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Strafrecht.
müssen, da nur für einen Passagier ein richtiger Sitz vor-
handen ist, für die Auffassung der Vorinstanz; und
mit derselben lässt sich auch die unbestrittene Tat-
• sache vereinbaren, dass der Kassationsbeklagte -
sei
es aus freien Stücken, sei es kraft einer kantonalrecht-
lichen Vorschrift, da
nichtkonzessionierte~ Transport-
unternehmungen laut Art. 9 Abs. 2 PostG der Aufsicht
der Kantone unterliegen -
eine Haftpflichtversicherung
abgeschlossen hat. Wie dem sei, verletzt bei dem gegen-
wärtigen Stande der Bundesgesetzgebung über das Post-
regal und die Konzessionspflicht das angefochtene Urteil
keine bundesrechtliche Vorschrift.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
C. EXPROPRIATIONSRECHT
EXPROPRIATION
65. Urteil vom 2S. Dezember 1921 i. S. Reinert
gegen Einwolmergemeinde Luzern.
Rückforderung abgetretener Rechte nach Art. 47 ExprG. Be-
stimmung des Enteignungszwecks. Die Rückforderung eines
enteigneten Grundstücks, das bereits dauernd dem Ent-
eignungszweck gedient hat, ist ausgeschlossen, auch wenn
es nachträglich vom Exproprianten veräussert werden
will. -
Enteignung einer Liegenschaft zum Zwecke der Ver-
wendung für Truppenübungen; die Erreichung dieses Zweckes
wird durch eine Verpachtung der Liegenschaft nicht aus-
geschlossen.
A. -
Am 30. April 1908 richtete der Stadtrat von
Luzern eine Eingabe an das eidgenössische MiIitärdepar-
ternent, worin er darauf aufmerkSam machte, dass für
die in Luzern zu mobilisierenden Einheiten der Artillerie,
des Genie und der Kavallerie die nötigen Stallungen
fehlten, und das Gesuch stellte, der Bund möchte der
Stadt Luzern die Anlagekosten der auf der Allmend (dem
Exerzierfeld) zu erstellenden
({ Pferde- und Fourage-
Kasernemente » verzinsen. Nachdem dann auch das
kantonale Militärdepartement in einem Schreiben vom
9. Mai 1908 die schon früher behandelte Frage der Ver-
legung der dem Kanton gehörenden Militäranstalten
nach der Allmend bei den Bundesbehörden wieder auf-
geworfen hatte, erwiderte das eidg. Militärdepartement
dem Stadtrat am 30. Juni n. a. was folgt: « Auf Ihre
Zuschrift vom 30. April abhin, beehren wir uns Ihnen
mitzuteilen, dass wir die Abteilung für Infanterie und
das Oberkriegskommissariat beauftragt haben, die Frage
der Erweiterung der Allmend des Waffenplatzes Luzern
zu prüfen, damit eventuell für die Erstellung von Stal-
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Expropriationsrecht. N° 65.
lungen und Kasernenbauten das erforderliche Land er-
worben werden kann. Die beiden Abteilungen haben
ausserdem zu prüfen, in welchem Umfange den Bedürf-
• nissen des \Vaffenplatzes Rechnung zu tragen sei und
was für Einrichtungen dringlich sind und zuerst zu er-
stellen wären. Es ist notwendig, dass alle Fragen vom
Gesichtspunkte der Gesamtanlage aus begutachtet wer-
den.» Am genannten Tage fand ausserdemeine Konferenz
z\\1.schen Beamten des eidgenössischen Militärdeparte-
mentes und Mitgliedern der kantonalen und städtischen
Behörden statt. Hiebei einigte man sich darüber, dass
zum Zwecke der Erweiterung des Waffenplatzes das an
die Allmend anstossende Gelände zwischen der alten und
der neuen Horwerstrasse, darunter die damals dem
Kläger gehörende Liegenschaft « Hubelmatt », enteignet
werden solle. Es wurde betont, dass dies rasch geschehen
müsse, weil ein Verkauf der «(Hubelmatt » in Aussicht
stehe. Der Vertreter des Kantons wies darauf hin, dass
es am besten wäre, sämtliche Militäranstalten, insbeson-
dere auch die Kaserne, nach der Allmend zu verlegen;
hierüber kam jedoch noch keine Einigung zustande.
