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47_I_484

BGE 47 I 484

Bundesgericht (BGE) · 1921-12-22 · Deutsch CH
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484

Staatsrecht.

V. AUTONOMIE DER LANDESKIRCHE

AUTONOMIE DE L'EGLISE NATIONALE

61. Urteil vom 22. Dezember 1921 i. S. Eirchgemeinde

Neumüuster und Kitbeteiligte gegen Zürich.

Beschluss des Regierungsrates, wodurch einer von der Synode

der evangelischen Landeskirche des Kantons (Zürich) be-

schlossenen Ergänzung der Kirchenordnung i. S. der Wähl-

barkeit auch von Frauen als Pfarrer die staatliche Geneh-

migung versagt wird. Anfechtung wegen Verletzung der

verfassungsmässig gewährleisteten Autonomie der Landes-

kirche und weil die Behandlung des Pfarramts als «öffent-

liches Amt & i. S. der von der Wählbarkeit zu solchen han-

delnden allgemeinen Bestimmungen der Verfassung will-

kürlich, jedenfalls unrichtig sei. Umfang der- Kognition des

Bundesgerichts in Bezug auf beide Fragen. Beschwerde-

legitimation. Abweisung der Beschwerde.

I. A. -

Der im Titel {(Unterrichts- und Kirchen-

wesen » stehende Art. 63 der zürcherischen Verfassung

vom 18. April 1869 bestimmt in Absatz 3 und 4 :

« Die evangelische Landeskirche und die übrigen kirch-

lichen Genossenschaften ordnen ihre Kultusverhältnisse

selbständig unter Oberaufsicht des Staates.

II Die Organisation der ersteren mit Ausschluss jedes

Gewissenszwanges bestimmt das Gesetz. "

Art. 64 Abs. 1, 2 und 3 lautet:

«(Die Kirchgemeinden wählen ihre Geistlichen und die

Schulgemeinden die Lehrer an ihren Schulen aus der

Zahl der Wahlfähigen.

» Der Staat besoldet die Geistlichen und unter Mit-

beteiligung der Gemeinden die Lehrer im Sinne mög-

lichster Ausgleichung und zeitgemässer Erhöhung der

Gehalte.

» Die Lehrer an der Volksschule und die Geistlichen

Autonomiefder Landeskirche. Ne 61.

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der vom Staate unterstützten kirchlichen Genossen-

schaften unterliegen alle sechs Jahre einer Bestätigungs-

wahl U.s.w. »

B. -

Das Gesetz betreffend die Organisation der

evangelischen Landeskirche des Kantons Zürich vom

26. Oktober 1902, welches an die Stelle des früheren Ge-

setzes betreffend das Kirchenwesen des Kantons Zürich

vom 20. August 1861 trat. erklärt in § 1 die evangelische

Landeskirche des Kantons als einen Teil der gesamten

christlichen Kirche mit dem Zweck der Erweckung und

Erhaltung religiöser Gesinnung und sittlichen Lebens

ihrer Glieder nach Christi Lehre und Vorbild zum Heile

der Einzelnen, zur Erbauung der Gemeinden und zum

Wohle des Volkes, welcher Zweck gemäss den Grund-

sätzen des Protestantismus und entsprechend der ver-

fassungsmässig gewährleisteten Glaubensfreiheit zu er-

rdchen gesucht werde. Die §§ 2 und 3 lauten: « § 2 :

Die Landeskirche steht bezüglich ihrer Organisation

unter der Gesetzgebung des Staates (Art. 63 der Staats-

verfassung). I)

» Die Oberaufsicht des Staates wird durch den Kan-

tonsrat ausgeübt. Die Jahresberichte des Kirchenrates

und die Protokolle über die Verhandlungen der Kirchen-

synode sind dem Regierungsrate zuzustellen. Dieser er-

stattet darüber Bericht an den Kantonsrat.))

» § 3 : Die Landeskirche ist innerhalb der Schranken

dieses Gesetzes berechtigt, die kirchlichen Angelegen-

heiten selbständig zu ordnen und zu verwalten (Art. 63

der Staatsverfassung).

» ßemgemäss hat die Synode eine Kirchenordnung zu

erlassen (vgl. § 39 a und c, §§ 7. 8, 14, 30, 46 Ziff. 9; 54,

57 u. 78), welche dem Regierungsrate zur Prüfung ihrer

Verfassungs- und Gesetzmässigkeit vorzulegen ist. »

Nach § 4 bestreitet der Staat im allgemeinen die

Leistungen für die ökonomischen Bedürfnisse der Landes-

kirche, namentlich die Bescldungen der Geistlichen. § 7

bezeichnet als Mitglied der Landeskirche jeden evangeli-

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Staatsrecht.

sehen Einwohner des Kantons, der nicht seinen Austritt

genommen hat, und § 9 räumt das Stimmrecht in kirch-

lichen Angelegenheiten jedem Mitgliede ein, das das

.

20. Altersjahr zurückgelegt hat und im Aktivbürgerrecht

nicht eingestellt ist (Art. 18 u. 50 der Staatsverfassung);

vorbehalten bleiben die Beschränkungen in § 40 des

Gemeindegesetzes (Erfordernis der Deposition der Aus-

weisschriften). Der Kanton ist nach dem Gesetz in

Kirchgemeinden eingeteilt, neben denen auch eine fran-

zösische Kirche besteht. Der dritte Abschnitt handelt

von den kirchlichen Behörden, als welche die Gemeinde-

kirchenpflege, die Bezirkskirchenpflege und für den

ganzen Kanton die Synode und der Kirchenrat genannt

sind. Die Gemeindekirchenpflege wird von der Kirch-

gemeinde bestellt; die Geistlichen haben darin Sitz und

beratende Stimme, sie können auch zu Mitgliedern, nicht

aber zu Präsidenten der Behörde gewählt werden (§ 24

Abs. 2). Die in den Kantonsratswahlkreisen gewählte

Synode hat u. a. die Kirchenordnung aufzustellen und

fünf Mitglieder des Kirchenrates zu wählen (§ 39 litt. a

und b). Diesem, dem überdies zwei vom Kantonsrat

bestellte Mitglieder angehören und der im wesentlichen

Vollziehungs- und Vorberatungsbefugnisse hat, steht

selbständig die Prüfung und Ordination der Pfarramts-

kandidaten zu, soweit erstere nicht nach interkantona-

lem Konkordate einer anderen Behörde übertragen ist,

ferner die Aufnahme fremder 'Geistlicher in den Verband

der zürcherischen Geistlichkeit, die Erteilung des Rechts

zur Aushülfe im Pfarrdienst und die Wahl der Pfarr-

verweser, Pfarrhelfer und Vikare (§ 46 Ziff. 8, 9 und 10);

er übt auch die Oberaufsicht über die kirchlichen Be-

hörden und die Geistlichen aus (§ 46 Ziff. 12). Von den

letzteren handelt der vierte die §§ 51 bis 78 umfassende

Abschni tt: § 54 lautet :

,(Die Kirchgemeinden wählen ihre Pfarrer aus der

Zahl der wahlfähigen Geistlichen. Wahlfähig sind die

nach den Vorschriften der Landeskirche ordinierten oder

Autonomie der Landeskirche. N0 61.

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gemäss Konkordatsbestimmungen oder durch Beschluss

des Kirchenrates auf Grund der Kirchenordnung als

wälhbar anerkannten Geistlichen. »

In § 55 wird der Art. 64 Abs. 3 KV inbezug auf die

Amtsdauer der Geistlichen wiederholt. § 56 regelt das

Verfahren bei Erledigung einer Pfarrstelle. § 57 um-

schreibt die kirchlichen Obliegenheiten der Pfarrer und

§ 58 setzt die Besoldungen fest. § 66 bestimmt:

« Im Falle der Suspension eines Geistlichen oder Be-

stellung eines Vikariates im Sinne von § 47 (als durch

den Kirchenrat verfügte Disziplinarmassnahmen) setzt

d~ Kirchenrat die aus dem Einkommen des Geistlichen

zu entrichtende Besoldung des Vikars bezw. den bezüg-

lichen Beitrag fest.

