opencaselaw.ch

47_I_447

BGE 47 I 447

Bundesgericht (BGE) · 1921-11-12 · Français CH
Source Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(D);:NI DE JUSTICE)

58. Urteil vom 12. November 1921

i. S. Salami gegen Untersuchungsrichter und Staatsanwalt

des ltnttellandes Bern.

Begriff der Unterschlagung nach kantonalem Recht (Bern).

Begehungsort. Die Untersuchungsbehörde, bei der gegen

einen Kantonseinwohner wegen Aneignung einer ihm im

Kanton anvertrauten Sache Strafklage erhoben wird,

kann ohne Rechtsverweigerung die Verfolgung nicht mit

der Begründung ablehnen, dass die Aneignungshandlung

nach den -

vom Kläger bestrittenen -

ausserprozessualen

Angaben des Angeschuldigten ausserhalb des Kantons

begangen wäre und der Kläger für das Gegenteil keine

Anhaltspunkte beigebracht habe, sondern ist verpflichtet,

den Tatbestand nach dieser Richtung im Untersuchungs-

verfahren abzuklären, bevor sie das letztere wegen ört-

licher Unzuständigkeit einstellt.

A. -

Der Rekurrent Salami, von Torre de Piccinati,

Italien, Uhrenfabrikant in Biel sandte am 24. September

1920 der Kollektivgesellschaft Bommer & Studer

« Importation und Exportation, Bern und Bombay)),

bestehend aus den heiden in Bern wohnhaften unbe-

schränkt haftenden Teilhabern Eugen Studer und Albert

Bommer nach ihrem Sitze Berr~ eine Partie Uhren. Die

AS 47 I -

1921

30

448

Staatsrecht.

darüber ausgestellte Rechnung trägt nach der bei den

Akten befindlichen Kopie am Kopfe unter der Adresse

der Empfänger den Vermerk: ((en consignation, sauf

retour . entretemps, les montres seront facturees fin de-

cembre 3. C. » Davon wurde in der Folge eine Anz8hl

retourniert; der Rest, den Bommer & Studer behielten,

hatte nach einer von Splami am 15. Dezember 1920

darüber ausgestellten zweiten Faktur einen Wert von

416 Fr. 50 Cts. Auf eine Mahnung des Rekurrenten um

Rückgabe der Uhren antworteten «Bommer & Studer»

am 9. Februar 1921: ((Nous possedons votre honoree du

28 janvier et avons l'honneur de vous informer que

nous sommes disposes de demander le retour immediat

de vos echantillons. Vous nous avez donne ~otre collec-

tiou en consignation et restern celle-ci toujours votre

propriete. Pour votre -gouverne nous vous informons

que notre sieur Studer nous a transmis quelques {om-

mandes sur vos articles. Nous sommes bien prets de

vous favoriser de ces ordres mais devons nous abstenir

pour le cas ou vous demanderiez le retour de vos ec han-

tillons, car nous ne pouvons en tout moment changer

les fournisseurs. » Als der Rekurrent am 11. Juli 1921

neuerdings reklamierte, wurde er von Bommer mit Post-

karte vom 19. Juli an Studer gewiesen, der die Kollek-

tion, wie vereinbart, aut die Geschäftsreise nach Britisch-

Indien mitgenommen habe und dafür verantwortlich

sei. Er schrieb darauf am 20'. Juli an Studer nach Bern,

indem er auf seine verschiedenen früheren Mahnungen

an Bommer & Studer Bezug nahm, und beifügte:

{(De votre maison j'ai eu la repcnse en son temps que

ces echantillons etaient pres de vous en voyage et que

sitöt votre retour en Suisse ces pieces me seraient ren-

dues. Sachant votre retour en Suisse depuis longtemps,

j'ai ecrit a la maison Bommer & Studer pas moins sie

quatre fois sans avoir une reponse de leur part. Je leur

ai envoye une chargee la semaine passee a laquelle je

re~ois une carte sur laque]]e ils disent de les reclamer

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 58.

