Verwaltungsrechtl. Kammer — Strassenverkehrsrecht (Entzug der Kontrollschilder)
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Urteil V 2024 69
A.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 (BF-act. 1) entzog das Strassenverkehrsamt des
Kantons Zug der Einzelunternehmung A.________, Baar, den Fahrzeugausweis und die
Kontrollschilder ZG B.________. Begründet wurde dieser Entscheid damit, dass gemäss
Art. 77 VZV das Fahrzeug am Standort einzulösen sei. Der Standort sei dort, wo das
Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt werde resp. wo sich eine
natürliche Person bei der Einwohnerkontrolle angemeldet habe. Die Einzelunternehmung
A.________ sei gemäss Handelsregistereintrag seit dem 3. Juni 2011 im Kanton Zug ge-
meldet. Die Aufforderung und frühere Korrespondenz bezüglich der Versicherungsaufhe-
bung habe nicht an die Adresse zugestellt werden können. Auf Nachfrage des Strassen-
verkehrsamts vom 22. April 2024 eine schriftliche Stellungnahme zum Standort des Fahr-
zeugs einzureichen, habe das Strassenverkehrsamt weder eine Antwort erhalten noch
seien die Kontrollschilder deponiert worden. Das rechtliche Gehör mit Hilfe einer Amtsblat-
tausschreibung sei nicht wahrgenommen worden. Der Standort des Fahrzeugs befinde
sich somit nicht mehr im Kanton Zug. Die Weiterverwendung des Fahrzeugs mit Zuger
Kontrollschildern sei somit nicht mehr gesetzeskonform, weshalb das Fahrzeug unverzüg-
lich beim zuständigen Strassenverkehrsamt immatrikuliert und die Zuger Kontrollschilder
abgegeben werden müssten.
B.
Am 16. Juli 2024 reichte C.________ für die A.________ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und führte aus, aus Gründen, die
er nicht immer verstehe, gebe es ein Problem mit der Post. Trotzdem sei er am 13. März
2024 sowie am 8. April 2024 und am 15. Mai 2024 beim Strassenverkehrsamt zur techni-
schen Kontrolle gewesen. Mit E-Mail vom 22. April 2024 habe ihm D.________ (Sachbe-
arbeiterin beim Strassenverkehrsamt) mitgeteilt, dass sie den Nachweis der Versicherung
erhalten habe. Es sei daher absolut nicht korrekt, ihm vorzuwerfen, dass er auf die Einga-
be des Strassenverkehrsamts vom 22. April 2024 nicht geantwortet habe, um sich zum
Standort des Fahrzeugs zu positionieren. Frau D.________ habe ihn jedenfalls in ihrer E-
Mail vom 22. April 2024 nicht darum gebeten. Das Fahrzeug sei immer versichert gewe-
sen und das Strassenverkehrsamt habe den Nachweis der Versicherung per E-Mail erhal-
ten. Auch die E.________ habe bestätigt, dass das Fahrzeug nicht ohne Versicherung ge-
fahren sei. Der Parkplatz des Fahrzeugs befinde sich im F.________, Baar. Er habe dem
Strassenverkehrsamt im Jahr 2023 den Nachweis des Mietvertrags geschickt. Im Übrigen
sei zu erwähnen, dass das Auto in der Garage G.________, Baar, gewartet werde.
C.
Den von ihr verlangten Kostenvorschuss bezahlte die Beschwerdeführerin fristge-
recht (act. 2 und 3).
E. 3 Urteil V 2024 69
D.
