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47_I_531

BGE 47 I 531

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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Strafrecht.

müssen, da nur für einen Passagier ein richtiger Sitz vor-

handen ist, für die Auffassung der Vorinstanz; und

mit derselben lässt sich auch die unbestrittene Tat-

• sache vereinbaren, dass der Kassationsbeklagte -

sei

es aus freien Stücken, sei es kraft einer kantonalrecht-

lichen Vorschrift, da

nichtkonzessionierte~ Transport-

unternehmungen laut Art. 9 Abs. 2 PostG der Aufsicht

der Kantone unterliegen -

eine Haftpflichtversicherung

abgeschlossen hat. Wie dem sei, verletzt bei dem gegen-

wärtigen Stande der Bundesgesetzgebung über das Post-

regal und die Konzessionspflicht das angefochtene Urteil

keine bundesrechtliche Vorschrift.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.

C. EXPROPRIATIONSRECHT

EXPROPRIATION

65. Urteil vom 2S. Dezember 1921 i. S. Reinert

gegen Einwolmergemeinde Luzern.

Rückforderung abgetretener Rechte nach Art. 47 ExprG. Be-

stimmung des Enteignungszwecks. Die Rückforderung eines

enteigneten Grundstücks, das bereits dauernd dem Ent-

eignungszweck gedient hat, ist ausgeschlossen, auch wenn

es nachträglich vom Exproprianten veräussert werden

will. -

Enteignung einer Liegenschaft zum Zwecke der Ver-

wendung für Truppenübungen; die Erreichung dieses Zweckes

wird durch eine Verpachtung der Liegenschaft nicht aus-

geschlossen.

A. -

Am 30. April 1908 richtete der Stadtrat von

Luzern eine Eingabe an das eidgenössische MiIitärdepar-

ternent, worin er darauf aufmerkSam machte, dass für

die in Luzern zu mobilisierenden Einheiten der Artillerie,

des Genie und der Kavallerie die nötigen Stallungen

fehlten, und das Gesuch stellte, der Bund möchte der

Stadt Luzern die Anlagekosten der auf der Allmend (dem

Exerzierfeld) zu erstellenden

({ Pferde- und Fourage-

Kasernemente » verzinsen. Nachdem dann auch das

kantonale Militärdepartement in einem Schreiben vom

9. Mai 1908 die schon früher behandelte Frage der Ver-

legung der dem Kanton gehörenden Militäranstalten

nach der Allmend bei den Bundesbehörden wieder auf-

geworfen hatte, erwiderte das eidg. Militärdepartement

dem Stadtrat am 30. Juni n. a. was folgt: « Auf Ihre

Zuschrift vom 30. April abhin, beehren wir uns Ihnen

mitzuteilen, dass wir die Abteilung für Infanterie und

das Oberkriegskommissariat beauftragt haben, die Frage

der Erweiterung der Allmend des Waffenplatzes Luzern

zu prüfen, damit eventuell für die Erstellung von Stal-

532

Expropriationsrecht. N° 65.

lungen und Kasernenbauten das erforderliche Land er-

worben werden kann. Die beiden Abteilungen haben

ausserdem zu prüfen, in welchem Umfange den Bedürf-

• nissen des \Vaffenplatzes Rechnung zu tragen sei und

was für Einrichtungen dringlich sind und zuerst zu er-

stellen wären. Es ist notwendig, dass alle Fragen vom

Gesichtspunkte der Gesamtanlage aus begutachtet wer-

den.» Am genannten Tage fand ausserdemeine Konferenz

z\\1.schen Beamten des eidgenössischen Militärdeparte-

mentes und Mitgliedern der kantonalen und städtischen

Behörden statt. Hiebei einigte man sich darüber, dass

zum Zwecke der Erweiterung des Waffenplatzes das an

die Allmend anstossende Gelände zwischen der alten und

der neuen Horwerstrasse, darunter die damals dem

Kläger gehörende Liegenschaft « Hubelmatt », enteignet

werden solle. Es wurde betont, dass dies rasch geschehen

müsse, weil ein Verkauf der «(Hubelmatt » in Aussicht

stehe. Der Vertreter des Kantons wies darauf hin, dass

es am besten wäre, sämtliche Militäranstalten, insbeson-

dere auch die Kaserne, nach der Allmend zu verlegen;

hierüber kam jedoch noch keine Einigung zustande.

