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19_I_35

BGE 19 I 35

Bundesgericht (BGE) · 1893-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

7. Urteil vom 28. April 1893 in Sachen Erben Fäßler. A. Am 2. Oktober 1891 verstarb in Horn (Kantons Thur¬ gau) der seit mehreren Jahren dort niedergelassene Arnold Fäßler von Appenzell. Er hinterließ keine Kinder, dagegen eine Wittwe und Blutsverwandte väterlicher und mütterlicher Linie. Er hatte, gestützt auf das thurgauische Erbgesetz vom 5. Februar 1889, ein Testament errichtet, wonach seine Frau zum Voraus alle Fahr¬ nisse, sowie die Liegenschaften in Horn (letztere zum Werthansatze von 30,000 Fr.) erhalten und an dem übrigen Vermögen, das nach Maßgabe des thurgauischen Erbgesetzes zu teilen sei, lebens¬ länglich nutznießungsberechtigt sein sollte. Die sämmtlichen Erben mütterlicher Linie wurden zu Gunsten der Erben der väterlichen Linie auf den Pflichtteil gesetzt. Die Verlassenschaft befindet sich teils im Kanton Thurgau, teils im Kanton Appenzell J.=Rh. Im Kanton Appenzell J.=Rh. befinden sich drei Heimwesen, im Werthanschlage von 75,000 Fr. (belastet mit circa 10,000 Fr.

