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47_I_461

BGE 47 I 461

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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460

Staatsrecht.

auf aUe Fälle in Bern, wo die Angeschuldigten erfolg-

los zu deren Rückgabe aufgefordert wurden, begangen.

Aehnlich läge die Sache, wenn sich bei den weiteren

Erhebungen etwa herausstellen sollte, dass es sich in

Wirklichkeit nicht um eine blosse « Musterkollektion »,

sondern um Kommissionsware handelte, zu deren Ver-

äusserung die Angeschuldigten an sich, aber mit der

Verpflichtung zur Ablieferung des Erlöses an den Re-

kurrenten, berechtigt waren. Da dabei der Vertrieb

durch Bereisung eines überseeischen Landes durch

einen der Empfänger in Frage stand, konnte alsdann

die Meinung offenbar nicht die sein, dass derselbe den

Erlös in specie:" d. h. die gleichen Geldstücke, die er

vom Käufer erhalten, abzuliefern habe, vielmehr konnte

der Wille offenbar nur auf Erstattung einer gleich

grossen Summe Geldes, wie er empf2ngen, und auf

Rechnungslegung darüber nach seiner Rückkehr gehen.

Es könnte daher auch die Unterschlagung nicht schon

in der Vermengung des Erlöses mit dem eigenen Gelde

des Kommissionärs oder dem Verbrauche ßesselben

durch ihn, solange er wenigstens noch der Meinung

sein durfte, den Betrag jederzeit aus den verfügbaren

Mitteln der Gesellschaft wieder ersetzen zu können,

sondern erst in der Verweigerung jener Erstattung

an den Kommittenten liegen. Hiefür wäre aber Be-

gehungsort zweifellos wiederum Bern.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut-

geheissen und der angefochtene Beschluss des Unter-

suchungsrichters II von Bern und der Staatsanw~}}t­

schaft des Mittel1andes vom 19. u. 21. September 1921

aufgehoben.

Gleichheit vor dem v~. ",

0 59.

461

59. lTrteU vom 24. Dezember 1921

i. S. Einwohnergemein4e Immen gegen Luzern.

Grundsatz der Befreiung staatlichen Vermögens von • di-

rekter» Besteuerung. Willkür, wenn dieser Satz auch auf

die Wertzuwachssteuer bezogen wird, obwohl das Gesetz

diese als

(C indirekte» bezeichnet. Natur und Objekt der

Wertzuwachssteuer. Unzulässigkeit extensiver Auslegung von

Bestimmungen, die Steuerprivilegien aufstellen.

A. -

Das Steuergesetz des Kantons Luzern vom

30. November 1892 bestimmt in § 2, dass « zur Erhe-

bung von direkten Steuern» berechtigt seien: « a) die

Einwohnergemeinden für das Polizeiwesen; b) die Bür-

gergemeinden für das Armenwesen; c) die Kirch-

gemeinden für das Kirchenwesen. Der Regierungsrat

kann auch andern gesetzlich organisierten Gemeinden

eine Steueranlage bewilligen, wenn das Bedürfnis da-

zu nachgewiesen wird; d) der Staat für die Bedürfnisse

desselben. » In § 3 wird als « an das Polizei- wie an das

Armenwesen einer Gemeinde steuerbar » erklärt « a) der

Kataster, d. h. der Erwerb von Liegenschaften; b) der

persönliche Erwerb (Berufseinkommen, Arbeitsverdienst);

c) das Immobiliarvermögen; d) das Mobiliarvermö-

g,en. » i 5 bestimmt, dass « de~ Staa~teuer die gle~chen

Gegenstände unterworfen» selen, « WIe den Gememde-

steuern, zudem das Polizei- und Armengut der Gemein-

den. » « Von jeder Art der direkten Besteuerung sind))

nach § 9 « frei a) das bewegliche Vermögen des Staa-

tes, sowie seine Liegenschaften, welche zu öffentlichen

Verwaltungs- oder Staatszwecken benutzt werden. Die

übrigen Liegenschaften desselben sind gleich andern

Liegenschaften im Polizei- und Armenwesen der Ge-

meinden steuerpflichtig ... » Durch ein Gesetz vom 28.

Juli 1919 wurde dasjenige vom 30. November 1892

teilweise abgeändert. Es enthält zwei Hauptabschnitte,

A mit dem Titel « Direkte Steuern» und B mit der

Überschrift

«(Indirekte: Steuern für die Einwohner-

462

Staatsrecht.

gemeinden ». Der erste Abschnitt enthält Bestimmungen

über die Vermögens- und die Erwerbssteuer, den Steuer-

bezug, das Taxationsverfahren und die Nachsteuern;

im zweiten Abschnitt wird den Gemeinden das Recht

erteilt, eine Wertzuwachssteuer, eine Erbschaftssteuer

und Lustbarkeitssteuern einzuführen. § 20 bestimmt:

((Der bei der Veräusserung oder Enteignung eines im

Gemeindegebiet gelegenen Grundstückes erzielte Mehr-

erlös gegenüber dem Erwerbspreise kann von der Ge-

meinde mit einer Wertzuwachssteuer belegt werden. »

In § 29 wird gesagt, welche Handänderungen eine Wert-

zuwachssteuerpfJicht nicht zur Folge haben. Die Re-

kurrentin, die Einwohnergemeinde Emmen, hat auf

Grund dieses Gesetzes eine Wertzuwachssteuer ein-

geführt.