449

directement a vous que vous etes responsable de ces

ech~tillons. Je vous prie donc, de me les faire par-

vemr sans faute au plus tard jusqu'a la fin du mois,

autrement je ferai d'autres demarches.)} Studer erwiderte

darauf am 21. Juli, dass er von den früheren Briefen des

Rekurrenten keine Kenntnis gehabt habe: «Je ne sa-

vais non plus si nous avions achete ces echantillons

ä notre propre compte ou seulement en soumission

puisque ce n'est pas moi qui ai traite l'affaire avec vous,

c'etait plutöt Mrs. Bommer et Aberegg. Je ne peux pas

comprendre que Monsieur Bommer vous ecrit que c'est

m,oi qui vous est responsable pour ces montres; car

celles-ci etaient facturees ä Bommer & Studer et non ä

Studer. C'est donc la maison Bommer & Studer qui

vous doit le montant de 416 fr. 50 c. et pas Mr. Studer.

Veuillez donc ecrire ä Mr. Bommer qu'il vous paye

la moitie de ce montant et aussitöt que je sache que

Mr. Bommer vous a paye la moitie, je vous verserai

immediatement la seconde moitie. » Am 29. Juli setzte

sodann der Rekurrent Bommer & Studer nochmals

Frist zur Erstattung der Uhren oder ihres Preises bis

zum 3. August und am 5. August liess er eine letzte

gleiche Aufforderung durch seine Vertreter, das Advoka-

turbureau Bossard und Hofmann in Biel, an die heiden

Gesellschafter persönlich ergehen. Darauf schrieb Bom-

mer am 6. August 1921 an die genannten Vertreter:

« Herr Salami hat uns unterm 24. September die von

Ihnen bezeichneten Uhren übergeben, welche Herr

Studer zwecks Aufnahme von Bestellungen nach Britisch-

Indien mitgenommen hat. Da die Krisis in Britisch-

Indien jedes Geschäft verunmöglichte, ist Herr Studer

im Mai d. J. nach der Schweiz zurückgekehrt. Auf mein

Befragen, wie es mit den uns in Soumission gegebenen

Uhren stehe, erklärte er mir, dass er etwas davon ver-

kauft habe und der Rest noch drüben liege. Ich selbst

habe Herrn Studer vor seiner Abreise und mit Schreiben

vom 25. April a. c. darauf aufmerksam gemacht, dass

450

Staatsrecht.

die uns in Soumission gegebenen Uhren auf keinen Fall

verkauft werden dürfen, sondern es müssen solche un-

beschädigt den betreffenden Besitzern wieder zurück-

erstattet werden. Wenn nun Herr Studer trotzdem, aller-

dings in äusserster Notlage, da er über keine Existenz-

mittel mehr in Indien verfügte, einzelne Uhren davon

verkaufte, so kann ich als Kollektivgesellschafter für

die Handlungen des Herrn Studer auf keinen Fall straf-

rechtlich belangt werden. »

Am 7. September 1921 reichte infolgedessen Salami,

nachdem inzwischen über die Firma Bommer & Studer

der Konkurs eröffnet worden war, durch seinen Anwalt

gegen die bei den Teilhaber beim Regierungsstatthalter-

amt Bern Strafanzeige wegen Unterschlagung ein. Es

wird darin zunächst das Rechtsverhältnis zwischen den

Parteien erörtert und als ((Konsignation oder Soumis-

sio n» bezeichnet. « Das heisst, das Verhältnis gestaltete

sich so, dass Salami Eigentümer der Uhren blieb, und

die beiden entweder die Uhren abzuliefern oder den

dafür erhaltenen Gegenwert zu erstatten hatten. Sobald

bei diesem Rechtsverhältnis die bei den Empfänger aus

irgend einem Grunde die Uhren nicht mehr in natura

erstatten können, hat sich de~ Empfänger der Unter-

schlagung schuldig gemacht: Das Delikt der Unter-

schlagung ist ebenfalls gegeben, wenn der Empfänger

die Ware verkauft, den Erlös aber nicht sofort abliefert

und dahingehende Aufforderungen erfolglos bleiben.»

Sodann wird auf die verschiedenen Mahnungen des

Klägers und die Antworten der Angeschuldigten, ins-

besondere das Schreiben Bommers an Bossard und

Hofmann vom 6. August verwiesen. « Dadurch ist fest-

gestellt, » heisst es sodann zum Schluss, « falls die An-

gaben des Bommer richtig sind:

1. dass die Behauptung Studers, er habe nicht ge-

wusst, dass die Ware noch im Eigentum von Salami

stehe, unrichtig ist;

2. dass Studer· die Uhren zum Teil verkauft und

den Erlös für sich behalten hat .....