In seiner Vernehmlassung vom 6. September 2024 beantragte das Strassenver-
kehrsamt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Es brachte vor, der Be-
schwerdeführerin hätten in den vergangenen Jahren Korrespondenz und Rechnungen
nicht postalisch zugestellt werden können. Diverse Verfahren hätten deshalb eingeleitet
werden müssen. Bereits am 23. März 2022 sei von der Beschwerdeführerin eine Stellung-
nahme zum Standort des Fahrzeugs eingefordert worden. Die Stellungnahme der Be-
schwerdeführerin vom 28. August 2022 mit einer Parkplatzbestätigung sei damals vom
Strassenverkehrsamt akzeptiert worden. Dies auch in der Annahme, dass die gemachten
Angaben stimmen würden, dass dieses Fahrzeug auf dem Parkplatz in der Regel in der
Nacht stehe und die Postzustellung künftig funktioniere. Mehrmals sei die Beschwerdefüh-
rerin aufgefordert worden, die Zustellung der Korrespondenz des Strassenverkehrsamts
sicherzustellen. Es sei nachvollziehbar, dass Firmen einen Parkplatz oder mehrere Park-
plätze besässen oder von der Gebäudeeigentümerin mieten würden. Ein solcher Parkplatz
könne sowohl Kunden als auch Betriebsangehörigen dienen, ihre Fahrzeuge zu den Ge-
schäftsöffnungszeiten abzustellen. Ein Mietvertrag eines Parkplatzes diene lediglich als
Nachweis, dass ein Fahrzeug dort abgestellt werden könne. Ein Mietvertrag oder eine kur-
ze schriftliche Bestätigung über einen Parkplatzmietvertrag belege nicht, dass ein Ge-
schäftsfahrzeug tatsächlich nach Gebrauch und in der Regel über Nacht abgestellt werde.
Dies, zumal sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise detaillierter zum Nachweis des
Immatrikulationsanspruchs in der Aufforderung zur Stellungnahme zum Standort nach
Art. 77 Abs. 1 VZV des Fahrzeugs ZG B.________und den Haltereigenschaften nach Art.
78 Abs. 3 [recte wohl: Abs. 2] geäussert habe. Aufgrund der bereits mehrmals eingegan-
genen Sperrkarten des Haftpflichtversicherers nach Art. 7 Abs. 1 der Verkehrsversiche-
rungsverordnung (VVV; SR 741.31) und den nachträglich erstellten elektronischen Versi-
cherungsnachweisen (WIK B / Nach Abmeldung durch die Versicherung) des Haftpflicht-
versicherers könne davon ausgegangen werden, dass auch Prämienrechnungen und an-
dere Korrespondenz des Versicherers der Beschwerdeführerin nicht hätten zugestellt wer-
den können oder sie nicht fristgerecht reagiert habe. Eine Standortabklärung werde vom
Strassenverkehrsamt bei Zweifeln am Standort des Fahrzeuges eingeleitet, wenn bei-
spielsweise mehrfach und wiederholt amtliche Aufforderungen nicht hätten zugestellt wer-
den können oder diesen nicht fristgerecht nachgekommen werde. Nicht zustellbare Korre-
spondenz sei in der Regel ein Indiz, dass ein Fahrzeug ausserkantonal am Wohnsitz ab-
gestellt werde oder von einem anderen Halter (Geschäftsführer, Angestellte, etc.) geführt
werde. Genau diese Standortabklärung sei bei der Beschwerdeführerin nach eingehender
Prüfung wiederholt vollzogen worden.
E. 4 Urteil V 2024 69
E.
Am 29. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein (act. 8).
Das Strassenverkehrsamt liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG;
BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungs-
entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bun-
desrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das
Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassen-
verkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und die Verordnung über die Zulassung von Personen
und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) und somit auf Bundesrecht
stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 17. Juni 2024 beim Verwal-
tungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die Verfügung resp. den Entzug des Fahrzeugausweises und
der Kontrollschilder ZG B.________direkt betroffen, hat ein schutzwürdiges Interesse an
der Aufhebung oder Änderung der Verfügung und ist folglich zur Beschwerde legitimiert (§
62 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde entspricht sodann den übrigen formellen Vorausset-
zungen; jedenfalls kann ihr der sinngemässe Antrag, auf den Entzug des Fahrzeugaus-
weises und der Kontrollschilder sei zu verzichten, entnommen werden. Auf die Beschwer-
de ist daher einzutreten.
Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des
Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
2.
Gemäss Art. 22 Abs. 1 SVG werden die Ausweise von den Verwaltungsbehörden
erteilt und entzogen, wobei für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der Wohnsitz-
kanton zuständig ist. Für Fahrzeuge ohne festen Standort in der Schweiz ist der Ort mass-
gebend, an dem sie sich vorwiegend befinden. Im Zweifelsfall ist der Kanton zuständig,
der das Verfahren zuerst einleitet (Art. 22 Abs. 3 SVG). Wird der Standort eines Fahr-
zeuges in einen anderen Kanton verlegt, so ist in diesem Kanton ein neuer Fahrzeug-
ausweis einzuholen (Art. 11 Abs. 3 SVG). Hierfür hat der Halter den entsprechenden Ver-
E. 5 Urteil V 2024 69
sicherungsnachweis sowie den alten Fahrzeugausweis beizubringen (Art. 74 Abs. 1 lit. b
VZV) und eine 14-tägige Frist einzuhalten (Art. 74 Abs. 5 VZV).
