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47_I_518

BGE 47 I 518

Bundesgericht (BGE) · 1921-11-18 · Deutsch CH
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518

Staatsrecht.

VII. INTERKANTONALES ARMENRECHT

ASSISTANCE GRATUlTE INTERCANTONALE

63. 'Orten vom 18. November 1921

i. S. Zürich gegen Bern.

Art. 45 Abs. 3, Art. 43 Abs. 4 BV. Vorübergehende Unter-

bringung eines (transportfähigen)

mittellose~ Niederge-

lassenen in einer Anstalt des Kantons der NIederlassung

auf Gesuch des Heimatskantons. Der Heimatskanton kann

nicht beanspruchen, dass ihm nur das ermässigte Kost-

geld verrechnet werde, das die eige~en ?emeinden des

Niededassungskantons für arme Gememdeburger zu zablen

haben.

A.-Die in Zäziwil, Kanton Bern, heimatberechtigte,

in Zürich niedergelassene und wohnhafte Witwe Barbara

Krauser geb. Weinmann musste am 24. Dezember .1920

wegen geistiger Erkrankung in die kantonalzürchensche

Irrenanstalt Burghölzli verbracht werden. Da es sich um

eine dauernde Erkrankung und Versorgung handelte

und die Versorgte selbst mittellm~ ist, beschloss der zür-

cherische Regierungsrat am 6. Januar 1921 deren Aus-

weisung aus dem Kanton und Heimschaffung, sofern

nicht die zuständige heimatlic.he Armenbehörde für alle

notwendige Unterstützung aufkomme, und machte dem

bernischen Regierungsrat davon Anzeige. Durch Zuschrift

vom 15. Januar 1921 erklärte darauf die Direktion des

Armenwesens des Kantons Bern, dass sie sich der Heim-

schaffung nicht widersetze, aber darum ersuche, die Pa-

tientin solange zu behalten, bis sich in einer Anstalt des

Kantons Bern eine Unterkunft gefunden haben werde;

für das Kostgeld im Burghölzli werde ab 20. Januar 1921

Gutsprache geleistet. Als ihr 9ann aber am 14. Ju~ 1921

die Rechnung für die Zeit bis zum 30. Juni 1921 In der

Höhe von 1009 Fr. 50 Cts. auf Grund eines Ansatzes von

Interkantonales Armenrecht. No 63.

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6 Fr. für den Pflegetag zugestellt wurde, verweigerte sie

die Begleichung, indem sie den Standpunkt einnahm,

dass dem Heimatkanton nicht mehr als derjenige Betrag

verrechnet werden dürfe, den eine zürcherische Gemeinde

maximal für die Verpflegung eines Gemeindebürgers in

der Anstalt zu entrichten hätte, nämlich 2 Fr. 30 Cts.

im Tage. Zur Begründung wurde auf ein Memorandum

an das Departement des Innern des Kantons Waadt

verwiesen, worin diesem Kanton gegenüber bereits die

nämliche Auffassung vertreten und ausgeführt worden

war : nach Art. 43 Abs. 4 BV geniesse der niedergelassene

Slihweizerbürger an seinem Wohnsitze alle Rechte der

Kantonsbürger und mit diesen auch die Rechte der

Gemeindebürger : dazu gehöre, wie in der Doktrin fest-

stehe, der Anspruch auf Mitbenützung der staatlichen

und kommunalen Einrichtungen und Anstalten zu den

gleichen Bedingungen und folglich zu den nämlichen

Gebühren, wie sie für die Kantonsbürger gelten. Es

müsse deshalb auch bei Krankenanstalten die Festsetzung

des Pflegegeldes auf dem Fusse der Gleichberechtigung

erfolgen. Was für den bemittelten kantonsfremden

Niedergelassenen zutreffe, müsse aber auch auf den Un-

bemittelten Anwendung finden. Die verschiedene Be-

handlung, welche Art. 45 Abs. 3 BV für beide statuiere,

erkläre sich aus dem Grundsatz der heimatlichen Ar-

menpflege und bezwecke zu verhindern, dass dem Nie-

derlassungskanton aus der Tatsache der Niederlassung

dauernde Armenlasten erwachsen. Sie entfalle daher,

wenn dieses Moment der Mittellosigkeit keine Rolle mehr

spiele, was zutreffe, sobald die nach Ablauf der Ueber-

nahmefrist entstehenden Arzt- und, Ptlegekosten « zu-

verlässig sichergestellt ') seien, d. h. der Heimatkanton

des Kranken an dessen Stelle trete und die.lenigen Kosten

zur Bezahlung übernehme, die vom Kranken selbst

hätten gefordert werden können. Eine Differenzierung

zwischen bemittelten und unbemittelten Kantonsfrem-

den auch in diesem Falle würde gegen Art. 4 BV verstos-

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Staatsrecht.

