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5. Urteil vom 28. Januar 1893 in Sachen Passavant & Cie. A. Die Firma Passavant & Cie. beteiligte sich an einem Syn¬ dikate für die Plazirung der Aktien und Obligationen der Salève¬ Bahn und zwar für 25,000 Fr. in Aktien und 25,000 Fr. in Obligationen. Das Reglement des Syndikats wurde von ihr am . Juli 1890 unterzeichnet. Dasselbe betraut die Eidgenössische Bank in Genf mit der Geschäftsführung, bezeichnet Genf als Sitz des Syndikats und setzt ausdrücklich fest, daß die Mitglieder des Syndikats bei der Eidgenössischen Bank in Genf Domizil nehmen, sowie daß das Syndikat mit der Placierung sämmtlicher Titel, in allen Fällen aber vor dem 30. Juni 1891, aufgelöst und die im Zeitpunkte der Auflösung noch nicht placierten Titel nach Maßgabe der Beteiligung unter die Mitglieder verteilt werden sollen. Am
30. Mai 1891 erließ die Eidgenössische Bank ein Cirkular an die Mitglieder des Syndikats, des Inhalts, daß sie mit Rücksicht auf gesetzliche, zur Zeit der Ausgabe der Obligationen entgegen¬ stehende, Hindernisse das Syndikat um sechs Monate verlängert habe. In einem zweiten Cirkular vom 24. Dezember 1891 ersucht die Eidgenössische Bank, unter Darlegung der hiefür sprechenden Gründe, das Syndikat erst am 30. April 1892 aufzulösen, mit dem Beifügen: „Wenn Sie nichts Gegenteiliges berichten, werden „wir Ihr Stillschweigen als Zustimmung zu dieser Fristerstreckung „betrachten.“ Die beiden Cirkulare wurden der Firma Passa¬ vant & Cie. durch das mitbeteiligte Bankhaus Rudolf Kaufmann mitgeteilt und von ihr nicht beantwortet. B. Im Februar 1892 forderte die Eidgenössiche Bank von der Firma Passavant & Cie. auf Grund des Syndikatsvertrages zwei Einzahlungen von zusammen 10,000 Fr. Da Passavant & Cie. diese Einzahlungen nicht leisteten, so erhob die Eidgenössische Bank gegen sie bei den genferischen Gerichten Klage. Passavant & Cie. verweigerten die Annahme der Vorladung; sie wurden hierauf durch Urteil der Handelsabteilung des Genfer erstinstanzlichen Gerichts zur Zahlung von 10,000 Fr. 20 Cts. samt Zins verurteilt. Die Eidgenössiche Bank, Komptoir Genf, d’Ever-staag & Juvet, Banquiers in Genf und Rudolf Kaufmann & Cie. in Basel, Namens des Syndikats der Société anonyme du chemin de fer du Salève klagten nunmehr beim Civilgerichte Baselstadt dahin, es sei das Genfer Urteil, wonach die Firma Passavant & Cie. zur Zahlung von (einschließlich der Prozeßkosten) 10,147 Fr. 15 Cts. verurteilt worden sei, als vollstreckbar zu erklären, unter Kosten¬ folge. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage unter Ver¬ urtheilung der Kläger zu sämmtlichen Kosten, indem sie die Kom¬ petenz des Genfer Gerichts zum Erlaß des Urteils vom 22. April 1892 bestritt. Die Domizilerwählung in Genf habe nur für die Dauer des Syndikats gegolten; dieses hätte in jedem Falle vor dem 30. Juni 1891 aufgelöst werden sollen. Nur für solche An¬ sprüche, welche vor diesem Zeitpunkte entstanden wären, hätte die Beklagte in Genf belangt werden können. Daß die eingeforderten 10,000 Fr. sich auf Ansprüche solcher Art beziehen, haben die Kläger nicht nachgewiesen; vielmehr ergebe sich aus dem Zeit¬ punkte der Einforderung, daß die eingeklagten Ansprachen erst später entstanden seien. Mit einer Verlängerung des Syndikats habe sich die Beklagte nie einverstanden erklärt; ein Einverständniß lasse sich nicht einfach aus dem Stillschweigen der Beklagten gegenüber dem Cirkular ableiten. Sodann habe die Beklagte sich durch mündliche Vereinbarung mit dem Chef der Firma Rudolf Kaufmann ausdrücklich vorbehalten, daß sie in allen das Syndikat betreffenden Geschäften nur mit der Firma Rudolf Kaufmann zu verkehren habe; sie habe sich deshalb nicht veranlaßt gefunden, die Mitteilungen der Eidgenössischen Bank zu beantworten. Das Civilgericht Baselstadt hat die Klage kostenfällig abgewiesen, indem s ausführte: Das Genfer Gericht sei gemäß Art. 59 Absatz 1 B.=V. nicht kompetent gewesen. Allerdings liege in der Domizils¬ erwählung ein Verzicht auf den verfassungsmäßigen Gerichts¬ stand des Wohnortes; allein die Domizilserwählung finde eine Befristung in der Bestimmung des Syndikatsreglementes über die Dauer des Syndikats bis 30. Juni 1891. Aus der Nicht¬