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 58.

451

J?ie beiden A.ngeschuldigten, denen die Uhren ge-

melDsam als Firma übergeben wurden, wussten, dass

dieselben Eigentum . des Salami waren und dass sie

die Verptlichtung zur Rückgabe derselben hatten. Die

Uhren haben sie aber offenbar verkauft und den Erlös

für sich verwendet. Sie haben, je nach der rechtlichen

Anschauung, Unterschlagung an den Uhren selbst

oder an dem dafür erhaltenen Erlös, jedenfalls aber

eine Unterschlagung begangen. In diesem Sinne wird

anmit Strafanzeige eingereicht. »

Der Untersuchungsrichter II von Bern, dem die Sache

vom Regierungsstatthalter zur weitem Verfolgung über-

wiesen wurde, ordnete zunächst am 14. September 1921

die rogatorische Einvernahme des Anzeigers in Biel

an mit dem Bemerken: «Wenn Salami, wie wir ver-

muten, Ausländer ist, kann die vorliegende Strafunter-

s~chung nicht an die Hand genommen werden, weil

dIe allfällige Unterschlagung nach dem Inhalt der An-

zeige selbst nicht in der Schweiz, sondern in Britisch-

Indien begangen worden ist, und zwar nur von Eugen

Studer, und ferner, weil nach Art. 4 des Gesetze- betref-

fend den örtlichen Geltungsbereich des bernischen

Strafgesetzbuches im Ausland begangene Verbrechen

und Vergehen nur dann in der Schweiz verfolgt werden

können, wenn der Geschädigte ein Schweizer ist.»

In der betreffenden Einvernahme vor dem Unter-

suchungsrich~er von Biel am 16. September 1921 sagte

der Rekurrent u. a. aus: ((Es handelt sich nicht um

eine gewöhnliche Uebergabe einer Anzahl Uhren mit

dem üblichen Soumissionsvorbehalt, sondern um eine

absolut nicht zum Verkauf bestimmte Musterkollektion,

welc?e ich der Firma Studer & Bommer als Exporthaus

auf Ihre Bestellung hin nach Bern sandte, behufs all-

fälliger Anbabnung eines Uhrenhandels mit Indien.

~n Ha~d dieser verschiedenartigen Muster versprachen

?le .belden Herren, in Indien für mich Bestellungen

m diesem oder jenem Genre aufzutreiben zu suchen .....

Bommer behauptet allerdings, Studer habe die Uhren

452

Staatsrecht.

wahrscheinlich in der Klemme in Indien verkauft,

aber das behauptet er nur, um sich der Verantwortung

zu entziehen..... Vielleicht oder sehr wahrscheinlich

haben die zwei die Kollektion, als sie das Wasser an

den Hals steigen sahen, in nächster Nähe verwertet.

Das muss zunächst eben festgestellt sein.»

Am 19. und 21. September 1921 verfügte jedoch der

Untersuchungsrichter II von Bern mit Genehmigung

der Staatsanwaltschaft des Mittellandes :

« 1. Der Untersuchung gegen Eugen Studer und

Albert Bommer wegen Unterschlagung von Kommis-

sionswaren im :Werte von 416 Fr. 50 Cts., begangen

im Frühjahr 1921 in Britisch-Indien durch Eugen

Studer, werde mangels Zuständigkeit der bernischen

Gerichte keine weitere Folge gegeben (Art. 4 Gesetz

betreffend örtlichen Geltungsbereich des StGB vom

5. Juli 1914).

» 2. Die Kosten des Verfahrens werdea dem Staate

auferlegt.