Der Kreisinstruktor (Oberst Hintermann) erklärte, dass

darüber später noch verhandelt werden könne, und sprach

die Ansicht aus, dass die Enteignung die Möglichkeit feld-

mässiger Ausbildung der Truppen verbessere. Der Stadt-

rat von Luzern ersuchte dann im November 1908 den

Grossen Stadtrat um die Ermä~htigung zur Durchführung

der Expropriation. Dabei berichtete er jber die Konferenz

vom 30. Juni 1908 was folgt: « Bei dieser Besprechung

wurde allgemein und namentlich auch von den Vertretern

des Bundes die Bedürfnisfrage bezüglich besserer Kaserne-

mente in Luzern bejaht. Aber als der Erstellung der

Neubauten vorgängig, wurde die absolute Notwendigkeit

einer Erweiterung des Waffenplatzgebietes auf der All-

mend betont. Das neue Exerzierreglement verlangt mög-

lichst feldmässige Ausbildung der Truppen und will die

Militärübungen mehr und mehr ins Gelände verlegt wis-

Expropriationsrecht. No 65.

533

sen. Neue Bauten auf dem bisherigen Gebiete der Allmend

ohne eine Erweiterung des letztern, würden die übenden

Truppen noch mehr einengen; das Gebiet muss unbedingt

erweitert werden. Ist einmal die Erweiterung durchge-

führt, so wird sich der Bund schlüssig machen über die zu

erstellenden Neubauten. Als Liegenschaften und Grund-

stücke, die dem Waffenplatzgebiete angefügt und welche

zum Teil für Erstellung der neuen Kasernemente in Aus-

sicht genommen werden sollen, wurden durch die Kon-

ferenz bezeichnet .... » Im übrigen ist aus dem Bericht

des Stadtrates folgendes hervorzuheben:

«(Der ErsteI":

lung von neuen Stallungen, Mannschaftskantonnemen-

ten und Magazinen vorgängig, ist die Erweiterung des

Waffenplatzes auf der Allmend im vorbezeichneten Um-

fange nötig. einerseits um dadurch die Möglichkeit feld-

mässiger Ausbildung der Truppen zu schaffen, anderer-

seits um der Gemeinde das Terrain zu sichern zur späteren

Erstellung von Neubauten. Die Frage der Erstellung von

Neubauten auf der Allmend ~u militärischen Zwecken

soll später ihre besondere Erledigung finden.» Schon mit

Schreiben vom 31. Juli 1908 hatte der Stadtrat auf Grund

eines Beschlusses des Bundesrates vom 24. Juli dem Klä-

ger angezeigt, dass er von ihm im ausserordentlichen

Verfahren nach Art. 18 ff. ExpG zum Zwecke der «Erwei-

terung des Waffenplatzes » die Abtretung des Eigen-

tnms an der Liegenschaft « Hubelmatt » verlange. Diese

liegt östlich der neuen Strasse Luzern-Horw und süd-

östlich der Moosmattstrasse im Winkel, den die beiden

Strassen mit einander bilden, und zwar da, wo die zuerst

erwähnte Strasse, von Luzern herkommend, damals das

Exerzierfeld des Waffenplatzes, das sie in der Folge durch-

schnitt, in seinem westlichen Teile zu berühren begann.