Der Begriff des Standortkantons wird im Gesetz nicht näher umschrieben, sondern den
Vollziehungsvorschriften zur Definition überlassen. Als "Standort" gilt nach Art. 77 Abs. 1
VZV der Ort, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt wird.
Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts gilt diese Bestimmung auch für Fahrzeuge, die
von Unternehmungen gehalten werden (vgl. VGer ZG V 2019 55 vom 10. November 2020
E. 2; V 2012 64 vom 25. September 2012 E. 3b). Als Ausnahme davon sieht Art. 77 Abs. 2
VZV besondere Tatbestände vor, bei denen sich der Standort nach dem Wohnsitz des
Halters bestimmt. Allerdings weist das Bundesgericht darauf hin, dass der Verordnungs-
geber nicht systematisch und abschliessend festgelegt hat, welcher Ort Standort des
Fahrzeugs sei. Artikel 77 VZV bezeichne vielmehr typische Fallkonstellationen, die aller-
dings nicht sämtlichen Sachverhalten gerecht zu werden vermögen (BGer 2A.468/2001
vom 23. Januar 2002 E. 3c/bb). Erwähnenswert ist Erwägung 2 des Entscheids des Eid-
genössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom 2. März 1976 (VPB 1976
Nr. 61 S. 46), wonach ein Fahrzeug seinen Standort dort habe, wo es sich ausser Ge-
brauch befinde. Entscheidend für den Standort eines Fahrzeugs ist daher, wo es "nach
Gebrauch in der Regel für die Nacht" bzw. tageszeitunabhängig bei Nichtgebrauch abge-
stellt wird.
Schliesslich kann zur Lückenfüllung auf die vor dem Inkrafttreten der VZV erlassenen
Richtlinien des EJPD für die Bestimmung des Standortes der Motorfahrzeuge vom
25. April 1969 (nachfolgend: Richtlinien EJPD) zurückgegriffen werden (Rütsche/Schnei-
der, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 22 N 31; René Schaffhau-
ser, in: Handbuch Strassenverkehrsrecht, 2018, § 4 N 27). Nach diesen Richtlinien gilt als
Standort "der Ort, von dem aus das Fahrzeug in der Regel nach der Nachtruhe des Hal-
ters oder Führers seine Fahrt beginnt und wo es nach erfolgtem Gebrauch für die Nacht
untergebracht wird" (Richtlinien EJPD S. 1 mit Verweis auf BGE 47 I 514). Es kommt da-
bei nicht so sehr auf die zeitliche Stationierung des Fahrzeuges als vielmehr darauf an, zu
welchem Ort das Fahrzeug die nächste Beziehung hat. Geschäftsfahrzeuge haben ihren
Standort in dem Kanton, in dem der Sitz des Unternehmens liegt, wenn das Fahrzeug in
der Regel über die Wochenenden (Samstag/Sonntag) am Unternehmenssitz unterge-
bracht wird. In diesem Fall ist eine Standortverlegung nicht anzunehmen und das Unter-
nehmen als Halter des Fahrzeuges anzusehen. Wird dem Angestellten ein Geschäftsfahr-
zeug zur freien Verfügung überlassen, so dass er es dauernd, auch über die Wochenen-
E. 6 Urteil V 2024 69
den, verwenden kann, so ist der Standort in dem Kanton anzunehmen, in dem der Ange-
stellte das Fahrzeug regelmässig nachts unterbringt, d.h. im Normalfall im Wohnsitzkan-
ton. In diesem Fall ist nicht mehr das Unternehmen, sondern der Angestellte als Halter des
Fahrzeuges zu betrachten.
3.