» Ein suspendierter Geistlicher ist während der Dauer

seiner Suspension auf keine geistliche Amtsstelle wähl-

bar.

»Wird ein Geistlicher durch richterliches Urteil seines

Amtes entsetzt und für unfähig erklärt, ein geistliches

Amt zu bekleiden, so ist er aus der Liste des zürcherischen

Ministeriums zu streichen. Der Kirchenrat ist berechtigt,

Geistliche in den Ruhestand zu versetzen, unter Vorbehalt

des Rekurses an den Regierungsrat (§ 68). »

C. -

Die durch das Kirchengesetz vorgesehene, von

der Synode am 13. Februar 1905 erlassene und vom

Regierungsrat unter einigen Vorbehalten am 22. Juni

1905 genehmigte Kirchenordnung verweist in § 18 für

die Wahl der Beamten und Angestellten der Kirch-

gemeinden auf das allgemeine Gesetz vom 7. Winter-

monat 1869 betr. die Wahlen und die Entlassung der

öffentlichen Beamten und Angestellten, für die Pfarr-

wahlen auf die regierungsrätlich genehmigte Verordnung

des Kirchenrates vom 26. Februar 1903. Der vierte Ab-

schnitt betrifft «die Geistlichen». Unter den allgemei-

nen Bestimmungen wird zunächst die Prüfung und Ordi-

nation geregelt: §§ 37 und 381auten :

« § 37. Wer an eine Pfarrstelle des Kantons Zürich.

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Staatsrecht.

gewählt zu werden wünscht, hat sich über -die für das

geistliche Amt erforderlichen persönlichen Eigenschaften

sowie über die vorgeschriebene wissenschaftliche Bildung

• und über die praktische Befähigung auszuweisen. Ersteres

geschieht durch die vom Kirchenrate behufs Zulassung

zu den Prüfungen auszustellende Empfehlung, letzteres

durch die ordnungsgemäss vor der theologischen Kon-

kordatsbehörde abzulegenden Prüfungen (Konkordat

vom 19. Februar 1862; Reglement dazu vom 25. April

1898).))

({ § 38. Kandidaten des Predigtamtes oder Geistliche.

welche den Kon"{tordatsprüfungen entsprechende Exa-

mina bestanden haben, können vom Kir~henrat auf

Grund eines Kolloquiums (mündliche Prüfung) unter

die im Kanton Zürich wählbaren Geistlichen aufgenom-

men werden, vorausgesetzt, dass sie Schweizerbürger

sind und gute Zeugnisse über ihren Wandel und eventuell

auch über ihre bisherige pfarramtliche Berufstätigkeit

beibringen.

)) Kandidaten für das Pfarramt der französischen

Kirchgemeinschaft in Zürich haben kein Kolloquium

zu bestehen, insofern sie im übrigen den Wählbarkeits-

anforderungen der Kirchenordnung entsprechen.

)) Auf Grundlage der vor sc.hweizerischen Kirchen-

behörden innerhalb oder ausserhalb des Konkordats-

gebietes abgelegten Prüfungen kann die Wählbarkdt an

zürcherischen Gemeinden zuerkannt werden, wenn sich

der betreffende Geistliche bereits in praktischer Wirksam-

keit als tüchtig erwiesen hat. J)

Nach § 39 folgt auf die Schlussprüfung die Ordination

oder Einsegnung zum geistlichen Amt, die voneiuem

Mitglied des Kirchenrates vollzogen und denjenigen

Kandidaten erteilt wird, welche -der Kirchenrat zur

Konkordatsprüfung empfohlen hat (K.-O. § 37 u. Art; 7

des Konkordats), ebenso den andernin den kantonalen

Kirchendienst aufgenommenen Geistlichen, sofern sie

nicht bereits ordiniert sind, woran sich dann das zu

Autonomie der Landeskirche. N° 61.

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leistende -

ausschliesslich die kirchlichen Aufgaben be-

treffende -

Gelübde anschliesst. Unter dem Titel «Wahl

und Einsetzung) bestimmt § 40: ({ Betreffend Wahl,

Wählbarkeit, Wahlverfahren, Bestätigungswahlen gelten

die Bestimmungen der §§ 54 bis 56 des Kirchengesetzes.)

Das Ver f a h ren bei den Pfarrwahlen wird durch

die Verordnung vom 26. Februar 1903 geregelt.

D. -

Nach dem Konkordat zwischen den Kantonen

Zürich, Aargau, Appenzell A.-Rh., Thurgau und Glarus

betreffend gegenseitige Zulassung evangelisch-reformier-

ter Geistlicher in den Kirchendienst vom 19. Februar

1~62, dem in der Folge auch noch Schaffhausen, St. Gal-

len, Basel-Stadt und Basel-Land beigetreten sind, ver-

pflichteten sich diese Kantone, alle unter den vereinbarten

Bestimmungen examinierten Kandidaten in den Kirchen-

dienst zuzulassen. Es ist darin eine gemeinsame Prü-

fungsbehörde vorgesehen, die jeden Kandidaten zu den

theologischen Prüfungen zulässt, wenn er gewisse Be-

dingungen erfüllt, darunter eine Empfehlung der kom-

petenten Kirchenbehörde des Kantons, in dem er seinen

bleibenden Wohnsitz hat und ein Zeugnis untadelhafter

Sitten. Dem Kandidaten, der die vorgesehenen Prü-

fungen in genügender Weise bestanden hat, wird von der

Prüfungsbehörde ein Zeugnis der 'Vahlfähigkeit ausge-

s'tellt, und in dem Kanton, der ihn zum Examen empfoh-

len hat, mit möglichster Beförderung die Ordination

erteilt, wodurch derselbe für den ganzen Umfang des

Konkordatsgebiets wahlfähig "ird. Geistlichen, die von

ausserhalb des Konkordatsgebietes herkommen und in

einem Kanton zum Kirchendienst zugelassen worden

sind, kommt damit die Wahlfähigkeit in den übrigen

Konkordatskantonen nicht zu.

E. -

Am 7. Januar 1914 hat der zürcherische Er-

ziehungsrat ein Reglement über theologische Fakultäts-

prüfungen an der Universität Zürich erlassen. Es sieht

in § 1 vor, dass ({ Personen schweizerischer Herkunft,

die auf Grund der bestehenden Ordnungen und Vor-

490

Staatsrecht.

schriften zu den offiziellen Prüfungen der Konkordats-

behörde nicht zugelassen werden können (z. B. Damen) ».

• sowie Ausländer. die in ihrer Heimat zur Ablegung einer

Prüfung keine Gelegenheit haben oder aus besondern

Gründen sich dazu nicht meldeten, sich einer solchen

Prüfung durch die theologische Fakultät unterziehen

können. § 2 sagt: Das über eine bestandene Prüfung aus-

zustellende Zeugnis hat nicht die gleiche Geltung wie

. ein Zeugnis einer staatlich eingesetzten Prufungsbehörde

und verleiht insbesondere nicht die Anstellungsfähigkeit

im Kirchendienst; es enthält aber 'die Erklärung der

Fakultät, dass der Geprüfte sich über das Mass von

Kenntnissen und praktischer Befähigung (m!t Ausnahme

von § 24) ausgewiesen habe, welche bei den Prüfungen

der Konkordatsbehörde gefordert wird.

