinen an-

zuhalten, dem Rekurrenten, bezw. dessen Beistand

unverzüglich den verlangten Heimatschein zuzustellen.

Als Beschwerdegrund wird Verletzung von Art. 45 BV

geltend gemacht.

AS 47 I -

1921

32

480

Staatsrecht.

C. -

Der Regierungsrat von Schwyz und der Ge-

meinderat von Steinen haben Abw. isung der Beschwerde

. beantragt und dabei u. a. die Anwendbarkeit des Art. 45

BV mit der Begründung bestritten, dass derselbe nur

die freie Niederlassnng demjenigen gewährleiste, der

sich im Besitze eines Heimatscheines befinde. dagegen

die Voraussetzungen, unter denen die Ausstellung eines

solchen verlangt und verweigert werden könne, nicht

regle. Die Bestimmung darüber stehe deshalb dem

kantonalen Rechte zu. Im übrigen wird die Verweigerung

der Ausstellung gleich wiE, im angefochtenen Entscheide

begründet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Gemäss feststehender Praxis des Bundesge-

richts, von der abzugehen kein Anlass besteht, schliesst

die in Art. 45 BV gewährleistete Niederlassungsfreiheit

das Recht des Schweizerbürgers gegenüber der Heimat-

gemeinde auf Ausstellung des zur Niederlassung an einem

anderen Orte erforderlichen Heimatscheins in dem

Sinne in sich, dass die Ausstellung nur aus bundesrecht-

lieh zulässigen Gründen und nicht unter Berufung auf

kantonale Vorschriften über das Niederlassungs- und

Schriftenwesen verweigert wer-dE'n darf (AS. 36 I S.

215 ff.; 37 I S. 240 ff. und dortige Zitate). Der An-

spruch auf Aushändigung eiyer solchen Urkunde folgt

übrigens, wie in dem ersterwähnten Urteile dargetan,

auch schon aus Art. 44 BV. Das Bundesgericht ist dabei

befugt, auch die Frage, ob der Gesuchsteller das Bür-

gerrecht der Gemeinde besitzt, von der er die Aus-

stellung des Heimatscheines verlangt, als Präjudizial-

punkt für die Beurteilung dieses Begehrens frei zu

prüfen.

2. _. Nach dem System des Zivilgesetzbuches folgt

das aussereheliche Kind regelmässig dem Stande der

Mutter, deren Namen und Bürgerrecht es deshalb teilt,

sofern es nicht ausnahmsweise wegen Vorliegens der

Niederlassungsfreiheit. N0 60.

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besonderen Voraussetzungen des Art. 323 dem Vater

mit Standesfolge gerichtlich zugesprochen oder von

diesem in den Formen des Art. 303 anerkannt wird.

