Volltext (verifizierbarer Originaltext)
460
Staatsrecht.
auf aUe Fälle in Bern, wo die Angeschuldigten erfolg-
los zu deren Rückgabe aufgefordert wurden, begangen.
Aehnlich läge die Sache, wenn sich bei den weiteren
Erhebungen etwa herausstellen sollte, dass es sich in
Wirklichkeit nicht um eine blosse « Musterkollektion »,
sondern um Kommissionsware handelte, zu deren Ver-
äusserung die Angeschuldigten an sich, aber mit der
Verpflichtung zur Ablieferung des Erlöses an den Re-
kurrenten, berechtigt waren. Da dabei der Vertrieb
durch Bereisung eines überseeischen Landes durch
einen der Empfänger in Frage stand, konnte alsdann
die Meinung offenbar nicht die sein, dass derselbe den
Erlös in specie:" d. h. die gleichen Geldstücke, die er
vom Käufer erhalten, abzuliefern habe, vielmehr konnte
der Wille offenbar nur auf Erstattung einer gleich
grossen Summe Geldes, wie er empf2ngen, und auf
Rechnungslegung darüber nach seiner Rückkehr gehen.
Es könnte daher auch die Unterschlagung nicht schon
in der Vermengung des Erlöses mit dem eigenen Gelde
des Kommissionärs oder dem Verbrauche ßesselben
durch ihn, solange er wenigstens noch der Meinung
sein durfte, den Betrag jederzeit aus den verfügbaren
Mitteln der Gesellschaft wieder ersetzen zu können,
sondern erst in der Verweigerung jener Erstattung
an den Kommittenten liegen. Hiefür wäre aber Be-
gehungsort zweifellos wiederum Bern.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut-
geheissen und der angefochtene Beschluss des Unter-
suchungsrichters II von Bern und der Staatsanw~}}t
schaft des Mittel1andes vom 19. u. 21. September 1921
aufgehoben.
Gleichheit vor dem v~. ",
0 59.
461
59. lTrteU vom 24. Dezember 1921
i. S. Einwohnergemein4e Immen gegen Luzern.
Grundsatz der Befreiung staatlichen Vermögens von • di-
rekter» Besteuerung. Willkür, wenn dieser Satz auch auf
die Wertzuwachssteuer bezogen wird, obwohl das Gesetz
diese als
(C indirekte» bezeichnet. Natur und Objekt der
Wertzuwachssteuer. Unzulässigkeit extensiver Auslegung von
Bestimmungen, die Steuerprivilegien aufstellen.
A. -
Das Steuergesetz des Kantons Luzern vom
30. November 1892 bestimmt in § 2, dass « zur Erhe-
bung von direkten Steuern» berechtigt seien: « a) die
Einwohnergemeinden für das Polizeiwesen; b) die Bür-
gergemeinden für das Armenwesen; c) die Kirch-
gemeinden für das Kirchenwesen. Der Regierungsrat
kann auch andern gesetzlich organisierten Gemeinden
eine Steueranlage bewilligen, wenn das Bedürfnis da-
zu nachgewiesen wird; d) der Staat für die Bedürfnisse
desselben. » In § 3 wird als « an das Polizei- wie an das
Armenwesen einer Gemeinde steuerbar » erklärt « a) der
Kataster, d. h. der Erwerb von Liegenschaften; b) der
persönliche Erwerb (Berufseinkommen, Arbeitsverdienst);
c) das Immobiliarvermögen; d) das Mobiliarvermö-
g,en. » i 5 bestimmt, dass « de~ Staa~teuer die gle~chen
Gegenstände unterworfen» selen, « WIe den Gememde-
steuern, zudem das Polizei- und Armengut der Gemein-
den. » « Von jeder Art der direkten Besteuerung sind))
nach § 9 « frei a) das bewegliche Vermögen des Staa-
tes, sowie seine Liegenschaften, welche zu öffentlichen
Verwaltungs- oder Staatszwecken benutzt werden. Die
übrigen Liegenschaften desselben sind gleich andern
Liegenschaften im Polizei- und Armenwesen der Ge-
meinden steuerpflichtig ... » Durch ein Gesetz vom 28.
Juli 1919 wurde dasjenige vom 30. November 1892
teilweise abgeändert. Es enthält zwei Hauptabschnitte,
A mit dem Titel « Direkte Steuern» und B mit der
Überschrift
«(Indirekte: Steuern für die Einwohner-
462
Staatsrecht.
gemeinden ». Der erste Abschnitt enthält Bestimmungen
über die Vermögens- und die Erwerbssteuer, den Steuer-
bezug, das Taxationsverfahren und die Nachsteuern;
im zweiten Abschnitt wird den Gemeinden das Recht
erteilt, eine Wertzuwachssteuer, eine Erbschaftssteuer
und Lustbarkeitssteuern einzuführen. § 20 bestimmt:
((Der bei der Veräusserung oder Enteignung eines im
Gemeindegebiet gelegenen Grundstückes erzielte Mehr-
erlös gegenüber dem Erwerbspreise kann von der Ge-
meinde mit einer Wertzuwachssteuer belegt werden. »
In § 29 wird gesagt, welche Handänderungen eine Wert-
zuwachssteuerpfJicht nicht zur Folge haben. Die Re-
kurrentin, die Einwohnergemeinde Emmen, hat auf
Grund dieses Gesetzes eine Wertzuwachssteuer ein-
geführt.
