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54_I_225

BGE 54 I 225

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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224

Strafrecht.

operations de ce genre doivent t;tre tolerees. Les travaux

legislatifs montrent, au contraire, que l'on a cherche

a atteindre n'importe quelle forme de loterie. Au surplus.

la chance de gain ne reside pas seulement, en I'espece,

dans Yoccasion d'effectuer une vente de 30, 15 ou 5 fr.,

mais encore dans la perspective interessante de beneficier

de la negligence des lecteurs et de recevoir, par conse-

quent, dans certains cas, le prix du bon sans avoir a

livrer de marchandise.

On ne saurait, enfin, etablir de rapprochement entre

le benefice eventuel promis aux souscripteurS d'annonces

dans le Guide, et les rabais, ristournes ou primes accordees

par certains commerces aleurs clients. 11 existe, en effet,

entre ces deux genres de combinaisons une difference

essentielle : les avantages concedes, notamment par les

grands magasins, ne dependent pas du hasard; il suffit,

po ur les obtenir, d'effectuer des achats pour un certain

montant. L'allocation d'un rabais ou d'une ristourne

de ce genre depend, par consequent, d'une condition

purement potestative, et elle echappe, pour ce motif,

aux restrictions qui frappent les operations aIeatoires

tenes que le systeme de bons-primes imagine par les

recourants.

La Cour de cassation penale prol1once :

Le recours est rejete.

---.~~._--

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A. STAATSRECHT -

~ROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

Vgl. Nr. 32,35 und 37. -

Voir nOS 32, 35 ct 37.

II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

32. Auszug aus dem Urteil vom 5. Oktober 1928

i. S. von Büren gegen Bern.

}"' 'g den Hausierbandel mit

Art. 4 und 31 BV.

I~~. es zu ~~l ~enn biefiir ein Automobil

Besen, Bürsten und '1 urvorlag

,

d

Lösung des

rwendet wird. im Kanton Bern von

er

..' zu

~al1derlager-,

~tatt des Hausierpatentes, abbangIg

macben ? -_. Probibitive Taxen .

. I

3 November 1927

A. _ Der Rekurrent erhte yt am .

.

..

. . .

von der polizeidirektion des Kantons Bel n fu~ dIe Ze~~

bis zum 4. Februar 1928 ein Patent zum Haus~eren r;::e

Reisbesen, Bürstenwaren und Türvorlagend.un W::c auf

hievon in der \Veise Gebrauch, dass er .Ie

B' ht

.

obil mit sich führte. Nach eInem

enc

~:e~~~!~:::rektion an den GedriChtwsP~S~~:U~~us::;~

d rf

4 April 1928 war er

e

Burg 0

vom .

.

f 400 Fr bestimmt

waren bei der PatenterteIlung au

.

16

AS 54 1-1928

ZJ6

Staatsrecht.

worden. Mit Schreiben vom 26. März 1928 ersuchte der

Rekurrent die Polizeidirektion des Kantons Bern, ihm

mitzuteilen, ob er wieder ein Patent zum Hausieren mit

Verwendung eines Automobils erhalte. Die Polizei-

direktion schrieb ihm darauf am 4. April 1928: « In

Erledigung Ihrer Zuschrift vom 26. März abhin, teilen

wir Ihnen mit, dass das hiesige Patentbureau seinerzeit

von uns Weisung erhalten hat, an Hausierer, welche

ihre Ware per Auto umherführen wollen, keine Patente

mehr zu bewilligen. Diese Massnahme geschah gestützt

auf Art. 29 al. 2 des bernischen Warenhaildelsgesetzes

vom 9. Mai 1926, wo folgendes steht : « Hausierer, die

Waren in einer das übliche Mass übersteigenden Quanti-

tät oder von bedeutendem Werte mit sich führen, werden

als Besitzer von Wanderlagern angesehen. » Es ist ohne

weiteres klar, dass ein Warenquantum, auf einem Auto

nachgeführt, in den weitaus meisten Fällen das übliche·

Mass übersteigt. Nach der Praxis des bernischen Ober-

gerichts gilt die Nonn, dass das übliche Mass bezüglich

der Quantität in der Last besteht, die ein erwachsener

Mensch längere Zeit herumzutragen vermag. Beir Aus-

stellung Ihres Hausierpatentes am 3. November 1927

wurden Sie vom Beamten auf dem Patentbureau auf

unsere eingangserwähnte \Veisung und auf die \Vander-

lagerbestimmungen ausdrücklich aufmerksam gemacht.