Auf ihrem Gebiet liegt die dem Kanton Luzern ge-

hörende liegenschaft Emmenfeld. Als dieser hievon

einen Teil der Schweiz. Viskosegesellschaft und der

A.-G. der von Moos'schen Eisenwerke verkauft hatte,

legte ihm der Gemeinderat von Emmen eine Wertzu-

wachssteuer im Betrage von 68,480 Fr. 23 Cts. und

5101 Fr. 60 Cts. auf. Diese Steuerauflage wurde jedoch

vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 14. Sep-

tember 1921 aufgehoben. In ~er Begründung des Ent-

scheides bemerkte der Regierungsrat zunächst in Be-

ziehung auf die Zweckbestimmung des Emmenfeldes:

(Dieses... diente seinerzeit' als Exerzierplatz für die

kantonalen Truppen; später wurde es zu landwirt-

schaftlichen Zwecken verwendet, indem dort die In-

sassen der kantonalen Zwangsarbeitsanstalt Sedel be-

schäftigt werden. Es wird somit auch heute noch zu

öffentlichen Zwecken benützt.» So dann führte der

Regierungsrat, indem er sich auf § 9 litt. ades Steuer-

gesetzes von 1892 berief, aus: « Hieraus ergibt sich,

dass das Steuergesetz von 1892 ein Steuerprivileg zu-

gunsten des Staates geschaffen hat, das nach zwei Sei-

ten begrenzt ist: einerseits hinsichtlich der Liegenschaf-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 59.

463

ten des Staates, die öffentlichen Verwaltungs- oder

Staatszwecken dienen -

sie sind von jeder Art der di-

rekten Besteuerung frei -

und andererseits mit Bezug

auf die übrigen liegenschaften des Staates, die gleich an-

dern im Pollzei- und Armenwesen der Gemeinde steuer-

pflichtig sind. Dieses Steuerprivileg gilt in seinem ganzen

Umfange auch unter der Geltung der Steuergesetz-

novelle ... Nachdem die Novelle nur die mit ihr in Wider-

spruch stehenden Bestimmungen des bisherigen Steuer-

rechts aufgehoben hat, sich somit genau über ihren Gel-

tungsbereich in materiell-rechtlicher Hinsicht ausspricht,

geht es nicht an, den klaren Wortlaut des § 9 des Steuer-

gesetzes dahin zu interpretieren, als gelte das Steuer-

privileg des Staates für die Wertzuwachssteuer deshalb

nicht, weil in der Novelle hievon nicht die Rede sei.

Beim gegenwärtigen Steuerrechte unterliegt ein Teil

der liegenschaften des Staates den Polizei- und Armen-

steuern der Gemeinden, aber keiner weiteren Steuer,

sofern nicht Spezialgesetze hievon bestimmte Ausnahmen

statuieren. Diese Auslegung bestätigt auch der von der

Rekurrentschaft angerufene § 4 des Gesetzes betref-

fend die Handänderungsgebühren vom 30. November

1897, der unter anderm die Liegenschaftserwerbungen

durch den Staat und die Gemeinden von der Entrich-

tung der Handänderungsgebühr eximieren wollte. Da-

bei ist allgemein zu sagen, dass insbesondere im Steuer-

recht extensive Interpretationen oder Übertragungen

von Rechtssätzen per analogiam vermieden werden

müssen. Nachdem schon die logische und die gramma-

tikalische Interpretation des § 9 litt. ades Steuerge-

setzes von 1892 für die Befreiung des Staates von der

Weltzuwachssteuer sprechen kann in diesem Zusammen-

hange noch· darauf hingewiesen werden, dass die Ent-

wicklung, welche die Wertzuwachssteuer im Kanton

Luzern nahm, ebenfalls für den rekurrentischen Stand-

punkt spricht. Im ersten Entwurf zu einem Gesetze

betreffend die Wertzuwachssteuer war vorgesehen, dass

AS 47 I -

19'A1

31

464

Staatsrecht.

in die Erträgnisse der Staat und die Gemeinden sich

teilen.

Dem dringenden Begehren der Stadtgemeinde

Luzern um partielle Revision des Steuergesetzes von

1892 und um Überlassung von Spezialsteuern zur

Vermehrung der Einnahmen der Gemeinden. hat der

Staat Folge geleistet und überdies seinerseits auf den

früher in Aussicht genommenen Anteil an der Wert-

zuwachssteuer verzichtet. Wenn nun in der dadurch

zustande gekommenen Steuergesetznovelle bei der Wert-

zuwachssteuer 'von einem Privileg zugunsten der staat-

lichen Liegenschaften nicht ausdrücklich die Rede ist,

so ist das ohne weiteres begrdflich, weil man eine solche

Bestimmung im Hinblick auf § 9 litt. a des ~esetzes von

1892 als höchst überflüssig erachtete. Dass der Staat

zugunsten der Gemeinden auf seinen Anteil an der

Wertzuwachssteuer verzichtete, ist richtig; dass er

überdies noch entgegen klarer Gesetzesbestimmung

zur Bezahlung der Wertzuwachssteuer an die Gemeinden

für seine Liegenschaften verpflichtet sei, davon kann im

Ernst nicht die Rede sein. Das im Kanton Luzern gel-

tende Steuerrecht folgt dem allgemeinen Grundsatze,

dass das Vermögen des Staates steuerfrei sein soll;

die Ausnahme von dieser Regel enthält der § 9 litt. a.