Auf ihrem Gebiet liegt die dem Kanton Luzern ge-
hörende liegenschaft Emmenfeld. Als dieser hievon
einen Teil der Schweiz. Viskosegesellschaft und der
A.-G. der von Moos'schen Eisenwerke verkauft hatte,
legte ihm der Gemeinderat von Emmen eine Wertzu-
wachssteuer im Betrage von 68,480 Fr. 23 Cts. und
5101 Fr. 60 Cts. auf. Diese Steuerauflage wurde jedoch
vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 14. Sep-
tember 1921 aufgehoben. In ~er Begründung des Ent-
scheides bemerkte der Regierungsrat zunächst in Be-
ziehung auf die Zweckbestimmung des Emmenfeldes:
(Dieses... diente seinerzeit' als Exerzierplatz für die
kantonalen Truppen; später wurde es zu landwirt-
schaftlichen Zwecken verwendet, indem dort die In-
sassen der kantonalen Zwangsarbeitsanstalt Sedel be-
schäftigt werden. Es wird somit auch heute noch zu
öffentlichen Zwecken benützt.» So dann führte der
Regierungsrat, indem er sich auf § 9 litt. ades Steuer-
gesetzes von 1892 berief, aus: « Hieraus ergibt sich,
dass das Steuergesetz von 1892 ein Steuerprivileg zu-
gunsten des Staates geschaffen hat, das nach zwei Sei-
ten begrenzt ist: einerseits hinsichtlich der Liegenschaf-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 59.
463
ten des Staates, die öffentlichen Verwaltungs- oder
Staatszwecken dienen -
sie sind von jeder Art der di-
rekten Besteuerung frei -
und andererseits mit Bezug
auf die übrigen liegenschaften des Staates, die gleich an-
dern im Pollzei- und Armenwesen der Gemeinde steuer-
pflichtig sind. Dieses Steuerprivileg gilt in seinem ganzen
Umfange auch unter der Geltung der Steuergesetz-
novelle ... Nachdem die Novelle nur die mit ihr in Wider-
spruch stehenden Bestimmungen des bisherigen Steuer-
rechts aufgehoben hat, sich somit genau über ihren Gel-
tungsbereich in materiell-rechtlicher Hinsicht ausspricht,
geht es nicht an, den klaren Wortlaut des § 9 des Steuer-
gesetzes dahin zu interpretieren, als gelte das Steuer-
privileg des Staates für die Wertzuwachssteuer deshalb
nicht, weil in der Novelle hievon nicht die Rede sei.
Beim gegenwärtigen Steuerrechte unterliegt ein Teil
der liegenschaften des Staates den Polizei- und Armen-
steuern der Gemeinden, aber keiner weiteren Steuer,
sofern nicht Spezialgesetze hievon bestimmte Ausnahmen
statuieren. Diese Auslegung bestätigt auch der von der
Rekurrentschaft angerufene § 4 des Gesetzes betref-
fend die Handänderungsgebühren vom 30. November
1897, der unter anderm die Liegenschaftserwerbungen
durch den Staat und die Gemeinden von der Entrich-
tung der Handänderungsgebühr eximieren wollte. Da-
bei ist allgemein zu sagen, dass insbesondere im Steuer-
recht extensive Interpretationen oder Übertragungen
von Rechtssätzen per analogiam vermieden werden
müssen. Nachdem schon die logische und die gramma-
tikalische Interpretation des § 9 litt. ades Steuerge-
setzes von 1892 für die Befreiung des Staates von der
Weltzuwachssteuer sprechen kann in diesem Zusammen-
hange noch· darauf hingewiesen werden, dass die Ent-
wicklung, welche die Wertzuwachssteuer im Kanton
Luzern nahm, ebenfalls für den rekurrentischen Stand-
punkt spricht. Im ersten Entwurf zu einem Gesetze
betreffend die Wertzuwachssteuer war vorgesehen, dass
AS 47 I -
19'A1
31
464
Staatsrecht.
in die Erträgnisse der Staat und die Gemeinden sich
teilen.
Dem dringenden Begehren der Stadtgemeinde
Luzern um partielle Revision des Steuergesetzes von
1892 und um Überlassung von Spezialsteuern zur
Vermehrung der Einnahmen der Gemeinden. hat der
Staat Folge geleistet und überdies seinerseits auf den
früher in Aussicht genommenen Anteil an der Wert-
zuwachssteuer verzichtet. Wenn nun in der dadurch
zustande gekommenen Steuergesetznovelle bei der Wert-
zuwachssteuer 'von einem Privileg zugunsten der staat-
lichen Liegenschaften nicht ausdrücklich die Rede ist,
so ist das ohne weiteres begrdflich, weil man eine solche
Bestimmung im Hinblick auf § 9 litt. a des ~esetzes von
1892 als höchst überflüssig erachtete. Dass der Staat
zugunsten der Gemeinden auf seinen Anteil an der
Wertzuwachssteuer verzichtete, ist richtig; dass er
überdies noch entgegen klarer Gesetzesbestimmung
zur Bezahlung der Wertzuwachssteuer an die Gemeinden
für seine Liegenschaften verpflichtet sei, davon kann im
Ernst nicht die Rede sein. Das im Kanton Luzern gel-
tende Steuerrecht folgt dem allgemeinen Grundsatze,
dass das Vermögen des Staates steuerfrei sein soll;
die Ausnahme von dieser Regel enthält der § 9 litt. a.