Trotzdem haben Sie während der dreimonatlichen Patent-

periode fortwährend mit grossen Warenquantums, auf

einem Camion nachgeführt, im Kanton Bern hausiert.

\Vir werden Ihnen fernerhin die Ausstellung eines ber-

nischen Hausierpatentes verweigern.»

B. -

Gegen diese Verfügung hat Emil von Büren am

22. Mai die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-

gericht ergriffen mit dem Antrag, sie sei aufzuheben und

die Polizeidirektion anzuweisen, ihm ein Hausierpatent

auszustellen mit der Bewilligung, zur Berufsausübung

ein Automobil zu benützen.

Der Rekurrent macht geltend : Die Abgrenzung des

Hausierhandels vom Wanderlager, die die Polizeidirektion

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 32.

227·

vornehme, sei nicht haltbar, weil es richtigerweise dabei

auf die Anzahl der mitgeführten Gegenstände und vor

allem auf ihren Wert ankomme. Der Rekunent könnte

mit seinen Waren nicht mehr mit Gewinn hausieren,

wenn er davon nur so viel mitnehmen dürfte, als er

selbst längere Zeit zu tragen vermöge. Nur mit der von

ihm vertretenen Auslegung sei Art. 29 des \Varenhandels-

gesetzes vor Art. 31 BV haltbar;er wirkte für Hausierer,

die umfangreiche \Varen von geringem Wert verkaufen,

prohibitiv, wenn die von der Polizeidirektion angeführte

Interpretation des bernischen Obergerich~es~assgeb~nd

wäre. Dass für solche Gewerbebetriebe dIe Losung emes

Patentes für ein Wanderlager schon wegen der Taxen,

die 100-2000 Fr. auf die Woche je für den Staat und

die Gemeinde betrügen, nicht in Frage kommen könne,

sei nicht weiter zu belegell. Nach ständiger Praxis des

Bundcsaerichtes müsse die Höhe der Belastung eines

Gewerb~s in einem vernünftigen Verhältnis zu dem zu

erzielenden Bruttogewinn stehen (BGE 41 I S. 267;

45 I S. 358; 50 I S. 35). Für den Rekurrenten könne

daher nach dem Grundsatze der Gewerbefreiheit nur

die Hausierpatenttaxe in Frage kommen, und es sei

ihm dabei zu gestatten, einen das übliche Mass nicht

überschreitenden Vorrat an \Varen auf einem Fahrzeug

nach zuführen.

C. -

Die Polizeidirektion hat Abweisung der Be-,

sehwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung

Die Polizeidirektion verweigert dem Rekurrenten cUt'

Erteilung weiterer Hausierpatente deshalb, weil sie sich

auf den Standpunkt stellt, dass diese Patente d:n In-

haber nicht berecbtigen, das vom Rekurrenten betnebene

Gewerbe, den Hausierhandel mit Verwendung eines

Automobils, auszuüben, sondern hiefür das \Vander-

lagerpatent .erforderlich sei. Nun bildet es allerdings

keine Willkür, wenn der Gewerbebetrieb des Rekurrenten

als Hausierhandel im Sinne des Art. 29 Abs. 2 des

228

Staatsrecht.