Es ist die einzige und gibt den Gemeinden nur einen

Anspruch auf die Polizei- und Armensteuern. Dabei ist

noch zu beachten, dass die 'Vertzuwachssteuer nicht

eine Liegenschaftssteuer ist, sondern eine Abgabe

auf einem bereits realisierten Mehrwerte. Von der Steuer

wird nicht die Liegenschaft, sondern das durch deren

Verkauf erzielte bewegliche Vermögen, der Mehrwert,

getroffen. Es ist nur die logische Konsequenz hieraus,

wenn der § 30 der Steuergesetznovelle bestimmt, dass der

Veräusserer die Wertzuwachssteuer zu entrichten habe,

und zwar aus dem durch die Handänderung erzielt~n

beweglichen Vermögen. Nach § 9 litt. a leg. cit. ist das

bewegliche Vermögen des Staates von jeder Art direk-

ter Besteuerung befreit. In § 29 litt. g der Steuerge-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 59.

465

setznovelle werden Handänderungen als Schenkungen

zu öffentlichen, gemeinnützigen, kirchlichen und wohl-

tätigen Zwecken von der Wertzuwachssteuer befreit.

Es wäre unverständlich, wenn jene keine Wertzuwachs-

steuern zu bezahlen hätten, die das staatliche Vermögen'

durch Zuwendungen bereichern, der Staat dagegen

den durch die vollständige Überlassung dieser ein-

träglichen Steuern begünstigten Gemeinden solche ent-

richten müsste, wenn er von seinem Grundbesitz zu

« öffentlichen Zwecken» Veräusserungen vornimmt. Dem

Umstande, dass die Steuergesetznovelle die Wertzu-

wachssteuer mit den Erbschafts- und Lustbarkeits-

steuern unter die Überschrift « Indirekte Steuern für

die Einwohnergemeinden » brachte, kommt keineswegs

die Bedeutung zu, dass es sich hier um « indirekte)}

Steuern im eigentlichen Sinne handelt. Zum mindesten

ist die Wertzuwachssteuer ihrer Veranlagung und ihrer

Natur nach eine direkte Steuer. Mit der Bezeichnung

({ indirekt» wollte der Gesetzgeber lediglich den Un-

terschied gegenüber den Vermögens-

und Erwerbs-

steuern markieren, die allgemein von Staat und Ge-

meinden bezogen werden und nicht an bestimmte wirt-

schaftliche Veränderungen, wie den Verkauf einer Lie-

genschaft, gebunden sind.'»

. B. -

Gegen diesen Entscheid hat die Einwohner-

gemeinde Emmen am 15. Oktober 1921 die staatsrecht-

liche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit

dem Antrag auf Aufhebung.

Die Rekurrentin macht geltend: Die Wertzuwachs-

steuer sei den Gemeinden vorbehalten worden, weil

diese vorzugsweise die Wertvermehrung des Bodens

durch ihre Tätigkeit und ihre Aufwendungen herbei-

führten. Dem entspreche es, dass auch der Staat die

genannte Steuer bezahlen müsse, wenn sich bei einer

Veräusserung seiner Liegenschaften ergebe, dass sich

deren Wert vermehrt habe. Die gegenteilige Regelung

stünde mit. der Entwicklung, die die indirekten Steuern

466

Staatsrecht.

im Kanton Luzern genommen hätten, nicht im Ein-

klang, da der Staat nach dem Gesetz vom 30. November

1897 bei Liegenschaftsveräusserungen wie jeder andere

Verkäufer von Grundstücken verpflichtet sei, eine

Handänderungsgebühr zu bezahlen. Der Versuch des

Regierungsrates, an Stelle des Gesetzgebers durch ein

Präjudiz ein Steuerprivileg für den Fiskus zu schaffen,

bedeute einen Übergriff in das Gebiet der gesetz-

gebenden Gewalt. Es liege aber auch Willkür vor. In der

Luzerner Fiskalgesetzgebung sei es von jeher üblich

gewesen, in jedem einzelnen Gesetze die Befreiung von

den Steuern und' Abgaben, die es einführe, zu ordnen

(vgl. § 9 des Steuergesetzes, § 4 des Gesetzes betreffend

Handänderungsgebühren, § 11 des Gesetzes betreffend

Erbschaftssteuern). Man könne daher nicht « das in dem

einen Gesetze enthaItene Verzeichnis dieser Exemptionen

aus dem eines andern bereichern.)l Die Steuergesetz-

novelle von 1919 enthalte in § 29 eine Aufzählung der

Handänderungsfälle, in denen eine Wertzuwachssteuer

nicht bezogen werden dürfe. Da die Liegenschaften des

Staates dabei nicht genannt werden, so seien sie dieser

Steuer unterworfen; die erwähnte Aufzählung müsse

als erschöpfend gelten. Aus § 9 des Steuergesetzes von

1892 lasse sich für die Frage- der Befreiung von der

'Vertzuwachssteuer nichts ableiten, zum al da er nur von

der direkten Besteuerung spreche, während die genannte

Steuer vom Gesetz als indirekte betrachtet werde.