Es ist die einzige und gibt den Gemeinden nur einen
Anspruch auf die Polizei- und Armensteuern. Dabei ist
noch zu beachten, dass die 'Vertzuwachssteuer nicht
eine Liegenschaftssteuer ist, sondern eine Abgabe
auf einem bereits realisierten Mehrwerte. Von der Steuer
wird nicht die Liegenschaft, sondern das durch deren
Verkauf erzielte bewegliche Vermögen, der Mehrwert,
getroffen. Es ist nur die logische Konsequenz hieraus,
wenn der § 30 der Steuergesetznovelle bestimmt, dass der
Veräusserer die Wertzuwachssteuer zu entrichten habe,
und zwar aus dem durch die Handänderung erzielt~n
beweglichen Vermögen. Nach § 9 litt. a leg. cit. ist das
bewegliche Vermögen des Staates von jeder Art direk-
ter Besteuerung befreit. In § 29 litt. g der Steuerge-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 59.
465
setznovelle werden Handänderungen als Schenkungen
zu öffentlichen, gemeinnützigen, kirchlichen und wohl-
tätigen Zwecken von der Wertzuwachssteuer befreit.
Es wäre unverständlich, wenn jene keine Wertzuwachs-
steuern zu bezahlen hätten, die das staatliche Vermögen'
durch Zuwendungen bereichern, der Staat dagegen
den durch die vollständige Überlassung dieser ein-
träglichen Steuern begünstigten Gemeinden solche ent-
richten müsste, wenn er von seinem Grundbesitz zu
« öffentlichen Zwecken» Veräusserungen vornimmt. Dem
Umstande, dass die Steuergesetznovelle die Wertzu-
wachssteuer mit den Erbschafts- und Lustbarkeits-
steuern unter die Überschrift « Indirekte Steuern für
die Einwohnergemeinden » brachte, kommt keineswegs
die Bedeutung zu, dass es sich hier um « indirekte)}
Steuern im eigentlichen Sinne handelt. Zum mindesten
ist die Wertzuwachssteuer ihrer Veranlagung und ihrer
Natur nach eine direkte Steuer. Mit der Bezeichnung
({ indirekt» wollte der Gesetzgeber lediglich den Un-
terschied gegenüber den Vermögens-
und Erwerbs-
steuern markieren, die allgemein von Staat und Ge-
meinden bezogen werden und nicht an bestimmte wirt-
schaftliche Veränderungen, wie den Verkauf einer Lie-
genschaft, gebunden sind.'»
. B. -
Gegen diesen Entscheid hat die Einwohner-
gemeinde Emmen am 15. Oktober 1921 die staatsrecht-
liche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit
dem Antrag auf Aufhebung.
Die Rekurrentin macht geltend: Die Wertzuwachs-
steuer sei den Gemeinden vorbehalten worden, weil
diese vorzugsweise die Wertvermehrung des Bodens
durch ihre Tätigkeit und ihre Aufwendungen herbei-
führten. Dem entspreche es, dass auch der Staat die
genannte Steuer bezahlen müsse, wenn sich bei einer
Veräusserung seiner Liegenschaften ergebe, dass sich
deren Wert vermehrt habe. Die gegenteilige Regelung
stünde mit. der Entwicklung, die die indirekten Steuern
466
Staatsrecht.
im Kanton Luzern genommen hätten, nicht im Ein-
klang, da der Staat nach dem Gesetz vom 30. November
1897 bei Liegenschaftsveräusserungen wie jeder andere
Verkäufer von Grundstücken verpflichtet sei, eine
Handänderungsgebühr zu bezahlen. Der Versuch des
Regierungsrates, an Stelle des Gesetzgebers durch ein
Präjudiz ein Steuerprivileg für den Fiskus zu schaffen,
bedeute einen Übergriff in das Gebiet der gesetz-
gebenden Gewalt. Es liege aber auch Willkür vor. In der
Luzerner Fiskalgesetzgebung sei es von jeher üblich
gewesen, in jedem einzelnen Gesetze die Befreiung von
den Steuern und' Abgaben, die es einführe, zu ordnen
(vgl. § 9 des Steuergesetzes, § 4 des Gesetzes betreffend
Handänderungsgebühren, § 11 des Gesetzes betreffend
Erbschaftssteuern). Man könne daher nicht « das in dem
einen Gesetze enthaItene Verzeichnis dieser Exemptionen
aus dem eines andern bereichern.)l Die Steuergesetz-
novelle von 1919 enthalte in § 29 eine Aufzählung der
Handänderungsfälle, in denen eine Wertzuwachssteuer
nicht bezogen werden dürfe. Da die Liegenschaften des
Staates dabei nicht genannt werden, so seien sie dieser
Steuer unterworfen; die erwähnte Aufzählung müsse
als erschöpfend gelten. Aus § 9 des Steuergesetzes von
1892 lasse sich für die Frage- der Befreiung von der
'Vertzuwachssteuer nichts ableiten, zum al da er nur von
der direkten Besteuerung spreche, während die genannte
Steuer vom Gesetz als indirekte betrachtet werde.