II 3. Der Kläger Giacomo Salami, sei für seine Zivil-

ansprüche an den Zivilrichter und für seine Strafan-

sprüche an die zuständigen Gerichte in Britisch-Indien

verwiesen. »

Die « Erörterungen und Ve.rmutungen» des Klägers

in seiner Aussage, so heisst es in den Motiven, nützten

nichts gegenüber der in der Anzeige behaupteten und

nicht zurückgenommenen Tatsache, dass der eine An-

geschuldigte, Studer, die Uhrenkollektion bestimmungs-

und vertragsgernäss nach Indien mitgenommen habe,

sodass also durch diese Mitnahme keinesfalls eine Unter-

schlagung begangen sein könne. « Erst durch die zuge-

standenermassen in Indien, nicht etwa in Biel oder

sonstwo in der Schweiz vorgenommene Veräusserung

der Uhren, kann eine Unterschlagung begangen worden

sein und zwar eben in Indien. »

C. -

Gegen diesen ihm am 23. September 1921 er-

öffneten Beschluss hat Salami die staatsrechtliche Be-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 58.

453

schwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem

Begehren, er sei wegen Verletzung von Art. 4 BV (Will-

kür und Rechtsverweigerung) aufzuheben. Auf die

Begründung wird, soweit nötig, in den nachstehenden

Erwägungen Bezug genommen werden.

D. -

Der Untersuchungsrichter II von Bern und der

Staatsanwalt des Mittellandes haben auf Abweisung

der Beschwerde angetragen. Aus ihrer gemeinsamen

Vernehmlassung ist hervorzuheben: auf Seite 5 der

Strafanzeige sei vom Kläger selbst, gestützt auf die

schriftlichen Angaben des Angeschuldigten Bommer

in seinem Briefe vom 6. August 1921, « festgestellt »

worden, dass die Uhren von dem Mitangeschuldigten

Studer, zwecks Aufnahme von Bestellungen nach Britisch-

Indien, mitgenommen worden seien und dass Studer

dort in der Not einen Teil davon verkauft habe. Es

« fehlten in der Klage wie in der ergänzenden Aussage

des Klägers jegliche Angaben und Beweismittel über

einen allfällig anderen Ort des Verkaufes der Uhren. n

Mit biossen Vermutungen, die in der Verlegenheit ge-

macht werden, könne ein Untersuchungsrichter nichts

anfangen. Zu allem Ueberfluss habe der Rekurrent

bei der Einvernahme vom 16. September selbst zuge-

standen, dass er die Kollektion den Angeschuldigten

behufs Anbahnung eines Uhrenhandels in Indien über-

geben habe, womit das Schreiben Bommers vom 6. Au-

gust 1921 übereinstimme. « Sind nun die Uhren, wie

unter diesen. Umständen ohne weiteres angenommen

werden muss, vom Angeschuldigten Studer zugestan-

denermassen in Indien veräussert worden, so ist auch

die Unterschlagung dort begangen.» Daran ändere

der im Rekurse angerufene § 1 des Gesetzes vom 5. Juli

1914, wonach der Täter die Tat da begehe, « wo er sie

ausgeführt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist,»

nichts. Der Erfolg des strafbaren HandeIns (Schaden

für den Eigentümer) sei hier eben eingetreten mit dem

Augenblicke, wo Studer die Uhren verkauft und den

454

Staatsrecht.

Erlös für sich verwendet habe, und folglich auch da, wo

dieser Verkauf bezw. diese Verwendung stattgefunden

habe, und könne nicht deshalb, weil der Geschädigte

im Kanton Bern, in Biel, wohne, hierhin verlegt wer-

den, ganz abgesehen davon, dass dann die Klage in

Biel und nicht in Bern anhängig zu machen gewesen

wäre.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Nach § 219 Ab". 1 des bernischen StGB macht sich