Dass diese bewegliches Vennögen treffe, sei eine völlig

-haltlose Annahme. Der Hinweis des Regierungsrates

auf § 4 des Handänderungsgebührengesetzes gehe in-

sofern fehl, als diese Bestimmung gerade voraussetze,

dass der Staat grundsätzlich steuerpflichtig sei. Übri-

gens lasse § 9 des Steuergesetzes von 1892 die Liegen-

schaften des Staates nur insoweit steuerfrei, als sie Ver-

waltungs-

und nicht Finanzvennögen bildeten. Die

Liegenschaft Emmenfeld gehöre aber nicht zum staat-

lichen Verwaltungsvennögen. Sie sei nie vom Grossen

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 59.

467

Rate für die Zwangsarbeitsanstalt bestimmt worden,

und wenn dies auch geschehen wäre, so sei doch auf

den Entscheid des Regierungsrates über die Besteuerung

der Erziehungsanstalt Rathausen vom Juni 1894 (Aus-

gabe des Steuergesetzes vom Jahre 1902 S. 12) zu ver-

weisen. Der Staat habe für das Emmenfeld stets die

Liegenschaftssteuer bezahlt und dmmt anerkannt dass

i

'

es Finanzvermögen sei. Zudem habe der Grosse Rat

beschlossen, es stückweise zu Bauzwecken zu veräus-

sern; vom Regierungsart sei infolgedessen ein Zer-

stückelungsplan ausgearbeitet worden.

~C. -

Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde

beantragt. Seinen Ausführungen ist folgendes zu entneh-

men: « Wenn die Rekurrentin behauptet, dass in der

Technik der Luzerner Fiskalgesetze es von jeher üblich

gewesen sei, in jedem einzelnen Gesetze die Exem-

tionen von den Steuern oder sonstigen Abgaben, die es

einführte, aufzuzählen, so ist dies nur insofern zutreffend,

als diese Aufzählung jeweils mit Bezug auf die Steuer-

subjekte des Privatrechts erfolgte und keineswegs aber

mit Bezug auf jene des öffentlichen Rechts (Staat,

Gemeinden). Wo finden sich neben dem § 9 des Steuer-

gesetzes von 1892, auf dessen litt. a sich der angefoch-

tene Entscheid stützt, im Steuergesetz von 1919 diese

Exemtionen hinsichtlich der Steuersubjekte des öffent-

lichen Rechts? Im Ernste wird niemand behaupten

wollen, dass anlässlich des Erlasses der Steuernovelle

von 1919, die den Gemeinden unter andenn auch die

Wertzuwachssteuer brachte, man der Meinung war,

dass der Staat nicht nur auf diese Erträgnisse zu ver-

zichten habe, sondern von dieser Steuer noch belastet

werde .... die Wertzuwachssteuer ... ist eine direkte wie

die Polizei- und Annensteuer; das ergibt sich auch aus

der Art und Weise ihrer Erhebung. Wir verweisen

hier noch auf das Urteil des Bundesgerichtes in Sachen

Kanton Solothurn gegen die schweizerische Eidgenossen-

schaft vom 25. September 1914 (Bd. 40 I Nr. 46), in dem

468

. &taatsrec"bt:

angeführt wird, dass bei der Erbschaftssteuer die Grund-

lage der Besteuerung nieht der verkehrsrechtliche Vor-

gang selbst sei, sondern seine vermögensrechtlichen

Folgen, so dass man es nicht mit einer Rechtsverkehrs-

steuer, sondern mit einer besondern, den Vermögens""::

zuwachs treffenden Art der Vermögenssteuer zu tun

habe. Diese Mopvierung kommt zum Schlusse, dass die

Erbschaftssteuer eine direkte Steuer ist. Das gleiche

trifft uneingeschränkt auch auf die Wertzuwachssteuer

zu. Das von der Rekurrentin zitierte Urteil des Bundes-

gerichts (Bd. 45 I Nr. 37) widerspricht nicht der Er-

wägung, dass bei der Wertzuwachssteuer es sich um· die

Besteuerung von beweglichem Vermögen .\tandelt; es

bejaht sie vielmehr, indem es sagt, dass der « Wert-

zuwachs)} seine Quelle in der Liegenschaft habe, auf die

er sich beziehe. ~. «Er stellt einen mit dem Verkauf

der Liegenschaft erzielten Konjunkturgewinn dar.» Die

Rekurrentin gibt zu, dass das Emmenfeld von der

Zwangsarbeitsanstalt Sedel zu öffentlichen Zwecken

benützt wird. Diese Tatsache genügt; es ist nicht not-

wendig, dass diese Benützung gestützt auf ein De-

kret des Grossen Rates erfolgt. Was die bisherige Be-

steuerung der Erziehungsanstalt Rathausen und des

Emmenfeldes betrifft, so han~elt es sich um die or-

dentlichen Gemeindesteuern, wie sie im Polizei- und

Armenwesen, nach der erschöpfenden Aufzählung. in

§ 9 litt. ades Steuergesetzes' von 1892 bezogen werden

können. Auch ist es mehr als fraglich, ob der Staat

überhaupt verpflichtet war, diese ordentlichen Steuern

für das Emmenfeld zu bezahlen. Der von der Rekur-

rentin angeführte Entscheid des Regierungsrates vom

Juni 1894 betreffend die Erziehungsanstalt Rathausen

kann nicht analog auf das Emmenfeld angewendet wer-

den, indem bei der Erziehungsanstalt für Kinder qer

landwirtschaftliche Betrieb. nicht derart mit dem An-

staltszweckverbundenist, wie bei der Zwangsarbeits.;.

anstalt Sedel, deren Insassen zu landwirtschaftlichen

,

',,<.,1.

