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47_I_525

BGE 47 I 525

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-09 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

weichende Behandlung nur der Weg des gegenseitigen

freiwilligen Entgegenkommens oder des Konkordates,

den einzuschlagen jedem Kanton nach Abwägung der

. Interessen, die für ihn dafür und dawider sprechen,

überlassen sein muss. Er ist auch tatsächlich zum Teil

beschritten worden, indem das von einer Reihe von Kan-

tonen geschlossene Konkordat betreffend die wohnört-

liche Armenunterstützung vom 9. Januar 1920 als Aus-

fluss der darin vereinbarten allgemeinen Grundsätze

über die Tragung der Unterstützungslasten in § 16 be-

stimmt: « Bei Anstaltsversorgung auf Grund des Kon-

kordates sind voI).1 'Vohnkanton und Heimatkanton die

Minimaltaxen, die für arme Kantonsbürger an den be-

treffenden Anstalten gelten, anzuwenden.)' Es ist aber

nicht bestritten, dass der Kanton Zürich diesem Abkom-

men nicht beigetreten ist, sodass daraus gegen ihn keine

Ansprüche hergeleitet werden können.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage wird gutgeheissen und der Kanton Bern

verpflichtet, dem Kanton Zürich als Verpflegungskosten

für die Witwe Barbara Krauser-Weinmann vom 20. Ja-

nuar 1921 bis zur Uebernahme der Patientin in heimat-

liche Verpflegung 6 Fr. pro Pflegetag nebst Nebenaus-

lagen zu vergüten.

B. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

POSTREGAL

REGALE DES POSTES

64. Urteil vom 13. Dezembtr 19a1

i. S. Schweiz. Bundesanwa,ltscbaft gegen Schaufelberger.

Art. 18 F S t r V. Keine Verletzung des Postregals, noch der

Kraftwagen-VO vom 8. Februar 1916 durch gelegentlichen

Personentransport per Lastautomobil auf

Poststrasse.

Begriff der regelmässigen Beförderung von Personen im

Sinn von Art. 4 a und 8 PostG.

A. -

Der Kassationsbeklagte Schaufelberger lässt seit

einigen Jahren das Holz, das er in seinen Waldungen in

Mistelegg ausbeutet, auf einem Lastautomobil durch

seinen Chauffeur nach der Bahnstation Wattwil ab-

führen. Das Automobil fährt gewöhnlich von Mistelegg

über Hemberg auf der von der Personenpost Hemberg-

Wattwil benutzten Strasse; mitunter schlägt es andere

Richtungen ein. Die Transporte finden nur an Werk-

tagen und bei günstiger 'Vitterung statt. Auf der Rück-

fahrt nach Hemberg-Mistelegg befördert das Automobil

Personen. Anfänglich bezog der Chauffeur für den Trans-

port eine Gebühr von 2 Fr. bis 2 Fr. 50 Cts.; seit geraumer

Zeit ist aber die Vergütung in das Belieben der Mitfah-

renden gestellt. Ueber die erzielten Einnahmen muss

der Chauffeur dem Kassationsbeklagten Rechenschaft

ablegen. Dieser hat im Hinblick auf die Personenbe-

förderung eine Transportversicherung abgeschlossen.

B. -

Infolge einer vom Posthalter von St. Peterzell

gegen den Kassationsbeklagten erstatteten Anzeige

526

Strafrecht.

führte die Kreispostdirektion St. Gallen eine Administra-

tivuntersuchung durch, die damit endete, dass die Ober-

postdirektion am 26. Februar 1921 verfügte, es sei dem

• Kassationsbeklagten 1 die konzessionslose Beförderung

von Personen mit seinem Lastautomobil zu verbieten;

ferner wurde er' in Anwendung von Art. 117 litt. d des

Postgesetzes vom 5. April 1910 in eine Busse von 15 Fr.

wegen Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz verfällt.