Passiven) und Fahrhabe im Werthe von 647 Fr.; außerdem ge¬ hören zu der Verlassenschaft Guthaben verschiedener Art auf Schuldner, welche im Kanton Appenzell J.=Rh. wohnen, insbe¬ sondere Zettelguthaben im Gesammtbetrage von über 200,000 Fr. B. Die Erben väterlicher Linie des Arnold Fäßler fochten dieses Testament insoferu an, als sie verlangten, daß für die Immobi¬ lien, welche in Appenzell=J.=Rh. liegen, das appenzellische und nicht das thurgauische Erbgesetz zur Anwendung komme. Da¬ gegen verlangte Wittwe Fäßler Anerkennung des Testamentes in seinem ganzen Umfange. Im Laufe des vor den thurgauischen Gerichten hierüber geführten Prozesses gab Wittwe Fäßler daß die drei in Appenzell gelegenen Heimwesen (unter Abzug der Passiven) sowie die dort befindliche Fahrhabe der appenzellischen Gerichtsbarkeit unterstehen. Streit waltete also nur noch rücksicht¬ lich der Guthaben an appenzellische Schuldner. Durch Urtheil vom 5. November 1892 erklärte das Obergericht des Kantons Thurgau in dieser Richtung die thurgauische Gerichtsbarkeit für begründet sowie das thurgauische Erbrecht für anwendbar, und schützte daher insoweit das Testament, indem es ausführte: Für die Kompetenzfrage sei zunächst die Gesetzgebung der beiden Kan¬ tone Thurgau und Appenzell maßgebend. Das Bundesgesetz be¬ treffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter finde der Zeit nach keine Anwendung und das Kon¬ kordat betreffend Testirungs= und Erbrechtsverhältnisse sei ebenfalls nicht anwendbar, da der Kanton Thurgau schon seit geraumer Zeit von demselben zurückgetreten sei. Sowohl § 14 der thur¬ gauischen Civilprozeßordnung als § 15 litt. c der neuen appen¬ zellischen Prozeßordnung nun statuieren für Erbschaftsstreitigkeiten den Gerichtsstand des letzten Wohnortes des Erblassers. Die appenzellische Civilprozeßordnung sei am 10. März 1892 in Kraft getreten und finde auf alle, an diesem Tage noch nicht ein¬ geleitete, Prozesse Anwendung; da die Klage am 9. Mai 1892 angehoben worden sei, so sei demnach für dieselbe, soweit über¬ haupt appenzellisches Prozeßrecht in Frage komme, die neue Pro¬ zeßordnung maßgebend. Daß diese, wie die Erben Fäßler väter¬ licher Linie behaupten, den Gerichtsstand des letzten Wohnortes des Erblassers nur für den Fall anerkenne, daß dieser Wohnort sich im Gebiete des Kantons Appenzell J.=Rh. befunden habe, erscheine nicht als richtig; sie statuiere vielmehr den Gerichtsstand des letzten Wohnortes ohne diese Beschränkung. Das thurgauische und das appenzellische Recht stimmen also miteinander überein; nach beiden Gesetzen wäre die thurgauische Gerichtsbarkeit für den gesamten Nachlaß begründet. Indes sei die appenzellische Gerichtsbarkeit für die in Appenzell gelegenen Liegenschaften und die dort befindlichen Fahrnisse anerkannt und es walte Streit nur noch bezüglich der Guthaben an appenzellische Schuldner. Hinsichtlich dieser Guthaben stehe die Gerichtsbarkeit, wie gezeigt, sowohl nach dem appenzellischen als nach dem thurgauischen Ge¬ setze dem Kanton Thurgau zu. Auch wenn man nicht den Ge¬ richtsstand des letzten Wohnortes des Erblassers sondern den Gerichtsstand der gelegenen Sache hinsichtlich dieser Guthaben als maßgebend betrachten wollte, wäre übrigens die thurgauische Gerichtsbarkeit begründet. Es müssen nämlich Guthaben, sofern man bei solchen überhaupt von einem Orte der gelegenen Sache sprechen könne, als da gelegen betrachtet werden, wo das Forde¬ rungsrecht sich befinde. Auf Seite des Schuldners sei die Schuld¬ pflicht, das Passivum des Schuldverhältnisses; das Aktivum da¬ gegen, das Forderungsrecht, sei auf Seite des Gläubigers; nur dieses aber repräsentirte einen Vermögenswert und zwar bedinge es grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Forderung eine laufende oder eine pfandversicherte sei; denn auch bei pfandversicherten Forderungen sei die Forderung das Prinzipale und das Pfand¬ recht nur ein Accessorium. Es seien demnach die in Frage stehen¬ den Forderungen als am Wohnorte des Gläubigers, d. h. im Kanton Thurgau, wo auch der Erfüllungsort sei und die Be¬ weismittel sich befinden, gelegen anzusehen und zwar gelte dies auch bezüglich der appenzellischen Zettel, zumal dieselben ihrer rechtlichen Natur nach als Wertpapiere, die den eigentlichen In¬ haberpapieren sehr nahe stehen, sich qualifizieren. C. Während des Schwebens des Prozesses vor den thurgaui¬ schen Gerichten hatten die Erben Fäßler männlicher Linie bei den appenzellischen Gerichten Klage dahin erhoben, es habe sämmt¬ liches zur Verlassenschaft des Arnold Fäßler sel. gehöriges, in Appenzell J.-Rh. liegendes, d. h. innert der Kantonsgrenze lie¬

gendes Vermögen an Liegenschaften, Fahrnissen und Guthaben jeder Art nach dem Erbrechte dieses Kantons und nöthigenfalls unter Mitwirkung seiner Behörden zur Teilung zu gelangen und sollen die Liegenschaften unterdessen unpartetisch bewirtschaftet werden. Die Beklagte Wittwe Fäßler bestritt die Kompetenz der appenzellischen Gerichte. Durch zweitinstanzliche Entscheidung vom