Wenn Art. 324 und 325 Abs. 1 ZGB diesen Gedanken

dahin ausdrücken. dass das Kind, falls es der Mutter

{{ bleibe », ihren angestammten Familiennamen und

ihre Heimatangehörigkeit, wenn es freiwillig aner-

kannt oder dem Vater mit Standesfolge zugesprochen

werde, dagegen. dessen Namen und Heimatangehörig-

keit erhalte, so darf dies nicht dahin verstanden werden,

dass die Frage der Heimatangehörigkeit solange in

der Schwebe bleibe, bis durch gerichtliches Urteil im

Vaterschaftsprozesse die Möglichkeit einer Zusprechung

mit Standesfolge verneint (oder, was die gleiche Wir-

kung h.n müsste. die Frist zur Erhebung einer sol-

chen Klage unbenutzt abgelaufen) ist. Es muss viel-

mehr angenommen werden, dass Art. 324 allgemein

die Rechtsstellung derjenigen ausserehelichen Kinder

regeln will, hinsichtlich deren eine Zusprechung mit

Standesfolge oder eine freiwillige Anerkennung nach

Art. 303 nie h tod ern 0 c h nie h t stattgefunden

hat. Auf diese Deutung weist überdies schon. die Be-

stimmung des Art. 302 hin, wonach « das aussereheliche

Kindesverhältnis », d. h. die mit der Tatsache der

aUsserehelichen Kindschaft verbundenen Rechtswirkun-

gen zwischen dem Kinde und der Mut t e r sofort

mit der Geburt eintreten. Die entgegengesetzte Aus-

legung der schwyzerischen Behörden würde dazu füh-

ren, dass das aussereheliche Kind bis nach rechtskräf-

tiger Erledigung des Vaterschaftsprozesses oder Ablauf

der Klagefrist des Art. 308 nicht nur kein Bürgerrecht,

sondern, was offenbar unmöglich ist, auch keinen Fa-

miliennamen besitzen würde, da ja Art. 324 nach seinem

Wortlaut den Erwerb beider in gleicher Weise an die

Voraussetzung knüpft, dass das Kind der Mutter bleibt.

Es würde dadurch ein je nach der Dauer des Vater-

schaftsprozesses unter Umständen auf längere Zeit,

482

Staatsrecht.

eine Mehrzahl von Jahren sich erstreckender Fall vor-

übergehender Heimatlosigkeit geschaffen, eine Folge.

die nicht im Willen des Gesetzes gelegen haben kann.

Der Regierungsrat schreckt denn auch selbst davor

zurück, die vollen Konsequenzen aus seinem Stand-

punkte zu ziehen, indem er trotz demselben die Ge-

meinde Steinen als vorläufig gegenüber dem Rekur-

renten unterstützurgspflichtig erklärt. Da eine solche

Unterstützungs pflicht nur aus der Tatsache des Bürger-

rechts folgen kann, gibt er damit mittelbar selbst zu,

dass der Rekurrent einstweilen, bis zum Eintritt der

Voraussetzungen" des Art. 325 ZGB als in Steinen ver-

bürgert zu gelten hat.

3. -

Ist demnach davon auszugehen, dass das aus-

sereheliche Kind mit der Geburt Namen und Bürger-

recht der Mutter erwirbt und beide solange behält,

als nicht eine freiwillige Anerkennung oder Zuspre-

chung mit Standesfolge an den Vater nach der eben

erwähnten Vorschrift erfolgt, so hat es aber von jenem

Zeitpunkte an und für solange auch gegenüber der

Heimatgemeinde der Mutter das Recht auf Ausstellung

eines Heimatscheins und muss die abweichende Vor-

schrift des § 7 Ziff. 8 der schwyzerischen Verordnung

von 1884, gestützt auf welchen die schwyzerischen

Behörden hier die Aushändigung der Urkunde ver-

weigern, als bundesrechtswi~ig betrachtet werden (vgl.

im gleichen Sinne grundsätzlich schon für die Zeit

vor dem Inkrafttreten des ZGB den Entscheid des

Bundesrats bei SALIS II Nr.665). Da so aufgefasst die

Ausstellung des Heimatscheins folgerichtig einer spä-

teren Aenderung der Bürgerrechtsverhältnisse im Sinne

von Art. 325 nicht entgegenzustehen vermag, kann

daraus für die Gemeinde Steinen entgegen ihrer Be-

hauptung auch kein Präjudiz nach jener Richtung er-

wachsen. Wenn der Gemeinderat Steinen dafür hielt,

dass hier die Voraussetzungen der Klage auf Zuerken-

nung mit Standes folge gegeben wären, und dass der Bei-

Niederlassungsfreibeit. N° 60.

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stand des Kindes sich pflichtwidrig weigere, sie an-

zuheben, so stand ihm zur Geltendmachung dieses

Standpunktes der Weg der Beschwerdeführung gegen

den Beistand bei der Vormundschaftsbehörde nach

Art. 378, 396 Abs. 3, 420 ZGB offen. Die Verweigerung

der Aushändigung eines Heimatscheins ist dazu weder

das richtige noch ein zulässiges Mittel.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Regierungs-

rat von Schwyz eingeladen, dafür zu sorgen, dass dem

Rekurrenten von der Gemeinde Steinen ein Heimat-

schein ausgestellt wird.

IV. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

Vgl. Nr. 62. -

Voir n° 62.