C. -

Da der Kassationsbeklagte sich weigerte. die

Busse zu bezahlen, weil es sich nicht um eine konzessions-

pflichtige regelmässige Personenbeförderung auf Grund

eines Fahrplans und eines Tarifs im Sinn von Art. 1 der

Kraftwagenverordnung vom 8. Februar 1916 handle,

wurde die Untersuchung fortgesetzt. und am 3. Mai 1921.

beauftragte das Eidg. Postdepartement, gestützt auf

Art. 119 PostG, die Bundesanwaltschaft. die Sache zur

gerichtlichen Beurteilung zu bringen. Demzufolge über-

mittelte die Bundesanwaltschaft am 12. Mai 1921 die

Akten der Administrativuntersuchung der Staatsan-

wall:;chaft des Kantons St. Gallen, mit dem Auftrag,

sie dem zuständigen kantonalen Richter zur Einleitung

des gerichtlichen Verfahrens gemäss Art. 16 ff. FStrV zu

überweisen, und dafür besorgt zu' sein, dass der Kassa-

tionsbeklagte im Sinne der Strafverfügung der Ober-

postdirektion wegen Verletzung des Postregals (Art. 4 a

PostG) und Widerhandlung gegen Art. 1 der Kraft-

wagenverordnung zu einer Busse von 15 Fr. und zur

Kostentragung verurteilt werde; gleichzeitig ersuchte

die Bundesanwaltschaft die Staatsanwaltschaft St. Gal-

len, sie vor den St. Galler Gerichten zu vertreten.

Die Staatsanwaltschaft St. Gallen überwies ihrerseits-

die Sache dem Bezirksammannamt Neutoggenburg « zur

Durchführung der Strafuntersuchung und Ueberwei-

sung des Angeschuldigten an das Bezirksgericht zur

Beurteilung». Nach erfolgter Einvernahme des Kas-

sation.sbeklagten und des Chauffeurs Walder, sowie

Einholung einer ergänzenden Auskunft vom früheren

Postregal. N° (;4.

527

Chauffeur Weber teilte das Bezirksammannamt der

Staatsanwaltschaft St. Gallen mit, es halte dafür, dass

von einem regelmässigen Personen transport nicht ge-

sprochen werden könne. Die Staatsanwaltschaft er-

neuerte jedoch ihre Ueberweisungsverfügung.

D. -

Das Bezirksgericht Neutoggenburg erachtete

ebenfalls den Automobilbetrieb des Kassationsbeklagten

als nicht konzessionspflichtig und sprach demgemäss

nach Verlesung der Strafeinleitung des Bezirksamts,

Anhörung der Anklagevertretung und des Verteidigers.

sowie nach Prüfung der Akten durch Urteil vom 28. Juni

1921 den Kassationsbeklagten von der Anklage der

Verletzung des Postregals frei; die Eidgenossenschaft

wurde zu einer Entschädigung von 120 Fr. an den Kas-

sationsbeklagten, sowie zu den Gerichts- und Unter-

suchungskosten verurteilt.

E. -

Gegen dieses Urteil hat die Bundesanwaltschaft

rechtzeitig Kassationsbeschwerde beim Bundesgericht

erhoben, mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die

Sache an ein anderes Gericht von gleichem Range zu

neuer Entscheidung zu weisen. Zur Begründung macht

die Bundesanwaltschaft geltend, das angefochtene Urteil

verstosse gegen bestimmte gesetzliche Vorschriften und

e:; enthalte Formfehler (Art. 18 FStrV). Es müsse ins-

besondere deshalb aufgehoben werden, weil es unrichti-

gerweise das Postgesetz und die Kraftw~genverordnung

nicht angewendet habe. Das Unternehmen des Kassa-

tionsbeklagten weise alle Merkmale einer regelmässigen

Personenbcförderullg auf: der Transport werde in

regelmässiger Wiederkehr, nach einem bestimmten Plan,

gegen Entgelt. und zwar sogar gegen ein bestimmtes

Fahrgeld, und zu Erwerbszwecken ausgeführt; der

Kassationsbeklagte wolle der Post Konkurrenz machen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

(1. und 2. Formelle Beschwerdegründe.)