Die «Hubelmatt» war vom östlich der Strasse befind-

lichen Teil des Exerzierfeldes durch das Land anderer

Eigentümer getrennt, das ebenfalls enteignet werden

sollte, sodass dann die Allmend mit dem neu erworbenen

Gebiete zu einem abgerundeten Ganzen wurde. Die « Hu-

534

Expropriationsrecht. N0 65.

belmatt »besteht zum grossen Teil aus einem 20 bis 30 Meter

hohen Hügel, der gegen die Moosmattstrasse und die Hor-

werstrasse zu ziemlich steil abfällt. Der Kläger bestritt,

• zur Abtretung seines Eigentums verpflichtet zu sein;

der Einspruch wurde jedoch vom Bundesrate am 5. Fe-

bruar 1909 mit dem Hinweis darauf abgewiesen, dass die

Enteignung der « Hubelmatt» zur «Erweiterung und

zweckmässigen Ausgestaltung des Waffenplatzes » not-

wendig sei. Das Bundesgericht sprach dem Kläger für

die etwa 43,000 m2 umfassende Liegenschaft durch Urteil

vom 13. Dezember 1910eine Expropriationsentschädigung

von ungefähr 230,000 Fr. zu; dem an der Moosmatt-

strasse liegenden Teil von 3600 m2 wurde dabei ein Wert

von 14 Fr. für den Quadratmeter beigemessen. Die

«(Hubelmatt » wird seit der Enteignung wie schon vorher

von einem Pächter bewirtschaftet; nach dem zwischen

dem Stadtrat von Luzern und dem gegenwärtigen Päch-

ter abgeschlossenen Vertrage vom 14. Dezember 1912

(Ziff. 6) kann sie als « Bestandteil des Waffenplatzes

jederzeit für Truppenübungen benützt werden; für

daraus entstehenden Kulturschaden hat· der Pächter

Anspruch auf vollen Ersatz. »

Am 18. Juni 1919 teilte der 'Stadtrat von Luzern

dem eidgenössischen Militärdepartement mit, dass in-

folge der Wohnungsnot von Baugenossenschaften die

Überbauung des an der Moos~attstrasse liegenden Tei-

les der « Hubelmatt » in Aussicht genommen werde, und

fragte, «(ob und unter welchen Bedingungen Land aus

dem \Vaffenplatzvertragsverhältnis mit dem Bund :ent-

lassen werden » und «(ins freie Verfügungsrecht der Ge-

meinde übergehen könnte». Das Militärdepartement

erklärte sich nur teilweise mit der Überbauung des

Landes an der Moosmattstrasse einverstanden; es er-

hob Einspruch dagegen, dass der gegen die Horwerstrasse

zu liegende Teil dieses Landes dem \Vaffenplatz ent-

fremdet werde, indem es dem Stadtrat am 4. August 1919

schrieb: « Solange für Luzern auf die neuen Militär-

Expropriationsrecht. N° 65.

535

bauten nicht definitiv verzichtet werden kann, müssen

die hiefür vorgesehenen Liegenschaften Hubelmatt und

IJummelrüti, und zwar nach dem bestehenden Projekt

reserviert werden; gleichzeitig kann aber auch keine

Rede davon sein, dass man den Raum zwischen der West-

front der projektierten Kaserne und der Moosmattstrasse

durch die vorgesehenen neuen Bauten Nr. 4 und 5 ab-

sperrt. Dagegen erteilen wir hiermit die Bewilligung für

die Bebauung des für die in der Planskizze mit 1, 2 und

3 eingezeichneten Bauten benötigten Terrains.» Am

23. August erklärte dann das Militärdepartement Doch-

m;Us, dass es «die Bewilligung» erteile, « die fragliche

Bauparzelle im Ausmass von zirka 3250 m2 dauernd zu

Wohnbauzwecken in Anspruch zu nehmen.» Infolge-

dessen verpflichtete sich die Einwohnergemeinde Luzern

durch Vertrag vom 22. November 1919, dieses Land der

Baugenossenschaft der Stadt Luzern zum Preise von

10 Fr. für den Quadratmeter abzutreten.

B. -

Am 13.' Juli 1920 hat Reinert beim Bundes-

gerichte gegen die Einwohnergemeinde Luzern Klage er-

hoben. indem er folgende Anträge stellt : « 1. Die Beklagte

sei, gestützt auf Art. 47 des BG betreffend die Verbind-

lichkeitzur Abtretung von Privatrechten, schuldig und zu

verurteilen, dem Kläger gegen Rückerstattung eines rich-

terlich zu bestimmenden Betrages der dafür erhaltenen

Entschädigungssumme zurückzugeben eine Parzelle Bau-

land an der Moosmattstrasse, haltend 3600 m2, welche der

Baugenossenschaft der Stadt Luzern, für Erstellung von

drei Doppelwohnhäusern gemäss aufgelegten Plänen,

zur Verfügung gestellt werden soll. 2. Der Kläger sei, da

die Beklagte diese Parzelle zu einem Einheitspreis von

10 Fr. weiterzuveräussern beabsichtigt, berechtigt, die

Rückerstattung um diesen niedern Preis zu verlangen.