beantwortung von Cirkularen über die Verlängerung des Syndi¬ kats könne man nicht ohne weiteres schließen, daß die Beklagte auf ihr verfassungsmäßiges Recht auch noch weiter verzichtet habe, da ein solcher Verzicht eine bestimmte Kundgebung verlange. Für Verpflichtungen, die erst nach dem 30. Juni 1891 entstanden seien, habe die Beklagte danach vor ihrem ordentlichen Richter in Basel belangt werden müssen. Denn die streitigen 10,000 Fr. seien jedenfalls erst nach dem 30. Juni 1891 fällig geworden. Auf Appellation der Kläger hat das Appellationsgericht des Kan¬ tons Baselstadt durch Entscheidung vom 5. Dezember 1892 das erstinstanzliche Urtheil abgeändert und erkannt: Es wird die Exe¬ kution des von dem Gerichte erster Instanz von Genf erlassenen Urteils bewilligt. Die Beklagten tragen sämmtliche Kosten beider Instanzen mit einer zweitinstanzlichen Urteilsgebühr von 50 Fr. In der Begründung dieses Urteils wird wesentlich ausgeführt: Die Domizilserwählung, welche einen Gerichtsstand am Orte des Wahldomizils habe begründen sollen, dauere für alle aus dem Gesellschaftsverhältnisse entspringenden Streitigkeiten auch nach Beendigung der Gesellschaft fort. Wäre das Syndikat der ursprüng¬ lichen Absicht gemäß am 30. Juni 1891 wirklich zu Ende ge¬ langt, so hätte die Beklagte zweifellos aus Differenzen, die sich nachher noch zwischen den Mitgliedern erhoben hätten, in Genf belangt werden können. Fragen könne sich also nur, ob die Be¬ klagte sich dem Genfer Gerichte entziehen könne für die aus späterer, nach ihrer Behauptung vertragswidrig fortgesetzter, Ge¬ schäftsführung des Syndikats entstandenen Streitigkeiten. Auch diese Frage sei zu verneinen. Die Klage vor Genfer Gericht sei aus dem Syndikatsvertrag und den daraus erfolgten Rechtsverhältnissen entsprungen, wofür die Beklagten Prozeßdomizil in Genf gewählt hatten; wenn die Beklagte der Meinung gewesen sei, daß die Dauer dieses Vertrages von den Klägern willkürlich erstreckt wor¬ den sei und sie daher den daraus entstehenden Konsequenzen sich nicht unterziehen müsse, so habe sie das im Wege der Einrede gegen den materiellen Inhalt der Klage vor dem Genfer Richter geltend zu machen gehabt, dem sie sich nun einmal für die aus dem Syndikatsvertrage entstehenden Differenzen unterworfen hatte. Dies um so mehr, als es sich hier nicht um verschiedene von ein¬ ander unabhängige Geschäfte handle, die gesonderter Beurteilung durch verschiedene Gerichte je nach der Zeit ihrer Entstehung unter¬ liegen könnten, sondern um die einheitliche Abwicklung eines Ge¬ schäftes, für das der einmal begründete Gerichtsstand maßgebend sein müsse. Aber auch abgesehen hievon sei das Exekutionsbegehren begründet. Das Syndikat sei am 30. Juni 1891 nicht wirklich erloschen, sondern durch stillschweigende Zustimmung der Beklagten zu den klägerischen Verlängerungsvorschlägen erneuert und fort¬ gesetzt worden. Wenn irgendwo, so gelte im Verkehr unter Associés für Gesellschaftsfragen der Satz, daß wer zu Aeußerungen und Vorschlägen des socius schweige, als einverstanden angesehen werde, weil eben das Gesellschaftsverhältnis volles gegenseitiges Zutrauen und offenes sich Aussprechen voraussetze. Die Beklagte könne daher ihr Stillschweigen auf die während der Dauer des Gesell¬ schaftsverhältnisses gemachten Vorschläge der Kläger über dessen Fortsetzung nicht als Ablehnung des Vorschlages geltend machen. Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Behauptung, es sei von der Beklagten mündlich die Nichtzustimmung an Rudolf Kaufmann & Cie, erklärt worden, könnte, selbst wenn erwiesen, nichts ändern, da auf die schriftliche Anfrage nach dem üblichen Geschäftsverkehr unbedingt eine schriftliche Antwort zu geben ge¬ wesen sei. Es sei daher die Fortsetzung der Gesellschaft als durch beidseitigen Konsens bekräftigt anzusehen und somit auch die einen Bestandtheil des Gesellschaftsertrages bildende Unterwerfung der Beklagten unter die Genfer Gerichte. C. Gegen diese Entscheidung ergriffen Passavant & Cie. den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage: Es sei das Urteil des Appellationsgerichtes von Baselstadt, datirt den 5. Dezember 1892, aufzuheben und das Dispositiv des Urteils des Civilgerichtes von Baselstadt, datirt den 18. Oktober 1892, als in Rechtskraft getreten zu erklären. Sie führen im wesentlichen aus: Die angefochtene Entscheidung verletze den Art. 59 Abs. 1 B.=V. Die Domizilserwählung beziehe sich nur auf Ansprüche, die während der vertragsmäßigen Dauer der Gesellschaft ent¬ standen seien, nicht aber, warum es sich hier handle, auf solche, die erst nach dem Endtermin der Gesellschaft existent ge¬ worden seien. Wenn die Eidgenössische Bank und ihre Mitkläger