Der Kreisinstruktor (Oberst Hintermann) erklärte, dass
darüber später noch verhandelt werden könne, und sprach
die Ansicht aus, dass die Enteignung die Möglichkeit feld-
mässiger Ausbildung der Truppen verbessere. Der Stadt-
rat von Luzern ersuchte dann im November 1908 den
Grossen Stadtrat um die Ermä~htigung zur Durchführung
der Expropriation. Dabei berichtete er jber die Konferenz
vom 30. Juni 1908 was folgt: « Bei dieser Besprechung
wurde allgemein und namentlich auch von den Vertretern
des Bundes die Bedürfnisfrage bezüglich besserer Kaserne-
mente in Luzern bejaht. Aber als der Erstellung der
Neubauten vorgängig, wurde die absolute Notwendigkeit
einer Erweiterung des Waffenplatzgebietes auf der All-
mend betont. Das neue Exerzierreglement verlangt mög-
lichst feldmässige Ausbildung der Truppen und will die
Militärübungen mehr und mehr ins Gelände verlegt wis-
Expropriationsrecht. No 65.
533
sen. Neue Bauten auf dem bisherigen Gebiete der Allmend
ohne eine Erweiterung des letztern, würden die übenden
Truppen noch mehr einengen; das Gebiet muss unbedingt
erweitert werden. Ist einmal die Erweiterung durchge-
führt, so wird sich der Bund schlüssig machen über die zu
erstellenden Neubauten. Als Liegenschaften und Grund-
stücke, die dem Waffenplatzgebiete angefügt und welche
zum Teil für Erstellung der neuen Kasernemente in Aus-
sicht genommen werden sollen, wurden durch die Kon-
ferenz bezeichnet .... » Im übrigen ist aus dem Bericht
des Stadtrates folgendes hervorzuheben:
«(Der ErsteI":
lung von neuen Stallungen, Mannschaftskantonnemen-
ten und Magazinen vorgängig, ist die Erweiterung des
Waffenplatzes auf der Allmend im vorbezeichneten Um-
fange nötig. einerseits um dadurch die Möglichkeit feld-
mässiger Ausbildung der Truppen zu schaffen, anderer-
seits um der Gemeinde das Terrain zu sichern zur späteren
Erstellung von Neubauten. Die Frage der Erstellung von
Neubauten auf der Allmend ~u militärischen Zwecken
soll später ihre besondere Erledigung finden.» Schon mit
Schreiben vom 31. Juli 1908 hatte der Stadtrat auf Grund
eines Beschlusses des Bundesrates vom 24. Juli dem Klä-
ger angezeigt, dass er von ihm im ausserordentlichen
Verfahren nach Art. 18 ff. ExpG zum Zwecke der «Erwei-
terung des Waffenplatzes » die Abtretung des Eigen-
tnms an der Liegenschaft « Hubelmatt » verlange. Diese
liegt östlich der neuen Strasse Luzern-Horw und süd-
östlich der Moosmattstrasse im Winkel, den die beiden
Strassen mit einander bilden, und zwar da, wo die zuerst
erwähnte Strasse, von Luzern herkommend, damals das
Exerzierfeld des Waffenplatzes, das sie in der Folge durch-
schnitt, in seinem westlichen Teile zu berühren begann.
Die «Hubelmatt» war vom östlich der Strasse befind-
lichen Teil des Exerzierfeldes durch das Land anderer
Eigentümer getrennt, das ebenfalls enteignet werden
sollte, sodass dann die Allmend mit dem neu erworbenen
Gebiete zu einem abgerundeten Ganzen wurde. Die « Hu-
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Expropriationsrecht. N0 65.