Dass diese bewegliches Vennögen treffe, sei eine völlig
-haltlose Annahme. Der Hinweis des Regierungsrates
auf § 4 des Handänderungsgebührengesetzes gehe in-
sofern fehl, als diese Bestimmung gerade voraussetze,
dass der Staat grundsätzlich steuerpflichtig sei. Übri-
gens lasse § 9 des Steuergesetzes von 1892 die Liegen-
schaften des Staates nur insoweit steuerfrei, als sie Ver-
waltungs-
und nicht Finanzvennögen bildeten. Die
Liegenschaft Emmenfeld gehöre aber nicht zum staat-
lichen Verwaltungsvennögen. Sie sei nie vom Grossen
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 59.
467
Rate für die Zwangsarbeitsanstalt bestimmt worden,
und wenn dies auch geschehen wäre, so sei doch auf
den Entscheid des Regierungsrates über die Besteuerung
der Erziehungsanstalt Rathausen vom Juni 1894 (Aus-
gabe des Steuergesetzes vom Jahre 1902 S. 12) zu ver-
weisen. Der Staat habe für das Emmenfeld stets die
Liegenschaftssteuer bezahlt und dmmt anerkannt dass
i
'
es Finanzvermögen sei. Zudem habe der Grosse Rat
beschlossen, es stückweise zu Bauzwecken zu veräus-
sern; vom Regierungsart sei infolgedessen ein Zer-
stückelungsplan ausgearbeitet worden.
~C. -
Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde
beantragt. Seinen Ausführungen ist folgendes zu entneh-
men: « Wenn die Rekurrentin behauptet, dass in der
Technik der Luzerner Fiskalgesetze es von jeher üblich
gewesen sei, in jedem einzelnen Gesetze die Exem-
tionen von den Steuern oder sonstigen Abgaben, die es
einführte, aufzuzählen, so ist dies nur insofern zutreffend,
als diese Aufzählung jeweils mit Bezug auf die Steuer-
subjekte des Privatrechts erfolgte und keineswegs aber
mit Bezug auf jene des öffentlichen Rechts (Staat,
Gemeinden). Wo finden sich neben dem § 9 des Steuer-
gesetzes von 1892, auf dessen litt. a sich der angefoch-
tene Entscheid stützt, im Steuergesetz von 1919 diese
Exemtionen hinsichtlich der Steuersubjekte des öffent-
lichen Rechts? Im Ernste wird niemand behaupten
wollen, dass anlässlich des Erlasses der Steuernovelle
von 1919, die den Gemeinden unter andenn auch die
Wertzuwachssteuer brachte, man der Meinung war,
dass der Staat nicht nur auf diese Erträgnisse zu ver-
zichten habe, sondern von dieser Steuer noch belastet
werde .... die Wertzuwachssteuer ... ist eine direkte wie
die Polizei- und Annensteuer; das ergibt sich auch aus
der Art und Weise ihrer Erhebung. Wir verweisen
hier noch auf das Urteil des Bundesgerichtes in Sachen
Kanton Solothurn gegen die schweizerische Eidgenossen-
schaft vom 25. September 1914 (Bd. 40 I Nr. 46), in dem
468
. &taatsrec"bt:
angeführt wird, dass bei der Erbschaftssteuer die Grund-
lage der Besteuerung nieht der verkehrsrechtliche Vor-
gang selbst sei, sondern seine vermögensrechtlichen
Folgen, so dass man es nicht mit einer Rechtsverkehrs-
steuer, sondern mit einer besondern, den Vermögens""::
zuwachs treffenden Art der Vermögenssteuer zu tun
habe. Diese Mopvierung kommt zum Schlusse, dass die
Erbschaftssteuer eine direkte Steuer ist. Das gleiche
trifft uneingeschränkt auch auf die Wertzuwachssteuer
zu. Das von der Rekurrentin zitierte Urteil des Bundes-
gerichts (Bd. 45 I Nr. 37) widerspricht nicht der Er-
wägung, dass bei der Wertzuwachssteuer es sich um· die
Besteuerung von beweglichem Vermögen .\tandelt; es
bejaht sie vielmehr, indem es sagt, dass der « Wert-
zuwachs)} seine Quelle in der Liegenschaft habe, auf die
er sich beziehe. ~. «Er stellt einen mit dem Verkauf
der Liegenschaft erzielten Konjunkturgewinn dar.» Die
Rekurrentin gibt zu, dass das Emmenfeld von der
Zwangsarbeitsanstalt Sedel zu öffentlichen Zwecken
benützt wird. Diese Tatsache genügt; es ist nicht not-
wendig, dass diese Benützung gestützt auf ein De-
kret des Grossen Rates erfolgt. Was die bisherige Be-
steuerung der Erziehungsanstalt Rathausen und des
Emmenfeldes betrifft, so han~elt es sich um die or-
dentlichen Gemeindesteuern, wie sie im Polizei- und
Armenwesen, nach der erschöpfenden Aufzählung. in
§ 9 litt. ades Steuergesetzes' von 1892 bezogen werden
können. Auch ist es mehr als fraglich, ob der Staat
überhaupt verpflichtet war, diese ordentlichen Steuern
für das Emmenfeld zu bezahlen. Der von der Rekur-
rentin angeführte Entscheid des Regierungsrates vom
Juni 1894 betreffend die Erziehungsanstalt Rathausen
kann nicht analog auf das Emmenfeld angewendet wer-
den, indem bei der Erziehungsanstalt für Kinder qer
landwirtschaftliche Betrieb. nicht derart mit dem An-
staltszweckverbundenist, wie bei der Zwangsarbeits.;.
anstalt Sedel, deren Insassen zu landwirtschaftlichen
,
',,<.,1.