Tatsächlich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich Probleme
bei der Zustellung bzw. Entgegennahme von Post und/oder bei der Kenntnisnahme des
Inhalts von Postsendungen hat, wie dies das Strassenverkehrsamt mehrfach erfahren
musste. Auch dem Gericht ist es nicht immer gelungen, der Beschwerdeführerin Schrift-
stücke zuzustellen. So kam zum Beispiel die Orientierungskopie vom 7. August 2024 be-
treffend die Einladung des Strassenverkehrsamts zur Vernehmlassung mit dem Vermerk
"weggezogen" zum Gericht zurück (act. 5). Gleiches geschah mit der Orientierungskopie
eines Schreibens des Gerichts an das Strassenverkehrsamt vom 2. Oktober 2024
(act. 10). Die Kostenvorschussverfügung vom 17. Juli 2024 (act. 2) und die Vernehmlas-
sung des Strassenverkehrsamts (Schreiben vom 9. September 2024; act. 7) konnten der
Beschwerdeführerin hingegen problemlos zugestellt werden. Immerhin ist zu konstatieren,
dass an der Adresse der Beschwerdeführerin, A.________, Baar, ein Briefkasten korrekt
mit dem vollständigen Namen der Beschwerdeführerin angeschrieben ist, neben mehreren
weiteren Firmennamen. Ob das Misslingen einzelner Postzustellungen auf das Verhalten
der Schweizerischen Post oder auf unterlassenes Handeln der Beschwerdeführerin
zurückzuführen ist, kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.
4.
Das Strassenverkehrsamt schliesst einzig aus der Tatsache, dass Korrespondenz
nicht habe zugestellt werden können und die Beschwerdeführerin nicht auf die Aufforde-
rung reagiert habe, zum Standort des Fahrzeugs Stellung zu nehmen, darauf, dass sich
der Standort des Fahrzeugs nicht mehr im Kanton Zug befinde. Das greift zu kurz. Zwar ist
es ärgerlich, wenn behördliche Post nicht beantwortet wird oder nicht einmal zugestellt
werden kann. Und wenn die Beschwerdeführerin moniert, die Sachbearbeiterin des Stras-
senverkehrsamts habe es in ihrem E-Mail vom 22. April 2024 (BF-act. 2) nicht für nötig be-
funden, sie darum zu bitten, sich zum Standort des Fahrzeugs zu positionieren, ist sie
darauf aufmerksam zu machen, dass die entsprechende Aufforderung durchaus erfolgte,
jedoch mit einem separaten Schreiben des Bereichsleiters Zulassung des Strassenver-
kehrsamts – ebenfalls vom 22. April 2024 (STVA-act. 4). Darauf hat jedoch das Strassen-
verkehrsamt von der Beschwerdeführerin nie eine Antwort erhalten.
E. 7 Urteil V 2024 69 Dem Strassenverkehrsamt ist auch zuzustimmen, wenn es darauf hinweist, dass ein Parkplatzmietvertrag nicht belegt, dass ein Fahrzeug tatsächlich nach Gebrauch und in der Regel über Nacht auf diesem Parkplatz abgestellt wird. Das Strassenverkehrsamt zeigt aber nicht auf, welche Belege diesbezüglich die Beschwerdeführerin hätte beibringen können oder müssen, ausser deren Behauptung, dass dem so sei. Wohl zahlreiche ande- re Fahrzeughalter könnten vor diesem Hintergrund ebenfalls kaum ausreichend belegen, dass ihr Fahrzeug tatsächlich die Standortanforderungen erfüllt. Um unter diesen Umstän- den den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder entziehen zu können, hätte es weiterer Indizien bedurft, z.B. mittels Kontrollen, wie sie die Polizei in den Fällen von VGer ZG V 2019 55 und V 2012 64 vorgenommen hatte. Idealerweise hätten auch Hinweise auf den Standort des Fahrzeugs in einem anderen Kanton geholfen. Nichts von alldem wurde je- doch gemacht. Es geht daher nicht an, die Beschwerdeführerin für ihre Schwierigkeiten mit dem Postempfang und ihren möglicherweise unsorgfältigen Umgang mit Postsendun- gen quasi zu bestrafen. Allenfalls wäre einzig eine Meldung an das Handelsregisteramt des Kantons Zug angebracht, damit dieses abklärt, ob das von der Beschwerdeführerin eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist. Bis zum Beweis des Gegenteils ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Standort des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin wei- terhin im Kanton Zug befindet. 5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde begründet ist und gutzuheis- sen ist. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 17. Juni 2024 ist aufzuheben. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 und § 24 Abs. 1 VRG). Der geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführe- rin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückbezahlt. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