belmatt »besteht zum grossen Teil aus einem 20 bis 30 Meter
hohen Hügel, der gegen die Moosmattstrasse und die Hor-
werstrasse zu ziemlich steil abfällt. Der Kläger bestritt,
• zur Abtretung seines Eigentums verpflichtet zu sein;
der Einspruch wurde jedoch vom Bundesrate am 5. Fe-
bruar 1909 mit dem Hinweis darauf abgewiesen, dass die
Enteignung der « Hubelmatt» zur «Erweiterung und
zweckmässigen Ausgestaltung des Waffenplatzes » not-
wendig sei. Das Bundesgericht sprach dem Kläger für
die etwa 43,000 m2 umfassende Liegenschaft durch Urteil
vom 13. Dezember 1910eine Expropriationsentschädigung
von ungefähr 230,000 Fr. zu; dem an der Moosmatt-
strasse liegenden Teil von 3600 m2 wurde dabei ein Wert
von 14 Fr. für den Quadratmeter beigemessen. Die
«(Hubelmatt » wird seit der Enteignung wie schon vorher
von einem Pächter bewirtschaftet; nach dem zwischen
dem Stadtrat von Luzern und dem gegenwärtigen Päch-
ter abgeschlossenen Vertrage vom 14. Dezember 1912
(Ziff. 6) kann sie als « Bestandteil des Waffenplatzes
jederzeit für Truppenübungen benützt werden; für
daraus entstehenden Kulturschaden hat· der Pächter
Anspruch auf vollen Ersatz. »
Am 18. Juni 1919 teilte der 'Stadtrat von Luzern
dem eidgenössischen Militärdepartement mit, dass in-
folge der Wohnungsnot von Baugenossenschaften die
Überbauung des an der Moos~attstrasse liegenden Tei-
les der « Hubelmatt » in Aussicht genommen werde, und
fragte, «(ob und unter welchen Bedingungen Land aus
dem \Vaffenplatzvertragsverhältnis mit dem Bund :ent-
lassen werden » und «(ins freie Verfügungsrecht der Ge-
meinde übergehen könnte». Das Militärdepartement
erklärte sich nur teilweise mit der Überbauung des
Landes an der Moosmattstrasse einverstanden; es er-
hob Einspruch dagegen, dass der gegen die Horwerstrasse
zu liegende Teil dieses Landes dem \Vaffenplatz ent-
fremdet werde, indem es dem Stadtrat am 4. August 1919
schrieb: « Solange für Luzern auf die neuen Militär-
Expropriationsrecht. N° 65.
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bauten nicht definitiv verzichtet werden kann, müssen
die hiefür vorgesehenen Liegenschaften Hubelmatt und
IJummelrüti, und zwar nach dem bestehenden Projekt
reserviert werden; gleichzeitig kann aber auch keine
Rede davon sein, dass man den Raum zwischen der West-
front der projektierten Kaserne und der Moosmattstrasse
durch die vorgesehenen neuen Bauten Nr. 4 und 5 ab-
sperrt. Dagegen erteilen wir hiermit die Bewilligung für
die Bebauung des für die in der Planskizze mit 1, 2 und
3 eingezeichneten Bauten benötigten Terrains.» Am
23. August erklärte dann das Militärdepartement Doch-
m;Us, dass es «die Bewilligung» erteile, « die fragliche
Bauparzelle im Ausmass von zirka 3250 m2 dauernd zu
Wohnbauzwecken in Anspruch zu nehmen.» Infolge-
dessen verpflichtete sich die Einwohnergemeinde Luzern
durch Vertrag vom 22. November 1919, dieses Land der
Baugenossenschaft der Stadt Luzern zum Preise von
10 Fr. für den Quadratmeter abzutreten.
B. -
Am 13.' Juli 1920 hat Reinert beim Bundes-
gerichte gegen die Einwohnergemeinde Luzern Klage er-
hoben. indem er folgende Anträge stellt : « 1. Die Beklagte
sei, gestützt auf Art. 47 des BG betreffend die Verbind-
lichkeitzur Abtretung von Privatrechten, schuldig und zu
verurteilen, dem Kläger gegen Rückerstattung eines rich-
terlich zu bestimmenden Betrages der dafür erhaltenen
Entschädigungssumme zurückzugeben eine Parzelle Bau-
land an der Moosmattstrasse, haltend 3600 m2, welche der
Baugenossenschaft der Stadt Luzern, für Erstellung von
drei Doppelwohnhäusern gemäss aufgelegten Plänen,
zur Verfügung gestellt werden soll. 2. Der Kläger sei, da
die Beklagte diese Parzelle zu einem Einheitspreis von
10 Fr. weiterzuveräussern beabsichtigt, berechtigt, die
Rückerstattung um diesen niedern Preis zu verlangen.