der Unterschlagung schuldig,

« wer eine fremde be-

wegliche Sache; deren Besitz oder Gewahrsam er mit

der Verpflichtung erlangt hat, sie zu verwahren, ver-

walten, zurückzugeben oder abzuliefern, sich in die-

bischer Absicht aneignet.» « Die Unterschlagung,» so

bestimmt anschliessend an diese Begriffsbestimmung

Abs. 2, « ist vollendet, sobald der Inhaber die Sache

eigenmächtig veräussert, verbraucht, verpfändet, bei-

seiteschafft oder sie dem zur Zurückforderung Berech-

":igten wissentlich ableugnet.» Den bernischen Straf-

gesetzen unterliegen nach Art. 1 aes Gesetzes vom

5. Juli 1914 311e im Kanton Bern begangenen strafbaren

Handlungen, wobei als Begehungsort nach Abs. 2 -

in Lösung einer alten Streitfr3ge -

. owohl der Ort

gelten soll, wo der Täter die strafbare Handlun~ aus-

führt, als derjenige, wo ihr Erfolg eintritt. Es ist picht

nötig, zu der Behauptung des Rekurses Stellung zu

nehmen, dass hier die Zuständigkeit der bernischen

Behörden jedenfalls aus dem letzteren Gesichtspunkte

unter allen Umständen gegeben wäre, indem der Erfolg

der Unterschlagung in dem Entzuge der Verfügungs-

gewalt über die Sache bestehe, diese Wirkung, die Ver-

mögensverminderung aber da eintrete, wo der Eigen-

tümer der Sache (Geschädigte) wehne. Denn der Rekurs

muss auch dann gutgeheissen werden, wenn man diese

Auffassung ablehnt und der entgegengesetzten Ansicht

des Untersuchungsrichters und Staatsanwaltes, wonach

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 58.

455

Ort der strafbaren Handlung, d. h. der rechtswidrigen

Aneignung der Sache und des Erfolges hier zusam-

menfallen, beitritt oder sie wenigstens nicht als will-

kürlich erachtet.

Die Verneinung der Kompetenz der bernischen Ge-

richte würde dann voraussetzen, dass jene Handlung

ausserhalb des Kantons « ausgeführt» worden wäre.

Von der Voraussetzung, dass es sich hier und zwar

nach den Angaben des Strafklägers selbst so verhalte,

geht denn auch der angefochtene Einstellunbsbeschluss

aus. Diese Annahme ist aber beim heutigen Stande der

Akten eine durchaus willkürliche und unzulässige.

Wenn der Rekurrent in seiner Anzeige vom 7. September

u. a. auf das Schreiben Bommers vom 6. August 1921

verwies, so hat er doch damit die darin enthaltene Dar-

stellung nicht etwa als zutreffend anerkannt, sondern

mit dem Zusatze « wenn diese Angaben richtig sind »,

klar zu erkennen gegeben, dass er diese Frage als eine

offene und noch zu untersuchende betrachtet wissen

wolle. Und ebensowenig kann aus der Erklärung, dass

die Musterkollektion nach den getroffenen Abreden von

Studer zur Aufnahme von Bestellungen nach Indien

hätte mitgenommen werden sollen, das Zugeständnis

h~rausgelesen werden, dass dies tatsächlich geschehen

sei. Auf Seite 4 der Anzeige wird ausdrücklich von der

« angeblichen » Mitnahme der Uhren durch Studer nach

Indien gesprochen, auch diese Tatsache also bestritten

oder doch zum mindesten in Zweifel gezogen. Dem

entsprechen denn auch die zusammenfassenden Erör-

terungen am Schlusse der Eingabe; es wird darin die

Anschuldigung der Unterschlagung nicht etwa auf

die Angaben Bommers vom 6. August gestützt; sondern

lediglich ausgeführt, dass nach der Sachlage die An-

geklagten « die Uhren offenbar eigenmächtig verkauft

und den Erlös für sich verbraucht hätten. » Mit andern

Worten, der Rekurrent beschränkte sich auf die allge-

meine Behauptung, dass aus dem ganzen Verhalten der

456

Staatsrecht.

Angeschuldigten auf eine unerlaubte Aneignung der

Sachen geschlossen werden müsse, ohne über die Frage,

wie, wann und wo diese unerlaubte Verfügung erfolgt

sei, bestimmte Anbringen zu machen oder diejenigen

der Angeschuldigten selbst als richtig anzuerkennen.

Hätte über diesen Sinn der Anzeige ein Zweifel be-

stehen können, so wurde er durch die vom Untersuchungs-

richter selbst veranlasste· ergänzende Einvernahme vom

16. September gehoben, bei der der Rekurrent die Dar-

stellung Bommers ausdrücklich bestritt, als blosse Aus-

rede hinstellte und der Ansicht Ausdruck gab, dass die

Verimsserung der Uhren, ohne dass sie zuvor den Kanton

verlassen hätten, wahrscheirlich schon in Bern in einem

Augenblick finanzieller Bedrängnis erfolgt sei. Es ist

demnach eine offenbare Aktenwidrigkeit und damit

eine Verletzung von Art. 4 BV, wenn der Anze~ mit

der Begründung keine Folge gegeben wurde, dass die

strafbare Aneignun5shandlun~, sofern eine solche vor-

liege, nach dem Anzeiger selbst ausserhalb des Kantons,

im Auslande, beganger. worden wäre. Die Willkür wäre

noch evidenter, wenn mit dem « zugestandenermassen I)