3. Die Beklagte sei zu sämtlichen gerichtlichen und ausser-

gerichtlichen Kosten zu verurteilen.)

Zur Begründung wird :ausgeführt: Die «(Hubelmatt »

sei deswegen enteignet worden, weil man darauf eine

536

Expropriationsrecht. Nu 65.

neue Kaserne mit Stallungen und Magazinen habe er-

richten wollen. Nun sei aber dieses Projekt weder innert

der in Art. 47 ExpG vorgesehenen Frist von zwei Jahren

noch

seither

ausgeführt, sondern

offenbar fallen

gelassen worden. Eine Verwendung der Liegenschaft

für den Expropriationszweck habe somit nicht statt-

gefunden. Dies wäre zudem auch dann anzunehmen,

wenn sie zu beliebigen militärischen Zwecken, z. B.

um als Übungsplatz zu dienen, enteignet worden

wäre; denn es finde darauf nach wie vor der Expropria-

tion ein landwirtschaftlicher Betrieb statt. Änderungen,

die auf eine Verwendung zu militärischen Zwecken

schliessen liessen, seien daran nicht vorgenommen worden.

Wenn man hin und wieder auf der Liegenschaft militä-

rische Übungen abgehalten habe, so sei das nur vor-

übergehend geschehen und in einer Weise, wie es sich

jeder Grundeigentümer nach Art. 33 der Militärorganisa-

tion gefallen lassen müsste. Schon vor der Expropriation

hätten solche militärischen Übungen auf der « Hubel-

matt » stattgefunden. Auf jeden Fall sei das Bauland an

der Moosmattstrasse durch die Verfügung des eidgenös-

sischen Militärdepartementes vom August 1919 definitiv

dem Expropriationszweck entfremdet worden, weil man

für die Ausführung des Kasernenbauprojektes dessen

nicht bedürfe. Dem Kläger stehe somit in Beziehung auf

dieses Land ein Rückforderungsrecht nach Art. 47 ExpG

zu, und zwar könne er die Rückgabe zum Preise von

10 Fr. für den Quadratmeter verlangen," da das Land um

diesen Preis von der Beklagten veräussert werden wolle.

C. -

Die Einwohnergemeinde Luzern hat Abweisung

der Klage unter Kostenfolge beantragt, indem sie aus-

führt : Die « Hubelmatt » sei nicht speziell für die Errich-

tung von Bauten, sondern allgemein für militärische

Zwecke expropriiert und diesen auch dauernd dienstbar

gemacht worden, indem sie als Gelände für militärische

Übungen Verwendung gefunden habe.

Infolgedessen

sei eine Rückforderung ausgeschlossen, selbst wenn die

Expropriationsrecht. N° 65.

537

Liegenschaft heute nicht mehr dem Zwecke diente, für

den sie enteignet wurde.

D. -

Mit Eingabe vom 30. September 1921 hat der

Vertreter der Beklagten erklärt: « Gemäss Erklärung

der Baugenossenschaft der Stadt Luzern ist das Bau-

projekt betreffend Wohnhausbauten an der Moosmatt-

strasse, wozu der im Streite liegende Baulandstreifen

von der Stadtgemeinde Luzern an die Baugenossenschaft

abgetreten worden war, infolge Inanspruchnahme ande-

ren Baulandes fallen gelassen und der Kaufvertrag zwi-

schen der Stadtgemeinde und der Baugenossenschaft

au.fgehoben worden. Die vorliegende Streitsache ist daher

gegenstandslos geworden, weshalb der Kläger aufzu-

fordern ist, seine Klage gegen die Einwohnergemeinde

Luzern zurückzuziehen, eventuell das Bundesgericht den

Prozess abzuschreiben hat. »

E. -

Der Kläger bestreitet, dass mit der Aufhebung

des zwischen der Beklagten und der Baugenossenschaft

abgeschlossenen "Vertrages die Klage gegenstandslos

geworden sei, und behauptet zudem, dass diese Auf-

hebung als neue Tatsache nicht mehr berücksichtigt

werden dürfe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

• 1. -

Das Bundesgericht ist zur Beurteilung der vorlie-

genden Klage nach Art. 47 Abs. 4 ExpG und 50 Ziff. 8

OG zuständig.