3. Die Beklagte sei zu sämtlichen gerichtlichen und ausser-
gerichtlichen Kosten zu verurteilen.)
Zur Begründung wird :ausgeführt: Die «(Hubelmatt »
sei deswegen enteignet worden, weil man darauf eine
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Expropriationsrecht. Nu 65.
neue Kaserne mit Stallungen und Magazinen habe er-
richten wollen. Nun sei aber dieses Projekt weder innert
der in Art. 47 ExpG vorgesehenen Frist von zwei Jahren
noch
seither
ausgeführt, sondern
offenbar fallen
gelassen worden. Eine Verwendung der Liegenschaft
für den Expropriationszweck habe somit nicht statt-
gefunden. Dies wäre zudem auch dann anzunehmen,
wenn sie zu beliebigen militärischen Zwecken, z. B.
um als Übungsplatz zu dienen, enteignet worden
wäre; denn es finde darauf nach wie vor der Expropria-
tion ein landwirtschaftlicher Betrieb statt. Änderungen,
die auf eine Verwendung zu militärischen Zwecken
schliessen liessen, seien daran nicht vorgenommen worden.
Wenn man hin und wieder auf der Liegenschaft militä-
rische Übungen abgehalten habe, so sei das nur vor-
übergehend geschehen und in einer Weise, wie es sich
jeder Grundeigentümer nach Art. 33 der Militärorganisa-
tion gefallen lassen müsste. Schon vor der Expropriation
hätten solche militärischen Übungen auf der « Hubel-
matt » stattgefunden. Auf jeden Fall sei das Bauland an
der Moosmattstrasse durch die Verfügung des eidgenös-
sischen Militärdepartementes vom August 1919 definitiv
dem Expropriationszweck entfremdet worden, weil man
für die Ausführung des Kasernenbauprojektes dessen
nicht bedürfe. Dem Kläger stehe somit in Beziehung auf
dieses Land ein Rückforderungsrecht nach Art. 47 ExpG
zu, und zwar könne er die Rückgabe zum Preise von
10 Fr. für den Quadratmeter verlangen," da das Land um
diesen Preis von der Beklagten veräussert werden wolle.
C. -
Die Einwohnergemeinde Luzern hat Abweisung
der Klage unter Kostenfolge beantragt, indem sie aus-
führt : Die « Hubelmatt » sei nicht speziell für die Errich-
tung von Bauten, sondern allgemein für militärische
Zwecke expropriiert und diesen auch dauernd dienstbar
gemacht worden, indem sie als Gelände für militärische
Übungen Verwendung gefunden habe.
Infolgedessen
sei eine Rückforderung ausgeschlossen, selbst wenn die
Expropriationsrecht. N° 65.
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Liegenschaft heute nicht mehr dem Zwecke diente, für
den sie enteignet wurde.
D. -
Mit Eingabe vom 30. September 1921 hat der
Vertreter der Beklagten erklärt: « Gemäss Erklärung
der Baugenossenschaft der Stadt Luzern ist das Bau-
projekt betreffend Wohnhausbauten an der Moosmatt-
strasse, wozu der im Streite liegende Baulandstreifen
von der Stadtgemeinde Luzern an die Baugenossenschaft
abgetreten worden war, infolge Inanspruchnahme ande-
ren Baulandes fallen gelassen und der Kaufvertrag zwi-
schen der Stadtgemeinde und der Baugenossenschaft
au.fgehoben worden. Die vorliegende Streitsache ist daher
gegenstandslos geworden, weshalb der Kläger aufzu-
fordern ist, seine Klage gegen die Einwohnergemeinde
Luzern zurückzuziehen, eventuell das Bundesgericht den
Prozess abzuschreiben hat. »
E. -
Der Kläger bestreitet, dass mit der Aufhebung
des zwischen der Beklagten und der Baugenossenschaft
abgeschlossenen "Vertrages die Klage gegenstandslos
geworden sei, und behauptet zudem, dass diese Auf-
hebung als neue Tatsache nicht mehr berücksichtigt
werden dürfe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
• 1. -
Das Bundesgericht ist zur Beurteilung der vorlie-
genden Klage nach Art. 47 Abs. 4 ExpG und 50 Ziff. 8
OG zuständig.
