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6. Urteil vom 4. Februar 1893 in Sachen Geiß mann. A. Dem vergeltstagten Xaver Geißmann von Hägglingen, in Aarau, fiel im März 1892 aus der Verlassenschaft seines halb¬ bürtigen Bruders U. Geißmann, Pfarrers, in Frick, eine Erb¬ quote zu. Auf diesen Erbteil erwirkten Arzt Furter in Dottikon und die Ersparnißkasse Breingarten=Muri in Wohlen, als zu Verlust geratene Konkursgläubiger des Xaver Geißmann, am 23./26. April 1892 beim Bezirksgerichtspräsidenten von Laufen¬ burg Arrest und leiteten hernach die Betreibung gegen den Schuld¬ ner ein. Xaver Geißmann bestritt die Forderung nicht, dagegen trat er mit der Behauptung auf, er habe am 28. März 1892 zu Gunsten seiner Kinder Emil Geißmann in Lenzburg, Robert Geißmann in Meißen und Rosa Geißmann in Chaux=de=Fonds auf die Erbschaft seines Halbbruders verzichtet, so daß an seinem Platze seine Kinder „die Erbrechte am Nachlaß des Herrn Pfarrer Geißmann sel. geltend machen können.“ Ebenso traten die Kinder Geißmann mit der Behauptung auf, sie seien an Stelle ihres Va¬ ters am Nachlasse des Pfarrers Geißmann erbberechtigt. Das Betrei¬ bungsamt Frick setzte hierauf den Arrestgläubigern gemäß Art. 109 des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes eine zehntägige Frist zur Anhebung gerichtlicher Klage an, um diesen Anspruch der Kinder Geißmann zu bestreiten. Die Arrestgläubiger erhoben gegen diese Verfügung Einsprache, weil nicht sie, sondern die Kinder Geißmann die Klägerrolle zu übernehmen haben. Das Gerichts¬ präsidium von Laufenburg trat dieser Auffassung bei. Dagegen hob die kantonale Aufsichtsbehörde dessen Entscheidung auf und ließ den Arrestgläubigern neuerdings eine zehntägige Klagefrist ansetzen. Die Arrestgläubiger erhoben hierauf beim Bezirksgerichte Laufenburg, als dem Gerichtsstande des Ortes, wo die noch un¬ verteilte Erbschaft sich befinde, gegen die Kinder Geißmann Klage mit dem Antrage: Der Anspruch der Beklagten auf den ihrem Vater von Pfarrer Geißmann sel. angefallenen Erbteil, den die Kläger mit Arrest für 3739 Fr. 85 Cts. und Folgen belegt haben, sei als unbegründet zu erklären und die Beklagten zu ver¬ halten, dem Arreste seinen Lauf zu lassen, unter Kostenfolge. Die
Beklagten bestritten die Kompetenz des Bezirksgerichtes Laufen¬ burg. Das Bezirksgericht wies diese Einrede durch Entscheidung vom 24. November 1892 kostenfällig ab, mit der Begründung, es werde nicht ein persönlicher Anspruch gegen die Kinder Gei߬ mann verfolgt, sondern die Abweisung eines von ihnen erhobenen Vindikationsanspruchs auf das Arrestobjekt beantragt. Es sei also der Gerichtsstand der gelegenen Sache begründet. B. Gegen diesen Entscheid ergriffen Emil Geißmann in Lenz¬ burg und Rosa Geißmann in Chaux=de=Fonds den staatsrecht¬ lichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage: 1. Es sei der Rekurs als begründet zu erklären. 2. Demzufolge sei das in Beilage 1 enthaltene Urteil des Bezirksgerichtes Laufenburg