11. A. -

Art. 16 der Kantonsverfassung vom 18. April

1869 lässt die

{(bürgerliche Handlungsfähigkeit, das

Stimmrecht und die Wählbarkeit zu allen Aemtern \)

gleichzeitig mit dem zurückgelegten 20. Altersjahre be-

ginnen. Durch Art. 17 sind die im Kanton niedergelas-

senen Schweizerbürger in Ausübung aller politischen

Rechte den Kantonsbürgern gleichgestellt. Art. 18 be-

stimmt: {{ Die Einstellung im Aktivbürgerrecht und in

der Wählbarkeit erfolgt:

1. mit dem Verlust der bürgerlichen Handlungsfähig-

keit;

.

2. wegen entehrender Verbrechen oder Vergehen, durch

gerichtliches Urteil;

3. infolge Konkurses, gleichviel ob durchgeführten oder

wieder aufgehobenen. jedoch nur in Fällen der Verschul-

dung und zwar durch gerichtlichen Entscheid auf die

Dauer von 1 bis 10 Jahren;

4. wegen dauernder Almosengenössigkeit und nur

während derselben. »

B. -

In der Volksabstimmung vom 29. Januar 19~11

wurde ein Absatz 2 zu Art. 16 angenommen, der lautet:

{{ Die Gesetzgebung hat zu bestimmen, inwieweit bei der

Autonomie der Landeskirche. N° 61.

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Besetzung öffentlicher Aemter das Stimmrecht und die

Wählbafkeit auch Schweizerbürgerinnen verliehen wer-

den können .. »

III. A. -

Im Auftrage der Kirchensynode schlug der

Kirchenrat am 17. Februar 1915 dem Kantonsrat als

Initiativbegehren in Form einer einfachen Anregung vor,

das Stimmrecht in kirchlichen Angelegenheiten und das

~echt der. Wählbarkeit innerhalb der verfassungsmäs-

slgen Bestimmungen auch den weiblichen schweizeri-

schen Mitgliedern der Landeskirche einzuräumen, welche

das zwanzigste Altersjahr zurückgelegt haben. Der Re-

gi~rungsrat, dem die Sache überwiesen wurde, beantragte

in einer Weisung vom 15. Januar 1916, der Anregung

durch Abänderung der §§ 9 und 33 des Kirchengesetzes

grundsätzlich unter Beschränkung auf die Einräumung

des W a h I rechtes und der Wählbarkeit für die Besetzung

der kirchlichen öffentlichen Aemter zu entsprechen.

Immerhin sollte danach die Wählbarkeit zum Pfarramt

ausgeschlossen sein. Das Gesetz kam nicht zur Annahme

und die Initiative wurde von der Synode am 2. März 1921

vorläufig zurückgezogen.

B. -

In dem Entwurf zu einem Gesetz betreffend die

Wahlen und Abstimmungen (Antrag der Redaktions-

kommission vom 11. September 1916) ist in § 1 gesagt,

dass das Stimmrecht nur männlichen Schweizerbürgem

unter Vorbehalt von Bestimmungen anderer Gesetze

zustehe; die §§ 9 u. 10 bestimmen über die Wählbarkeit

zu öffentlichen Aemtern und in die Behörden: « § 9 :

Wählbar zu öffentlichen Aemtern und in die Behörden

ist jeder Stimmberechtigte; die Erfüllung besonderer

gesetzlicher Erfordernisse und die ·in den §§ 11 bis

21 aufgeführten Beschränkungen bleiben vorbehalten.»

« § 10 : Die .Gemeinden sind berechtigt, die Wählbarkeit

von Schweizerbürgerinnen als Mitglieder von Kirchen-,

Schul-

und Armenbehörden zu beschliessen. Ebenso

können in die dem Regierungsrat beigegebenen Kommis-

sionen Schweizerbürgerinnen als stimmberechtigte Mit-

492

Staatsrecht.

glieder gewählt werden. Vorbehalten bleiben die Be-

stimmungen anderer Gesetze, welche Schweizerbürge-

rinnen auch für andere Aemter als wählbar erklären. »

C. -

Infolge einer vom Kantonsrat am 22. Oktober

1917 angenommenen Motion Greulich legte der Regie-

rungsrat am 23. November 1918 einen Antrag auf Er-

gänzung und Abänderung von Art. 11 Abs.3 u. Art. 16

Abs. 2 der Verfassung vor, wonach durch die Gesetz-

. gebung der Frau auch das Stimmrecht (nicht nur Wahl-

recht und Wählbarkeit) sollte eingeräumt werden können.

Der Antrag wurde durch eine weitergehende Initiative

Lang überholt. die das Frauenstimm- und Wahlrecht in

weitgehendster Form in der Verfassung festle.gen wollte.

Die Initiative ist vom Kantonsrat angenommen, aber

vom Volke verworfen worden.

D. -

Inzwischen hatte der Kirchenrat am 9. Sep-

tember 1918 (mit 4 gegen 3 Stimmen) entschieden, dass

auch weiblichen Kandidaten der Theologie die Ordina-

tion erteilt werden könne. Gleichzeitig beschloss er, für

zwei Bewerberinnen, danmter Frl. Elise Pfister, die mit

Erfolg die Fakultätspriifungen an der Universität Zürich

bestanden hatten, von der Abnahme eines Kolloquiums

(§ 46 Ziff. 8 des Kirchengesetzes und § 38 der Kirchen-

ordnung) Umgang zu nehmen. Den beiden wurde dann

die Ordination erteilt und Frl. Pfister in der Folge mit

der aushilfsweisen Seelsorge in. der Kirchgemeinde Neu-

münster betraut, was die Predigt in sich schliesst.

IV. A. -

Am 2. März 1921 fasste die Kirchensynode

des Kantons Zürich folgenden Beschluss:

(I 1. Der Entscheid über die Frage, ob und unter wel-

chen Umständen Frauen zum unbeschränkten Pfarr-

dienst zuzulassen seien, hat auf dem \\Tege der Revision

der Kirchenordnung zu erfolgen.

» 2. Als neuer § 38 bis wird in die KirchenordnuJlg

aufgenommen: Die Bestimmungen des § 38 und nach

entsprechender Revision des Konkordates vom 19.

Februar 1862 auch diejenigen des § 37 gelten ebenfalls

Autonomie der Landeskirche. N° 61.

493

für

unverheiratete

SchweizerbÜfgerinnen. Weibliche

Pfarrer haben im Falle ihrer Verehelichung von der

Pfarrstelle zurückzutreten.

» 3. Mitteilung des § 38 bis der Kirchenordnung an

den Regierungsrat, mit dem Ersuchen um Genehmigung

desselben gemäss § 3 Abs. 2 des Kirchengesetzes. »

Es sollte damit der Fr!. Pfister die Bahn geöffnet wer-

den, um in der Kirchgemeinde Neumünster ZUDI Pfar-

rer gewählt zu werden. Im Anschluss daran entschied

sich die Kirchgemeindeversammlung Neumünster am

21. Juni 1921 mit grosserMehrheit dahin, für die durch

de)l Rücktritt des Pfarrer Dr. Bolliger frei werdende

Pfarrstelle eine Verweserei zu errichten unter der Voraus-

setzung, dass Frl. E. Pfister als Verweserin abgeordnet

werde, und an den Kirchenrat ein entsprechendes

Gesuch zu richten, um so die Wahl der Genannten zum

Pfarrer vorzubereiten.

B. -

Der Regierungsrat versagte indessen am 7. Mai

1921 der von der Synode beschlossenen Ergänzung der

Kirchenordnung seine Genehmigung. Die Begründung

lässt sich wie folgt zusammenfassen : Das zürcherische

Staatsrecht unterscheide zwischen Wählbarkeit und

Wahlbefähigung. Auf erstere bezögen sich die Art. 16 bis

18 der Verfassung. Besondere Wahlfähigkeitsbedingungen

bestünden für die Notare, die Lehrer und die Geistlichen.

