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47_I_509

BGE 47 I 509

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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5(;8

Staatsrecht.

amt sei bisher durch· die Kirchenordnung, nicht durch

die Verfassung ausgeschlossen gewesen, so ist es nun-

mehr Sache der staatlichen Gesetzgebung, die Wähl-

• barkeit einzuführen. Dabei stünde wohl nichts ent-

gegen,dass das Gesetz die Kompetenz dazu den kirch-

lichen Behörden delegieren würde. Es bedürfte dazu

aber einer besonderen neuen gesetzlichen Vorschrift.

Das Kirchengesetz, das in § 54 die 'Vählbarkeitsbedin-

gungen der Pfarrer der Kirchenordnung zuweist, ist

zu eiwr Zeit entstanden, da von einer Zulassung der

Frauen zum Pfarramt, die wenigstens für schweizeri-

sche

Verhältniss~ eine durchaus neue Tendenz dar-

stellt, noch keine Rede war. Selbst wenn man daher

die darin enthaltene Ermächtigung nicht nur auf die

berufliche Befähigung, sondern auch· auf die sonstigen

Voraussetzungen der Wählbarkeit bezieht, so kann sie

doch nicht auf die Frage der Zulassung der Frauen

erstreckt werden, an die man damals ·nicht dachte

und für die eine solche Ermächtigung gewiss nicht; r-

teilt worden wäre. Von dieser Auffassung sind denn auch,

wie aus Fakt. BI oben hervorgeht, bisher alle Teile,

bis zum streitigen Beschlusse vom 2. März 1921 auch

die Kirchensynode ausgegangen.

·6. -

'Venn 'die Rekurrenten demgegenüber auf die

abweichende Behandlung der - Lehrerinen verweisen,

so ist einmal festzustellen, dass hier die Rechtslage

von· vorneherein insofern eine' andere war, als schon vor

der Verfassung von 1869 die Verwendung weiblicher

Lehrkräfte wenigstens in der Stadt Zürich üblich und

für das Gebiet dieser durch das Unterrichtsgesetz von

1860 ausdrücklich gebilligt worden war. Es liess sich

daher die Ausdehnung der Zulassung auch auf den

übrigen Kanton schon mit dem Gebote der Rechts-

gleichheit rechtfertigen, da für eine verschiedene Lö-

sung der Frage in Bezug auf die Stadt und die übrigen

Gemeinden des Kantons in der Tat innere Gründe

nicht en:ichtlich sind. Wollte man aber dieser Argumen-

Interkant. Verkehr mit Motorfahrrädem u. Fahrzeugen. No 62.

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tation nicht· beistimmen, so wäre· zu sagen, dass man

in dieser Beziehung, da die Gründe, welche dafür spre-

chen, das Pfarramt zu den Aemtern im Sinne der Art.

16 bis 18 KV zu rechnen, an sich in gleichem, wenn

nicht in verstärktem Masse für das Lehramt zutreffen,

vor einem anormalen, formell mit der Verfassung nicht

übereinstimmenden Zustande steht. Aus einem solchen

kann aber ein Anspruch darauf, dass die gleiche Ent-

bindung von den verfassungs rechtlichen Beschränkun-

gen und Erfordernissen auch noch für weitere öffentliche

Stellen gewährt werde, nicht hergeleitet werden. Art.

4 BV gibt dem Bürger nur ein Recht auf gleiche Be-

handlung gemäss und nicht entgegen dem Gesetz.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

VI. INTERKANTONALER VERKEHR

MIT MOTORFAHRZEUGEN UND FAHRRÄDERN

CIRCULATION INTERCANTONALE

DES VEHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES

62. 'D'rteil vom 17. Dezember 19~1 i. S. Luzern gegen Aargau.

Art. 20 Konkordat betr. den Verkehr mit Motorfahrzeugen

vom 7. April 1914, 46 Abs. 2 BV. Zuständig zur Ausstelluug

der Verkehrsbewilligung für ein Motorfahrzeug und damit

zunächst auch zn desseu Besteuerung ist der Kanton des

ordentlichen Standortes des Fahrzeuges und nicht des

\Vohnsitzes des Eigentümers.

A. -

Die Aktiengesellschaft Ziegelwerke Horw-'Gett-

naU-Muri mit Sitz in Horwund Fabriken in Gettnau

und Mud wurde anfangs 1921 vom Bezirksamt Muri

510

Staatsneht.

aufgefordert, pro 1921 .die interkantonale

Verkehrs~

bewilligung im Sinne von Art. 7. 8, 20 des Automobil-

konkordates vom 7. April 1914 für einen im' Zweig-

• betriebe Muri verwendeten Motorlastwagen dort zu

lösen, weigerte sich aber mit Briefen vom 6. und 20.