(wie es nach der Beschwerdeantwort den Anschein

haben

könnte) die Anbringen der A n g e s c h u 1-

d i g t e n, Bommer & Studer über die Tatsache und

den Ort des Verkaufs gemeint sein sollten. Wie

jede richterliche Entscheidung, so kann auch diejenige

über die örtliche Zuständigkeit in einer Strafsache

nicht einfach auf die einseitigen Behauptungen einer

Partei, sondern nur auf den wirklich gegebenen Tat-

bestand gestützt werden. Der Untersuchungsrichter

konnte demnach unmöglich berechtigt sein, die brief-

lichen Angaben der Angeschuldigten darüber, die in

Wirklichkeit kein Zugeständnis, d. h. die Anerkennung

einer ihnen ungünstigen Tatsache, sondern eine Ein-

rede, die Aufstellung {'iner Schutzbehauptung enthiel-

ten, die sie vor der Verfolgung im Kanton schützen sollte,

einfach als wahr hinzunehmen, ohne irgendwelche Fest-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 58.

457

stellungen über ihre Richtigkeit' zu machen oder auch

nur die Angeschuldigten darüber in gehöriger Form

einzuvernehmen. Die nicht im angefochtenen Entscheid,

sondern erst in der Beschwerdeantwort erhobene Ein-

wendung aber, dass der Rekurrent selbst keine Anhalts-

punkte und Beweismittel beigebracht habe, welche

geeignet wären, die behauptete Aneignungshandlung

als im Kanton geschehen erscheinen zu lassen, beruht

auf einer' offenbaren Verkennung der Rechtslage. So

gut wie die Anhandnahme der Untersuchung an sich

nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht von . der

Gewissheit eines Vergehens abhängig gemacht werden

kann, sondern dazu die Wahrscheinlichkeit oder auch

nur der Verdacht eines solchen genügen muss, so gut

muss dies auch für die Frage gelten, ob die strafbare

Handlung, wenn eine solche vorliegt, im Kanton be-

gangen sei. Der Verdacht, wenn nicht sogar die Wahr-

scheinlichkeit, dass dies der Fall sei, kann aber dann

unmöglich abgelehnt werden, wenn es sich um die An-

schuldigung der Unterschlagung einer Sache durch

eine im Kanton wohnhafte Person, die auch im Zeit-

punkt als sie die Sache erhielt, schon hier sesshaft war,

handelt. Mit der Feststellung, dass der Angeschuldigte

hier den Mittelpunkt seiner persönlichen und geschäft-

lichen Beziehungen hat und schon damals hatte, ist

von vorneherein auch eine gewisse Vermutung dafür

gegeben, dass es hier war, wo die Verfügung über den

Gegenstand

~rfolgte. Sie kann nicht schon dadurch

allein beseitigt werden, dass nach den getroffenen Ab-

reden der Empfänger mit der Sache in einer bestimmten

Weise hätte verfahren, sie ins Ausland mitnehmen

sollen, da ja das Delikt der Unterschlagung gerade

auf der Voraussetzung eires Bruches des geschenkten

Vertrauens, der Nichteinhaltung des gegebenen Wortes

beruht. Indem der Anzeiger glaubhaft macht, dass

er die Sache dem Angeschuldigten auf Grund eines

Verhältnisses, das sie nicht in dessen Eigentum brachte,

458

Staatsrecht.