3. -

In materieller Hinsicht hängt das Schicksal der

AS 47 I -

1921

35

528

Strafrecht.

Beschwerde davon ab, ob ein « Verstoss gegen bestimmte

gesetzliche Vorschriften» im Sinn von Art. 18 FStrV

darin erblickt werden kÖnne, dass die Vorinstanz an-

• genommen hat, eine regelmässige Beförderung von Per-

sonen im Sinn von Art. 4 a und 8 PostG und Art. 1 der

Kraftwagenverordnung liege nicht vor. Es erübrigt sich,

den Einwand zu prüfen, die Vorinstanz habe zu Unrecht

angenommen, dass im EinzeHalle eine regelmässige und

zugleich eine periodische Personenbeförderung statt-

finden müsse; in Wirklichkeit bilde sowohl die regel-

mässige, als die periodische Beförderung durch Unbe-

rechtigte eine Re.galverletzung. Denn das Erfordernis

der periodischen Personenbeförderung kommt im vor-

liegenden Falle gar nicht in Frage. Zur Erläuterung des

Begriffs der « regelmässigen Personenbeförderung », um

die es sich einzig handelt, ist, wie die Kassationsklägerin

ausdrücklich anerkennt, Art. 1 der Kraftwagenverord-

nung vom 8. Februar 1916 heranzuziehen. Unter einer

regelmässigen Beförderung ist danach eine solche zu

verstehen, die « auf Grund eines Fahrplanes und eines

Tarifs» erfolgt, und die zu entscheidende Frage spitzt

sich dahin zu, ob die Annahme der Vorinstanz, dieses

. Doppelerfordernis sei im vorliegenden Falle nicht er-

füllt, gegen Art. 1 der gedachten Verordnung verstosse.

Damit von einem « Fahrplan» gesprochen werden

kann, genügt es, dass eine bestimmte, zum voraus ge-

troffene Fahrordnung besteht; an die der Unternehmer

sich zu halten hat; es ist nicht erforderlich, dass die Fahr-

ordnung, wie bei den Eisenbahnverbindungen und Post-

kursen, einem Anschlag entnommen werden kann, oder

sonstwie, insbesondere durch Druck, bekannt gemacht

sei. Ob hier die Personenbeförderung auf Grund eines

solchen Fahrplans und eines Tarifs vor sich ging, ist

wesentlich eine Tatfrage. Wenn daher die Vorinstanz

als « feststehend erachtet», dass ein FahrjJIan nicht

bestanden habe, indem der Automobilbetrieb des Kassa-

tionsbeklagten in erster Linie dem Holztransport diene,

Postregal. XO 64.

und die « gelegentliche Mitbeförderung von Personen

nur eine aus den speziellen regionalen Verhältnissen

herausgewachsene Nebenerscheinung» sei, so kann es

sich für den Kassationshof bloss fragen, ob diese tat-

sächliche Feststellung mit den Akten im Einklang stehe;

ist dies zu bejahen, so ist sie für ihn verbindlich. Ein

Widerspruch mit dem Inhalt der Akten ist indessen nach

keiner Richtung ersichtlich. InsbesDndere ergibt sich aus

dem vom Kassationsbeklagten eingelegten sogenannten

Streckenbuch keineswegs, dass die Fahrten nach einem

bestimmten Fahrplan ausgeführt wurden; gerade diese,s

Buch zeigt, dass in Wirklichkeit ganz unregelmässig

gefahren wurde: an einzelnen Tagen überhaupt nicht,

oder auf einer anderen Strecke, dass die Anzahl der

Fahrten nicht an jedem Tage die nämliche war, usw.

Auch den Aussagen des Zeugen Weber, des früheren

Chauffeurs des Kassationsbeklagten, lässt sich nichts

Gegenteiliges entnehmen, wie denn auch in der Kassa-

tionsbeschwerde zugegeben wird, dass seine Angaben

sich mit denjenigen des Streckenbuches decken. Auf die

etwas unbestimmten Mitteilungen des Posthalters von

St. PeterzeIl konnte umsoweniger entscheidend abge-

stellt werden, als sie durch den Posthalter von Hem-

berg nicht bestätigt wurden, während der Postverwalter

von Wattwil direkt gegenteilige Wahrnehmungen ge-

macht haben will.