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 59.

Arbeiten verwendet werden. Im übrigen spricht der

Umstand, dass man Polizei- und Armensteuer für Staats-

liegenschaften an Gemeinden bezahlt, keineswegs da-

für, dass der Staat auch Wertzuwachssteuern zu ent-

richten habe, für deren Bezug jede gesetzliche Grund-

lage fehlt. I)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

§ 9 litt. ades Steuergesetzes von 1892 hat aller-

dings zugunsten des Staates ein Steuerprivileg

g~

schaffen, indem. er «das bewegliche Vermögen des

Staates, sowie seine Liegenschaften, welche zu öffent-

lichen Verwaltungs- oder Staatszwecken benützt wer-

den», « von jeder Art der direkten Besteuerung)} be:-

freit, und es ist auch nicht bestritten, dass diese Be-

stimmung noch zu Recht besteht. Allein die Unzuläs-

sigkeit der in Frage stehenden Wertzuwachssteuerauf-

lage kann daraus unmöglich abgeleitet werden.

Unter ({ direkter Besteuerung» versteht das genannte

Gesetz keine andere als diejenige, die es selbst in den

§§ 1 ff. vorsieht. § 2 bestimmt allgemein,

welche

öffentlichrechtlichen Korporationen ((direkte Steuern»

beziehen dürfen, und im Anschluss hieran wird sodann

in den §§ 3 ff. gesagt, welche Gegenstände sie besteuern

kÖnnen. Hieraus ergibt sich, dass das Gesetz, wenn es

von « direkter Besteuerung» spricht, nur diejenige im

Auge hat, die es in den §§ 2 ff. selbst zulässt. Das Steuer-

privileg des § 9 litt. a bedeutet also nichts anderes,

als dass das bewegliche Vermögen und die « zu öffent-

lichen Verwaltungs-

oder Staatszwecken » benützten

Liegenschaften des Staates von keiner Gemeinde der

Kataster- oder der Vermögenssteuer nach § 3 litt. a,

c oder d unterworfen werden dürfen. Das entspricht

auch, wie die Rekurrentin hervorhebt, dem in der

luzernischen Steuergesetzgebung herrschenden Grund-

satz, in jedem Gesetz, das eine Steuer einführt oder neu

regelt, jeweilen besonders anzugeben, welche Personen

470

Staatsrecht.

oder Gegenstände von ihr befreit sind.

Dazu kommt,

dass der Regierungsrat mit sich selbst in Widerspruch

gerät, indem er einerseitS' dem § 9 litt. a in ausdehnen-

der Auslegung eine über die im Gesetz von 1892 fest-

gesetzten Steuern hinaus reichende Bedeutung beilegt

und andererseits zugibt, dass « im Steuerrecht exten-

sive Interpretationen oder Übertragungen von Rechts-

sätzen per analogiam» unzulässig seien. Immerhin

wäre es vielleicht an und für sich noch nicht geradezu

eine Willkür, wenn angenommen wird, in § 9 des Steuer-

gesetzes von 1892 werde ein für allemal der Grund-

satz der Befreiung des beweglichen und des

« zu

öffentlichen Verwaltungs- oder Staatszwecken » benütz-

ten unbeweglichen Staatsvermögens von jeder direk-

ten Gemeindesteuer ausgesprochen und gelte daher

ohne weiteres auch in Beziehung auf erst später ein-

geführte Steuern dieser Art, sofern hiefür nicht aus-

drücklich etwas anderes bestimmt werde. Es wäre

denkbar, dass der Gesetzgeber später beim Erlass von

Gesetzen über andere direkte Gemeindesteuern jeweilen

von der Auffassung ausginge oder ausgegangen wäre,

dass das in § 9 litt. a des Gesetzes von 1892 aufgestellte

Steuerprivileg den Staat auch vor der neu eingeführ-

ten Besteuerung schütze, ohne ausdrücklich wieder

festgestellt werden zu müssen. Allein in Beziehung auf

die Einführung der Wertzuwachssteuer ist eine solche

Annahme dadurch völlig ausgeschlossen, dass der Ge-

setzgeber diese ausdrücklich im Gegensatz zu den nach

dem Gesetz von 1892 bestehenden als « i n dir e k t e

Steuer II bezeichnet hat. Da das Gesetz vom 28. Juli

1919 eine Abänderung

und

Ergänzung

desjenigen

vom 30. November 1892 bildet, also in engem Anschluss

an dieses erlassen worden ist und insofern mit ihm

ein Ganzes bildet, so kann nicht angenommen werden,

jenes grenze die Begriffe der direkten und der indirek-

ten Steuer anders von einander ab als dieses. Der Re-

gierungsrat behauptet das denn auch nicht ausdrück-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 59.