So gebrauche auch Art. 64 der Verfassung den Ausdruck

wahlfähig im Gegensatz zu der Wählbarkeit der Art. 16

bis 18. Im gleichen Sinne sei in § 54 des Kirchengesetzes

von der Wahlfähigkeit die Rede. Nur diese, d. h. die

besondere berufliche Befähigung werde danach der

Kirchenordnung überlassen. Daneben gälten für die

PfalT~r die al1gameinen Wählbarkeitserfordernisse der

Art. 16 bis 18 der Verfassung. Unter den Aemtern im Sinne

dieser Artikel sei auch das Pfarramt zu verstehen; der

Ausdruck umfasse regelmässig die durch Volkswahl zu

besetzenden Stellen. Das ergebe sich auch daraus, dass

die Gesetzgebung die Organisation der Pfarrstellen, die

494

Staatsrecht.

Aufgaben der Pfarrer und ihre Besoldungsverhältnisse

regle. Die geschichtliche Betrachtung unterstütze diese

Auffassung. Sei aber das Pfarramt ein Amt im Sinne der

Art. 16 bis 18 der Verfassung, so könne die Wählberkeit

der Frauen dazu nur auf dem Wege der Gesetzgebung

eingeführt werden. Es möge dahingestellt bleiben, ob

zu einer Zeit, da Art. 16 Abs. 2 der Verfassung noch

nicht bestand, die Zulassung von Lehrerinnen auf dem

. Interpretationswege staatsrechtlich richtig war. Ein

allfälliger Mangel wäre auf alle Fälle längst durch nach-

folgende Volksabstimmungen gehoben. Daraus einen

bindenden Schluss auf die Wählbarkeit der Frauen

zum Pfarramt zu ziehen, wäre unzulässig. Pis jetzt sei

man immer davon ausgegangen, dass ohne eine Gesetzes-

änderung eine Ausdehnung der Wählbarkeit der Frauen

zum Pfarramt nicht denkbar sei. Das in Vorbereitung

befindliche neue Wahlgesetz werde Gelegenheit geben,

die Frage auf diesem Wege zum Entscheide zu bringen.

Selbst wenn man aber annehmen wollte, die Art. 16 bis 18

der Verfassung gälten für die Pfarrer nicht und § 54 des

Kirchengesetzes übertrage die Regelung der Wählbar-

keit der Pfarrer der Kh~chenordnung, so könne dies

doch nicht als Generalvollmacht ·zur Aufstellung eines

besonderen kirchlichen' Wahlrechts aufgefasst und es

dürften daraufhin nicht Bestimmungen aufgestellt wer-

den, die nach den allgemeinen staatsrechtlichen Grund-

sätzen nur auf dem Wege der Gesetzgebung erlassen

werden könnten. Dazu gehöre namentlich der Rücktritts-

zwang im Falle der Verehelichung. Auch bei der Leh-

rerin habe man diese Frage als der Gesetzgebung vor-

behalten betrachtet. Ein anderes Vorgehen beim weib-

lichen Pfarrer könne aus der kirchlichen Autonomie

nicht hergeleitet werden. Diese umfasse nur die rein

kirchlichen Angelegenheiten, wozu das Wahlrecht nicpt

gehörte. Die kirchliche Autonomie könnte sich auch

nur zur Abgrenzung der kirchlichen Angelegenheiten

gegenüber den weltlichen verwenden lassen, nicht aber

Autonomie der Landeskirche. N° 61.

495

zur Kompetenzabgrenzung zwischen dem gesetzgebenden

Volk und seinen Organen.

V. Gegen den Beschluss des Regierungsrates hat Rechts-

anwalt Dr. Kuhn in. Zürich in eigenem Namen und

im Namen der Kirchgemeinde Neumünster. der dor-

tigen Kirchenpflege, des Vereins freisinniger Kirch-

genossen von Neumünster. einer grössern Anzahl Stimm-

berechtigter der Kirchgemeinde und der Frl. Vikarin

Elise PfIster, staatsrechtliche Beschwerde beim Bundes-

gericht erhoben mit dem Antrag, es sei derselbe als

verfassungswidrig aufzuheben und die von der, Kir-

cl}ensynode beschlossene Ergänzung der Kirchenord-

nung durch einen neuen § 38 bis als verfassungsmässig

zu erklären. Als Beschwerdegründe werden Verletzung

von Art. 16bis 18 KV. der durch Art. 63 eben da gewähr-·

leisteten Autonomie der Landeskin he, Rechtsverwei-

gerung liegend in der willkürlichen Anwendung und

Auslegung der ersterwähnten Verfassungsvorschriften

sowie Verstoss· gegen die formelle Rechtsgleichheit

geltend gemacht. Der letztere soll d8rin liegen, dass

im Kanton Zürich seit langem, auf Grund einer im Jahre

1875 vom Regierungsrat dem Erziehungsrat erteilten

Ermächtigung, . weibliche PersOl en zum Schuldienst

patentiert würden, für den Kirchendienst dagegen

die Zulassung verweigert werde, obwohl die Funk-

tionen der Lehrer und Pfarrer inhaltlich gleichartige

seien und die Stellung bei der Kategorien von Ange-

stellten deshalb auch im gleichen Titel der Verfassung

zusammenfassend und in gleicher Weise umschrieben

werde.

VI. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat die

Abweisung der Beschwerde beantragt und dabei zum

eben erwähnten Punkte bemerkt, dass hinsichtlich.

der Lehrerinnen im Unterschied zu den weiblichen

Pfarrern die durch Art. 16 Abs. 2 KV geforderte gesetz-

liche Grundlage heute insofern vorhanden sei, als die

Stimmberechtigten die ursprünglich auf dem Inter-

AS 47 I -

1921

33

496

StaatsreCht.

pretationswege:' erfolgte ZulaSsung seiiher durch die

Annahme verschiedener Gesetzesvotlagen,welche neben

• den Lehrern auch die Lehrerinnen erwähnen, wenig-

stens indirekt gebilligt hätten. Auch habe zur Zeit

jenes Interpretationsbeschlusses die Schranke des Art. 16

Abs. 2 KV noch nicht bestanden, ganz abgesehen da-

von, : dass die Auffassung des Regierungsrates der 70ger

Jahre' die Behörde in ihrer heutigen Zusammensetzung

. nicht binde. Dazu komme, dass die Verwendung weib.;.

licher Personen im Lehrdienste im Gegensatze zum

Kirche~dienste, wo sie eine Neuerung darstelle, das

Ergebnis einer langen Entwicklung sei, indem schon

vor der Annahme der Verfassung von 1869, seitdem

18. Jahrhundert in der Stadt Zürich an den Mädchen-

Primarschulen Lehrerinnen . tätig gewesen seien: lind

auf diesen Zustand in § 260 des Unterrichtsgesetzes

von 1860 ausdrücklich Rücksicht genommen worden sei.

Im übrigen ist die Begründung der Beschwerde und

der Antwort sowie der von den Parteien erstatteten

Replik und Duplik, soweit nötig, aus den nachfolgenden

Erwägungen ersichtlich.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Den Gegenstand der vorliegenden Beschwerde

bildet die Weigerung des zürcherischen Regierungsrates,

dem von der Synode der ev;mgelischen Landeskirche

des Kantons Zürich aufgestellten neuen § 36 bis der

Kirchenordnung, der Schweizerbürgerlnnen zur Be-

kleidung des zürcherischen Pfarramtes als fähig erklärt,

die staatliche Genehmigung zu erteilen. Der Regierungs-

rat stützt sich für seine ablehnende Haltung darauf,

dass das Pfarramt zu den öffentHchen Aemtern im Sinne

der Art. 16 bis 18 KV gehöre, nach diesen Vorschriften

das aktive und passive Wahlrecht zu solchen Aemtem

als Bestandteil des nur Männern zustehenden Aktiv-

bürgerrechts erscheine und Art. 16 Abs. 2 KV es der

Gesetzgebung vorbehalte zu bestimmen, inwieweit die

Autonomie der Landeskirche. N° 61.