Warenhandelsgesetzes betrachtet wird. Allein diese Ge~

setzesauslegung d~rf nach Art. 31 BV nicht dazu'führen,

dem Rekurrenten die gewinnbringende Ausübung seines

Gewerbes zu verunmöglichen; denn die Garanti~ der

Handels- und Gewerbefreiheit:schützt auch das Gewerbe

des Hausierers und lässt es insbesondere nicht zu, dass

die kantonalen Behörden ihm grundsätzlich die Ver-

wendung eines Automobils verbieten oder durch die ihm

bei der Patenterteilung gemachten Auflagen unmöglich

machen (BGE 42 I S. 255 ff.; 52 I S. 298 ff.; 310 und

315). Nun macht der Rekurrent mit Recht geltend,

dass die Taxe, die Art. 32 des Warenhandelsgesetzes

für das Wanderlagerpatent vorsieht, einen Gewerbe-

betrieb, wie den seinigen, verunmöglichen würde. Sie

beträgt mindestens 100 Fr. in der Woche für den Staat

und ist auch den in Frage stehenden Gemeinden zu

entrichten, die ebensoviel wielder Staat beanspruchen

können. Der Rekurrent hat das Hausierpatent jeweilen

für Waren im Werte von 400 Fr. erhalten und verkauft

. nach der Aussage eines Landjägers in einem Strafver-

fahren vor dem Richteramt von Erlach Besen für etwa

1 Fr., Türvorlagen für wenigstens 2 Fr. 50 Cts. und

Bütsten für etwa 2 Fr. Ein vom erwähnten Richteramt

beigezogener Experte schätzte den Vorrat des Rekur-

renten an Besen nach den \Vahrnehmungen des Land-

jägers auf etwa 200 Stück. Unter diesen Umständen

darf angenommen werden, dass der Rekurrent höchstens

im Tage durchschnittlich für 250 Fr., also monatlich für

6500 und jährlich für etwa 80,000 Fr. \Varen absetzen

kann, während dieWanderlagertaxe für den Staat und

die Gemeinde zusammen mindestens 200 Fr. wöchent~

lieh, also auf jeden \Verktag etwa 33 Fr., auf jeden Monat

etwa 865 Fr. und jährlich etwa 10,400 Fr., somit etwa

13 % der Bruttoeinnahmen ausmachen würde. Es ist

klar, dass eine derartige Belastung die Erzielung eines

angemessenen Geschäftsgewinnes bei einem Gewerbe-

betrieb wie demjenigen des Rekurrenten allgemein

verunmöglichte (vgl. BGE 43 I S. 256 ff.; 50 I S. 34 ff.).

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 32.

229

Allerdings kann die Gemeinde sich mit einer niedrigern

Taxe als der Staat begnügen. Doch wird .der Rekurrent

andrerseits während einer Woche in der Regel in einer

Mehrzahl von Gemeinden hausieren; nach der Feststellung

des Gerichtspräsidenten von Erlach besuchte er vom

6.-10. Dezember 1927 täglich 2-4 und im ganzen 16

Gemeinden. \Venn die Polizeidirektion daran festhalten

will, dass für den mit einem Automobil betriebenen

Hausierhandel das Hausierpatent nicht genüge, sondern

das '\Vanderlagerpatent erforderlich sei, so muss sie

daher bei der Festsetzung der Taxe für den Rekurrenten

erheblich unter den in Art. 32 Abs. 2 des Warenhandels-

gesetzes vorgesehenen Mindestbetrag gehen. Bloss wenn

sein Gewerbebetrieb einen Umfang annähme, der weit

über den gegenwärtigen hinausginge, wäre es vor Art.

31 BV zulässig, die Ausübung seines Gewerbes von der

Lösung von \Vanderlagerpatenten mitsamt der Zahlung

der erwähnten Mindesttaxe abhängig zu machen. Will

oder kann aber die Polizeidirektion nicht von sich aus

die Wanderlagertaxen dem gegenwärtigen Gewerbe-

betrieb des Rekurrenten anpassen, so bleibt ihr nichts

anderes übrig, als ihm auf sein Gesuch die Ausübung

seines Gewerbes durch Gewährung eines Hausierpatentes

und zwar gegen Zahlung der in Art. 23 des Warenhandels-

gesetzes vorgesehenen Taxe zu gestatten, wenigstens

solange nicht der Kanton Bern für Hausierer, die ein

Automobil benützen. entweder diese Taxe erhöht oder

diejenige des Art. 32 genügend herabsetzt. Ob eine

höhere Taxe als die in Art. 23 vorgesehene die Gewerbe-

ausübung des Rekurrenten verunmöglichte, kann dabei

dahingestellt bleiben.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut-

geheissen und demgemäss die Verfügung der Polizei-

direktion des Kantons Bern vom 4. April 1928 aufge-

hoben.

Vgl. auch Nr. 37. -

Voir aussi n° 37.