d. d. 24. November 1892, aufzuheben und auszusprechen, daß die Rekurskläger nicht pflichtig seien, sich in Laufenburg auf die Klage der Rekursbeklagten einzulassen, unter Kostenfolge. Sie behaupten, sie seien aufrechtstehend und in der Schweiz fest do¬ niziliert, so daß sie auf die Gewährleistung des Art. 59 Abs. 1 B.=V. Anspruch haben. Die von den Rekursbeklagten erhobene Klage sei weder die Aberkennungsklage des Art. 83 des Schuldbe¬ treibung und Konkursgesetzes noch eine Vindikations= oder Erb¬ schaftsklage. Die Rekursbeklagten beanspruchen ja kein Erbrecht am Nachlasse des Pfarrer Geißmann. Die Klage sei vielmehr eine gegen den „Erbverzicht“ des Xaver Geißmann gerichtete Anfechtungs¬ klage im Sinne der Art. 285 ff. des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes, diese aber sei persönlicher Natur und müsse daher am Wohnorte der Beklagten angebracht werden. Die Rekurrenten haben nichts zu vindizieren; sie seien durch den Erbverzicht ihres Vaters Erben geworden und werden von den Miterben als solche anerkannt. Es frage sich nur, ob der Verzicht gültig habe ausge¬ sprochen werden können, oder ob die Rekurrenten pflichtig seien, den in ihrem Besitz befindlichen Erbteil den Rekursbeklagten zum Zwecke der Pfändung zur Verfügung zu stellen. Der Erbteil sei in Aarau deponiert und auch der „Erbverzicht“ des Vaters Gei߬ mann in Aarau ausgesprochen worden. C. Die Rekursbeklagten Arzt Furter und Ersparnißkasse Brem¬ garten=Muri führen in ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde wesentlich aus: Xaver Geißmann habe die ihm angefallene Erb¬ schaft nicht ausgeschlagen; er sei also Erbe geworden und nicht seine Kinder. Dagegen habe er diesen seine Rechte an der Erb¬ schaft abzutreten versucht. Daß die Miterben die Kinder Gei߬ mann als Erben anerkennen, sei unrichtig und wäre überdem unerheblich. Der Arrestgegenstand befinde sich im Gewahrsam des Gemeinderates von Frick und sei dort, also im Sprengel des Bezirksgerichtes Laufenburg, verarrestiert worden. Von den Re¬ kurrenten sei Ernst Geißmann, welcher im Kanton Aargau wohne, gar nicht berechtigt, sich auf Art. 59 Abs. 1 B.=V. zu berufen. Auch gegenüber der Rosa Geißmann in Chaux=de=Fonds, welche einzig in Frage kommen könne, seien verfassungsmäßige Rechte nicht verletzt. Streitig sei die Frage, wem das Eigentum am Arrestgegenstande zustehe, dem Arrestschuldner oder seinen Kindern. Dieser Eigentumsstreit sei zwischen den Gläubigern und Arrest¬ nehmern einer= und den Kindern des Schuldners andererseits bei dem Gerichte auszufechten, wo der Arrestgegenstand liege und der Arrest gelegt worden sei. Eine Anfechtungsklage, bei welcher die Gläubiger wirklich Kläger wären, liege nicht vor. In Wirklichkeit machen vielmehr die Kinder Geißmann einen Vindikationsanspruch geltend und stellen die Gläubiger demselben die Anfechtungseinrede entgegen. Daß infolge eines aus dem Pfändungsverfahren abge¬ leiteten Prozedere (Art. 109 B.=G.) die Parteirollen äußerlich anders vertheilt worden seien, ändere hieran nichts. Es sei auch gar nicht richtig, daß eine Anfechtungsklage in allen Fällen am Domizil des Beklagten anzubringen sei. Wenn sie einen Streit über eine unverteilte Erbschaft enthalte, sei sie im Gerichtsstande der Erbschaft, wenn sie einen Streit über Besitz oder Eigentum an einer Sache enthalte, im Gerichtsstande der gelegenen Sache anzubringen. Vindikationsstreitigkeiten im Sinne der Art. 106 und 109 des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes gehören immer vor das Gericht, in dessen Sprengel die vorsorgliche Pfän¬ dung stattgefunden habe. So müsse es schon des Sachzusammen¬ hanges und der kurzen Klagefrist wegen sein. Die gegenteilige Ansicht würde im vorliegenden Falle zu der Absurdität führen, daß die Rekursbeklagten binnen der Frist von zehn Tagen drei Klagen, eine in Lenzburg, die zweite in Chaux=de=Fonds und die dritte im Königreich Sachsen, hätten anheben müssen. Der Re¬ XIX — 1893