29. Dezember 1892 erkannte das Kantonsgericht des Kantons Appenzell J.=Rh. über diese Einrede dahin: Es sei die appellierte Vorfrage dahin entschieden, daß die innerrhodische Gerichthbarkeit sich nicht nur auf die drei Heimwesen, sondern auch auf die sämtlichen auf innerrhodischen Liegenschaften haftenden Zedelgut¬ haben A. Fäßlers sich erstrecke. Zur Begründung führt es aus: Streit walte nur noch bezüglich der Guthaben an appenzellische Schuldner. Art. 15 litt. c der appenzellischen Civilprozeßord¬ nung sei nun der Zeit nach zwar anwendbar; allein er habe keineswegs den Zweck, einen Gerichtsstand auch für interkantonale privatrechtliche Konflikte zu schaffen. Er beziehe sich vielmehr (soweit nicht das Bundesgesetz betreffend die civilrechtlichen Ver¬ hältnisse für die Zukunft eine Anderung bedinge) nur auf solche Verlassenschaften, deren Erblasser im Geltungsgebiete der Civil¬ prozeßordnung, d. h. in Innerrhoden gestorben seien. Demnach könne sich nur noch fragen, ob die auf innerrhodische Schuldner lautenden Guthaben als Vermögensobjekte zu bezeichnen seien, die auf innerrhodischem Territorium sich befinden. Diese Frage sei bezüglich der gewöhnlichen Kurrentforderungen zu verneinen, da für diese der Ort der gelegenen Sache am Ort des Forderungs¬ rechtes sich befinde. Dagegen sei dieselbe bezüglich der Zedelgut¬ haben zu bejahen. Denn der Innerrhoder=Zedel könne ohne Zweifel nicht als Inhaberpapier betrachtet werden; vielmehr habe jeder Zedelschuldner das Recht, vom jeweiligen Zedelinhaber, welcher nicht im Zedel selbst als ursprünglicher Gläubiger einge¬ tragen sei, den Ausweis über den rechtmäßigen Erwerb des Zedels zu fordern. Sodann erscheine das Zedelguthaben in so unlös¬ barem Zusammenhange mit der verschriebenen Liegenschaft, daß die Zedelschuld bei Handänderungen ohne weiters auf den neuen Erwerber der Liegenschaft übergehe und daß es der jeweilige Zedelgläubiger sei, welcher die Steuern für die Liegenschaft zu entrichten habe. Auch sei die Exekution der Zedelforderung recht¬ lich nur da gedenkbar, wo der Schuldner und die verzedelte Liegenschaft sich befinden. D. Mit Rekursschrift vom 3./4. Januar 1893 ergriffen die Erben Fäßler väterlicher Linie den staatsrechtlichen Rekurs das Bundesgericht mit dem Antrage, das Bundesgericht möge erkennen: Es seien in Aufhebung eines entgegenstehenden Ent¬ scheides des thurgauischen Obergerichtes vom 5. November 18. die Gerichte des Kantons Appenzell Innerrhoden auch bezüglich der zur Verlassenschaft des Arnold Fäßler sel. gehörigen Zedel¬ guthaben auf innerrhodische Liegenschaften und Schuldner im Erbrechtsstreite der Rekurrenten gegen Wittwe Fäßler in Horn ausschließlich zuständig und es sei infolge dessen auch dieser Teil der Fäßlerschen Verlassenschaft dem Erbrechte von Innerrhoden unterworfen, alles im Sinne des Urteils des Kantonsgerichtes von Appenzell Innerrhoden vom 29. Dezember 1892. Zur Be¬ gründung führen sie im wesentlichen aus: Sie haben an der Lösung der streitigen Kompetenzfrage ein erhebliches Interesse und seien zum Rekurse legitimiert. Das Bundesgesetz betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter finde in keiner Richtung Anwendung. Maßgebend für alle vor

1. Juli 1892 angefallenen Erbschaften müsse vielmehr der durch die frühere bundesrechtliche Praxis ausgebildete Grundsatz sein, daß die Kantone befugt seien, die auf ihrem Territorium befind¬ lichen Verlassenschaften ihrer Gerichtsbarkeit und ihrem Erbrechte zu unterwerfen. Da die Gerichte des Kantons Appenzell J.=Rh. die Zuständigkeit in der Sache für sich in Anspruch nehmen, so müssen diese Zuständigkeit und die Anwendung des appenzellischen Erbrechts anerkannt werden, sofern die noch im Streite befind¬ lichen Erbschaftsobjekte (Zedelguthaben) sich auf dem Territorium von Innerrhoden befinden. Dies sei nach dem rechtlichen Charakter der Zedelguthaben zu bejahen. Die Innerrhodner=Zedel seien keine Inhaberpapiere, sondern lauten auf eine bestimmte Person als Gläubiger. Bei den Zedelguthaben sei die verschriebene Lie¬ genschaft zweifellos die Hauptsache, so daß das Zedelguthaben auch als da befindlich angenommen werden müsse, wo die Liegen¬ schaft, mit welcher der Anspruch fast unlösbar verbunden sei, sich

