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Strafrecht.
operations de ce genre doivent t;tre tolerees. Les travaux
legislatifs montrent, au contraire, que l'on a cherche
a atteindre n'importe quelle forme de loterie. Au surplus.
la chance de gain ne reside pas seulement, en I'espece,
dans Yoccasion d'effectuer une vente de 30, 15 ou 5 fr.,
mais encore dans la perspective interessante de beneficier
de la negligence des lecteurs et de recevoir, par conse-
quent, dans certains cas, le prix du bon sans avoir a
livrer de marchandise.
On ne saurait, enfin, etablir de rapprochement entre
le benefice eventuel promis aux souscripteurS d'annonces
dans le Guide, et les rabais, ristournes ou primes accordees
par certains commerces aleurs clients. 11 existe, en effet,
entre ces deux genres de combinaisons une difference
essentielle : les avantages concedes, notamment par les
grands magasins, ne dependent pas du hasard; il suffit,
po ur les obtenir, d'effectuer des achats pour un certain
montant. L'allocation d'un rabais ou d'une ristourne
de ce genre depend, par consequent, d'une condition
purement potestative, et elle echappe, pour ce motif,
aux restrictions qui frappent les operations aIeatoires
tenes que le systeme de bons-primes imagine par les
recourants.
La Cour de cassation penale prol1once :
Le recours est rejete.
---.~~._--
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem
A. STAATSRECHT -
~ROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
Vgl. Nr. 32,35 und 37. -
Voir nOS 32, 35 ct 37.
II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
32. Auszug aus dem Urteil vom 5. Oktober 1928
i. S. von Büren gegen Bern.
}"' 'g den Hausierbandel mit
Art. 4 und 31 BV.
I~~. es zu ~~l ~enn biefiir ein Automobil
Besen, Bürsten und '1 urvorlag
,
d
Lösung des
rwendet wird. im Kanton Bern von
er
..' zu
~al1derlager-,
~tatt des Hausierpatentes, abbangIg
macben ? -_. Probibitive Taxen .
. I
3 November 1927
A. _ Der Rekurrent erhte yt am .
.
..
. . .
von der polizeidirektion des Kantons Bel n fu~ dIe Ze~~
bis zum 4. Februar 1928 ein Patent zum Haus~eren r;::e
Reisbesen, Bürstenwaren und Türvorlagend.un W::c auf
hievon in der \Veise Gebrauch, dass er .Ie
B' ht
.
obil mit sich führte. Nach eInem
enc
~:e~~~!~:::rektion an den GedriChtwsP~S~~:U~~us::;~
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4 April 1928 war er
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vom .
.
f 400 Fr bestimmt
waren bei der PatenterteIlung au
.
16
AS 54 1-1928
ZJ6
Staatsrecht.
worden. Mit Schreiben vom 26. März 1928 ersuchte der
Rekurrent die Polizeidirektion des Kantons Bern, ihm
mitzuteilen, ob er wieder ein Patent zum Hausieren mit
Verwendung eines Automobils erhalte. Die Polizei-
direktion schrieb ihm darauf am 4. April 1928: « In
Erledigung Ihrer Zuschrift vom 26. März abhin, teilen
wir Ihnen mit, dass das hiesige Patentbureau seinerzeit
von uns Weisung erhalten hat, an Hausierer, welche
ihre Ware per Auto umherführen wollen, keine Patente
mehr zu bewilligen. Diese Massnahme geschah gestützt
auf Art. 29 al. 2 des bernischen Warenhaildelsgesetzes
vom 9. Mai 1926, wo folgendes steht : « Hausierer, die
Waren in einer das übliche Mass übersteigenden Quanti-
tät oder von bedeutendem Werte mit sich führen, werden
als Besitzer von Wanderlagern angesehen. » Es ist ohne
weiteres klar, dass ein Warenquantum, auf einem Auto
nachgeführt, in den weitaus meisten Fällen das übliche·
Mass übersteigt. Nach der Praxis des bernischen Ober-
gerichts gilt die Nonn, dass das übliche Mass bezüglich
der Quantität in der Last besteht, die ein erwachsener
Mensch längere Zeit herumzutragen vermag. Beir Aus-
stellung Ihres Hausierpatentes am 3. November 1927
wurden Sie vom Beamten auf dem Patentbureau auf
unsere eingangserwähnte \Veisung und auf die \Vander-
lagerbestimmungen ausdrücklich aufmerksam gemacht.