497

Frauen dazu zuzulassen seien, jedenfalls aber der Rück-

trittszwang infolge Verheiratung nicht im \Vege der

Verordnung aufgestellt werden könne. Demgegenüber

bestreiten die Rekurrenten nicht, dass die Aktivbür-

gerschaft nach Art. 16 bis 18 KV, obwohl es darin nicht

ausdrücklich gesagt ist, nur die männlichen Staats-

angehörigen umfasst und sich demnach auch Wahl-

recht und Wählbarkeit zu den eigentlichen « Aemtern I),

gesetzliche Ausnahmen vorbehalten, auf jene beschrän-

ken. Ebenso wenden sie -

angesichts der Pra.xis des

Bundesgerichts (AS 13 S.1 ff.) mit Recht -

nicht etwa

eiJl, dass diese verschiedene Behandlung der Geschlech-

ter. hinsichtlich des Rechtes zur Betätigung im öffent-

lichen Leben, schon an sich gegen Art. 4 BV verstosse.

Vielmehr ist ihr Standpunkt der. dass die fraglichen

Verfassungsvorschriften überhaupt für die Pfarrer nicht

gelten, weil diese sowenig wie die Lehrer Beamte im

Sinne der Art. 16 bis 18 seien: nach der verfassungsrecht-

lichen Stellung der evangelischen Landeskirche und nach

§ 54 des Kirchengesetzes sei die Ordnung der Wähl-

barkeit zum Pfarramt als eine interne Angelegenheit

der Kirche zu betrachten, die in der Kirchenordnung

zu regeln sei : die Synode habe deshalb auch die heute

streitige Ausdehnung der Wählbarkeit auf Schwei-

zerbürgerinnen autonom beschliessen können, ohne

dass gegenüber dieser Satzung ein staatliches Inter-

ventionsrecht bestehe.

2. -

Nach § 3 Abs. 2 des Kirchengesetzes war der

Beschluss der Synode vom Regierungsrat auf seine

Verfassungs-

und Gesetzmässigkeit zu prüfen. Das

Schicksal des Rekurses hängt demnach nicht, ",ie die

Replik meint, davon ab, ob die Synode damit offen-

sichtlich gegen Verfassung und Gesetz verstossen, son-

dern ob der Regierungsrat, indem er die Zustimmung

zu ihrem Vorgehen versagte, die Grenzen der ihm ge-

genüber dieser Körperschaft zustehenden Aufsichts-

gewalt in verfassungswidriger Weise überschritten habe.

493

Staatsrecht.

Hiebei kann es sich für das Bundesgericht nicht

darum handeln, die Ansicht des angefochtenen Ent-

scheides über die Bedeutung und Tragweite der Art. 16

• bis 18 KV frei auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Seine Kog-

nition geht vielmehr nur darauf, ob eine willkürliche

oder rechtsungleiche Auslegung und Anwendung der

gedachten Vorschriften vorliege. Den~ die Rek~rrenten

selbst rufen dieselben ja nicht etwa m dem Smne an,

, dass darin die Wählbarkeit auch der Frauen zum Pfarr-

amt geWährleistet wäre, sondern behaupten nur, . dass

sie deren Einführung durch autonome Satzung der Kirche

nicht entgegenstehen. Vorschriften der Kantonsvt>r-

fassung, welche ohne ein individuelles Recht zu ~unsten

gewisser Personenklassen nach bestimmter Richtu~g

zu statuieren, lediglich objektive Rechtsnormen fur

die' Ordnung eines Lebensverhältnisses enthalten, neh-

men aber was die Kompetenz des Bundesgerichts zur

U eberprüfung,ihrer Anwendung und Auslegung betrifft,

keine andere Stellung ein als das gewöhnliche Gesetzes-

recht. Es kann deshalb gegenüber ihrer Verletzung

durch die kantonalen Behörden nur der beschränkte

Schutz aus Art. 4 BV gegen willkürliche und ungleiche

Behandlung in Betracht kommen.

Eine weitergehende Kognition lässt sich hier auch

aus dem von den Rekurrenten ferner angerufenen Art.

63 KV nicht herleiten. Er. erklärt die

«(Organisation

der Landeskirche), ausdrücklich als Sache der Gesetz-

gebung. Nur in der Ordnung der « K~ltusverhäl~~sse »

soll gleioh den übrigen nicht staath~h orgalllsI~rten

kirchlichen Genossenschaften auch die Landeskirche

selbständig sein, wobei aber immerhin das Oberauf-

sichtsrecht des Staates vorbehalten wird. Die Ent-

scheidung darüber, ob ein Beschluss des obersten

Organs der Landeskirche, der Synode eine rein kirch-

liche Angelegenheit im erwähnten Sinne betreffe, ~uss

aber notwendigerweise in letzter Linie der s~aatl~chen

Behörde zukommen, die gegenüber den kIrchlichen

Autonomie der Landeskirche. N° 61.

499

; Organen das Interesse des Staates und seine Rechts-

ordnung wahrzunehmen hat. Um Uebergriffe jener

Organe in das Gebiet des staatlichen Rechtes zu ver-

hüten, ist durch den bereits erwähnten und in seiner

Rechtsbeständigkeit nicht angefochtenen § 3 Abs. 2

des Kirchengesetzes die Pflicht der Synode, ihre Be-

schlüsse dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzu-

legen, und das Recht des letzteren, sie auf ihre Ueber-

einstimmung mit Verfassung und Gesetz nachzuprüfen,

vorgesehen worden. Das Bundesgericht hat aber von

jeher erklärt, dass in solchen Fällen, selbst wo die An-

wendung individuelle öffentliche Rechte begründender

Verfassungsvorschritten (wie der gewissen innert des

Staates bestehenden öffentlichrechtlichen Verbänden ge-

währleisteten Befugnis zu autonomer Ordnung ihrer

Angelegenheiten) in Frage steht, auf die Ansicht der-

jenigen kantonalen Behörde, welche nach dem kanto-

nalen Staatsrecht in letzter Instanz zur Lösung der da-

raus entstehenden Konflikte b~rufen ist, ein besonderes

Gewicht zu legen und davon nicht ohne Not, sondern

nur dann abzuweichen sei, wenn sich dieselbe als zwei-

fellos unrichtig darstellt (AS 40 I S. 399-400; 25 I

S. 470-471 Erw. 3 und die hier angeführten früheren

Urteile). Steht die Auslegung der Art. 63 Abs. 3 u.4 KV

selbst hier dem Bundesgericht infolgedessen nur in

diesem Umfange zu, so kann aber selbstverständlich

auch die Frage, ob die vom Regierungsrat aus anderen

Verfassungsnormen, nämlich den Art. 16 bis 18 KV zur

Unterstützung seines Entscheides gezogenen Schlüsse

mit der ersterwähnten Vorschrift verträglich seien,

nicht in weiterem Umfange untersucht werden. Im

übrigen ist klar, dass wenn diesen anderen Normen

nach ihrer Fassung und ihrem Inhalt eine allgemeine,

auch die Besetzung öffentlicher Stellen von der Art der

kirchlichen Aemter umfassende Bedeutung beigemes-

sen werden muss und darf, dagegen nicht unter Be-

rufung auf die verfassungsmässige Autonomie der Kirche

500

Staatsrecht.