2.- Derjenige der ein Recht nach Art. 1 ExpG abtreten

musste, kann dieses nach Art. 47 dann zurückfordern,

wenn es zu einem andern Zwecke als zu demjenigen, zu

dem es abgetreten worden ist, verwendei. werden will

oder binnen zwei Jahren nach der Abtretung zu dem mit

dieser verfolgten Zweck ohne hinreichende Gründe nicht

benützt worden ist oder das öffentliche Werk, für das

die Abtretung erfolgte, überhaupt nicht ausgeführt wird.

Der Zurückfordernde muss für die Wiedererlangung

seines Rechtes die erhaltene Entschädigung zurückgeben;

538

Expropriationsrecht. N° 65.

wenn aber das Recht um einen niedrigern Betrag vom-

Exproprianten veräussert werden wollte, braucht er bloss

diesen Betrag zu bezahlen. Dieser Regelung liegt der

• Gedanke zu Grunde, dass nur aus Gründen des ötfent-

lichen Wohles Privatrechte enteignet werden dürfen

und daher, wenn sich nach einer Expropriation das zu

ihrer Begründung angeführte öffentliche Interesse, also ihr

wesentlicher Grund und Zweck, als hinfällig erwdst,

der Expropriat unter gewissen Voraussetzungen berech-

tigt sein muss, das enteignete Recht zurückzufordern.

Zweck der Enteignung der « Hubelmatt » war nach der

Anzeige des StaQtrates an den Kläger, womit diesem

gegenüber nach Art. 18 ExpG das Ente~gnungsrecht

geltend gemacht und das hiefür vorgesehene Verfahren

eingeleitet wurde, die « Erweiterung des Waffenplatzes »;

diese Angabe entsprach dem Schreiben des eidgenössi-

schen Militärdepartements vom 28. Juli 1908, wodurch

dem Stadtrat mitgeteilt wurde, dass der Bundesrat die

Gemeinde Luzern ermächtigt habe, für den angegebenen

Zweck das ausserordentliche Expropriationsverfahren

anzuwenden. Auch in seinem Entscheid vorn 5. Februar

1909 über die Pflicht des Klägers zur Abtretung hat der

Bundesrat deren Zweck in wesentlich gleicher 'Veise

bestimmt. Dem Kläger gegenüber war damit in verbind-

licher 'Veise erklärt worden, dass die « Hubelmatt » all-

gemein für die militärischen Bedürfnisse des Waffen-

platzes verwendet werden solfe; eine Eröffnung, dass sie

für bestimmte spezielle Zwecke zu dienen habe, nämlich

für die Verlegung der dem Kanton gehörenden Militär-

anstalten (Kaserne, Stallungen, Zeughaus, Magazine)

oder zum Bau von Unterkunftsräumen für die MobiIi-

sierungen, die von der Stadt zur Verfügung zu stellen

waren, erhielt der Kläger nicht, und es stand auch unter

den Beteiligten entgegen seiner Behauptung keinesw~gs

fest, dass die Liegenschaft lediglich deshalb enteignet

wurde, damit man darauf die erwähnten Bauten errichten

könne. Allerdings geht aus den Akten, insbesondere auch

Expropriationsrecht. N° 65.