Januar 1921 dies zu tun, indem sie den Standpunkt

einnahm, dass zuständig zur Ausstellung ihres Erach-

tens der Kanton des Firmasitzes, also Luzem sei, wo

sie die Bewilligung denn auch schon eingeholt habe,

und beifügte: der Wagen werde übrigens nur vor-

übergehend in Mud beschäftigt, seit der Zerstörung

der Horwer Fabrik durch Brand (im August 1920)

allerdings etwas mehr als in Horw; « sobald diese Fa-

brik wieder aufgebaut ist, wird er sich aber zum grös-

sten Teile hier befinden .und auch schon während der

Bauzeit. » Auf Weisung der aargauischen Polizeidirek-

tion hielt das Bezirksamt Muri am 20. Mai 1921 die

Firma nochmals an. unverzüglich die· Fahrbewilli-

gung im Kanton Aargau zu lösen und die bezüglichen

Taxen zu bezahlen, und verbot ihr bis dahin die Ver-

wendung des Wagens im Bezirk. Die Aktiengesell-

schaft Ziegelwerke Hotw-Gettnau-Muri rekurrierte da-

gegen an den aargauischen Regierungsrat. wobei sie

in tatsächlicher Beziehung im. Wesentlichen überein-

stimmend mit ihren früheren Erklärungen bemerkte:

das streitige Auto sei im April 1920 für Horw ange~

schafft, dann vom August 1920 an «zeitweise» in Muri,

« vorübergehend») aber auch wieder in Horw verwen-

det worden. Auch jetzt werde es noch immer in beiden

Geschäften beschäftigt, da die Fabrik in Horw erst im

Wiederaufbau begriffen sei und darin noch nicht fa-

briziert werde, allerdings etwas mehr in Muri. Nach

Inbetriebsetzung von Horw, etwa im Juli werde aber

das Gegenteil der Fall sein.

Der Regierungsrat wies durch Entscheid vom 26. Juli

1921 den Rekurs ab mit der Begründung: « Das Kon-

kordat über den Verkehr mit Motorfahrzeugen und

"

Interkant. Verkehr mit Motorfahrzeugen u. Fahrrädern. N° 62. M1

Fahrrädern vom 7. April 1914 spricht sich über die

Lösung interkantonaler Differenzen bei der Frage des

Steuer- resp. Gebührendomizils der Motorfahrzeuge nicht

aus. Es verpflichtet einfach die Besitzer der Motor-

fahrzeuge zur Einholung einer Verkehrsbewilligung « bei

der zuständigen kantonalen Behörde». ohne sich darü-

ber zu äussern, ob derjenige Kanton zur Ausstellung

di -r Bewilligung befugt ist, in dem der Autobesitzer

seinen Wohnsitz hat, oder aber derjenige, in dem das

Automobiltatsäehlich untergebracht und benutzt wird.

Zweifellos muss auf aas letztere Moment abgestellt

w~rden. Die Automobilgebühren sind in erster Linie

ein Entgelt für die überaus starke Inanspru{ hnahme

der Strassen durch die Automobile, speziell durch die

Lastautomobile. Es wäre nicht verständlich. wenn die

Gebühren in einem Kanton bezogen werden könnten,

wo das Automobil nur gelegentlich verwendet wird.

Die revidierte Verordnung vom 3. Dezember 1920

zum Automobilkonkordat bestimmt daher auch, dass

im Kanton Aargau domizilierte Motorfahrzeuge hier

taxpflichtig seien, wobei unter Domizil der Ort, wo das

Automobil stationiert ist. verstanden werden muss,

sonst hätte die Verordnung vom Domizil des Eigen-

tümers oes Motorwagens und nicht vom Domizil des

Wagens gesprochen. Da die Beschwerdeführerin nicht

E-rnsthaft btstreiten kann, dass ihr Motorlastwagen

vorwiegend im Kanton Aargau verwendet wird, wenig-

stens bis zur Wiederinbetriebsetzung oer Ziegelwerke

in Horw. so rechtfertigt sich die Besteuerung ihres Au-

tomobils im Kanton Aargau auch nach der bundes-

gerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis, wonach nicht

das Rechtsdomizil einer Firma zugleich auch Steuer-

domizil ist • .sondern dieses da liegt, wo Vermögen und

Erwerb vorhanden sind. Auf Grund dieser Erwägungen

muss die Beschwerde abgewiesen werden, umsomehr.