sen. Für Umfang und Betrag der Pflegekosten aber,

die der Heimatkanton dergestalt sicherzustellen habe,

.sei eben auf den allgemeinen Grundsatz des Art. 43 Abs.4

BV zurückzugreifen. Es dürfe also für die Unterbringung

des unbemittelten Kantonsfremden in einer kantonalen

Heilanstalt keine höhere Entschädigung verlangt werden

als für den unbemittelten Kantonsangehörigen.

Die zürcherische Armendirektion lehnte jedoch, gleich-

wie es schon das waadtländische Departement des Innern

getan hatte, das Ansinnen ab und ersuchte neuerdings

um Ueberweisung des verrechneten Betrages.

B. -

Mit staatsrechtlicher Klage vom 2. September

1921 hat sodann, nachdem die Armendirektion des Kan-

tons Bern sich neuerdings geweigert hatte, die Forderung

anzuerkennen, der Kanton Zürich beim Bundesgericht

das Begehren gestellt, es sei der Kanton Bern pflichtig

zu erklären, an Zürich die Pflegekosten für Witwe Bar-

bara Krauser-Weinmann vom 20. Januar 1921 bis zur

Uebernahme der Patientin in heimatliche Verpflegung

in der verrechneten Höhe von 6 Fr. pro Pflegetag nebst

Nebenauslagen zu vergüten.

C. -

Der Kanton Bern hat Abweisung der Klage be-

antragt und zur Begründung errieut auf die in seiner

Zuschrift an das Departement des Innern von Waadt

entwickelte Rechtsauffassung verwiesen. Er fügt bei,

qass-fürmese,~ausser den dort angeführten rechtlichen

Gründen, auch Billigkeitserwägungen sprechen. Einmal

widerspreche es der Humanität, dass· der Niedergelas-

sene gerade in einem Zeitpunkte, wo er besonderer Rück-

sichtnahme bedürfe, aus seinem bisherigen Milieu und

den Beziehungen zu seinen Verwandten und Bekannten

herausgerissen und in eine ihm fremde Umgebung ver-

setzt werde, wo er sich nicht wohl fühlen könne. Dazu

würde es aber kommen, wenn die Behörden des Nieder-

lassungskantons nacll dem Standpunkte Zürichs die

Taxen für die Benützung der kantonalen Krankenanstal-

ten durch arme Kantonsfremde nach ihrem Belieben

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festsetzen und abstufen und so die Heimatbehörden in-

direkt zwingen könnten, die erkrankte Person in die

billigere heimatliche Pflege einzuberufen. Sodann dürfe

bei Lösung der Frage das «,virtschaftliche Aequivalent)

nicht vergessen werden, das dem Niederlassungskanton

durch die Befruchtung seiner Volkswirtschaft infolge der

Niederlassung fremder _I\rbeitskräfte auf seinem Gebiet

erwachse. Auch aus diesem Gesichtspunkte sei es ein

Gebot der Billigkeit, den Kantonsfremden hinsichtlich der

Zulassung zu den staatlicheR oder kommunalen Pflegean-

stalten nicht anders zu behandeln als den Einheimischen.

A1}s den angeführten rechtlichen und Billigkeitserwä-

gungen könne auch auf die Tatsache, dass das verrech-

nete Pflegegeld von 6 Fr. noch unter den Selbstkosten des

Kantons Zürich (nach Angabe Zürichs pro 1919 7 Fr.

75 Cts., pro 19208 Fr. 62 Cts. für den Pflegetag) bleibe.

nichts ankommen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-Streitig ist der Anspruch eines Kantons gegen einen

anderen auf Ersatz von Auslagen, die er in Erfüllung

einer angeblich von Rechts wegen dem letzteren oblie-

genden öffentlichen Aufgabe gemacht hat, also ein dem

öffentlichen Recht angehörendes Verhältnis zwischen

K'antonen, das nach feststehender Praxis unter Art. 175

Ziff. 2 OG fällt. Die Zuständigkeit des Bundesgerichts

ist demnach gegeben und wird übrigens vom Beklag-

ten nicht bestritten.