E. 8 Urteil V 2024 69 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 17. Juni 2024 aufgehoben.
- Es werden keine Kosten erhoben. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wird der Beschwerdeführerin der Kostenvorschuss zurückbezahlt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiberin: MLaw Jacqueline Kalt U R T E I L vom 7. Mai 2025 [rechtskräftig] gestützt auf § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhau- sen Beschwerdegegner betreffend Strassenverkehrsrecht (Entzug der Kontrollschilder) V 2024 69
2 Urteil V 2024 69 A. Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 (BF-act. 1) entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug der Einzelunternehmung A.________, Baar, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder ZG B.________. Begründet wurde dieser Entscheid damit, dass gemäss Art. 77 VZV das Fahrzeug am Standort einzulösen sei. Der Standort sei dort, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt werde resp. wo sich eine natürliche Person bei der Einwohnerkontrolle angemeldet habe. Die Einzelunternehmung A.________ sei gemäss Handelsregistereintrag seit dem 3. Juni 2011 im Kanton Zug ge- meldet. Die Aufforderung und frühere Korrespondenz bezüglich der Versicherungsaufhe- bung habe nicht an die Adresse zugestellt werden können. Auf Nachfrage des Strassen- verkehrsamts vom 22. April 2024 eine schriftliche Stellungnahme zum Standort des Fahr- zeugs einzureichen, habe das Strassenverkehrsamt weder eine Antwort erhalten noch seien die Kontrollschilder deponiert worden. Das rechtliche Gehör mit Hilfe einer Amtsblat- tausschreibung sei nicht wahrgenommen worden. Der Standort des Fahrzeugs befinde sich somit nicht mehr im Kanton Zug. Die Weiterverwendung des Fahrzeugs mit Zuger Kontrollschildern sei somit nicht mehr gesetzeskonform, weshalb das Fahrzeug unverzüg- lich beim zuständigen Strassenverkehrsamt immatrikuliert und die Zuger Kontrollschilder abgegeben werden müssten. B. Am 16. Juli 2024 reichte C.________ für die A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und führte aus, aus Gründen, die er nicht immer verstehe, gebe es ein Problem mit der Post. Trotzdem sei er am 13. März 2024 sowie am 8. April 2024 und am 15. Mai 2024 beim Strassenverkehrsamt zur techni- schen Kontrolle gewesen. Mit E-Mail vom 22. April 2024 habe ihm D.________ (Sachbe- arbeiterin beim Strassenverkehrsamt) mitgeteilt, dass sie den Nachweis der Versicherung erhalten habe. Es sei daher absolut nicht korrekt, ihm vorzuwerfen, dass er auf die Einga- be des Strassenverkehrsamts vom 22. April 2024 nicht geantwortet habe, um sich zum Standort des Fahrzeugs zu positionieren. Frau D.________ habe ihn jedenfalls in ihrer E- Mail vom 22. April 2024 nicht darum gebeten. Das Fahrzeug sei immer versichert gewe- sen und das Strassenverkehrsamt habe den Nachweis der Versicherung per E-Mail erhal- ten. Auch die E.________ habe bestätigt, dass das Fahrzeug nicht ohne Versicherung ge- fahren sei. Der Parkplatz des Fahrzeugs befinde sich im F.________, Baar. Er habe dem Strassenverkehrsamt im Jahr 2023 den Nachweis des Mietvertrags geschickt. Im Übrigen sei zu erwähnen, dass das Auto in der Garage G.________, Baar, gewartet werde. C. Den von ihr verlangten Kostenvorschuss bezahlte die Beschwerdeführerin fristge- recht (act. 2 und 3).