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 59.
Arbeiten verwendet werden. Im übrigen spricht der
Umstand, dass man Polizei- und Armensteuer für Staats-
liegenschaften an Gemeinden bezahlt, keineswegs da-
für, dass der Staat auch Wertzuwachssteuern zu ent-
richten habe, für deren Bezug jede gesetzliche Grund-
lage fehlt. I)
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
§ 9 litt. ades Steuergesetzes von 1892 hat aller-
dings zugunsten des Staates ein Steuerprivileg
g~
schaffen, indem. er «das bewegliche Vermögen des
Staates, sowie seine Liegenschaften, welche zu öffent-
lichen Verwaltungs- oder Staatszwecken benützt wer-
den», « von jeder Art der direkten Besteuerung)} be:-
freit, und es ist auch nicht bestritten, dass diese Be-
stimmung noch zu Recht besteht. Allein die Unzuläs-
sigkeit der in Frage stehenden Wertzuwachssteuerauf-
lage kann daraus unmöglich abgeleitet werden.
Unter ({ direkter Besteuerung» versteht das genannte
Gesetz keine andere als diejenige, die es selbst in den
§§ 1 ff. vorsieht. § 2 bestimmt allgemein,
welche
öffentlichrechtlichen Korporationen ((direkte Steuern»
beziehen dürfen, und im Anschluss hieran wird sodann
in den §§ 3 ff. gesagt, welche Gegenstände sie besteuern
kÖnnen. Hieraus ergibt sich, dass das Gesetz, wenn es
von « direkter Besteuerung» spricht, nur diejenige im
Auge hat, die es in den §§ 2 ff. selbst zulässt. Das Steuer-
privileg des § 9 litt. a bedeutet also nichts anderes,
als dass das bewegliche Vermögen und die « zu öffent-
lichen Verwaltungs-
oder Staatszwecken » benützten
Liegenschaften des Staates von keiner Gemeinde der
Kataster- oder der Vermögenssteuer nach § 3 litt. a,
c oder d unterworfen werden dürfen. Das entspricht
auch, wie die Rekurrentin hervorhebt, dem in der
luzernischen Steuergesetzgebung herrschenden Grund-
satz, in jedem Gesetz, das eine Steuer einführt oder neu
regelt, jeweilen besonders anzugeben, welche Personen
470
Staatsrecht.
oder Gegenstände von ihr befreit sind.
Dazu kommt,
dass der Regierungsrat mit sich selbst in Widerspruch
gerät, indem er einerseitS' dem § 9 litt. a in ausdehnen-
der Auslegung eine über die im Gesetz von 1892 fest-
gesetzten Steuern hinaus reichende Bedeutung beilegt
und andererseits zugibt, dass « im Steuerrecht exten-
sive Interpretationen oder Übertragungen von Rechts-
sätzen per analogiam» unzulässig seien. Immerhin
wäre es vielleicht an und für sich noch nicht geradezu
eine Willkür, wenn angenommen wird, in § 9 des Steuer-
gesetzes von 1892 werde ein für allemal der Grund-
satz der Befreiung des beweglichen und des
« zu
öffentlichen Verwaltungs- oder Staatszwecken » benütz-
ten unbeweglichen Staatsvermögens von jeder direk-
ten Gemeindesteuer ausgesprochen und gelte daher
ohne weiteres auch in Beziehung auf erst später ein-
geführte Steuern dieser Art, sofern hiefür nicht aus-
drücklich etwas anderes bestimmt werde. Es wäre
denkbar, dass der Gesetzgeber später beim Erlass von
Gesetzen über andere direkte Gemeindesteuern jeweilen
von der Auffassung ausginge oder ausgegangen wäre,
dass das in § 9 litt. a des Gesetzes von 1892 aufgestellte
Steuerprivileg den Staat auch vor der neu eingeführ-
ten Besteuerung schütze, ohne ausdrücklich wieder
festgestellt werden zu müssen. Allein in Beziehung auf
die Einführung der Wertzuwachssteuer ist eine solche
Annahme dadurch völlig ausgeschlossen, dass der Ge-
setzgeber diese ausdrücklich im Gegensatz zu den nach
dem Gesetz von 1892 bestehenden als « i n dir e k t e
Steuer II bezeichnet hat. Da das Gesetz vom 28. Juli
1919 eine Abänderung
und
Ergänzung
desjenigen
vom 30. November 1892 bildet, also in engem Anschluss
an dieses erlassen worden ist und insofern mit ihm
ein Ganzes bildet, so kann nicht angenommen werden,
jenes grenze die Begriffe der direkten und der indirek-
ten Steuer anders von einander ab als dieses. Der Re-
gierungsrat behauptet das denn auch nicht ausdrück-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 59.