übergeben hat und dass ihm deren Rückerstattung

trotz erfolgter Mahnungen unter Umständen, die auf

eine. diebische Aneignung schliessen lassen, verweigert

wird, hat er die Anforderungen, die vernünftigerweise

an ihn gestellt werden können, erfüllt. Weitere Argaben

darüber, was seither aus der Sache geworden ist, wie und

unter welchen Umständen die behauptete Aneignung

erfolgt sein soll, können ihm nicht zugemutet werden,

\\oie er denn regelmässig, nachdem er den Gegenstand

einmal aus der Hand gegeben hat, dazu gar nicht im

Stande sein würde. Die Feststellung des Sachverhalts

nach dieser Richtung ist eben die Aufgabe der Unter-

suchung8behörde, der dazu vom Gesetze die erforder-

lichen Zwangsmittel zu Gebote gestellt sind, und kann

von ihr in einem Falle, wo es sich, wie hier, um eine Klage

gegen einen Kantonseinwohner wegen Aneignung einer

ihm im Kanton anvertrauten Sache handelt, ohne offen-

bare Rechtsverweigerung nicht mit der Erwägung

abgelehnt werden, es fehle der Beweis dafür, dass die

Aneignung im Kanton erfolgt sei. Dazu kommt, dass

auch nach der Darstellung Bommers im Briefe vom

6. August selbst, deren Richtigkeit angeblich in der

Anzeige nicht bestritten worden sein soll, ja nicht etwa

alle Uhren, sondern nur ein Teil davon durch Studer in

Indien veräussert worden wären, während der Rest

noch (allerdings in Indien. liegend) vorhanden wäre.

Inbezug auf die Frage einer Unterschlagung durch

Nichtrückerstattung dieses Restes aber fehlt es für

die Verneinung der örtlichen Zuständigkeit im an-

gefochtenen Entscheide überhaupt an jeder Recht-

fertigung. Die Nichtanhandnahme der UnterSuchung

inbezug auf a 11 e anvertrauten und angeblich ver-

untreuten Waren unter der Annahme einer durch die

Verä usserung derselben in Indien Q 0 r t begangenen

Unterschlagung wäre daher insofern auch aus die-

sem Grunde unhaltbar und willkürlich.

Der Rekurs ist demnach in dem Sinne begründet

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 58.

459

ZU erklären. dass der Untersuchungsrichter 11 von Bern

die begehrte Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen

und insofern durchzuführen hat, als es zur Abklärung

der Frage, was tatsächlich mit den vom Rekurrenten

den Angeschuldigten anvertrauten Uhren geschehen

ist, und zur Entscheidung darüber, wo eine allfällige

rechtswidrige Aneignung erfolgt wäre, auf Grund eines

o b j e k t i v e n, n ich t bIo s sau f den B e-

hau p tun gen der A n g e s c h u 1 d i g t e n

be-

ruhenden Tatbestandes nötig ist. Dabei wird für diese

neue Entscheidung zu beachten sein, dass eine Unter-

schlagun!5 offenbar auch nach bernischem Rechte nicht

nur durch die Vefäusserung, Beiseiteschaffung oder die

Ableugnung des Besitzes der Sache. sondern je nach

den Umständen auch schon durch deren blosse Vorent-

haltung trotz Rückgabeaufforderung begangen werden

kann, falls die Weigerung der Rückerstattung nach der

ganzen Sachlage auf die Absicht einer diebischen An-

eignung schliessen lässt. Wenn Art. 219 Abs. 2 StGB

die Unterschlagung als vollendet erklärt, « sobald der

Inhaber die Sache veräussert oder verpfändet. beiseite-

schafft oder ihren Besitz wissentlich ableugnet.» so

kann dies angesichts der allgemeinen Begriffsbestim-

mung des Abs. 1 nicht die Bedeutung haben. dass nur

diese Akte den Begriff der rechtswidrigen Aneignung

im Sinne des ersten Absatzes zu erfüllen vermögen.

Vielmehr wird dadurch offenbar nur der Grundsatz

aufgestellt, dass zu der Aneignungsabsicht für die

Vollendung des Vergehens auch deren ~usserliche Kund-

gabe in irgend einer Form hinzutreten muss, wobei

im Anschluss daran einige Arten solcher Handlungen

beispielsweise aufgezählt werden. In diesem Sinne hat

sich denn auch das bernische Obergericht in einem

grundsätzlichen Urteile vom Jahre 1906 bereits ausge-

sprochen (Zeitschrift des bernischen Juristenvereins 41

S. 329). Eine solche Unterschlagung, liegend in der Vor-

enthaltung der noch vorhandenen Ware, wäre aber hier

460

Staatsrecht.

auf aUe Fälle in Bern, wo die Angeschuldigten erfolg-

los zu deren Rückgabe aufgefordert wurden, begangen.