471

lieh; aber er begründet seine Auffassung, dass § 9 litt. a

des Gesetzes von 1892 auch der Wertzuwachssteuer

gegenüber gelte, mit dem Hinweis darauf, dass diese

«(im eigentlichen Sinne» « ihrer Natur nach» eine

direkte Steuer sei, und gibt damit dem Begriff der di-

rekten Besteuerung im Sinne des § 9 litt. ades Gesetzes

von 1892 eine weitere Bedeutung, als der in gleicher

Weise bezeichnete Begriff unbestrittenermassen im Ge-

setze vom 28. Juli 1919 hat, indem er offenbar den

Standpunkt einnimmt, dass jener weitere Begriff al-

lein wissenschaftliche Geltung besitzen könne. Es ist

jesIoch ohne weiteres klar, dass gesetzlichen Begrif-

fen bei der Gesetzesauslegung nicht ein anderer Sinn

untergeschoben werden darf, als sie nach dem Gesetzes-

inhalt unzweideutig besitzen.

Die Wertzuwachssteuer

könnte nur dann allenfalls als direkte im Sinne des § 9

des Gesetzes von 1892 behandelt werden, wenn fest-

stünde, dass sie der Gesetzgeber als solche betrachtete

und lediglich aus Versehen im Gesetze vom 28. Juli

1919 unter die indirekten eingereiht hätte. Dass diese

Voraussetzung zutreffe, behauptet aber der Regie-

rungsrat selbst nicht; er gibt im Gegenteil zu, dass es

der Wille des Gesetzgebers gewesen sei, die Wertzu-

wachssteuer durch die Bezeichnung als indirekte zu

einer von der Vermögens- und der Erwerbssteuer we-

sentlich verschiedenen Steuerart zu zählen, und zwar

wäre aus der von ihm hiefür gegebenen Erklärung zu

schliessen, dass das Gesetz von 1919 in der Abgren-

zung der direkten von den indirekten Steuern bewusst

mehr oder weniger dem Weg gefolgt sei, den nach W AG-

NER, Finanzwissenschaft 2. Auf I. II S. 239 ff. die Praxis

in der Regel eingeschlagen hat, indem sie direkte Steuern

diejenigen nennt, deren Gegenstand regelmässig dauernder

Natur ist und deren Subjekte in Katastern verzeichnet

sind, und unter indirekten solche versteht, die an vor-

übergehende oder zufällige Vorgänge anknüpfen und

nach Tarifen erhoben werden (vgl. auch O. MA YER,

4'72

Staatsrecht.

Verwaltungsrecht 2. Aufl. I S. 333 f.; STENGEL, Wör-

terbuch des Verwaltungsrechts unter «Abgaben)J § 9;

FUISTING. Grundzüge der Steuerlehre S. 20). Mit Rück-

. sicht darauf, dass in der Finanz- und der Steuerrechts-

wissenschaft eine ganze Reihe von verschiedenen Ein-

teilungen der Steuerarten in direkte und indirekte

aufgestellt worden sind, von denen keine allgemeine

Anerkennung geniesst (vgl. ELSTER, Wörterbuch der

Volkswirtschaft, unter «Steuer)J;' FUISTING, a. a. O.

S. 18 ff.; O. MA,YER, a. a. O. S. 334; FLEINER, Institu-

tionen des Verwaltungsrechts 3. Auf I. S. 392),

ver~

bietet es sich vQn selbst, den von einem Gesetz ge-

brauchten Begriffen der direkten und indirekten Steuer

einfach einen mit diesen Bezeichnungen in"der Wissen-

schaft verbundenen Sinn unterzulegen, ohne sorgfältig

nach dem ganzen 'Inhalt des Gesetzes zu prüfen, was

dieses damit sagen will.

'

Die Annahme des Regierungsrates, dass die Wert-

zuwachssteuer eine direkte im Sinne des § 9 des Ge-

setzes von 1892 sei, ist somit willkürlich.

2. -

Der Standpunkt, dass die in Frage stehende Wert-

zuwachssteuerauflage mit § 9 litt. a des Gesetzes von

1892 im Widerspruch stehe, erweist sich übrigens auch

deswegen als unhaltbar, weil sie, wenn es sich dabei

um eine direkte Besteuerung im Sinne der genannten

Bestimmung handelte, als in dieser ausnahmsweise

zugelassen gelten müsste. Gegenstand der luzernischen

Wertzuwachssteuer ist nicht das bewegliche, sondern

das unbewegliche Vermögen einer Person. Nicht die

Güter, aus denen eine Steuer normalerweise tatsächlich

entrichtet wird, bilden ihren Gegenstand im techni-

schen Sinne; sondern das

Steuerobjekt entspricht

im allgemeinen der Steuerbemessungsgrundlage; es ist

der Gegenstand, Zustand oder Vorgang, mit Rück-

sicht auf den eine Person zur Steuer herangezogen wird

lind der zugleich deren Mass bestimmt. DeIngemäss

kann das Objekt der luzernischen Wertzuwachssteuer,

Gleichheit vor dem Gesetz. Ne 59.