Trotzdem haben Sie während der dreimonatlichen Patent-
periode fortwährend mit grossen Warenquantums, auf
einem Camion nachgeführt, im Kanton Bern hausiert.
\Vir werden Ihnen fernerhin die Ausstellung eines ber-
nischen Hausierpatentes verweigern.»
B. -
Gegen diese Verfügung hat Emil von Büren am
22. Mai die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-
gericht ergriffen mit dem Antrag, sie sei aufzuheben und
die Polizeidirektion anzuweisen, ihm ein Hausierpatent
auszustellen mit der Bewilligung, zur Berufsausübung
ein Automobil zu benützen.
Der Rekurrent macht geltend : Die Abgrenzung des
Hausierhandels vom Wanderlager, die die Polizeidirektion
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 32.
227·
vornehme, sei nicht haltbar, weil es richtigerweise dabei
auf die Anzahl der mitgeführten Gegenstände und vor
allem auf ihren Wert ankomme. Der Rekunent könnte
mit seinen Waren nicht mehr mit Gewinn hausieren,
wenn er davon nur so viel mitnehmen dürfte, als er
selbst längere Zeit zu tragen vermöge. Nur mit der von
ihm vertretenen Auslegung sei Art. 29 des \Varenhandels-
gesetzes vor Art. 31 BV haltbar;er wirkte für Hausierer,
die umfangreiche \Varen von geringem Wert verkaufen,
prohibitiv, wenn die von der Polizeidirektion angeführte
Interpretation des bernischen Obergerich~es~assgeb~nd
wäre. Dass für solche Gewerbebetriebe dIe Losung emes
Patentes für ein Wanderlager schon wegen der Taxen,
die 100-2000 Fr. auf die Woche je für den Staat und
die Gemeinde betrügen, nicht in Frage kommen könne,
sei nicht weiter zu belegell. Nach ständiger Praxis des
Bundcsaerichtes müsse die Höhe der Belastung eines
Gewerb~s in einem vernünftigen Verhältnis zu dem zu
erzielenden Bruttogewinn stehen (BGE 41 I S. 267;
45 I S. 358; 50 I S. 35). Für den Rekurrenten könne
daher nach dem Grundsatze der Gewerbefreiheit nur
die Hausierpatenttaxe in Frage kommen, und es sei
ihm dabei zu gestatten, einen das übliche Mass nicht
überschreitenden Vorrat an \Varen auf einem Fahrzeug
nach zuführen.
C. -
Die Polizeidirektion hat Abweisung der Be-,
sehwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
Die Polizeidirektion verweigert dem Rekurrenten cUt'
Erteilung weiterer Hausierpatente deshalb, weil sie sich
auf den Standpunkt stellt, dass diese Patente d:n In-
haber nicht berecbtigen, das vom Rekurrenten betnebene
Gewerbe, den Hausierhandel mit Verwendung eines
Automobils, auszuüben, sondern hiefür das \Vander-
lagerpatent .erforderlich sei. Nun bildet es allerdings
keine Willkür, wenn der Gewerbebetrieb des Rekurrenten
als Hausierhandel im Sinne des Art. 29 Abs. 2 des
228
Staatsrecht.