befinde. Das innerrhodische Erbgesetz bezeichne denn auch alle Zedelguthaben ohne Ausnahme als liegendes Gut. E. Durch Eingaben vom 12. und 20. Januar 1893 unter¬ stützte die Standeskommission des Kantons Appenzell J.=Rh. den von den Erben Fäßler väterlicher Linie gestellten Antrag, indem sie sich auf die bereits in der Rekursschrift der Erben Fäßler an¬ gerufenen Gründe berief und beifügte, sie mache die Sache selb¬ ständig als Kompetenzkonflikt im Sinne des Art. 57 O.=G. beim Bundesgerichte anhängig. F. Die rekursbeklagte Wittwe Fäßler trägt auf Abweisung der Beschwerde und Schutz des angefochtenen thurgauischen Urteils an. Sie macht im wesentlichen die bereits in der angefochtenen Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Thurgau angeführten Gründe geltend, indem sie ferner noch anführt: Daß das inner¬ rhodische Erbgesetz die Zedelguthaben (wie übrigens ganz allge¬ mein „ausgelehntes Geld, das ein halbes Jahr und länger Zins genommen hat“) für liegendes Gut erkläre, sei nicht maßgebend. Der Natur der Sache nach seien die Zedelguthaben zum beweg¬ lichen Vermögen zu rechnen, zumal sie tatsächlich wie Inhaber¬ papiere zirkulieren. Daß der Pfandschuldner im Exekutionsver¬ fahren in Appenzell belangt werden müßte, sei gleichgültig, denn es handle sich hier ja gar nicht um das Verhältniß des Pfand¬ gläubigers zum Pfandschuldner, sondern um die Succession in das Recht des Pfandgläubigers. Darüber sei aber am Wohnorte des Gläubigers zu entscheiden. Die gegnerische Auffassung würde zu den widersinnigsten Konsequenzen führen. In St. Gallen, Außerrhoden und im obern Thurgau zirkuliren Hunderte von appenzellischen Zedeln. Es wäre nun aber doch gewiß ein voll¬ kommener Widersinn, wenn z. B. beim Tode eines st. gallischen Banquiers für diejenigen Titel, welche Appenzeller zu Schuldnern haben, eine eigene appenzellische Verlassenschaft gebildet werden und eine eigene appenzellische Erbteilung Platz greifen müßte. G. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau schließt sich in allen Teilen den Ausführungen der Wittwe Fäßler und des thurgauischen Obergerichtes an und beantragt Abweisung des Rekurses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nachdem die Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden neben den Rekurrenten als Beschwerdeführer aufge¬ treten ist, liegt eine Streitigkeit staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen im Sinne des Art. 57 O.=G., daneben soweit es sich um die Beschwerde der Erben Fäßler handelt, ein staatsrechtlicher Rekurs im Sinne des Art. 59 O.=G. vor. Daß die Standes¬ kommission von Appenzell J.=Rh. gemäß Art. 57 O.-G. zur Beschwerde berechtigt ist, kann nicht bezweifelt werden. Allein auch die Erben Fäßler sind zum Rekurse legitimiert, denn ihre Be¬ schwerde wird darauf begründet, die thurgauischen Gerichte seien nach bundesrechtlichen Grundsätzen zu Beurteilung der Erb¬ streitigkeit, soweit es sich um die Zedelguthaben handle, nicht kompetent, die Rekurrenten werden also durch die angefochtene Entscheidung einer nach bundesrechtlichen Grundsätzen inkompe¬ tenten Gerichtsbarkeit unterworfen.