3 Urteil V 2024 69 D. In seiner Vernehmlassung vom 6. September 2024 beantragte das Strassenver- kehrsamt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Es brachte vor, der Be- schwerdeführerin hätten in den vergangenen Jahren Korrespondenz und Rechnungen nicht postalisch zugestellt werden können. Diverse Verfahren hätten deshalb eingeleitet werden müssen. Bereits am 23. März 2022 sei von der Beschwerdeführerin eine Stellung- nahme zum Standort des Fahrzeugs eingefordert worden. Die Stellungnahme der Be- schwerdeführerin vom 28. August 2022 mit einer Parkplatzbestätigung sei damals vom Strassenverkehrsamt akzeptiert worden. Dies auch in der Annahme, dass die gemachten Angaben stimmen würden, dass dieses Fahrzeug auf dem Parkplatz in der Regel in der Nacht stehe und die Postzustellung künftig funktioniere. Mehrmals sei die Beschwerdefüh- rerin aufgefordert worden, die Zustellung der Korrespondenz des Strassenverkehrsamts sicherzustellen. Es sei nachvollziehbar, dass Firmen einen Parkplatz oder mehrere Park- plätze besässen oder von der Gebäudeeigentümerin mieten würden. Ein solcher Parkplatz könne sowohl Kunden als auch Betriebsangehörigen dienen, ihre Fahrzeuge zu den Ge- schäftsöffnungszeiten abzustellen. Ein Mietvertrag eines Parkplatzes diene lediglich als Nachweis, dass ein Fahrzeug dort abgestellt werden könne. Ein Mietvertrag oder eine kur- ze schriftliche Bestätigung über einen Parkplatzmietvertrag belege nicht, dass ein Ge- schäftsfahrzeug tatsächlich nach Gebrauch und in der Regel über Nacht abgestellt werde. Dies, zumal sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise detaillierter zum Nachweis des Immatrikulationsanspruchs in der Aufforderung zur Stellungnahme zum Standort nach Art. 77 Abs. 1 VZV des Fahrzeugs ZG B.________und den Haltereigenschaften nach Art. 78 Abs. 3 [recte wohl: Abs. 2] geäussert habe. Aufgrund der bereits mehrmals eingegan- genen Sperrkarten des Haftpflichtversicherers nach Art. 7 Abs. 1 der Verkehrsversiche- rungsverordnung (VVV; SR 741.31) und den nachträglich erstellten elektronischen Versi- cherungsnachweisen (WIK B / Nach Abmeldung durch die Versicherung) des Haftpflicht- versicherers könne davon ausgegangen werden, dass auch Prämienrechnungen und an- dere Korrespondenz des Versicherers der Beschwerdeführerin nicht hätten zugestellt wer- den können oder sie nicht fristgerecht reagiert habe. Eine Standortabklärung werde vom Strassenverkehrsamt bei Zweifeln am Standort des Fahrzeuges eingeleitet, wenn bei- spielsweise mehrfach und wiederholt amtliche Aufforderungen nicht hätten zugestellt wer- den können oder diesen nicht fristgerecht nachgekommen werde. Nicht zustellbare Korre- spondenz sei in der Regel ein Indiz, dass ein Fahrzeug ausserkantonal am Wohnsitz ab- gestellt werde oder von einem anderen Halter (Geschäftsführer, Angestellte, etc.) geführt werde. Genau diese Standortabklärung sei bei der Beschwerdeführerin nach eingehender Prüfung wiederholt vollzogen worden.
4 Urteil V 2024 69 E. Am 29. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein (act. 8). Das Strassenverkehrsamt liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungs- entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bun- desrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassen- verkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 17. Juni 2024 beim Verwal- tungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Die Be- schwerdeführerin ist durch die Verfügung resp. den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder ZG B.________direkt betroffen, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung und ist folglich zur Beschwerde legitimiert (§ 62 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde entspricht sodann den übrigen formellen Vorausset- zungen; jedenfalls kann ihr der sinngemässe Antrag, auf den Entzug des Fahrzeugaus- weises und der Kontrollschilder sei zu verzichten, entnommen werden. Auf die Beschwer- de ist daher einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Gemäss Art. 22 Abs. 1 SVG werden die Ausweise von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen, wobei für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der Wohnsitz- kanton zuständig ist. Für Fahrzeuge ohne festen Standort in der Schweiz ist der Ort mass- gebend, an dem sie sich vorwiegend befinden. Im Zweifelsfall ist der Kanton zuständig, der das Verfahren zuerst einleitet (Art. 22 Abs. 3 SVG). Wird der Standort eines Fahr- zeuges in einen anderen Kanton verlegt, so ist in diesem Kanton ein neuer Fahrzeug- ausweis einzuholen (Art. 11 Abs. 3 SVG). Hierfür hat der Halter den entsprechenden Ver-