angekämpft werden kann, da diese dann eben durch

dieselbe Rechtsquelle, nämlich die Verfassung selbst

• von vorneherein als in entsprechendem Sinne beschränkt

erscheint. Richtig betrachtet behauptet zudem der

Rekurs selbst gar nicht ernstlich, dass die Frage der

Wählbarkeit zum Pfarramt schon nach der Verfassung

Art. 63 Abs. 3 und 4 als eine der inneren kirchlichen

Ordnung überlassene gelten müsse. Rechnet doch auch

die Rekursschrift auf S. 16 zu den durch die Gesetz..:

gebUllg zu lösenden Organisationsfragen im Sinne von

Art. 63 Abs. 4 KV neben der «'.Umschreibung der Zu-

gehörigkeit zur. Landeskirche, der Bezeichnung der

Kirchgemeinden, Bestimmung von Zusammensetzung

und Wirkungskreis der kirchlichen Behörden" auch

« die Ordnung des Pfarramtes ll. Wenn in Ueberein-

stimmung damit das Kirchengesetz von 1902 tatsäch-

lich nicht bloss die Besoldungsverhältnisse der Pfarrer,

sondern auch die Zahl und Art der Besetzung der Pfarr-

ämter, die den Pfarrern obliegenden kirchlichen Auf-

gaben und den Umfang ihrer Rechte und Pflichten

von Staatswegen bestimmt hat, ohne dass die Rekur-

renten dem staatlichen Gesetzgeber die Zuständigkeit

hiezu bestreiten und die Giltigkeit der betreffenden

Vorschriften bezweifeln würden, so ist aber nicht er-

sichtlich, weshalb hinsichtlich der Wählbarkeitsbedin-

gungen, die doch sachlich zWfifellos ebenfalls einen Teil

jener «Ordnung des Amtes)) bilden, der Wille der Verfas-

sung ein anderer gewesen sein sollte. Art. 64 Abs. 3 KV

greift denn schon selbst auch in dieses Gebiet ein, indem

er die Wirkung der erfolgten Wahl auf sechs Jahre

beschränkt und damit eine Anstellung auf längere

Zeit ausschliesst. Was geltend gemacht wird, ist viel-

mehr im Grunde nur (vgl. S. 18 der Rekursschrift),

dass « gesetzt es wäre die Normierung der Wählbar-

keitsbedingungen nicht schon von Verfassungswegen

eine innere kirchliche Angelegenheit, sie doch jeden-

falls durch das Ausführungs- (Kirchen-) gesetz von

301

1902 in § 54 dazu gemacht worden sei)), indem der darin

verwendete Ausdruck « Wahlfähigkeit » nach der Fas-

sung und dem Zusammenhang der Bestimmung auf

alle Erfordernisse der 'Vählbarkeit bezogen werden

müsse und nicht nur das ~ine Erfordernis des beson-

deren beruflichen Befähigullgsausweises im Auge haben

könne. Eine falsche Auffassung des Regierungsrates

über die Bedeutung einer nicht in der Kantonsver~

fassung, sondern bloss in .einem Gesetze enthaltenen

Kompetenzdelegationkann aber auch nicht die Kantons-

verfassung, sondern nur das Gesetz verletzen, dessen

Anwendung und Auslegung eben der Nachprüfung

des Bundesgerichts bloss im Rahmen des Art. 4 BV

untersteht.

3. -

Der Anspruch auf Schutz gegen willkürliche und

ungleiche Behandlung nach Massgabe dieser Vorschrift,

der nach dem Gesagten allein hier in Betracht fällt,

steht nur demjenigen zu, der durch eine kantonale

Verfügung oder einen kantvnalen Erlass persönlich

in seinen Rechten oder rechtlich geschützten Interessen

betroffen wird. Die Zugehörigkeit zur Staatsgemein-

schaft und das allgemeine staatsbürgerliche Interesse

an der Beseitigung eines behördlichen Erlasses oder

einer Verfügung genügen zur Erhebung des staats-

rechtlichen Rekurses nicht. Zur Geltendmachung sol-

cher Interessen

dienen

die politischen Rechte der

Bürger. Von diesem Gesichtspunkte aus ist es sehr

zweifelhaft, ob der Kirchenpflege Neumünster, dem

Verein freisinniger Kirchgenossen von Neumünster und

den einzelnen Stimmberechtigten der Kirchgemeinde,

welche rekurriert haben, die Legitimation zur Beschwerde-

führung zuerkannt werden könnte. Die Frage braucht

indessen deshalb nicht gelöst zu werden, weil jeden-

falls diese Befugnis der Mitrekurrentin Frl. Pfister

nicht abgesprochen werden kann. Infolgeihrer mit

der Ordination verbundenen Aufnahme in den zür-

cherischen Kirchendienst . ist sie an der Genehmigung

502

Staatsrecht.

des Beschlusses der Synode und der Aufhebung des

die Genehmigung versagenden Beschlusses des Regie-

• rungsrats nicht nur h der oben erwähnten Eigenschaft,

sondern auch persönlich interessiert und muss sich

deshalb gegen den in d! r Verweigerung der Genehmi-

gung liegenden Eingriff in ihre Interessen, soweit er

der Ausfluss einer ungleichen und willkürlichen An-

wendung des massgebenden objektiven Rechts ist,

zur Wehre setzen können.

4. -

Frägt sich denmach zunächst, ob die Annahme

des Regierungsrates, dass die materiellen Wählbarkeits-

bedingungen der Ärt. 16 bis 18 KV auch für die Pfarrer

gelten und der kirchlichen Ordnung nur die Regelung

der besonderen beruflichen Erfordernisse zustehe, einen

solchen Verstoss gegen klares Recht enthalte, so ist

dies zu verneinen. Die Pfarrer werden in der zürche-

rischen Gesetzessprache bald unter die Beamten ein-

bezogen, bald werden sie mit den Lehrern' neben diesen

aufgeführt. So reiht § 1 des bald nach der Verfassung

erlassenen Gesetzes betT.' die Wahlen und die Entlas-

sung der Beamten und öffentlichen Angestellten die

Geistlichen wie die Lehrer unter,die Beamten, ebenso

die Ueberschrift des Abschnittes 5 über die Entlassung,

während sie in § 2, der von den- Gemeindewahlen han-

delt, und in § 6 neben den Gemeindebehörden und

Gemeindebeamten genannt sind. Der Schluss, welchen

die Rekurrenten aus den bei den letzteren Bestimmungen

auf die Verneinung der Beamtenqualität ziehen wdlen,

ist demnach keinesfaJIs zwingend. Ebensowenig frei-

lich die Folgerung des Regierungsrats, es gälten die

allgemeinen Bestimmungen der Art. 16 bis 18 der Ver-

fassung für die Pfarrer deshalb, weil § 54 des Kirchen-

gesetzes, der von den Pfarrwahlen handelt, von Wahl-

fähigkeit, nicht von \Vählbarkeit spreche, und weil

ersterer Ausdruck sich nur auf die besonderen beruf-

lichen Bedingungen der Fähigkeit zum Pfarramt be-

ziehe; der Ausdruck " wahJfähig)) in § 54 des Kirc~en-

,

I

,~

Autonomie der Landeskirche. N0 61.

503

gesetzes ist offensichtlich aus Art. 64 der Verfassung

übernommen, und es kann nicht gesagt werden, der

Begriff bedeute etwas anderes, als derjenige der Wähl-

barkdt, zumal da § 54 selbst zum Schlusse das Wort

((wählbar)) im gleichen Sinne braucht. Der blosse W ort-

laut der Bestimmung lässt ebensogut . die Auffassung

zu, das Kirchengesetz wolle, wenn es die Wahlfählg-

keit der Pfarrer ordnet, alle Bedingungen der Wähl-

barkeit festsetzen, sodass demnach dafür in der Tat

einzig die Vorschriften der Kirchenordnung und des

Konkordates über die gegenseitige Zulassung von Geist-

lichen massgebend wären. Aber auch das ergibt sich

nicht notwendig aus den gebrauchten Wendungen.