2. Das Bundesgesetz betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891 findet, wie von allen Beteiligteu anerkannt wird, der Zeit nach keine Anwendung; selbst wenn man annehmen wollte, die in Art. 2 dieses Bundesgesetzes aufgestellte Regel über die Gerichtsbarkeit sei sofort für alle nach Inkrafttreten des Gesetzes entstandenen Streitigkeiten maßgebend (gleichviel ob die klagebegründenden Tat¬ sachen vor oder nach diesen Zeitpunkt fallen), so könnte diese Regel doch im vorliegenden Falle nicht angewendet werden; denn hier ist der Prozeß schon vor dem Inkrafttreten des Bundesge¬ setzes vom 25. Juni 1891 eingeleitet worden. Ebensowenig kommt, da der Kanton Thurgau von demselben zurückgetreten ist, das Erbrechtskonkordat von 1822 zur Anwendung.

3. Obschon sowohl die thurgauische als die appenzell=innerrho¬ dische Civilprozeßordnung für Erbrechtsstreitigkeiten den Gerichts¬ stand des letzten Wohnortes des Erblassers statuieren, so liegt ein interkantonaler Jurisdiktionskonflikt dennoch vor. Denn die appen¬ zellische Civilprozeßordnung wird von den appenzellischen Gerichten dahin ausgelegt, daß sie den Gerichtsstand des letzten Wohnortes des Erblassers nur für das Innere des Kantons, also nur in den Fällen anerkenne, wo der letzte Wohnsitz des Erblassers sich

im Kantonsgebiete befindet; über den Nachlaß auswärts domizi¬ lirter Personen nehmen die appenzellischen Behörden die Gerichts¬ barkeit insoweit in Anspruch, als die Verlassenschaft auf appen¬ zellischem Gebiete liegt. Ob diese Auffassung dem kantonalen appenzellischen Rechte entspricht, ist vom Bundesgerichte nicht nachzuprüfen. Maßgebend für das Bundesgericht ist, daß dieselbe von den zuständigen kantonalen Behörden ist ausgesprochen und betätigt worden und daß deren Betätigung zu einem interkan¬ tonalen Jurisdiktionskonflikte geführt hat, welcher der Lösung durch die Bundesgewalt bedarf