als die Beschwerdeführerin die luzernische Verkehrs-

bewilligung offensichtlich nur einholte, weil die luzer-

AS 47 1- 1921

512

Staatsrecht.

nischen Gebühren etwas niedriger sind, als diejenigen

im Kanton Aargau. Die Beschwerdeführerin wurde

• nämlich sofort mit Jahresbeginn durch das Bezirksamt

Muri aufgefordert, im Aargau die Verkehrsbewilligung

für ihr Lastautomobil zu lösen. Sie antwortete unterm

6. Januar 1921, sie habe eine solche bereits im Kanton

Luzern gelöst. Laut Mitteilung der luzernischen Au-

tomobilkontrolle wurde die dortige Bewilligung aber

erst am 10. Januar eingeholt. Die Mitteilung vom

6. Januar war daher unrichtig. Offenbar sollte nur

Zeit gewonnen werden zur Einholung der billigeren

luzernischen Verkehrsbewilligung. Es wird Sache der

Beschwerdeführerin sein, sich mit dem KaQ.ton Luzern

über die dort zu Unrecht bezahlten Gebühren aus-

einanderzusetzen. »

Eine Ausfertigung des Entscheides wurde auch dem

luzernischen Polizeidepartement, das bei der aargaui-

schen Polizei direktion zu Gunsten der Firma interve-

niert hatte, zugestellt.

B. -

Durch Eingabe vom 29. September 1921 hat

darauf der Regierungsrat von Luzern gegen denselben

beim Bundesgericht unter Berufung auf Art. 175 OG

Beschwerde geführt mit dem Antrage auf Aufhebung.

Es wird zunächst zur Erstellung der Legitimation auf

das Interesse verwiesen, das Luzern wegen des Gebüh-

renbezuges an der Lösung der. Frage habe, und sodann

ausgeführt, die betroffene Firma besitze mehrere Mo-

torlastwagen, die abwechslungsweise mich Bedarf u. a.

auch in Muri verwendet würden. Der betreffende Wagen

bleibe dort oft längere und kürzere Zeit stationiert

und müsse von dort aus die nötigen Fuhren besorgen.

Disponiert werde über alle Wagen vom Gesellschafts-

sitz Horw aus. Hier, im Kanton Luzern, seien oeshalb

bis jetzt auch die Verkehrsbewilligungen eingeholt wqr-

den und seien sie von Rechtswegen zu lösen, da für

die Zuständigkeit zur Ausstellung derselben (nach dem

Konkordate grundsätzlich das Domizil des Besitzers

Interkant, Verkehr mit Motorfahrzeugen u. Fahrrädern. No 62. 513

des Fahrzeuges massgebend sei». Die im angefochtenen

Entscheide angerufene Verordnung des aargauischen

Grossen Rates vermöge hieran nichts zu ändern, da sie

dem Konkordate widerspreche. Es könnte sich höch-

stens fragen, ob ein « solches Domizil » im vorliegenden

Falle im Kanton Aargau {(teilweise anzunehmen wäre »,

im Sinne des bundesgerichtlichen Entscheides in Sachen

Guillermin gegen 'Vaadt und Genf vom 18. Februar

1918 (AS 44 I S. 11 ff.). Auch dies sei indessen nicht

der Fall. Voraussetzung dafür wäre mindestens, dass

der betreffende Wagen zu Beginn jedes Quartals im

Aargau stationiert gewesen wäre. Dass letzteres zu-

treffe, werde aber von den aargauischen Behörden

weder behauptet noch nachgewiesen. Die Wagen wechsel-

ten im Gegenteil fortgesetzt ihren Standort und würden

jeweilen dort gebraucht, wo sich dafür ein Bedürfnis

einstelle.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat

auf Abweisung der Beschwerde angetragen und sich

in rechtlicher Hinsicht ebenfalls auf das Urteil in

Sachen Guillermin gegen Waadt und Genf berufen, das

dazu führen müsse, die Berechtigung zur Ausstellung

der Verkehrsbewilligung im vorliegenden Falle dem

Kanton Aargau zuzusprechen. Die Angaben der Be-

sthwerde über die tatsächlichen Verhältnisse seien un-

richtig und stünden mit den eigenen Erklärungen der

Fahrzeugbesitzerin im kantonalen Verfahren im Wider-

spruch. Die dem angefochtenen Entscheid in dieser

Beziehung zu Grunde liegenden Annahmen seien übri-

gens nachträglich noch durch die amtliche Einver-

nahme des Werkführers der Ziegelwerke in Muri,

Gautschi vor Bezirksamt bestätigt worden.