5 Urteil V 2024 69 sicherungsnachweis sowie den alten Fahrzeugausweis beizubringen (Art. 74 Abs. 1 lit. b VZV) und eine 14-tägige Frist einzuhalten (Art. 74 Abs. 5 VZV). Der Begriff des Standortkantons wird im Gesetz nicht näher umschrieben, sondern den Vollziehungsvorschriften zur Definition überlassen. Als "Standort" gilt nach Art. 77 Abs. 1 VZV der Ort, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt wird. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts gilt diese Bestimmung auch für Fahrzeuge, die von Unternehmungen gehalten werden (vgl. VGer ZG V 2019 55 vom 10. November 2020 E. 2; V 2012 64 vom 25. September 2012 E. 3b). Als Ausnahme davon sieht Art. 77 Abs. 2 VZV besondere Tatbestände vor, bei denen sich der Standort nach dem Wohnsitz des Halters bestimmt. Allerdings weist das Bundesgericht darauf hin, dass der Verordnungs- geber nicht systematisch und abschliessend festgelegt hat, welcher Ort Standort des Fahrzeugs sei. Artikel 77 VZV bezeichne vielmehr typische Fallkonstellationen, die aller- dings nicht sämtlichen Sachverhalten gerecht zu werden vermögen (BGer 2A.468/2001 vom 23. Januar 2002 E. 3c/bb). Erwähnenswert ist Erwägung 2 des Entscheids des Eid- genössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom 2. März 1976 (VPB 1976 Nr. 61 S. 46), wonach ein Fahrzeug seinen Standort dort habe, wo es sich ausser Ge- brauch befinde. Entscheidend für den Standort eines Fahrzeugs ist daher, wo es "nach Gebrauch in der Regel für die Nacht" bzw. tageszeitunabhängig bei Nichtgebrauch abge- stellt wird. Schliesslich kann zur Lückenfüllung auf die vor dem Inkrafttreten der VZV erlassenen Richtlinien des EJPD für die Bestimmung des Standortes der Motorfahrzeuge vom
25. April 1969 (nachfolgend: Richtlinien EJPD) zurückgegriffen werden (Rütsche/Schnei- der, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 22 N 31; René Schaffhau- ser, in: Handbuch Strassenverkehrsrecht, 2018, § 4 N 27). Nach diesen Richtlinien gilt als Standort "der Ort, von dem aus das Fahrzeug in der Regel nach der Nachtruhe des Hal- ters oder Führers seine Fahrt beginnt und wo es nach erfolgtem Gebrauch für die Nacht untergebracht wird" (Richtlinien EJPD S. 1 mit Verweis auf BGE 47 I 514). Es kommt da- bei nicht so sehr auf die zeitliche Stationierung des Fahrzeuges als vielmehr darauf an, zu welchem Ort das Fahrzeug die nächste Beziehung hat. Geschäftsfahrzeuge haben ihren Standort in dem Kanton, in dem der Sitz des Unternehmens liegt, wenn das Fahrzeug in der Regel über die Wochenenden (Samstag/Sonntag) am Unternehmenssitz unterge- bracht wird. In diesem Fall ist eine Standortverlegung nicht anzunehmen und das Unter- nehmen als Halter des Fahrzeuges anzusehen. Wird dem Angestellten ein Geschäftsfahr- zeug zur freien Verfügung überlassen, so dass er es dauernd, auch über die Wochenen-
6 Urteil V 2024 69 den, verwenden kann, so ist der Standort in dem Kanton anzunehmen, in dem der Ange- stellte das Fahrzeug regelmässig nachts unterbringt, d.h. im Normalfall im Wohnsitzkan- ton. In diesem Fall ist nicht mehr das Unternehmen, sondern der Angestellte als Halter des Fahrzeuges zu betrachten. 3. Tatsächlich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich Probleme bei der Zustellung bzw. Entgegennahme von Post und/oder bei der Kenntnisnahme des Inhalts von Postsendungen hat, wie dies das Strassenverkehrsamt mehrfach erfahren musste. Auch dem Gericht ist es nicht immer gelungen, der Beschwerdeführerin Schrift- stücke zuzustellen. So kam zum Beispiel die Orientierungskopie vom 7. August 2024 be- treffend die Einladung des Strassenverkehrsamts zur Vernehmlassung mit dem Vermerk "weggezogen" zum Gericht zurück (act. 5). Gleiches geschah mit der Orientierungskopie eines Schreibens des Gerichts an das Strassenverkehrsamt vom 2. Oktober 2024 (act. 10). Die Kostenvorschussverfügung vom 17. Juli 2024 (act. 2) und die Vernehmlas- sung des Strassenverkehrsamts (Schreiben vom 9. September 2024; act. 7) konnten der Beschwerdeführerin hingegen problemlos zugestellt werden. Immerhin ist zu konstatieren, dass an der Adresse der Beschwerdeführerin, A.