2. -

Materiell erweist die Klage sich ohne weiteres als

begründet. Es kann hiebei dahingestellt bleiben, ob es

mit Art. 43 Abs. 4 BV vereinbar sei, von dem bemittelten

kantonsfremden Niedergelassenen, der selbst für sich auf-

kommt, für. die Verpflegung in einer kantonalen Heil-

anstalt höhere Gebühren zu fordern, als vom Kantons-

bürger. Und ebensowenig braucht zu dem von Zürich

aus Art. 48 ebenda und dem dazu erlassenen Ausfüh-

rungsgesetze vom 2. Februar 1875 per argumentum e

Staatsrecht.

contrario gezogenen Schlusse Stellung genommen zu

werden, dass den Kantonen hinsichtlich der Bedingungen,

unter welchen sie t r ans p 0 rtf ä h i g e arm e

Angehörige anderer Kantone in eine solche Anstalt auf-

nehmen wollen, durch das Bundesrecht keine Beschrän-

kungen auferlegt würden und sie darüber nach ihrem

Gutdünken bestimmen könnten. Auch wenn man dieser

Folgerung wenigstens in der Allgemeinheit nicht bei-

pflichten und davon ausgehen wollte, dass der Heimat-

behörde des Kranken dafür nicht mehr als die Taxe,

die ein bemittelter Kantonsangehöriger für die Ver-

pflegung zu entrichten hätte, oder die Selbstkosten

des verpflegenden Kantons verrechnet wer~en dürften,

wäre damit für den vorliegenden Fall nichts gewonnen,

weil Bern nicht etwa die Begrenzung des Ersatzan-

spruches auf den' einen oder anderen dieser Beträge,

sondern die Verrechnung nur der besondern gegen-

über dem allgemeinen Krankengelde ermässigten Ent-

schädigung verlangt, welche die zürcherischen Gemein-

den dem Staate für die Verpflegung ihrer [armen

Gemeindebürger in der kantonalen Irrenanstalt zu ent-

richten haben. Dieses Verlangen ist aber unhaltbar.

Es steht im Widerspruch zu de:r: Bestimmung des Art. 45

Abs. 3 Bundesverfassung, wonach die Armenlasten

in Fällen dauernder Unterstützungsbedürftigkeit den

Heimat- und nicht den Niederlassungskanton treffen,

und die Niederlassung deshalb denjenigen entzogen

werden darf, welche dauernd der öffentlichen Wohl-

tätigkeit zur Last fallen und deren Heimatgemeinde

bezw. Heimatkanton eine angemessene Unterstützung

trotz Aufforderung nicht gewährt. Darin, dass ein

Kanton, wie es in Zürich der Fall ist, seinen Gemeinden

ffu. die Verpflegung armer Gemeindebürger in den

kantonalen Anstalten nur eine herabgesetzte, unter

der allgemeinen Verpflegungstaxe oder den Selbst-

kosten stehende Gebühr verrechnet, liegt aber nichts

anderes als eine staatliche Armenunterstützung, die

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Uebernahme eines Teils des Betrages, den die Gemeinde

sonst als solche auszulegen hatte, auf den Kanton.

Es kann daher auch die Ausdehnung dieser Vergün-

stigung auf arme kantonsfremde Niedergelassene nicht

verlangt werden, weil damit dem Niederlassungskanton

eine Last, nämlich die Unterstützung der armen Nieder-

gelassenen anderer Kantone aus öffentlichen Mitteln

auferlegt würde, die nach der Verfassung den Heimat-

und nicht den Niederlassungskanton trifft. Die Berufung

auf Art. 43 Abs. 4 und 60 BV geht demgegenüber offen-

bar fehl. Sie übersieht, dass der hier ausgesprochene

Grundsatz der Gleichberechtigung der Kantonsbürger

und Niedergelassenen, kraft der einschränkenden koor-

dinierten Bestimmung des Art. 45 Abs. 3, eben gerade

im Armenwesen nicht gilt, die Pflicht zur Gleichbehand-

lung auch auf diesem Gebiete nicht nach sich zieht

(AS 28 I S.12 f.). Und der weitere Einwand, dass die

Mittellosigkeit einen Grund für verschiedene Behandlung

nicht mehr abzugeben vermöge, wenn die Heimatbehörde,

wie hier, für die Kosten der Verpflegung einstehe und

so die öffentlichen Kassen des Niederlassungskantons

entlaste, führt, richtig betrachtet, gerade zum entgegen-

gesetzten Schluss, den Bern daraus ziehen will, da von

einer solchen Entlastung solange in Wirklichkeit nicht

di'e Rede sein kann, als der Heimatkanton nur einen Teil

der Selbstkosten des Niederlassungskantons zu überneh-

men gewillt ist, während der Rest von diesem an sich

getragen werden müsste.