kurs sei ein trölerischer, so daß sich die Verurteilung der Re¬ kurrenten in Gerichtsgeld und Parteientschädigung rechtfertige. Demnach werde beantragt: Der gegnerische Rekurs sei abzuweisen und es sei den Rekurrenten eine Prozeßentschädigung an die Re¬ kursbeklagten aufzuerlegen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde behauptet eine Verletzung des Art. 59 Abs. 1 B.=V. Diese Verfassungsbestimmung bezieht sich aber, wie anerkannten Rechtens ist, nur auf interkantonale Verhältnisse, nicht auf den Gerichtsstand im Innern eines Kantons. Demnach ist denn der Rekurrent Emil Geißmann, da er im Gebiete des Kantons Aargau wohnt, zur Beschwerde überhaupt nicht berech¬ tigt, sondern kann es sich nur fragen, ob die Rekurrentin Rosa Geißmann in Chaux=de=Fonds gemäß Art. 59 Abs. 1 B.=V. die Einlassung vor den aargauischen Gerichten zu verweigern befugt sei.
2. Auch dies ist zu verneinen. Arrest und Betreibung richteten sich nicht gegen die Rekurrenten, sondern gegen deren Vater. Der Erbteil am Nachlasse des Pfarrers Geißmann wurde nicht als Vermögen der Rekurrenten, sondern als Eigentum im weitern Sinne des Vaters Geißmann mit Beschlag belegt. Auch mit ihrer gerichtlichen Klage machen die Rekursbeklagten nicht eine persön¬ liche Forderung gegen die Rekurrenten geltend, sondern verfolgen lediglich die Abweisung des von den Rekurrenten mit Bezug auf das Arrestobjekt erhobenen Eigentumsanspruches. Die Rekurs¬ beklagten haben allerdings formell die Klägerrolle übernehmen müssen; allein in That und Wahrheit bezwecken sie bloß die Be¬ seitigung des von den Rekurrenten der Zwangsvollstreckung gegen Vater Geißmann durch Erhebung eines Vindikationsanspruches entgegengestellten Widerspruches. Im Verhältnisse der Parteien zu einander erscheinen materiell nicht die Rekursbeklagten, sondern die Rekurrenten als die Ansprecher. Daß letztere, weil sie sich als Erben im Besitze befinden, nicht als Ansprecher erscheinen, ist un¬ richtig. Da der Vater Geißmann die Erbschaft nicht ausgeschlagen, sondern angenommen hat, so ist klar, daß er Erbe geworden, der Erbschaftsanteil am Nachlasse des Pfarrers Geißmann also zunächst in sein Vermögen übergegangen ist. Fraglich kann nur sein, ob er seine Rechte an der Erbschaft gültig auf die Rekurren¬ ten übertragen habe. Dies machen die Rekurrenten geltend, indem sie der gegen den Vater Geißmann gerichteten Zwangsvollstreckung in den (noch unausgeschiedenen) Erbschaftsanteil auf Grund der Verzichtserklärung des Vaters Geißmann entgegengetreten sind; sie erscheinen eben deshalb materiell als Ansprecher. Es handelt sich also nicht um einen nach Art. 59 Abs. 1 B.=V. vor den Richter des Wohnortes des Schuldners gehörigen Forderungsstreit sondern um einen einen Anteil an einem Vermögensinbegriff be¬ treffenden Vindikationsstreit (siehe Entscheidung des Bundes¬ gerichtes, Amtliche Sammlung XIII, S. 159). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.