2.- Derjenige der ein Recht nach Art. 1 ExpG abtreten
musste, kann dieses nach Art. 47 dann zurückfordern,
wenn es zu einem andern Zwecke als zu demjenigen, zu
dem es abgetreten worden ist, verwendei. werden will
oder binnen zwei Jahren nach der Abtretung zu dem mit
dieser verfolgten Zweck ohne hinreichende Gründe nicht
benützt worden ist oder das öffentliche Werk, für das
die Abtretung erfolgte, überhaupt nicht ausgeführt wird.
Der Zurückfordernde muss für die Wiedererlangung
seines Rechtes die erhaltene Entschädigung zurückgeben;
538
Expropriationsrecht. N° 65.
wenn aber das Recht um einen niedrigern Betrag vom-
Exproprianten veräussert werden wollte, braucht er bloss
diesen Betrag zu bezahlen. Dieser Regelung liegt der
• Gedanke zu Grunde, dass nur aus Gründen des ötfent-
lichen Wohles Privatrechte enteignet werden dürfen
und daher, wenn sich nach einer Expropriation das zu
ihrer Begründung angeführte öffentliche Interesse, also ihr
wesentlicher Grund und Zweck, als hinfällig erwdst,
der Expropriat unter gewissen Voraussetzungen berech-
tigt sein muss, das enteignete Recht zurückzufordern.
Zweck der Enteignung der « Hubelmatt » war nach der
Anzeige des StaQtrates an den Kläger, womit diesem
gegenüber nach Art. 18 ExpG das Ente~gnungsrecht
geltend gemacht und das hiefür vorgesehene Verfahren
eingeleitet wurde, die « Erweiterung des Waffenplatzes »;
diese Angabe entsprach dem Schreiben des eidgenössi-
schen Militärdepartements vom 28. Juli 1908, wodurch
dem Stadtrat mitgeteilt wurde, dass der Bundesrat die
Gemeinde Luzern ermächtigt habe, für den angegebenen
Zweck das ausserordentliche Expropriationsverfahren
anzuwenden. Auch in seinem Entscheid vorn 5. Februar
1909 über die Pflicht des Klägers zur Abtretung hat der
Bundesrat deren Zweck in wesentlich gleicher 'Veise
bestimmt. Dem Kläger gegenüber war damit in verbind-
licher 'Veise erklärt worden, dass die « Hubelmatt » all-
gemein für die militärischen Bedürfnisse des Waffen-
platzes verwendet werden solfe; eine Eröffnung, dass sie
für bestimmte spezielle Zwecke zu dienen habe, nämlich
für die Verlegung der dem Kanton gehörenden Militär-
anstalten (Kaserne, Stallungen, Zeughaus, Magazine)
oder zum Bau von Unterkunftsräumen für die MobiIi-
sierungen, die von der Stadt zur Verfügung zu stellen
waren, erhielt der Kläger nicht, und es stand auch unter
den Beteiligten entgegen seiner Behauptung keinesw~gs
fest, dass die Liegenschaft lediglich deshalb enteignet
wurde, damit man darauf die erwähnten Bauten errichten
könne. Allerdings geht aus den Akten, insbesondere auch
Expropriationsrecht. N° 65.