Erfolgte aber die Personenbeförderung nicht auf Grund

eines Fahrpl~ns, so wäre das Erfordernis der Regelmäs-

sigkeit nach dem Gesagten auch dann nicht erfüllt, wenn

angenommen werden müsste, dass ein fester Tarif be-

stand. Allein es steht fest, dass das anfänglich bezogene

Fahrgeld von 2 Fr. bis 2 Fr. 50 Cts. schon lange nicht

mehr erhoben wurde, als die Kreispostdirektion St. Gal-

len die Untersuchung gegen den Kassationsbeklagten

anordnete. Endlich spricht auch der Umstand, dass es

sich. um ein schweres Lastautomobil mit einer Lade-

brücke handelt, auf welcher allfällige Mitfahrende sitzen

530

Strafrecht.

müssen, da nur für einen Passagier ein richtiger Sitz vor-

handen ist, für die Auffassung der Vorinstanz; und

mit derselben lässt sich auch die unbestrittene Tat-

• sache vereinbaren, dass der Kassationsbeklagte -

sei

es aus freien Stücken, sei es kraft einer kantonalrecht-

lichen Vorschrift, da nichtkonzessionierte' Transport-

unternehmungen laut Art. 9 Abs. 2 PostG der Aufsicht

der Kantone unterliegen -

eine Haftpflichtversicherung

abgeschlossen hat. Wie dem sei, verletzt bei dem gegen-

wärtigen Stande der Bundesgesetzgebung über das Post-

regal und die Konzessionspflicht das angefochtene Urteil

keine bundesrechtliche Vorschrift.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.

C. EXPROPRIATIONSRECHT

EXPROPRIATION

65. Urteil vom 29. Dezember 1921 i. S. Reinert

gegen Einwohnergemeinde Luzern.

Rückforderung abgetretener Rechte nach Art. 47 ExprG. Be-

stimmung des Enteignungszwecks. Die Rückforderung eines

enteigneten Grundstücks, das bereits dauernd dem Ent-

eignnngszweck gedient hat, ist ausgeschlossen, auch wenn

es nachträglich vom Exproprianten veräussert werden

will. -

Enteignung einer Liegenschaft zum Zwecke der Ver-

wendung für Truppenübungen; die Erreichung dieses Zweckes

wird durch eine Verpachtung der Liegenschaft nicht aus-

geschlossen.

A. -

Am 30. April 1908 richtete der Stadtrat von

Luzern eine Eingabe an das eidgenössische Militärdepar-

tement, worin er darauf aufmerksam machte, dass für

die in Luzern zu mobilisierenden Einheiten der Artillerie,

des Genie und der Kavallerie die nötigen Stallungen

fehlten, und das Gesuch stellte, der Bund möchte der

Stadt Luzern die Anlagekosten der auf der Allmend (dem

Exerzierfeld) zu erstellenden « Pferde- und Fourage-

Kasernemente) verzinsen. Nachdem dann auch das

kantonale Militärdepartement in einem Schreiben vom

9. Mai 1908 die schon früher behandelte Frage der Ver-

legung der dem Kanton gehörenden 1vIilitäranstaltel1

nach der Allmend bei den Bundesbehörden ",ieder auf-

geworfen hatte, enviderte das eidg. Militärdepartement

dem Stadtrat am 30. Juni u. a. was folgt : « Auf Ihre

Zuschrift vom 30. April abbin, beehren wir uns Ihnen

mitzuteilen, dass wir die Abteilung für Infanterie und

das Oberkriegskommissariat beauftragt haben, die Frage

der Erweiterung der Allmend des Waffenplatzes Luzern

zu prüfen, damit eventuell für die Erstellung von Stal-