Die betreffende Zeugenaussage vom 17. Oktober

1921 lautet: « Der Lastwagen der Ziegelfabrik Muri

wurde nach dem Brande der Ziegelfabrik in Horw nach

Mud stationiert. Damals nur provisorisch. Der Wagen

blieb aber seither stets in Muri stationiert. Es wurde

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Staatsrecht.

hier eine Autogarage erstellt und wird der Wagenhaupt-

sächlich zum Transport von Ziegeln und Backsteinma-

terialien an die Abnehmer in hiesiger Gegend ver-

• wendet, ebenso zur Herbeischaffung von Lehm aus der

Grube in Anglikon bei Wohlen. Der Chauffeur hat im

Hotel Adler ein ständiges Zimmer zur Verfügung. Von

einer vorübergehenden Stationierung des Lastwagens in

Muri kann also nicht gesprochen werden, denn der

betreffende Lastwagen ist stets in Muri stationiert und

steht hier fast ausschliesslich der Filiale, d. h. der

Ziegelfabrik in Muri zur Verfügung. »

Das Bundesgericht zieht in Erwägul!g :

1. -

In Frage steht, welcher von mehreren Kantonen

zur Ausübung gewisser .hoheitlicher Befugnisse gegen-

über einem bestimmten Rechtssubjekte befugt sei,

also eine staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kanto-

nen, deren Entscheidung nach Art. 175 Ziff. 2 OG in

die Kompetenz des Bundesgerichts fällt.

2. -

Art. 7 und 8 des Konkordates betreffend den Vn'-

kehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern vom 7. April

1914, dem. sowohl Aargau als Luzern beigetreten sind,

verlangen für die Zulassung eines Motorwagens zum

öffentlichen Verkehr die Einholung einer Verkehrsbe.,.

willigung, die jeweilen für das laufende Kalenderjahr

erteilt wird und jährlich zu erneuern ist. Und Art. 20

lautet:

.

« Für Motorwagen und Motorfahrräder kann der

die Verkehrsbewilligung ausstellende Kanton alljähr-

lich eine Steuer beziehen.

» Ueberdies hat er das Recht behufs Deckung der

Kosten für die Prüfung der Führer und Wagen, für

Schilder, für Ausstellung der Bewilligungen und für

sonstige Leistungen Gebühren zu erheben.»

Es wird darin also an die Befugnis zur Ausstellung

der Bewilligung die weitere zur Erhebung gewisser

Abgaben vom Wageneigentümer geknüpft, ein Kri-

Interkant. Verkehr mit Motorfahrzeugen u. FahrrAdern. No 62. 515

terium für die örtliche Zuständigkeit zur Erteilung

der Bewilligung selbst dagegen nicht aufgestellt. Ins-

besondere findet sich eine Bestimmung, welche dafür

den Wohnsitz des Fahrzeugeigentümers als massgebend

erklären würde, weder in Art. 20 noch sonstwo im Kon-

kordate. Die Frage muss demnach im Wege der Auslegung

gelöst werden.

Sie ist grundsätzlich im Sinne der von Aargau ver-

tretenen Rechtsauffassung zu entscheiden. Dafür spricht

nicht nur die Eigenschaft der sog. Automobilsteuer

als einer reinen, auf die sonstigen allgemeinen Vermö-

g~s- und Einkommensverhältnisse des Besteuerten

keine Rücksicht nehmenden Objektssteuer, die es

nahelegt, auch für die Frage der Steuerhoheit eher auf

die territorialen Beziehungen des Steuerobjektes als

auf diejenigen des Trägers der Steuerpflicht abzu-

stellen, sondern auch die Natur der Verkehrsbewilli-

gung selbst als einer polizeilichen Erlaubnis zur Be-

nützung der öffentlichen Strassen mit einem bestimm-

ten Verkehrsmittel, die es· rechtfertigt, die Kompetenz

zur Erteilung in erster Linie dem Kanton zuzuspre-

chen, wo das Fahrzeug seinen regelmässigen Standort

hat und dessen Strassen es infolgedessen vorab und

notwendiger Weise für seine Fahrten benützen muss.