539
aus denjenigen, die das kantonale Militärdepartement
vorgelegt hat, sowie aus den Aussagen der Zeugen Re-
gierungsrat Walther und Oberst Hintermann hervor, dass
schon vor dem Jahre 1908 die bisher für militärische
Zwecke dienenden Gebäude in Luzern den Anforderungen,
die in Beziehung auf Hygiene, Grösse und Verteilung der
Räume an sie gestellt werden mussten, nicht genügten
und dieser Umstand, der zu vielen Klagen Anlass gab,
das kantonale MiIitärdepartement und den Kreisinstruk-
tor veranlasste, die Verlegung der Kaserne und der andern
MiIitäranstalten nach der Allmend anzuregen. Dieses
PPljekt, sowie der Plan des Stadtrates, auf der Allmend
CI Pferde- und Fouragekasernemente» für die mobilisieren-
den Truppen zu erstellen, gaben den unmittelbaren und
hauptsächlichen Anstoss zur Konferenz vom 30. Juni
1908, die sich mit Rücksicht auf den drohenden Verkauf
der « Hubelmatt » für deren sofortige Enteignung zum
Zwecke der Erweiterung des Waffenplatzgebietes aus-
sprach. Auch im- Schreiben des eidgenössischen Militär-
departements an den Stadtrat vom gleichen Tage wird
von dieser Erweiterung zum Zwecke der « Erstellung von
Stallungen und Kasernenbauten » gesprochen. Allein das
Protokoll der erwähnten Konferenz, sowie der Bericht
des Stadtrates an den Grossen Stadtrat vom 19. Novem-
bl!r 1908 zeigen deutlich, dass man sich damals über die
Erstellung von Neubauten auf der Allmend noch nicht
vollständig einigen konnte und deshalb dieses Projekt
nicht der einzige Zweck der Erweiterung des Waffenplatz-
gebietes und damit der Enteignung war. Vielmehr wurde
betont, dass diese sich schon deshalb rechtfertige, weil
sie das Übungsgelände vergrössere und damit die Mög-
lichkeit feldmässiger Truppenausbildung verbessere. Das
wird auch durch die Aussagen der Zeugen Regierungsrat
Walther, alt Stadtrat Schnyder, Oberst Hintermann
(fruher Kreisinstruktor in Luzern) und Oberst Mezener
bestätigt. Es liegt übrigens auf der Hand, dass die Ver-
grösserung des Übungsgeländes durch Erwerbung deI'
540
ExpropriatioDsrecht. No 65.
« Hubelmatt» für taktische Übungen der Infanterie
und der Mitrailleure erhebliche Vorteile bot, weil die ge-
nannte Liegenschaft einen Hügel bildet, der die daneben
liegende ebene Allmend beherrscht.
3. -
Ist somit davon auszugehen, dass die Enteignung
der « Hubelmatt» allgemein zur Erweiterung des mili-
tärischen Bedürfnissen dienenden W affenplatzgebietes
erfolgte, und man dabei nicht bloss die Gewinnung des
für Neubauten nötigen Areals, sondern zugleich eine
vorteilhafte Vergrösserung und Abrundung des Übungs-
geländes als zunächst liegenden Zweck im Auge hatte,
so ergibt sich weiter, dass die {(Hubelmatt» auch tat-
sächlich dem Enteignungszweck dauernd gewidmet wor-
den ist.
Aus den Aussagen der- Pächter (Wey, Koller und Gut~
mann) und der Instruktionsoffiziere, die in der in Frage
stehenden Zeit in Luzern tätig waren (Hintermann,
Käppeli und Hartmann), ist zu schliessen, dass auf der
« Hubelmatt» seit der Enteignung alljährlich oft mili-
tärische Übungen vorgenommen wurden. Wenn auch
mit der Zeit die Benützung zu diesem Zwecke etwas zu-
rückging, so steht doch. fest, dass die Liegenschaft in
den ersten Jahren nach der Expropriation häufig für
Truppenübungen diente und dass insbesondere auch
jeweilen über das Land an der Moosmattstrasse Infan-
terie gegen den Hügel der Hqbelmatt entwickelt wurde.