Warenhandelsgesetzes betrachtet wird. Allein diese Ge~
setzesauslegung d~rf nach Art. 31 BV nicht dazu'führen,
dem Rekurrenten die gewinnbringende Ausübung seines
Gewerbes zu verunmöglichen; denn die Garanti~ der
Handels- und Gewerbefreiheit:schützt auch das Gewerbe
des Hausierers und lässt es insbesondere nicht zu, dass
die kantonalen Behörden ihm grundsätzlich die Ver-
wendung eines Automobils verbieten oder durch die ihm
bei der Patenterteilung gemachten Auflagen unmöglich
machen (BGE 42 I S. 255 ff.; 52 I S. 298 ff.; 310 und
315). Nun macht der Rekurrent mit Recht geltend,
dass die Taxe, die Art. 32 des Warenhandelsgesetzes
für das Wanderlagerpatent vorsieht, einen Gewerbe-
betrieb, wie den seinigen, verunmöglichen würde. Sie
beträgt mindestens 100 Fr. in der Woche für den Staat
und ist auch den in Frage stehenden Gemeinden zu
entrichten, die ebensoviel wielder Staat beanspruchen
können. Der Rekurrent hat das Hausierpatent jeweilen
für Waren im Werte von 400 Fr. erhalten und verkauft
. nach der Aussage eines Landjägers in einem Strafver-
fahren vor dem Richteramt von Erlach Besen für etwa
1 Fr., Türvorlagen für wenigstens 2 Fr. 50 Cts. und
Bütsten für etwa 2 Fr. Ein vom erwähnten Richteramt
beigezogener Experte schätzte den Vorrat des Rekur-
renten an Besen nach den \Vahrnehmungen des Land-
jägers auf etwa 200 Stück. Unter diesen Umständen
darf angenommen werden, dass der Rekurrent höchstens
im Tage durchschnittlich für 250 Fr., also monatlich für
6500 und jährlich für etwa 80,000 Fr. \Varen absetzen
kann, während dieWanderlagertaxe für den Staat und
die Gemeinde zusammen mindestens 200 Fr. wöchent~
lieh, also auf jeden \Verktag etwa 33 Fr., auf jeden Monat
etwa 865 Fr. und jährlich etwa 10,400 Fr., somit etwa
13 % der Bruttoeinnahmen ausmachen würde. Es ist
klar, dass eine derartige Belastung die Erzielung eines
angemessenen Geschäftsgewinnes bei einem Gewerbe-
betrieb wie demjenigen des Rekurrenten allgemein
verunmöglichte (vgl. BGE 43 I S. 256 ff.; 50 I S. 34 ff.).
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 32.
229
Allerdings kann die Gemeinde sich mit einer niedrigern
Taxe als der Staat begnügen. Doch wird .der Rekurrent
andrerseits während einer Woche in der Regel in einer
Mehrzahl von Gemeinden hausieren; nach der Feststellung
des Gerichtspräsidenten von Erlach besuchte er vom
6.-10. Dezember 1927 täglich 2-4 und im ganzen 16
Gemeinden. \Venn die Polizeidirektion daran festhalten
will, dass für den mit einem Automobil betriebenen
Hausierhandel das Hausierpatent nicht genüge, sondern
das '\Vanderlagerpatent erforderlich sei, so muss sie
daher bei der Festsetzung der Taxe für den Rekurrenten
erheblich unter den in Art. 32 Abs. 2 des Warenhandels-
gesetzes vorgesehenen Mindestbetrag gehen. Bloss wenn
sein Gewerbebetrieb einen Umfang annähme, der weit
über den gegenwärtigen hinausginge, wäre es vor Art.
31 BV zulässig, die Ausübung seines Gewerbes von der
Lösung von \Vanderlagerpatenten mitsamt der Zahlung
der erwähnten Mindesttaxe abhängig zu machen. Will
oder kann aber die Polizeidirektion nicht von sich aus
die Wanderlagertaxen dem gegenwärtigen Gewerbe-
betrieb des Rekurrenten anpassen, so bleibt ihr nichts
anderes übrig, als ihm auf sein Gesuch die Ausübung
seines Gewerbes durch Gewährung eines Hausierpatentes
und zwar gegen Zahlung der in Art. 23 des Warenhandels-
gesetzes vorgesehenen Taxe zu gestatten, wenigstens
solange nicht der Kanton Bern für Hausierer, die ein
Automobil benützen. entweder diese Taxe erhöht oder
diejenige des Art. 32 genügend herabsetzt. Ob eine
höhere Taxe als die in Art. 23 vorgesehene die Gewerbe-
ausübung des Rekurrenten verunmöglichte, kann dabei
dahingestellt bleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut-
geheissen und demgemäss die Verfügung der Polizei-
direktion des Kantons Bern vom 4. April 1928 aufge-
hoben.
Vgl. auch Nr. 37. -
Voir aussi n° 37.