Die Rekurrenten sehen sich denn auch selbst veran-

lasst, die tatsächlich . durch die Kirchenordnung über

die Wahlfählgkeit der Pfarrer aufgestellten Bestim-

mungen zu Hülfe zu nehmen, um darzutun, dass im

Sinne des Kirchengesetzes alle Wählbarkeitsbedingun-

gen der kirchlichen Ordnung vorbebalten seien. Aber

§ 37 der Kirchenordnung spricht nur von den für das

geistliche Amt erforderlichen persönlichen Eigenschaf-

ten und dem Ausweis über die Befähigung. Daneben

haben andere aus einer anderen Quelle geschöpfte

staatsbürgerliche Erfordernisse, wie die Staatsange-

hörigkeit u. s. w. wohl Raum. Allerdings ist dann in

§ 38 das Schweizerbürgerrecht als Bedingung der Zu-

lassung gefordert; aber die Bestimmung handelt nur

von der Zulassung solcher Kandidaten, welche nicht

die Konkordatsprüfung sondern

bloss ein anderes

Examen abgelegt haben, auf Grund besonderen Be-

schlusses des Kirchenrates, und statt zu schliessen,

wie es die Rekurrenten tun, das Erfordernis gelte des-

halb, weil es in § 38 aufgestellt ist, auch für die Kan-

didaten, die unter § 37 fallen, liegt es ebenso nahe an-

zunehmen, -

mit dem Regierungsrat, -

es ergebe

sich aus einer andern, ausserhalb der Kirchenordnung

stehenden Quelle, als welche nur die allgemeinen Ver-

504

Staatsrecht.

fassungsbestimmungen über die 'Vählbarkeit zu einem

Amt oder allenfalls andere allgemeine staats- oder kir-

• chenrechtliche Nonnen in Betracht fallen können. Er~

gibt sich so aus dem Wortlaut der von der Wählbar-

keit der Beamten und der Pfarrer handelnden Bestim-

mungen der Verfassung und der Gesetze keine sichere

Lösung der Frage, ob die Wählbarkeitsbedingungen der

Art. 16 bis 18 KV auch für die Bekleidung des Pfarr-

amtes gelten, so lassen sich auch für jede der beiden

Lösungen Erwägungen allgemeiner Art anführen. Den

Rekurrenten ist zuzugeben, dass nach der Struktur

der Verfassung die fraglichen Bestimmungen vorab

das aktive und passive Wahlrecht für die Staatsämter

im engern Sinne, denen die Ausübung der eigentlichen

obrigkeitlichen Befugnisse zusteht, im Auge hatten.

Dazu gehört das Pfarramt nicht, sowenig wie das Lehr-

amt. Es handelt sich hier um allgemeine Kulturauf-

gaben, deren sich der Staat zwar annimmt und die er

regelt, die aber nicht zu. den wesentlichen Staatsauf-

gaben gehören .. Insbesondere hat die Kirche einen selb-

ständigen Zweck, denjenigen der Pflege und Sorge

für die religiösen Bedürfnisse einer Gemeinschaft, der

an sich nicht an eine staatliche Organisation gebunden

ist. Der Pfarrer ist in der evangelischen Kirche das

Organ, das in erster Linie diesem Zwecke dient und zwar

nnerhalb der Gemeinde und für diese. Das Amt bestand

schon vor den meisten eigentlichen Staatsämtern und

bevor den Gemeindegenossen die Wahl übertragen war.

Auch nachher lag keine Notwendigkeit vor, die Wahl-

fähigkeit von dem Besitz des Aktivbürgerrechts ab-

hängig zu machen. Zur richtigen Erfüllung der Auf-

gabe ist an sich nicht einmal die Staatsangehörigkeit

erforderlich, sowenig wie der Wohnsitz in der Gemeinde

Letzteres Erfordernis ist auch in Zürich durch das

Konkordat von 1862 positiv beseitigt. Auf der andern

Seite erfordert das Pfarramt besondere Berufung und

Eignung in ganz anderem Masse als die gewöhnlichen

Autonomie der'Landeskirche, N° 61.

505

Staatsämter. Dies alles, in Verbindung mit der Tat-

sache, dass in den Art. 16 bis 18 der Verfassung auf sol-

che besondere Erfordernisse nicht hingewiesen ist, lässt

sich ·dafür anführen, dass das Pfarramt nicht ·zu den

Aemtern im Sinne von Art. 16 gehört, woraus dann fol-

gen würde, dass die genannten Verfassungsbestimmun-

gen der Zulassung der Frauen zum Pfarramt nicht

entgegenstehen. So ist denn auch früher für die ver-

wandte Tätigkeit

des Lehrers

vom Regierungsrat

selbst die nämliche Auffassung vertreten worden. Al-

lein auch für die abweichende Ansicht, welche die Be-

hörde heute zur Begründung der Nichtgenehmigung

des Beschlusses der Kirchensynode verficht, lassen sich

Gründe anführen. In ihrer äussern Erscheinung und

WIrksamkeit ist die zürcherische evangelische Landes-,

kirche dne Schöpfung des Staates. Sie ist territorial '

und nach dem Bestande beschränkt auf das Kantons-

gebiet und die Kantonsangehörigen. Der Staat regelt

die Einteilung des Gebiets, tr bestimmt die Aemter.

denen die Besorgung und· Verwaltung kirchlicher An-

gelegenheiten zusteht, auch soweit sie rein kirchliche

Aufgaben haben. und ordnet ihre Rechte und Pflichten.

An anderer Stelle ist bereits festgestellt worden, dass

letzteres insbesondere auch vom Pfarramt gilt. Diese

Tatsachen können aber wohl dazu führen, dass auch

es als staatliches Amt angesehen und die ·Wählbarkeit

dazu von den für solche aufgestellten Erfordernissen

abhängig gemacht wird. Dafür spricht seit der Ein-

führung der' Volkswahl zudem der Zusammenhang

von aktivem und passivem Wahlrecht, indem doch

in der Regel die Wählbarkeit von dem Besitz der. per-

sönlichen Eigenschaften abhängt, die das aktive Wahl-

recht bedingen, und kein genügender Grund ersichtlich

ist, für die Pfarrer eine Ausnahme zu machen, die

sich für Lehrer viel eher rechtfertigen lässt. Das Pfarr-

amt hat eben im landeskirchlichen System zwei Seiten,

eine innere, indem der Pfarrer als Diener der. Kirche

506

Staatsrecht.

nach ihrer Ordnung und Satzung für das religiöse

Bedürfnis ihrer Angehörigen sorgt, und eine äussere,

indem er durch die Seelsorge gleichzeitig eine staat-

• liehe Pflicht erfüllt. Wenn bei dieser Sachlage die Staats-

bfhörde, die zu entscheiden hatte, ob die Wählbar-

keitsbedingungen der Art. 16 bis 18 der Verfassung auch

für Pfarrer gelten, die Frage in letzterem Sinne löste,

so kann darin eine Willkür nicht erblickt werden. Da-

mit fällt aber nach dem oben Gesagten auch der Vor-

wurf eines Eingriffes des Regierungsrates in die durch

Art. 63 gewährleistete Autonomie der Landeskirche

ohne weiteres al& unbegründet dahin.

5. -

Wollte man aber auch in dem gedachten Punkte

grundsätzlich anderer Meinung sein, so kann es doch

jedenfalls nicht als verfassungswidrig bezeichnet wer-

den, dass der Regierungsrat die heute im Streite lie-

gende spezielle Frage der \Vählbarkeit von Frauen als

eine durch die staatliche Gesetzgebung zu lösende er-

klärte. Die Wählbarkeit der Frauen zu öffentlichen

Aemtern und Stellen ist eine Bedingung besonderer

Art. Sie ist überall, und so auch im Kanton Zürich

von jeher in Verbindung mit der Frage des aktiven

Stimm- und Wahlrechts der Frauen gebracht worden.