Zudem gingen die Mitrailleure, so
o~t sie in Luzern
waren, zu ihrer feldmässigen Ausbildung meistens auf die
(, Hubelmatt ». Es ist somit anzunehmen, dass diese, ins-
besondere auch der an der xloosmattstrasse liegende Teil,
vom Zeitpunkt der Enteignung an dauernd, nicht bloss
vorübergehend, als Gelände für militärische Übungen
Verwendung gefunden hat. Allerdings wurde sie infolge
der Verpachtung und der damit verbundenen interu;i-
ven Bewirtschaftung nicht gleich häufig wie das übrige
Exerzierfeld von den Truppen betreten; hieraus lässt sich
aber nicht schliessen, dass sie dem-Zwecke, als Übungs-
Expropriationsrecht. N° 65.
gelände zu dienen, nicht dauernd dienstbar gemacht
worden sei. Jedenfalls wurde sie im allgemeinen für mi-
litärische Übungen mehr benützt, als das Land anderer
privater Eigentümer, das in der Regel nur ausnahms-
weise für Truppenübungen in Anspruch genommen wird,
und das war auch im Pachtvertrage vorgesehen, indem
dieser das Land als Bestandteil des Waffenplatzes, der
jederzeit für militärische Übungen verwendet werden
könne, bezeichnet. Man fand es überdies mit Rücksicht
auf diese Zweckbestimmung für nötig, den Pächter
ausdrücklich zur Duldung solcher Übungen gegen Ent-
sr)lädigung zu verpflichten, setzte aber dabei entgegen
der Behauptung des Klägers keineswegs fest, dass ihm
jeweilen vorher eine Anzeige gemacht werden müsse.
Eine in gewissen Grenzen sich haltende Verwendung
der « Hubelmatt» zu militärischen Übungen ist auch
mit einer zweckmässigen und rentablen Bewirtschaftung
durchaus vereinbar, zumal da dem Pächter der allen-
falls entstehende Schaden ersetzt werden muss.
4. -
Da die « Hubelmatt» dauernd dem Enteignungs-
zweck gedient hat, so steht dem Kläger nach der bundes-
. gerichtlichen Praxis ein Rückforderungsrecht im Sinne
des Art. 47 ExpG auch dann nicht mehr zu, wenn sie
nachträglich für einen andern Zweck verwendet, ins-
b~sondere hiefür veräussert werden will, wie es im vor-
liegenden Fall mit dem Bauland an der Moosmattstrasse
geschehen ist (vgl. AS5 S.255 ff. u.366;41 I S.345; KÖNIG,
Rückforderungsrecht in Zeitschr. des bern. Jur.-Ver. XI
S. 72ff.; SIEBER, Expropriation S. 181 ff.). Hieranändert
der Umstand nichts, dass die Erwerbung der Liegenschaft
auch zur Erstellung militärischer Bauten vorgesehen
war, dieser Zweck aber bis jetzt nicht erfüllt worden ist;
es genügt, dass der Zweck der Expropriation wenigstens
nach einer Richtung hin erreicht wurde (vgl. AS 25 11
S.737).
Übrigens hat man das Projekt der Erstellung von
Neubauten auf der « Hubelmatt », wie sich aus dem
542
Expropriationsrecht. N° 65.
Schreiben des eidgenössischen Militärdepartementes an
den Stadtrat vom 4. August 1919 ergibt, nicht fallen
• lassen; seine Ausführung ist bloss wegen des Krieges
und der dadurch herbeigeführten Verschlechterung der
Finanzlage des Bundes vorläufig verschoben worden. Es
könnte sich zudem fragen, ob das Bauland an der
Moosmattstrasse
überhaupt jemals für militärische
Bauten in Aussicht genommen und daher diesem Zwecke
durch den beabsichtigten Verkauf entfremdet worden
sei; doch kann dies angesichts der erwähnten Rechts-
lage dahingestellt bleiben.
Die Klage erweist sich demnach als unbegründet,
und es braucht nicht noch geprüft zu werden, ob die Be-
klagte der Klage, selbst wenn diese ursprünglich wegen
des zwischen ihr und der Baugenossenschaft abgeschlos-
senen Vertrages über die Abtretung des Landes an der
Moosmattstrasse begründet gewesen wäre, doch dadurch
den Boden entzogen hätte, dass sie im Einverständnis
mit der Baugenossenschaft den genannten Vertrag aufhob.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird abgewiesen.
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem
I'