Aehnlich läge die Sache, wenn sich bei den weiteren

Erhebungen etwa herausstellen sollte, dass es sich in

Wirklichkeit nicht um eine blosse « Musterkollektion »,

sondern um Kommissionsware handelte, zu deren Ver-

äusserung die Angeschuldigten an sich, aber mit der

Verpflichtung zur Ablieferung des Erlöses an den Re-

kurrenten, berechtigt waren. Da dabei der Vertrieb

durch Bereisung eines überseeischen Landes durch

einen der Empfänger in Frage stand, konnte alsdann

die Meinung offenbar nicht die sein, dass derselbe den

Erlös in specie;" d. h. die gleichen Geldstücke. die er

vom Käufer erhalten, abzuliefern habe, vielmehr konnte

der Wille offenbar nur auf Erstattung einer gleich

grossen Summe Geldes, wie er empf2ngen, und auf

Rechnungslegung darüber nach seiner Rückkehr gehen.

Es könnte daher auch die Unterschlagung nicht schon

in der Vermengung des Erlöses mit dem eigenen Gelde

des Kommissionärs oder dem Verbrauche,desselben

durch ihn, solange er wenigstens noch der Meinung

sein durfte, den Betrag jederzeit aus den verfügbaren

Mitteln der Gesellschaft wieder ersetzen zu können,

sondern erst in der Verweigerung jener Erstattung

an den Kommittenten liegen. Hiefür wäre aber Be-

gehungsort zweifellos wiederum Bem.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut-

geheissen und der angefochtene Beschluss des Unter-

suchungsrichters II von Bern und der Staatsanw8lt-

schaft des Mittel1andes vom 19. u. 21. September 1921

8ufgehoben.

Gleichheit vor dem v~.

461

59. Urteil vom Z4. Dezember 19Z1

i. S. Einwohnergemeinde Immen gegen Luzern.

Grundsatz der Befreiung staatlichen Vermögens von «di-

rekter» Besteuerung. Willkür, wenn dieser Satz auch auf

die Wertzuwachssteuer bezogen wird. obwohl das Gesetz

diese als « indirekte l) bezeichnet. Natur und Objekt der

Wertzuwachssteuer. Unzulässigkeit extensiver Auslegung von

Bestimmungen, die Steuerprivilegien aufstellen.

A. -

Das Steuergesetz des Kantons Luzern vom

30. November 1892 bestimmt in § 2, dass «zur Erhe-

bung von direkten Steuern» berechtigt seien: « a) die

Einwohnergemeinden für das Polizeiwesen; b) die Bür-

gergemeinden für das Armenwesen; c) die Kirch-

gemeinden für das Kirchenwesen. Der Regierungsrat

kann auch andern gesetzlich organisierten Gemeinden

eine Steueranlage bewilligen, wenn das Bedürfnis da-

zu nachgewiesen wird; d) der Staat für die Bedürfnisse

desselben. » In § 3 wird als « an das Polizei- wie an das

Armenwesen einer Gemeinde steuerbar » erklärt «a) der

Kataster, d. h. der Erwerb von Liegenschaften; b) der

persönliche Erwerb (Berufseinkommen, Arbeitsverdienst);

c) das Immobiliarvermögen; d) das Mobiliarvermö-

gen. » "'§ 5 bestimmt, dass « der Staatssteuer die gleichen

Gegenstände unterworfen}) seien, « wie den Gemein~e­

steuern. zudem das Polizei- und Armengut der Gemem-

den. }) « Von jeder Art der direkten Besteuerung sind »

nach § 9 {(frei a) das bewegliche Vermögen des Staa-

tes, sowie seine Liegenschaften, welche zu öffentlich~n

Verwaltungs- oder Staatszwecken benutzt werden. DIe

übrigen Liegenschaften desselben sind gleich andern

Liegenschaften im Polizei- und Armenwesen der Ge-

meinden steuerpflichtig ... » Durch ein Gesetz vom 28.

Juli 1919 wurde dasjenige vom 30. November 1892

teilweise abgeändert. Es enthält zwei Hauptabschnitte,

A mit dem Titel « Direkte Steuern» und B mit der

Überschrift

((Indirekt~ Steuern für die Einwohner-