471
lieh; aber er begründet seine Auffassung, dass § 9 litt. a
des Gesetzes von 1892 auch der Wertzuwachssteuer
gegenüber gelte, mit dem Hinweis darauf, dass diese
«(im eigentlichen Sinne» « ihrer Natur nach» eine
direkte Steuer sei, und gibt damit dem Begriff der di-
rekten Besteuerung im Sinne des § 9 litt. ades Gesetzes
von 1892 eine weitere Bedeutung, als der in gleicher
Weise bezeichnete Begriff unbestrittenermassen im Ge-
setze vom 28. Juli 1919 hat, indem er offenbar den
Standpunkt einnimmt, dass jener weitere Begriff al-
lein wissenschaftliche Geltung besitzen könne. Es ist
jesIoch ohne weiteres klar, dass gesetzlichen Begrif-
fen bei der Gesetzesauslegung nicht ein anderer Sinn
untergeschoben werden darf, als sie nach dem Gesetzes-
inhalt unzweideutig besitzen.
Die Wertzuwachssteuer
könnte nur dann allenfalls als direkte im Sinne des § 9
des Gesetzes von 1892 behandelt werden, wenn fest-
stünde, dass sie der Gesetzgeber als solche betrachtete
und lediglich aus Versehen im Gesetze vom 28. Juli
1919 unter die indirekten eingereiht hätte. Dass diese
Voraussetzung zutreffe, behauptet aber der Regie-
rungsrat selbst nicht; er gibt im Gegenteil zu, dass es
der Wille des Gesetzgebers gewesen sei, die Wertzu-
wachssteuer durch die Bezeichnung als indirekte zu
einer von der Vermögens- und der Erwerbssteuer we-
sentlich verschiedenen Steuerart zu zählen, und zwar
wäre aus der von ihm hiefür gegebenen Erklärung zu
schliessen, dass das Gesetz von 1919 in der Abgren-
zung der direkten von den indirekten Steuern bewusst
mehr oder weniger dem Weg gefolgt sei, den nach W AG-
NER, Finanzwissenschaft 2. Auf I. II S. 239 ff. die Praxis
in der Regel eingeschlagen hat, indem sie direkte Steuern
diejenigen nennt, deren Gegenstand regelmässig dauernder
Natur ist und deren Subjekte in Katastern verzeichnet
sind, und unter indirekten solche versteht, die an vor-
übergehende oder zufällige Vorgänge anknüpfen und
nach Tarifen erhoben werden (vgl. auch O. MA YER,
4'72
Staatsrecht.
Verwaltungsrecht 2. Aufl. I S. 333 f.; STENGEL, Wör-
terbuch des Verwaltungsrechts unter «Abgaben)J § 9;
FUISTING. Grundzüge der Steuerlehre S. 20). Mit Rück-
. sicht darauf, dass in der Finanz- und der Steuerrechts-
wissenschaft eine ganze Reihe von verschiedenen Ein-
teilungen der Steuerarten in direkte und indirekte
aufgestellt worden sind, von denen keine allgemeine
Anerkennung geniesst (vgl. ELSTER, Wörterbuch der
Volkswirtschaft, unter «Steuer)J;' FUISTING, a. a. O.
S. 18 ff.; O. MA,YER, a. a. O. S. 334; FLEINER, Institu-
tionen des Verwaltungsrechts 3. Auf I. S. 392),
ver~
bietet es sich vQn selbst, den von einem Gesetz ge-
brauchten Begriffen der direkten und indirekten Steuer
einfach einen mit diesen Bezeichnungen in"der Wissen-
schaft verbundenen Sinn unterzulegen, ohne sorgfältig
nach dem ganzen 'Inhalt des Gesetzes zu prüfen, was
dieses damit sagen will.
'
Die Annahme des Regierungsrates, dass die Wert-
zuwachssteuer eine direkte im Sinne des § 9 des Ge-
setzes von 1892 sei, ist somit willkürlich.
2. -
Der Standpunkt, dass die in Frage stehende Wert-
zuwachssteuerauflage mit § 9 litt. a des Gesetzes von
1892 im Widerspruch stehe, erweist sich übrigens auch
deswegen als unhaltbar, weil sie, wenn es sich dabei
um eine direkte Besteuerung im Sinne der genannten
Bestimmung handelte, als in dieser ausnahmsweise
zugelassen gelten müsste. Gegenstand der luzernischen
Wertzuwachssteuer ist nicht das bewegliche, sondern
das unbewegliche Vermögen einer Person. Nicht die
Güter, aus denen eine Steuer normalerweise tatsächlich
entrichtet wird, bilden ihren Gegenstand im techni-
schen Sinne; sondern das
Steuerobjekt entspricht
im allgemeinen der Steuerbemessungsgrundlage; es ist
der Gegenstand, Zustand oder Vorgang, mit Rück-
sicht auf den eine Person zur Steuer herangezogen wird
lind der zugleich deren Mass bestimmt. DeIngemäss
kann das Objekt der luzernischen Wertzuwachssteuer,
Gleichheit vor dem Gesetz. Ne 59.