539

aus denjenigen, die das kantonale Militärdepartement

vorgelegt hat, sowie aus den Aussagen der Zeugen Re-

gierungsrat Walther und Oberst Hintermann hervor, dass

schon vor dem Jahre 1908 die bisher für militärische

Zwecke dienenden Gebäude in Luzern den Anforderungen,

die in Beziehung auf Hygiene, Grösse und Verteilung der

Räume an sie gestellt werden mussten, nicht genügten

und dieser Umstand, der zu vielen Klagen Anlass gab,

das kantonale MiIitärdepartement und den Kreisinstruk-

tor veranlasste, die Verlegung der Kaserne und der andern

MiIitäranstalten nach der Allmend anzuregen. Dieses

PPljekt, sowie der Plan des Stadtrates, auf der Allmend

CI Pferde- und Fouragekasernemente» für die mobilisieren-

den Truppen zu erstellen, gaben den unmittelbaren und

hauptsächlichen Anstoss zur Konferenz vom 30. Juni

1908, die sich mit Rücksicht auf den drohenden Verkauf

der « Hubelmatt » für deren sofortige Enteignung zum

Zwecke der Erweiterung des Waffenplatzgebietes aus-

sprach. Auch im- Schreiben des eidgenössischen Militär-

departements an den Stadtrat vom gleichen Tage wird

von dieser Erweiterung zum Zwecke der « Erstellung von

Stallungen und Kasernenbauten » gesprochen. Allein das

Protokoll der erwähnten Konferenz, sowie der Bericht

des Stadtrates an den Grossen Stadtrat vom 19. Novem-

bl!r 1908 zeigen deutlich, dass man sich damals über die

Erstellung von Neubauten auf der Allmend noch nicht

vollständig einigen konnte und deshalb dieses Projekt

nicht der einzige Zweck der Erweiterung des Waffenplatz-

gebietes und damit der Enteignung war. Vielmehr wurde

betont, dass diese sich schon deshalb rechtfertige, weil

sie das Übungsgelände vergrössere und damit die Mög-

lichkeit feldmässiger Truppenausbildung verbessere. Das

wird auch durch die Aussagen der Zeugen Regierungsrat

Walther, alt Stadtrat Schnyder, Oberst Hintermann

(fruher Kreisinstruktor in Luzern) und Oberst Mezener

bestätigt. Es liegt übrigens auf der Hand, dass die Ver-

grösserung des Übungsgeländes durch Erwerbung deI'

540

ExpropriatioDsrecht. No 65.

« Hubelmatt» für taktische Übungen der Infanterie

und der Mitrailleure erhebliche Vorteile bot, weil die ge-

nannte Liegenschaft einen Hügel bildet, der die daneben

liegende ebene Allmend beherrscht.

3. -

Ist somit davon auszugehen, dass die Enteignung

der « Hubelmatt» allgemein zur Erweiterung des mili-

tärischen Bedürfnissen dienenden W affenplatzgebietes

erfolgte, und man dabei nicht bloss die Gewinnung des

für Neubauten nötigen Areals, sondern zugleich eine

vorteilhafte Vergrösserung und Abrundung des Übungs-

geländes als zunächst liegenden Zweck im Auge hatte,

so ergibt sich weiter, dass die {(Hubelmatt» auch tat-

sächlich dem Enteignungszweck dauernd gewidmet wor-

den ist.

Aus den Aussagen der- Pächter (Wey, Koller und Gut~

mann) und der Instruktionsoffiziere, die in der in Frage

stehenden Zeit in Luzern tätig waren (Hintermann,

Käppeli und Hartmann), ist zu schliessen, dass auf der

« Hubelmatt» seit der Enteignung alljährlich oft mili-

tärische Übungen vorgenommen wurden. Wenn auch

mit der Zeit die Benützung zu diesem Zwecke etwas zu-

rückging, so steht doch. fest, dass die Liegenschaft in

den ersten Jahren nach der Expropriation häufig für

Truppenübungen diente und dass insbesondere auch

jeweilen über das Land an der Moosmattstrasse Infan-

terie gegen den Hügel der Hqbelmatt entwickelt wurde.