aus der vertragswidrigen Fortsetzung des Syndikats eine Forde¬ rung gegen die Beklagte herleiten, so können sie sich zur Begrün¬ dung der Kompetenz des Genser Gerichts nicht auf den Syndikats¬ vertrag berufen. Der Basler wie der Genfer Richter haben selb¬ ständig untersuchen müssen, ob die Forderung des klägerischen Konsortiums aus dem Syndikatsvertrage insofern begründet sei, als sie sich als eine, während der vertragsmäßigen Dauer der Gesellschaft entstandene, darstelle. Ergebe sie sich nicht als eine solche, so falle die Kompetenz des Genfer Richters dahin. Ganz unrichtig sei, daß sie stillschweigend in Prolongation des Syndikats eingewilligt haben. Aus ihrem Schweigen auf die empfangenen Cirkulare dürfe ein Verzicht auf den verfassungsmäßigen Gerichts¬ stand nicht gefolgert werden. Zudem sei verstanden gewesen, daß der Geschäftsverkehr zwischen der Beklagten und dem Syndikate durch das Bankhaus R. Kaufmann & Cie. zu vermitteln sei; die Beklagte habe hiefür den Chef dieses Hauses als Zeugen an¬ gerufen und halte diesen Beweisantrag fest. Gegenüber dem Chef der Firma R. Kaufmann & Cie. nun habe die Beklagte mündlich gegen die Verlängerung des Syndikats protestirt. Dies sei eigent¬ lich zwischen den Parteien nicht bestritten und werde im Grunde auch vom Appellationsgerichte anerkannt. Bei dieser Sachlage sei die Folgerung, es habe auf die schriftliche Anfrage eine schriftliche Antwort gegeben werden müssen, nicht haltbar und es falle also die Annahme einer Verlängerung der Gesellschaft durch beidseitigen Konsens dahin, damit aber auch die Grundlage für die Kompetenz des Genfer Gerichts. D. In ihrer Vernehmlassung tragen die Eidgenössische Bank und Genossen auf Abweisung des Rekurses an. Sie machen gel¬ tend: Der Rekurs sei verspätet. Art. 59 Abs. 1 B.=V., auf welchen die Beschwerde gestützt werde, könne nur durch das Urteil des Genfer Richters vom 28. April 1892, nicht durch die ange¬ fochtene Entscheidung des Basler Appellationsgerichtes verletzt sein. Der Rekurs hätte sich also gegen das Genfer Urteil richten sollen. Seit Erlaß dieses Urteils seien aber mehr als 60 Tage verstrichen, Sie haben niemals anerkannt, daß die eingeklagte Forderung erst nach dem 30. Juni 1891 entstanden sei, sondern haben gegenteils stets den Standpunkt eingenommen, dieselbe sei durch die Unterzeichnung des Syndikatsvertrages begründet worden. Die Gegenpartei müsse selbst zugeben, daß die Domizilserwählung auch nach Beendigung der Gesellschaft für alle aus dem Gesell¬ schaftsverhältnisse entspringenden Streitigkeiten fortdauere. Damit sei aber die Kompetenz des genferischen Richters ohne weiters gegeben, denn die eingeklagte Forderung entspringe aus dem Syn¬ dikatsvertrage. Durchaus unrichtig sei, daß sie (die Rekursbeklagten oder das Appellationsgericht anerkannt haben, daß die Beklagte mündlich gegenüber dem Chef der Firma R. Kaufmann & Cie. der Verlängerung des Syndikats widersprochen habe; ebenso werde bestritten, daß vereinbart gewesen sei, der Geschäftsverkehr sei durch die Firma R. Kaufmann & Cie. zu vermitteln. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurs ist nicht verspätet. Denn, nach feststehender bundesrechtlicher Praxis (siehe unter anderm Entscheidungen, Amt¬ liche Sammlung XII, S. 673 Erw. 1) verliert eine Partei, welche von einem nach bundesrechtlichen Grundsätzen inkompetenten Gerichte verurteilt wurde, durch die Unterlassung, dieses Urteil binnen 60 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesgerichte anzufechten, ihre Einwendungen gegen dessen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit nicht; sie ist vielmehr berechtigt, zuzuwarten, bis das inkompetent erlassene Urteil gegen sie geltend gemacht werden will und kann alsdann noch ihre Einwendungen gegen die Kompetenz des Gerichtes und folgeweise gegen die Vollstreckbarkeit des Urteils innerhalb der gesetzlichen Rekursfrist vorbringen.