4. Die bisherige bundesrechtliche Praxis hat nun für die Er¬ ledigung interkantonaler Souveränetätskonflikte in Erbschaftssachen den Grundsatz aufgestellt, daß, in Ermangelung besonderer ver¬ tragsmäßiger Beschränkungen, jeder Kanton kraft seiner Souve¬ rainetät befugt sei, bezüglich der auf seinem Territorium gelegenen Nachlaßsachen seine Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit zur Geltung zu bringen; sofern ein Nachlaß in verschiedenen Kantonen gelegen ist und ein Konflikt zwischen den verschiedenen kantonalen Gesetz¬ gebungen besteht, seien daher die Gerichte jedes Kantons bundes¬ rechtlich zur Entscheidung sich ergebender Erbstreitigkeiten insoweit kompetent, als der Nachlaß sich im Gebiete des betreffenden Kan¬ tons befindet (vergl. darüber die Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Amstad, Amtliche Sammlung VII, S. 468 u. f., Erw. 5, in Sachen Lüti, ib. VIII S. 199 u. ff. Erw. 6 und die dort angeführten Entscheidungen). An diesem Grundsatze ist auch heute festzuhalten. Danach hängt denn die Entscheidung da¬ von ab, ob die Zedelguthaben als im Kanton Appenzell J.=Rh. oder im Kanton Thurgau gelegen zu betrachten seien. Diese Frage ist in letzterm Sinne zu beantworten. Unerheb¬ lich ist zunächst, daß das innerrhodische Erbgesetz die Zedelgut¬ haben zum liegenden Gute rechnet. Diese kantonalrechtliche Be¬ stimmung kann der Lösung einer Streitfrage des interkantonalen Rechtes nicht präjudiziren; die Entscheidung des letztern muß viel¬ mehr aus der Natur der Sache geschöpft, es muß gefragt werden, ob nach der Natur der Sache die Zedelguthaben der Territorial¬ gewalt des Kantons Thurgau oder aber derjenigen des Kantons Appenzell J.=Rh. unterworfen, als im Kanton Thurgau oder im Kanton Appenzell gelegen zu betrachten seien. Dabei ist denn vor allem klar, daß diese Guthaben nicht zum unbeweglichen sondern zum beweglichen Vermögen zu zählen sind. Die bundesrechtliche Praxis ist, in Doppelbesteuerungsfällen, stets davon ausgegangen, daß die Forderungen, auch die grundversicherten, zum beweglichen Vermögen gehören. An dieser Auffassung muß auch hier festge¬ halten werden. Sodann ist zu bemerken: Unzweifelhaft liegen die Titel, die Urkunden über die Zedelforderungen des Erblassers, nicht im Kanton Appenzell, sondern im Kanton Thurgau. Sofern man nun annimmt, die appenzellischen Zedel seien als Werth¬ papiere, bei welchen die Urkunde nicht bloßes Beweismittel sondern Träger, Verkörperung des Forderungsrechtes sei, als körperliche bewegliche Sachen zu behandeln, so sind die Zedelguthaben schon wegen der Lage der Schuldurkunden als im Kanton Thurgau gelegen zu betrachten. Allein auch wenn man annimmt, die appenzellischen Zedel seien nicht den körperlichen beweglichen Sachen anzureihen, so ist doch als Ort der Lage der streitigen Guthaben in concreto der Kanton Thurgau zu betrachten. Denn als maßgebend erscheint alsdann der Wohnort des Gläubigers, nicht derjenige des Schuldners oder der Ort, wo das als Pfand haftende Grundstück sich befindet. Selbstverständlich kann bei einem Rechte, als einem unkörperlichen Dinge, von einer Lage im Raum strenge genommen nicht gesprochen, sondern kann nur gefragt werden, welches die für den in Frage liegenden Rechtseffekt ma߬ gebende örtliche Beziehung des Rechtes sei. Und hier muß nun der Wohnort des Gläubigers als maßgebend erachtet werden. Wenn auch allerdings die Zedel ein dingliches Recht an dem verpfändeten Grundstücke beurkunden, so steht doch in erster Linie nicht das Pfandrecht sondern die durch dasselbe versicherte Forde¬ rung, das, durch die Haftung des Grundstückes lediglich gesicherte, Recht auf die Leistung des Schuldners. Das Forderungsrecht aber gehört zum Vermögen des Gläubigers; dieser kann an seinem Wohnorte über dasselbe durch Abtretung 2c. verfügen. Rücksicht¬ lich der Uebertragung dieses Rechts durch Erbgang u. s. w. müssen daher Recht und Gerichtsbarkeit des Wohnortes des Gläubigers als maßgebend erachtet werden. Soweit nicht die einzelnen Vermögensstücke durch eine bestimmte Lage im Raume

einer andern Territorialhoheit unterworfen sind, muß die Territo¬ rialhoheit desjenigen Staates, welchem der Berechtigte für seine Person untersteht, auch auf dessen Vermögen erstreckt werden. Daß die Zedelforderungen im Kanton Appenzell zur Exekution müßten gebracht werden, ändert hieran nichts, da ja hier gar nicht das Verhältniß des Gläubigers zu dem Pfandschuldner sondern vielmehr die erbrechtliche Nachfolge in das Recht des Gläubigers in Frage steht. In dieser Richtung erscheint aber als maßgebend gewiß nicht der Wohnort des Pfandschuldners, oder der Ort der Lage des Pfandes, sondern der Wohnort des Gläu¬ bigers. Hieran ist umsomehr festzuhalten, als die gegenteilige Auffassung allerdings, wie die Rekursbeklagte mit Recht bemerkt, zu ganz unannehmbaren Konsequenzen führen würde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerden der Erben Fäßler sowie der Standeskommission des Kantons Appenzell Inner=Rhoden werden als unbegründet abgewiesen und es wird die Kompetenz der thurgauischen Gerichte, den zwischen den Rekurrenten, Erben Fäßler, und der Rekursbe¬ klagten, Wittwe Fäßler, schwebenden Erbschaftsstreit auch hinsicht¬ lich der zur Verlassenschaft gehörigen innerrhodischen Zedelgut¬ haben zu beurtheilen, anerkannt.