lIi diesem Sinne hat denn puch das Bundesg~richt be-

reits in dem von bei den Parteien angeführten Rekurs-

streite Guillermin entschieden, wo das Konkordat,

weil ihm nur einer der beteiligten Kantone angehörte,

nicht in Betracht kam, und die Steuerhoheit dem Kan-

ton des ordentlichen Standortes des Wagens zuerkannt,

unter Vorbehalt einer verhältnismässigen Teilung der

Steuerberechtigung für den Fall, dass während des

Steuerjahres. der Standort für längere Zeit, mindestens

ein Vierteljahr ununterbrochen anderswohin verlegt

wird. Dem Wohnsitz des Eigentümers wurde dabei

Bedeutung nur insofern beigemessen, als in der Regel

die Vermutung dafür sprechen werde, dass hier auch

516

Staatsrecbt.

der Wagen stationiert sei. Die nämlichen Ueberleg-

ungen, die damals bestimmend waren, müssen, weil der

Natur der Sache entsprechend, auch im Anwendungs-

gebiete des Konkordates zur gleichen grnndsätzlichen

Lösung führen. Massgebend dafür, welcher Kanton

danach als derjenige des Standortes des Fahrzeuges

zur Ausstellung der Verkehrsbewilligung und damit

zunächst auch zur Besteuernng zuständig ist, müssen

notwendigerweise die Verhältnisse in dem· Zeitpunkte

sein, wo die Bewilligung zu lösen ist. Nach den Akten

darf aber ohne Bedenken angenommen werden, dass

damals, im Januar 1921 als der dauernde Standort

des in Betracht kommenden Wagens Mwj und nicht

Horw erschien. Es braucht dazu nicht erst auf die nach-

träglichen Aussagen des Werkführers Gautschi vor

Bezirksamt Muri abgestellt zu werden. Denn der Schluss

ergibt sich schon aus der Betrachtung, dass nach der

Stillegung der Horwer Fabrik durch Brand im August

1920 von einer einigermassen regelmässigen Verwendung

des Wagens dort von vorneherein nicht die Rede sein

konnte, während in Muri für ihn andauernd Verwendung

war, in Verbindung mit dem unbestrittenen Umstand,

dass nach jenem Brand hier tatsächlich für ihn eine

besondere Garage erstellt wurde. Das Zugeständnis,

dass es sich so verhalte, liegt überdies trotz der un-

verkennbar absichtlich gewunt.lenen Ausdrucksweise im

Grunde auch in den Erklärungen der Ziegelwerke in

ihren Briefen vom 6. und 20. Januar 1921 an das Be-

zirksamt und in der Beschwerde an den Regiernngsrat

selbst : durch die hier gemachten Angaben wird ferner

ohne weiteres die nachträglich vor Bundesgericht von

Luzern gegebene Darstellung widerlegt, als ob man

e; in Wirklichkeit mit einer Mehrzahl von \Vagt.n zu

tun hätte, die abwechselnd nach Bedarf nach Ml}ri

disponiert würden.

Welchen Einfluss eine nachträglich im Laufe des

Jahres eingetretene Aenderung in jenen Verhältnissen

Interkant. Verkehr mit Motorfahrzeugen n .. Fahrrädern. N° 62.

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auf die Ordnung der Steuerberechtigung auszuüben

vermöchte, kann dahingestellt bleiben, weil Luzern

selbst nicht behauptet, dass eine solche Verändernng

hier tatsächlich stattgefunden habe, sondern seine Be-

schwerde ausschliesslich darauf, dass der besteuerte

Wagen überhaupt nie regelmässig in Muri stationiert

gewesen sei, und auf die angebliche Berechtigung des

Kantons des Domizils des FahrzeugeigentÜIDers zur Aus-

stellung der Verkehrsbewilligung, stützt. Es braucht des-

halb nicht untersucht zu werden, ob auch in dieser Be-

ziehung die im Urteile Guillermin entwickelten Grund-

s4tze gelten müssten (was unter Umständen die Pflicht

des Kantons, der mit der Verkehrsbewilligung die

Steuer für das ganze Jahr bezogen hat, zur nachträg-

lichen Rückerstattung eines Teiles nach sich ziehen

würde) oder ob nicht -

was damals der späteren Prü-

fung vorbehalten wurde -

Art. 20 des Konkordates

den Sinn habe, dass der nach dem Tatbestande zur Zeit

der Erteilung der Verkehrsbewilligung zur Besteuerung

berechtigte Kanton es für das ganze Jahr bleibe, eine

Vereinbarung, die selbst wenn sie dem Pflichtigen nicht

sollte entgegengehalten werden können, doch im Ver-

hältnis der Konkordatskantone unter sich natürlich

bipdend wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird. abgewiesen und festgestellt, dass

die Befugnis zur Ausstellung der Verkehrsbewilligung

für das streitige Automobil pro 1921 dem Kanton Aargau

zusteht.