Um der Anteilnahme der Frauen am öffentlichen Le-

ben auf kantonalem Boden die Bahn zu öffnen, wurde

vom Kantonsrat im Jahre 1911 dem Volke die Ver-

fassungsbestimmung von Art. 16 Abs. 2 vorgelegt

und von diesem angenommen, wonach die Gesetzge-

bung zu bestimmen hat, inwieweit bei der Besetzung

öffentlicher Aemter das Stimmrecht und die Wähl-

barkeit auch Schw-'izerbürgerinnen verliehen werden

kann. Damit wurde einerseits eine Schranke beseitigt,

die bisher den Frauen die Teilnahme am öffentlichen

Leben verwehrt hatte, und es wurde die Möglichkeit

geschaffen, dass sie zum aktiven und passiven Wahlrecht

zugelassen werden konnten. Neben dieser, die Gleich-

stellung der Geschlechter im öffentlichen Leben be-

Autonomie der Landeskirche. N° 61.

507

günstigenden Wirkung will die Bestimmung aber an-

derseits die staatsrechtliche Form festsetzen, in der

die Zulassung vor sich gehen soll. Und zwar weist sie

die Frage der Gesetzgebung zu, womit der Volksge-

samtheit ein Mitspracherecht dabei eingeräumt ist,

ob und in welchem Umfange die aktive und die passive

Wählbarkeit der Frau einzuführen sei. Der Bericht

des Regierungsrates zu der Verfassungsnovelle von

1911 spricht dies mit den Worten aus: « Es muss sich

daher vor allem einmal darum handeln, das Prinzip

der Zulassung der Frauen zur Mitarbeit bei der Gesetz-

gebung und öffentlichen Verwaltung verfassungsmäs-

sig anzuerkennen. Sache der Gesetzgebung ist es dann

das Mass der praktischen Ausführung des Grundsatzes

zu bestimmen. Auch bei Annahme des vorgeschlage-

nen Verfassungs artikels . wird es demzufolge das Volk

jederzeit in der Hand haben, zu entscheiden, in welchem

Umfange es die Tätigkeit der Frauen in seinen Parla-

menten und Behörden wünscht.»

Nach den oben

angestellten allgemeinen Betrachtungen und der Ent-

stehungsgeschichte dieser Vorschrift kann aber keinem

Zweifel unterliegen, dass jedenfalls sie für das ganze

Gebiet des kantonalen öffentlichen Rechts mit Ein-

schluss des staatlichen Kirchenrechts 'gilt. Auch die

Ihndeskirchlichen Aemter sollen nach der neuen Ver-

fassungsbestimmung den Frauen offen stehen, wenn

und soweit die Gesetzgebung dies zulässt. Dazu gehört

vorab das Pfarramt. Wie die übrigen Aemter der

Landeskirche· wird es durch Wahl besetzt, erhält es

seine rechtliche Gestaltung durch die staatliche Ord-

nung. Oh Frauen zuzulassen seien, ist eine staatspoli-

tische Frage. die hier sogar von erheblich grösserer

Wichtigkeit ist als bei den Verwaltungsämtern. In

Hinsicht auf diese Frage ist es daher jedenfalls als

öffentliches Amt im Sinne der Bestimmung in Art. 16

Abs. 2 der Verfassung anzusehen. Auch wenn anzu-

nehmen wäre, die Wählbarkeit der Frauen zum Pfarr-

508

Staatsrecht.

amt sei bisher durch die Kirchenordnung, nicht durch

die Verfassung ausgeschlossen gewesen, so ist es nun-

mehr Sache der staatlichen Gesetzgebung, die Wähl-

• barkeit einzuführen. Dabei stünde wohl nichts ent-

gegen, dass das Gesetz die Kompetenz dazu den kirch-

lichen Behörden delegieren würde. Es bedürfte dazu

aber einer besonderen neuen gesetzlichen Vorschrift.

Das Kirchengesetz, das in § 54 die 'Vählbarkeitsbedin-

gungen der Pfarrer der Kirchenordnung zuweist, ist

zu eimr Zeit entstanden, da von einer Zulassung der

Frauen zum Pfarramt, die wenigstens für schweizeri-

sche

Verhältniss~ eine durchaus neue Tendenz dar-

stellt, noch keine Rede war. Selbst wenn man daher

die darin enthaltene Ermächtigung nicht nur auf die

berufliche Befähigung, sondern auch· auf die sonstigen

Voraussetzungen der Wählbarkeit bezieht, so kann sie

doch nicht auf die Frage der Zulassung der Frauen

erstreckt werden, an die man damals nicht dachte

und für die eine solche Ermächtigung gewiss nicht \ r-

teilt worden wäre. Von dieser Auffassung sind denn auch,

wie aus Fakt. III oben hervorgeht, bisher alle Teile,

bis zum· streitigen Beschlusse vom 2. März 1921 auch

die Kirchensynode ausgegangen.

'6. -

Wenn -die Rekurrenten demgegenüber auf die

abweichende Behandlung der' Lehrerinen verweisen,

so ist einmal festzustellen, dass hier die Rechtslage

von vorneherein insofern eine' andere war. als schon vor

der Verfassung von 1869 die Verwendung weiblicher

Lehrkräfte wenigstens in der Stadt Zürich üblich und

für das Gebiet dieser durch das Unterrichtsgesetz von

1860 ausdrücklich gebilligt worden war. Es liess sich

daher die Ausdehnung der Zulassung auch auf den

übrigen Kanton schon mit dem Gebote der Rechts-

gleichheit rechtfertigen, da für eine verschiedene Lö-

sung der Frage in Bezug auf die Stadt und die übrigen

Gemeinden des Kantons in der Tat innere Gründe

nicht er~ichtlich sind. Wollte man aber dieser Argumen-

Interkant. Verkehr mit Motorfahrrädern u. Fahrzeugen. N° 62.

509

tation nicht beistimmen, so wäre' zu sagen, dass. man

in dieser Beziehung, da die Gründe, welche dafür spre-

chen, das Pfarramt zu den Aemtern im Sinne der Art.

16 bis 18 KV zu rechnen, an sich in gleichem, wenn

nicht in verstärktem Masse für das Lehramt zutreffen,

vor einem anormalen, formell mit der Verfassung nicht

übereinstimmenden Zustande steht. Aus einem solchen

kann aber ein Anspruch darauf, dass die gleiche Ent-

bindung von den verfassungsrechtlichen Beschränkun-

gen und Erfordernissen auch noch für weitere öffentliche

Stellen gewährt werde, nicht hergeleitet werden. Art.

4 BV gibt dem Bürger nur ein Recht auf gleiche Be-

handlung gemäss und nicht entgegen dem Gesetz.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

VI. INTERKANTONALER VERKEHR

MIT MOTORFAHRZEUGEN UND FAHRRÄDERN

CIRCULATION INTERCANTONALE

DES VEHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES

62. Urteil vom 17. Dezember 1921 i. S. Luzern gegen Aargau.

Art. 20 Konkordat betr. den Verkehr mit Motorfahrzeugen

vom 7. April 1914, 46 Abs. 2 BV. Zuständig zur Ausstellung

der Verkehrsbewilligung für ein Motorfahrzeug und damit

zunächst auch zu dessen Besteuerung ist der Kanton des

ordentlichen Standortes des Fahrzeuges und nicht des

"\Vohnsitzes des Eigentümers.

A. -

Die Aktiengesellschaft Ziegelwerke Horw...;Gett-

nau-Muri mit Sitz in Horwund Fabriken in Gettnau

und Muri wurde anfangs 1921 vom Bezirksamt Muri