Zudem gingen die Mitrailleure, so

o~t sie in Luzern

waren, zu ihrer feldmässigen Ausbildung meistens auf die

(, Hubelmatt ». Es ist somit anzunehmen, dass diese, ins-

besondere auch der an der xloosmattstrasse liegende Teil,

vom Zeitpunkt der Enteignung an dauernd, nicht bloss

vorübergehend, als Gelände für militärische Übungen

Verwendung gefunden hat. Allerdings wurde sie infolge

der Verpachtung und der damit verbundenen interu;i-

ven Bewirtschaftung nicht gleich häufig wie das übrige

Exerzierfeld von den Truppen betreten; hieraus lässt sich

aber nicht schliessen, dass sie dem-Zwecke, als Übungs-

Expropriationsrecht. N° 65.

gelände zu dienen, nicht dauernd dienstbar gemacht

worden sei. Jedenfalls wurde sie im allgemeinen für mi-

litärische Übungen mehr benützt, als das Land anderer

privater Eigentümer, das in der Regel nur ausnahms-

weise für Truppenübungen in Anspruch genommen wird,

und das war auch im Pachtvertrage vorgesehen, indem

dieser das Land als Bestandteil des Waffenplatzes, der

jederzeit für militärische Übungen verwendet werden

könne, bezeichnet. Man fand es überdies mit Rücksicht

auf diese Zweckbestimmung für nötig, den Pächter

ausdrücklich zur Duldung solcher Übungen gegen Ent-

sr)lädigung zu verpflichten, setzte aber dabei entgegen

der Behauptung des Klägers keineswegs fest, dass ihm

jeweilen vorher eine Anzeige gemacht werden müsse.

Eine in gewissen Grenzen sich haltende Verwendung

der « Hubelmatt» zu militärischen Übungen ist auch

mit einer zweckmässigen und rentablen Bewirtschaftung

durchaus vereinbar, zumal da dem Pächter der allen-

falls entstehende Schaden ersetzt werden muss.

4. -

Da die « Hubelmatt» dauernd dem Enteignungs-

zweck gedient hat, so steht dem Kläger nach der bundes-

. gerichtlichen Praxis ein Rückforderungsrecht im Sinne

des Art. 47 ExpG auch dann nicht mehr zu, wenn sie

nachträglich für einen andern Zweck verwendet, ins-

b~sondere hiefür veräussert werden will, wie es im vor-

liegenden Fall mit dem Bauland an der Moosmattstrasse

geschehen ist (vgl. AS5 S.255 ff. u.366;41 I S.345; KÖNIG,

Rückforderungsrecht in Zeitschr. des bern. Jur.-Ver. XI

S. 72ff.; SIEBER, Expropriation S. 181 ff.). Hieranändert

der Umstand nichts, dass die Erwerbung der Liegenschaft

auch zur Erstellung militärischer Bauten vorgesehen

war, dieser Zweck aber bis jetzt nicht erfüllt worden ist;

es genügt, dass der Zweck der Expropriation wenigstens

nach einer Richtung hin erreicht wurde (vgl. AS 25 11

S.737).

Übrigens hat man das Projekt der Erstellung von

Neubauten auf der « Hubelmatt », wie sich aus dem

542

Expropriationsrecht. N° 65.

Schreiben des eidgenössischen Militärdepartementes an

den Stadtrat vom 4. August 1919 ergibt, nicht fallen

• lassen; seine Ausführung ist bloss wegen des Krieges

und der dadurch herbeigeführten Verschlechterung der

Finanzlage des Bundes vorläufig verschoben worden. Es

könnte sich zudem fragen, ob das Bauland an der

Moosmattstrasse

überhaupt jemals für militärische

Bauten in Aussicht genommen und daher diesem Zwecke

durch den beabsichtigten Verkauf entfremdet worden

sei; doch kann dies angesichts der erwähnten Rechts-

lage dahingestellt bleiben.

Die Klage erweist sich demnach als unbegründet,

und es braucht nicht noch geprüft zu werden, ob die Be-

klagte der Klage, selbst wenn diese ursprünglich wegen

des zwischen ihr und der Baugenossenschaft abgeschlos-

senen Vertrages über die Abtretung des Landes an der

Moosmattstrasse begründet gewesen wäre, doch dadurch

den Boden entzogen hätte, dass sie im Einverständnis

mit der Baugenossenschaft den genannten Vertrag aufhob.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird abgewiesen.

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