2. Die Rekurrentin bestreitet, und gewiß mit Recht, nicht mehr, daß durch die Domizilserwählung ein prorogirter Gerichtsstand in Genf begründet wurde und daß dieser für die aus dem Gesell¬ schaftsverhältnisse entspringenden Streitigkeiten auch nach der Be¬ endigung der Gesellschaft fortdauerte. Es ist ja in der Tat, wie das Appellationsgericht mit Recht bemerkt, evident, daß, wenn das Syndikat der ursprünglichen Absicht gemäß am 30. Juni 1891 aufgelöst worden wäre, die Beklagte aus Differenzen, welche sich später (bei der Liquidation) zwischen den Mitgliedern ergeben hätten, in Genf hätte belangt werden können.
3. Die Beklagte wendet nun aber ein, der eingeklagte Anspruch sei jedenfalls nicht während der Gesellschaftsdauer, sondern erst
nachher entstanden und es finde daher auf denselben die Pro¬ rogationsklausel des Syndikatsvertrages keine Anwendung. Allein hiegegen ist zu bemerken: Die Klage, wie sie erhoben wurde, ist eine solche aus dem Gesellschaftsverhältnisse; sie stützt sich auf die Bestimmungen des Syndikatsvertrages. Wenn dem gegenüber die Beklagte einwendet, die Kläger haben die Dauer des Syndikats¬ vertrages willkürlich verlängert und es könne daher der eingeklagte Anspruch aus dem durch diesen Vertrag begründeten Gesellschafts¬ verhältnisse nicht abgeleitet werden, so ist diese Einwendung nicht prozeßrechtlicher, sondern materieller Natur; sie betrifft nicht die Kompetenz des Gerichtes, sondern den Bestand des eingeklagten Anspruchs. Die Kompetenz des genferischen Richters ist dadurch gegeben, daß die Klage einen Anspruch aus dem Gesellschaftsver¬ hältnis geltend macht, für welches der genferische Gerichtsstand durch Vereinbarung begründet wurde. Die Frage, ob der Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnisse sich wirklich ergebe, oder ob vielmehr die Geschäftsführung seit 30. Juni 1891 eine unbefugte, durch das Gesellschaftsverhältnis nicht gerechtfertigte war, ist nicht eine solche der Kompetenzprüfung, sondern der Sachentscheidung. Dabei steht nicht die Gültigkeit oder Tragweite des in der Domizilklausel enthaltenen prozeßrechtlichen Vertrages in Frage, sondern die Ge¬ staltung des den Gegenstand des Prozesses bildenden materiellen Rechts= (Gesellschafts=) Verhältnisses. Ueber dieses zu entscheiden aber war eben der genferische Richter kraft der Domizilklausel kom¬ petent. Es ist demnach der Auffassung des Appellationsgerichtes beizutreten, daß die Beklagte, wenn sie glaubte, sich den rechtlichen Konsequenzen der Verlängerung des Gesellschaftsvertrages nicht unterziehen zu müssen, diese Einwendung im Wege der materiellen Einrede gegen die Klage vor dem genferischen Richter geltend machen mußte. Demnach braucht denn nicht untersucht zu werden, ob auch die weitere Erwägung des Appellationsgerichtes zutreffe, daß die Beklagte in die Verlängerung des Gesellschaftsvertrages stillschweigend eingewilligt habe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.