An dieser Rechtslage vermögen auch die von Bern an-

geführten Billigkeitserwägungen nichts zu ändern. Die

Einwendungen, die in diesem Zusammenhange erhoben

werden, richten sich in Wirklichkeit gegen den Grund-

satz der heimatlichen Armenpflege selbst und können

daher auch zu einer anderen Lösung der hier streitigen

Einzelfrage solange nicht verwendet werden, als die BV

auf dem Boden jenes Grundsatzes steht und eine Aende-

rung hierin nicht eintritt. Bis dahin bleibt für eine ab-

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Staatsrecht.

weichende Behandlung nur der Weg des gegenseitigen

freiwilligen Entgegenkommens oder des Konkordates,

den einzuschlagen jedem Kanton nach Abwägung der

• Interessen, die für ihn dafür und dawider sprechen,

überlassen sein muss. Er ist auch tatsächlich zum Teil

beschritten worden, indem das von einer Reihe von Kan-

tonen geschlossene Konkordat betreffend die wohnört-

liche Armenunterstützung vom 9. Januar 1920 als Aus-

fluss der darin vereinbarten allgemeinen Grundsätze

über die Tragung der Dnterstützungslasten in § 16 be-

stimmt: « Bei Anstaltsversorgung auf Grund des Kon-

kordates sind VOIP. Wohnkanton und Heimatkanton die

Minimaltaxen, die für arme Kantonsbürger an den be-

treffenden Anstalten gelten, anzuwenden.)' Es ist aber

nicht bestritten, dass der Kanton Zürich diesem Abkom-

men nicht beigetreten ist, sodass daraus gegen ihn keine

Ansprüche hergeleitet werden können.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage wird gutgeheissen und der Kanton Bern

verpflichtet, dem Kanton Zürich als Verpflegungskosten

für die Witwe Barbara Krauser-Weinmann vom 20. Ja-

nuar 1921 bis zur Uebernahme der Patientin in heimat-

liche Verpflegung 6 Fr. pro Pflegetag nebst Nebenaus-

lagen zu vergüten.

B. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

PO STR EGAL

REGALE DES POSTES

64. Urteil vom l3. Dezember 19~1

i. S. Schweiz. Bundesanwaltschaft gegen Schaufelberger.

Art. 18 F S t r V. Keine Verletzung des Postregals, noch der

Kraftwagen-VO vom 8. Februar 1916 durch gelegentlichen

Personentransport per Lastautomobil auf

Poststrasse.

Begriff der regelmässigen Beförderung von Personen im

Sinn von Art. 4 a und 8 PostG.

A. -

Der Kassationsbeklagte Schaufelberger lässt seit

einigen Jahren das Holz, das er in seinen Waldungen in

Mistelegg ausbeutet, auf einem Lastautomobil durch

seinen Chauffeur nach der Bahnstation Wattwil ab-

führen. Das Automobil fährt gewöhnlich von Mistelegg

über Hemberg auf der von der Personenpost Hemberg-

Wattwil benutzten Strasse; mitunter schlägt es andere

Richtungen ein. Die Transporte finden nur an 'Verk-

tagen und bei günstiger Witterung statt. Auf der Rück-

fahrt nach Hemberg-Mistelegg befördert das Automobil

Personen. Anfänglich bezog der Chauffeur für den Trans-

port eine Gebühr von 2 Fr. bis 2 Fr. 50 Cts.; seit geraumer

Zeit ist aber die Vergütung in das Belieben der Mitfah-

renden gestellt. Deber die erzielten Einnahmen muss

der Chauffeur dem Kassationsbeklagten Rechenschaft

ablegen. Dieser hat im Hinblick auf die Personenbe-

förderung eine Transportversicherung abgeschlossen.

B. -

Infolge einer vom Posthalter von St. Peterzell

gegen den Kassationsbeklagten erstatteten Anzeige