473

was auch ihr Name andeutet, nichts anderes sein als

die -

durch die Konjunktur herbeigeführte -

Vermeh-

rung des Wertes einer Liegenschaft. die sich bei einer

Veräusserung ergibt (vgl. AS 45 I S. 286). Der Re-

gierungsrat gibt übrigens selbst in der Beschwerde-

beantwortung zu, dass die Steuer den Vermögens-

zuwachs trifft, und es ist klar, dass dieser Zuwachs,

wenn er auch erst im Erlös in für die Besteuerung mass-

gebender Weise zu Tage tritt, doch ni~ht erst mit dem

Veräusserungsakt, sondern schon in der ihm voran-

gehenden Zeit und zwar bei der veräusserten Liegen-

schaft eingetreten ist. Die Wertzuwachssteuer wird

denn auch allgemein als Immobiliarsteuer angesehen

(vgl. SCHÖNBERG, Handbuch der politischen Ökono-

mie 3. Auß. 3. Bd. J S. 505; PEISKER, Reichswert-

zuwachssteuer S, 6; LION, Reichswertzuwachssteuer-

gesetz S. 22; STEIGER, Wertzuwachssteuer in den Bei-

trägen zur Schweiz. Verwaltungskunde, Heft 2 S. 4 f.;

ELSTER, a. a. 0: unter «UIUSatz- und Wertzuwachs-

steuer »). Übrigens sieht § 25 des Gesetzes vom 28. Juli

1919 eine Wertzuwachssteuer auch für den Fall vor,

dass ein Grundstück gegen ein anderes umgetauscht

wird, der Veräusserer also dafür nicht bewegliche

Vermögensstücke erhält. Als Gegenstand der vorlie-

genden Steuerauflage ist somit der beim verkauften

Teil des Ennilenfeldes eingetretene Wertzuwachs an-

zusehen. Diese Liegenschaft gehört nun nicht zu den

für «öffentliche Verwaltungs- oder Staatszwecke)J be-

nutzten Grundstücken im Sinne des § 9llitt.~a des Ge-

setzes von 1892. Es steht unbestrittenermassen fest,

dass sie von jeher als nach dieser Gesetzesbestimmung

« im Polizei- und Armenwesen der Gemeinden steuer-

pflichtig » betrachtet und behandelt worden ist. Zudem

bestreitet der Regierungsrat nicht, dass die in § 9 litt. a

festgestellte Steuerfreiheit für die zum staatlichen Fi-

nanzvermögen gehörenden Liegenschaften nicht gelte.

Mag, nnn das Emmenfeld auch von der Zwangsarbeits-

474

Staatsrecht.

anstalt Sedel benützt worden sein, so steht doch nach

den unbestrittenen Behauptungen der Rekurrentin fest,

dass es nicht dauernd für diesen Zweck bestimmt ist,

sondern zur Überbauung' veräussert werden soll und

daher zum Finanzvermögen gehört, das dem Staat durch

seinen Kapitalwert oder seinen Ertrag die finanziellen

Mittel zur Führung der öffentlichen Verwaltung liefert.

War demnach der. verkaufte Teil des Emmenfeldes « im

Polizeiwesen der Gemeinden » steuerpflichtig, so unter-

läge er nach § 9 litt. a des Gesetzes von 1892 auch der

Wertzuwachssteuer, wenn sich diese Gesetzesbestimmung

überhaupt hier~uf bezöge. Unter « Polize~wesen» im

Sinne des § 9 1. c. wird, wie sich aus § 2 litt. a l. c.,

den §§ 181 litt. c, d, e und 9 und 193 litt. a des kanto-

nalen Organisationsgesetzes, aus Art. 3 Ziff. 3 und 6 der

(alten) Organisation der Einwohnergemeinde Luzern

von 1898/99 und aus § 12 litt. ades Erbschaftssteuer-

gesetzes ergibt, die Durchführung der allgemeinen öf-

fentlichen Aufgabe der Einwohnergemeinden verstanden,

zu deren Erfüllung nach § 20 des Gesetzes vom 28. Juli

1919 auch die Wertzuwachssteuer bestimmt ist.

3. -

Dass sich auch aus den. §§ 20 ff. dieses Gesetzes

unabhängig von § 9 litt. a desjenigen von 1892 die

Unzulässigkeit der in Frage stehenden Wertzuwachs-

steuerauflage ergebe, hat der Regierungsrat nicht an-

genommen; er verweist auf die Entstehungsgeschichte

des Gesetzes vom 28. Juli 1919 und auf dessen § 29 litt. 9

lediglich zur Unterstützung der von ihm dem § 9 litt. a

des Gesetzes von 1892 gegebenen Auslegung. Daraus,

dass der Staat darauf verzichtete, einen Teil der Wert-

zuwachssteuer für sich zu beanspruchen, und daraus,

dass diese bei Schenkungen zu öffentlichen Zwecken

nicht zu entrichten ist, lässt sich denn auch an und ~ür

sich nicht schliessen, dass dem Staat, wenn er Liegen-

schaften veräussert, die genannte Steuer nicht aufge-

legt werden könne. Es bedürfte hiefür einer positiven

Bestimmung, da, wie der Regierungsrat selbst zugibt,

Gleiclüleit vür dem Gesetz. ~J~ 5).