473
was auch ihr Name andeutet, nichts anderes sein als
die -
durch die Konjunktur herbeigeführte -
Vermeh-
rung des Wertes einer Liegenschaft. die sich bei einer
Veräusserung ergibt (vgl. AS 45 I S. 286). Der Re-
gierungsrat gibt übrigens selbst in der Beschwerde-
beantwortung zu, dass die Steuer den Vermögens-
zuwachs trifft, und es ist klar, dass dieser Zuwachs,
wenn er auch erst im Erlös in für die Besteuerung mass-
gebender Weise zu Tage tritt, doch ni~ht erst mit dem
Veräusserungsakt, sondern schon in der ihm voran-
gehenden Zeit und zwar bei der veräusserten Liegen-
schaft eingetreten ist. Die Wertzuwachssteuer wird
denn auch allgemein als Immobiliarsteuer angesehen
(vgl. SCHÖNBERG, Handbuch der politischen Ökono-
mie 3. Auß. 3. Bd. J S. 505; PEISKER, Reichswert-
zuwachssteuer S, 6; LION, Reichswertzuwachssteuer-
gesetz S. 22; STEIGER, Wertzuwachssteuer in den Bei-
trägen zur Schweiz. Verwaltungskunde, Heft 2 S. 4 f.;
ELSTER, a. a. 0: unter «UIUSatz- und Wertzuwachs-
steuer »). Übrigens sieht § 25 des Gesetzes vom 28. Juli
1919 eine Wertzuwachssteuer auch für den Fall vor,
dass ein Grundstück gegen ein anderes umgetauscht
wird, der Veräusserer also dafür nicht bewegliche
Vermögensstücke erhält. Als Gegenstand der vorlie-
genden Steuerauflage ist somit der beim verkauften
Teil des Ennilenfeldes eingetretene Wertzuwachs an-
zusehen. Diese Liegenschaft gehört nun nicht zu den
für «öffentliche Verwaltungs- oder Staatszwecke)J be-
nutzten Grundstücken im Sinne des § 9llitt.~a des Ge-
setzes von 1892. Es steht unbestrittenermassen fest,
dass sie von jeher als nach dieser Gesetzesbestimmung
« im Polizei- und Armenwesen der Gemeinden steuer-
pflichtig » betrachtet und behandelt worden ist. Zudem
bestreitet der Regierungsrat nicht, dass die in § 9 litt. a
festgestellte Steuerfreiheit für die zum staatlichen Fi-
nanzvermögen gehörenden Liegenschaften nicht gelte.
Mag, nnn das Emmenfeld auch von der Zwangsarbeits-
474
Staatsrecht.
anstalt Sedel benützt worden sein, so steht doch nach
den unbestrittenen Behauptungen der Rekurrentin fest,
dass es nicht dauernd für diesen Zweck bestimmt ist,
sondern zur Überbauung' veräussert werden soll und
daher zum Finanzvermögen gehört, das dem Staat durch
seinen Kapitalwert oder seinen Ertrag die finanziellen
Mittel zur Führung der öffentlichen Verwaltung liefert.
War demnach der. verkaufte Teil des Emmenfeldes « im
Polizeiwesen der Gemeinden » steuerpflichtig, so unter-
läge er nach § 9 litt. a des Gesetzes von 1892 auch der
Wertzuwachssteuer, wenn sich diese Gesetzesbestimmung
überhaupt hier~uf bezöge. Unter « Polize~wesen» im
Sinne des § 9 1. c. wird, wie sich aus § 2 litt. a l. c.,
den §§ 181 litt. c, d, e und 9 und 193 litt. a des kanto-
nalen Organisationsgesetzes, aus Art. 3 Ziff. 3 und 6 der
(alten) Organisation der Einwohnergemeinde Luzern
von 1898/99 und aus § 12 litt. ades Erbschaftssteuer-
gesetzes ergibt, die Durchführung der allgemeinen öf-
fentlichen Aufgabe der Einwohnergemeinden verstanden,
zu deren Erfüllung nach § 20 des Gesetzes vom 28. Juli
1919 auch die Wertzuwachssteuer bestimmt ist.
3. -
Dass sich auch aus den. §§ 20 ff. dieses Gesetzes
unabhängig von § 9 litt. a desjenigen von 1892 die
Unzulässigkeit der in Frage stehenden Wertzuwachs-
steuerauflage ergebe, hat der Regierungsrat nicht an-
genommen; er verweist auf die Entstehungsgeschichte
des Gesetzes vom 28. Juli 1919 und auf dessen § 29 litt. 9
lediglich zur Unterstützung der von ihm dem § 9 litt. a
des Gesetzes von 1892 gegebenen Auslegung. Daraus,
dass der Staat darauf verzichtete, einen Teil der Wert-
zuwachssteuer für sich zu beanspruchen, und daraus,
dass diese bei Schenkungen zu öffentlichen Zwecken
nicht zu entrichten ist, lässt sich denn auch an und ~ür
sich nicht schliessen, dass dem Staat, wenn er Liegen-
schaften veräussert, die genannte Steuer nicht aufge-
legt werden könne. Es bedürfte hiefür einer positiven
Bestimmung, da, wie der Regierungsrat selbst zugibt,
Gleiclüleit vür dem Gesetz. ~J~ 5).