________, Baar, ein Briefkasten korrekt mit dem vollständigen Namen der Beschwerdeführerin angeschrieben ist, neben mehreren weiteren Firmennamen. Ob das Misslingen einzelner Postzustellungen auf das Verhalten der Schweizerischen Post oder auf unterlassenes Handeln der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 4. Das Strassenverkehrsamt schliesst einzig aus der Tatsache, dass Korrespondenz nicht habe zugestellt werden können und die Beschwerdeführerin nicht auf die Aufforde- rung reagiert habe, zum Standort des Fahrzeugs Stellung zu nehmen, darauf, dass sich der Standort des Fahrzeugs nicht mehr im Kanton Zug befinde. Das greift zu kurz. Zwar ist es ärgerlich, wenn behördliche Post nicht beantwortet wird oder nicht einmal zugestellt werden kann. Und wenn die Beschwerdeführerin moniert, die Sachbearbeiterin des Stras- senverkehrsamts habe es in ihrem E-Mail vom 22. April 2024 (BF-act. 2) nicht für nötig be- funden, sie darum zu bitten, sich zum Standort des Fahrzeugs zu positionieren, ist sie darauf aufmerksam zu machen, dass die entsprechende Aufforderung durchaus erfolgte, jedoch mit einem separaten Schreiben des Bereichsleiters Zulassung des Strassenver- kehrsamts – ebenfalls vom 22. April 2024 (STVA-act. 4). Darauf hat jedoch das Strassen- verkehrsamt von der Beschwerdeführerin nie eine Antwort erhalten.
7 Urteil V 2024 69 Dem Strassenverkehrsamt ist auch zuzustimmen, wenn es darauf hinweist, dass ein Parkplatzmietvertrag nicht belegt, dass ein Fahrzeug tatsächlich nach Gebrauch und in der Regel über Nacht auf diesem Parkplatz abgestellt wird. Das Strassenverkehrsamt zeigt aber nicht auf, welche Belege diesbezüglich die Beschwerdeführerin hätte beibringen können oder müssen, ausser deren Behauptung, dass dem so sei. Wohl zahlreiche ande- re Fahrzeughalter könnten vor diesem Hintergrund ebenfalls kaum ausreichend belegen, dass ihr Fahrzeug tatsächlich die Standortanforderungen erfüllt. Um unter diesen Umstän- den den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder entziehen zu können, hätte es weiterer Indizien bedurft, z.B. mittels Kontrollen, wie sie die Polizei in den Fällen von VGer ZG V 2019 55 und V 2012 64 vorgenommen hatte. Idealerweise hätten auch Hinweise auf den Standort des Fahrzeugs in einem anderen Kanton geholfen. Nichts von alldem wurde je- doch gemacht. Es geht daher nicht an, die Beschwerdeführerin für ihre Schwierigkeiten mit dem Postempfang und ihren möglicherweise unsorgfältigen Umgang mit Postsendun- gen quasi zu bestrafen. Allenfalls wäre einzig eine Meldung an das Handelsregisteramt des Kantons Zug angebracht, damit dieses abklärt, ob das von der Beschwerdeführerin eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist. Bis zum Beweis des Gegenteils ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Standort des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin wei- terhin im Kanton Zug befindet. 5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde begründet ist und gutzuheis- sen ist. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 17. Juni 2024 ist aufzuheben. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 und § 24 Abs. 1 VRG). Der geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführe- rin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückbezahlt. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
8 Urteil V 2024 69 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 17. Juni 2024 aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wird der Beschwerdeführerin der Kostenvorschuss zurückbezahlt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen, Bern, und im Dispositiv zum Vollzug von dessen Ziffer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 7. Mai 2025 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am