die Vorschriften des Steuerrechts über Steuerbefreiungen

nicht extensiv ausgelegt werden dürfen. Dass die Wert-

zuwacbssteuer ganz den Gemeinden überlassen worden

ist, entspricht einer in der Finanzwissenschaft vielfach

vertretenen Forderung, die auf der Auffassung beruht,

dass der Wertzuwachs hauptsächlich durch die beson-

dere wirtschaftliche Entwicklung eines Ortes und die

hiefür aufgewendete Tätigkeit der in Frage stehenden

Gemeinde herbeigeführt werde und zugleich Hand in

Hand mit einer entsprechenden Vermehrung der Ge-

meindelasten gehe (vgl. STEIGER, a. a. O. S.13 ff.; PABST,

Zur Beseitigung der kommunalen Grund- und Gebäude-

steuer in der Ztschr. f. die ges. Staatswissenschaft 1899

S. 623 ff.; ELSTER, a. a. O. unter « Umsatz- und Wert-

zuwachssteuer »). Von diesem Gesichtspunkt aus er-

scheint die Besteuerung des Staates für Wertzuwachs

keineswegs als ausgeschlossen, sondern als gerechtfer-

tigt, wenn man nicht davon ausgeht, dass öffentliches,

dem Gemeinwesen, in dem es liegt, dienendes Gut über-

haupt nicht besteuert werden sollte. Auf diesem Stand-

punkt steht aber der Kanton Luzern nicht, wie sich

aus den §§ 5 und 9 des Gesetzes von 1892 ohne weiteres

ergibt. Dass sodann jemand, der zu öffentlichen Zwek-

ken eine Liegenschaft verschenkt, nicht noch wegen

ihres Wertzuwachses besteuert werden soll, ist wohl

selbstverständlich, und es leuchtet ein, dass der Grund

dieser Steuerfreiheit beim Staate, der Liegenschaften

verkauft nicht zutrifft. Die Wertzuwachssteuer wird

im allge~ein~n als eine Vervollkommnung der sog. Hand-

änderungsgebühr angesehen (vgl. PABST a. a. 0., S. 626

und Bd. 1900 S. 116; STEIGER, a. a. O. S. 2; ELSTER,

a. a. O. unter « Umsatz-

und Wertzuwachssteuer 11;

SCHÖNBERG, a. a. O. S. 505; WAGNER, a. a. O. § 238 S. 582).

Demnach erscheint es als logisch, dass der Staat, wenn er

als Verkäufer eine Handänderungsgebühr bezahlen muss,

auch wertzuwachssteuerpflichtig ist, und nun steht

nach der unbestrittenen Behauptung der RekuITentin

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Staatsrecht.

fest, dass das luzernische Gesetz betreffend die Hand-

änderungsgebühren Veräusserungen

staatlicher Lie-

genschaften von dieser Steuer nicht befreit.

4. -

Der angefochtene Entscheid ist somit wegen will-

kürlicher Anwendung des § 9 litt. a des Gesetzes von

1892 aufzuheben.

Dem Regierungsrat steht es aber frei, noch nachzu-

prüfen, ob die in Frage stehende Steuer richtig be-

rechnet worden sei.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs "ird gutgeheissen und der Entscheid

des Regierungsrätes des Kantons Luzern vom 14. Sep-

tember 1921 aufgehoben.

Vgl. auch Nr. 61. -

Voir aussi n° 61.

II. GARANTIE DES BÜRGERRECHTS

GARANTIE DU DROIT DE CITE

Vgl. Nr. 60. -

Voir n° 60.

Niederlassungsfreibeit. Ne 60.

III. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LffiERTR D'RT ABLISSEMENT

60. Urteil vom 30. Dezember 1921 i. S. Blaser gegen Schwyz.

Art. 45 BV, 302, 324, 325, ZGB. Erwerb des Bürgerrechts der

Mutter durch das aussereheliche Kiud mit der Geburt.

Daraus folgendes Recht des Beistandes von der Heimat-

gemeinde der Mutter die Ausstellung eines Heimatscheins

zu verlaugen, solange nicht infolge gerichtlicher Zusprechung

mit Staudesfolge oder Anerkennung nach Art. 303 ZGB eine

Aenderung in der Heimatangehörigkeit eingetreten ist.

A. -

Die in Zürich wohnhafte ledige Ida Blaser,

Bürgerin von Steinen (Kanton Schwyz) kam am 21. Ja-

nUal' 1921 in Zürich mit einem Knaben, Hermann,

nieder. Das Waisenamt Zürich bestellte dem Kinde

nach Art. 311 ZGB einen Beistand in der Person des

zweiten städtischen Amtsvormundes, Dr. Grob. Auf

die von diesem eingereichte Vaterschaftsklage gestand

ein gewisser Hermann Brenner in Zürich zu, der Vater

des Kindes zu sein und verpflichtete sich monatlich

60 Fr. an die Erziehungs- und Unterhaltkosten bei-

zutragen, von welchen Erklärungen das Bezirksge-

richt Zürich im Sinne von § 266 der zürcherischen

ZPO am Protokoll Vormerk nahm. Eine förmliche

Anerkennung des Kindes nach Art. 303, 325 ZGB vor

dem hiezu nach zürcherischem Recht zuständigen Ur-

kundsbeamten hat nicht stattgefunden. Auch die er-

hobene Klage war nicht auf Zusprechung des Kindes

mit Standesfolge, sondern nur auf Alimentation naeh

Art. 319 L c. gegangen.

In der Folge verlangte der Beistand des Kindes von

der Gemeinde Steinen die Ausstellung eines Heimat-

scheins. Der Gemeinderat weigerte sieh jedoch, dem