die Vorschriften des Steuerrechts über Steuerbefreiungen
nicht extensiv ausgelegt werden dürfen. Dass die Wert-
zuwacbssteuer ganz den Gemeinden überlassen worden
ist, entspricht einer in der Finanzwissenschaft vielfach
vertretenen Forderung, die auf der Auffassung beruht,
dass der Wertzuwachs hauptsächlich durch die beson-
dere wirtschaftliche Entwicklung eines Ortes und die
hiefür aufgewendete Tätigkeit der in Frage stehenden
Gemeinde herbeigeführt werde und zugleich Hand in
Hand mit einer entsprechenden Vermehrung der Ge-
meindelasten gehe (vgl. STEIGER, a. a. O. S.13 ff.; PABST,
Zur Beseitigung der kommunalen Grund- und Gebäude-
steuer in der Ztschr. f. die ges. Staatswissenschaft 1899
S. 623 ff.; ELSTER, a. a. O. unter « Umsatz- und Wert-
zuwachssteuer »). Von diesem Gesichtspunkt aus er-
scheint die Besteuerung des Staates für Wertzuwachs
keineswegs als ausgeschlossen, sondern als gerechtfer-
tigt, wenn man nicht davon ausgeht, dass öffentliches,
dem Gemeinwesen, in dem es liegt, dienendes Gut über-
haupt nicht besteuert werden sollte. Auf diesem Stand-
punkt steht aber der Kanton Luzern nicht, wie sich
aus den §§ 5 und 9 des Gesetzes von 1892 ohne weiteres
ergibt. Dass sodann jemand, der zu öffentlichen Zwek-
ken eine Liegenschaft verschenkt, nicht noch wegen
ihres Wertzuwachses besteuert werden soll, ist wohl
selbstverständlich, und es leuchtet ein, dass der Grund
dieser Steuerfreiheit beim Staate, der Liegenschaften
verkauft nicht zutrifft. Die Wertzuwachssteuer wird
im allge~ein~n als eine Vervollkommnung der sog. Hand-
änderungsgebühr angesehen (vgl. PABST a. a. 0., S. 626
und Bd. 1900 S. 116; STEIGER, a. a. O. S. 2; ELSTER,
a. a. O. unter « Umsatz-
und Wertzuwachssteuer 11;
SCHÖNBERG, a. a. O. S. 505; WAGNER, a. a. O. § 238 S. 582).
Demnach erscheint es als logisch, dass der Staat, wenn er
als Verkäufer eine Handänderungsgebühr bezahlen muss,
auch wertzuwachssteuerpflichtig ist, und nun steht
nach der unbestrittenen Behauptung der RekuITentin
476
Staatsrecht.
fest, dass das luzernische Gesetz betreffend die Hand-
änderungsgebühren Veräusserungen
staatlicher Lie-
genschaften von dieser Steuer nicht befreit.
4. -
Der angefochtene Entscheid ist somit wegen will-
kürlicher Anwendung des § 9 litt. a des Gesetzes von
1892 aufzuheben.
Dem Regierungsrat steht es aber frei, noch nachzu-
prüfen, ob die in Frage stehende Steuer richtig be-
rechnet worden sei.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs "ird gutgeheissen und der Entscheid
des Regierungsrätes des Kantons Luzern vom 14. Sep-
tember 1921 aufgehoben.
Vgl. auch Nr. 61. -
Voir aussi n° 61.
II. GARANTIE DES BÜRGERRECHTS
GARANTIE DU DROIT DE CITE
Vgl. Nr. 60. -
Voir n° 60.
Niederlassungsfreibeit. Ne 60.
III. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LffiERTR D'RT ABLISSEMENT
60. Urteil vom 30. Dezember 1921 i. S. Blaser gegen Schwyz.
Art. 45 BV, 302, 324, 325, ZGB. Erwerb des Bürgerrechts der
Mutter durch das aussereheliche Kiud mit der Geburt.
Daraus folgendes Recht des Beistandes von der Heimat-
gemeinde der Mutter die Ausstellung eines Heimatscheins
zu verlaugen, solange nicht infolge gerichtlicher Zusprechung
mit Staudesfolge oder Anerkennung nach Art. 303 ZGB eine
Aenderung in der Heimatangehörigkeit eingetreten ist.
A. -
Die in Zürich wohnhafte ledige Ida Blaser,
Bürgerin von Steinen (Kanton Schwyz) kam am 21. Ja-
nUal' 1921 in Zürich mit einem Knaben, Hermann,
nieder. Das Waisenamt Zürich bestellte dem Kinde
nach Art. 311 ZGB einen Beistand in der Person des
zweiten städtischen Amtsvormundes, Dr. Grob. Auf
die von diesem eingereichte Vaterschaftsklage gestand
ein gewisser Hermann Brenner in Zürich zu, der Vater
des Kindes zu sein und verpflichtete sich monatlich
60 Fr. an die Erziehungs- und Unterhaltkosten bei-
zutragen, von welchen Erklärungen das Bezirksge-
richt Zürich im Sinne von § 266 der zürcherischen
ZPO am Protokoll Vormerk nahm. Eine förmliche
Anerkennung des Kindes nach Art. 303, 325 ZGB vor
dem hiezu nach zürcherischem Recht zuständigen Ur-
kundsbeamten hat nicht stattgefunden. Auch die er-
hobene Klage war nicht auf Zusprechung des Kindes
mit Standesfolge, sondern nur auf Alimentation naeh
Art. 319 L c. gegangen.
In der Folge verlangte der Beistand des Kindes von
der Gemeinde Steinen die Ausstellung eines Heimat-
scheins. Der Gemeinderat weigerte sieh jedoch, dem